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Omzendbrief OOP 25bis ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling | Circulaire OOP 25bis accompagnant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 3 JULI 1998. - Omzendbrief OOP 25bis ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP | MINISTERE DE L'INTERIEUR 3 JUILLET 1998. Circulaire OOP 25bis accompagnant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
25bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 juli 1998 ter | circulaire OOP 25bis du Ministre de l'Intérieur du 3 juillet 1998 |
begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende | accompagnant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation |
de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of | de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour |
sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare | véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie |
weg plaatshebben (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 1998), opgemaakt | publique (Moniteur belge du 7 août 1998), établie par le Service |
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
3. JULI 1998 - Rundschreiben OOP 25bis zum Königlichen Erlass vom 28. | 3. JULI 1998 - Rundschreiben OOP 25bis zum Königlichen Erlass vom 28. |
November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise | November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise |
auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben | auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben |
oder -wettkämpfen. - Deutsche Übersetzung | oder -wettkämpfen. - Deutsche Übersetzung |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Zur Information : | Zur Information : |
An die Herren Bezirkskommissare und die Frauen und Herren | An die Herren Bezirkskommissare und die Frauen und Herren |
Bürgermeister, | Bürgermeister, |
1. Ziel des Rundschreibens | 1. Ziel des Rundschreibens |
mit vorliegendem Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 25 (B.S. vom | mit vorliegendem Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 25 (B.S. vom |
24. Januar 1998, deutsche Fassung: B.S. vom 31.07.1998) zum | 24. Januar 1998, deutsche Fassung: B.S. vom 31.07.1998) zum |
Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der | Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der |
Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen | Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen |
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen (B.S. vom | ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen (B.S. vom |
5. Dezember 1997, deutsche Fassung: B.S. vom 31.07.1998) ergänzt. | 5. Dezember 1997, deutsche Fassung: B.S. vom 31.07.1998) ergänzt. |
2. Anwendungsbereich | 2. Anwendungsbereich |
Slalomwettbewerbe sind trotz der Tatsache, dass hierbei die Zeit | Slalomwettbewerbe sind trotz der Tatsache, dass hierbei die Zeit |
gestoppt wird und somit die Geschwindigkeit bei der Bewältigung der | gestoppt wird und somit die Geschwindigkeit bei der Bewältigung der |
Strecke berücksichtigt wird, aufgrund der von den | Strecke berücksichtigt wird, aufgrund der von den |
Automobilsportverbänden bestimmten Veranstaltungsmodalitäten als | Automobilsportverbänden bestimmten Veranstaltungsmodalitäten als |
Geschicklichkeitswettbewerbe anzusehen. Sie fallen daher nicht in den | Geschicklichkeitswettbewerbe anzusehen. Sie fallen daher nicht in den |
Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, was die Veranstalter und | Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, was die Veranstalter und |
die Behörden nicht daran hindert, sich davon inspirieren zu lassen. | die Behörden nicht daran hindert, sich davon inspirieren zu lassen. |
Automobilsportwettbewerbe wie "Rennen mit stehendem Start" oder | Automobilsportwettbewerbe wie "Rennen mit stehendem Start" oder |
"Sprintrennen", die auf sehr kurzen Distanzen - einigen hundert Metern | "Sprintrennen", die auf sehr kurzen Distanzen - einigen hundert Metern |
- ausgetragen werden, fallen hingegen wohl in den Anwendungsbereich | - ausgetragen werden, fallen hingegen wohl in den Anwendungsbereich |
des Königlichen Erlasses, da Geschwindigkeit hier ausschlaggebend ist. | des Königlichen Erlasses, da Geschwindigkeit hier ausschlaggebend ist. |
3. Inhalt des Erlaubnisantrags | 3. Inhalt des Erlaubnisantrags |
Der Erlaubnisantrag, der aufgrund von Artikel 5 des Erlasses | Der Erlaubnisantrag, der aufgrund von Artikel 5 des Erlasses |
mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder des | mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder des |
Wettkampfs an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister zu | Wettkampfs an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister zu |
richten ist, muss mindestens eine provisorische Fassung des in Artikel | richten ist, muss mindestens eine provisorische Fassung des in Artikel |
11 des Erlasses beschriebenen Sicherheitsplans umfassen. Der | 11 des Erlasses beschriebenen Sicherheitsplans umfassen. Der |
Erlaubnisantrag gilt als unvollständig und demnach als unzulässig, | Erlaubnisantrag gilt als unvollständig und demnach als unzulässig, |
solange ihm kein Sicherheitsplan beigefügt worden ist. Ist der Antrag | solange ihm kein Sicherheitsplan beigefügt worden ist. Ist der Antrag |
nicht drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs vervollständigt | nicht drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs vervollständigt |
worden, liegt kein gültiger und rechtzeitiger Antrag vor, und folglich | worden, liegt kein gültiger und rechtzeitiger Antrag vor, und folglich |
darf der Wettbewerb nicht stattfinden. | darf der Wettbewerb nicht stattfinden. |
Der Erlaubnisantrag und der Sicherheitsplan müssen es dem | Der Erlaubnisantrag und der Sicherheitsplan müssen es dem |
Bürgermeister unter anderem ermöglichen, gegebenenfalls eine in | Bürgermeister unter anderem ermöglichen, gegebenenfalls eine in |
Artikel 7 § 2 und § 3 des Erlasses vorgesehene Abweichung zu | Artikel 7 § 2 und § 3 des Erlasses vorgesehene Abweichung zu |
beantragen. | beantragen. |
4. Vorläufige Erlaubnis vor der endgültigen Erlaubnis | 4. Vorläufige Erlaubnis vor der endgültigen Erlaubnis |
Im Königlichen Erlass stellt sich ein praktisches Problem in bezug auf | Im Königlichen Erlass stellt sich ein praktisches Problem in bezug auf |
die Erteilung der Erlaubnis durch den Bürgermeister. In Artikel 3 wird | die Erteilung der Erlaubnis durch den Bürgermeister. In Artikel 3 wird |
bestimmt, dass zur Erteilung dieser Erlaubnis mehrere Bedingungen | bestimmt, dass zur Erteilung dieser Erlaubnis mehrere Bedingungen |
erfüllt sein müssen, wobei u.a. verlangt wird, dass der Gouverneur der | erfüllt sein müssen, wobei u.a. verlangt wird, dass der Gouverneur der |
Provinz, in der gestartet wird, schriftlich feststellt, dass ein | Provinz, in der gestartet wird, schriftlich feststellt, dass ein |
einheitliches Sicherheitsniveau, wie es in Artikel 4 erwähnt ist, | einheitliches Sicherheitsniveau, wie es in Artikel 4 erwähnt ist, |
gewährleistet ist. | gewährleistet ist. |
Das auf der gesamten Strecke zu gewährleistende Sicherheitsniveau | Das auf der gesamten Strecke zu gewährleistende Sicherheitsniveau |
betrifft lediglich Wettbewerbe oder Wettkämpfe, die auf dem Gebiet | betrifft lediglich Wettbewerbe oder Wettkämpfe, die auf dem Gebiet |
mehrerer Gemeinden ausgetragen werden (Artikel 4 § 2 Absatz 1). | mehrerer Gemeinden ausgetragen werden (Artikel 4 § 2 Absatz 1). |
Diese Bestimmung beinhaltet, dass ein Bürgermeister, der ebenso wie | Diese Bestimmung beinhaltet, dass ein Bürgermeister, der ebenso wie |
andere Bürgermeister von der Durchfahrt von Fahrzeugen eines | andere Bürgermeister von der Durchfahrt von Fahrzeugen eines |
Wettbewerbs oder Wettkampfs auf dem Gebiet seiner Gemeinde betroffen | Wettbewerbs oder Wettkampfs auf dem Gebiet seiner Gemeinde betroffen |
ist, seine Erlaubnis erst erteilen kann, sobald der Gouverneur | ist, seine Erlaubnis erst erteilen kann, sobald der Gouverneur |
schriftlich festgestellt hat, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau | schriftlich festgestellt hat, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau |
gewährleistet ist. Dieses Sicherheitsniveau wird praktisch immer | gewährleistet ist. Dieses Sicherheitsniveau wird praktisch immer |
festgestellt, nachdem die provinzialen Koordinierungsversammlungen, | festgestellt, nachdem die provinzialen Koordinierungsversammlungen, |
wie in Artikel 4 erwähnt, stattgefunden haben. | wie in Artikel 4 erwähnt, stattgefunden haben. |
Der Provinzgouverneur kann das Sicherheitsniveau gemäss Artikel 3 Nr. | Der Provinzgouverneur kann das Sicherheitsniveau gemäss Artikel 3 Nr. |
6 des Erlasses unter anderem nur feststellen, sofern die Strecke, die | 6 des Erlasses unter anderem nur feststellen, sofern die Strecke, die |
durch verschiedene Gemeinden führt, festgelegt ist und demnach von den | durch verschiedene Gemeinden führt, festgelegt ist und demnach von den |
Gemeinden genehmigt worden ist. Die endgültige Erlaubnis kann aber nur | Gemeinden genehmigt worden ist. Die endgültige Erlaubnis kann aber nur |
nach Stellungnahme des Gouverneurs erteilt werden. | nach Stellungnahme des Gouverneurs erteilt werden. |
Zur Vermeidung dieser verfahrensbedingten Schwierigkeiten sollte der | Zur Vermeidung dieser verfahrensbedingten Schwierigkeiten sollte der |
Bürgermeister in zwei Phasen vorgehen: | Bürgermeister in zwei Phasen vorgehen: |
- Untersuchung des Antrags und, bei einem günstigen Befund, | - Untersuchung des Antrags und, bei einem günstigen Befund, |
grundsätzliches Einverständnis in Form einer vorläufigen Erlaubnis; | grundsätzliches Einverständnis in Form einer vorläufigen Erlaubnis; |
- schriftliche Feststellung durch den Gouverneur und danach endgültige | - schriftliche Feststellung durch den Gouverneur und danach endgültige |
Erlaubnis zur Veranstaltung des Wettbewerbs. | Erlaubnis zur Veranstaltung des Wettbewerbs. |
5. Verbindungsstrecken | 5. Verbindungsstrecken |
Als erstes möchten wir an dieser Stelle grundsätzlich und eindeutig | Als erstes möchten wir an dieser Stelle grundsätzlich und eindeutig |
festhalten, dass Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1998 über die | festhalten, dass Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1998 über die |
Strassenverkehrspolizei (B.S. vom 27. März 1968) sowohl auf | Strassenverkehrspolizei (B.S. vom 27. März 1968) sowohl auf |
Wertungsläufe als auch auf Verbindungsstrecken zur Anwendung kommt. | Wertungsläufe als auch auf Verbindungsstrecken zur Anwendung kommt. |
Das heisst also, dass ein Erlaubnisantrag im Sinne von Artikel 3 des | Das heisst also, dass ein Erlaubnisantrag im Sinne von Artikel 3 des |
Erlasses ebenfalls an die Bürgermeister der Gemeinden zu richten ist, | Erlasses ebenfalls an die Bürgermeister der Gemeinden zu richten ist, |
auf deren Gebiet eine Verbindungsstrecke verläuft. | auf deren Gebiet eine Verbindungsstrecke verläuft. |
Die Tatsache, dass Artikel 9 zur Anwendung kommt, bedeutet nicht, dass | Die Tatsache, dass Artikel 9 zur Anwendung kommt, bedeutet nicht, dass |
der Königliche Erlass in vollem Umfang auf Verbindungsstrecken zur | der Königliche Erlass in vollem Umfang auf Verbindungsstrecken zur |
Anwendung kommt. Es obliegt dem Bürgermeister zu entscheiden, ob eine | Anwendung kommt. Es obliegt dem Bürgermeister zu entscheiden, ob eine |
lokale Koordinierungsversammlung abgehalten werden muss und | lokale Koordinierungsversammlung abgehalten werden muss und |
Polizeiverordnungen oder Sondermassnahmen beschlossen werden müssen, | Polizeiverordnungen oder Sondermassnahmen beschlossen werden müssen, |
da diese Verbindungsstrecken durch die Fahrten der Zuschauer und der | da diese Verbindungsstrecken durch die Fahrten der Zuschauer und der |
Teilnehmer von einer Etappe zur nächsten Risiken in sich bergen | Teilnehmer von einer Etappe zur nächsten Risiken in sich bergen |
können. | können. |
Damit der Provinzgouverneur beziehungsweise die Provinzgouverneure, | Damit der Provinzgouverneur beziehungsweise die Provinzgouverneure, |
die mit der Organisation der Koordinierung auf Ebene der Provinz | die mit der Organisation der Koordinierung auf Ebene der Provinz |
beauftragt sind, eine globale Übersicht über die Situation bekommen, | beauftragt sind, eine globale Übersicht über die Situation bekommen, |
sollten die betroffenen Parteien der Gemeinden, auf deren Gebiet sich | sollten die betroffenen Parteien der Gemeinden, auf deren Gebiet sich |
die Verbindungsstrecken befinden, ebenfalls zu den provinzialen | die Verbindungsstrecken befinden, ebenfalls zu den provinzialen |
Koordinierungsversammlungen eingeladen werden. | Koordinierungsversammlungen eingeladen werden. |
6. Übermittlung der Aktenstücke an die in Artikel 17 erwähnte | 6. Übermittlung der Aktenstücke an die in Artikel 17 erwähnte |
Kommission | Kommission |
6.1. Kopie des Erlaubnisantrags | 6.1. Kopie des Erlaubnisantrags |
Damit die Arbeit der Kommission im Sinne von Artikel 18 des Erlasses | Damit die Arbeit der Kommission im Sinne von Artikel 18 des Erlasses |
leichter vonstatten geht und diese auch vorher weiss, welche Gemeinde, | leichter vonstatten geht und diese auch vorher weiss, welche Gemeinde, |
wie in Artikel 7 § 2 und § 3 vorgesehen, die Stellungnahme der | wie in Artikel 7 § 2 und § 3 vorgesehen, die Stellungnahme der |
Kommission in bezug auf eine Abweichung einholen könnte, müssen die | Kommission in bezug auf eine Abweichung einholen könnte, müssen die |
Veranstalter ihr gleichzeitig eine Kopie des gesamten Erlaubnisantrags | Veranstalter ihr gleichzeitig eine Kopie des gesamten Erlaubnisantrags |
zukommen lassen. | zukommen lassen. |
6.2. Mit Gründen versehener Antrag des Bürgermeisters auf | 6.2. Mit Gründen versehener Antrag des Bürgermeisters auf |
Stellungnahme | Stellungnahme |
An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass der | An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass der |
Bürgermeister ab dem Erlaubnisantrag über acht Tage verfügt, um seinen | Bürgermeister ab dem Erlaubnisantrag über acht Tage verfügt, um seinen |
Antrag auf Stellungnahme bei der Kommission einzureichen. Von dieser | Antrag auf Stellungnahme bei der Kommission einzureichen. Von dieser |
Frist darf nicht abgewichen werden; Akten, die nicht fristgemäss | Frist darf nicht abgewichen werden; Akten, die nicht fristgemäss |
eingereicht worden sind, sind unzulässig; die Abweichung wird in einem | eingereicht worden sind, sind unzulässig; die Abweichung wird in einem |
solchen Fall verweigert. Folglich darf für den betreffenden Wettbewerb | solchen Fall verweigert. Folglich darf für den betreffenden Wettbewerb |
nicht vom Verbot, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder | nicht vom Verbot, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder |
ausserhalb der ordnungsmässigen Uhrzeiten zu fahren, abgewichen | ausserhalb der ordnungsmässigen Uhrzeiten zu fahren, abgewichen |
werden. | werden. |
Die lokalen Behörden müssen sich unbedingt bewusst werden, dass die | Die lokalen Behörden müssen sich unbedingt bewusst werden, dass die |
Einschränkungen in bezug auf die Strecke und die Uhrzeiten der | Einschränkungen in bezug auf die Strecke und die Uhrzeiten der |
Wertungsläufe, so wie sie in Artikel 7 § 2 und § 3 bestimmt worden | Wertungsläufe, so wie sie in Artikel 7 § 2 und § 3 bestimmt worden |
sind, allgemeine Regeln darstellen, die einzuhalten sind. Der | sind, allgemeine Regeln darstellen, die einzuhalten sind. Der |
Abweichungsantrag muss eine Ausnahme bleiben und in allen Fällen durch | Abweichungsantrag muss eine Ausnahme bleiben und in allen Fällen durch |
besondere Umstände objektiv gerechtfertigt werden. | besondere Umstände objektiv gerechtfertigt werden. |
Der Abweichungsantrag, der der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt | Der Abweichungsantrag, der der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt |
wird, muss demzufolge ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden. | wird, muss demzufolge ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden. |
So ist für die Durchfahrt durch eine geschlossene Ortschaft je nach | So ist für die Durchfahrt durch eine geschlossene Ortschaft je nach |
Fall folgendes zu erwähnen: | Fall folgendes zu erwähnen: |
- die Länge der Teilstrecke, die durch die Ortschaft führt (z.B.: | - die Länge der Teilstrecke, die durch die Ortschaft führt (z.B.: |
Sonderprüfung Nr. 3: 8.500 km, davon 450 m in der Ortschaft), | Sonderprüfung Nr. 3: 8.500 km, davon 450 m in der Ortschaft), |
- der Umstand, ob die Teilstrecke mitten durch den Ortskern verläuft | - der Umstand, ob die Teilstrecke mitten durch den Ortskern verläuft |
oder am Rand der Ortschaft vorbeiführt, | oder am Rand der Ortschaft vorbeiführt, |
- eine Schätzung der Anzahl betroffener Wohnungen und Anwohner, | - eine Schätzung der Anzahl betroffener Wohnungen und Anwohner, |
- die Unmöglichkeit, eine andere Route vorzusehen, | - die Unmöglichkeit, eine andere Route vorzusehen, |
- entweder besteht dazu keine Möglichkeit ohne Inkaufnahme einer | - entweder besteht dazu keine Möglichkeit ohne Inkaufnahme einer |
übermässig langen Umleitung, | übermässig langen Umleitung, |
- oder es bestehen eine oder mehrere Möglichkeiten, die jedoch nicht | - oder es bestehen eine oder mehrere Möglichkeiten, die jedoch nicht |
praktikabel sind (Weg in schlechtem Zustand, Strassenarbeiten oder Weg | praktikabel sind (Weg in schlechtem Zustand, Strassenarbeiten oder Weg |
mit gefährlichen Stellen...), | mit gefährlichen Stellen...), |
- die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen (Sperrbereiche, Anwesenheit | - die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen (Sperrbereiche, Anwesenheit |
von Ordnern...), | von Ordnern...), |
- eventuelle Streckenänderungen im Vergleich zur vorherigen Ausgabe | - eventuelle Streckenänderungen im Vergleich zur vorherigen Ausgabe |
des Wettbewerbs und Rechtfertigung dieser Änderungen, | des Wettbewerbs und Rechtfertigung dieser Änderungen, |
- eine Beschreibung der Wege, die für den Wettkampf oder den | - eine Beschreibung der Wege, die für den Wettkampf oder den |
Wettbewerb innerhalb der Ortschaft benutzt werden (Zustand des | Wettbewerb innerhalb der Ortschaft benutzt werden (Zustand des |
Strassenbelags, Breite des Wegs, Weg mit regem oder schwachen | Strassenbelags, Breite des Wegs, Weg mit regem oder schwachen |
Verkehrsaufkommen, Ortschaft mit offener oder geschlossener Bebauung | Verkehrsaufkommen, Ortschaft mit offener oder geschlossener Bebauung |
...). | ...). |
Ist die betreffende Route bereits in vorangehenden Jahren bei | Ist die betreffende Route bereits in vorangehenden Jahren bei |
Wettbewerben benutzt worden, sind Zwischenfälle oder gegebenenfalls | Wettbewerben benutzt worden, sind Zwischenfälle oder gegebenenfalls |
Beschwerden der Anwohner zu erwähnen. | Beschwerden der Anwohner zu erwähnen. |
Die Anträge auf Stellungnahme sind schriftlich zu richten an die: | Die Anträge auf Stellungnahme sind schriftlich zu richten an die: |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben und - | Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben und - |
wettkämpfen | wettkämpfen |
Rue Royale 56 | Rue Royale 56 |
1000 BRÜSSEL. | 1000 BRÜSSEL. |
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: | Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: |
- die Kopie des vom Veranstalter eingereichten Erlaubnisantrags, | - die Kopie des vom Veranstalter eingereichten Erlaubnisantrags, |
- eine ausführliche Karte mit den Wegen des Wertungslaufs, unter | - eine ausführliche Karte mit den Wegen des Wertungslaufs, unter |
Angabe der Ortsgrenzen und der Wege, für die eine Abweichung beantragt | Angabe der Ortsgrenzen und der Wege, für die eine Abweichung beantragt |
wird, | wird, |
- eine Begründung für die Notwendigkeit der Abweichung (siehe oben), | - eine Begründung für die Notwendigkeit der Abweichung (siehe oben), |
- alle Aktenstücke und Mittel zur Stützung des Antrags (z.B.: | - alle Aktenstücke und Mittel zur Stützung des Antrags (z.B.: |
Videokassette mit den Teilstrecken durch die Ortschaft, mit den | Videokassette mit den Teilstrecken durch die Ortschaft, mit den |
gefährlichen Punkten und mit den dort vorgesehenen besonderen | gefährlichen Punkten und mit den dort vorgesehenen besonderen |
Sicherheitsmassnahmen). | Sicherheitsmassnahmen). |
6.3. Protokolle über die Koordinierungsversammlungen | 6.3. Protokolle über die Koordinierungsversammlungen |
In Anwendung von Artikel 4 § 3 des Erlasses müssen die Protokolle über | In Anwendung von Artikel 4 § 3 des Erlasses müssen die Protokolle über |
die lokalen beziehungsweise provinzialen Koordinierungsversammlungen | die lokalen beziehungsweise provinzialen Koordinierungsversammlungen |
den Teilnehmern, den betreffenden Gouverneuren und der Kommission | den Teilnehmern, den betreffenden Gouverneuren und der Kommission |
binnen acht Tagen übermittelt werden. | binnen acht Tagen übermittelt werden. |
7. Sperrbereiche | 7. Sperrbereiche |
Nach Artikel 8 des Königlichen Erlasses werden Sperrbereiche, wozu vor | Nach Artikel 8 des Königlichen Erlasses werden Sperrbereiche, wozu vor |
allem besondere Gefahrenzonen gehören, in einer Polizeiverordnung | allem besondere Gefahrenzonen gehören, in einer Polizeiverordnung |
festgelegt. Es ist also strikt verboten, sich dort aufzuhalten. Dieses | festgelegt. Es ist also strikt verboten, sich dort aufzuhalten. Dieses |
Verbot gilt für jede natürliche Person, mit Ausnahme der Personen, die | Verbot gilt für jede natürliche Person, mit Ausnahme der Personen, die |
wegen eines Vorfalls oder eines Unfalls ausdrücklich dorthin beordert | wegen eines Vorfalls oder eines Unfalls ausdrücklich dorthin beordert |
werden. | werden. |
Es ist demnach ausgeschlossen, dass Journalisten, Techniker oder | Es ist demnach ausgeschlossen, dass Journalisten, Techniker oder |
Photographen von Funk, Fernsehen oder Presse und alle anderen | Photographen von Funk, Fernsehen oder Presse und alle anderen |
Personen, die nicht im vorangehenden Absatz gemeint sind, sich das | Personen, die nicht im vorangehenden Absatz gemeint sind, sich das |
Recht herausnehmen können, unter anderem aufgrund einer | Recht herausnehmen können, unter anderem aufgrund einer |
Entlastungserklärung oder irgendeines anderen Dokuments oder | Entlastungserklärung oder irgendeines anderen Dokuments oder |
Unterscheidungsmerkmals, von dieser zwingenden Sicherheitsmassnahme | Unterscheidungsmerkmals, von dieser zwingenden Sicherheitsmassnahme |
abzuweichen. Es ist den Veranstaltern untersagt, Journalisten, | abzuweichen. Es ist den Veranstaltern untersagt, Journalisten, |
Technikern oder Photographen ein Entlastungsschreiben zur Unterschrift | Technikern oder Photographen ein Entlastungsschreiben zur Unterschrift |
vorzulegen. | vorzulegen. |
In Artikel 15 des Erlasses wird allerdings festgelegt, dass die | In Artikel 15 des Erlasses wird allerdings festgelegt, dass die |
Veranstalter je nach Zuschauerzahl genügend Stellen vorsehen müssen, | Veranstalter je nach Zuschauerzahl genügend Stellen vorsehen müssen, |
deren Infrastruktur so beschaffen ist, dass Zuschauern und Presse eine | deren Infrastruktur so beschaffen ist, dass Zuschauern und Presse eine |
ausreichende Sicht auf den Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird. | ausreichende Sicht auf den Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird. |
Demzufolge sind die Veranstalter für die Einrichtung dieser | Demzufolge sind die Veranstalter für die Einrichtung dieser |
Infrastruktur verantwortlich, wobei die Presse die Möglichkeit | Infrastruktur verantwortlich, wobei die Presse die Möglichkeit |
erhalten soll, ihre Aufgabe optimal zu erfüllen, ohne sich dabei in | erhalten soll, ihre Aufgabe optimal zu erfüllen, ohne sich dabei in |
Sperrbereiche begeben zu müssen. | Sperrbereiche begeben zu müssen. |
Zudem müssen alle anderen Zuschauer von den für die Presse | Zudem müssen alle anderen Zuschauer von den für die Presse |
vorgesehenen Stellen anhand von materiellen Sperren oder durch eine | vorgesehenen Stellen anhand von materiellen Sperren oder durch eine |
besondere Bewachung ferngehalten werden. | besondere Bewachung ferngehalten werden. |
Sollten sich trotz aller Massnahmen zur Abgrenzung, zur Kontrolle oder | Sollten sich trotz aller Massnahmen zur Abgrenzung, zur Kontrolle oder |
zum Verbot des Zugangs zu den Sperrbereichen eine oder mehrere | zum Verbot des Zugangs zu den Sperrbereichen eine oder mehrere |
Personen dort aufhalten, muss der Veranstalter des Wettbewerbs oder | Personen dort aufhalten, muss der Veranstalter des Wettbewerbs oder |
des Wettkampfs auf geeignetem Weg dafür Sorge tragen, dass der Start | des Wettkampfs auf geeignetem Weg dafür Sorge tragen, dass der Start |
aufgeschoben beziehungsweise der Wertungslauf schnellstmöglich | aufgeschoben beziehungsweise der Wertungslauf schnellstmöglich |
unterbrochen wird. | unterbrochen wird. |
Der Beschluss, einen Wettbewerb oder Wettkampf aufzuschieben oder zu | Der Beschluss, einen Wettbewerb oder Wettkampf aufzuschieben oder zu |
unterbrechen, fällt zunächst in die Verantwortlichkeit des | unterbrechen, fällt zunächst in die Verantwortlichkeit des |
Veranstalters; notfalls fällt die Verantwortung der zuständigen | Veranstalters; notfalls fällt die Verantwortung der zuständigen |
Behörde (z.B.: dem Bürgermeister) oder einer Person zu, die aufgrund | Behörde (z.B.: dem Bürgermeister) oder einer Person zu, die aufgrund |
des Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers | des Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers |
besitzt. | besitzt. |
8. Noteinsätze | 8. Noteinsätze |
An dieser Stelle sei an den in Artikel 4 § 1 vorgesehenen allgemeinen | An dieser Stelle sei an den in Artikel 4 § 1 vorgesehenen allgemeinen |
Grundsatz erinnert, wonach die Zuständigkeit und die Verantwortung der | Grundsatz erinnert, wonach die Zuständigkeit und die Verantwortung der |
verschiedenen Beteiligten, die von den Sicherheitsvorkehrungen | verschiedenen Beteiligten, die von den Sicherheitsvorkehrungen |
betroffen sind, über die Koordinierungsversammlung präzisiert werden. | betroffen sind, über die Koordinierungsversammlung präzisiert werden. |
Daher werden die Beteiligten unter anderem gebeten, präventive | Daher werden die Beteiligten unter anderem gebeten, präventive |
Massnahmen zu ergreifen, mit denen anlässlich solcher | Massnahmen zu ergreifen, mit denen anlässlich solcher |
Massenveranstaltungen Einsätze bei Brand und ärztliche Hilfe | Massenveranstaltungen Einsätze bei Brand und ärztliche Hilfe |
gewährleistet werden können. | gewährleistet werden können. |
In diesem allgemeinen Rahmen müssen die in Artikel 12 des Erlasses | In diesem allgemeinen Rahmen müssen die in Artikel 12 des Erlasses |
erwähnten Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und | erwähnten Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und |
Brandbekämpfung so vorgesehen werden, dass sowohl bei einem möglichen | Brandbekämpfung so vorgesehen werden, dass sowohl bei einem möglichen |
kollektiven Notfall als auch bei individuellen Notfällen, bei denen | kollektiven Notfall als auch bei individuellen Notfällen, bei denen |
entweder ein oder mehrere Teilnehmer oder Zuschauer betroffen sein | entweder ein oder mehrere Teilnehmer oder Zuschauer betroffen sein |
können, Hilfe geleistet werden kann. | können, Hilfe geleistet werden kann. |
Der in Artikel 12 Nr. 1 vorgesehene koordinierende Arzt braucht nicht | Der in Artikel 12 Nr. 1 vorgesehene koordinierende Arzt braucht nicht |
Inhaber eines besonderen Brevets zu sein, sondern muss Erfahrung auf | Inhaber eines besonderen Brevets zu sein, sondern muss Erfahrung auf |
dem Gebiet der dringenden medizinischen Hilfe nachweisen können. Bis | dem Gebiet der dringenden medizinischen Hilfe nachweisen können. Bis |
zur Einsetzung der Kommission für Dringende Medizinische Hilfe wird es | zur Einsetzung der Kommission für Dringende Medizinische Hilfe wird es |
dem Provinzialinspektor für Hygiene zufallen, die berufliche | dem Provinzialinspektor für Hygiene zufallen, die berufliche |
Qualifikation des vom Veranstalter vorgeschlagenen koordinierenden | Qualifikation des vom Veranstalter vorgeschlagenen koordinierenden |
Arztes zu beurteilen und diesen an die Aufgaben zu erinnern, die mit | Arztes zu beurteilen und diesen an die Aufgaben zu erinnern, die mit |
dieser besonderen Funktion verbunden sind. | dieser besonderen Funktion verbunden sind. |
Der Veranstalter sollte sich gleichzeitig auch am Startplatz oder an | Der Veranstalter sollte sich gleichzeitig auch am Startplatz oder an |
einem Zwischenpunkt eines Wertungsabschnitts (Artikel 12 Nr. 2 nd 3) | einem Zwischenpunkt eines Wertungsabschnitts (Artikel 12 Nr. 2 nd 3) |
des Beistands von Ärzten versichern, denen die medizinischen Aspekte | des Beistands von Ärzten versichern, denen die medizinischen Aspekte |
bei Automobilsportwettbewerben vertraut sind. | bei Automobilsportwettbewerben vertraut sind. |
Der Begriff "ausgerüsteter Krankenwagen" bedeutet nicht nur, dass die | Der Begriff "ausgerüsteter Krankenwagen" bedeutet nicht nur, dass die |
materielle Ausrüstung den für Fahrzeuge geltenden Normen entsprechen | materielle Ausrüstung den für Fahrzeuge geltenden Normen entsprechen |
muss, sondern auch dass sich an Bord des Wagens | muss, sondern auch dass sich an Bord des Wagens |
Helfer-Krankenwagenfahrer befinden müssen. | Helfer-Krankenwagenfahrer befinden müssen. |
Die lokale oder provinziale Behörde, die mit der Organisation der in | Die lokale oder provinziale Behörde, die mit der Organisation der in |
Artikel 4 § 1 und § 2 erwähnten Koordinierungsversammlungen beauftragt | Artikel 4 § 1 und § 2 erwähnten Koordinierungsversammlungen beauftragt |
ist, lädt ebenfalls den koordinierenden Arzt zu diesen Versammlungen | ist, lädt ebenfalls den koordinierenden Arzt zu diesen Versammlungen |
ein, damit er die verschiedenen Parteien kennenlernt und weiss, welche | ein, damit er die verschiedenen Parteien kennenlernt und weiss, welche |
medizinische Rettungsstruktur in der Gemeinde beziehungsweise in der | medizinische Rettungsstruktur in der Gemeinde beziehungsweise in der |
betreffenden Provinz vorhanden ist. | betreffenden Provinz vorhanden ist. |
Wenn sich in einer bestimmten Notsituation der Einsatz eines oder | Wenn sich in einer bestimmten Notsituation der Einsatz eines oder |
mehrerer der bereitstehenden Mittel (z.B.: Ambulanz, Arzt, | mehrerer der bereitstehenden Mittel (z.B.: Ambulanz, Arzt, |
Feuerwehrmannschaft...) als erforderlich erweist, muss der | Feuerwehrmannschaft...) als erforderlich erweist, muss der |
Veranstalter diesen Einsatz durch Unterbrechung des Wettbewerbs oder | Veranstalter diesen Einsatz durch Unterbrechung des Wettbewerbs oder |
des Wettkampfs nach dem in Nummer 7 erwähnten Verfahren ermöglichen. | des Wettkampfs nach dem in Nummer 7 erwähnten Verfahren ermöglichen. |
Der Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf darf erst wieder aufgenommen | Der Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf darf erst wieder aufgenommen |
werden, nachdem die Notsituation behoben ist und sofern die in Artikel | werden, nachdem die Notsituation behoben ist und sofern die in Artikel |
12 vorgesehenen Mittel dem Veranstalter wieder zur Verfügung stehen. | 12 vorgesehenen Mittel dem Veranstalter wieder zur Verfügung stehen. |
9. Ausbildung und Verwendung der Ordner, Streckenkommissare und | 9. Ausbildung und Verwendung der Ordner, Streckenkommissare und |
Sicherheitschefs | Sicherheitschefs |
Nach Absolvierung einer praktischen und theoretischen Ausbildung, | Nach Absolvierung einer praktischen und theoretischen Ausbildung, |
deren Bedingungen noch in einem Ministeriellen Erlass festzulegen | deren Bedingungen noch in einem Ministeriellen Erlass festzulegen |
sind, erhalten Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs einen | sind, erhalten Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs einen |
Befähigungsnachweis. Bei Vorlage dieses Befähigungsnachweises hat ein | Befähigungsnachweis. Bei Vorlage dieses Befähigungsnachweises hat ein |
Ordner, ein Streckenkommissar und ein Sicherheitschef das Recht, an | Ordner, ein Streckenkommissar und ein Sicherheitschef das Recht, an |
der Veranstaltung eines Wettbewerbs oder Wettkampfs mitzuwirken, | der Veranstaltung eines Wettbewerbs oder Wettkampfs mitzuwirken, |
nachdem erkurz vor einem Wettbewerb oder einem Wettkampf an einem auf | nachdem erkurz vor einem Wettbewerb oder einem Wettkampf an einem auf |
Initiative des Veranstalters abgehaltenen Briefing teilgenommen hat, | Initiative des Veranstalters abgehaltenen Briefing teilgenommen hat, |
bei dem die Einzelheiten des betreffenden Wettbewerbs oder Wettkampfs | bei dem die Einzelheiten des betreffenden Wettbewerbs oder Wettkampfs |
erläutert werden. | erläutert werden. |
Das Briefing muss spezifisch auf die lokale Situation abgestimmt sind, | Das Briefing muss spezifisch auf die lokale Situation abgestimmt sind, |
und dabei müssen mindestens folgende Punkte besprochen werden: | und dabei müssen mindestens folgende Punkte besprochen werden: |
- spezifische Rolle der drei Kategorien von Betreuungspersonal | - spezifische Rolle der drei Kategorien von Betreuungspersonal |
innerhalb des lokalen Apparats, | innerhalb des lokalen Apparats, |
- Vorstellung der Strecke und der spezifischen Einsatzpunkte, | - Vorstellung der Strecke und der spezifischen Einsatzpunkte, |
- Zusammenarbeit mit den lokalen Polizei- und Rettungsdiensten, | - Zusammenarbeit mit den lokalen Polizei- und Rettungsdiensten, |
- (voraussichtliche) Anwesenheit von Risikogruppen unter den | - (voraussichtliche) Anwesenheit von Risikogruppen unter den |
Zuschauern, | Zuschauern, |
- Hinweis auf die Wettbewerbsordnung, | - Hinweis auf die Wettbewerbsordnung, |
- Vorstellung des Sicherheitsplans und der Polizeiverordnung(en). | - Vorstellung des Sicherheitsplans und der Polizeiverordnung(en). |
Das Auftreten und das Einsetzen des Betreuungspersonals muss sowohl | Das Auftreten und das Einsetzen des Betreuungspersonals muss sowohl |
aus Sicht der Zuschauer als auch aus Sicht der Teilnehmer und des | aus Sicht der Zuschauer als auch aus Sicht der Teilnehmer und des |
Veranstalters möglichst einheitlich gestaltet werden. | Veranstalters möglichst einheitlich gestaltet werden. |
Damit Ordner erkennbar sind, tragen sie eine auffallende | Damit Ordner erkennbar sind, tragen sie eine auffallende |
reflektierende Jacke oder eine Jacke mit ausreichend reflektierenden | reflektierende Jacke oder eine Jacke mit ausreichend reflektierenden |
Bestandteilen, die die Aufschrift "ORDNER" beziehungsweise "STEWARD" | Bestandteilen, die die Aufschrift "ORDNER" beziehungsweise "STEWARD" |
trägt. Die Farbe wird von den Sportverbänden bestimmt. Ferner tragen | trägt. Die Farbe wird von den Sportverbänden bestimmt. Ferner tragen |
Streckenkommissare und Sicherheitschefs Abzeichen und/oder Farben zur | Streckenkommissare und Sicherheitschefs Abzeichen und/oder Farben zur |
Unterscheidung ihrer Funktion. | Unterscheidung ihrer Funktion. |
Die Anzahl der auf der Strecke eines Wettbewerbs oder Wettkampfs | Die Anzahl der auf der Strecke eines Wettbewerbs oder Wettkampfs |
einzusetzenden Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs und ihr | einzusetzenden Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs und ihr |
Einsatzort werden bei den von den kommunalen und/oder provinzialen | Einsatzort werden bei den von den kommunalen und/oder provinzialen |
Behörden organisierten Koordinierungsversammlungen festgelegt. | Behörden organisierten Koordinierungsversammlungen festgelegt. |
10. Beitrag des Veranstalters | 10. Beitrag des Veranstalters |
In Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur | In Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen (B.S. vom 3. März 1998) müssen die | Festlegung sozialer Bestimmungen (B.S. vom 3. März 1998) müssen die |
Veranstalter von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen | Veranstalter von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen |
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen einen | ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen einen |
Beitrag von 10 Prozent des Prämienbetrags der besonderen | Beitrag von 10 Prozent des Prämienbetrags der besonderen |
Zivilhaftpflichtversicherung leisten. Dieser Beitrag ist nur für die | Zivilhaftpflichtversicherung leisten. Dieser Beitrag ist nur für die |
Wettbewerbe oder Wettkämpfe zu zahlen, die unter den Königlichen | Wettbewerbe oder Wettkämpfe zu zahlen, die unter den Königlichen |
Erlass vom 28. November 1997 (B.S. vom 5. Dezember 1997, deutsche | Erlass vom 28. November 1997 (B.S. vom 5. Dezember 1997, deutsche |
Fassung: B.S. vom 31.07.1998) fallen. | Fassung: B.S. vom 31.07.1998) fallen. |
Dieser Beitrag betrifft den Bruttobetrag der vorerwähnten Prämie, die | Dieser Beitrag betrifft den Bruttobetrag der vorerwähnten Prämie, die |
sowohl die Haftpflicht "Veranstaltung" als auch die Haftpflicht | sowohl die Haftpflicht "Veranstaltung" als auch die Haftpflicht |
"Verkehr" deckt. Der Verantwortliche des Sportverbands übermittelt der | "Verkehr" deckt. Der Verantwortliche des Sportverbands übermittelt der |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs zu diesem | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs zu diesem |
Zweck vor Beginn des Wettbewerbs oder des Wettkampfs eine Kopie des | Zweck vor Beginn des Wettbewerbs oder des Wettkampfs eine Kopie des |
Standard-Versicherungsformulars (siehe Anlage). | Standard-Versicherungsformulars (siehe Anlage). |
Der Veranstalter muss den Beitrag binnen einem Monat nach dem | Der Veranstalter muss den Beitrag binnen einem Monat nach dem |
Wettbewerb oder Wettkampf auf die Kontonummer 679-2006078-21 des | Wettbewerb oder Wettkampf auf die Kontonummer 679-2006078-21 des |
Ministeriums des Innern einzahlen. | Ministeriums des Innern einzahlen. |
Es sei daran erinnert, dass dieser Pflichtbeitrag für Wettbewerbe und | Es sei daran erinnert, dass dieser Pflichtbeitrag für Wettbewerbe und |
Wettkämpfe gilt, für die die Beitragszahlung mit 1. Januar 1998 | Wettkämpfe gilt, für die die Beitragszahlung mit 1. Januar 1998 |
wirksam wird. Für Wettbewerbe und Wettkämpfe, die vor dem Datum der | wirksam wird. Für Wettbewerbe und Wettkämpfe, die vor dem Datum der |
Veröffentlichung dieses Rundschreibens erlaubt worden sind, ist der | Veröffentlichung dieses Rundschreibens erlaubt worden sind, ist der |
Beitrag spätestens zwei Monate nach diesem Datum zu leisten. Zudem sei | Beitrag spätestens zwei Monate nach diesem Datum zu leisten. Zudem sei |
darauf hingewiesen, dass dieser Pflichtbeitrag auf der vorherigen | darauf hingewiesen, dass dieser Pflichtbeitrag auf der vorherigen |
schriftlichen Erlaubnis der Bürgermeister der Gemeinden, auf deren | schriftlichen Erlaubnis der Bürgermeister der Gemeinden, auf deren |
Gebiet diese Wettbewerbe oder Wettkämpfe ausgetragen werden, erwähnt | Gebiet diese Wettbewerbe oder Wettkämpfe ausgetragen werden, erwähnt |
sein muss. | sein muss. |
Wir möchten Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und | Wir möchten Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und |
Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu | Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Wir bitten die Frauen und Herren Bürgermeister, die Veranstalter zum | Wir bitten die Frauen und Herren Bürgermeister, die Veranstalter zum |
Zeitpunkt des Erlaubnisantrags über die Existenz der beiden | Zeitpunkt des Erlaubnisantrags über die Existenz der beiden |
Rundschreiben OOP 25 und OOP 25bis zu informieren. | Rundschreiben OOP 25 und OOP 25bis zu informieren. |
Mit freundlichen Grüssen | Mit freundlichen Grüssen |
Der Minister des Innern, Der Staatssekretär für Sicherheit, | Der Minister des Innern, Der Staatssekretär für Sicherheit, |
L. Tobback. J. Peeters. | L. Tobback. J. Peeters. |
Anlage | Anlage |
PRÄMIENABRECHNUNG | PRÄMIENABRECHNUNG |
ZIVILHAFTPFLICHT | ZIVILHAFTPFLICHT |
Nr. des Wettbewerbs : . . . . . | Nr. des Wettbewerbs : . . . . . |
Art Wettbewerb : . . . . . | Art Wettbewerb : . . . . . |
Name des Wettbewerbs : . . . . . | Name des Wettbewerbs : . . . . . |
Zivilhaftpflicht : Police Nr. 266 | Zivilhaftpflicht : Police Nr. 266 |
Prämie einschliesslich Steuern (je Teilnehmer) : . . . . . F | Prämie einschliesslich Steuern (je Teilnehmer) : . . . . . F |
Anzahl Teilnehmer : . . . . . F | Anzahl Teilnehmer : . . . . . F |
Prämie : . . . . . F | Prämie : . . . . . F |
Schadenfreiheitsrabatt...% : . . . . . F | Schadenfreiheitsrabatt...% : . . . . . F |
Malus...% : . . . . . F | Malus...% : . . . . . F |
Mindestprämie : . . . . . F | Mindestprämie : . . . . . F |
Gesamtprämie : . . . . . F | Gesamtprämie : . . . . . F |
Anzahlung : . . . . . F | Anzahlung : . . . . . F |
Restbetrag : . . . . . F | Restbetrag : . . . . . F |
.............................den.../.../... . . . . . | .............................den.../.../... . . . . . |