← Terug naar "Omzendbrief. - De vergoeding voor nacht-, zaterdag- en zondagprestaties en de vergoeding voor wachtprestaties aan huis verricht door bepaalde officieren van de gemeentepolitie en openbare brandweerdiensten. - Duitse vertaling "
| Omzendbrief. - De vergoeding voor nacht-, zaterdag- en zondagprestaties en de vergoeding voor wachtprestaties aan huis verricht door bepaalde officieren van de gemeentepolitie en openbare brandweerdiensten. - Duitse vertaling | Circulaire. - L'indemnité pour prestations de nuit, de samedi et de dimanche et l'indemnité pour prestations de garde à domicile effectuées par certains officiers de la police communale et des services publics d'incendie. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 3 MAART 1995. Omzendbrief. - De vergoeding voor nacht-, zaterdag- en | 3 MARS 1995. Circulaire. - L'indemnité pour prestations de nuit, de |
| zondagprestaties en de vergoeding voor wachtprestaties aan huis | samedi et de dimanche et l'indemnité pour prestations de garde à |
| verricht door bepaalde officieren van de gemeentepolitie en openbare | domicile effectuées par certains officiers de la police communale et |
| brandweerdiensten. - Duitse vertaling | des services publics d'incendie. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 maart 1995 betreffende de | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 3 mars 1995 concernant |
| vergoeding voor nacht-, zaterdag- en zondagprestaties en de vergoeding | l'indemnité pour prestations de nuit, de samedi et de dimanche et |
| voor wachtprestaties aan huis verricht door bepaalde officieren van de | l'indemnité pour prestations de garde à domicile effectuées par |
| gemeentepolitie en openbare brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van | certains officiers de la police communale et des services publics |
| 29 maart 1995), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | d'incendie (Moniteur belge du 29 mars 1995), établie par le Service |
| vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
| Anlage | Anlage |
| 3. MÄRZ 1995 - Rundschreiben - Entschädigung für Nacht-, Samstags- und | 3. MÄRZ 1995 - Rundschreiben - Entschädigung für Nacht-, Samstags- und |
| Sonntagsarbeit und Entschädigung für Heimbereitschaftsdienst im | Sonntagsarbeit und Entschädigung für Heimbereitschaftsdienst im |
| Hinblick auf bestimmte Offiziere der Gemeindepolizei und der | Hinblick auf bestimmte Offiziere der Gemeindepolizei und der |
| öffentlichen Feuerwehrdienste | öffentlichen Feuerwehrdienste |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1994 (B.S. | nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1994 (B.S. |
| vom 12. Juli 1994) zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über | vom 12. Juli 1994) zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über |
| die Gewährung einer Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit an | die Gewährung einer Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit an |
| das Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste und der | das Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste und der |
| Gemeindepolizeidienste beehre ich mich, Ihnen hiermit nähere Auskünfte | Gemeindepolizeidienste beehre ich mich, Ihnen hiermit nähere Auskünfte |
| zu erteilen über die weitere Gewährung der Entschädigung für den durch | zu erteilen über die weitere Gewährung der Entschädigung für den durch |
| Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und | Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und |
| Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei verrichteten | Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei verrichteten |
| Bereitschaftsdienst, die in der Vergangenheit insbesondere durch das | Bereitschaftsdienst, die in der Vergangenheit insbesondere durch das |
| Rundschreiben POL 44 vom 22. Februar 1993 (B.S. vom 24. Februar 1993) | Rundschreiben POL 44 vom 22. Februar 1993 (B.S. vom 24. Februar 1993) |
| geregelt war. | geregelt war. |
| Im vorgenannten Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 wird bestimmt, | Im vorgenannten Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 wird bestimmt, |
| dass Korpschefs, Polizeikommissare sowie Korpschefs und Majore der | dass Korpschefs, Polizeikommissare sowie Korpschefs und Majore der |
| öffentlichen Feuerwehrdienste keine Zulage für Arbeitsleistungen | öffentlichen Feuerwehrdienste keine Zulage für Arbeitsleistungen |
| erhalten können, die sie an Samstagen, an Sonntagen und nachts | erhalten können, die sie an Samstagen, an Sonntagen und nachts |
| erbringen. | erbringen. |
| Die anderen Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und die | Die anderen Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und die |
| Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei können hingegen eine | Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei können hingegen eine |
| Entschädigung für diese Arbeitsleistungen erhalten. | Entschädigung für diese Arbeitsleistungen erhalten. |
| Sofern in der lokalen Regelung sowohl die Gewährung einer Zulage für | Sofern in der lokalen Regelung sowohl die Gewährung einer Zulage für |
| Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit als auch die Gewährung eines | Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit als auch die Gewährung eines |
| Gehaltszuschlags vorgesehen sind, dann sind darin auch für jede | Gehaltszuschlags vorgesehen sind, dann sind darin auch für jede |
| Funktion die objektiven Kriterien festgelegt, aufgrund deren die | Funktion die objektiven Kriterien festgelegt, aufgrund deren die |
| betroffenen Personalmitglieder unter das eine oder das andere System | betroffenen Personalmitglieder unter das eine oder das andere System |
| fallen. | fallen. |
| Für die Bestimmung der Kriterien muss davon ausgegangen werden, dass | Für die Bestimmung der Kriterien muss davon ausgegangen werden, dass |
| das für die Funktion günstigere System Anwendung finden muss. | das für die Funktion günstigere System Anwendung finden muss. |
| Die Entschädigung für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit kann in gar | Die Entschädigung für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit kann in gar |
| keinem Fall gleichzeitig mit dem Gehaltszuschlag bezogen werden, der | keinem Fall gleichzeitig mit dem Gehaltszuschlag bezogen werden, der |
| nach den Regeln des obengenannten Rundschreibens POL 44 für in der | nach den Regeln des obengenannten Rundschreibens POL 44 für in der |
| Kaserne beziehungsweise im Kommissariat oder zu Hause erbrachte | Kaserne beziehungsweise im Kommissariat oder zu Hause erbrachte |
| Leistungen gewährt wird. | Leistungen gewährt wird. |
| Folglich können nur Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und | Folglich können nur Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und |
| Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei, auf die die Regelung | Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei, auf die die Regelung |
| bezüglich der Zulage für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit nicht | bezüglich der Zulage für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit nicht |
| zur Anwendung kommt, wie in der Vergangenheit unter folgenden | zur Anwendung kommt, wie in der Vergangenheit unter folgenden |
| Bedingungen einen Gehaltszuschlag beziehen: | Bedingungen einen Gehaltszuschlag beziehen: |
| 1. Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat beziehungsweise in der | 1. Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat beziehungsweise in der |
| Feuerwehrkaserne | Feuerwehrkaserne |
| In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein | In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein |
| Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. | Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. |
| 4), kann obenerwähnten Offizieren, die tatsächlich Bereitschaftsdienst | 4), kann obenerwähnten Offizieren, die tatsächlich Bereitschaftsdienst |
| im Polizeikommissariat beziehungsweise in der Feuerwehrkaserne | im Polizeikommissariat beziehungsweise in der Feuerwehrkaserne |
| leisten, ein Gehaltszuschlag (siehe Nr. 3) gewährt werden. | leisten, ein Gehaltszuschlag (siehe Nr. 3) gewährt werden. |
| Hierbei sei darauf hingewiesen, dass eine effektive Teilnahme an | Hierbei sei darauf hingewiesen, dass eine effektive Teilnahme an |
| diesem Einsatzbereitschaftsdienst nicht in den Aufgabenbereich eines | diesem Einsatzbereitschaftsdienst nicht in den Aufgabenbereich eines |
| Korpschefs fällt. Zu seinen Aufgaben gehören nämlich hauptsächlich | Korpschefs fällt. Zu seinen Aufgaben gehören nämlich hauptsächlich |
| verwaltungsmässige Planung und Ausführung einerseits sowie die Leitung | verwaltungsmässige Planung und Ausführung einerseits sowie die Leitung |
| und Organisation des Korps andererseits. | und Organisation des Korps andererseits. |
| 2. Heimbereitschaftsdienst | 2. Heimbereitschaftsdienst |
| In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein | In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein |
| Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. | Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. |
| 4), kann obenerwähnten Offizieren unter folgenden Bedingungen ein | 4), kann obenerwähnten Offizieren unter folgenden Bedingungen ein |
| Gehaltszuschlag für den geleisteten Heimbereitschaftsdienst (siehe Nr. | Gehaltszuschlag für den geleisteten Heimbereitschaftsdienst (siehe Nr. |
| 3) gewährt werden: | 3) gewährt werden: |
| - Aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien muss feststehen, dass es | - Aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien muss feststehen, dass es |
| der Gemeinde im Hinblick auf die Offiziere nicht möglich ist, rund um | der Gemeinde im Hinblick auf die Offiziere nicht möglich ist, rund um |
| die Uhr einen Bereitschaftsdienst im Kommissariat beziehungsweise in | die Uhr einen Bereitschaftsdienst im Kommissariat beziehungsweise in |
| der Kaserne zu organisieren. | der Kaserne zu organisieren. |
| - Der zu Hause geleistete Bereitschaftsdienst muss unter allen | - Der zu Hause geleistete Bereitschaftsdienst muss unter allen |
| Umständen wirksam und effizient sein. | Umständen wirksam und effizient sein. |
| - Besagte Offiziere müssen zusätzlich zu ihrem wöchentlich im | - Besagte Offiziere müssen zusätzlich zu ihrem wöchentlich im |
| Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne zu leistenden normalen | Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne zu leistenden normalen |
| Dienst von 38 Stunden regelmässig mittels eines Rufsystems | Dienst von 38 Stunden regelmässig mittels eines Rufsystems |
| Heimbereitschaftsdienst leisten. | Heimbereitschaftsdienst leisten. |
| Im Rahmen der interkommunalen polizeilichen Zusammenarbeit ist nicht | Im Rahmen der interkommunalen polizeilichen Zusammenarbeit ist nicht |
| immer auszuschliessen, dass ein Korpschef in seiner Eigenschaft als | immer auszuschliessen, dass ein Korpschef in seiner Eigenschaft als |
| Gerichtspolizeioffizier am Einsatzbereitschaftsdienst in Form von | Gerichtspolizeioffizier am Einsatzbereitschaftsdienst in Form von |
| Heimbereitschaftsdienst teilnimmt. Gleiches gilt in ähnlichen | Heimbereitschaftsdienst teilnimmt. Gleiches gilt in ähnlichen |
| Situationen auch für die Feuerwehrdienste. | Situationen auch für die Feuerwehrdienste. |
| 3. Gehaltszuschlag | 3. Gehaltszuschlag |
| Der Gehaltszuschlag, der für den im Kommissariat beziehungsweise in | Der Gehaltszuschlag, der für den im Kommissariat beziehungsweise in |
| der Kaserne geleisteten Bereitschaftsdienst und für den geleisteten | der Kaserne geleisteten Bereitschaftsdienst und für den geleisteten |
| Heimbereitschaftsdienst gewährt werden kann, beträgt jährlich | Heimbereitschaftsdienst gewährt werden kann, beträgt jährlich |
| höchstens 85 294 F (Index 138,01). | höchstens 85 294 F (Index 138,01). |
| In der diesbezüglichen Regelung müssen die zuständigen Behörden | In der diesbezüglichen Regelung müssen die zuständigen Behörden |
| insbesondere die Modalitäten der Gewährung dieses Gehaltszuschlags | insbesondere die Modalitäten der Gewährung dieses Gehaltszuschlags |
| unter Berücksichtigung der Aufträge festlegen. | unter Berücksichtigung der Aufträge festlegen. |
| Besagte Behörden müssen ein ausgewogenes System ausarbeiten, in dem | Besagte Behörden müssen ein ausgewogenes System ausarbeiten, in dem |
| der Art der verschiedenen Funktionen Rechnung getragen wird. | der Art der verschiedenen Funktionen Rechnung getragen wird. |
| Auf keinen Fall darf der Gehaltszuschlag gleichzeitig mit irgendeinem | Auf keinen Fall darf der Gehaltszuschlag gleichzeitig mit irgendeinem |
| anderen Vorteil bezogen werden, der als Ausgleich für dieselben | anderen Vorteil bezogen werden, der als Ausgleich für dieselben |
| Arbeitsleistungen gewährt wird. | Arbeitsleistungen gewährt wird. |
| 4. Einsatzbereitschaftsdienst | 4. Einsatzbereitschaftsdienst |
| a) Öffentliche Feuerwehrdienste | a) Öffentliche Feuerwehrdienste |
| Ein öffentlicher Feuerwehrdienst muss rund um die Uhr einsatzbereit | Ein öffentlicher Feuerwehrdienst muss rund um die Uhr einsatzbereit |
| sein. In den Artikeln 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 8. November | sein. In den Artikeln 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 8. November |
| 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste | 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste |
| und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten | und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten |
| wird der Mindestbestand an Personal und an Material festgelegt. | wird der Mindestbestand an Personal und an Material festgelegt. |
| Ausserdem müssen die öffentlichen Feuerwehrdienste so organisiert | Ausserdem müssen die öffentlichen Feuerwehrdienste so organisiert |
| sein, dass jederzeit ausreichend besetzte Mannschaften bereitstehen, | sein, dass jederzeit ausreichend besetzte Mannschaften bereitstehen, |
| um in kürzester Zeit eingreifen zu können (K.E. vom 6. Mai 1971 und | um in kürzester Zeit eingreifen zu können (K.E. vom 6. Mai 1971 und |
| Anlagen). | Anlagen). |
| b) Gemeindepolizeidienste | b) Gemeindepolizeidienste |
| Das ganze Jahr über rund um die Uhr einen Einsatzbereitschaftsdienst | Das ganze Jahr über rund um die Uhr einen Einsatzbereitschaftsdienst |
| gewährleisten. Dieser Einsatzbereitschaftsdienst kann ebenfalls | gewährleisten. Dieser Einsatzbereitschaftsdienst kann ebenfalls |
| gemeinsam von mehreren Städten und Gemeinden organisiert und | gemeinsam von mehreren Städten und Gemeinden organisiert und |
| gewährleistet werden im Rahmen einer Zusammenarbeit, entweder aufgrund | gewährleistet werden im Rahmen einer Zusammenarbeit, entweder aufgrund |
| des früheren Artikels 222 des neuen Gemeindegesetzes, der durch das | des früheren Artikels 222 des neuen Gemeindegesetzes, der durch das |
| Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt aufgehoben worden ist, | Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt aufgehoben worden ist, |
| oder aufgrund von Artikel 45 Absatz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes, dessen | oder aufgrund von Artikel 45 Absatz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes, dessen |
| Inhalt ähnlich ist. | Inhalt ähnlich ist. |
| Ein Einsatzbereitschaftsdienst bei der Gemeindepolizei wird wie folgt | Ein Einsatzbereitschaftsdienst bei der Gemeindepolizei wird wie folgt |
| definiert (siehe Pol 44 vom 22. Februar 1993): | definiert (siehe Pol 44 vom 22. Februar 1993): |
| - Der Dienst funktioniert Tag und Nacht an jedem Tag des Jahres mit | - Der Dienst funktioniert Tag und Nacht an jedem Tag des Jahres mit |
| einem Personalbestand, der von der lokalen Lage abhängt und aus | einem Personalbestand, der von der lokalen Lage abhängt und aus |
| mindestens folgenden Personen besteht: | mindestens folgenden Personen besteht: |
| - einem Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des | - einem Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des |
| Königs, | Königs, |
| - einem Bediensteten im Innendienst, | - einem Bediensteten im Innendienst, |
| - zwei Bediensteten im Aussendienst, die mit einem Einsatzfahrzeug und | - zwei Bediensteten im Aussendienst, die mit einem Einsatzfahrzeug und |
| Funk ausgerüstet sind. | Funk ausgerüstet sind. |
| - Der Bereitschaftsdienst des Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter | - Der Bereitschaftsdienst des Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter |
| des Prokurators des Königs, darf von jedem Beamten geleistet werden, | des Prokurators des Königs, darf von jedem Beamten geleistet werden, |
| der diese Eigenschaft innehat. | der diese Eigenschaft innehat. |
| Im Rahmen der zwischenpolizeilichen Zusammenarbeit darf der | Im Rahmen der zwischenpolizeilichen Zusammenarbeit darf der |
| Bedienstete im Innendienst entweder aus einem dieser Polizeikorps oder | Bedienstete im Innendienst entweder aus einem dieser Polizeikorps oder |
| aus einem anderen Polizeikorps stammen, wobei die Bürger einer | aus einem anderen Polizeikorps stammen, wobei die Bürger einer |
| Gemeinde weiterhin die Telefonnummer ihres eigenen Polizeidienstes | Gemeinde weiterhin die Telefonnummer ihres eigenen Polizeidienstes |
| benutzen können müssen, um den diensthabenden Bediensteten im | benutzen können müssen, um den diensthabenden Bediensteten im |
| Innendienst über ein Übertragungsnetz sofort zu erreichen. | Innendienst über ein Übertragungsnetz sofort zu erreichen. |
| - Der Bereitschaftsdienst kann auf zwei verschiedene Weisen ausgeführt | - Der Bereitschaftsdienst kann auf zwei verschiedene Weisen ausgeführt |
| werden: | werden: |
| 1. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere | 1. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere |
| Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich | Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich |
| im Kommissariat aufhalten, | im Kommissariat aufhalten, |
| 2. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere | 2. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere |
| Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich | Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich |
| während der normalen Dienstzeit im Kommissariat aufhalten und | während der normalen Dienstzeit im Kommissariat aufhalten und |
| ausserhalb dieser Zeit über ein Rufsystem unmittelbar zu erreichen | ausserhalb dieser Zeit über ein Rufsystem unmittelbar zu erreichen |
| sind. Diese Art von Bereitschaftsdienst kann nur praktiziert werden, | sind. Diese Art von Bereitschaftsdienst kann nur praktiziert werden, |
| sofern es der Gemeinde - aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien - | sofern es der Gemeinde - aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien - |
| unmöglich ist, einen Bereitschaftsdienst für diese Offiziere im | unmöglich ist, einen Bereitschaftsdienst für diese Offiziere im |
| Kommissariat zu organisieren. | Kommissariat zu organisieren. |
| In bezug auf die Anwendung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | In bezug auf die Anwendung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt möchte ich Sie insbesondere auf die | Polizeiamt möchte ich Sie insbesondere auf die |
| verwaltungspolizeilichen Aufträge und Zuständigkeiten aufmerksam | verwaltungspolizeilichen Aufträge und Zuständigkeiten aufmerksam |
| machen, die unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers | machen, die unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers |
| auszuführen beziehungsweise auszuüben sind. Nicht alle | auszuführen beziehungsweise auszuüben sind. Nicht alle |
| Gerichtspolizeioffiziere haben die Eigenschaft eines | Gerichtspolizeioffiziere haben die Eigenschaft eines |
| Verwaltungspolizeioffiziers inne. Diese Gegebenheit muss bei der | Verwaltungspolizeioffiziers inne. Diese Gegebenheit muss bei der |
| Organisation eines Bereitschaftsdienstes berücksichtigt werden, um zu | Organisation eines Bereitschaftsdienstes berücksichtigt werden, um zu |
| vermeiden, dass bestimmte Zuständigkeiten nicht beziehungsweise nur | vermeiden, dass bestimmte Zuständigkeiten nicht beziehungsweise nur |
| teilweise ausgeübt werden. | teilweise ausgeübt werden. |
| Die Gewährung des Gehaltszuschlags ist integraler Bestandteil der | Die Gewährung des Gehaltszuschlags ist integraler Bestandteil der |
| Ausführung des intersektoriellen Abkommens über die | Ausführung des intersektoriellen Abkommens über die |
| Sozialprogrammierung für die Jahre 1991-1994. | Sozialprogrammierung für die Jahre 1991-1994. |
| Ich weise Sie abschliessend darauf hin, dass die diesbezüglichen | Ich weise Sie abschliessend darauf hin, dass die diesbezüglichen |
| Gemeinderatsbeschlüsse der Verwaltungsaufsicht unterliegen. Diese | Gemeinderatsbeschlüsse der Verwaltungsaufsicht unterliegen. Diese |
| Beschlüsse müssen unter Berücksichtigung der Regeln in bezug auf das | Beschlüsse müssen unter Berücksichtigung der Regeln in bezug auf das |
| gewerkschaftliche Statut gefasst werden, die im Gesetz vom 19. | gewerkschaftliche Statut gefasst werden, die im Gesetz vom 19. |
| Dezember 1974 zur Organisation der Beziehungen zwischen den | Dezember 1974 zur Organisation der Beziehungen zwischen den |
| öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
| diesen Behörden abhängen, festgelegt sind. | diesen Behörden abhängen, festgelegt sind. |
| Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
| im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
| Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
| Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
| J. Vande Lanotte. | J. Vande Lanotte. |