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Omzendbrief ZPZ 16 houdende richtlijnen inzake de bezoldiging van de politieambtenaren. - Duitse vertaling | Circulaire ZPZ 16. - Directives concernant les rémunérations des fonctionnaires de police. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
3 APRIL 2001. - Omzendbrief ZPZ 16 houdende richtlijnen inzake de | 3 AVRIL 2001. - Circulaire ZPZ 16. - Directives concernant les |
bezoldiging van de politieambtenaren. - Duitse vertaling | rémunérations des fonctionnaires de police. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
16 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 April 2001 houdende | circulaire ZPZ 16 du Ministre de l'Intérieur du 3 avril 2001 |
richtlijnen inzake de bezoldiging van de politieambtenaren (Belgisch | concernant les rémunérations des fonctionnaires de police (Moniteur |
Staatsblad van 25 april 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor | belge du 25 avril 2001), établie par le Service central de traduction |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
3. APRIL 2001 - Rundschreiben ZPZ 16 - Richtlinien in Bezug auf die | 3. APRIL 2001 - Rundschreiben ZPZ 16 - Richtlinien in Bezug auf die |
Besoldung der Polizeibeamten | Besoldung der Polizeibeamten |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des Königlichen | im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses zur Festlegung der Rechtsstellung der Mitglieder des | Erlasses zur Festlegung der Rechtsstellung der Mitglieder des |
Personals der Polizeidienste (so genannter Mammuterlass) und in der | Personals der Polizeidienste (so genannter Mammuterlass) und in der |
Erwartung, dass das Sozialsekretariat GPI seine gesetzliche Aufgabe | Erwartung, dass das Sozialsekretariat GPI seine gesetzliche Aufgabe |
aufnimmt, müssen bestimmte Vorsorge- und Übergangsmassnahmen ergriffen | aufnimmt, müssen bestimmte Vorsorge- und Übergangsmassnahmen ergriffen |
werden, damit die finanziellen Rechte, die sich aus den neuen | werden, damit die finanziellen Rechte, die sich aus den neuen |
statutarischen Bestimmungen ableiten, bestmöglich gewahrt werden. | statutarischen Bestimmungen ableiten, bestmöglich gewahrt werden. |
Damit diese statutarischen Bestimmungen einheitlich angewandt werden, | Damit diese statutarischen Bestimmungen einheitlich angewandt werden, |
dürfen die Gemeinden den Mitgliedern der Gemeindepolizeikorps keinen | dürfen die Gemeinden den Mitgliedern der Gemeindepolizeikorps keinen |
anderen finanziellen Vorteil (ungeachtet seiner Art) gewähren als | anderen finanziellen Vorteil (ungeachtet seiner Art) gewähren als |
diejenigen, die im vorliegenden Rundschreiben vorgesehen sind. | diejenigen, die im vorliegenden Rundschreiben vorgesehen sind. |
Die Vorauszahlung des Gehalts für den Monat April 2001 ist Ende März | Die Vorauszahlung des Gehalts für den Monat April 2001 ist Ende März |
auf der Grundlage des früheren Statuts erfolgt. | auf der Grundlage des früheren Statuts erfolgt. |
Die Regularisierung wird stattfinden, nachdem das Sozialsekretariat | Die Regularisierung wird stattfinden, nachdem das Sozialsekretariat |
GPI sämtliche Angaben übernommen hat. | GPI sämtliche Angaben übernommen hat. |
Im vorliegenden Rundschreiben werden die verschiedenen Massnahmen | Im vorliegenden Rundschreiben werden die verschiedenen Massnahmen |
beschrieben, die ergriffen worden sind, damit die Mitglieder der | beschrieben, die ergriffen worden sind, damit die Mitglieder der |
Polizei (sofern diese sich für das neue Statut entschieden haben) die | Polizei (sofern diese sich für das neue Statut entschieden haben) die |
Besoldung, die ihnen ab April geschuldet wird, ausbezahlt bekommen, | Besoldung, die ihnen ab April geschuldet wird, ausbezahlt bekommen, |
und dies je nachdem, ob es sich um eine feste oder variable Besoldung | und dies je nachdem, ob es sich um eine feste oder variable Besoldung |
handelt. | handelt. |
Die aufgrund der nachstehend bestimmten Richtlinien festgelegte | Die aufgrund der nachstehend bestimmten Richtlinien festgelegte |
Besoldung (Vorschuss auf das Gehalt, Zulagen und Vergütungen) wird in | Besoldung (Vorschuss auf das Gehalt, Zulagen und Vergütungen) wird in |
einer späteren Phase den Gegenstand einer Regularisierung durch das | einer späteren Phase den Gegenstand einer Regularisierung durch das |
Sozialsekretariat GPI bilden. | Sozialsekretariat GPI bilden. |
1. Die feste Besoldung | 1. Die feste Besoldung |
Ein Vorschuss von 80% auf die eventuelle Erhöhung aufgrund des neuen | Ein Vorschuss von 80% auf die eventuelle Erhöhung aufgrund des neuen |
Statuts wird dem Grundgehalt hinzugefügt, das weiterhin nach den | Statuts wird dem Grundgehalt hinzugefügt, das weiterhin nach den |
Regeln des früheren Statuts berechnet wird. In der Anlage stehen | Regeln des früheren Statuts berechnet wird. In der Anlage stehen |
ausführlichere Angaben je Art von Gehaltstabelle und finanzielles | ausführlichere Angaben je Art von Gehaltstabelle und finanzielles |
Dienstalter im Anschluss an die Einstufung im neuen Statut. | Dienstalter im Anschluss an die Einstufung im neuen Statut. |
In Bezug auf die anderen Elemente der festen Besoldung, die zu 100% | In Bezug auf die anderen Elemente der festen Besoldung, die zu 100% |
bezahlt werden, ist nachstehend eine erschöpfende Liste der | bezahlt werden, ist nachstehend eine erschöpfende Liste der |
verschiedenen Zulagen und Vergütungen mit dem jeweiligen | verschiedenen Zulagen und Vergütungen mit dem jeweiligen |
Berechnungsmodus aufgeführt: | Berechnungsmodus aufgeführt: |
{1AutoList5}1. Vergütung für den Unterhalt der Uniform | {1AutoList5}1. Vergütung für den Unterhalt der Uniform |
- Betrag des neuen Statuts | - Betrag des neuen Statuts |
- Die Auszahlung dieser Vergütung schliesst jede andere mit dem | - Die Auszahlung dieser Vergütung schliesst jede andere mit dem |
früheren Statut verbundene "Uniformvergütung" (Ausrüstungsvergütung, | früheren Statut verbundene "Uniformvergütung" (Ausrüstungsvergütung, |
Kleidungsvergütung) aus. | Kleidungsvergütung) aus. |
1.2 Vergütung für Telefonkosten | 1.2 Vergütung für Telefonkosten |
- Betrag des neuen Statuts | - Betrag des neuen Statuts |
- Die Auszahlung dieser Vergütung schliesst jede andere mit dem | - Die Auszahlung dieser Vergütung schliesst jede andere mit dem |
früheren Statut verbundene Vergütung für Telefonkosten aus. | früheren Statut verbundene Vergütung für Telefonkosten aus. |
1.3 Zweisprachigkeitszulage | 1.3 Zweisprachigkeitszulage |
- Betrag des früheren Statuts | - Betrag des früheren Statuts |
- Mitglieder des Personals, die diese Zulage bis zum 31. März 2001 | - Mitglieder des Personals, die diese Zulage bis zum 31. März 2001 |
bezogen haben, werden sie weiterhin erhalten. | bezogen haben, werden sie weiterhin erhalten. |
1.4 Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes oder die Ersetzung | 1.4 Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes oder die Ersetzung |
eines Korpschefs | eines Korpschefs |
- Betrag des früheren Statuts | - Betrag des früheren Statuts |
1.5 Wachzulage | 1.5 Wachzulage |
- Diese Zulage wird lediglich für die Personalmitglieder beibehalten, | - Diese Zulage wird lediglich für die Personalmitglieder beibehalten, |
die sich für die Anrechnung dieser Zulage bei der Einstufung | die sich für die Anrechnung dieser Zulage bei der Einstufung |
entschieden haben. | entschieden haben. |
1.6 Vergütung für den Unterhalt eines Wachhundes | 1.6 Vergütung für den Unterhalt eines Wachhundes |
- Diese Vergütung wird nur zeitweilig bis in Höhe des durch die | - Diese Vergütung wird nur zeitweilig bis in Höhe des durch die |
frühere Regelung festgelegten Betrags gewährt, sofern der Hund bereits | frühere Regelung festgelegten Betrags gewährt, sofern der Hund bereits |
für den Dienst eingesetzt wurde und das Personalmitglied bereits unter | für den Dienst eingesetzt wurde und das Personalmitglied bereits unter |
dem früheren Statut eine Vergütung hierfür erhalten hat. | dem früheren Statut eine Vergütung hierfür erhalten hat. |
Bemerkung: Wenn die Gemeinde für die Unterhalts- und Nahrungskosten | Bemerkung: Wenn die Gemeinde für die Unterhalts- und Nahrungskosten |
aufkam, kann das frühere System weiterhin angewandt werden. In diesem | aufkam, kann das frühere System weiterhin angewandt werden. In diesem |
Fall wird keine Vergütung bezahlt. | Fall wird keine Vergütung bezahlt. |
2. Die variable Besoldung | 2. Die variable Besoldung |
Unter variabler Besoldung versteht man die Zulagen und Vergütungen, | Unter variabler Besoldung versteht man die Zulagen und Vergütungen, |
die direkt mit den Leistungen verbunden sind. Im Hinblick auf die | die direkt mit den Leistungen verbunden sind. Im Hinblick auf die |
nachträgliche Regularisierung müssen Ihre Dienste ab 1. April 2001 | nachträgliche Regularisierung müssen Ihre Dienste ab 1. April 2001 |
unbedingt für alle nachstehend erwähnten Zulagen und Vergütungen | unbedingt für alle nachstehend erwähnten Zulagen und Vergütungen |
bestimmte Angaben aufbewahren, die später vom Sozialsekretariat GPI | bestimmte Angaben aufbewahren, die später vom Sozialsekretariat GPI |
bearbeitet werden. | bearbeitet werden. |
2.1 Zulagen, die mit den Leistungen verbunden sind und bereits unter | 2.1 Zulagen, die mit den Leistungen verbunden sind und bereits unter |
dem früheren Statut bestanden | dem früheren Statut bestanden |
Die gewählte Übergangsregel besteht darin, dass diese finanziellen | Die gewählte Übergangsregel besteht darin, dass diese finanziellen |
Rechte zwar aufgrund der heutigen Gehaltstabellen (früheres Statut), | Rechte zwar aufgrund der heutigen Gehaltstabellen (früheres Statut), |
aber aufgrund der Berechnungsregeln des neuen Statuts bezahlt werden. | aber aufgrund der Berechnungsregeln des neuen Statuts bezahlt werden. |
2.1.1 Zulage für zusätzliche Leistungen | 2.1.1 Zulage für zusätzliche Leistungen |
Jede Überstunde, die am Ende der Bezugsperiode nicht zeitlich | Jede Überstunde, die am Ende der Bezugsperiode nicht zeitlich |
nachgeholt worden ist, wird bezahlt. Die Periode beginnt am 1. April | nachgeholt worden ist, wird bezahlt. Die Periode beginnt am 1. April |
2001 mit null Überstunden, es sei denn, Artikel XII.XI.29 § 2 des | 2001 mit null Überstunden, es sei denn, Artikel XII.XI.29 § 2 des |
Königlichen Erlasses kommt zur Anwendung, wenn die Anzahl Überstunden | Königlichen Erlasses kommt zur Anwendung, wenn die Anzahl Überstunden |
mehr als 100 beträgt. | mehr als 100 beträgt. |
Nur Personalmitglieder, die mindestens auf Probe ernannt sind, haben | Nur Personalmitglieder, die mindestens auf Probe ernannt sind, haben |
Anspruch auf diese Zulage. | Anspruch auf diese Zulage. |
Ferner wird diese Zulage nicht den Personalmitgliedern gewährt, die | Ferner wird diese Zulage nicht den Personalmitgliedern gewährt, die |
einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats beziehen. | einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats beziehen. |
Berechnungsformel: Die Zulage für eine Überstunde entspricht 100% von | Berechnungsformel: Die Zulage für eine Überstunde entspricht 100% von |
1/1850 des indexierten Tabellengehalts. | 1/1850 des indexierten Tabellengehalts. |
Die Bezugsperiode umfasst eine Periode von zwei Monaten. | Die Bezugsperiode umfasst eine Periode von zwei Monaten. |
Die Bezugsperioden für 2001 sind: | Die Bezugsperioden für 2001 sind: |
April - Mai | April - Mai |
Juni - Juli | Juni - Juli |
August - September | August - September |
Oktober - November | Oktober - November |
Dezember (ausserordentliche Periode von einem Monat). | Dezember (ausserordentliche Periode von einem Monat). |
2.1.2 Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit oder Arbeit an | 2.1.2 Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit oder Arbeit an |
einem Feiertag | einem Feiertag |
Jede Stunde, die entweder samstags oder sonntags oder an einem | Jede Stunde, die entweder samstags oder sonntags oder an einem |
Feiertag (Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag...) | Feiertag (Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag...) |
zwischen 00.00 und 24.00 Uhr geleistet wird, sowie jede Stunde, die | zwischen 00.00 und 24.00 Uhr geleistet wird, sowie jede Stunde, die |
zwischen 19.00 und 7.00 Uhr (an allen Tagen) geleistet wird, wird | zwischen 19.00 und 7.00 Uhr (an allen Tagen) geleistet wird, wird |
bezahlt. | bezahlt. |
Die Zulagen werden monatlich bezahlt und sind kumulierbar. | Die Zulagen werden monatlich bezahlt und sind kumulierbar. |
Berechnungsformel: | Berechnungsformel: |
- Die Zulage für eine Stunde Wochenendarbeit entspricht 100% von | - Die Zulage für eine Stunde Wochenendarbeit entspricht 100% von |
1/1850 des indexierten Tabellengehalts, | 1/1850 des indexierten Tabellengehalts, |
- Die Zulage für eine Stunde Nachtarbeit entspricht 26% von 1/1850 des | - Die Zulage für eine Stunde Nachtarbeit entspricht 26% von 1/1850 des |
indexierten Tabellengehalts. | indexierten Tabellengehalts. |
Bitte achten Sie auf das Prinzip, wonach Personalmitglieder, die sich | Bitte achten Sie auf das Prinzip, wonach Personalmitglieder, die sich |
bei der Einstufung für die Anrechnung der Wachzulage entschieden | bei der Einstufung für die Anrechnung der Wachzulage entschieden |
haben, weder Anspruch auf die Zulage für Nacht- und Wochenendarbeit | haben, weder Anspruch auf die Zulage für Nacht- und Wochenendarbeit |
noch auf die Zulage für Erreichbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit | noch auf die Zulage für Erreichbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit |
und Abrufbarkeit mehr haben. | und Abrufbarkeit mehr haben. |
Ferner werden diese Zulagen nicht den Personalmitgliedern gewährt, die | Ferner werden diese Zulagen nicht den Personalmitgliedern gewährt, die |
einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats beziehen. | einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats beziehen. |
2.2 Zulagen, die mit den Leistungen verbunden sind und nicht unter dem | 2.2 Zulagen, die mit den Leistungen verbunden sind und nicht unter dem |
früheren Statut bestanden | früheren Statut bestanden |
Es handelt sich hierbei um folgende Zulagen: | Es handelt sich hierbei um folgende Zulagen: |
- Zulage für erreichbares beziehungsweise erreichbares und abrufbares | - Zulage für erreichbares beziehungsweise erreichbares und abrufbares |
Personal, | Personal, |
- Zulage für Mentor, | - Zulage für Mentor, |
- Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als 24 Stunden. | - Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als 24 Stunden. |
Sie werden vorläufig nicht gezahlt. Die gewählte Übergangsregel | Sie werden vorläufig nicht gezahlt. Die gewählte Übergangsregel |
besteht darin, die Angaben über diese Dienstleistungen aufzubewahren, | besteht darin, die Angaben über diese Dienstleistungen aufzubewahren, |
um die nachträgliche Regularisierung der Rechte zu ermöglichen. | um die nachträgliche Regularisierung der Rechte zu ermöglichen. |
Die oben aufgeführten Zulagen werden berechnet und ausgezahlt, nachdem | Die oben aufgeführten Zulagen werden berechnet und ausgezahlt, nachdem |
das Sekretariat GPI die Angaben eingesammelt hat. | das Sekretariat GPI die Angaben eingesammelt hat. |
2.3 Vergütungen, die mit den Leistungen verbunden sind und nicht unter | 2.3 Vergütungen, die mit den Leistungen verbunden sind und nicht unter |
dem früheren Statut bestanden | dem früheren Statut bestanden |
2.3.1 Kosten für Mahlzeiten, die nicht mit Dienstfahrten verbunden | 2.3.1 Kosten für Mahlzeiten, die nicht mit Dienstfahrten verbunden |
sind | sind |
2.3.1.1 Verstärkungs- und Einsatzteams | 2.3.1.1 Verstärkungs- und Einsatzteams |
Die Vergütung für Mahlzeiten kann gewährt werden, wenn die Leistungen | Die Vergütung für Mahlzeiten kann gewährt werden, wenn die Leistungen |
dieser Teams mit folgenden Uhrzeiten zusammenfallen: | dieser Teams mit folgenden Uhrzeiten zusammenfallen: |
* Frühstück 06.00 Uhr - 08.00 Uhr, | * Frühstück 06.00 Uhr - 08.00 Uhr, |
* Mittagsmahlzeit 12.00 Uhr - 14.00 Uhr, | * Mittagsmahlzeit 12.00 Uhr - 14.00 Uhr, |
* Abendmahlzeit 18.00 Uhr - 20.00 Uhr, | * Abendmahlzeit 18.00 Uhr - 20.00 Uhr, |
* Nachtmahlzeit 00.00 Uhr - 02.00 Uhr. | * Nachtmahlzeit 00.00 Uhr - 02.00 Uhr. |
{/1AutoList5}Die Pauschalbeträge sind in Tabelle 2 von Anlage 9 zum | {/1AutoList5}Die Pauschalbeträge sind in Tabelle 2 von Anlage 9 zum |
Königlichen Erlass angegeben. | Königlichen Erlass angegeben. |
Zurzeit wird keine Mahlzeit vergütet; die Angaben in Bezug auf die | Zurzeit wird keine Mahlzeit vergütet; die Angaben in Bezug auf die |
diesbezüglichen Dienstleistungen müssen jedoch aufbewahrt werden, | diesbezüglichen Dienstleistungen müssen jedoch aufbewahrt werden, |
damit später eine Regularisierung vorgenommen werden kann. | damit später eine Regularisierung vorgenommen werden kann. |
2.3.1.2 Ordnungsdienste | 2.3.1.2 Ordnungsdienste |
Bei Ordnungsdiensten sollte die lokale Behörde jedoch direkt für die | Bei Ordnungsdiensten sollte die lokale Behörde jedoch direkt für die |
Mahlzeiten aufkommen. In diesem Fall sind die Höchstgrenzen hierfür in | Mahlzeiten aufkommen. In diesem Fall sind die Höchstgrenzen hierfür in |
Tabelle 1 von Anlage 9 zum Königlichen Erlass angegeben, wenn das | Tabelle 1 von Anlage 9 zum Königlichen Erlass angegeben, wenn das |
Essen nicht durch eine der Kantinen oder einen Haushalt der föderalen | Essen nicht durch eine der Kantinen oder einen Haushalt der föderalen |
Polizei, der Gemeinde oder einer anderen föderalen, gemeinschaftlichen | Polizei, der Gemeinde oder einer anderen föderalen, gemeinschaftlichen |
oder regionalen Einrichtung geliefert werden kann. Die direkte | oder regionalen Einrichtung geliefert werden kann. Die direkte |
Übernahme dieser Kosten schliesst jede Vergütung aus. | Übernahme dieser Kosten schliesst jede Vergütung aus. |
Zurzeit wird keine Mahlzeit vergütet; die Angaben in Bezug auf die | Zurzeit wird keine Mahlzeit vergütet; die Angaben in Bezug auf die |
Dienstleistungen müssen allerdings aufbewahrt werden, damit später | Dienstleistungen müssen allerdings aufbewahrt werden, damit später |
eine Regularisierung vorgenommen werden kann. | eine Regularisierung vorgenommen werden kann. |
2.3.2 Dienstfahrten, bei denen die Personalmitglieder mehr als fünf | 2.3.2 Dienstfahrten, bei denen die Personalmitglieder mehr als fünf |
Stunden von ihrem gewöhnlichen Arbeitsort entfernt sind und die die in | Stunden von ihrem gewöhnlichen Arbeitsort entfernt sind und die die in |
Nummer 2.3.1.1 erwähnten Uhrzeiten umfassen (Fahrtkosten und pauschale | Nummer 2.3.1.1 erwähnten Uhrzeiten umfassen (Fahrtkosten und pauschale |
Mahlzeiten), und Dienstfahrten, bei denen die Personalmitglieder | Mahlzeiten), und Dienstfahrten, bei denen die Personalmitglieder |
weniger als fünf Stunden von ihrem gewöhnlichen Arbeitsort entfernt | weniger als fünf Stunden von ihrem gewöhnlichen Arbeitsort entfernt |
sind (ausschliesslich Fahrtkosten). | sind (ausschliesslich Fahrtkosten). |
Für Dienstfahrten (Benutzung eines Dienstfahrzeugs, eines | Für Dienstfahrten (Benutzung eines Dienstfahrzeugs, eines |
Privatfahrzeugs oder eines kostenlosen öffentlichen Verkehrsmittels) | Privatfahrzeugs oder eines kostenlosen öffentlichen Verkehrsmittels) |
werden den Gemeinden demnächst praktische Richtlinien zur Benutzung | werden den Gemeinden demnächst praktische Richtlinien zur Benutzung |
der Formulare erteilt, anhand deren das Sozialsekretariat GPI die | der Formulare erteilt, anhand deren das Sozialsekretariat GPI die |
Rechte berechnen werden kann. | Rechte berechnen werden kann. |
3. Praktische Richtlinien zur Aufbewahrung der Daten | 3. Praktische Richtlinien zur Aufbewahrung der Daten |
3.1. TXT-Datei | 3.1. TXT-Datei |
Wir bitten Sie pro Monat oder pro Bezugsperiode eine TXT-Datei | Wir bitten Sie pro Monat oder pro Bezugsperiode eine TXT-Datei |
aufzustellen mit: | aufzustellen mit: |
Position 1-4: Postleitzahl der Gemeinde | Position 1-4: Postleitzahl der Gemeinde |
Position 5-9: LAS-Code | Position 5-9: LAS-Code |
Position 10-39: Name der Gemeinde | Position 10-39: Name der Gemeinde |
Position 40-50: Nummer des Betreffenden beim Nationalregister | Position 40-50: Nummer des Betreffenden beim Nationalregister |
Position 51-80: Name und Vorname des Betreffenden | Position 51-80: Name und Vorname des Betreffenden |
Position 81-83: Code der Leistungen (Zulagen und Vergütungen) | Position 81-83: Code der Leistungen (Zulagen und Vergütungen) |
Position 84-89: Monat der Leistungen (für eine Periode: letzter Monat | Position 84-89: Monat der Leistungen (für eine Periode: letzter Monat |
der Periode) in der Form CCYYMM | der Periode) in der Form CCYYMM |
Position 90-92: Anzahl Leistungen | Position 90-92: Anzahl Leistungen |
Position 93-101: gesamter Bruttobetrag der Zulage beziehungsweise der | Position 93-101: gesamter Bruttobetrag der Zulage beziehungsweise der |
Vergütung | Vergütung |
3.2. Codes der Leistungen | 3.2. Codes der Leistungen |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
4. Finanzierung | 4. Finanzierung |
Die durchschnittlichen Mehrkosten für die Umsetzung des neuen Statuts | Die durchschnittlichen Mehrkosten für die Umsetzung des neuen Statuts |
sind jährlich auf 140 000 F pro Person für die Wallonische Region, 165 | sind jährlich auf 140 000 F pro Person für die Wallonische Region, 165 |
000 F pro Person für die Region Brüssel-Hauptstadt und 190 000 F für | 000 F pro Person für die Region Brüssel-Hauptstadt und 190 000 F für |
die Flämische Region geschätzt worden. | die Flämische Region geschätzt worden. |
Diese Schätzung wird später anhand von Stichproben in den drei | Diese Schätzung wird später anhand von Stichproben in den drei |
Regionen bewertet. | Regionen bewertet. |
Bis dahin wird den Gemeinden zur Finanzierung der Mehrkosten der | Bis dahin wird den Gemeinden zur Finanzierung der Mehrkosten der |
vorerwähnten Massnahmen ein Vorschuss von 80% auf diese Beträge | vorerwähnten Massnahmen ein Vorschuss von 80% auf diese Beträge |
gewährt. | gewährt. |
Die somit für die letzten neun Monate von 2001 errechneten | Die somit für die letzten neun Monate von 2001 errechneten |
Pauschalbeträge (Wallonische Region: 84 000 Franken; Region | Pauschalbeträge (Wallonische Region: 84 000 Franken; Region |
Brüssel-Hauptstadt: 99 000 Franken; Flämische Region: 114 000 Franken) | Brüssel-Hauptstadt: 99 000 Franken; Flämische Region: 114 000 Franken) |
werden mit der Anzahl Gemeindepolizeimitglieder der betreffenden | werden mit der Anzahl Gemeindepolizeimitglieder der betreffenden |
Gemeinde am 31. Dezember 2000 multipliziert. | Gemeinde am 31. Dezember 2000 multipliziert. |
Diese Vorschüsse werden so schnell wie möglich ausgezahlt und von der | Diese Vorschüsse werden so schnell wie möglich ausgezahlt und von der |
endgültigen Beihilfe in Abzug gebracht. | endgültigen Beihilfe in Abzug gebracht. |
Die somit ausgezahlten Beträge müssen mit der Sorgfalt eines guten | Die somit ausgezahlten Beträge müssen mit der Sorgfalt eines guten |
Familienvaters verwaltet werden. Das bedeutet, dass die Zulagen (zum | Familienvaters verwaltet werden. Das bedeutet, dass die Zulagen (zum |
Beispiel für Erreichbarkeit und Abrufbarkeit) in Erwartung der | Beispiel für Erreichbarkeit und Abrufbarkeit) in Erwartung der |
endgültigen Beihilfen mit der nötigen Umsicht gewährt werden müssen | endgültigen Beihilfen mit der nötigen Umsicht gewährt werden müssen |
und bei der Organisation der Dienste ebenfalls der finanzielle Aspekt | und bei der Organisation der Dienste ebenfalls der finanzielle Aspekt |
berücksichtigt werden muss. | berücksichtigt werden muss. |
5. Verschiedenes | 5. Verschiedenes |
- Für nähere Informationen zu diesem Rundschreiben können Sie sich an | - Für nähere Informationen zu diesem Rundschreiben können Sie sich an |
das Call Center | das Call Center |
(Tel.: 0800 99 272) wenden, das Sie gegebenenfalls an die zuständige | (Tel.: 0800 99 272) wenden, das Sie gegebenenfalls an die zuständige |
Stelle verweisen wird. | Stelle verweisen wird. |
- Ferner wird das Sozialsekretariat GPI ab dem Monat April 2001 in | - Ferner wird das Sozialsekretariat GPI ab dem Monat April 2001 in |
Zusammenarbeit mit den Städte- und Gemeindeverbänden | Zusammenarbeit mit den Städte- und Gemeindeverbänden |
Informationssitzungen pro Provinz veranstalten. | Informationssitzungen pro Provinz veranstalten. |
- So bald wie möglich wird innerhalb des Sozialsekretariats GPI ein | - So bald wie möglich wird innerhalb des Sozialsekretariats GPI ein |
Helpdesk eingerichtet, dessen Angaben Ihnen später mitgeteilt werden. | Helpdesk eingerichtet, dessen Angaben Ihnen später mitgeteilt werden. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage zum Rundschreiben ZPZ 16 | Anlage zum Rundschreiben ZPZ 16 |
Einstufung - Regeln für die Gewährung der Vorschüsse | Einstufung - Regeln für die Gewährung der Vorschüsse |
Aufgrund der Tatsache, dass einerseits das Sozialsekretariat GPI der | Aufgrund der Tatsache, dass einerseits das Sozialsekretariat GPI der |
föderalen Polizei zurzeit eingerichtet wird und andererseits | föderalen Polizei zurzeit eingerichtet wird und andererseits |
verschiedene Zonen nicht imstande sind, die in Anwendung des neuen | verschiedene Zonen nicht imstande sind, die in Anwendung des neuen |
Statuts festgelegten finanziellen Rechte korrekt auszubezahlen, ist | Statuts festgelegten finanziellen Rechte korrekt auszubezahlen, ist |
beschlossen worden, Vorschüsse zu gewähren. Nach effektiver Übernahme | beschlossen worden, Vorschüsse zu gewähren. Nach effektiver Übernahme |
der Rechte durch das Sozialsekretariat GPI wird eine genaue Abrechnung | der Rechte durch das Sozialsekretariat GPI wird eine genaue Abrechnung |
mit rückwirkender Kraft zum 1. April 2001 vorgenommen. | mit rückwirkender Kraft zum 1. April 2001 vorgenommen. |
Der Betrag der Vorschüsse entspricht 80% der Differenz zwischen der | Der Betrag der Vorschüsse entspricht 80% der Differenz zwischen der |
früheren und der neuen Tabelle. In beiliegender Tabelle sind die | früheren und der neuen Tabelle. In beiliegender Tabelle sind die |
nichtindexierten Bruttobeträge auf Jahresbasis aufgeführt. | nichtindexierten Bruttobeträge auf Jahresbasis aufgeführt. |
Die lokalen Verantwortlichen werden gebeten, das Nötige zu | Die lokalen Verantwortlichen werden gebeten, das Nötige zu |
veranlassen, damit die Mitglieder ihres Personals korrekt eingestuft | veranlassen, damit die Mitglieder ihres Personals korrekt eingestuft |
werden. | werden. |
Hilfspersonal und Personal im einfachen Dienst | Hilfspersonal und Personal im einfachen Dienst |
Die Einstufung (Bestimmung der neuen Gehaltstabelle) erfolgt auf der | Die Einstufung (Bestimmung der neuen Gehaltstabelle) erfolgt auf der |
Grundlage des neuen finanziellen Dienstalters. | Grundlage des neuen finanziellen Dienstalters. |
Dieses errechnet sich aufgrund der Dienste, die ab dem Alter von | Dieses errechnet sich aufgrund der Dienste, die ab dem Alter von |
achtzehn Jahren in einem öffentlichen Dienst geleistet worden sind | achtzehn Jahren in einem öffentlichen Dienst geleistet worden sind |
(Dienste, die im Privatsektor geleistet worden sind, und eventuelle | (Dienste, die im Privatsektor geleistet worden sind, und eventuelle |
wirtschaftliche Bonifikationen werden hiervon ausgeschlossen). Wenn | wirtschaftliche Bonifikationen werden hiervon ausgeschlossen). Wenn |
die Gehaltstabelle ermittelt ist, wird das vorteilhafteste Dienstalter | die Gehaltstabelle ermittelt ist, wird das vorteilhafteste Dienstalter |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Einstufung in folgende Gehaltstabellen: | Einstufung in folgende Gehaltstabellen: |
HAU1 = angehender Polizeihilfsbediensteter | HAU1 = angehender Polizeihilfsbediensteter |
HAU1-HAU2-HAU3 = aufgrund des Dienstalters (neue Berechnungsmethode) | HAU1-HAU2-HAU3 = aufgrund des Dienstalters (neue Berechnungsmethode) |
B1 = angehender Bediensteter | B1 = angehender Bediensteter |
B1 = Bediensteter, der sich zuerst für die Beibehaltung seines | B1 = Bediensteter, der sich zuerst für die Beibehaltung seines |
ursprünglichen Statuts, danach für das neue Statut entscheidet und | ursprünglichen Statuts, danach für das neue Statut entscheidet und |
weniger als sechs neue Dienstjahre aufweist, | weniger als sechs neue Dienstjahre aufweist, |
B2-B3-B4-B5 = aufgrund des Dienstalters (neue Berechnungsmethode) | B2-B3-B4-B5 = aufgrund des Dienstalters (neue Berechnungsmethode) |
Personal im mittleren Dienst | Personal im mittleren Dienst |
Einstufung in folgende Gehaltstabellen: | Einstufung in folgende Gehaltstabellen: |
M1.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der nicht | M1.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der nicht |
Gerichtspolizeioffizier ist und nicht das Brevet eines | Gerichtspolizeioffizier ist und nicht das Brevet eines |
Gerichtspolizeioffiziers besitzt, | Gerichtspolizeioffiziers besitzt, |
M2.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der nicht | M2.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der nicht |
Gerichtspolizeioffizier ist, jedoch das Brevet eines | Gerichtspolizeioffizier ist, jedoch das Brevet eines |
Gerichtspolizeioffiziers besitzt, | Gerichtspolizeioffiziers besitzt, |
M2.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist, | M2.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist, |
der sich zuerst für die Beibehaltung seines ursprünglichen Statuts, | der sich zuerst für die Beibehaltung seines ursprünglichen Statuts, |
danach für das neue Statut entscheidet und weniger als sechs neue | danach für das neue Statut entscheidet und weniger als sechs neue |
Dienstjahre im Kader aufweist, | Dienstjahre im Kader aufweist, |
M3.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist | M3.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist |
und weniger als zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) | und weniger als zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) |
Dienstgrad(e) aufweist, | Dienstgrad(e) aufweist, |
M4.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist | M4.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist |
und mindestens zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) | und mindestens zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) |
Dienstgrad(e) aufweist, | Dienstgrad(e) aufweist, |
M1.2 = angehender Polizeiassistent | M1.2 = angehender Polizeiassistent |
M2.2 = Polizeiassistent, der sich zuerst für die Beibehaltung seines | M2.2 = Polizeiassistent, der sich zuerst für die Beibehaltung seines |
ursprünglichen Statuts, danach für das neue Statut entscheidet und | ursprünglichen Statuts, danach für das neue Statut entscheidet und |
weniger als sechs neue Dienstjahre im Kader aufweist, | weniger als sechs neue Dienstjahre im Kader aufweist, |
M3.2 = Polizeiassistent, der Gerichtspolizeioffizier ist und weniger | M3.2 = Polizeiassistent, der Gerichtspolizeioffizier ist und weniger |
als zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) | als zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) |
Dienstgrad(e) aufweist, | Dienstgrad(e) aufweist, |
M4.2 = Polizeiassistent, der Gerichtspolizeioffizier ist und | M4.2 = Polizeiassistent, der Gerichtspolizeioffizier ist und |
mindestens zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) | mindestens zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) |
Dienstgrad(e) aufweist, | Dienstgrad(e) aufweist, |
M6 = Hauptinspektor erster Klasse | M6 = Hauptinspektor erster Klasse |
Offizierskader | Offizierskader |
Die 2/3-Regel für die Polizeijahre wird eventuell bei der definitiven | Die 2/3-Regel für die Polizeijahre wird eventuell bei der definitiven |
Abrechnung angewandt, wenn sie noch nicht in der Vergangenheit | Abrechnung angewandt, wenn sie noch nicht in der Vergangenheit |
angewandt worden ist. | angewandt worden ist. |
Offizierskader (O1-O2-O3-O4-O4bis) | Offizierskader (O1-O2-O3-O4-O4bis) |
Nur für diejenigen, die von der Beibehaltungsklausel M7 betroffen | Nur für diejenigen, die von der Beibehaltungsklausel M7 betroffen |
sind. | sind. |
Die anderen Offiziere, die nach der Drei-Etappen-Methode eingestuft | Die anderen Offiziere, die nach der Drei-Etappen-Methode eingestuft |
werden, haben sofort Anspruch auf ein Gehaltserhöhung. | werden, haben sofort Anspruch auf ein Gehaltserhöhung. |
Offizierskader (O5-O6-O7-O8) | Offizierskader (O5-O6-O7-O8) |
Unmittelbare Umrechnung | Unmittelbare Umrechnung |