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Omzendbrief POL 49bis, tot opheffing en vervanging van de omzendbrief POL 49 betreffende de financiële hulp voor de ondersteuning van de werking van het politiekorps . - Duitse vertaling | Circulaire POL 49bis, annulant et remplaçant la circulaire POL 49 traitant de l'aide financière pour le soutien du fonctionnement du corps de police . - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
5 JULI 1998. - Omzendbrief POL 49bis, tot opheffing en vervanging van | 5 JUILLET 1998. - Circulaire POL 49bis, annulant et remplaçant la |
de omzendbrief POL 49 betreffende de financiële hulp voor de | circulaire POL 49 traitant de l'aide financière pour le soutien du |
ondersteuning van de werking van het politiekorps (« boetefonds »). - | fonctionnement du corps de police (« fonds des amendes »). - |
Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
49bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 5 juli 1998, tot | circulaire POL 49bis du Ministre de l'Intérieur du 5 juillet 1998, |
opheffing en vervanging van de omzendbrief POL 49 betreffende de | annulant et remplaçant la circulaire POL 49 traitant de l'aide |
financiële hulp voor de ondersteuning van de werking van het | financière pour le soutien du fonctionnement du corps de police (« |
politiekorps (« boetefonds ») (Belgisch Staatsblad van 13 augustus | fonds des amendes ») (Moniteur belge du 13 août 1998), établie par le |
1998), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
5. JULI 1998 - Rundschreiben POL 49bis zur Aufhebung und Ersetzung des | 5. JULI 1998 - Rundschreiben POL 49bis zur Aufhebung und Ersetzung des |
Rundschreibens POL 49 | Rundschreibens POL 49 |
über die finanzielle Beihilfe für die Unterstützung der Arbeit des | über die finanzielle Beihilfe für die Unterstützung der Arbeit des |
Polizeikorps (« Geldstrafenfonds ») | Polizeikorps (« Geldstrafenfonds ») |
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: | Zur Information: |
- An die Frauen und Herren Ständigen Abgeordneten | - An die Frauen und Herren Ständigen Abgeordneten |
- An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | - An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
- An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | - An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
in Artikel 226bis des neuen Gemeindegesetzes wird bestimmt, dass | in Artikel 226bis des neuen Gemeindegesetzes wird bestimmt, dass |
Mittel in Höhe von 7,5% der Staatseinnahmen aus den verschiedensten | Mittel in Höhe von 7,5% der Staatseinnahmen aus den verschiedensten |
strafrechtlichten Verurteilungen sowie aus den in Artikel 216bis der | strafrechtlichten Verurteilungen sowie aus den in Artikel 216bis der |
Strafprozessordnung und in Artikel 65 des Gesetzes über die | Strafprozessordnung und in Artikel 65 des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen in den Haushaltsplan | Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen in den Haushaltsplan |
des Ministeriums des Innern eingetragen werden. | des Ministeriums des Innern eingetragen werden. |
In Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur | In Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur |
Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte | Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte |
finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten | finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten |
können (Belgisches Staatsblatt vom 6. August 1994), werden die | können (Belgisches Staatsblatt vom 6. August 1994), werden die |
Bedingungen für die Gewährung und das Verfahren zur Verteilung dieses | Bedingungen für die Gewährung und das Verfahren zur Verteilung dieses |
Zuschusses festgelegt. | Zuschusses festgelegt. |
Mit vorliegendem Rundschreiben, das das Rundschreiben Pol 49 vom 15. | Mit vorliegendem Rundschreiben, das das Rundschreiben Pol 49 vom 15. |
September 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 29. September 1994) | September 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 29. September 1994) |
ersetzt, sollen die praktischen Modalitäten geregelt werden. | ersetzt, sollen die praktischen Modalitäten geregelt werden. |
Diese Mittel sind für die Unterstützung der Arbeit der | Diese Mittel sind für die Unterstützung der Arbeit der |
Gemeindepolizeikorps bestimmt, die einen vollwertigen Polizeidienst | Gemeindepolizeikorps bestimmt, die einen vollwertigen Polizeidienst |
gewährleisten. | gewährleisten. |
In Artikel 226bis wird also das Prinzip eingeführt, wonach Mittel, | In Artikel 226bis wird also das Prinzip eingeführt, wonach Mittel, |
deren Höhe sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Einnahmen aus | deren Höhe sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Einnahmen aus |
Geldstrafen im weiteren Sinne des Wortes richtet, bereitgestellt | Geldstrafen im weiteren Sinne des Wortes richtet, bereitgestellt |
werden, damit den Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst | werden, damit den Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst |
gewährleisten, Einkünfte übertragen werden können und somit ein Teil | gewährleisten, Einkünfte übertragen werden können und somit ein Teil |
der ordentlichen Ausgaben in bezug auf die einsatzbezogene Arbeit der | der ordentlichen Ausgaben in bezug auf die einsatzbezogene Arbeit der |
Gemeindepolizeikorps finanziert werden kann. | Gemeindepolizeikorps finanziert werden kann. |
Das bedeutet jedoch keineswegs, dass jedes Jahr die gesamten Mittel | Das bedeutet jedoch keineswegs, dass jedes Jahr die gesamten Mittel |
des « Geldstrafenfonds » unter die Gemeinden, die einen vollwertigen | des « Geldstrafenfonds » unter die Gemeinden, die einen vollwertigen |
Polizeidienst gewährleisten, verteilt werden. Mein Ministerium hat in | Polizeidienst gewährleisten, verteilt werden. Mein Ministerium hat in |
der Tat die Möglichkeit, jährlich einen bestimmten Betrag davon für | der Tat die Möglichkeit, jährlich einen bestimmten Betrag davon für |
die Übernahme der Betriebskosten der Polizeikorps zurückzubehalten, so | die Übernahme der Betriebskosten der Polizeikorps zurückzubehalten, so |
dass nur der verbleibende Betrag tatsächlich unter die Gemeinden | dass nur der verbleibende Betrag tatsächlich unter die Gemeinden |
verteilt wird. Die zu verteilenden Mittel werden demzufolge jährlich | verteilt wird. Die zu verteilenden Mittel werden demzufolge jährlich |
festgelegt. | festgelegt. |
I. Bedingungen für die Gewährung der Mittel | I. Bedingungen für die Gewährung der Mittel |
Zur Erlangung dieser Mittel müssen die Gemeinden zwei Bedingungen | Zur Erlangung dieser Mittel müssen die Gemeinden zwei Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Die Gemeinden müssen einen vollwertigen Polizeidienst | 1. Die Gemeinden müssen einen vollwertigen Polizeidienst |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Der Begriff « Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst | Der Begriff « Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst |
gewährleisten » wird in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. | gewährleisten » wird in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. |
August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 | August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 |
zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer | zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer |
Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer | Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer |
finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem | finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem |
Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom | Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom |
18. September 1996, deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 6. | 18. September 1996, deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 6. |
Februar 1997) definiert. Seit dem 1. Mai 1997 werden nur noch die | Februar 1997) definiert. Seit dem 1. Mai 1997 werden nur noch die |
Gemeinden berücksichtigt, die einen vollwertigen Polizeidienst | Gemeinden berücksichtigt, die einen vollwertigen Polizeidienst |
gewährleisten und: | gewährleisten und: |
a) deren Polizeikorps einen Personalbestand aufweist, der der | a) deren Polizeikorps einen Personalbestand aufweist, der der |
Mindestsicherheitsnorm im Sinne des Königlichen Erlasses vom 9. Mai | Mindestsicherheitsnorm im Sinne des Königlichen Erlasses vom 9. Mai |
1994 über die im Stellenplan der Polizeibeamten der Gemeindepolizei | 1994 über die im Stellenplan der Polizeibeamten der Gemeindepolizei |
vorzusehende Mindestanzahl Stellen entspricht, | vorzusehende Mindestanzahl Stellen entspricht, |
b) deren Polizeikorps zusammen mit der Gendarmerie und gegebenenfalls | b) deren Polizeikorps zusammen mit der Gendarmerie und gegebenenfalls |
mit einem oder mehreren anderen Gemeindepolizeikorps alle Aufgaben der | mit einem oder mehreren anderen Gemeindepolizeikorps alle Aufgaben der |
polizeilichen Grundkomponente auf einem vom Minister des Innern | polizeilichen Grundkomponente auf einem vom Minister des Innern |
abgegrenzten Gebiet (IPZ) erfüllt. Die Gemeinde muss also zumindest | abgegrenzten Gebiet (IPZ) erfüllt. Die Gemeinde muss also zumindest |
eine vom Minister des Innern genehmigte Sicherheitscharte | eine vom Minister des Innern genehmigte Sicherheitscharte |
abgeschlossen haben. | abgeschlossen haben. |
Der Minister des Innern legt spätestens am 1. Mai eines jeden | Der Minister des Innern legt spätestens am 1. Mai eines jeden |
Haushaltsjahres von Amts wegen die Liste der Gemeinden fest, die einen | Haushaltsjahres von Amts wegen die Liste der Gemeinden fest, die einen |
vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, und lässt diese Liste im | vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, und lässt diese Liste im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. | Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. |
Die Gemeinden, die nicht auf dieser Liste stehen, können jedoch beim | Die Gemeinden, die nicht auf dieser Liste stehen, können jedoch beim |
Minister des Innern Widerspruch einlegen, wobei sie dem | Minister des Innern Widerspruch einlegen, wobei sie dem |
Widerspruchsschreiben die Belege beifügen, aus denen hervorgeht, dass | Widerspruchsschreiben die Belege beifügen, aus denen hervorgeht, dass |
sie die beiden Bedingungen doch erfüllen. Der Widerspruch muss binnen | sie die beiden Bedingungen doch erfüllen. Der Widerspruch muss binnen |
15 Tagen nach Veröffentlichung der Liste der Gemeinden im Belgischen | 15 Tagen nach Veröffentlichung der Liste der Gemeinden im Belgischen |
Staatsblatt per Einschreiben eingereicht werden. | Staatsblatt per Einschreiben eingereicht werden. |
Der Minister des Innern trifft eine endgültige Entscheidung binnen | Der Minister des Innern trifft eine endgültige Entscheidung binnen |
dreissig Tagen, und, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird, | dreissig Tagen, und, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird, |
wird die Gemeinde in besagte Liste aufgenommen. | wird die Gemeinde in besagte Liste aufgenommen. |
2. Die Gemeinden müssen einen Antrag einreichen. | 2. Die Gemeinden müssen einen Antrag einreichen. |
Die Anträge müssen vor dem 1. Mai eines jeden Haushaltsjahres anhand | Die Anträge müssen vor dem 1. Mai eines jeden Haushaltsjahres anhand |
des dem vorliegenden Rundschreiben beigefügten Antragsformulars | des dem vorliegenden Rundschreiben beigefügten Antragsformulars |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Gemeinden, die das Antragsformular nicht eingereicht haben, haben | Gemeinden, die das Antragsformular nicht eingereicht haben, haben |
keinen Anspruch auf den Zuschuss, selbst wenn sie auf der Liste der | keinen Anspruch auf den Zuschuss, selbst wenn sie auf der Liste der |
Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, | Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, |
aufgeführt sind. Deshalb wird den Gemeinden angeraten, ihren Antrag | aufgeführt sind. Deshalb wird den Gemeinden angeraten, ihren Antrag |
einzureichen, ohne auf die Veröffentlichung der vom Minister des | einzureichen, ohne auf die Veröffentlichung der vom Minister des |
Innern bestimmten Gemeinden im Belgischen Staatsblatt zu warten. Die | Innern bestimmten Gemeinden im Belgischen Staatsblatt zu warten. Die |
Einreichung des Antragsformulars impliziert, dass die Gemeinde den | Einreichung des Antragsformulars impliziert, dass die Gemeinde den |
Zuschuss annimmt und sich verpflichtet, die Verordnungsbestimmungen zu | Zuschuss annimmt und sich verpflichtet, die Verordnungsbestimmungen zu |
beachten (Verwendungszweck, Kontrolle,...). | beachten (Verwendungszweck, Kontrolle,...). |
II. Verfahren für die Verteilung der Mittel unter die | II. Verfahren für die Verteilung der Mittel unter die |
anspruchsberechtigten Gemeinden | anspruchsberechtigten Gemeinden |
Die jährlich verfügbaren Mittel werden unter die Gemeinden, die die in | Die jährlich verfügbaren Mittel werden unter die Gemeinden, die die in |
Nr. I des vorliegenden Rundschreibens aufgeführten Bedingungen | Nr. I des vorliegenden Rundschreibens aufgeführten Bedingungen |
erfüllen, nach folgendem Verteilungsschlüssel verteilt: | erfüllen, nach folgendem Verteilungsschlüssel verteilt: |
- 1/4 des Gesamtbetrags durch Teilung der Summe durch die Anzahl | - 1/4 des Gesamtbetrags durch Teilung der Summe durch die Anzahl |
betroffener Gemeinden, | betroffener Gemeinden, |
- die übrigen 3/4 des Gesamtbetrags nach einem | - die übrigen 3/4 des Gesamtbetrags nach einem |
Verteilungskoeffizienten, der zu 50% auf der Bevölkerungszahl der | Verteilungskoeffizienten, der zu 50% auf der Bevölkerungszahl der |
Gemeinde und zu 50% auf dem Personalbestand der Gemeindepolizei | Gemeinde und zu 50% auf dem Personalbestand der Gemeindepolizei |
basiert. | basiert. |
Berücksichtigt wird die Bevölkerungszahl, die im Belgischen | Berücksichtigt wird die Bevölkerungszahl, die im Belgischen |
Staatsblatt vom 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden | Staatsblatt vom 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden |
Haushaltsjahr veröffentlicht worden ist. | Haushaltsjahr veröffentlicht worden ist. |
Der zu berücksichtigende Personalbestand ist ebenfalls derjenige vom | Der zu berücksichtigende Personalbestand ist ebenfalls derjenige vom |
1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr; er setzt sich | 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr; er setzt sich |
zusammen aus den Mitgliedern der Gemeindepolizei im aktiven Dienst und | zusammen aus den Mitgliedern der Gemeindepolizei im aktiven Dienst und |
denjenigen, die ihnen gleichgestellt sind und als angehende | denjenigen, die ihnen gleichgestellt sind und als angehende |
Bedienstete, als Bedienstete auf Probe oder als definitiv ernannte | Bedienstete, als Bedienstete auf Probe oder als definitiv ernannte |
Bedienstete einen in den Artikeln 1, 2 und 4 des Königlichen Erlasses | Bedienstete einen in den Artikeln 1, 2 und 4 des Königlichen Erlasses |
vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der | vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der |
Gemeindepolizei aufgeführten Dienstgrad innehaben. | Gemeindepolizei aufgeführten Dienstgrad innehaben. |
III. Verfahren für die Gewährung der Beihilfe | III. Verfahren für die Gewährung der Beihilfe |
Die finanzielle Beihilfe wird den Gemeinden in Form einer direkten | Die finanzielle Beihilfe wird den Gemeinden in Form einer direkten |
Zulage gewährt. | Zulage gewährt. |
Der Betrag, der den einzelnen Gemeinden gewährt wird, wird in einem | Der Betrag, der den einzelnen Gemeinden gewährt wird, wird in einem |
globalen Ministeriellen Erlass, der für jedes Haushaltsjahr im | globalen Ministeriellen Erlass, der für jedes Haushaltsjahr im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, nach Abschluss des | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, nach Abschluss des |
Verfahrens in bezug auf den Widerspruch beim Minister des Innern | Verfahrens in bezug auf den Widerspruch beim Minister des Innern |
festgelegt. | festgelegt. |
IV. Modalitäten für die Verwendung der Beihilfe | IV. Modalitäten für die Verwendung der Beihilfe |
Es steht der Gemeinde frei, über die Verwendung der Beihilfe zu | Es steht der Gemeinde frei, über die Verwendung der Beihilfe zu |
bestimmen, ohne vorher die Zustimmung des Ministers des Innern oder | bestimmen, ohne vorher die Zustimmung des Ministers des Innern oder |
des Provinzgouverneurs einholen zu müssen; sie muss jedoch dabei | des Provinzgouverneurs einholen zu müssen; sie muss jedoch dabei |
folgende Grundsätze beachten: | folgende Grundsätze beachten: |
- Die Beihilfe ist für die Unterstützung der Arbeit des Polizeikorps, | - Die Beihilfe ist für die Unterstützung der Arbeit des Polizeikorps, |
ausgenommen die Lohnkosten, zu verwenden (z.B.: Waffen, Uniformen, | ausgenommen die Lohnkosten, zu verwenden (z.B.: Waffen, Uniformen, |
Büromaterial, Miete von Material, Wartungs- und Reparaturkosten,...). | Büromaterial, Miete von Material, Wartungs- und Reparaturkosten,...). |
- Dieser Zuschuss darf mit keiner anderen finanziellen Beihilfe des | - Dieser Zuschuss darf mit keiner anderen finanziellen Beihilfe des |
Staates kumuliert werden. Eine Anschaffung dürfte also nicht über den | Staates kumuliert werden. Eine Anschaffung dürfte also nicht über den |
« Geldstrafenfonds » und zugleich über die « Inanspruchnahmerechte » | « Geldstrafenfonds » und zugleich über die « Inanspruchnahmerechte » |
finanziert werden; man darf allerdings das finanziell vorteilhafteste | finanziert werden; man darf allerdings das finanziell vorteilhafteste |
Bezuschussungsverfahren wählen. | Bezuschussungsverfahren wählen. |
- Der Zuschuss muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über | - Der Zuschuss muss unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über |
öffentliche Aufträge verwendet werden. | öffentliche Aufträge verwendet werden. |
- Eine anspruchsberechtigte Gemeinde muss spätestens am Ende des | - Eine anspruchsberechtigte Gemeinde muss spätestens am Ende des |
Jahres nach demjenigen der Gewährung des Zuschusses nachweisen können, | Jahres nach demjenigen der Gewährung des Zuschusses nachweisen können, |
zu welchem Zweck er verwendet worden ist. | zu welchem Zweck er verwendet worden ist. |
V. Kontrolle | V. Kontrolle |
Der Provinzgouverneur wird die Gemeinden, die einen Zuschuss erhalten | Der Provinzgouverneur wird die Gemeinden, die einen Zuschuss erhalten |
haben, regelmässig kontrollieren. | haben, regelmässig kontrollieren. |
Anhand dieser Kontrolle soll nachgeprüft werden, ob die finanzielle | Anhand dieser Kontrolle soll nachgeprüft werden, ob die finanzielle |
Beihilfe korrekt verwendet wurde. | Beihilfe korrekt verwendet wurde. |
Zu diesem Zweck werden die Gemeinden dem Provinzgouverneur auf | Zu diesem Zweck werden die Gemeinden dem Provinzgouverneur auf |
Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorlegen und ihm jegliche | Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorlegen und ihm jegliche |
Hilfe gewähren, damit er die Kontrolle vor Ort vornehmen kann. | Hilfe gewähren, damit er die Kontrolle vor Ort vornehmen kann. |
VI. Sanktionen | VI. Sanktionen |
Wenn eine Gemeinde die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. | Wenn eine Gemeinde die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. |
Juli 1994 nicht einhält, kann die finanzielle Beihilfe, die ihr | Juli 1994 nicht einhält, kann die finanzielle Beihilfe, die ihr |
gewährt wurde, ganz oder teilweise zurückgefordert werden. | gewährt wurde, ganz oder teilweise zurückgefordert werden. |
In diesem Fall kann der Minister des Innern ausserdem beschliessen, | In diesem Fall kann der Minister des Innern ausserdem beschliessen, |
den für das darauffolgende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuschuss ganz | den für das darauffolgende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuschuss ganz |
oder teilweise zu streichen. | oder teilweise zu streichen. |
Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem vorliegendes Rundschreiben im | Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem vorliegendes Rundschreiben im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt |
zu vermerken. | zu vermerken. |
Der Minister, | Der Minister, |
L. Tobback. | L. Tobback. |
Anlage | Anlage |
Formular Art. 226bis NGG | Formular Art. 226bis NGG |
Königlicher Erlass vom 5. Juli 1994 (Kapitel III) | Königlicher Erlass vom 5. Juli 1994 (Kapitel III) |
Ich Unterzeichnete(r) (Name, Vorname): . . . . . | Ich Unterzeichnete(r) (Name, Vorname): . . . . . |
(Eigenschaft) . . . . . | (Eigenschaft) . . . . . |
beantrage im Namen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der | beantrage im Namen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der |
Gemeinde/Stadt die finanzielle Beihilfe für die Gemeinde/Stadt: . . . | Gemeinde/Stadt die finanzielle Beihilfe für die Gemeinde/Stadt: . . . |
. . | . . |
für das Jahr . . . . . | für das Jahr . . . . . |
Adresse: . . . . . | Adresse: . . . . . |
Personalbestand des Polizeikorps am 1. Januar des laufenden Jahres: . | Personalbestand des Polizeikorps am 1. Januar des laufenden Jahres: . |
. . . . | . . . . |
Name und Telefonnummer der Kontaktperson: . . . . . | Name und Telefonnummer der Kontaktperson: . . . . . |
Für die Richtigkeit des Antrags: | Für die Richtigkeit des Antrags: |
(Datum) (Unterschrift) | (Datum) (Unterschrift) |
Der Antrag ist vor dem 1. Mai eines jeden Jahres zurückzuschicken. | Der Antrag ist vor dem 1. Mai eines jeden Jahres zurückzuschicken. |