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Meertalige weergave van Omzendbrief van 03/07/1998
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Omzendbrief OOP 25bis ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling Circulaire OOP 25bis accompagnant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 3 JULI 1998. - Omzendbrief OOP 25bis ter begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP MINISTERE DE L'INTERIEUR 3 JUILLET 1998. Circulaire OOP 25bis accompagnant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
25bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 juli 1998 ter circulaire OOP 25bis du Ministre de l'Intérieur du 3 juillet 1998
begeleiding van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende accompagnant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation
de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour
sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie
weg plaatshebben (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 1998), opgemaakt publique (Moniteur belge du 7 août 1998), établie par le Service
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
3. JULI 1998 - Rundschreiben OOP 25bis zum Königlichen Erlass vom 28. 3. JULI 1998 - Rundschreiben OOP 25bis zum Königlichen Erlass vom 28.
November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise
auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben
oder -wettkämpfen. - Deutsche Übersetzung oder -wettkämpfen. - Deutsche Übersetzung
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
Zur Information : Zur Information :
An die Herren Bezirkskommissare und die Frauen und Herren An die Herren Bezirkskommissare und die Frauen und Herren
Bürgermeister, Bürgermeister,
1. Ziel des Rundschreibens 1. Ziel des Rundschreibens
mit vorliegendem Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 25 (B.S. vom mit vorliegendem Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 25 (B.S. vom
24. Januar 1998, deutsche Fassung: B.S. vom 31.07.1998) zum 24. Januar 1998, deutsche Fassung: B.S. vom 31.07.1998) zum
Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der
Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen (B.S. vom ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen (B.S. vom
5. Dezember 1997, deutsche Fassung: B.S. vom 31.07.1998) ergänzt. 5. Dezember 1997, deutsche Fassung: B.S. vom 31.07.1998) ergänzt.
2. Anwendungsbereich 2. Anwendungsbereich
Slalomwettbewerbe sind trotz der Tatsache, dass hierbei die Zeit Slalomwettbewerbe sind trotz der Tatsache, dass hierbei die Zeit
gestoppt wird und somit die Geschwindigkeit bei der Bewältigung der gestoppt wird und somit die Geschwindigkeit bei der Bewältigung der
Strecke berücksichtigt wird, aufgrund der von den Strecke berücksichtigt wird, aufgrund der von den
Automobilsportverbänden bestimmten Veranstaltungsmodalitäten als Automobilsportverbänden bestimmten Veranstaltungsmodalitäten als
Geschicklichkeitswettbewerbe anzusehen. Sie fallen daher nicht in den Geschicklichkeitswettbewerbe anzusehen. Sie fallen daher nicht in den
Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, was die Veranstalter und Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses, was die Veranstalter und
die Behörden nicht daran hindert, sich davon inspirieren zu lassen. die Behörden nicht daran hindert, sich davon inspirieren zu lassen.
Automobilsportwettbewerbe wie "Rennen mit stehendem Start" oder Automobilsportwettbewerbe wie "Rennen mit stehendem Start" oder
"Sprintrennen", die auf sehr kurzen Distanzen - einigen hundert Metern "Sprintrennen", die auf sehr kurzen Distanzen - einigen hundert Metern
- ausgetragen werden, fallen hingegen wohl in den Anwendungsbereich - ausgetragen werden, fallen hingegen wohl in den Anwendungsbereich
des Königlichen Erlasses, da Geschwindigkeit hier ausschlaggebend ist. des Königlichen Erlasses, da Geschwindigkeit hier ausschlaggebend ist.
3. Inhalt des Erlaubnisantrags 3. Inhalt des Erlaubnisantrags
Der Erlaubnisantrag, der aufgrund von Artikel 5 des Erlasses Der Erlaubnisantrag, der aufgrund von Artikel 5 des Erlasses
mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder des mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder des
Wettkampfs an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister zu Wettkampfs an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister zu
richten ist, muss mindestens eine provisorische Fassung des in Artikel richten ist, muss mindestens eine provisorische Fassung des in Artikel
11 des Erlasses beschriebenen Sicherheitsplans umfassen. Der 11 des Erlasses beschriebenen Sicherheitsplans umfassen. Der
Erlaubnisantrag gilt als unvollständig und demnach als unzulässig, Erlaubnisantrag gilt als unvollständig und demnach als unzulässig,
solange ihm kein Sicherheitsplan beigefügt worden ist. Ist der Antrag solange ihm kein Sicherheitsplan beigefügt worden ist. Ist der Antrag
nicht drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs vervollständigt nicht drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs vervollständigt
worden, liegt kein gültiger und rechtzeitiger Antrag vor, und folglich worden, liegt kein gültiger und rechtzeitiger Antrag vor, und folglich
darf der Wettbewerb nicht stattfinden. darf der Wettbewerb nicht stattfinden.
Der Erlaubnisantrag und der Sicherheitsplan müssen es dem Der Erlaubnisantrag und der Sicherheitsplan müssen es dem
Bürgermeister unter anderem ermöglichen, gegebenenfalls eine in Bürgermeister unter anderem ermöglichen, gegebenenfalls eine in
Artikel 7 § 2 und § 3 des Erlasses vorgesehene Abweichung zu Artikel 7 § 2 und § 3 des Erlasses vorgesehene Abweichung zu
beantragen. beantragen.
4. Vorläufige Erlaubnis vor der endgültigen Erlaubnis 4. Vorläufige Erlaubnis vor der endgültigen Erlaubnis
Im Königlichen Erlass stellt sich ein praktisches Problem in bezug auf Im Königlichen Erlass stellt sich ein praktisches Problem in bezug auf
die Erteilung der Erlaubnis durch den Bürgermeister. In Artikel 3 wird die Erteilung der Erlaubnis durch den Bürgermeister. In Artikel 3 wird
bestimmt, dass zur Erteilung dieser Erlaubnis mehrere Bedingungen bestimmt, dass zur Erteilung dieser Erlaubnis mehrere Bedingungen
erfüllt sein müssen, wobei u.a. verlangt wird, dass der Gouverneur der erfüllt sein müssen, wobei u.a. verlangt wird, dass der Gouverneur der
Provinz, in der gestartet wird, schriftlich feststellt, dass ein Provinz, in der gestartet wird, schriftlich feststellt, dass ein
einheitliches Sicherheitsniveau, wie es in Artikel 4 erwähnt ist, einheitliches Sicherheitsniveau, wie es in Artikel 4 erwähnt ist,
gewährleistet ist. gewährleistet ist.
Das auf der gesamten Strecke zu gewährleistende Sicherheitsniveau Das auf der gesamten Strecke zu gewährleistende Sicherheitsniveau
betrifft lediglich Wettbewerbe oder Wettkämpfe, die auf dem Gebiet betrifft lediglich Wettbewerbe oder Wettkämpfe, die auf dem Gebiet
mehrerer Gemeinden ausgetragen werden (Artikel 4 § 2 Absatz 1). mehrerer Gemeinden ausgetragen werden (Artikel 4 § 2 Absatz 1).
Diese Bestimmung beinhaltet, dass ein Bürgermeister, der ebenso wie Diese Bestimmung beinhaltet, dass ein Bürgermeister, der ebenso wie
andere Bürgermeister von der Durchfahrt von Fahrzeugen eines andere Bürgermeister von der Durchfahrt von Fahrzeugen eines
Wettbewerbs oder Wettkampfs auf dem Gebiet seiner Gemeinde betroffen Wettbewerbs oder Wettkampfs auf dem Gebiet seiner Gemeinde betroffen
ist, seine Erlaubnis erst erteilen kann, sobald der Gouverneur ist, seine Erlaubnis erst erteilen kann, sobald der Gouverneur
schriftlich festgestellt hat, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau schriftlich festgestellt hat, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau
gewährleistet ist. Dieses Sicherheitsniveau wird praktisch immer gewährleistet ist. Dieses Sicherheitsniveau wird praktisch immer
festgestellt, nachdem die provinzialen Koordinierungsversammlungen, festgestellt, nachdem die provinzialen Koordinierungsversammlungen,
wie in Artikel 4 erwähnt, stattgefunden haben. wie in Artikel 4 erwähnt, stattgefunden haben.
Der Provinzgouverneur kann das Sicherheitsniveau gemäss Artikel 3 Nr. Der Provinzgouverneur kann das Sicherheitsniveau gemäss Artikel 3 Nr.
6 des Erlasses unter anderem nur feststellen, sofern die Strecke, die 6 des Erlasses unter anderem nur feststellen, sofern die Strecke, die
durch verschiedene Gemeinden führt, festgelegt ist und demnach von den durch verschiedene Gemeinden führt, festgelegt ist und demnach von den
Gemeinden genehmigt worden ist. Die endgültige Erlaubnis kann aber nur Gemeinden genehmigt worden ist. Die endgültige Erlaubnis kann aber nur
nach Stellungnahme des Gouverneurs erteilt werden. nach Stellungnahme des Gouverneurs erteilt werden.
Zur Vermeidung dieser verfahrensbedingten Schwierigkeiten sollte der Zur Vermeidung dieser verfahrensbedingten Schwierigkeiten sollte der
Bürgermeister in zwei Phasen vorgehen: Bürgermeister in zwei Phasen vorgehen:
- Untersuchung des Antrags und, bei einem günstigen Befund, - Untersuchung des Antrags und, bei einem günstigen Befund,
grundsätzliches Einverständnis in Form einer vorläufigen Erlaubnis; grundsätzliches Einverständnis in Form einer vorläufigen Erlaubnis;
- schriftliche Feststellung durch den Gouverneur und danach endgültige - schriftliche Feststellung durch den Gouverneur und danach endgültige
Erlaubnis zur Veranstaltung des Wettbewerbs. Erlaubnis zur Veranstaltung des Wettbewerbs.
5. Verbindungsstrecken 5. Verbindungsstrecken
Als erstes möchten wir an dieser Stelle grundsätzlich und eindeutig Als erstes möchten wir an dieser Stelle grundsätzlich und eindeutig
festhalten, dass Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1998 über die festhalten, dass Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1998 über die
Strassenverkehrspolizei (B.S. vom 27. März 1968) sowohl auf Strassenverkehrspolizei (B.S. vom 27. März 1968) sowohl auf
Wertungsläufe als auch auf Verbindungsstrecken zur Anwendung kommt. Wertungsläufe als auch auf Verbindungsstrecken zur Anwendung kommt.
Das heisst also, dass ein Erlaubnisantrag im Sinne von Artikel 3 des Das heisst also, dass ein Erlaubnisantrag im Sinne von Artikel 3 des
Erlasses ebenfalls an die Bürgermeister der Gemeinden zu richten ist, Erlasses ebenfalls an die Bürgermeister der Gemeinden zu richten ist,
auf deren Gebiet eine Verbindungsstrecke verläuft. auf deren Gebiet eine Verbindungsstrecke verläuft.
Die Tatsache, dass Artikel 9 zur Anwendung kommt, bedeutet nicht, dass Die Tatsache, dass Artikel 9 zur Anwendung kommt, bedeutet nicht, dass
der Königliche Erlass in vollem Umfang auf Verbindungsstrecken zur der Königliche Erlass in vollem Umfang auf Verbindungsstrecken zur
Anwendung kommt. Es obliegt dem Bürgermeister zu entscheiden, ob eine Anwendung kommt. Es obliegt dem Bürgermeister zu entscheiden, ob eine
lokale Koordinierungsversammlung abgehalten werden muss und lokale Koordinierungsversammlung abgehalten werden muss und
Polizeiverordnungen oder Sondermassnahmen beschlossen werden müssen, Polizeiverordnungen oder Sondermassnahmen beschlossen werden müssen,
da diese Verbindungsstrecken durch die Fahrten der Zuschauer und der da diese Verbindungsstrecken durch die Fahrten der Zuschauer und der
Teilnehmer von einer Etappe zur nächsten Risiken in sich bergen Teilnehmer von einer Etappe zur nächsten Risiken in sich bergen
können. können.
Damit der Provinzgouverneur beziehungsweise die Provinzgouverneure, Damit der Provinzgouverneur beziehungsweise die Provinzgouverneure,
die mit der Organisation der Koordinierung auf Ebene der Provinz die mit der Organisation der Koordinierung auf Ebene der Provinz
beauftragt sind, eine globale Übersicht über die Situation bekommen, beauftragt sind, eine globale Übersicht über die Situation bekommen,
sollten die betroffenen Parteien der Gemeinden, auf deren Gebiet sich sollten die betroffenen Parteien der Gemeinden, auf deren Gebiet sich
die Verbindungsstrecken befinden, ebenfalls zu den provinzialen die Verbindungsstrecken befinden, ebenfalls zu den provinzialen
Koordinierungsversammlungen eingeladen werden. Koordinierungsversammlungen eingeladen werden.
6. Übermittlung der Aktenstücke an die in Artikel 17 erwähnte 6. Übermittlung der Aktenstücke an die in Artikel 17 erwähnte
Kommission Kommission
6.1. Kopie des Erlaubnisantrags 6.1. Kopie des Erlaubnisantrags
Damit die Arbeit der Kommission im Sinne von Artikel 18 des Erlasses Damit die Arbeit der Kommission im Sinne von Artikel 18 des Erlasses
leichter vonstatten geht und diese auch vorher weiss, welche Gemeinde, leichter vonstatten geht und diese auch vorher weiss, welche Gemeinde,
wie in Artikel 7 § 2 und § 3 vorgesehen, die Stellungnahme der wie in Artikel 7 § 2 und § 3 vorgesehen, die Stellungnahme der
Kommission in bezug auf eine Abweichung einholen könnte, müssen die Kommission in bezug auf eine Abweichung einholen könnte, müssen die
Veranstalter ihr gleichzeitig eine Kopie des gesamten Erlaubnisantrags Veranstalter ihr gleichzeitig eine Kopie des gesamten Erlaubnisantrags
zukommen lassen. zukommen lassen.
6.2. Mit Gründen versehener Antrag des Bürgermeisters auf 6.2. Mit Gründen versehener Antrag des Bürgermeisters auf
Stellungnahme Stellungnahme
An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass der An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass der
Bürgermeister ab dem Erlaubnisantrag über acht Tage verfügt, um seinen Bürgermeister ab dem Erlaubnisantrag über acht Tage verfügt, um seinen
Antrag auf Stellungnahme bei der Kommission einzureichen. Von dieser Antrag auf Stellungnahme bei der Kommission einzureichen. Von dieser
Frist darf nicht abgewichen werden; Akten, die nicht fristgemäss Frist darf nicht abgewichen werden; Akten, die nicht fristgemäss
eingereicht worden sind, sind unzulässig; die Abweichung wird in einem eingereicht worden sind, sind unzulässig; die Abweichung wird in einem
solchen Fall verweigert. Folglich darf für den betreffenden Wettbewerb solchen Fall verweigert. Folglich darf für den betreffenden Wettbewerb
nicht vom Verbot, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder nicht vom Verbot, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder
ausserhalb der ordnungsmässigen Uhrzeiten zu fahren, abgewichen ausserhalb der ordnungsmässigen Uhrzeiten zu fahren, abgewichen
werden. werden.
Die lokalen Behörden müssen sich unbedingt bewusst werden, dass die Die lokalen Behörden müssen sich unbedingt bewusst werden, dass die
Einschränkungen in bezug auf die Strecke und die Uhrzeiten der Einschränkungen in bezug auf die Strecke und die Uhrzeiten der
Wertungsläufe, so wie sie in Artikel 7 § 2 und § 3 bestimmt worden Wertungsläufe, so wie sie in Artikel 7 § 2 und § 3 bestimmt worden
sind, allgemeine Regeln darstellen, die einzuhalten sind. Der sind, allgemeine Regeln darstellen, die einzuhalten sind. Der
Abweichungsantrag muss eine Ausnahme bleiben und in allen Fällen durch Abweichungsantrag muss eine Ausnahme bleiben und in allen Fällen durch
besondere Umstände objektiv gerechtfertigt werden. besondere Umstände objektiv gerechtfertigt werden.
Der Abweichungsantrag, der der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt Der Abweichungsantrag, der der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt
wird, muss demzufolge ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden. wird, muss demzufolge ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden.
So ist für die Durchfahrt durch eine geschlossene Ortschaft je nach So ist für die Durchfahrt durch eine geschlossene Ortschaft je nach
Fall folgendes zu erwähnen: Fall folgendes zu erwähnen:
- die Länge der Teilstrecke, die durch die Ortschaft führt (z.B.: - die Länge der Teilstrecke, die durch die Ortschaft führt (z.B.:
Sonderprüfung Nr. 3: 8.500 km, davon 450 m in der Ortschaft), Sonderprüfung Nr. 3: 8.500 km, davon 450 m in der Ortschaft),
- der Umstand, ob die Teilstrecke mitten durch den Ortskern verläuft - der Umstand, ob die Teilstrecke mitten durch den Ortskern verläuft
oder am Rand der Ortschaft vorbeiführt, oder am Rand der Ortschaft vorbeiführt,
- eine Schätzung der Anzahl betroffener Wohnungen und Anwohner, - eine Schätzung der Anzahl betroffener Wohnungen und Anwohner,
- die Unmöglichkeit, eine andere Route vorzusehen, - die Unmöglichkeit, eine andere Route vorzusehen,
- entweder besteht dazu keine Möglichkeit ohne Inkaufnahme einer - entweder besteht dazu keine Möglichkeit ohne Inkaufnahme einer
übermässig langen Umleitung, übermässig langen Umleitung,
- oder es bestehen eine oder mehrere Möglichkeiten, die jedoch nicht - oder es bestehen eine oder mehrere Möglichkeiten, die jedoch nicht
praktikabel sind (Weg in schlechtem Zustand, Strassenarbeiten oder Weg praktikabel sind (Weg in schlechtem Zustand, Strassenarbeiten oder Weg
mit gefährlichen Stellen...), mit gefährlichen Stellen...),
- die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen (Sperrbereiche, Anwesenheit - die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen (Sperrbereiche, Anwesenheit
von Ordnern...), von Ordnern...),
- eventuelle Streckenänderungen im Vergleich zur vorherigen Ausgabe - eventuelle Streckenänderungen im Vergleich zur vorherigen Ausgabe
des Wettbewerbs und Rechtfertigung dieser Änderungen, des Wettbewerbs und Rechtfertigung dieser Änderungen,
- eine Beschreibung der Wege, die für den Wettkampf oder den - eine Beschreibung der Wege, die für den Wettkampf oder den
Wettbewerb innerhalb der Ortschaft benutzt werden (Zustand des Wettbewerb innerhalb der Ortschaft benutzt werden (Zustand des
Strassenbelags, Breite des Wegs, Weg mit regem oder schwachen Strassenbelags, Breite des Wegs, Weg mit regem oder schwachen
Verkehrsaufkommen, Ortschaft mit offener oder geschlossener Bebauung Verkehrsaufkommen, Ortschaft mit offener oder geschlossener Bebauung
...). ...).
Ist die betreffende Route bereits in vorangehenden Jahren bei Ist die betreffende Route bereits in vorangehenden Jahren bei
Wettbewerben benutzt worden, sind Zwischenfälle oder gegebenenfalls Wettbewerben benutzt worden, sind Zwischenfälle oder gegebenenfalls
Beschwerden der Anwohner zu erwähnen. Beschwerden der Anwohner zu erwähnen.
Die Anträge auf Stellungnahme sind schriftlich zu richten an die: Die Anträge auf Stellungnahme sind schriftlich zu richten an die:
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs
Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben und - Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben und -
wettkämpfen wettkämpfen
Rue Royale 56 Rue Royale 56
1000 BRÜSSEL. 1000 BRÜSSEL.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die Kopie des vom Veranstalter eingereichten Erlaubnisantrags, - die Kopie des vom Veranstalter eingereichten Erlaubnisantrags,
- eine ausführliche Karte mit den Wegen des Wertungslaufs, unter - eine ausführliche Karte mit den Wegen des Wertungslaufs, unter
Angabe der Ortsgrenzen und der Wege, für die eine Abweichung beantragt Angabe der Ortsgrenzen und der Wege, für die eine Abweichung beantragt
wird, wird,
- eine Begründung für die Notwendigkeit der Abweichung (siehe oben), - eine Begründung für die Notwendigkeit der Abweichung (siehe oben),
- alle Aktenstücke und Mittel zur Stützung des Antrags (z.B.: - alle Aktenstücke und Mittel zur Stützung des Antrags (z.B.:
Videokassette mit den Teilstrecken durch die Ortschaft, mit den Videokassette mit den Teilstrecken durch die Ortschaft, mit den
gefährlichen Punkten und mit den dort vorgesehenen besonderen gefährlichen Punkten und mit den dort vorgesehenen besonderen
Sicherheitsmassnahmen). Sicherheitsmassnahmen).
6.3. Protokolle über die Koordinierungsversammlungen 6.3. Protokolle über die Koordinierungsversammlungen
In Anwendung von Artikel 4 § 3 des Erlasses müssen die Protokolle über In Anwendung von Artikel 4 § 3 des Erlasses müssen die Protokolle über
die lokalen beziehungsweise provinzialen Koordinierungsversammlungen die lokalen beziehungsweise provinzialen Koordinierungsversammlungen
den Teilnehmern, den betreffenden Gouverneuren und der Kommission den Teilnehmern, den betreffenden Gouverneuren und der Kommission
binnen acht Tagen übermittelt werden. binnen acht Tagen übermittelt werden.
7. Sperrbereiche 7. Sperrbereiche
Nach Artikel 8 des Königlichen Erlasses werden Sperrbereiche, wozu vor Nach Artikel 8 des Königlichen Erlasses werden Sperrbereiche, wozu vor
allem besondere Gefahrenzonen gehören, in einer Polizeiverordnung allem besondere Gefahrenzonen gehören, in einer Polizeiverordnung
festgelegt. Es ist also strikt verboten, sich dort aufzuhalten. Dieses festgelegt. Es ist also strikt verboten, sich dort aufzuhalten. Dieses
Verbot gilt für jede natürliche Person, mit Ausnahme der Personen, die Verbot gilt für jede natürliche Person, mit Ausnahme der Personen, die
wegen eines Vorfalls oder eines Unfalls ausdrücklich dorthin beordert wegen eines Vorfalls oder eines Unfalls ausdrücklich dorthin beordert
werden. werden.
Es ist demnach ausgeschlossen, dass Journalisten, Techniker oder Es ist demnach ausgeschlossen, dass Journalisten, Techniker oder
Photographen von Funk, Fernsehen oder Presse und alle anderen Photographen von Funk, Fernsehen oder Presse und alle anderen
Personen, die nicht im vorangehenden Absatz gemeint sind, sich das Personen, die nicht im vorangehenden Absatz gemeint sind, sich das
Recht herausnehmen können, unter anderem aufgrund einer Recht herausnehmen können, unter anderem aufgrund einer
Entlastungserklärung oder irgendeines anderen Dokuments oder Entlastungserklärung oder irgendeines anderen Dokuments oder
Unterscheidungsmerkmals, von dieser zwingenden Sicherheitsmassnahme Unterscheidungsmerkmals, von dieser zwingenden Sicherheitsmassnahme
abzuweichen. Es ist den Veranstaltern untersagt, Journalisten, abzuweichen. Es ist den Veranstaltern untersagt, Journalisten,
Technikern oder Photographen ein Entlastungsschreiben zur Unterschrift Technikern oder Photographen ein Entlastungsschreiben zur Unterschrift
vorzulegen. vorzulegen.
In Artikel 15 des Erlasses wird allerdings festgelegt, dass die In Artikel 15 des Erlasses wird allerdings festgelegt, dass die
Veranstalter je nach Zuschauerzahl genügend Stellen vorsehen müssen, Veranstalter je nach Zuschauerzahl genügend Stellen vorsehen müssen,
deren Infrastruktur so beschaffen ist, dass Zuschauern und Presse eine deren Infrastruktur so beschaffen ist, dass Zuschauern und Presse eine
ausreichende Sicht auf den Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird. ausreichende Sicht auf den Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird.
Demzufolge sind die Veranstalter für die Einrichtung dieser Demzufolge sind die Veranstalter für die Einrichtung dieser
Infrastruktur verantwortlich, wobei die Presse die Möglichkeit Infrastruktur verantwortlich, wobei die Presse die Möglichkeit
erhalten soll, ihre Aufgabe optimal zu erfüllen, ohne sich dabei in erhalten soll, ihre Aufgabe optimal zu erfüllen, ohne sich dabei in
Sperrbereiche begeben zu müssen. Sperrbereiche begeben zu müssen.
Zudem müssen alle anderen Zuschauer von den für die Presse Zudem müssen alle anderen Zuschauer von den für die Presse
vorgesehenen Stellen anhand von materiellen Sperren oder durch eine vorgesehenen Stellen anhand von materiellen Sperren oder durch eine
besondere Bewachung ferngehalten werden. besondere Bewachung ferngehalten werden.
Sollten sich trotz aller Massnahmen zur Abgrenzung, zur Kontrolle oder Sollten sich trotz aller Massnahmen zur Abgrenzung, zur Kontrolle oder
zum Verbot des Zugangs zu den Sperrbereichen eine oder mehrere zum Verbot des Zugangs zu den Sperrbereichen eine oder mehrere
Personen dort aufhalten, muss der Veranstalter des Wettbewerbs oder Personen dort aufhalten, muss der Veranstalter des Wettbewerbs oder
des Wettkampfs auf geeignetem Weg dafür Sorge tragen, dass der Start des Wettkampfs auf geeignetem Weg dafür Sorge tragen, dass der Start
aufgeschoben beziehungsweise der Wertungslauf schnellstmöglich aufgeschoben beziehungsweise der Wertungslauf schnellstmöglich
unterbrochen wird. unterbrochen wird.
Der Beschluss, einen Wettbewerb oder Wettkampf aufzuschieben oder zu Der Beschluss, einen Wettbewerb oder Wettkampf aufzuschieben oder zu
unterbrechen, fällt zunächst in die Verantwortlichkeit des unterbrechen, fällt zunächst in die Verantwortlichkeit des
Veranstalters; notfalls fällt die Verantwortung der zuständigen Veranstalters; notfalls fällt die Verantwortung der zuständigen
Behörde (z.B.: dem Bürgermeister) oder einer Person zu, die aufgrund Behörde (z.B.: dem Bürgermeister) oder einer Person zu, die aufgrund
des Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers des Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers
besitzt. besitzt.
8. Noteinsätze 8. Noteinsätze
An dieser Stelle sei an den in Artikel 4 § 1 vorgesehenen allgemeinen An dieser Stelle sei an den in Artikel 4 § 1 vorgesehenen allgemeinen
Grundsatz erinnert, wonach die Zuständigkeit und die Verantwortung der Grundsatz erinnert, wonach die Zuständigkeit und die Verantwortung der
verschiedenen Beteiligten, die von den Sicherheitsvorkehrungen verschiedenen Beteiligten, die von den Sicherheitsvorkehrungen
betroffen sind, über die Koordinierungsversammlung präzisiert werden. betroffen sind, über die Koordinierungsversammlung präzisiert werden.
Daher werden die Beteiligten unter anderem gebeten, präventive Daher werden die Beteiligten unter anderem gebeten, präventive
Massnahmen zu ergreifen, mit denen anlässlich solcher Massnahmen zu ergreifen, mit denen anlässlich solcher
Massenveranstaltungen Einsätze bei Brand und ärztliche Hilfe Massenveranstaltungen Einsätze bei Brand und ärztliche Hilfe
gewährleistet werden können. gewährleistet werden können.
In diesem allgemeinen Rahmen müssen die in Artikel 12 des Erlasses In diesem allgemeinen Rahmen müssen die in Artikel 12 des Erlasses
erwähnten Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und erwähnten Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und
Brandbekämpfung so vorgesehen werden, dass sowohl bei einem möglichen Brandbekämpfung so vorgesehen werden, dass sowohl bei einem möglichen
kollektiven Notfall als auch bei individuellen Notfällen, bei denen kollektiven Notfall als auch bei individuellen Notfällen, bei denen
entweder ein oder mehrere Teilnehmer oder Zuschauer betroffen sein entweder ein oder mehrere Teilnehmer oder Zuschauer betroffen sein
können, Hilfe geleistet werden kann. können, Hilfe geleistet werden kann.
Der in Artikel 12 Nr. 1 vorgesehene koordinierende Arzt braucht nicht Der in Artikel 12 Nr. 1 vorgesehene koordinierende Arzt braucht nicht
Inhaber eines besonderen Brevets zu sein, sondern muss Erfahrung auf Inhaber eines besonderen Brevets zu sein, sondern muss Erfahrung auf
dem Gebiet der dringenden medizinischen Hilfe nachweisen können. Bis dem Gebiet der dringenden medizinischen Hilfe nachweisen können. Bis
zur Einsetzung der Kommission für Dringende Medizinische Hilfe wird es zur Einsetzung der Kommission für Dringende Medizinische Hilfe wird es
dem Provinzialinspektor für Hygiene zufallen, die berufliche dem Provinzialinspektor für Hygiene zufallen, die berufliche
Qualifikation des vom Veranstalter vorgeschlagenen koordinierenden Qualifikation des vom Veranstalter vorgeschlagenen koordinierenden
Arztes zu beurteilen und diesen an die Aufgaben zu erinnern, die mit Arztes zu beurteilen und diesen an die Aufgaben zu erinnern, die mit
dieser besonderen Funktion verbunden sind. dieser besonderen Funktion verbunden sind.
Der Veranstalter sollte sich gleichzeitig auch am Startplatz oder an Der Veranstalter sollte sich gleichzeitig auch am Startplatz oder an
einem Zwischenpunkt eines Wertungsabschnitts (Artikel 12 Nr. 2 nd 3) einem Zwischenpunkt eines Wertungsabschnitts (Artikel 12 Nr. 2 nd 3)
des Beistands von Ärzten versichern, denen die medizinischen Aspekte des Beistands von Ärzten versichern, denen die medizinischen Aspekte
bei Automobilsportwettbewerben vertraut sind. bei Automobilsportwettbewerben vertraut sind.
Der Begriff "ausgerüsteter Krankenwagen" bedeutet nicht nur, dass die Der Begriff "ausgerüsteter Krankenwagen" bedeutet nicht nur, dass die
materielle Ausrüstung den für Fahrzeuge geltenden Normen entsprechen materielle Ausrüstung den für Fahrzeuge geltenden Normen entsprechen
muss, sondern auch dass sich an Bord des Wagens muss, sondern auch dass sich an Bord des Wagens
Helfer-Krankenwagenfahrer befinden müssen. Helfer-Krankenwagenfahrer befinden müssen.
Die lokale oder provinziale Behörde, die mit der Organisation der in Die lokale oder provinziale Behörde, die mit der Organisation der in
Artikel 4 § 1 und § 2 erwähnten Koordinierungsversammlungen beauftragt Artikel 4 § 1 und § 2 erwähnten Koordinierungsversammlungen beauftragt
ist, lädt ebenfalls den koordinierenden Arzt zu diesen Versammlungen ist, lädt ebenfalls den koordinierenden Arzt zu diesen Versammlungen
ein, damit er die verschiedenen Parteien kennenlernt und weiss, welche ein, damit er die verschiedenen Parteien kennenlernt und weiss, welche
medizinische Rettungsstruktur in der Gemeinde beziehungsweise in der medizinische Rettungsstruktur in der Gemeinde beziehungsweise in der
betreffenden Provinz vorhanden ist. betreffenden Provinz vorhanden ist.
Wenn sich in einer bestimmten Notsituation der Einsatz eines oder Wenn sich in einer bestimmten Notsituation der Einsatz eines oder
mehrerer der bereitstehenden Mittel (z.B.: Ambulanz, Arzt, mehrerer der bereitstehenden Mittel (z.B.: Ambulanz, Arzt,
Feuerwehrmannschaft...) als erforderlich erweist, muss der Feuerwehrmannschaft...) als erforderlich erweist, muss der
Veranstalter diesen Einsatz durch Unterbrechung des Wettbewerbs oder Veranstalter diesen Einsatz durch Unterbrechung des Wettbewerbs oder
des Wettkampfs nach dem in Nummer 7 erwähnten Verfahren ermöglichen. des Wettkampfs nach dem in Nummer 7 erwähnten Verfahren ermöglichen.
Der Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf darf erst wieder aufgenommen Der Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf darf erst wieder aufgenommen
werden, nachdem die Notsituation behoben ist und sofern die in Artikel werden, nachdem die Notsituation behoben ist und sofern die in Artikel
12 vorgesehenen Mittel dem Veranstalter wieder zur Verfügung stehen. 12 vorgesehenen Mittel dem Veranstalter wieder zur Verfügung stehen.
9. Ausbildung und Verwendung der Ordner, Streckenkommissare und 9. Ausbildung und Verwendung der Ordner, Streckenkommissare und
Sicherheitschefs Sicherheitschefs
Nach Absolvierung einer praktischen und theoretischen Ausbildung, Nach Absolvierung einer praktischen und theoretischen Ausbildung,
deren Bedingungen noch in einem Ministeriellen Erlass festzulegen deren Bedingungen noch in einem Ministeriellen Erlass festzulegen
sind, erhalten Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs einen sind, erhalten Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs einen
Befähigungsnachweis. Bei Vorlage dieses Befähigungsnachweises hat ein Befähigungsnachweis. Bei Vorlage dieses Befähigungsnachweises hat ein
Ordner, ein Streckenkommissar und ein Sicherheitschef das Recht, an Ordner, ein Streckenkommissar und ein Sicherheitschef das Recht, an
der Veranstaltung eines Wettbewerbs oder Wettkampfs mitzuwirken, der Veranstaltung eines Wettbewerbs oder Wettkampfs mitzuwirken,
nachdem erkurz vor einem Wettbewerb oder einem Wettkampf an einem auf nachdem erkurz vor einem Wettbewerb oder einem Wettkampf an einem auf
Initiative des Veranstalters abgehaltenen Briefing teilgenommen hat, Initiative des Veranstalters abgehaltenen Briefing teilgenommen hat,
bei dem die Einzelheiten des betreffenden Wettbewerbs oder Wettkampfs bei dem die Einzelheiten des betreffenden Wettbewerbs oder Wettkampfs
erläutert werden. erläutert werden.
Das Briefing muss spezifisch auf die lokale Situation abgestimmt sind, Das Briefing muss spezifisch auf die lokale Situation abgestimmt sind,
und dabei müssen mindestens folgende Punkte besprochen werden: und dabei müssen mindestens folgende Punkte besprochen werden:
- spezifische Rolle der drei Kategorien von Betreuungspersonal - spezifische Rolle der drei Kategorien von Betreuungspersonal
innerhalb des lokalen Apparats, innerhalb des lokalen Apparats,
- Vorstellung der Strecke und der spezifischen Einsatzpunkte, - Vorstellung der Strecke und der spezifischen Einsatzpunkte,
- Zusammenarbeit mit den lokalen Polizei- und Rettungsdiensten, - Zusammenarbeit mit den lokalen Polizei- und Rettungsdiensten,
- (voraussichtliche) Anwesenheit von Risikogruppen unter den - (voraussichtliche) Anwesenheit von Risikogruppen unter den
Zuschauern, Zuschauern,
- Hinweis auf die Wettbewerbsordnung, - Hinweis auf die Wettbewerbsordnung,
- Vorstellung des Sicherheitsplans und der Polizeiverordnung(en). - Vorstellung des Sicherheitsplans und der Polizeiverordnung(en).
Das Auftreten und das Einsetzen des Betreuungspersonals muss sowohl Das Auftreten und das Einsetzen des Betreuungspersonals muss sowohl
aus Sicht der Zuschauer als auch aus Sicht der Teilnehmer und des aus Sicht der Zuschauer als auch aus Sicht der Teilnehmer und des
Veranstalters möglichst einheitlich gestaltet werden. Veranstalters möglichst einheitlich gestaltet werden.
Damit Ordner erkennbar sind, tragen sie eine auffallende Damit Ordner erkennbar sind, tragen sie eine auffallende
reflektierende Jacke oder eine Jacke mit ausreichend reflektierenden reflektierende Jacke oder eine Jacke mit ausreichend reflektierenden
Bestandteilen, die die Aufschrift "ORDNER" beziehungsweise "STEWARD" Bestandteilen, die die Aufschrift "ORDNER" beziehungsweise "STEWARD"
trägt. Die Farbe wird von den Sportverbänden bestimmt. Ferner tragen trägt. Die Farbe wird von den Sportverbänden bestimmt. Ferner tragen
Streckenkommissare und Sicherheitschefs Abzeichen und/oder Farben zur Streckenkommissare und Sicherheitschefs Abzeichen und/oder Farben zur
Unterscheidung ihrer Funktion. Unterscheidung ihrer Funktion.
Die Anzahl der auf der Strecke eines Wettbewerbs oder Wettkampfs Die Anzahl der auf der Strecke eines Wettbewerbs oder Wettkampfs
einzusetzenden Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs und ihr einzusetzenden Ordner, Streckenkommissare und Sicherheitschefs und ihr
Einsatzort werden bei den von den kommunalen und/oder provinzialen Einsatzort werden bei den von den kommunalen und/oder provinzialen
Behörden organisierten Koordinierungsversammlungen festgelegt. Behörden organisierten Koordinierungsversammlungen festgelegt.
10. Beitrag des Veranstalters 10. Beitrag des Veranstalters
In Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur In Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen (B.S. vom 3. März 1998) müssen die Festlegung sozialer Bestimmungen (B.S. vom 3. März 1998) müssen die
Veranstalter von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen Veranstalter von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen einen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen einen
Beitrag von 10 Prozent des Prämienbetrags der besonderen Beitrag von 10 Prozent des Prämienbetrags der besonderen
Zivilhaftpflichtversicherung leisten. Dieser Beitrag ist nur für die Zivilhaftpflichtversicherung leisten. Dieser Beitrag ist nur für die
Wettbewerbe oder Wettkämpfe zu zahlen, die unter den Königlichen Wettbewerbe oder Wettkämpfe zu zahlen, die unter den Königlichen
Erlass vom 28. November 1997 (B.S. vom 5. Dezember 1997, deutsche Erlass vom 28. November 1997 (B.S. vom 5. Dezember 1997, deutsche
Fassung: B.S. vom 31.07.1998) fallen. Fassung: B.S. vom 31.07.1998) fallen.
Dieser Beitrag betrifft den Bruttobetrag der vorerwähnten Prämie, die Dieser Beitrag betrifft den Bruttobetrag der vorerwähnten Prämie, die
sowohl die Haftpflicht "Veranstaltung" als auch die Haftpflicht sowohl die Haftpflicht "Veranstaltung" als auch die Haftpflicht
"Verkehr" deckt. Der Verantwortliche des Sportverbands übermittelt der "Verkehr" deckt. Der Verantwortliche des Sportverbands übermittelt der
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs zu diesem Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs zu diesem
Zweck vor Beginn des Wettbewerbs oder des Wettkampfs eine Kopie des Zweck vor Beginn des Wettbewerbs oder des Wettkampfs eine Kopie des
Standard-Versicherungsformulars (siehe Anlage). Standard-Versicherungsformulars (siehe Anlage).
Der Veranstalter muss den Beitrag binnen einem Monat nach dem Der Veranstalter muss den Beitrag binnen einem Monat nach dem
Wettbewerb oder Wettkampf auf die Kontonummer 679-2006078-21 des Wettbewerb oder Wettkampf auf die Kontonummer 679-2006078-21 des
Ministeriums des Innern einzahlen. Ministeriums des Innern einzahlen.
Es sei daran erinnert, dass dieser Pflichtbeitrag für Wettbewerbe und Es sei daran erinnert, dass dieser Pflichtbeitrag für Wettbewerbe und
Wettkämpfe gilt, für die die Beitragszahlung mit 1. Januar 1998 Wettkämpfe gilt, für die die Beitragszahlung mit 1. Januar 1998
wirksam wird. Für Wettbewerbe und Wettkämpfe, die vor dem Datum der wirksam wird. Für Wettbewerbe und Wettkämpfe, die vor dem Datum der
Veröffentlichung dieses Rundschreibens erlaubt worden sind, ist der Veröffentlichung dieses Rundschreibens erlaubt worden sind, ist der
Beitrag spätestens zwei Monate nach diesem Datum zu leisten. Zudem sei Beitrag spätestens zwei Monate nach diesem Datum zu leisten. Zudem sei
darauf hingewiesen, dass dieser Pflichtbeitrag auf der vorherigen darauf hingewiesen, dass dieser Pflichtbeitrag auf der vorherigen
schriftlichen Erlaubnis der Bürgermeister der Gemeinden, auf deren schriftlichen Erlaubnis der Bürgermeister der Gemeinden, auf deren
Gebiet diese Wettbewerbe oder Wettkämpfe ausgetragen werden, erwähnt Gebiet diese Wettbewerbe oder Wettkämpfe ausgetragen werden, erwähnt
sein muss. sein muss.
Wir möchten Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Wir möchten Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und
Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu
übermitteln. übermitteln.
Wir bitten die Frauen und Herren Bürgermeister, die Veranstalter zum Wir bitten die Frauen und Herren Bürgermeister, die Veranstalter zum
Zeitpunkt des Erlaubnisantrags über die Existenz der beiden Zeitpunkt des Erlaubnisantrags über die Existenz der beiden
Rundschreiben OOP 25 und OOP 25bis zu informieren. Rundschreiben OOP 25 und OOP 25bis zu informieren.
Mit freundlichen Grüssen Mit freundlichen Grüssen
Der Minister des Innern, Der Staatssekretär für Sicherheit, Der Minister des Innern, Der Staatssekretär für Sicherheit,
L. Tobback. J. Peeters. L. Tobback. J. Peeters.
Anlage Anlage
PRÄMIENABRECHNUNG PRÄMIENABRECHNUNG
ZIVILHAFTPFLICHT ZIVILHAFTPFLICHT
Nr. des Wettbewerbs : . . . . . Nr. des Wettbewerbs : . . . . .
Art Wettbewerb : . . . . . Art Wettbewerb : . . . . .
Name des Wettbewerbs : . . . . . Name des Wettbewerbs : . . . . .
Zivilhaftpflicht : Police Nr. 266 Zivilhaftpflicht : Police Nr. 266
Prämie einschliesslich Steuern (je Teilnehmer) : . . . . . F Prämie einschliesslich Steuern (je Teilnehmer) : . . . . . F
Anzahl Teilnehmer : . . . . . F Anzahl Teilnehmer : . . . . . F
Prämie : . . . . . F Prämie : . . . . . F
Schadenfreiheitsrabatt...% : . . . . . F Schadenfreiheitsrabatt...% : . . . . . F
Malus...% : . . . . . F Malus...% : . . . . . F
Mindestprämie : . . . . . F Mindestprämie : . . . . . F
Gesamtprämie : . . . . . F Gesamtprämie : . . . . . F
Anzahlung : . . . . . F Anzahlung : . . . . . F
Restbetrag : . . . . . F Restbetrag : . . . . . F
.............................den.../.../... . . . . . .............................den.../.../... . . . . .
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