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Omzendbrief. - De vergoeding voor nacht-, zaterdag- en zondagprestaties en de vergoeding voor wachtprestaties aan huis verricht door bepaalde officieren van de gemeentepolitie en openbare brandweerdiensten. - Duitse vertaling | Circulaire. - L'indemnité pour prestations de nuit, de samedi et de dimanche et l'indemnité pour prestations de garde à domicile effectuées par certains officiers de la police communale et des services publics d'incendie. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
3 MAART 1995. Omzendbrief. - De vergoeding voor nacht-, zaterdag- en | 3 MARS 1995. Circulaire. - L'indemnité pour prestations de nuit, de |
zondagprestaties en de vergoeding voor wachtprestaties aan huis | samedi et de dimanche et l'indemnité pour prestations de garde à |
verricht door bepaalde officieren van de gemeentepolitie en openbare | domicile effectuées par certains officiers de la police communale et |
brandweerdiensten. - Duitse vertaling | des services publics d'incendie. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 maart 1995 betreffende de | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 3 mars 1995 concernant |
vergoeding voor nacht-, zaterdag- en zondagprestaties en de vergoeding | l'indemnité pour prestations de nuit, de samedi et de dimanche et |
voor wachtprestaties aan huis verricht door bepaalde officieren van de | l'indemnité pour prestations de garde à domicile effectuées par |
gemeentepolitie en openbare brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van | certains officiers de la police communale et des services publics |
29 maart 1995), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | d'incendie (Moniteur belge du 29 mars 1995), établie par le Service |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
Anlage | Anlage |
3. MÄRZ 1995 - Rundschreiben - Entschädigung für Nacht-, Samstags- und | 3. MÄRZ 1995 - Rundschreiben - Entschädigung für Nacht-, Samstags- und |
Sonntagsarbeit und Entschädigung für Heimbereitschaftsdienst im | Sonntagsarbeit und Entschädigung für Heimbereitschaftsdienst im |
Hinblick auf bestimmte Offiziere der Gemeindepolizei und der | Hinblick auf bestimmte Offiziere der Gemeindepolizei und der |
öffentlichen Feuerwehrdienste | öffentlichen Feuerwehrdienste |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1994 (B.S. | nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1994 (B.S. |
vom 12. Juli 1994) zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über | vom 12. Juli 1994) zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über |
die Gewährung einer Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit an | die Gewährung einer Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit an |
das Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste und der | das Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste und der |
Gemeindepolizeidienste beehre ich mich, Ihnen hiermit nähere Auskünfte | Gemeindepolizeidienste beehre ich mich, Ihnen hiermit nähere Auskünfte |
zu erteilen über die weitere Gewährung der Entschädigung für den durch | zu erteilen über die weitere Gewährung der Entschädigung für den durch |
Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und | Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und |
Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei verrichteten | Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei verrichteten |
Bereitschaftsdienst, die in der Vergangenheit insbesondere durch das | Bereitschaftsdienst, die in der Vergangenheit insbesondere durch das |
Rundschreiben POL 44 vom 22. Februar 1993 (B.S. vom 24. Februar 1993) | Rundschreiben POL 44 vom 22. Februar 1993 (B.S. vom 24. Februar 1993) |
geregelt war. | geregelt war. |
Im vorgenannten Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 wird bestimmt, | Im vorgenannten Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 wird bestimmt, |
dass Korpschefs, Polizeikommissare sowie Korpschefs und Majore der | dass Korpschefs, Polizeikommissare sowie Korpschefs und Majore der |
öffentlichen Feuerwehrdienste keine Zulage für Arbeitsleistungen | öffentlichen Feuerwehrdienste keine Zulage für Arbeitsleistungen |
erhalten können, die sie an Samstagen, an Sonntagen und nachts | erhalten können, die sie an Samstagen, an Sonntagen und nachts |
erbringen. | erbringen. |
Die anderen Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und die | Die anderen Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und die |
Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei können hingegen eine | Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei können hingegen eine |
Entschädigung für diese Arbeitsleistungen erhalten. | Entschädigung für diese Arbeitsleistungen erhalten. |
Sofern in der lokalen Regelung sowohl die Gewährung einer Zulage für | Sofern in der lokalen Regelung sowohl die Gewährung einer Zulage für |
Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit als auch die Gewährung eines | Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit als auch die Gewährung eines |
Gehaltszuschlags vorgesehen sind, dann sind darin auch für jede | Gehaltszuschlags vorgesehen sind, dann sind darin auch für jede |
Funktion die objektiven Kriterien festgelegt, aufgrund deren die | Funktion die objektiven Kriterien festgelegt, aufgrund deren die |
betroffenen Personalmitglieder unter das eine oder das andere System | betroffenen Personalmitglieder unter das eine oder das andere System |
fallen. | fallen. |
Für die Bestimmung der Kriterien muss davon ausgegangen werden, dass | Für die Bestimmung der Kriterien muss davon ausgegangen werden, dass |
das für die Funktion günstigere System Anwendung finden muss. | das für die Funktion günstigere System Anwendung finden muss. |
Die Entschädigung für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit kann in gar | Die Entschädigung für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit kann in gar |
keinem Fall gleichzeitig mit dem Gehaltszuschlag bezogen werden, der | keinem Fall gleichzeitig mit dem Gehaltszuschlag bezogen werden, der |
nach den Regeln des obengenannten Rundschreibens POL 44 für in der | nach den Regeln des obengenannten Rundschreibens POL 44 für in der |
Kaserne beziehungsweise im Kommissariat oder zu Hause erbrachte | Kaserne beziehungsweise im Kommissariat oder zu Hause erbrachte |
Leistungen gewährt wird. | Leistungen gewährt wird. |
Folglich können nur Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und | Folglich können nur Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und |
Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei, auf die die Regelung | Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei, auf die die Regelung |
bezüglich der Zulage für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit nicht | bezüglich der Zulage für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit nicht |
zur Anwendung kommt, wie in der Vergangenheit unter folgenden | zur Anwendung kommt, wie in der Vergangenheit unter folgenden |
Bedingungen einen Gehaltszuschlag beziehen: | Bedingungen einen Gehaltszuschlag beziehen: |
1. Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat beziehungsweise in der | 1. Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat beziehungsweise in der |
Feuerwehrkaserne | Feuerwehrkaserne |
In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein | In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein |
Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. | Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. |
4), kann obenerwähnten Offizieren, die tatsächlich Bereitschaftsdienst | 4), kann obenerwähnten Offizieren, die tatsächlich Bereitschaftsdienst |
im Polizeikommissariat beziehungsweise in der Feuerwehrkaserne | im Polizeikommissariat beziehungsweise in der Feuerwehrkaserne |
leisten, ein Gehaltszuschlag (siehe Nr. 3) gewährt werden. | leisten, ein Gehaltszuschlag (siehe Nr. 3) gewährt werden. |
Hierbei sei darauf hingewiesen, dass eine effektive Teilnahme an | Hierbei sei darauf hingewiesen, dass eine effektive Teilnahme an |
diesem Einsatzbereitschaftsdienst nicht in den Aufgabenbereich eines | diesem Einsatzbereitschaftsdienst nicht in den Aufgabenbereich eines |
Korpschefs fällt. Zu seinen Aufgaben gehören nämlich hauptsächlich | Korpschefs fällt. Zu seinen Aufgaben gehören nämlich hauptsächlich |
verwaltungsmässige Planung und Ausführung einerseits sowie die Leitung | verwaltungsmässige Planung und Ausführung einerseits sowie die Leitung |
und Organisation des Korps andererseits. | und Organisation des Korps andererseits. |
2. Heimbereitschaftsdienst | 2. Heimbereitschaftsdienst |
In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein | In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein |
Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. | Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. |
4), kann obenerwähnten Offizieren unter folgenden Bedingungen ein | 4), kann obenerwähnten Offizieren unter folgenden Bedingungen ein |
Gehaltszuschlag für den geleisteten Heimbereitschaftsdienst (siehe Nr. | Gehaltszuschlag für den geleisteten Heimbereitschaftsdienst (siehe Nr. |
3) gewährt werden: | 3) gewährt werden: |
- Aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien muss feststehen, dass es | - Aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien muss feststehen, dass es |
der Gemeinde im Hinblick auf die Offiziere nicht möglich ist, rund um | der Gemeinde im Hinblick auf die Offiziere nicht möglich ist, rund um |
die Uhr einen Bereitschaftsdienst im Kommissariat beziehungsweise in | die Uhr einen Bereitschaftsdienst im Kommissariat beziehungsweise in |
der Kaserne zu organisieren. | der Kaserne zu organisieren. |
- Der zu Hause geleistete Bereitschaftsdienst muss unter allen | - Der zu Hause geleistete Bereitschaftsdienst muss unter allen |
Umständen wirksam und effizient sein. | Umständen wirksam und effizient sein. |
- Besagte Offiziere müssen zusätzlich zu ihrem wöchentlich im | - Besagte Offiziere müssen zusätzlich zu ihrem wöchentlich im |
Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne zu leistenden normalen | Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne zu leistenden normalen |
Dienst von 38 Stunden regelmässig mittels eines Rufsystems | Dienst von 38 Stunden regelmässig mittels eines Rufsystems |
Heimbereitschaftsdienst leisten. | Heimbereitschaftsdienst leisten. |
Im Rahmen der interkommunalen polizeilichen Zusammenarbeit ist nicht | Im Rahmen der interkommunalen polizeilichen Zusammenarbeit ist nicht |
immer auszuschliessen, dass ein Korpschef in seiner Eigenschaft als | immer auszuschliessen, dass ein Korpschef in seiner Eigenschaft als |
Gerichtspolizeioffizier am Einsatzbereitschaftsdienst in Form von | Gerichtspolizeioffizier am Einsatzbereitschaftsdienst in Form von |
Heimbereitschaftsdienst teilnimmt. Gleiches gilt in ähnlichen | Heimbereitschaftsdienst teilnimmt. Gleiches gilt in ähnlichen |
Situationen auch für die Feuerwehrdienste. | Situationen auch für die Feuerwehrdienste. |
3. Gehaltszuschlag | 3. Gehaltszuschlag |
Der Gehaltszuschlag, der für den im Kommissariat beziehungsweise in | Der Gehaltszuschlag, der für den im Kommissariat beziehungsweise in |
der Kaserne geleisteten Bereitschaftsdienst und für den geleisteten | der Kaserne geleisteten Bereitschaftsdienst und für den geleisteten |
Heimbereitschaftsdienst gewährt werden kann, beträgt jährlich | Heimbereitschaftsdienst gewährt werden kann, beträgt jährlich |
höchstens 85 294 F (Index 138,01). | höchstens 85 294 F (Index 138,01). |
In der diesbezüglichen Regelung müssen die zuständigen Behörden | In der diesbezüglichen Regelung müssen die zuständigen Behörden |
insbesondere die Modalitäten der Gewährung dieses Gehaltszuschlags | insbesondere die Modalitäten der Gewährung dieses Gehaltszuschlags |
unter Berücksichtigung der Aufträge festlegen. | unter Berücksichtigung der Aufträge festlegen. |
Besagte Behörden müssen ein ausgewogenes System ausarbeiten, in dem | Besagte Behörden müssen ein ausgewogenes System ausarbeiten, in dem |
der Art der verschiedenen Funktionen Rechnung getragen wird. | der Art der verschiedenen Funktionen Rechnung getragen wird. |
Auf keinen Fall darf der Gehaltszuschlag gleichzeitig mit irgendeinem | Auf keinen Fall darf der Gehaltszuschlag gleichzeitig mit irgendeinem |
anderen Vorteil bezogen werden, der als Ausgleich für dieselben | anderen Vorteil bezogen werden, der als Ausgleich für dieselben |
Arbeitsleistungen gewährt wird. | Arbeitsleistungen gewährt wird. |
4. Einsatzbereitschaftsdienst | 4. Einsatzbereitschaftsdienst |
a) Öffentliche Feuerwehrdienste | a) Öffentliche Feuerwehrdienste |
Ein öffentlicher Feuerwehrdienst muss rund um die Uhr einsatzbereit | Ein öffentlicher Feuerwehrdienst muss rund um die Uhr einsatzbereit |
sein. In den Artikeln 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 8. November | sein. In den Artikeln 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 8. November |
1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste | 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste |
und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten | und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten |
wird der Mindestbestand an Personal und an Material festgelegt. | wird der Mindestbestand an Personal und an Material festgelegt. |
Ausserdem müssen die öffentlichen Feuerwehrdienste so organisiert | Ausserdem müssen die öffentlichen Feuerwehrdienste so organisiert |
sein, dass jederzeit ausreichend besetzte Mannschaften bereitstehen, | sein, dass jederzeit ausreichend besetzte Mannschaften bereitstehen, |
um in kürzester Zeit eingreifen zu können (K.E. vom 6. Mai 1971 und | um in kürzester Zeit eingreifen zu können (K.E. vom 6. Mai 1971 und |
Anlagen). | Anlagen). |
b) Gemeindepolizeidienste | b) Gemeindepolizeidienste |
Das ganze Jahr über rund um die Uhr einen Einsatzbereitschaftsdienst | Das ganze Jahr über rund um die Uhr einen Einsatzbereitschaftsdienst |
gewährleisten. Dieser Einsatzbereitschaftsdienst kann ebenfalls | gewährleisten. Dieser Einsatzbereitschaftsdienst kann ebenfalls |
gemeinsam von mehreren Städten und Gemeinden organisiert und | gemeinsam von mehreren Städten und Gemeinden organisiert und |
gewährleistet werden im Rahmen einer Zusammenarbeit, entweder aufgrund | gewährleistet werden im Rahmen einer Zusammenarbeit, entweder aufgrund |
des früheren Artikels 222 des neuen Gemeindegesetzes, der durch das | des früheren Artikels 222 des neuen Gemeindegesetzes, der durch das |
Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt aufgehoben worden ist, | Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt aufgehoben worden ist, |
oder aufgrund von Artikel 45 Absatz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes, dessen | oder aufgrund von Artikel 45 Absatz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes, dessen |
Inhalt ähnlich ist. | Inhalt ähnlich ist. |
Ein Einsatzbereitschaftsdienst bei der Gemeindepolizei wird wie folgt | Ein Einsatzbereitschaftsdienst bei der Gemeindepolizei wird wie folgt |
definiert (siehe Pol 44 vom 22. Februar 1993): | definiert (siehe Pol 44 vom 22. Februar 1993): |
- Der Dienst funktioniert Tag und Nacht an jedem Tag des Jahres mit | - Der Dienst funktioniert Tag und Nacht an jedem Tag des Jahres mit |
einem Personalbestand, der von der lokalen Lage abhängt und aus | einem Personalbestand, der von der lokalen Lage abhängt und aus |
mindestens folgenden Personen besteht: | mindestens folgenden Personen besteht: |
- einem Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des | - einem Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des |
Königs, | Königs, |
- einem Bediensteten im Innendienst, | - einem Bediensteten im Innendienst, |
- zwei Bediensteten im Aussendienst, die mit einem Einsatzfahrzeug und | - zwei Bediensteten im Aussendienst, die mit einem Einsatzfahrzeug und |
Funk ausgerüstet sind. | Funk ausgerüstet sind. |
- Der Bereitschaftsdienst des Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter | - Der Bereitschaftsdienst des Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter |
des Prokurators des Königs, darf von jedem Beamten geleistet werden, | des Prokurators des Königs, darf von jedem Beamten geleistet werden, |
der diese Eigenschaft innehat. | der diese Eigenschaft innehat. |
Im Rahmen der zwischenpolizeilichen Zusammenarbeit darf der | Im Rahmen der zwischenpolizeilichen Zusammenarbeit darf der |
Bedienstete im Innendienst entweder aus einem dieser Polizeikorps oder | Bedienstete im Innendienst entweder aus einem dieser Polizeikorps oder |
aus einem anderen Polizeikorps stammen, wobei die Bürger einer | aus einem anderen Polizeikorps stammen, wobei die Bürger einer |
Gemeinde weiterhin die Telefonnummer ihres eigenen Polizeidienstes | Gemeinde weiterhin die Telefonnummer ihres eigenen Polizeidienstes |
benutzen können müssen, um den diensthabenden Bediensteten im | benutzen können müssen, um den diensthabenden Bediensteten im |
Innendienst über ein Übertragungsnetz sofort zu erreichen. | Innendienst über ein Übertragungsnetz sofort zu erreichen. |
- Der Bereitschaftsdienst kann auf zwei verschiedene Weisen ausgeführt | - Der Bereitschaftsdienst kann auf zwei verschiedene Weisen ausgeführt |
werden: | werden: |
1. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere | 1. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere |
Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich | Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich |
im Kommissariat aufhalten, | im Kommissariat aufhalten, |
2. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere | 2. Bereitschaftsdienst, bei dem ein beziehungsweise mehrere |
Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich | Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, sich |
während der normalen Dienstzeit im Kommissariat aufhalten und | während der normalen Dienstzeit im Kommissariat aufhalten und |
ausserhalb dieser Zeit über ein Rufsystem unmittelbar zu erreichen | ausserhalb dieser Zeit über ein Rufsystem unmittelbar zu erreichen |
sind. Diese Art von Bereitschaftsdienst kann nur praktiziert werden, | sind. Diese Art von Bereitschaftsdienst kann nur praktiziert werden, |
sofern es der Gemeinde - aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien - | sofern es der Gemeinde - aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien - |
unmöglich ist, einen Bereitschaftsdienst für diese Offiziere im | unmöglich ist, einen Bereitschaftsdienst für diese Offiziere im |
Kommissariat zu organisieren. | Kommissariat zu organisieren. |
In bezug auf die Anwendung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | In bezug auf die Anwendung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt möchte ich Sie insbesondere auf die | Polizeiamt möchte ich Sie insbesondere auf die |
verwaltungspolizeilichen Aufträge und Zuständigkeiten aufmerksam | verwaltungspolizeilichen Aufträge und Zuständigkeiten aufmerksam |
machen, die unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers | machen, die unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers |
auszuführen beziehungsweise auszuüben sind. Nicht alle | auszuführen beziehungsweise auszuüben sind. Nicht alle |
Gerichtspolizeioffiziere haben die Eigenschaft eines | Gerichtspolizeioffiziere haben die Eigenschaft eines |
Verwaltungspolizeioffiziers inne. Diese Gegebenheit muss bei der | Verwaltungspolizeioffiziers inne. Diese Gegebenheit muss bei der |
Organisation eines Bereitschaftsdienstes berücksichtigt werden, um zu | Organisation eines Bereitschaftsdienstes berücksichtigt werden, um zu |
vermeiden, dass bestimmte Zuständigkeiten nicht beziehungsweise nur | vermeiden, dass bestimmte Zuständigkeiten nicht beziehungsweise nur |
teilweise ausgeübt werden. | teilweise ausgeübt werden. |
Die Gewährung des Gehaltszuschlags ist integraler Bestandteil der | Die Gewährung des Gehaltszuschlags ist integraler Bestandteil der |
Ausführung des intersektoriellen Abkommens über die | Ausführung des intersektoriellen Abkommens über die |
Sozialprogrammierung für die Jahre 1991-1994. | Sozialprogrammierung für die Jahre 1991-1994. |
Ich weise Sie abschliessend darauf hin, dass die diesbezüglichen | Ich weise Sie abschliessend darauf hin, dass die diesbezüglichen |
Gemeinderatsbeschlüsse der Verwaltungsaufsicht unterliegen. Diese | Gemeinderatsbeschlüsse der Verwaltungsaufsicht unterliegen. Diese |
Beschlüsse müssen unter Berücksichtigung der Regeln in bezug auf das | Beschlüsse müssen unter Berücksichtigung der Regeln in bezug auf das |
gewerkschaftliche Statut gefasst werden, die im Gesetz vom 19. | gewerkschaftliche Statut gefasst werden, die im Gesetz vom 19. |
Dezember 1974 zur Organisation der Beziehungen zwischen den | Dezember 1974 zur Organisation der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
diesen Behörden abhängen, festgelegt sind. | diesen Behörden abhängen, festgelegt sind. |
Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
J. Vande Lanotte. | J. Vande Lanotte. |