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Ministeriële omzendbrief PZ 4 betreffende de aansprakelijkheidsregeling naar aanleiding van de geïntegreerde werking in de politiezones. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle ZP 4 traitant de la réglementation en matière de responsabilité dans le cadre du fonctionnement intégré des zones de police. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
4 JULI 2000. - Ministeriële omzendbrief PZ 4 betreffende de | 4 JUILLET 2000. - Circulaire ministérielle ZP 4 traitant de la |
aansprakelijkheidsregeling naar aanleiding van de geïntegreerde | réglementation en matière de responsabilité dans le cadre du |
werking in de politiezones. - Duitse vertaling | fonctionnement intégré des zones de police. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PZ | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
4 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 juli 2000 betreffende | circulaire ZP 4 du Ministre de l'Intérieur du 4 juillet 2000 traitant |
de aansprakelijkheidsregeling naar aanleiding van de geïntegreerde | de la réglementation en matière de responsabilité dans le cadre du |
werking in de politiezones (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2000), | fonctionnement intégré des zones de police (Moniteur belge du 25 |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | juillet 2000), établie par le Service central de traduction allemande |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
4. JULI 2000 - Ministerielles Rundschreiben PZ 4 über die | 4. JULI 2000 - Ministerielles Rundschreiben PZ 4 über die |
Haftungsregelung im Rahmen der integrierten Arbeitsweise in den | Haftungsregelung im Rahmen der integrierten Arbeitsweise in den |
Polizeizonen | Polizeizonen |
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information : | Zur Information : |
An die Mitglieder des provinzialen Unterstützungsteams, | An die Mitglieder des provinzialen Unterstützungsteams, |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, |
An die Frauen und Herren Bürgermeister, | An die Frauen und Herren Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
gemäss den im Ministeriellen Rundschreiben PZ 1 vom 10. April 2000 | gemäss den im Ministeriellen Rundschreiben PZ 1 vom 10. April 2000 |
dargelegten Richtlinien haben die Polizeizonen unter der Leitung des | dargelegten Richtlinien haben die Polizeizonen unter der Leitung des |
Direktionsrats eine Vereinbarung getroffen, damit die integrierte | Direktionsrats eine Vereinbarung getroffen, damit die integrierte |
Arbeitsweise der bestehenden Polizeidienste schneller zustande kommt. | Arbeitsweise der bestehenden Polizeidienste schneller zustande kommt. |
Es werden insbesondere bestimmte konkrete Schritte unternommen, um in | Es werden insbesondere bestimmte konkrete Schritte unternommen, um in |
sehr kurzer Zeit zeitweilige (z.B. gemeinsame Streifenrunden) oder | sehr kurzer Zeit zeitweilige (z.B. gemeinsame Streifenrunden) oder |
permanente (z.B. Einbeziehung der Gendarmen in die Revierarbeit, | permanente (z.B. Einbeziehung der Gendarmen in die Revierarbeit, |
gemeinsame Herausnahme und Vorführung von festgenommenen Personen) | gemeinsame Herausnahme und Vorführung von festgenommenen Personen) |
Projekte zu erstellen, bei denen das Personal der Gendarmerie oder der | Projekte zu erstellen, bei denen das Personal der Gendarmerie oder der |
Gemeindepolizei gemäss Artikel 8 des Gesetzes über das Polizeiamt | Gemeindepolizei gemäss Artikel 8 des Gesetzes über das Polizeiamt |
Mitgliedern eines anderen Polizeidienstes unterstellt wird. | Mitgliedern eines anderen Polizeidienstes unterstellt wird. |
In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage nach der | In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage nach der |
Haftungsregelung bei Schäden, die im Rahmen solcher Projekte | Haftungsregelung bei Schäden, die im Rahmen solcher Projekte |
verursacht werden. | verursacht werden. |
Nach Verhandlungen zwischen den zuständigen Abteilungen der föderalen | Nach Verhandlungen zwischen den zuständigen Abteilungen der föderalen |
Behörde - die für die Versicherung der Gendarmerie bürgt - und der | Behörde - die für die Versicherung der Gendarmerie bürgt - und der |
Gesellschaft, die die meisten Gemeindepolizeikorps versichert (1) | Gesellschaft, die die meisten Gemeindepolizeikorps versichert (1) |
können folgende Richtlinien erteilt werden: | können folgende Richtlinien erteilt werden: |
Versicherung von Motorfahrzeugen | Versicherung von Motorfahrzeugen |
Beide Parteien sind der Meinung, dass die Benutzung eines Fahrzeugs | Beide Parteien sind der Meinung, dass die Benutzung eines Fahrzeugs |
durch einen Beamten eines anderen Korps keinen zusätzlichen | durch einen Beamten eines anderen Korps keinen zusätzlichen |
Risikofaktor darstellt. Wenn ein Fahrzeug, das dem Staat oder der | Risikofaktor darstellt. Wenn ein Fahrzeug, das dem Staat oder der |
Gemeinde gehört, von einem Mitglied eines anderen Korps benutzt wird, | Gemeinde gehört, von einem Mitglied eines anderen Korps benutzt wird, |
müssen also keine besonderen Massnahmen getroffen werden; der Besitzer | müssen also keine besonderen Massnahmen getroffen werden; der Besitzer |
des betreffenden Fahrzeugs bleibt nach der derzeitigen Regelung | des betreffenden Fahrzeugs bleibt nach der derzeitigen Regelung |
versichert. Es muss jedoch natürlich darauf geachtet werden, dass der | versichert. Es muss jedoch natürlich darauf geachtet werden, dass der |
Führer des Fahrzeugs den erforderlichen Führerschein besitzt. | Führer des Fahrzeugs den erforderlichen Führerschein besitzt. |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Bei einem Arbeitsunfall bleibt jeder Polizeibeamte vollständig der | Bei einem Arbeitsunfall bleibt jeder Polizeibeamte vollständig der |
Regelung unterworfen, die zur Zeit auf ihn Anwendung findet. Wer Opfer | Regelung unterworfen, die zur Zeit auf ihn Anwendung findet. Wer Opfer |
eines Arbeitsunfalls wird, muss sich also zuerst an seine (eigene) | eines Arbeitsunfalls wird, muss sich also zuerst an seine (eigene) |
Versicherungsgesellschaft wenden. Für alle Schäden, die nicht von | Versicherungsgesellschaft wenden. Für alle Schäden, die nicht von |
dieser Versicherungsgesellschaft gedeckt werden (wie etwa moralischer | dieser Versicherungsgesellschaft gedeckt werden (wie etwa moralischer |
Schaden, Verlust von ausserordentlichen Leistungen nachts oder am | Schaden, Verlust von ausserordentlichen Leistungen nachts oder am |
Wochenende,...), kann das Opfer eine Zivilklage gegen die haftbare | Wochenende,...), kann das Opfer eine Zivilklage gegen die haftbare |
Drittperson beziehungsweise ihren Auftraggeber einreichen. Die | Drittperson beziehungsweise ihren Auftraggeber einreichen. Die |
integrierte Arbeitsweise schliesst nicht aus, dass die Gendarmen und | integrierte Arbeitsweise schliesst nicht aus, dass die Gendarmen und |
die Gemeindepolizeibeamten, die auf diese Weise zusammenarbeiten, | die Gemeindepolizeibeamten, die auf diese Weise zusammenarbeiten, |
gegenseitig noch immer als Drittpersonen gelten; die "zivilen | gegenseitig noch immer als Drittpersonen gelten; die "zivilen |
Immunitäten" (Gesetz über die Arbeitsunfälle), die jede Zivilklage | Immunitäten" (Gesetz über die Arbeitsunfälle), die jede Zivilklage |
gegen den Arbeitgeber oder die Kollegen (2) verhindern, kommen in | gegen den Arbeitgeber oder die Kollegen (2) verhindern, kommen in |
diesem Fall also nicht zur Anwendung. Die integrierte Arbeitsweise tut | diesem Fall also nicht zur Anwendung. Die integrierte Arbeitsweise tut |
den individuellen Rechten der Betroffenen also keineswegs Abbruch. | den individuellen Rechten der Betroffenen also keineswegs Abbruch. |
Individuelle Haftung des betroffenen Polizeibeamten | Individuelle Haftung des betroffenen Polizeibeamten |
Die integrierte Arbeitsweise ändert nichts an der | Die integrierte Arbeitsweise ändert nichts an der |
disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen und individuellen | disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen und individuellen |
zivilrechtlichen Haftung eines Polizeibeamten, der in einen Vorfall | zivilrechtlichen Haftung eines Polizeibeamten, der in einen Vorfall |
verwickelt ist. | verwickelt ist. |
Die Rechtsvorschriften in bezug auf die zivilrechtliche Haftung eines | Die Rechtsvorschriften in bezug auf die zivilrechtliche Haftung eines |
Polizeibeamten sind in Kapitel V des Gesetzes über das Polizeiamt | Polizeibeamten sind in Kapitel V des Gesetzes über das Polizeiamt |
enthalten. | enthalten. |
Die Polizeibeamten, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben dem Staat, der | Die Polizeibeamten, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben dem Staat, der |
Gemeinde oder Drittpersonen einen Schaden zufügen, müssen diesen nur | Gemeinde oder Drittpersonen einen Schaden zufügen, müssen diesen nur |
ersetzen, wenn es sich um einen vorsätzlichen Fehler, einen schweren | ersetzen, wenn es sich um einen vorsätzlichen Fehler, einen schweren |
Fehler oder einen leichten Fehler, der bei ihnen zur Gewohnheit | Fehler oder einen leichten Fehler, der bei ihnen zur Gewohnheit |
geworden ist, handelt (... ) (Artikel 48 des Gesetzes über das | geworden ist, handelt (... ) (Artikel 48 des Gesetzes über das |
Polizeiamt). | Polizeiamt). |
Wenn der Polizeibeamte in einen Vorfall im Rahmen der integrierten | Wenn der Polizeibeamte in einen Vorfall im Rahmen der integrierten |
Arbeitsweise verwickelt ist, werden bei der Qualifizierung des | Arbeitsweise verwickelt ist, werden bei der Qualifizierung des |
Fehlers, den er eventuell begangen hat, die konkreten Umstände | Fehlers, den er eventuell begangen hat, die konkreten Umstände |
berücksichtigt, unter denen der Vorfall sich ereignet hat. Also muss | berücksichtigt, unter denen der Vorfall sich ereignet hat. Also muss |
gegebenenfalls die Tatsache berücksichtigt werden, dass die | gegebenenfalls die Tatsache berücksichtigt werden, dass die |
Polizeibeamten eine andere Ausbildung erhalten haben, nicht dieselben | Polizeibeamten eine andere Ausbildung erhalten haben, nicht dieselben |
Taktiken anwenden, nicht über die gleichen Waffen verfügen. | Taktiken anwenden, nicht über die gleichen Waffen verfügen. |
Für die Beurteilung und Qualifizierung begangener Fehler sind nach wie | Für die Beurteilung und Qualifizierung begangener Fehler sind nach wie |
vor dieselben Behörden zuständig. Dies gilt ebenfalls für die | vor dieselben Behörden zuständig. Dies gilt ebenfalls für die |
Behörden, die befugt sind, Disziplinarmassnahmen oder Massnahmen zur | Behörden, die befugt sind, Disziplinarmassnahmen oder Massnahmen zur |
Aufrechterhaltung der internen Ordnung zu ergreifen. | Aufrechterhaltung der internen Ordnung zu ergreifen. |
Selbstverständlich muss je nachdem, inwieweit die betroffenen | Selbstverständlich muss je nachdem, inwieweit die betroffenen |
Polizeibeamten in ein anderes Korps integriert werden, Rücksprache mit | Polizeibeamten in ein anderes Korps integriert werden, Rücksprache mit |
den verschiedenen Behörden genommen werden. | den verschiedenen Behörden genommen werden. |
Haftung des "Arbeitgebers" des Polizeibeamten | Haftung des "Arbeitgebers" des Polizeibeamten |
Auch in diesem Fall bleiben die Artikel des Gesetzes über das | Auch in diesem Fall bleiben die Artikel des Gesetzes über das |
Polizeiamt weiterhin anwendbar. | Polizeiamt weiterhin anwendbar. |
Der Staat ist für den Schaden, den Polizeibeamte der Gendarmerie (...) | Der Staat ist für den Schaden, den Polizeibeamte der Gendarmerie (...) |
bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die er sie eingesetzt | bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die er sie eingesetzt |
hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden haftbar sind, | hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden haftbar sind, |
den ihre Auftragnehmer verursachen (...). | den ihre Auftragnehmer verursachen (...). |
Die Gemeinde ist für den Schaden, den Polizeibeamte der | Die Gemeinde ist für den Schaden, den Polizeibeamte der |
Gemeindepolizei bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die der | Gemeindepolizei bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die der |
Staat oder die Gemeinde sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie | Staat oder die Gemeinde sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie |
Auftraggeber für den Schaden haftbar sind, den ihre Auftragnehmer | Auftraggeber für den Schaden haftbar sind, den ihre Auftragnehmer |
verursachen. | verursachen. |
Die Gemeinde kann für den Schaden, den der Polizeibeamte der | Die Gemeinde kann für den Schaden, den der Polizeibeamte der |
Gemeindepolizei bei den Aufträgen verursacht, mit denen der Staat ihn | Gemeindepolizei bei den Aufträgen verursacht, mit denen der Staat ihn |
betraut hat, Regress gegen den Staat nehmen (Artikel 47 des Gesetzes | betraut hat, Regress gegen den Staat nehmen (Artikel 47 des Gesetzes |
über das Polizeiamt). | über das Polizeiamt). |
Wenn ein Polizeibeamter im Rahmen der integrierten Arbeitsweise | Wenn ein Polizeibeamter im Rahmen der integrierten Arbeitsweise |
Schäden verursacht, gelten folgende Regeln zur Bestimmung der | Schäden verursacht, gelten folgende Regeln zur Bestimmung der |
verantwortlichen Behörde: | verantwortlichen Behörde: |
a. Wenn der Schaden durch die Handlung eines Gemeindepolizeibeamten | a. Wenn der Schaden durch die Handlung eines Gemeindepolizeibeamten |
verursacht wird: | verursacht wird: |
1. Der Gemeindepolizeibeamte handelt autonom oder auf Befehl eines | 1. Der Gemeindepolizeibeamte handelt autonom oder auf Befehl eines |
anderen Mitglieds der Gemeindepolizei und begeht einen Fehler: Die | anderen Mitglieds der Gemeindepolizei und begeht einen Fehler: Die |
Gemeinde ist die verantwortliche Behörde. | Gemeinde ist die verantwortliche Behörde. |
2. Der Gemeindepolizeibeamte ist gemäss Artikel 8 des Gesetzes über | 2. Der Gemeindepolizeibeamte ist gemäss Artikel 8 des Gesetzes über |
das Polizeiamt einem Gendarmen unterstellt: | das Polizeiamt einem Gendarmen unterstellt: |
- Wenn der Schaden durch eine fehlerhafte Ausführung des erteilten | - Wenn der Schaden durch eine fehlerhafte Ausführung des erteilten |
Befehls oder durch die Ausführung eines gesetzwidrigen Befehls | Befehls oder durch die Ausführung eines gesetzwidrigen Befehls |
verursacht wird, ist die Gemeinde die verantwortliche Behörde. | verursacht wird, ist die Gemeinde die verantwortliche Behörde. |
- Wenn der Schaden durch die (korrekte) Ausführung eines (von einem | - Wenn der Schaden durch die (korrekte) Ausführung eines (von einem |
Gendarm erteilten) Befehls, der zwar rechtmässig, jedoch falsch war, | Gendarm erteilten) Befehls, der zwar rechtmässig, jedoch falsch war, |
verursacht wird, ist der Staat die verantwortliche Behörde. | verursacht wird, ist der Staat die verantwortliche Behörde. |
b. Wenn der Schaden durch die Handlung eines Gendarmen verursacht | b. Wenn der Schaden durch die Handlung eines Gendarmen verursacht |
wird: | wird: |
1. Der Gendarm handelt autonom oder auf Befehl eines anderen Gendarmen | 1. Der Gendarm handelt autonom oder auf Befehl eines anderen Gendarmen |
und begeht einen Fehler: Der Staat ist die verantwortliche Behörde. | und begeht einen Fehler: Der Staat ist die verantwortliche Behörde. |
2. Der Gendarm ist gemäss Artikel 8 des Gesetzes über das Polizeiamt | 2. Der Gendarm ist gemäss Artikel 8 des Gesetzes über das Polizeiamt |
einem Mitglied der Gemeindepolizei unterstellt: | einem Mitglied der Gemeindepolizei unterstellt: |
- Wenn der Schaden durch eine fehlerhafte Ausführung eines korrekt | - Wenn der Schaden durch eine fehlerhafte Ausführung eines korrekt |
erteilten Befehls oder durch die Ausführung eines gesetzwidrigen | erteilten Befehls oder durch die Ausführung eines gesetzwidrigen |
Befehls verursacht wird, ist der Staat die verantwortliche Behörde. | Befehls verursacht wird, ist der Staat die verantwortliche Behörde. |
- Wenn der Schaden durch die (korrekte) Ausführung eines (von einem | - Wenn der Schaden durch die (korrekte) Ausführung eines (von einem |
Mitglied der Gemeindepolizei erteilten) Befehls, der zwar rechtmässig, | Mitglied der Gemeindepolizei erteilten) Befehls, der zwar rechtmässig, |
jedoch falsch war, verursacht wird, ist die Gemeinde die | jedoch falsch war, verursacht wird, ist die Gemeinde die |
verantwortliche Behörde. | verantwortliche Behörde. |
Für die Versicherungsgesellschaft stellt die Tatsache, dass die | Für die Versicherungsgesellschaft stellt die Tatsache, dass die |
Gemeinde für die Handlungen eines Gendarmen zur Verantwortung gezogen | Gemeinde für die Handlungen eines Gendarmen zur Verantwortung gezogen |
werden kann, ein erhöhtes Risiko dar. Die betreffenden Gemeinden | werden kann, ein erhöhtes Risiko dar. Die betreffenden Gemeinden |
sollten deshalb ihrer Haftpflichtversicherungsgesellschaft dieses | sollten deshalb ihrer Haftpflichtversicherungsgesellschaft dieses |
erhöhte Risiko melden und bei der Angabe der Gehälter für die | erhöhte Risiko melden und bei der Angabe der Gehälter für die |
Prämienberechnung die Gehälter des bereits eingesetzten | Prämienberechnung die Gehälter des bereits eingesetzten |
Gendarmeriepersonals mitteilen. | Gendarmeriepersonals mitteilen. |
Rechtlicher Beistand | Rechtlicher Beistand |
Die derzeitigen Gesetzesbestimmungen kommen weiterhin in vollem Umfang | Die derzeitigen Gesetzesbestimmungen kommen weiterhin in vollem Umfang |
zur Anwendung. | zur Anwendung. |
Sachschäden | Sachschäden |
Die derzeitigen Gesetzesbestimmungen kommen weiterhin in vollem Umfang | Die derzeitigen Gesetzesbestimmungen kommen weiterhin in vollem Umfang |
zur Anwendung. | zur Anwendung. |
Der Direktionsrat sollte aufgrund der obenerwähnten Grundprinzipien | Der Direktionsrat sollte aufgrund der obenerwähnten Grundprinzipien |
untersuchen, welche Massnahmen eventuell im Rahmen der auf lokaler | untersuchen, welche Massnahmen eventuell im Rahmen der auf lokaler |
Ebene umzusetzenden Projekte ergriffen werden müssen und ob ein | Ebene umzusetzenden Projekte ergriffen werden müssen und ob ein |
diesbezügliches Vereinbarungsprotokoll erstellt werden sollte. So | diesbezügliches Vereinbarungsprotokoll erstellt werden sollte. So |
können zum Beispiel Absprachen über die Zusammenstellung und die | können zum Beispiel Absprachen über die Zusammenstellung und die |
Verwaltung der Verwaltungsakte getroffen werden. Wenn effektiv ein | Verwaltung der Verwaltungsakte getroffen werden. Wenn effektiv ein |
Schadensfall eintritt, setzt der Direktionsrat den (die) betroffenen | Schadensfall eintritt, setzt der Direktionsrat den (die) betroffenen |
Bürgermeister sofort hiervon in Kenntnis. | Bürgermeister sofort hiervon in Kenntnis. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Dies betrifft die SMAP; Gemeinden, die bei einer anderen | (1) Dies betrifft die SMAP; Gemeinden, die bei einer anderen |
Gesellschaft versichert sind, müssen selbst die notwendigen Schritte | Gesellschaft versichert sind, müssen selbst die notwendigen Schritte |
unternehmen, um nachzuprüfen, ob ihre Versicherungsgesellschaft | unternehmen, um nachzuprüfen, ob ihre Versicherungsgesellschaft |
dieselben Bedingungen gewährt. | dieselben Bedingungen gewährt. |
(2) Ausser im Fall von Absicht, Wege- oder Verkehrsunfall | (2) Ausser im Fall von Absicht, Wege- oder Verkehrsunfall |