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Meertalige weergave van Omzendbrief van 03/04/2001
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Omzendbrief ZPZ 16 houdende richtlijnen inzake de bezoldiging van de politieambtenaren. - Duitse vertaling Circulaire ZPZ 16. - Directives concernant les rémunérations des fonctionnaires de police. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
3 APRIL 2001. - Omzendbrief ZPZ 16 houdende richtlijnen inzake de 3 AVRIL 2001. - Circulaire ZPZ 16. - Directives concernant les
bezoldiging van de politieambtenaren. - Duitse vertaling rémunérations des fonctionnaires de police. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
16 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 April 2001 houdende circulaire ZPZ 16 du Ministre de l'Intérieur du 3 avril 2001
richtlijnen inzake de bezoldiging van de politieambtenaren (Belgisch concernant les rémunérations des fonctionnaires de police (Moniteur
Staatsblad van 25 april 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor belge du 25 avril 2001), établie par le Service central de traduction
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
3. APRIL 2001 - Rundschreiben ZPZ 16 - Richtlinien in Bezug auf die 3. APRIL 2001 - Rundschreiben ZPZ 16 - Richtlinien in Bezug auf die
Besoldung der Polizeibeamten Besoldung der Polizeibeamten
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des Königlichen im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des Königlichen
Erlasses zur Festlegung der Rechtsstellung der Mitglieder des Erlasses zur Festlegung der Rechtsstellung der Mitglieder des
Personals der Polizeidienste (so genannter Mammuterlass) und in der Personals der Polizeidienste (so genannter Mammuterlass) und in der
Erwartung, dass das Sozialsekretariat GPI seine gesetzliche Aufgabe Erwartung, dass das Sozialsekretariat GPI seine gesetzliche Aufgabe
aufnimmt, müssen bestimmte Vorsorge- und Übergangsmassnahmen ergriffen aufnimmt, müssen bestimmte Vorsorge- und Übergangsmassnahmen ergriffen
werden, damit die finanziellen Rechte, die sich aus den neuen werden, damit die finanziellen Rechte, die sich aus den neuen
statutarischen Bestimmungen ableiten, bestmöglich gewahrt werden. statutarischen Bestimmungen ableiten, bestmöglich gewahrt werden.
Damit diese statutarischen Bestimmungen einheitlich angewandt werden, Damit diese statutarischen Bestimmungen einheitlich angewandt werden,
dürfen die Gemeinden den Mitgliedern der Gemeindepolizeikorps keinen dürfen die Gemeinden den Mitgliedern der Gemeindepolizeikorps keinen
anderen finanziellen Vorteil (ungeachtet seiner Art) gewähren als anderen finanziellen Vorteil (ungeachtet seiner Art) gewähren als
diejenigen, die im vorliegenden Rundschreiben vorgesehen sind. diejenigen, die im vorliegenden Rundschreiben vorgesehen sind.
Die Vorauszahlung des Gehalts für den Monat April 2001 ist Ende März Die Vorauszahlung des Gehalts für den Monat April 2001 ist Ende März
auf der Grundlage des früheren Statuts erfolgt. auf der Grundlage des früheren Statuts erfolgt.
Die Regularisierung wird stattfinden, nachdem das Sozialsekretariat Die Regularisierung wird stattfinden, nachdem das Sozialsekretariat
GPI sämtliche Angaben übernommen hat. GPI sämtliche Angaben übernommen hat.
Im vorliegenden Rundschreiben werden die verschiedenen Massnahmen Im vorliegenden Rundschreiben werden die verschiedenen Massnahmen
beschrieben, die ergriffen worden sind, damit die Mitglieder der beschrieben, die ergriffen worden sind, damit die Mitglieder der
Polizei (sofern diese sich für das neue Statut entschieden haben) die Polizei (sofern diese sich für das neue Statut entschieden haben) die
Besoldung, die ihnen ab April geschuldet wird, ausbezahlt bekommen, Besoldung, die ihnen ab April geschuldet wird, ausbezahlt bekommen,
und dies je nachdem, ob es sich um eine feste oder variable Besoldung und dies je nachdem, ob es sich um eine feste oder variable Besoldung
handelt. handelt.
Die aufgrund der nachstehend bestimmten Richtlinien festgelegte Die aufgrund der nachstehend bestimmten Richtlinien festgelegte
Besoldung (Vorschuss auf das Gehalt, Zulagen und Vergütungen) wird in Besoldung (Vorschuss auf das Gehalt, Zulagen und Vergütungen) wird in
einer späteren Phase den Gegenstand einer Regularisierung durch das einer späteren Phase den Gegenstand einer Regularisierung durch das
Sozialsekretariat GPI bilden. Sozialsekretariat GPI bilden.
1. Die feste Besoldung 1. Die feste Besoldung
Ein Vorschuss von 80% auf die eventuelle Erhöhung aufgrund des neuen Ein Vorschuss von 80% auf die eventuelle Erhöhung aufgrund des neuen
Statuts wird dem Grundgehalt hinzugefügt, das weiterhin nach den Statuts wird dem Grundgehalt hinzugefügt, das weiterhin nach den
Regeln des früheren Statuts berechnet wird. In der Anlage stehen Regeln des früheren Statuts berechnet wird. In der Anlage stehen
ausführlichere Angaben je Art von Gehaltstabelle und finanzielles ausführlichere Angaben je Art von Gehaltstabelle und finanzielles
Dienstalter im Anschluss an die Einstufung im neuen Statut. Dienstalter im Anschluss an die Einstufung im neuen Statut.
In Bezug auf die anderen Elemente der festen Besoldung, die zu 100% In Bezug auf die anderen Elemente der festen Besoldung, die zu 100%
bezahlt werden, ist nachstehend eine erschöpfende Liste der bezahlt werden, ist nachstehend eine erschöpfende Liste der
verschiedenen Zulagen und Vergütungen mit dem jeweiligen verschiedenen Zulagen und Vergütungen mit dem jeweiligen
Berechnungsmodus aufgeführt: Berechnungsmodus aufgeführt:
{1AutoList5}1. Vergütung für den Unterhalt der Uniform {1AutoList5}1. Vergütung für den Unterhalt der Uniform
- Betrag des neuen Statuts - Betrag des neuen Statuts
- Die Auszahlung dieser Vergütung schliesst jede andere mit dem - Die Auszahlung dieser Vergütung schliesst jede andere mit dem
früheren Statut verbundene "Uniformvergütung" (Ausrüstungsvergütung, früheren Statut verbundene "Uniformvergütung" (Ausrüstungsvergütung,
Kleidungsvergütung) aus. Kleidungsvergütung) aus.
1.2 Vergütung für Telefonkosten 1.2 Vergütung für Telefonkosten
- Betrag des neuen Statuts - Betrag des neuen Statuts
- Die Auszahlung dieser Vergütung schliesst jede andere mit dem - Die Auszahlung dieser Vergütung schliesst jede andere mit dem
früheren Statut verbundene Vergütung für Telefonkosten aus. früheren Statut verbundene Vergütung für Telefonkosten aus.
1.3 Zweisprachigkeitszulage 1.3 Zweisprachigkeitszulage
- Betrag des früheren Statuts - Betrag des früheren Statuts
- Mitglieder des Personals, die diese Zulage bis zum 31. März 2001 - Mitglieder des Personals, die diese Zulage bis zum 31. März 2001
bezogen haben, werden sie weiterhin erhalten. bezogen haben, werden sie weiterhin erhalten.
1.4 Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes oder die Ersetzung 1.4 Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes oder die Ersetzung
eines Korpschefs eines Korpschefs
- Betrag des früheren Statuts - Betrag des früheren Statuts
1.5 Wachzulage 1.5 Wachzulage
- Diese Zulage wird lediglich für die Personalmitglieder beibehalten, - Diese Zulage wird lediglich für die Personalmitglieder beibehalten,
die sich für die Anrechnung dieser Zulage bei der Einstufung die sich für die Anrechnung dieser Zulage bei der Einstufung
entschieden haben. entschieden haben.
1.6 Vergütung für den Unterhalt eines Wachhundes 1.6 Vergütung für den Unterhalt eines Wachhundes
- Diese Vergütung wird nur zeitweilig bis in Höhe des durch die - Diese Vergütung wird nur zeitweilig bis in Höhe des durch die
frühere Regelung festgelegten Betrags gewährt, sofern der Hund bereits frühere Regelung festgelegten Betrags gewährt, sofern der Hund bereits
für den Dienst eingesetzt wurde und das Personalmitglied bereits unter für den Dienst eingesetzt wurde und das Personalmitglied bereits unter
dem früheren Statut eine Vergütung hierfür erhalten hat. dem früheren Statut eine Vergütung hierfür erhalten hat.
Bemerkung: Wenn die Gemeinde für die Unterhalts- und Nahrungskosten Bemerkung: Wenn die Gemeinde für die Unterhalts- und Nahrungskosten
aufkam, kann das frühere System weiterhin angewandt werden. In diesem aufkam, kann das frühere System weiterhin angewandt werden. In diesem
Fall wird keine Vergütung bezahlt. Fall wird keine Vergütung bezahlt.
2. Die variable Besoldung 2. Die variable Besoldung
Unter variabler Besoldung versteht man die Zulagen und Vergütungen, Unter variabler Besoldung versteht man die Zulagen und Vergütungen,
die direkt mit den Leistungen verbunden sind. Im Hinblick auf die die direkt mit den Leistungen verbunden sind. Im Hinblick auf die
nachträgliche Regularisierung müssen Ihre Dienste ab 1. April 2001 nachträgliche Regularisierung müssen Ihre Dienste ab 1. April 2001
unbedingt für alle nachstehend erwähnten Zulagen und Vergütungen unbedingt für alle nachstehend erwähnten Zulagen und Vergütungen
bestimmte Angaben aufbewahren, die später vom Sozialsekretariat GPI bestimmte Angaben aufbewahren, die später vom Sozialsekretariat GPI
bearbeitet werden. bearbeitet werden.
2.1 Zulagen, die mit den Leistungen verbunden sind und bereits unter 2.1 Zulagen, die mit den Leistungen verbunden sind und bereits unter
dem früheren Statut bestanden dem früheren Statut bestanden
Die gewählte Übergangsregel besteht darin, dass diese finanziellen Die gewählte Übergangsregel besteht darin, dass diese finanziellen
Rechte zwar aufgrund der heutigen Gehaltstabellen (früheres Statut), Rechte zwar aufgrund der heutigen Gehaltstabellen (früheres Statut),
aber aufgrund der Berechnungsregeln des neuen Statuts bezahlt werden. aber aufgrund der Berechnungsregeln des neuen Statuts bezahlt werden.
2.1.1 Zulage für zusätzliche Leistungen 2.1.1 Zulage für zusätzliche Leistungen
Jede Überstunde, die am Ende der Bezugsperiode nicht zeitlich Jede Überstunde, die am Ende der Bezugsperiode nicht zeitlich
nachgeholt worden ist, wird bezahlt. Die Periode beginnt am 1. April nachgeholt worden ist, wird bezahlt. Die Periode beginnt am 1. April
2001 mit null Überstunden, es sei denn, Artikel XII.XI.29 § 2 des 2001 mit null Überstunden, es sei denn, Artikel XII.XI.29 § 2 des
Königlichen Erlasses kommt zur Anwendung, wenn die Anzahl Überstunden Königlichen Erlasses kommt zur Anwendung, wenn die Anzahl Überstunden
mehr als 100 beträgt. mehr als 100 beträgt.
Nur Personalmitglieder, die mindestens auf Probe ernannt sind, haben Nur Personalmitglieder, die mindestens auf Probe ernannt sind, haben
Anspruch auf diese Zulage. Anspruch auf diese Zulage.
Ferner wird diese Zulage nicht den Personalmitgliedern gewährt, die Ferner wird diese Zulage nicht den Personalmitgliedern gewährt, die
einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats beziehen. einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats beziehen.
Berechnungsformel: Die Zulage für eine Überstunde entspricht 100% von Berechnungsformel: Die Zulage für eine Überstunde entspricht 100% von
1/1850 des indexierten Tabellengehalts. 1/1850 des indexierten Tabellengehalts.
Die Bezugsperiode umfasst eine Periode von zwei Monaten. Die Bezugsperiode umfasst eine Periode von zwei Monaten.
Die Bezugsperioden für 2001 sind: Die Bezugsperioden für 2001 sind:
April - Mai April - Mai
Juni - Juli Juni - Juli
August - September August - September
Oktober - November Oktober - November
Dezember (ausserordentliche Periode von einem Monat). Dezember (ausserordentliche Periode von einem Monat).
2.1.2 Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit oder Arbeit an 2.1.2 Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit oder Arbeit an
einem Feiertag einem Feiertag
Jede Stunde, die entweder samstags oder sonntags oder an einem Jede Stunde, die entweder samstags oder sonntags oder an einem
Feiertag (Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag...) Feiertag (Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag...)
zwischen 00.00 und 24.00 Uhr geleistet wird, sowie jede Stunde, die zwischen 00.00 und 24.00 Uhr geleistet wird, sowie jede Stunde, die
zwischen 19.00 und 7.00 Uhr (an allen Tagen) geleistet wird, wird zwischen 19.00 und 7.00 Uhr (an allen Tagen) geleistet wird, wird
bezahlt. bezahlt.
Die Zulagen werden monatlich bezahlt und sind kumulierbar. Die Zulagen werden monatlich bezahlt und sind kumulierbar.
Berechnungsformel: Berechnungsformel:
- Die Zulage für eine Stunde Wochenendarbeit entspricht 100% von - Die Zulage für eine Stunde Wochenendarbeit entspricht 100% von
1/1850 des indexierten Tabellengehalts, 1/1850 des indexierten Tabellengehalts,
- Die Zulage für eine Stunde Nachtarbeit entspricht 26% von 1/1850 des - Die Zulage für eine Stunde Nachtarbeit entspricht 26% von 1/1850 des
indexierten Tabellengehalts. indexierten Tabellengehalts.
Bitte achten Sie auf das Prinzip, wonach Personalmitglieder, die sich Bitte achten Sie auf das Prinzip, wonach Personalmitglieder, die sich
bei der Einstufung für die Anrechnung der Wachzulage entschieden bei der Einstufung für die Anrechnung der Wachzulage entschieden
haben, weder Anspruch auf die Zulage für Nacht- und Wochenendarbeit haben, weder Anspruch auf die Zulage für Nacht- und Wochenendarbeit
noch auf die Zulage für Erreichbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit noch auf die Zulage für Erreichbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit
und Abrufbarkeit mehr haben. und Abrufbarkeit mehr haben.
Ferner werden diese Zulagen nicht den Personalmitgliedern gewährt, die Ferner werden diese Zulagen nicht den Personalmitgliedern gewährt, die
einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats beziehen. einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats beziehen.
2.2 Zulagen, die mit den Leistungen verbunden sind und nicht unter dem 2.2 Zulagen, die mit den Leistungen verbunden sind und nicht unter dem
früheren Statut bestanden früheren Statut bestanden
Es handelt sich hierbei um folgende Zulagen: Es handelt sich hierbei um folgende Zulagen:
- Zulage für erreichbares beziehungsweise erreichbares und abrufbares - Zulage für erreichbares beziehungsweise erreichbares und abrufbares
Personal, Personal,
- Zulage für Mentor, - Zulage für Mentor,
- Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als 24 Stunden. - Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als 24 Stunden.
Sie werden vorläufig nicht gezahlt. Die gewählte Übergangsregel Sie werden vorläufig nicht gezahlt. Die gewählte Übergangsregel
besteht darin, die Angaben über diese Dienstleistungen aufzubewahren, besteht darin, die Angaben über diese Dienstleistungen aufzubewahren,
um die nachträgliche Regularisierung der Rechte zu ermöglichen. um die nachträgliche Regularisierung der Rechte zu ermöglichen.
Die oben aufgeführten Zulagen werden berechnet und ausgezahlt, nachdem Die oben aufgeführten Zulagen werden berechnet und ausgezahlt, nachdem
das Sekretariat GPI die Angaben eingesammelt hat. das Sekretariat GPI die Angaben eingesammelt hat.
2.3 Vergütungen, die mit den Leistungen verbunden sind und nicht unter 2.3 Vergütungen, die mit den Leistungen verbunden sind und nicht unter
dem früheren Statut bestanden dem früheren Statut bestanden
2.3.1 Kosten für Mahlzeiten, die nicht mit Dienstfahrten verbunden 2.3.1 Kosten für Mahlzeiten, die nicht mit Dienstfahrten verbunden
sind sind
2.3.1.1 Verstärkungs- und Einsatzteams 2.3.1.1 Verstärkungs- und Einsatzteams
Die Vergütung für Mahlzeiten kann gewährt werden, wenn die Leistungen Die Vergütung für Mahlzeiten kann gewährt werden, wenn die Leistungen
dieser Teams mit folgenden Uhrzeiten zusammenfallen: dieser Teams mit folgenden Uhrzeiten zusammenfallen:
* Frühstück 06.00 Uhr - 08.00 Uhr, * Frühstück 06.00 Uhr - 08.00 Uhr,
* Mittagsmahlzeit 12.00 Uhr - 14.00 Uhr, * Mittagsmahlzeit 12.00 Uhr - 14.00 Uhr,
* Abendmahlzeit 18.00 Uhr - 20.00 Uhr, * Abendmahlzeit 18.00 Uhr - 20.00 Uhr,
* Nachtmahlzeit 00.00 Uhr - 02.00 Uhr. * Nachtmahlzeit 00.00 Uhr - 02.00 Uhr.
{/1AutoList5}Die Pauschalbeträge sind in Tabelle 2 von Anlage 9 zum {/1AutoList5}Die Pauschalbeträge sind in Tabelle 2 von Anlage 9 zum
Königlichen Erlass angegeben. Königlichen Erlass angegeben.
Zurzeit wird keine Mahlzeit vergütet; die Angaben in Bezug auf die Zurzeit wird keine Mahlzeit vergütet; die Angaben in Bezug auf die
diesbezüglichen Dienstleistungen müssen jedoch aufbewahrt werden, diesbezüglichen Dienstleistungen müssen jedoch aufbewahrt werden,
damit später eine Regularisierung vorgenommen werden kann. damit später eine Regularisierung vorgenommen werden kann.
2.3.1.2 Ordnungsdienste 2.3.1.2 Ordnungsdienste
Bei Ordnungsdiensten sollte die lokale Behörde jedoch direkt für die Bei Ordnungsdiensten sollte die lokale Behörde jedoch direkt für die
Mahlzeiten aufkommen. In diesem Fall sind die Höchstgrenzen hierfür in Mahlzeiten aufkommen. In diesem Fall sind die Höchstgrenzen hierfür in
Tabelle 1 von Anlage 9 zum Königlichen Erlass angegeben, wenn das Tabelle 1 von Anlage 9 zum Königlichen Erlass angegeben, wenn das
Essen nicht durch eine der Kantinen oder einen Haushalt der föderalen Essen nicht durch eine der Kantinen oder einen Haushalt der föderalen
Polizei, der Gemeinde oder einer anderen föderalen, gemeinschaftlichen Polizei, der Gemeinde oder einer anderen föderalen, gemeinschaftlichen
oder regionalen Einrichtung geliefert werden kann. Die direkte oder regionalen Einrichtung geliefert werden kann. Die direkte
Übernahme dieser Kosten schliesst jede Vergütung aus. Übernahme dieser Kosten schliesst jede Vergütung aus.
Zurzeit wird keine Mahlzeit vergütet; die Angaben in Bezug auf die Zurzeit wird keine Mahlzeit vergütet; die Angaben in Bezug auf die
Dienstleistungen müssen allerdings aufbewahrt werden, damit später Dienstleistungen müssen allerdings aufbewahrt werden, damit später
eine Regularisierung vorgenommen werden kann. eine Regularisierung vorgenommen werden kann.
2.3.2 Dienstfahrten, bei denen die Personalmitglieder mehr als fünf 2.3.2 Dienstfahrten, bei denen die Personalmitglieder mehr als fünf
Stunden von ihrem gewöhnlichen Arbeitsort entfernt sind und die die in Stunden von ihrem gewöhnlichen Arbeitsort entfernt sind und die die in
Nummer 2.3.1.1 erwähnten Uhrzeiten umfassen (Fahrtkosten und pauschale Nummer 2.3.1.1 erwähnten Uhrzeiten umfassen (Fahrtkosten und pauschale
Mahlzeiten), und Dienstfahrten, bei denen die Personalmitglieder Mahlzeiten), und Dienstfahrten, bei denen die Personalmitglieder
weniger als fünf Stunden von ihrem gewöhnlichen Arbeitsort entfernt weniger als fünf Stunden von ihrem gewöhnlichen Arbeitsort entfernt
sind (ausschliesslich Fahrtkosten). sind (ausschliesslich Fahrtkosten).
Für Dienstfahrten (Benutzung eines Dienstfahrzeugs, eines Für Dienstfahrten (Benutzung eines Dienstfahrzeugs, eines
Privatfahrzeugs oder eines kostenlosen öffentlichen Verkehrsmittels) Privatfahrzeugs oder eines kostenlosen öffentlichen Verkehrsmittels)
werden den Gemeinden demnächst praktische Richtlinien zur Benutzung werden den Gemeinden demnächst praktische Richtlinien zur Benutzung
der Formulare erteilt, anhand deren das Sozialsekretariat GPI die der Formulare erteilt, anhand deren das Sozialsekretariat GPI die
Rechte berechnen werden kann. Rechte berechnen werden kann.
3. Praktische Richtlinien zur Aufbewahrung der Daten 3. Praktische Richtlinien zur Aufbewahrung der Daten
3.1. TXT-Datei 3.1. TXT-Datei
Wir bitten Sie pro Monat oder pro Bezugsperiode eine TXT-Datei Wir bitten Sie pro Monat oder pro Bezugsperiode eine TXT-Datei
aufzustellen mit: aufzustellen mit:
Position 1-4: Postleitzahl der Gemeinde Position 1-4: Postleitzahl der Gemeinde
Position 5-9: LAS-Code Position 5-9: LAS-Code
Position 10-39: Name der Gemeinde Position 10-39: Name der Gemeinde
Position 40-50: Nummer des Betreffenden beim Nationalregister Position 40-50: Nummer des Betreffenden beim Nationalregister
Position 51-80: Name und Vorname des Betreffenden Position 51-80: Name und Vorname des Betreffenden
Position 81-83: Code der Leistungen (Zulagen und Vergütungen) Position 81-83: Code der Leistungen (Zulagen und Vergütungen)
Position 84-89: Monat der Leistungen (für eine Periode: letzter Monat Position 84-89: Monat der Leistungen (für eine Periode: letzter Monat
der Periode) in der Form CCYYMM der Periode) in der Form CCYYMM
Position 90-92: Anzahl Leistungen Position 90-92: Anzahl Leistungen
Position 93-101: gesamter Bruttobetrag der Zulage beziehungsweise der Position 93-101: gesamter Bruttobetrag der Zulage beziehungsweise der
Vergütung Vergütung
3.2. Codes der Leistungen 3.2. Codes der Leistungen
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
4. Finanzierung 4. Finanzierung
Die durchschnittlichen Mehrkosten für die Umsetzung des neuen Statuts Die durchschnittlichen Mehrkosten für die Umsetzung des neuen Statuts
sind jährlich auf 140 000 F pro Person für die Wallonische Region, 165 sind jährlich auf 140 000 F pro Person für die Wallonische Region, 165
000 F pro Person für die Region Brüssel-Hauptstadt und 190 000 F für 000 F pro Person für die Region Brüssel-Hauptstadt und 190 000 F für
die Flämische Region geschätzt worden. die Flämische Region geschätzt worden.
Diese Schätzung wird später anhand von Stichproben in den drei Diese Schätzung wird später anhand von Stichproben in den drei
Regionen bewertet. Regionen bewertet.
Bis dahin wird den Gemeinden zur Finanzierung der Mehrkosten der Bis dahin wird den Gemeinden zur Finanzierung der Mehrkosten der
vorerwähnten Massnahmen ein Vorschuss von 80% auf diese Beträge vorerwähnten Massnahmen ein Vorschuss von 80% auf diese Beträge
gewährt. gewährt.
Die somit für die letzten neun Monate von 2001 errechneten Die somit für die letzten neun Monate von 2001 errechneten
Pauschalbeträge (Wallonische Region: 84 000 Franken; Region Pauschalbeträge (Wallonische Region: 84 000 Franken; Region
Brüssel-Hauptstadt: 99 000 Franken; Flämische Region: 114 000 Franken) Brüssel-Hauptstadt: 99 000 Franken; Flämische Region: 114 000 Franken)
werden mit der Anzahl Gemeindepolizeimitglieder der betreffenden werden mit der Anzahl Gemeindepolizeimitglieder der betreffenden
Gemeinde am 31. Dezember 2000 multipliziert. Gemeinde am 31. Dezember 2000 multipliziert.
Diese Vorschüsse werden so schnell wie möglich ausgezahlt und von der Diese Vorschüsse werden so schnell wie möglich ausgezahlt und von der
endgültigen Beihilfe in Abzug gebracht. endgültigen Beihilfe in Abzug gebracht.
Die somit ausgezahlten Beträge müssen mit der Sorgfalt eines guten Die somit ausgezahlten Beträge müssen mit der Sorgfalt eines guten
Familienvaters verwaltet werden. Das bedeutet, dass die Zulagen (zum Familienvaters verwaltet werden. Das bedeutet, dass die Zulagen (zum
Beispiel für Erreichbarkeit und Abrufbarkeit) in Erwartung der Beispiel für Erreichbarkeit und Abrufbarkeit) in Erwartung der
endgültigen Beihilfen mit der nötigen Umsicht gewährt werden müssen endgültigen Beihilfen mit der nötigen Umsicht gewährt werden müssen
und bei der Organisation der Dienste ebenfalls der finanzielle Aspekt und bei der Organisation der Dienste ebenfalls der finanzielle Aspekt
berücksichtigt werden muss. berücksichtigt werden muss.
5. Verschiedenes 5. Verschiedenes
- Für nähere Informationen zu diesem Rundschreiben können Sie sich an - Für nähere Informationen zu diesem Rundschreiben können Sie sich an
das Call Center das Call Center
(Tel.: 0800 99 272) wenden, das Sie gegebenenfalls an die zuständige (Tel.: 0800 99 272) wenden, das Sie gegebenenfalls an die zuständige
Stelle verweisen wird. Stelle verweisen wird.
- Ferner wird das Sozialsekretariat GPI ab dem Monat April 2001 in - Ferner wird das Sozialsekretariat GPI ab dem Monat April 2001 in
Zusammenarbeit mit den Städte- und Gemeindeverbänden Zusammenarbeit mit den Städte- und Gemeindeverbänden
Informationssitzungen pro Provinz veranstalten. Informationssitzungen pro Provinz veranstalten.
- So bald wie möglich wird innerhalb des Sozialsekretariats GPI ein - So bald wie möglich wird innerhalb des Sozialsekretariats GPI ein
Helpdesk eingerichtet, dessen Angaben Ihnen später mitgeteilt werden. Helpdesk eingerichtet, dessen Angaben Ihnen später mitgeteilt werden.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage zum Rundschreiben ZPZ 16 Anlage zum Rundschreiben ZPZ 16
Einstufung - Regeln für die Gewährung der Vorschüsse Einstufung - Regeln für die Gewährung der Vorschüsse
Aufgrund der Tatsache, dass einerseits das Sozialsekretariat GPI der Aufgrund der Tatsache, dass einerseits das Sozialsekretariat GPI der
föderalen Polizei zurzeit eingerichtet wird und andererseits föderalen Polizei zurzeit eingerichtet wird und andererseits
verschiedene Zonen nicht imstande sind, die in Anwendung des neuen verschiedene Zonen nicht imstande sind, die in Anwendung des neuen
Statuts festgelegten finanziellen Rechte korrekt auszubezahlen, ist Statuts festgelegten finanziellen Rechte korrekt auszubezahlen, ist
beschlossen worden, Vorschüsse zu gewähren. Nach effektiver Übernahme beschlossen worden, Vorschüsse zu gewähren. Nach effektiver Übernahme
der Rechte durch das Sozialsekretariat GPI wird eine genaue Abrechnung der Rechte durch das Sozialsekretariat GPI wird eine genaue Abrechnung
mit rückwirkender Kraft zum 1. April 2001 vorgenommen. mit rückwirkender Kraft zum 1. April 2001 vorgenommen.
Der Betrag der Vorschüsse entspricht 80% der Differenz zwischen der Der Betrag der Vorschüsse entspricht 80% der Differenz zwischen der
früheren und der neuen Tabelle. In beiliegender Tabelle sind die früheren und der neuen Tabelle. In beiliegender Tabelle sind die
nichtindexierten Bruttobeträge auf Jahresbasis aufgeführt. nichtindexierten Bruttobeträge auf Jahresbasis aufgeführt.
Die lokalen Verantwortlichen werden gebeten, das Nötige zu Die lokalen Verantwortlichen werden gebeten, das Nötige zu
veranlassen, damit die Mitglieder ihres Personals korrekt eingestuft veranlassen, damit die Mitglieder ihres Personals korrekt eingestuft
werden. werden.
Hilfspersonal und Personal im einfachen Dienst Hilfspersonal und Personal im einfachen Dienst
Die Einstufung (Bestimmung der neuen Gehaltstabelle) erfolgt auf der Die Einstufung (Bestimmung der neuen Gehaltstabelle) erfolgt auf der
Grundlage des neuen finanziellen Dienstalters. Grundlage des neuen finanziellen Dienstalters.
Dieses errechnet sich aufgrund der Dienste, die ab dem Alter von Dieses errechnet sich aufgrund der Dienste, die ab dem Alter von
achtzehn Jahren in einem öffentlichen Dienst geleistet worden sind achtzehn Jahren in einem öffentlichen Dienst geleistet worden sind
(Dienste, die im Privatsektor geleistet worden sind, und eventuelle (Dienste, die im Privatsektor geleistet worden sind, und eventuelle
wirtschaftliche Bonifikationen werden hiervon ausgeschlossen). Wenn wirtschaftliche Bonifikationen werden hiervon ausgeschlossen). Wenn
die Gehaltstabelle ermittelt ist, wird das vorteilhafteste Dienstalter die Gehaltstabelle ermittelt ist, wird das vorteilhafteste Dienstalter
berücksichtigt. berücksichtigt.
Einstufung in folgende Gehaltstabellen: Einstufung in folgende Gehaltstabellen:
HAU1 = angehender Polizeihilfsbediensteter HAU1 = angehender Polizeihilfsbediensteter
HAU1-HAU2-HAU3 = aufgrund des Dienstalters (neue Berechnungsmethode) HAU1-HAU2-HAU3 = aufgrund des Dienstalters (neue Berechnungsmethode)
B1 = angehender Bediensteter B1 = angehender Bediensteter
B1 = Bediensteter, der sich zuerst für die Beibehaltung seines B1 = Bediensteter, der sich zuerst für die Beibehaltung seines
ursprünglichen Statuts, danach für das neue Statut entscheidet und ursprünglichen Statuts, danach für das neue Statut entscheidet und
weniger als sechs neue Dienstjahre aufweist, weniger als sechs neue Dienstjahre aufweist,
B2-B3-B4-B5 = aufgrund des Dienstalters (neue Berechnungsmethode) B2-B3-B4-B5 = aufgrund des Dienstalters (neue Berechnungsmethode)
Personal im mittleren Dienst Personal im mittleren Dienst
Einstufung in folgende Gehaltstabellen: Einstufung in folgende Gehaltstabellen:
M1.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der nicht M1.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der nicht
Gerichtspolizeioffizier ist und nicht das Brevet eines Gerichtspolizeioffizier ist und nicht das Brevet eines
Gerichtspolizeioffiziers besitzt, Gerichtspolizeioffiziers besitzt,
M2.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der nicht M2.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der nicht
Gerichtspolizeioffizier ist, jedoch das Brevet eines Gerichtspolizeioffizier ist, jedoch das Brevet eines
Gerichtspolizeioffiziers besitzt, Gerichtspolizeioffiziers besitzt,
M2.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist, M2.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist,
der sich zuerst für die Beibehaltung seines ursprünglichen Statuts, der sich zuerst für die Beibehaltung seines ursprünglichen Statuts,
danach für das neue Statut entscheidet und weniger als sechs neue danach für das neue Statut entscheidet und weniger als sechs neue
Dienstjahre im Kader aufweist, Dienstjahre im Kader aufweist,
M3.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist M3.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist
und weniger als zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) und weniger als zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese)
Dienstgrad(e) aufweist, Dienstgrad(e) aufweist,
M4.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist M4.1 = Inspektor oder Hauptinspektor, der Gerichtspolizeioffizier ist
und mindestens zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) und mindestens zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese)
Dienstgrad(e) aufweist, Dienstgrad(e) aufweist,
M1.2 = angehender Polizeiassistent M1.2 = angehender Polizeiassistent
M2.2 = Polizeiassistent, der sich zuerst für die Beibehaltung seines M2.2 = Polizeiassistent, der sich zuerst für die Beibehaltung seines
ursprünglichen Statuts, danach für das neue Statut entscheidet und ursprünglichen Statuts, danach für das neue Statut entscheidet und
weniger als sechs neue Dienstjahre im Kader aufweist, weniger als sechs neue Dienstjahre im Kader aufweist,
M3.2 = Polizeiassistent, der Gerichtspolizeioffizier ist und weniger M3.2 = Polizeiassistent, der Gerichtspolizeioffizier ist und weniger
als zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) als zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese)
Dienstgrad(e) aufweist, Dienstgrad(e) aufweist,
M4.2 = Polizeiassistent, der Gerichtspolizeioffizier ist und M4.2 = Polizeiassistent, der Gerichtspolizeioffizier ist und
mindestens zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese) mindestens zwölf Dienstjahre seit der Ernennung in diesen (diese)
Dienstgrad(e) aufweist, Dienstgrad(e) aufweist,
M6 = Hauptinspektor erster Klasse M6 = Hauptinspektor erster Klasse
Offizierskader Offizierskader
Die 2/3-Regel für die Polizeijahre wird eventuell bei der definitiven Die 2/3-Regel für die Polizeijahre wird eventuell bei der definitiven
Abrechnung angewandt, wenn sie noch nicht in der Vergangenheit Abrechnung angewandt, wenn sie noch nicht in der Vergangenheit
angewandt worden ist. angewandt worden ist.
Offizierskader (O1-O2-O3-O4-O4bis) Offizierskader (O1-O2-O3-O4-O4bis)
Nur für diejenigen, die von der Beibehaltungsklausel M7 betroffen Nur für diejenigen, die von der Beibehaltungsklausel M7 betroffen
sind. sind.
Die anderen Offiziere, die nach der Drei-Etappen-Methode eingestuft Die anderen Offiziere, die nach der Drei-Etappen-Methode eingestuft
werden, haben sofort Anspruch auf ein Gehaltserhöhung. werden, haben sofort Anspruch auf ein Gehaltserhöhung.
Offizierskader (O5-O6-O7-O8) Offizierskader (O5-O6-O7-O8)
Unmittelbare Umrechnung Unmittelbare Umrechnung
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