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Meertalige weergave van Omzendbrief van 05/07/1998
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Omzendbrief POL 49bis, tot opheffing en vervanging van de omzendbrief POL 49 betreffende de financiële hulp voor de ondersteuning van de werking van het politiekorps . - Duitse vertaling Circulaire POL 49bis, annulant et remplaçant la circulaire POL 49 traitant de l'aide financière pour le soutien du fonctionnement du corps de police . - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
5 JULI 1998. - Omzendbrief POL 49bis, tot opheffing en vervanging van 5 JUILLET 1998. - Circulaire POL 49bis, annulant et remplaçant la
de omzendbrief POL 49 betreffende de financiële hulp voor de circulaire POL 49 traitant de l'aide financière pour le soutien du
ondersteuning van de werking van het politiekorps (« boetefonds »). - fonctionnement du corps de police (« fonds des amendes »). -
Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
49bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 5 juli 1998, tot circulaire POL 49bis du Ministre de l'Intérieur du 5 juillet 1998,
opheffing en vervanging van de omzendbrief POL 49 betreffende de annulant et remplaçant la circulaire POL 49 traitant de l'aide
financiële hulp voor de ondersteuning van de werking van het financière pour le soutien du fonctionnement du corps de police («
politiekorps (« boetefonds ») (Belgisch Staatsblad van 13 augustus fonds des amendes ») (Moniteur belge du 13 août 1998), établie par le
1998), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
5. JULI 1998 - Rundschreiben POL 49bis zur Aufhebung und Ersetzung des 5. JULI 1998 - Rundschreiben POL 49bis zur Aufhebung und Ersetzung des
Rundschreibens POL 49 Rundschreibens POL 49
über die finanzielle Beihilfe für die Unterstützung der Arbeit des über die finanzielle Beihilfe für die Unterstützung der Arbeit des
Polizeikorps (« Geldstrafenfonds ») Polizeikorps (« Geldstrafenfonds »)
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure
Zur Information: Zur Information:
- An die Frauen und Herren Ständigen Abgeordneten - An die Frauen und Herren Ständigen Abgeordneten
- An die Frauen und Herren Bezirkskommissare - An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
- An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen - An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
in Artikel 226bis des neuen Gemeindegesetzes wird bestimmt, dass in Artikel 226bis des neuen Gemeindegesetzes wird bestimmt, dass
Mittel in Höhe von 7,5% der Staatseinnahmen aus den verschiedensten Mittel in Höhe von 7,5% der Staatseinnahmen aus den verschiedensten
strafrechtlichten Verurteilungen sowie aus den in Artikel 216bis der strafrechtlichten Verurteilungen sowie aus den in Artikel 216bis der
Strafprozessordnung und in Artikel 65 des Gesetzes über die Strafprozessordnung und in Artikel 65 des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen in den Haushaltsplan Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen in den Haushaltsplan
des Ministeriums des Innern eingetragen werden. des Ministeriums des Innern eingetragen werden.
In Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur In Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur
Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte
finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten
können (Belgisches Staatsblatt vom 6. August 1994), werden die können (Belgisches Staatsblatt vom 6. August 1994), werden die
Bedingungen für die Gewährung und das Verfahren zur Verteilung dieses Bedingungen für die Gewährung und das Verfahren zur Verteilung dieses
Zuschusses festgelegt. Zuschusses festgelegt.
Mit vorliegendem Rundschreiben, das das Rundschreiben Pol 49 vom 15. Mit vorliegendem Rundschreiben, das das Rundschreiben Pol 49 vom 15.
September 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 29. September 1994) September 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 29. September 1994)
ersetzt, sollen die praktischen Modalitäten geregelt werden. ersetzt, sollen die praktischen Modalitäten geregelt werden.
Diese Mittel sind für die Unterstützung der Arbeit der Diese Mittel sind für die Unterstützung der Arbeit der
Gemeindepolizeikorps bestimmt, die einen vollwertigen Polizeidienst Gemeindepolizeikorps bestimmt, die einen vollwertigen Polizeidienst
gewährleisten. gewährleisten.
In Artikel 226bis wird also das Prinzip eingeführt, wonach Mittel, In Artikel 226bis wird also das Prinzip eingeführt, wonach Mittel,
deren Höhe sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Einnahmen aus deren Höhe sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Einnahmen aus
Geldstrafen im weiteren Sinne des Wortes richtet, bereitgestellt Geldstrafen im weiteren Sinne des Wortes richtet, bereitgestellt
werden, damit den Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst werden, damit den Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst
gewährleisten, Einkünfte übertragen werden können und somit ein Teil gewährleisten, Einkünfte übertragen werden können und somit ein Teil
der ordentlichen Ausgaben in bezug auf die einsatzbezogene Arbeit der der ordentlichen Ausgaben in bezug auf die einsatzbezogene Arbeit der
Gemeindepolizeikorps finanziert werden kann. Gemeindepolizeikorps finanziert werden kann.
Das bedeutet jedoch keineswegs, dass jedes Jahr die gesamten Mittel Das bedeutet jedoch keineswegs, dass jedes Jahr die gesamten Mittel
des « Geldstrafenfonds » unter die Gemeinden, die einen vollwertigen des « Geldstrafenfonds » unter die Gemeinden, die einen vollwertigen
Polizeidienst gewährleisten, verteilt werden. Mein Ministerium hat in Polizeidienst gewährleisten, verteilt werden. Mein Ministerium hat in
der Tat die Möglichkeit, jährlich einen bestimmten Betrag davon für der Tat die Möglichkeit, jährlich einen bestimmten Betrag davon für
die Übernahme der Betriebskosten der Polizeikorps zurückzubehalten, so die Übernahme der Betriebskosten der Polizeikorps zurückzubehalten, so
dass nur der verbleibende Betrag tatsächlich unter die Gemeinden dass nur der verbleibende Betrag tatsächlich unter die Gemeinden
verteilt wird. Die zu verteilenden Mittel werden demzufolge jährlich verteilt wird. Die zu verteilenden Mittel werden demzufolge jährlich
festgelegt. festgelegt.
I. Bedingungen für die Gewährung der Mittel I. Bedingungen für die Gewährung der Mittel
Zur Erlangung dieser Mittel müssen die Gemeinden zwei Bedingungen Zur Erlangung dieser Mittel müssen die Gemeinden zwei Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Die Gemeinden müssen einen vollwertigen Polizeidienst 1. Die Gemeinden müssen einen vollwertigen Polizeidienst
gewährleisten. gewährleisten.
Der Begriff « Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst Der Begriff « Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst
gewährleisten » wird in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. gewährleisten » wird in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20.
August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994
zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer
Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer
finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem
Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom
18. September 1996, deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 6. 18. September 1996, deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 6.
Februar 1997) definiert. Seit dem 1. Mai 1997 werden nur noch die Februar 1997) definiert. Seit dem 1. Mai 1997 werden nur noch die
Gemeinden berücksichtigt, die einen vollwertigen Polizeidienst Gemeinden berücksichtigt, die einen vollwertigen Polizeidienst
gewährleisten und: gewährleisten und:
a) deren Polizeikorps einen Personalbestand aufweist, der der a) deren Polizeikorps einen Personalbestand aufweist, der der
Mindestsicherheitsnorm im Sinne des Königlichen Erlasses vom 9. Mai Mindestsicherheitsnorm im Sinne des Königlichen Erlasses vom 9. Mai
1994 über die im Stellenplan der Polizeibeamten der Gemeindepolizei 1994 über die im Stellenplan der Polizeibeamten der Gemeindepolizei
vorzusehende Mindestanzahl Stellen entspricht, vorzusehende Mindestanzahl Stellen entspricht,
b) deren Polizeikorps zusammen mit der Gendarmerie und gegebenenfalls b) deren Polizeikorps zusammen mit der Gendarmerie und gegebenenfalls
mit einem oder mehreren anderen Gemeindepolizeikorps alle Aufgaben der mit einem oder mehreren anderen Gemeindepolizeikorps alle Aufgaben der
polizeilichen Grundkomponente auf einem vom Minister des Innern polizeilichen Grundkomponente auf einem vom Minister des Innern
abgegrenzten Gebiet (IPZ) erfüllt. Die Gemeinde muss also zumindest abgegrenzten Gebiet (IPZ) erfüllt. Die Gemeinde muss also zumindest
eine vom Minister des Innern genehmigte Sicherheitscharte eine vom Minister des Innern genehmigte Sicherheitscharte
abgeschlossen haben. abgeschlossen haben.
Der Minister des Innern legt spätestens am 1. Mai eines jeden Der Minister des Innern legt spätestens am 1. Mai eines jeden
Haushaltsjahres von Amts wegen die Liste der Gemeinden fest, die einen Haushaltsjahres von Amts wegen die Liste der Gemeinden fest, die einen
vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, und lässt diese Liste im vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, und lässt diese Liste im
Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.
Die Gemeinden, die nicht auf dieser Liste stehen, können jedoch beim Die Gemeinden, die nicht auf dieser Liste stehen, können jedoch beim
Minister des Innern Widerspruch einlegen, wobei sie dem Minister des Innern Widerspruch einlegen, wobei sie dem
Widerspruchsschreiben die Belege beifügen, aus denen hervorgeht, dass Widerspruchsschreiben die Belege beifügen, aus denen hervorgeht, dass
sie die beiden Bedingungen doch erfüllen. Der Widerspruch muss binnen sie die beiden Bedingungen doch erfüllen. Der Widerspruch muss binnen
15 Tagen nach Veröffentlichung der Liste der Gemeinden im Belgischen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Liste der Gemeinden im Belgischen
Staatsblatt per Einschreiben eingereicht werden. Staatsblatt per Einschreiben eingereicht werden.
Der Minister des Innern trifft eine endgültige Entscheidung binnen Der Minister des Innern trifft eine endgültige Entscheidung binnen
dreissig Tagen, und, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird, dreissig Tagen, und, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird,
wird die Gemeinde in besagte Liste aufgenommen. wird die Gemeinde in besagte Liste aufgenommen.
2. Die Gemeinden müssen einen Antrag einreichen. 2. Die Gemeinden müssen einen Antrag einreichen.
Die Anträge müssen vor dem 1. Mai eines jeden Haushaltsjahres anhand Die Anträge müssen vor dem 1. Mai eines jeden Haushaltsjahres anhand
des dem vorliegenden Rundschreiben beigefügten Antragsformulars des dem vorliegenden Rundschreiben beigefügten Antragsformulars
eingereicht werden. eingereicht werden.
Gemeinden, die das Antragsformular nicht eingereicht haben, haben Gemeinden, die das Antragsformular nicht eingereicht haben, haben
keinen Anspruch auf den Zuschuss, selbst wenn sie auf der Liste der keinen Anspruch auf den Zuschuss, selbst wenn sie auf der Liste der
Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten,
aufgeführt sind. Deshalb wird den Gemeinden angeraten, ihren Antrag aufgeführt sind. Deshalb wird den Gemeinden angeraten, ihren Antrag
einzureichen, ohne auf die Veröffentlichung der vom Minister des einzureichen, ohne auf die Veröffentlichung der vom Minister des
Innern bestimmten Gemeinden im Belgischen Staatsblatt zu warten. Die Innern bestimmten Gemeinden im Belgischen Staatsblatt zu warten. Die
Einreichung des Antragsformulars impliziert, dass die Gemeinde den Einreichung des Antragsformulars impliziert, dass die Gemeinde den
Zuschuss annimmt und sich verpflichtet, die Verordnungsbestimmungen zu Zuschuss annimmt und sich verpflichtet, die Verordnungsbestimmungen zu
beachten (Verwendungszweck, Kontrolle,...). beachten (Verwendungszweck, Kontrolle,...).
II. Verfahren für die Verteilung der Mittel unter die II. Verfahren für die Verteilung der Mittel unter die
anspruchsberechtigten Gemeinden anspruchsberechtigten Gemeinden
Die jährlich verfügbaren Mittel werden unter die Gemeinden, die die in Die jährlich verfügbaren Mittel werden unter die Gemeinden, die die in
Nr. I des vorliegenden Rundschreibens aufgeführten Bedingungen Nr. I des vorliegenden Rundschreibens aufgeführten Bedingungen
erfüllen, nach folgendem Verteilungsschlüssel verteilt: erfüllen, nach folgendem Verteilungsschlüssel verteilt:
- 1/4 des Gesamtbetrags durch Teilung der Summe durch die Anzahl - 1/4 des Gesamtbetrags durch Teilung der Summe durch die Anzahl
betroffener Gemeinden, betroffener Gemeinden,
- die übrigen 3/4 des Gesamtbetrags nach einem - die übrigen 3/4 des Gesamtbetrags nach einem
Verteilungskoeffizienten, der zu 50% auf der Bevölkerungszahl der Verteilungskoeffizienten, der zu 50% auf der Bevölkerungszahl der
Gemeinde und zu 50% auf dem Personalbestand der Gemeindepolizei Gemeinde und zu 50% auf dem Personalbestand der Gemeindepolizei
basiert. basiert.
Berücksichtigt wird die Bevölkerungszahl, die im Belgischen Berücksichtigt wird die Bevölkerungszahl, die im Belgischen
Staatsblatt vom 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Staatsblatt vom 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden
Haushaltsjahr veröffentlicht worden ist. Haushaltsjahr veröffentlicht worden ist.
Der zu berücksichtigende Personalbestand ist ebenfalls derjenige vom Der zu berücksichtigende Personalbestand ist ebenfalls derjenige vom
1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr; er setzt sich 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr; er setzt sich
zusammen aus den Mitgliedern der Gemeindepolizei im aktiven Dienst und zusammen aus den Mitgliedern der Gemeindepolizei im aktiven Dienst und
denjenigen, die ihnen gleichgestellt sind und als angehende denjenigen, die ihnen gleichgestellt sind und als angehende
Bedienstete, als Bedienstete auf Probe oder als definitiv ernannte Bedienstete, als Bedienstete auf Probe oder als definitiv ernannte
Bedienstete einen in den Artikeln 1, 2 und 4 des Königlichen Erlasses Bedienstete einen in den Artikeln 1, 2 und 4 des Königlichen Erlasses
vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der
Gemeindepolizei aufgeführten Dienstgrad innehaben. Gemeindepolizei aufgeführten Dienstgrad innehaben.
III. Verfahren für die Gewährung der Beihilfe III. Verfahren für die Gewährung der Beihilfe
Die finanzielle Beihilfe wird den Gemeinden in Form einer direkten Die finanzielle Beihilfe wird den Gemeinden in Form einer direkten
Zulage gewährt. Zulage gewährt.
Der Betrag, der den einzelnen Gemeinden gewährt wird, wird in einem Der Betrag, der den einzelnen Gemeinden gewährt wird, wird in einem
globalen Ministeriellen Erlass, der für jedes Haushaltsjahr im globalen Ministeriellen Erlass, der für jedes Haushaltsjahr im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, nach Abschluss des Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, nach Abschluss des
Verfahrens in bezug auf den Widerspruch beim Minister des Innern Verfahrens in bezug auf den Widerspruch beim Minister des Innern
festgelegt. festgelegt.
IV. Modalitäten für die Verwendung der Beihilfe IV. Modalitäten für die Verwendung der Beihilfe
Es steht der Gemeinde frei, über die Verwendung der Beihilfe zu Es steht der Gemeinde frei, über die Verwendung der Beihilfe zu
bestimmen, ohne vorher die Zustimmung des Ministers des Innern oder bestimmen, ohne vorher die Zustimmung des Ministers des Innern oder
des Provinzgouverneurs einholen zu müssen; sie muss jedoch dabei des Provinzgouverneurs einholen zu müssen; sie muss jedoch dabei
folgende Grundsätze beachten: folgende Grundsätze beachten:
- Die Beihilfe ist für die Unterstützung der Arbeit des Polizeikorps, - Die Beihilfe ist für die Unterstützung der Arbeit des Polizeikorps,
ausgenommen die Lohnkosten, zu verwenden (z.B.: Waffen, Uniformen, ausgenommen die Lohnkosten, zu verwenden (z.B.: Waffen, Uniformen,
Büromaterial, Miete von Material, Wartungs- und Reparaturkosten,...). Büromaterial, Miete von Material, Wartungs- und Reparaturkosten,...).
- Dieser Zuschuss darf mit keiner anderen finanziellen Beihilfe des - Dieser Zuschuss darf mit keiner anderen finanziellen Beihilfe des
Staates kumuliert werden. Eine Anschaffung dürfte also nicht über den Staates kumuliert werden. Eine Anschaffung dürfte also nicht über den
« Geldstrafenfonds » und zugleich über die « Inanspruchnahmerechte » « Geldstrafenfonds » und zugleich über die « Inanspruchnahmerechte »
finanziert werden; man darf allerdings das finanziell vorteilhafteste finanziert werden; man darf allerdings das finanziell vorteilhafteste
Bezuschussungsverfahren wählen. Bezuschussungsverfahren wählen.
- Der Zuschuss muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über - Der Zuschuss muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über
öffentliche Aufträge verwendet werden. öffentliche Aufträge verwendet werden.
- Eine anspruchsberechtigte Gemeinde muss spätestens am Ende des - Eine anspruchsberechtigte Gemeinde muss spätestens am Ende des
Jahres nach demjenigen der Gewährung des Zuschusses nachweisen können, Jahres nach demjenigen der Gewährung des Zuschusses nachweisen können,
zu welchem Zweck er verwendet worden ist. zu welchem Zweck er verwendet worden ist.
V. Kontrolle V. Kontrolle
Der Provinzgouverneur wird die Gemeinden, die einen Zuschuss erhalten Der Provinzgouverneur wird die Gemeinden, die einen Zuschuss erhalten
haben, regelmässig kontrollieren. haben, regelmässig kontrollieren.
Anhand dieser Kontrolle soll nachgeprüft werden, ob die finanzielle Anhand dieser Kontrolle soll nachgeprüft werden, ob die finanzielle
Beihilfe korrekt verwendet wurde. Beihilfe korrekt verwendet wurde.
Zu diesem Zweck werden die Gemeinden dem Provinzgouverneur auf Zu diesem Zweck werden die Gemeinden dem Provinzgouverneur auf
Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorlegen und ihm jegliche Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorlegen und ihm jegliche
Hilfe gewähren, damit er die Kontrolle vor Ort vornehmen kann. Hilfe gewähren, damit er die Kontrolle vor Ort vornehmen kann.
VI. Sanktionen VI. Sanktionen
Wenn eine Gemeinde die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Wenn eine Gemeinde die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5.
Juli 1994 nicht einhält, kann die finanzielle Beihilfe, die ihr Juli 1994 nicht einhält, kann die finanzielle Beihilfe, die ihr
gewährt wurde, ganz oder teilweise zurückgefordert werden. gewährt wurde, ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
In diesem Fall kann der Minister des Innern ausserdem beschliessen, In diesem Fall kann der Minister des Innern ausserdem beschliessen,
den für das darauffolgende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuschuss ganz den für das darauffolgende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuschuss ganz
oder teilweise zu streichen. oder teilweise zu streichen.
Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem vorliegendes Rundschreiben im Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem vorliegendes Rundschreiben im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt
zu vermerken. zu vermerken.
Der Minister, Der Minister,
L. Tobback. L. Tobback.
Anlage Anlage
Formular Art. 226bis NGG Formular Art. 226bis NGG
Königlicher Erlass vom 5. Juli 1994 (Kapitel III) Königlicher Erlass vom 5. Juli 1994 (Kapitel III)
Ich Unterzeichnete(r) (Name, Vorname): . . . . . Ich Unterzeichnete(r) (Name, Vorname): . . . . .
(Eigenschaft) . . . . . (Eigenschaft) . . . . .
beantrage im Namen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der beantrage im Namen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der
Gemeinde/Stadt die finanzielle Beihilfe für die Gemeinde/Stadt: . . . Gemeinde/Stadt die finanzielle Beihilfe für die Gemeinde/Stadt: . . .
. . . .
für das Jahr . . . . . für das Jahr . . . . .
Adresse: . . . . . Adresse: . . . . .
Personalbestand des Polizeikorps am 1. Januar des laufenden Jahres: . Personalbestand des Polizeikorps am 1. Januar des laufenden Jahres: .
. . . . . . . .
Name und Telefonnummer der Kontaktperson: . . . . . Name und Telefonnummer der Kontaktperson: . . . . .
Für die Richtigkeit des Antrags: Für die Richtigkeit des Antrags:
(Datum) (Unterschrift) (Datum) (Unterschrift)
Der Antrag ist vor dem 1. Mai eines jeden Jahres zurückzuschicken. Der Antrag ist vor dem 1. Mai eines jeden Jahres zurückzuschicken.
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