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Omzendbrief betreffende het ambt van veiligheidsschepen. - Duitse vertaling | Circulaire relative à la fonction d'échevin. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
1 AUGUSTUS 2001. - Omzendbrief betreffende het ambt van | 1 AOUT 2001. - Circulaire relative à la fonction d'échevin. - |
veiligheidsschepen. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 1 augustus 2001 betreffende het | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er août 2001 relative à la |
ambt van veiligheidsschepen (Belgisch Staatsblad van 21 augustus | fonction d'échevin de la sécurité (Moniteur belge du 21 août 2001), |
2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
1. AUGUST 2001 - Rundschreiben über das Amt des Sicherheitsschöffen | 1. AUGUST 2001 - Rundschreiben über das Amt des Sicherheitsschöffen |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Zur Information : | Zur Information : |
An die Mitglieder des Ständigen Ausschusses | An die Mitglieder des Ständigen Ausschusses |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Seit den letzten Wahlen wird der Begriff Sicherheitsschöffe von einer | Seit den letzten Wahlen wird der Begriff Sicherheitsschöffe von einer |
Reihe von Bürgermeister- und Schöffenkollegienbenutzt. | Reihe von Bürgermeister- und Schöffenkollegienbenutzt. |
Es könnte meiner Meinung nach nützlich sein, Sie auf die | Es könnte meiner Meinung nach nützlich sein, Sie auf die |
diesbezüglichen Befugnisse der Gemeindeverwaltungen und auf die | diesbezüglichen Befugnisse der Gemeindeverwaltungen und auf die |
hierbei geltenden Gesetzesbestimmungen hinzuweisen. | hierbei geltenden Gesetzesbestimmungen hinzuweisen. |
Einleitung | Einleitung |
Im Anschluss an die Verwaltungsabkommen, die in manchen Gemeinden nach | Im Anschluss an die Verwaltungsabkommen, die in manchen Gemeinden nach |
den Wahlen vom 8. Oktober 2000 geschlossen worden sind, ist vorgesehen | den Wahlen vom 8. Oktober 2000 geschlossen worden sind, ist vorgesehen |
worden, einen Schöffen zu bestimmen, der für die Sicherheit zuständig | worden, einen Schöffen zu bestimmen, der für die Sicherheit zuständig |
ist. | ist. |
Unter Sicherheit ist jeweils die polizeiliche und nichtpolizeiliche | Unter Sicherheit ist jeweils die polizeiliche und nichtpolizeiliche |
Sicherheit zu verstehen, so wie sie in den Rechtsvorschriften über die | Sicherheit zu verstehen, so wie sie in den Rechtsvorschriften über die |
Polizei und auf Ebene der zivilen Sicherheit vorgesehen ist. | Polizei und auf Ebene der zivilen Sicherheit vorgesehen ist. |
Es handelt sich hierbei um eine Angelegenheit, die ganz auf föderaler | Es handelt sich hierbei um eine Angelegenheit, die ganz auf föderaler |
Ebene organisiert wird, wobei auf lokaler, Bezirks- und provinzialer | Ebene organisiert wird, wobei auf lokaler, Bezirks- und provinzialer |
Ebene die Verwaltung von einer Behörde übernommen wird, die nicht als | Ebene die Verwaltung von einer Behörde übernommen wird, die nicht als |
kommunales oder provinziales Organ betrachtet wird, sondern als | kommunales oder provinziales Organ betrachtet wird, sondern als |
Vertreter der föderalen Behörden, in Anwendung der | Vertreter der föderalen Behörden, in Anwendung der |
Funktionsaufteilung. Die Schaffung des Amtes eines Sicherheitsschöffen | Funktionsaufteilung. Die Schaffung des Amtes eines Sicherheitsschöffen |
auf kommunaler Ebene ist zwar nicht gesetzeswidrig, sie darf aber auf | auf kommunaler Ebene ist zwar nicht gesetzeswidrig, sie darf aber auf |
keinen Fall dazu führen, dass die föderalen Instanzen nicht mehr die | keinen Fall dazu führen, dass die föderalen Instanzen nicht mehr die |
Möglichkeit haben, eine kohärente und energische Sicherheitspolitik zu | Möglichkeit haben, eine kohärente und energische Sicherheitspolitik zu |
definieren und auszuführen. | definieren und auszuführen. |
In den ersten sieben Monaten der neuen kommunalen Legislaturperiode | In den ersten sieben Monaten der neuen kommunalen Legislaturperiode |
habe ich feststellen können, dass die Art und Weise, wie dieses | habe ich feststellen können, dass die Art und Weise, wie dieses |
Schöffenamt definiert wird und die Aufgaben in der Praxis unter | Schöffenamt definiert wird und die Aufgaben in der Praxis unter |
Bürgermeister und Schöffen verteilt worden sind, bereits Verwirrung, | Bürgermeister und Schöffen verteilt worden sind, bereits Verwirrung, |
Dysfunktionen und falsche Signale gegenüber dem Bürger hervorgerufen | Dysfunktionen und falsche Signale gegenüber dem Bürger hervorgerufen |
hat. | hat. |
Daher bin ich auch der Meinung, dass trotz kommunaler Selbstverwaltung | Daher bin ich auch der Meinung, dass trotz kommunaler Selbstverwaltung |
in puncto Abschluss von Vereinbarungen über die Bestimmung eines | in puncto Abschluss von Vereinbarungen über die Bestimmung eines |
Sicherheitsschöffen eingegriffen werden muss. Die Sicherheit der | Sicherheitsschöffen eingegriffen werden muss. Die Sicherheit der |
Bevölkerung darf nämlich keinesfalls auf irgendeine Weise gefährdet | Bevölkerung darf nämlich keinesfalls auf irgendeine Weise gefährdet |
werden, weil auf Ebene der Befugnisse, die im Rahmen der betreffenden | werden, weil auf Ebene der Befugnisse, die im Rahmen der betreffenden |
Sicherheitsaufgaben ausgeübt werden, Unklarheit herrscht. | Sicherheitsaufgaben ausgeübt werden, Unklarheit herrscht. |
1. Aufträge des Bürgermeisters in puncto Verwaltungspolizei | 1. Aufträge des Bürgermeisters in puncto Verwaltungspolizei |
Der Bürgermeister hat ebenso wie der Minister des Innern, der | Der Bürgermeister hat ebenso wie der Minister des Innern, der |
Provinzgouverneur und der Bezirkskommissar einen | Provinzgouverneur und der Bezirkskommissar einen |
verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erfüllen. Diese | verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erfüllen. Diese |
Verwaltungspolizeibehörden sind für die Aufrechterhaltung der | Verwaltungspolizeibehörden sind für die Aufrechterhaltung der |
öffentlichen Ordnung im weitesten Sinne zuständig. Auf kommunaler | öffentlichen Ordnung im weitesten Sinne zuständig. Auf kommunaler |
Ebene ist der Bürgermeister jedoch als Erster für die korrekte | Ebene ist der Bürgermeister jedoch als Erster für die korrekte |
Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufträge verantwortlich, wobei | Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufträge verantwortlich, wobei |
er insbesondere für die Einhaltung der Gesetze und | er insbesondere für die Einhaltung der Gesetze und |
Polizeiverordnungen, die Aufrechterhaltung der Ordnung und den Schutz | Polizeiverordnungen, die Aufrechterhaltung der Ordnung und den Schutz |
der Personen und Güter sorgen muss und allen Personen, die in Gefahr | der Personen und Güter sorgen muss und allen Personen, die in Gefahr |
sind, Hilfe leisten muss. | sind, Hilfe leisten muss. |
Die Befugnisse des Bürgermeisters in puncto Verwaltungspolizei können | Die Befugnisse des Bürgermeisters in puncto Verwaltungspolizei können |
in drei Kategorien eingeteilt werden: eine Anordnungsbefugnis (Artikel | in drei Kategorien eingeteilt werden: eine Anordnungsbefugnis (Artikel |
134 des neuen Gemeindegesetzes, durch den der Bürgermeister zeitweilig | 134 des neuen Gemeindegesetzes, durch den der Bürgermeister zeitweilig |
an die Stelle des Gemeinderates tritt), eine Ausführungsbefugnis | an die Stelle des Gemeinderates tritt), eine Ausführungsbefugnis |
(Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes) und eine | (Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes) und eine |
Anforderungsbefugnis (Artikel 43 und 109 des Gesetzes vom 7. Dezember | Anforderungsbefugnis (Artikel 43 und 109 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998). | 1998). |
Aus Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes geht hervor, dass | Aus Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes geht hervor, dass |
die Ausführungsbefugnis des Bürgermeisters unter seiner Verantwortung | die Ausführungsbefugnis des Bürgermeisters unter seiner Verantwortung |
ganz oder teilweise einem Schöffen übertragen werden kann. | ganz oder teilweise einem Schöffen übertragen werden kann. |
Dieser Artikel ist nicht durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur | Dieser Artikel ist nicht durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes aufgehoben worden, sodass die Möglichkeit zur | Polizeidienstes aufgehoben worden, sodass die Möglichkeit zur |
Befugnisübertragung gemäss Artikel 133 Absatz 2 des neuen | Befugnisübertragung gemäss Artikel 133 Absatz 2 des neuen |
Gemeindegesetzes fortbesteht. In oben erwähntes Gesetz vom 7. Dezember | Gemeindegesetzes fortbesteht. In oben erwähntes Gesetz vom 7. Dezember |
1998 ist allerdings eine Einschränkung eingeführt worden: Die | 1998 ist allerdings eine Einschränkung eingeführt worden: Die |
Mitgliedschaft des Bürgermeisters im Polizeikollegium kann nicht | Mitgliedschaft des Bürgermeisters im Polizeikollegium kann nicht |
übertragen werden. (1) Nur eine Ersetzung gemäss den Bestimmungen von | übertragen werden. (1) Nur eine Ersetzung gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 14 des neuen Gemeindegesetzes ist möglich. | Artikel 14 des neuen Gemeindegesetzes ist möglich. |
Die Übertragung der Anordnungsbefugnis des Bürgermeisters wird nicht | Die Übertragung der Anordnungsbefugnis des Bürgermeisters wird nicht |
ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen und ist demzufolge nicht | ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen und ist demzufolge nicht |
erlaubt. Diese Befugnisse sind ihm intuitu personae übertragen worden, | erlaubt. Diese Befugnisse sind ihm intuitu personae übertragen worden, |
also in Anbetracht seiner Funktion als Bürgermeister, einer Funktion, | also in Anbetracht seiner Funktion als Bürgermeister, einer Funktion, |
zu der er durch Königlichen Erlass ernannt worden ist. Die | zu der er durch Königlichen Erlass ernannt worden ist. Die |
polizeiliche Anordnungsbefugnis kommt also dem Bürgermeister in Person | polizeiliche Anordnungsbefugnis kommt also dem Bürgermeister in Person |
zu (siehe weiter unten Nummer 5). | zu (siehe weiter unten Nummer 5). |
Nur bei Abwesenheit oder Verhinderung des Bürgermeisters können diese | Nur bei Abwesenheit oder Verhinderung des Bürgermeisters können diese |
Polizeibefugnisse vom erstgewählten Schöffen oder vom Schöffen | Polizeibefugnisse vom erstgewählten Schöffen oder vom Schöffen |
ausgeübt werden, dem der Bürgermeister in diesem spezifischen Fall von | ausgeübt werden, dem der Bürgermeister in diesem spezifischen Fall von |
Verhinderung seine Befugnisse übertragen hat (Artikel 14 NGG). | Verhinderung seine Befugnisse übertragen hat (Artikel 14 NGG). |
2. Kann eine Aufgabenverteilung in Bezug auf die Sicherheitsaufträge | 2. Kann eine Aufgabenverteilung in Bezug auf die Sicherheitsaufträge |
des Bürgermeisters in einem Verwaltungsabkommen vorgesehen werden? | des Bürgermeisters in einem Verwaltungsabkommen vorgesehen werden? |
Wie oben dargelegt, verfügt der Bürgermeister auf der Grundlage der | Wie oben dargelegt, verfügt der Bürgermeister auf der Grundlage der |
Theorie der Funktionsaufteilung sowohl über Befugnisse allgemeinen | Theorie der Funktionsaufteilung sowohl über Befugnisse allgemeinen |
Interesses als auch über Befugnisse kommunalen Interesses. Er ist mit | Interesses als auch über Befugnisse kommunalen Interesses. Er ist mit |
anderen Worten nicht nur Vertreter der kommunalen Macht, sondern auch | anderen Worten nicht nur Vertreter der kommunalen Macht, sondern auch |
der föderalen Macht. | der föderalen Macht. |
Letztere Befugnis ist hauptsächlich aus Artikel 133 des neuen | Letztere Befugnis ist hauptsächlich aus Artikel 133 des neuen |
Gemeindegesetzes abgeleitet. | Gemeindegesetzes abgeleitet. |
Als Vertreter der föderalen Macht - hierbei wird von seinen | Als Vertreter der föderalen Macht - hierbei wird von seinen |
Polizeibefugnissen abgesehen - führt der Bürgermeister in Anwendung | Polizeibefugnissen abgesehen - führt der Bürgermeister in Anwendung |
von Artikel 133 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes die Gesetze, | von Artikel 133 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes die Gesetze, |
Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse des | Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse des |
Staates, der Regionen oder der Gemeinschaften aus. | Staates, der Regionen oder der Gemeinschaften aus. |
Im Rahmen seiner Verwaltungspolizeiaufgaben führt er in Ausführung von | Im Rahmen seiner Verwaltungspolizeiaufgaben führt er in Ausführung von |
Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes insbesondere | Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes insbesondere |
Polizeigesetze, -dekrete, -ordonnanzen, und -verordnungen aus. In | Polizeigesetze, -dekrete, -ordonnanzen, und -verordnungen aus. In |
seiner Eigenschaft als Bürgermeister vertritt er in diesem Fall die | seiner Eigenschaft als Bürgermeister vertritt er in diesem Fall die |
öffentliche Behörde, die die betreffende Regelung ausgefertigt hat. | öffentliche Behörde, die die betreffende Regelung ausgefertigt hat. |
In Artikel 133 Absatz 3 wird die Eigenschaft als Bürgermeister in | In Artikel 133 Absatz 3 wird die Eigenschaft als Bürgermeister in |
puncto Verwaltungspolizei auf dem Gemeindegebiet präzisiert. Diese | puncto Verwaltungspolizei auf dem Gemeindegebiet präzisiert. Diese |
Bestimmung, die durch das Gesetz vom 3. April 1997 eingefügt worden | Bestimmung, die durch das Gesetz vom 3. April 1997 eingefügt worden |
ist, bestätigt in der Tat, dass im Allgemeinen der Bürgermeister auf | ist, bestätigt in der Tat, dass im Allgemeinen der Bürgermeister auf |
dieser Ebene die verantwortliche Behörde ist. | dieser Ebene die verantwortliche Behörde ist. |
Wie aus den vorbereitenden Arbeiten hervorgeht, ist man bei dieser | Wie aus den vorbereitenden Arbeiten hervorgeht, ist man bei dieser |
Bestimmung davon ausgegangen, dass der Bürgermeister die | Bestimmung davon ausgegangen, dass der Bürgermeister die |
Schlüsselfigur der kommunalen Sicherheitspolitik ist. | Schlüsselfigur der kommunalen Sicherheitspolitik ist. |
Im Gegensatz zu dem, was im Gutachten des Staatsrates zur Einführung | Im Gegensatz zu dem, was im Gutachten des Staatsrates zur Einführung |
dieses Artikels behauptet wird, hat dieser Artikel nicht zur Folge, | dieses Artikels behauptet wird, hat dieser Artikel nicht zur Folge, |
dass der Bürgermeister zum "einzigen Oberhaupt" dieser kommunalen | dass der Bürgermeister zum "einzigen Oberhaupt" dieser kommunalen |
Sicherheitspolitik wird. | Sicherheitspolitik wird. |
Der Klarheit halber ist der ursprüngliche Text ergänzt worden, um die | Der Klarheit halber ist der ursprüngliche Text ergänzt worden, um die |
Zuständigkeiten der kommunalen Einrichtungen in dieser Hinsicht | Zuständigkeiten der kommunalen Einrichtungen in dieser Hinsicht |
ausdrücklich in Erinnerung zu bringen (Kammer, 1996-1997, Dok. 870/1, | ausdrücklich in Erinnerung zu bringen (Kammer, 1996-1997, Dok. 870/1, |
S. 4). | S. 4). |
In der Tat wird dem Bürgermeister durch Artikel 133bis des neuen | In der Tat wird dem Bürgermeister durch Artikel 133bis des neuen |
Gemeindegesetzes eine ausgedehnte Informationspflicht gegenüber dem | Gemeindegesetzes eine ausgedehnte Informationspflicht gegenüber dem |
Gemeinderat auferlegt. Dort, wo heute Polizeiräte eingerichtet sind, | Gemeinderat auferlegt. Dort, wo heute Polizeiräte eingerichtet sind, |
wird dieses Informationsrecht von diesen Räten übernommen. Es ist das | wird dieses Informationsrecht von diesen Räten übernommen. Es ist das |
Organ schlechthin, das eine zentrale Rolle bei der Anstrebung einer | Organ schlechthin, das eine zentrale Rolle bei der Anstrebung einer |
tatsächlich gemeinschaftsorientierten Sicherheitspolitik spielt. Der | tatsächlich gemeinschaftsorientierten Sicherheitspolitik spielt. Der |
Bürgermeister ist dabei der erste Verantwortliche, und der | Bürgermeister ist dabei der erste Verantwortliche, und der |
Gemeinderat/Polizeirat wird danach informiert. | Gemeinderat/Polizeirat wird danach informiert. |
In Bezug auf die Einsetzung eines Sicherheitsschöffen muss - was den | In Bezug auf die Einsetzung eines Sicherheitsschöffen muss - was den |
Bereich Polizei betrifft - zwischen Eingemeinde- und Mehrgemeindezonen | Bereich Polizei betrifft - zwischen Eingemeinde- und Mehrgemeindezonen |
unterschieden werden. | unterschieden werden. |
Eine solche Unterscheidung muss nicht für die Organisation anderer | Eine solche Unterscheidung muss nicht für die Organisation anderer |
Sicherheitsdienste wie der Feuerwehrdienste und der Zentren des | Sicherheitsdienste wie der Feuerwehrdienste und der Zentren des |
einheitlichen Rufsystems (100) gemacht werden; in diesen Diensten | einheitlichen Rufsystems (100) gemacht werden; in diesen Diensten |
bleibt die Regelung für Eingemeindezonen gültig. | bleibt die Regelung für Eingemeindezonen gültig. |
2.1 Eingemeindezonen | 2.1 Eingemeindezonen |
In einer Eingemeindezone (Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 GIP) wird | In einer Eingemeindezone (Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 GIP) wird |
durch das Gesetz zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | durch das Gesetz zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes nichts an der derzeitigen politischen | integrierten Polizeidienstes nichts an der derzeitigen politischen |
Verteilung der Zuständigkeiten in puncto Polizei geändert. | Verteilung der Zuständigkeiten in puncto Polizei geändert. |
Die Schaffung des Amtes eines Sicherheitsschöffen durch ein kommunales | Die Schaffung des Amtes eines Sicherheitsschöffen durch ein kommunales |
Verwaltungsabkommen bedeutet jedoch einerseits, dass der Bürgermeister | Verwaltungsabkommen bedeutet jedoch einerseits, dass der Bürgermeister |
ab der Planung der Politik eine Reflexion mit dem Kollegium einbaut. | ab der Planung der Politik eine Reflexion mit dem Kollegium einbaut. |
Dies kann sowohl für die gesamte Sicherheitspolitik als auch für einen | Dies kann sowohl für die gesamte Sicherheitspolitik als auch für einen |
Teil davon oder sogar für zeitlich begrenzte Projekte gelten. Der | Teil davon oder sogar für zeitlich begrenzte Projekte gelten. Der |
Umfang dieser kollegialen Beratung wird durch Geist und Buchstabe des | Umfang dieser kollegialen Beratung wird durch Geist und Buchstabe des |
Verwaltungsabkommens bestimmt, mit dem das Amt des Sicherheitsschöffen | Verwaltungsabkommens bestimmt, mit dem das Amt des Sicherheitsschöffen |
geschaffen wird. | geschaffen wird. |
Hierbei darf man jedoch nicht vergessen, dass das Kollegium im Prinzip | Hierbei darf man jedoch nicht vergessen, dass das Kollegium im Prinzip |
keine Polizeibefugnis besitzt. | keine Polizeibefugnis besitzt. |
Ein Verwaltungsabkommen ist kein offizieller Akt, sondern ein | Ein Verwaltungsabkommen ist kein offizieller Akt, sondern ein |
Schreiben, in dem sich der Wille zu einer Vereinbarung zwischen den | Schreiben, in dem sich der Wille zu einer Vereinbarung zwischen den |
Personen äussert und Listen wiedergegeben werden, die eine Mehrheit | Personen äussert und Listen wiedergegeben werden, die eine Mehrheit |
bilden werden innerhalb eines direkt gewählten Organs (Artikel 162 der | bilden werden innerhalb eines direkt gewählten Organs (Artikel 162 der |
Verfassung), einer Instanz, die durch den direkten Charakter ihrer | Verfassung), einer Instanz, die durch den direkten Charakter ihrer |
Wahl Ausdruck des Prinzips ist, nach dem alle Gewalten von der Nation | Wahl Ausdruck des Prinzips ist, nach dem alle Gewalten von der Nation |
ausgehen (Artikel 33 der Verfassung). Der Bürgermeister, der | ausgehen (Artikel 33 der Verfassung). Der Bürgermeister, der |
Vorsitzender des Gemeinderates ist, wird fast immer von einer Mehrheit | Vorsitzender des Gemeinderates ist, wird fast immer von einer Mehrheit |
von Personen vorgeschlagen, die auf derselben Liste wie der | von Personen vorgeschlagen, die auf derselben Liste wie der |
Bürgermeisterkandidat standen (Artikel 13 des NGG), und dieser | Bürgermeisterkandidat standen (Artikel 13 des NGG), und dieser |
Vorschlag muss auf Elementen beruhen, die darauf schliessen lassen, | Vorschlag muss auf Elementen beruhen, die darauf schliessen lassen, |
dass innerhalb des Gemeinderates eine Mehrheit besteht, die diesen | dass innerhalb des Gemeinderates eine Mehrheit besteht, die diesen |
Vorschlag ausdrücklich oder implizit unterstützt (Rundschreiben vom | Vorschlag ausdrücklich oder implizit unterstützt (Rundschreiben vom |
26. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 2000; deutsche | 26. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 31. August 2000; deutsche |
Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 6. Oktober 2000), zwar auch auf | Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 6. Oktober 2000), zwar auch auf |
der Grundlage des Entscheids des Staatsrates Nr. 24.496 vom 26. Juni | der Grundlage des Entscheids des Staatsrates Nr. 24.496 vom 26. Juni |
1984, Entscheid Dewalque). | 1984, Entscheid Dewalque). |
Also auch die Repräsentationsaufgabe zugunsten der Föderalverwaltung | Also auch die Repräsentationsaufgabe zugunsten der Föderalverwaltung |
in der Gemeinde lässt sich aus Artikel 33 der Verfassung ableiten. | in der Gemeinde lässt sich aus Artikel 33 der Verfassung ableiten. |
Es ist ganz klar, dass das Verwaltungsabkommen über die | Es ist ganz klar, dass das Verwaltungsabkommen über die |
Aufgabenverteilung auch für den Bürgermeister - selbst bei der | Aufgabenverteilung auch für den Bürgermeister - selbst bei der |
Ausübung seiner föderalen Aufträge - einen zwingenden Charakter hat, | Ausübung seiner föderalen Aufträge - einen zwingenden Charakter hat, |
sofern dieses Abkommen nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen | sofern dieses Abkommen nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen |
verstösst. | verstösst. |
Die Aufgabenverteilung ist lediglich eine interne | Die Aufgabenverteilung ist lediglich eine interne |
Verwaltungsmassnahme, die darauf abzielt, dass der Auftrag des | Verwaltungsmassnahme, die darauf abzielt, dass der Auftrag des |
Bürgermeisters in puncto Sicherheit einer demokratischen Beratung | Bürgermeisters in puncto Sicherheit einer demokratischen Beratung |
unterworfen wird. | unterworfen wird. |
Sie setzt jedoch keine Übertragung der Befugnisse voraus - und darf | Sie setzt jedoch keine Übertragung der Befugnisse voraus - und darf |
auch keine Übertragung der Befugnisse voraussetzen -, die dem | auch keine Übertragung der Befugnisse voraussetzen -, die dem |
Bürgermeister durch Gesetz zugewiesen werden, und verleiht dem | Bürgermeister durch Gesetz zugewiesen werden, und verleiht dem |
betroffenen Schöffen keine persönliche Macht über die Angelegenheiten, | betroffenen Schöffen keine persönliche Macht über die Angelegenheiten, |
die ihm anvertraut werden. | die ihm anvertraut werden. |
Wenn also beschlossen wird, einen Schöffen zu bestimmen, der für die | Wenn also beschlossen wird, einen Schöffen zu bestimmen, der für die |
Sicherheit in Bezug auf alle Projekte oder einen Teil davon oder für | Sicherheit in Bezug auf alle Projekte oder einen Teil davon oder für |
Projekte im Rahmen dieser Angelegenheit verantwortlich ist, bedeutet | Projekte im Rahmen dieser Angelegenheit verantwortlich ist, bedeutet |
das, dass der Schöffe den Auftrag erhält oder in die Vorbereitung und | das, dass der Schöffe den Auftrag erhält oder in die Vorbereitung und |
Bearbeitung der entsprechenden Akten einbezogen wird. Zu diesem Zweck | Bearbeitung der entsprechenden Akten einbezogen wird. Zu diesem Zweck |
wird ihm erlaubt, aus eigener Initiative nachzuforschen und | wird ihm erlaubt, aus eigener Initiative nachzuforschen und |
Erkundigungen einzuholen, Lücken in Akten zu beheben und dem Kollegium | Erkundigungen einzuholen, Lücken in Akten zu beheben und dem Kollegium |
Ratschläge über die Angelegenheiten zu erteilen, die er selbst | Ratschläge über die Angelegenheiten zu erteilen, die er selbst |
untersucht hat. Dabei ist es ihm erlaubt, in Absprache mit dem | untersucht hat. Dabei ist es ihm erlaubt, in Absprache mit dem |
Bürgermeister, der weiterhin die Amtsgewalt in puncto Polizei ausübt, | Bürgermeister, der weiterhin die Amtsgewalt in puncto Polizei ausübt, |
eine effektive Kontrolle über die Gemeindedienste seines | eine effektive Kontrolle über die Gemeindedienste seines |
Zuständigkeitsbereichs auszuüben. | Zuständigkeitsbereichs auszuüben. |
2.2 Mehrgemeindezonen | 2.2 Mehrgemeindezonen |
In diesen Zonen ist die Situation ganz anders. In Anwendung von | In diesen Zonen ist die Situation ganz anders. In Anwendung von |
Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes |
besitzt eine Mehrgemeindezone Rechtspersönlichkeit. In solchen Zonen | besitzt eine Mehrgemeindezone Rechtspersönlichkeit. In solchen Zonen |
werden die Organe (das heisst der Polizeirat und das Polizeikollegium, | werden die Organe (das heisst der Polizeirat und das Polizeikollegium, |
die die Befugnisse der Gemeinde beziehungsweise des Bürgermeister- und | die die Befugnisse der Gemeinde beziehungsweise des Bürgermeister- und |
Schöffenkollegiums in puncto Organisation und Verwaltung des | Schöffenkollegiums in puncto Organisation und Verwaltung des |
Polizeikorps ausüben) auf autonome Weise gemäss den Regeln des | Polizeikorps ausüben) auf autonome Weise gemäss den Regeln des |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zusammengesetzt. Ein Verwaltungsabkommen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zusammengesetzt. Ein Verwaltungsabkommen |
kann natürlich innerhalb einer Gemeinde auf keinen Fall hiervon | kann natürlich innerhalb einer Gemeinde auf keinen Fall hiervon |
abweichen, indem bei der Verteilung der Aufgaben des Bürgermeisters | abweichen, indem bei der Verteilung der Aufgaben des Bürgermeisters |
ein Schöffenamt geschaffen wird. | ein Schöffenamt geschaffen wird. |
Das Polizeikollegium schliesst das Amt des Sicherheitsschöffen aus. | Das Polizeikollegium schliesst das Amt des Sicherheitsschöffen aus. |
Die gilt auch für die eigenen Zuständigkeiten des Bürgermeisters in | Die gilt auch für die eigenen Zuständigkeiten des Bürgermeisters in |
Bezug auf die Ausübung der Verwaltungspolizei auf dem Gebiet der | Bezug auf die Ausübung der Verwaltungspolizei auf dem Gebiet der |
betreffenden Gemeinde (Artikel 42). Ein Sicherheitsschöffe kann also | betreffenden Gemeinde (Artikel 42). Ein Sicherheitsschöffe kann also |
nicht mit Aufgaben in Bezug auf die polizeiliche Sicherheit beauftragt | nicht mit Aufgaben in Bezug auf die polizeiliche Sicherheit beauftragt |
werden. | werden. |
Ein solcher Schöffe kann dem zonalen Sicherheitsrat nur als | Ein solcher Schöffe kann dem zonalen Sicherheitsrat nur als |
Sachverständiger zugewiesen werden, obwohl hier eher an technische | Sachverständiger zugewiesen werden, obwohl hier eher an technische |
Experten (zum Beispiel den Gerichtspolizeidirektor) und nicht an | Experten (zum Beispiel den Gerichtspolizeidirektor) und nicht an |
politische Vertreter gedacht wird. Kurzum, für Mehrgemeindezonen ist | politische Vertreter gedacht wird. Kurzum, für Mehrgemeindezonen ist |
ganz davon abzuraten, einen Schöffen für die polizeiliche Sicherheit | ganz davon abzuraten, einen Schöffen für die polizeiliche Sicherheit |
zu bestimmen. | zu bestimmen. |
2.3 Feuerwehrdienste und Zentren des einheitlichen Rufsystems | 2.3 Feuerwehrdienste und Zentren des einheitlichen Rufsystems |
Unabhängig von der Tatsache, dass die Gemeinde den Feuerwehrdienst | Unabhängig von der Tatsache, dass die Gemeinde den Feuerwehrdienst |
selbst organisiert und einer Hilfeleistungszone beigetreten ist oder | selbst organisiert und einer Hilfeleistungszone beigetreten ist oder |
nicht, ist es ihre Pflicht, Katastrophen und Plagen wie Bränden, | nicht, ist es ihre Pflicht, Katastrophen und Plagen wie Bränden, |
Epidemien und Seuchen vorzubeugen und die erforderliche Hilfe zu deren | Epidemien und Seuchen vorzubeugen und die erforderliche Hilfe zu deren |
Beendigung zu leisten (Artikel 135 Nr. 5 NGG). | Beendigung zu leisten (Artikel 135 Nr. 5 NGG). |
Da der Begriff "Polizeibefugnis" im weitesten Sinne zu verstehen ist, | Da der Begriff "Polizeibefugnis" im weitesten Sinne zu verstehen ist, |
kann man davon ausgehen, dass die Aufträge in Sachen Brandverhütung | kann man davon ausgehen, dass die Aufträge in Sachen Brandverhütung |
und -bekämpfung unter Artikel 138 § 2 des neuen Gemeindegesetzes | und -bekämpfung unter Artikel 138 § 2 des neuen Gemeindegesetzes |
fallen und demnach in Anwendung von Artikel 133 Absatz 2 unter den | fallen und demnach in Anwendung von Artikel 133 Absatz 2 unter den |
darin angegebenen Bedingungen übertragen werden können. | darin angegebenen Bedingungen übertragen werden können. |
Das, was für Eingemeindezonen gilt, gilt ebenfalls für regionale | Das, was für Eingemeindezonen gilt, gilt ebenfalls für regionale |
Feuerwehrdienstgruppen und für Hilfeleistungszonen. Letztere besitzen | Feuerwehrdienstgruppen und für Hilfeleistungszonen. Letztere besitzen |
keine Rechtspersönlichkeit, und ihre Organe, insbesondere "der | keine Rechtspersönlichkeit, und ihre Organe, insbesondere "der |
geschäftsführende Ausschuss", haben keine anderen Befugnisse als | geschäftsführende Ausschuss", haben keine anderen Befugnisse als |
diejenigen, die ihnen durch den Königlichen Erlass vom 19. April 1999 | diejenigen, die ihnen durch den Königlichen Erlass vom 19. April 1999 |
zugewiesen worden sind, namentlich die Erstellung eines | zugewiesen worden sind, namentlich die Erstellung eines |
Zusammenarbeitsabkommens, die Bewertung seiner Anwendung und die | Zusammenarbeitsabkommens, die Bewertung seiner Anwendung und die |
Erstellung einer eigenen Geschäftsordnung. | Erstellung einer eigenen Geschäftsordnung. |
Jeder Gemeinde steht es also frei, in den Verwaltungsabkommen einen | Jeder Gemeinde steht es also frei, in den Verwaltungsabkommen einen |
Abschnitt zivile Sicherheit vorzusehen und dem Sicherheitsschöffen | Abschnitt zivile Sicherheit vorzusehen und dem Sicherheitsschöffen |
bestimmte Befugnisse zuzuweisen, mit Ausnahme derjenigen, die unter | bestimmte Befugnisse zuzuweisen, mit Ausnahme derjenigen, die unter |
Nummer 5 (siehe unten) erwähnt sind. | Nummer 5 (siehe unten) erwähnt sind. |
Für die Zentren des einheitlichen Rufsystems ist die Situation | Für die Zentren des einheitlichen Rufsystems ist die Situation |
deutlich. In Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | deutlich. In Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
dringende medizinische Hilfe wird bestimmt, dass die vom König | dringende medizinische Hilfe wird bestimmt, dass die vom König |
bestimmten Gemeinden für die ordnungsgemässe Arbeitsweise dieser | bestimmten Gemeinden für die ordnungsgemässe Arbeitsweise dieser |
Zentren zuständig sind. In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom | Zentren zuständig sind. In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom |
2. April 1965 wird bestimmt, dass das Bürgermeister- und | 2. April 1965 wird bestimmt, dass das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium dieser Gemeinden dafür sorgen muss, dass die | Schöffenkollegium dieser Gemeinden dafür sorgen muss, dass die |
Angestellten die Richtlinien des Ministers der Volksgesundheit | Angestellten die Richtlinien des Ministers der Volksgesundheit |
befolgen. | befolgen. |
3. Übertragung bestimmter Befugnisse an einen Schöffen | 3. Übertragung bestimmter Befugnisse an einen Schöffen |
3.1 Gesetzlicher Grundsatz | 3.1 Gesetzlicher Grundsatz |
In Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes wird bestimmt, dass | In Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes wird bestimmt, dass |
dem Bürgermeister "insbesondere die Ausführung von Polizeigesetzen, | dem Bürgermeister "insbesondere die Ausführung von Polizeigesetzen, |
-dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und -beschlüssen" | -dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und -beschlüssen" |
obliegt. | obliegt. |
Ferner wird darin bestimmt, dass der Bürgermeister "unter seiner | Ferner wird darin bestimmt, dass der Bürgermeister "unter seiner |
Verantwortung seine Befugnisse ganz oder teilweise einem Schöffen | Verantwortung seine Befugnisse ganz oder teilweise einem Schöffen |
übertragen" kann. Es handelt sich hierbei um die Befugnisse mit Bezug | übertragen" kann. Es handelt sich hierbei um die Befugnisse mit Bezug |
auf die Ausführung von Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, | auf die Ausführung von Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, |
-verordnungen, -erlassen und -beschlüssen des Staates, der Regionen, | -verordnungen, -erlassen und -beschlüssen des Staates, der Regionen, |
der Gemeinschaften und der Gemeinschaftskommissionen, des | der Gemeinschaften und der Gemeinschaftskommissionen, des |
Provinzialrates, des Ständigen Ausschusses des Provinzialrats und der | Provinzialrates, des Ständigen Ausschusses des Provinzialrats und der |
Gemeindepolizeiverordnungen. | Gemeindepolizeiverordnungen. |
Unter Ausführung versteht man die Anwendung einer allgemeinen Regel | Unter Ausführung versteht man die Anwendung einer allgemeinen Regel |
auf einen durch diese Regel vorgesehenen spezifischen Fall. (DEMBOUR | auf einen durch diese Regel vorgesehenen spezifischen Fall. (DEMBOUR |
J., Les pouvoirs de police administrative générale des autorités | J., Les pouvoirs de police administrative générale des autorités |
locales, Bruxelles, Bruylant & Liège Vaillant - Carmanne, 1956, S. 170 | locales, Bruxelles, Bruylant & Liège Vaillant - Carmanne, 1956, S. 170 |
Nr. 133). | Nr. 133). |
Als Polizeigesetze, -dekrete, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlasse | Als Polizeigesetze, -dekrete, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlasse |
und -beschlüsse gelten die Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, | und -beschlüsse gelten die Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, |
Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse, die im Hinblick auf die | Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse, die im Hinblick auf die |
öffentliche Sicherheit, Ruhe und Gesundheit - im Allgemeinen oder in | öffentliche Sicherheit, Ruhe und Gesundheit - im Allgemeinen oder in |
Bezug auf eine ganz bestimmte Aktivität - die Freiheit des Bürgers | Bezug auf eine ganz bestimmte Aktivität - die Freiheit des Bürgers |
einschränken können. | einschränken können. |
Für die Ausführung der Polizeigesetze und -regelungen verfügt der | Für die Ausführung der Polizeigesetze und -regelungen verfügt der |
Bürgermeister über eine beinah absolute Übertragungsbefugnis mit der | Bürgermeister über eine beinah absolute Übertragungsbefugnis mit der |
einzigen Einschränkung, dass er immer hierfür verantwortlich bleibt. | einzigen Einschränkung, dass er immer hierfür verantwortlich bleibt. |
Das bedeutet, dass der Bürgermeister immer verantwortlich bleibt für | Das bedeutet, dass der Bürgermeister immer verantwortlich bleibt für |
die Massnahmen, die der bevollmächtigte Schöffe ergreift. Alle | die Massnahmen, die der bevollmächtigte Schöffe ergreift. Alle |
Handlungen des Schöffen werden im Namen und für Rechnung des | Handlungen des Schöffen werden im Namen und für Rechnung des |
Bürgermeisters selbst vorgenommen. | Bürgermeisters selbst vorgenommen. |
Ferner kann der Bürgermeister jederzeit die übertragene Befugnis | Ferner kann der Bürgermeister jederzeit die übertragene Befugnis |
zurücknehmen oder hilfsweise eine andere Massnahme ergreifen als der | zurücknehmen oder hilfsweise eine andere Massnahme ergreifen als der |
Schöffe, dem er die Befugnis übertragen hat. In diesem Fall handelt | Schöffe, dem er die Befugnis übertragen hat. In diesem Fall handelt |
der Bürgermeister, sodass seine eigene Verantwortlichkeit nicht | der Bürgermeister, sodass seine eigene Verantwortlichkeit nicht |
beeinträchtigt wird. | beeinträchtigt wird. |
3.2 Befugnisübertragung | 3.2 Befugnisübertragung |
Als Beispiel kann ich folgende Fälle anführen, in denen der | Als Beispiel kann ich folgende Fälle anführen, in denen der |
Bürgermeister einem Schöffen seine Ausführungsbefugnisse übertragen | Bürgermeister einem Schöffen seine Ausführungsbefugnisse übertragen |
kann: | kann: |
a) im Rahmen der polizeilichen Sicherheit: | a) im Rahmen der polizeilichen Sicherheit: |
- die Ausführung der provinzialen Polizeiverfügungen in Sachen | - die Ausführung der provinzialen Polizeiverfügungen in Sachen |
Provinzialdomänen oder der provinzialen Polizeiverfügungen für das | Provinzialdomänen oder der provinzialen Polizeiverfügungen für das |
Ausroden von Disteln, | Ausroden von Disteln, |
- die Ausführung der regionalen Dekrete, in denen insbesondere der | - die Ausführung der regionalen Dekrete, in denen insbesondere der |
Zugang zu den öffentlichen Domänen, Wäldern usw. geregelt wird. (Auch | Zugang zu den öffentlichen Domänen, Wäldern usw. geregelt wird. (Auch |
der Bürgermeister selbst besitzt hier eine eindeutige und wichtige | der Bürgermeister selbst besitzt hier eine eindeutige und wichtige |
Anordnungsbefugnis, die er jedoch nicht übertragen kann), | Anordnungsbefugnis, die er jedoch nicht übertragen kann), |
- Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die Sicherheit aller | - Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die Sicherheit aller |
Verkehrsteilnehmer auf allen Wegen zu gewährleisten, die das | Verkehrsteilnehmer auf allen Wegen zu gewährleisten, die das |
Gemeindegebiet durchqueren, und zwar sowohl auf den nationalen als | Gemeindegebiet durchqueren, und zwar sowohl auf den nationalen als |
auch den provinzialen oder kommunalen Wegen. Diese Verpflichtung gilt | auch den provinzialen oder kommunalen Wegen. Diese Verpflichtung gilt |
auch im Fall von Strassenarbeiten. Laut Artikel 78.1.1 Absatz 2 des | auch im Fall von Strassenarbeiten. Laut Artikel 78.1.1 Absatz 2 des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der |
allgemeinen Strassenverkehrsordnung können bestimmte Verkehrszeichen | allgemeinen Strassenverkehrsordnung können bestimmte Verkehrszeichen |
nur mit der Erlaubnis des Bürgermeisters oder seines Beauftragten | nur mit der Erlaubnis des Bürgermeisters oder seines Beauftragten |
benutzt werden, falls es sich um eine andere öffentliche Strasse als | benutzt werden, falls es sich um eine andere öffentliche Strasse als |
eine Autobahn handelt, | eine Autobahn handelt, |
- jede Angelegenheit in Bezug auf das Fussballgesetz (Gesetz vom 21. | - jede Angelegenheit in Bezug auf das Fussballgesetz (Gesetz vom 21. |
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen) und seine | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen) und seine |
Ausführungserlasse. So kann der Bürgermeister Richtlinien in Bezug auf | Ausführungserlasse. So kann der Bürgermeister Richtlinien in Bezug auf |
die Installierung von Überwachungskameras oder die Entwicklung eines | die Installierung von Überwachungskameras oder die Entwicklung eines |
Sicherheitsnetzes erteilen oder einem Schöffen diese Befugnis | Sicherheitsnetzes erteilen oder einem Schöffen diese Befugnis |
übertragen. Er kann in Absprache mit der Polizei die Prioritäten | übertragen. Er kann in Absprache mit der Polizei die Prioritäten |
festlegen oder diese Befugnis übertragen. Er kann sich vom | festlegen oder diese Befugnis übertragen. Er kann sich vom |
Veranstalter zeigen lassen, wie er die Anhänger im Stadion trennen | Veranstalter zeigen lassen, wie er die Anhänger im Stadion trennen |
wird beziehungsweise trennen würde oder einem Schöffen diese Befugnis | wird beziehungsweise trennen würde oder einem Schöffen diese Befugnis |
übertragen. (Die Befugnis, die der Bürgermeister persönlich besitzt, | übertragen. (Die Befugnis, die der Bürgermeister persönlich besitzt, |
um ein Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung" zu bezeichnen, | um ein Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung" zu bezeichnen, |
kann nicht übertragen werden), | kann nicht übertragen werden), |
- die Ausführung des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und | - die Ausführung des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und |
zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte. In manchen | zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte. In manchen |
Perioden, zum Beispiel in der Periode der Jahresendfeiern, kann der | Perioden, zum Beispiel in der Periode der Jahresendfeiern, kann der |
Bürgermeister gezielte Kontrollen von der Gemeindepolizei ausführen | Bürgermeister gezielte Kontrollen von der Gemeindepolizei ausführen |
lassen, damit die Einhaltung dieses Gesetzes kontrolliert und | lassen, damit die Einhaltung dieses Gesetzes kontrolliert und |
durchgesetzt wird. (Die Befugnis, gemäss Artikel 10 dieses Gesetzes | durchgesetzt wird. (Die Befugnis, gemäss Artikel 10 dieses Gesetzes |
die Verbringung der im Besitz von Privatleuten befindlichen | die Verbringung der im Besitz von Privatleuten befindlichen |
explosions- oder zündfähigen Stoffe und Gemische und mit solchen | explosions- oder zündfähigen Stoffe und Gemische und mit solchen |
Stoffen und Gemischen geladenen Geräte bei Aufruhr, Streiks oder jeder | Stoffen und Gemischen geladenen Geräte bei Aufruhr, Streiks oder jeder |
ernsten Gefährdung der öffentlichen Ordnung an andere, von ihm | ernsten Gefährdung der öffentlichen Ordnung an andere, von ihm |
bestimmte Orte zu befehlen, darf auf keinen Fall übertragen werden, da | bestimmte Orte zu befehlen, darf auf keinen Fall übertragen werden, da |
keine Übertragung durch das Gesetz vorgesehen wird), | keine Übertragung durch das Gesetz vorgesehen wird), |
- die Ausführung von verschiedenen Gemeindepolizeiverfügungen, zum | - die Ausführung von verschiedenen Gemeindepolizeiverfügungen, zum |
Beispiel in Bezug auf Veranstaltungen auf öffentlicher Strasse, die | Beispiel in Bezug auf Veranstaltungen auf öffentlicher Strasse, die |
Brandschutzsicherheit für öffentlich zugängige Orte, die Sauberkeit | Brandschutzsicherheit für öffentlich zugängige Orte, die Sauberkeit |
der Strassen und öffentlichen Orte, der Konsum von alkoholischen | der Strassen und öffentlichen Orte, der Konsum von alkoholischen |
Getränken in Sportstadien, die Polizeistunden in Schankstätten, die | Getränken in Sportstadien, die Polizeistunden in Schankstätten, die |
Hunde von Privatpersonen oder die Strassenverkehrssicherheit. | Hunde von Privatpersonen oder die Strassenverkehrssicherheit. |
- Die in Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte | - Die in Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte |
Ausführungsbefugnis umfasst zudem Aufgaben zur Unterstützung der | Ausführungsbefugnis umfasst zudem Aufgaben zur Unterstützung der |
Politik, die wesentlich für die Sicherheitspolitik im Allgemeinen | Politik, die wesentlich für die Sicherheitspolitik im Allgemeinen |
sind. Hiermit ist beispielsweise Folgendes gemeint: | sind. Hiermit ist beispielsweise Folgendes gemeint: |
- Kriminalitäts- und Problemanalysen, | - Kriminalitäts- und Problemanalysen, |
- Koordinierung der verschiedenen Beratungsstrukturen, | - Koordinierung der verschiedenen Beratungsstrukturen, |
- Umsetzung der Vorbeugungspolitik, | - Umsetzung der Vorbeugungspolitik, |
- Planung von Vorbeugungskampagnen, | - Planung von Vorbeugungskampagnen, |
- Abschluss von Vorbeugungsvereinbarungen, | - Abschluss von Vorbeugungsvereinbarungen, |
- Kontaktaufnahme mit den Partnern der Sicherheitspolitik usw., | - Kontaktaufnahme mit den Partnern der Sicherheitspolitik usw., |
- Kontrolle der Haushaltsführung der lokalen Polizei. | - Kontrolle der Haushaltsführung der lokalen Polizei. |
- Der Sicherheitsschöffe kann insbesondere eine wichtige Rolle bei der | - Der Sicherheitsschöffe kann insbesondere eine wichtige Rolle bei der |
Ausarbeitung einer lokalen, globalen und integrierten | Ausarbeitung einer lokalen, globalen und integrierten |
Vorbeugungspolitik in Übereinstimmung mit dem lokalen Sicherheitsplan | Vorbeugungspolitik in Übereinstimmung mit dem lokalen Sicherheitsplan |
spielen. Die Ausführung und die Überwachung einer solchen Politik | spielen. Die Ausführung und die Überwachung einer solchen Politik |
könnte auch zu den Befugnissen des Schöffen gehören, und er könnte zum | könnte auch zu den Befugnissen des Schöffen gehören, und er könnte zum |
Beispiel den Vorsitz des Vorbeugungsrates führen. | Beispiel den Vorsitz des Vorbeugungsrates führen. |
b) Im Rahmen der nichtpolizeilichen Sicherheit könnte Folgendes | b) Im Rahmen der nichtpolizeilichen Sicherheit könnte Folgendes |
übertragen werden: | übertragen werden: |
- die Erlaubnis des Bürgermeisters zur Ausübung von Tätigkeiten der | - die Erlaubnis des Bürgermeisters zur Ausübung von Tätigkeiten der |
Personalkontrolle durch sogenannte Freiwillige im Sinne von Artikel 2 | Personalkontrolle durch sogenannte Freiwillige im Sinne von Artikel 2 |
§ 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, |
- die Erlaubnis des Bürgermeisters zur Ausübung einer oberflächlichen | - die Erlaubnis des Bürgermeisters zur Ausübung einer oberflächlichen |
Kontrolle von Kleidung und Handgepäck im Rahmen von Tätigkeiten der | Kontrolle von Kleidung und Handgepäck im Rahmen von Tätigkeiten der |
Personalkontrolle, in Anwendung von Artikel 8 § 6 desselben Gesetzes, | Personalkontrolle, in Anwendung von Artikel 8 § 6 desselben Gesetzes, |
- das Recht zur Schliessung einer Einrichtung in Anwendung von Artikel | - das Recht zur Schliessung einer Einrichtung in Anwendung von Artikel |
11 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | 11 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen, | Fällen, |
- das Recht, Verstösse gegen vorerwähntes Gesetz unbeschadet der den | - das Recht, Verstösse gegen vorerwähntes Gesetz unbeschadet der den |
Gerichtspolizeioffizieren obliegenden Pflichten festzustellen und sie | Gerichtspolizeioffizieren obliegenden Pflichten festzustellen und sie |
in einem Protokoll festzuhalten, das vorbehaltlich eines Gegenbeweises | in einem Protokoll festzuhalten, das vorbehaltlich eines Gegenbeweises |
Beweiskraft hat, | Beweiskraft hat, |
- das Recht, dem Korpschef des Feuerwehrdienstes Richtlinien in Bezug | - das Recht, dem Korpschef des Feuerwehrdienstes Richtlinien in Bezug |
auf die Organisation und Arbeitsweise des Dienstes zu erteilen, oder | auf die Organisation und Arbeitsweise des Dienstes zu erteilen, oder |
das Recht, den Feuerwehrdienst aufzufordern, die Kontrolle der | das Recht, den Feuerwehrdienst aufzufordern, die Kontrolle der |
Anwendung der durch die Brandschutzregelung vorgeschriebenen | Anwendung der durch die Brandschutzregelung vorgeschriebenen |
Massnahmen zu gewährleisten (Artikel 2 der Anlagen 1, 2 und 3 zum | Massnahmen zu gewährleisten (Artikel 2 der Anlagen 1, 2 und 3 zum |
Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von | Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von |
Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen | Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen |
Feuerwehrdienste und Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 8. | Feuerwehrdienste und Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 8. |
November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen | November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen |
Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in | Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in |
Friedenszeiten), | Friedenszeiten), |
- die Vertretung des Bürgermeisters im geschäftsführenden Ausschuss | - die Vertretung des Bürgermeisters im geschäftsführenden Ausschuss |
der Hilfeleistungszonen (Artikel 12 und 13 des Königlichen Erlasses | der Hilfeleistungszonen (Artikel 12 und 13 des Königlichen Erlasses |
vom 11. November 1999 zur Bestimmung der Modalitäten für die Schaffung | vom 11. November 1999 zur Bestimmung der Modalitäten für die Schaffung |
und Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen). | und Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen). |
Die Einführung der kommunalen Verwaltungssanktionen erfordert eine | Die Einführung der kommunalen Verwaltungssanktionen erfordert eine |
effiziente koordinierte Zusammenarbeit zwischen allen Parteien; diese | effiziente koordinierte Zusammenarbeit zwischen allen Parteien; diese |
Aufgabe könnte dem Sicherheitsschöffen übertragen werden. | Aufgabe könnte dem Sicherheitsschöffen übertragen werden. |
Es ist auch wichtig, dass der beauftragte Schöffe an allen | Es ist auch wichtig, dass der beauftragte Schöffe an allen |
Vorbereitungen teilnehmen kann, die es ihm ermöglichen, die | Vorbereitungen teilnehmen kann, die es ihm ermöglichen, die |
Ausführungsbefugnis auszuüben. | Ausführungsbefugnis auszuüben. |
Hierbei darf man nie aus den Augen verlieren, dass diese Befugnisse | Hierbei darf man nie aus den Augen verlieren, dass diese Befugnisse |
nur im Namen des Bürgermeisters und unter dessen Endverantwortung | nur im Namen des Bürgermeisters und unter dessen Endverantwortung |
ausgeübt werden. | ausgeübt werden. |
4. Rechtsform und juristische Folgen der Übertragung (2) | 4. Rechtsform und juristische Folgen der Übertragung (2) |
Der gemäss Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes bestimmte | Der gemäss Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes bestimmte |
Schöffe kann die Befugnisse, die der Bürgermeister ihm überträgt, | Schöffe kann die Befugnisse, die der Bürgermeister ihm überträgt, |
natürlich ablehnen. Bei einer Ablehnung des Schöffen muss der | natürlich ablehnen. Bei einer Ablehnung des Schöffen muss der |
Bürgermeister selbst für die Ausführung der Polizeigesetze und | Bürgermeister selbst für die Ausführung der Polizeigesetze und |
-verordnungen sorgen. | -verordnungen sorgen. |
Der beauftragte Schöffe kann auf die Befugnisübertragung verzichten, | Der beauftragte Schöffe kann auf die Befugnisübertragung verzichten, |
nachdem er sie angenommen hat. Die Befugnisübertragung ist nämlich ein | nachdem er sie angenommen hat. Die Befugnisübertragung ist nämlich ein |
Mandat, dem durch Rücktritt des Mandatsinhabers ein Ende gesetzt | Mandat, dem durch Rücktritt des Mandatsinhabers ein Ende gesetzt |
werden kann. | werden kann. |
Der Bürgermeister verzichtet nicht auf sein Eingriffsrecht, indem er | Der Bürgermeister verzichtet nicht auf sein Eingriffsrecht, indem er |
einem der Schöffen die Ausführungsbefugnis überträgt, die er in puncto | einem der Schöffen die Ausführungsbefugnis überträgt, die er in puncto |
Verwaltungspolizei besitzt. Er kann seine Befugnisse jedes Mal | Verwaltungspolizei besitzt. Er kann seine Befugnisse jedes Mal |
ausüben, wenn er es für angebracht hält. | ausüben, wenn er es für angebracht hält. |
Im neuen Gemeindegesetz ist nicht angegeben, welche formale Bedingung | Im neuen Gemeindegesetz ist nicht angegeben, welche formale Bedingung |
für die Befugnisübertragung erfüllt werden muss. Man kann daraus | für die Befugnisübertragung erfüllt werden muss. Man kann daraus |
schliessen, dass eine mündliche Vereinbarung ausreicht. Die | schliessen, dass eine mündliche Vereinbarung ausreicht. Die |
Befugnisübertragung sollte jedoch den Gegenstand eines schriftlichen | Befugnisübertragung sollte jedoch den Gegenstand eines schriftlichen |
Protokolls bilden, in dem die praktischen Modalitäten der Übertragung | Protokolls bilden, in dem die praktischen Modalitäten der Übertragung |
so gut wie möglich beschrieben werden. | so gut wie möglich beschrieben werden. |
5. Verantwortlichkeit des Bürgermeisters - Befugnisse des | 5. Verantwortlichkeit des Bürgermeisters - Befugnisse des |
Bürgermeisters, die nicht übertragen werden können | Bürgermeisters, die nicht übertragen werden können |
Wie bereits oben erklärt worden ist, kann der Bürgermeister nur die | Wie bereits oben erklärt worden ist, kann der Bürgermeister nur die |
Befugnisse übertragen, die ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen | Befugnisse übertragen, die ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen |
sind, im vorliegenden Fall die Ausführungsbefugnis. Die | sind, im vorliegenden Fall die Ausführungsbefugnis. Die |
Anordnungsbefugnis oder die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz in | Anordnungsbefugnis oder die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz in |
puncto Verwaltungspolizei ausdrücklich zugewiesen werden und die ihm | puncto Verwaltungspolizei ausdrücklich zugewiesen werden und die ihm |
intuitu personae durch das Gesetz anvertraut werden (siehe oben Nummer | intuitu personae durch das Gesetz anvertraut werden (siehe oben Nummer |
1), kann er also nicht übertragen. | 1), kann er also nicht übertragen. |
Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Befugnisse: | Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Befugnisse: |
- die Anordnungsbefugnis im Rahmen von Artikel 134 § 1 des neuen | - die Anordnungsbefugnis im Rahmen von Artikel 134 § 1 des neuen |
Gemeindegesetzes, in dem bestimmt wird : "Bei Aufruhr, feindseligen | Gemeindegesetzes, in dem bestimmt wird : "Bei Aufruhr, feindseligen |
Aufläufen, schwerer Gefährdung der öffentlichen Ruhe oder anderen | Aufläufen, schwerer Gefährdung der öffentlichen Ruhe oder anderen |
unvorhergesehenen Vorfällen, bei denen die geringste Verzögerung | unvorhergesehenen Vorfällen, bei denen die geringste Verzögerung |
Gefahr oder Schaden für die Einwohner bedeuten könnte, kann der | Gefahr oder Schaden für die Einwohner bedeuten könnte, kann der |
Bürgermeister Polizeiverfügungen erlassen, jedoch unter der Bedingung, | Bürgermeister Polizeiverfügungen erlassen, jedoch unter der Bedingung, |
dass er dem Gemeinderat unverzüglich Mitteilung darüber macht (...). | dass er dem Gemeinderat unverzüglich Mitteilung darüber macht (...). |
", | ", |
- die Amtsgewalt über den Korpschef der Gemeindepolizei in Bezug auf | - die Amtsgewalt über den Korpschef der Gemeindepolizei in Bezug auf |
die Leitung, Organisation und Verteilung der Aufgaben des Polizeikorps | die Leitung, Organisation und Verteilung der Aufgaben des Polizeikorps |
(Artikel 171bis Absatz 1 NGG und Artikel 42 GIP), | (Artikel 171bis Absatz 1 NGG und Artikel 42 GIP), |
- die Aufsichtsbefugnis in Bezug auf die Mitglieder des | - die Aufsichtsbefugnis in Bezug auf die Mitglieder des |
Gemeindepolizeikorps (Artikel 171bis Absatz 3 NGG), | Gemeindepolizeikorps (Artikel 171bis Absatz 3 NGG), |
- die Befugnis zur Bestimmung des stellvertretenden Korpschefs | - die Befugnis zur Bestimmung des stellvertretenden Korpschefs |
(Artikel 172bis NGG und Artikel 46 GIP), | (Artikel 172bis NGG und Artikel 46 GIP), |
- die Befugnis, Stellungnahmen zu den Kandidaten für eine Ernennung | - die Befugnis, Stellungnahmen zu den Kandidaten für eine Ernennung |
zum Polizeikommissar (Polizeihauptkommissar) und zum beigeordneten | zum Polizeikommissar (Polizeihauptkommissar) und zum beigeordneten |
Polizeikommissar abzugeben oder einen dritten Kandidaten vorzuschlagen | Polizeikommissar abzugeben oder einen dritten Kandidaten vorzuschlagen |
(Artikel 191, 192 und 193 NGG) oder Stellungnahmen zu anderen | (Artikel 191, 192 und 193 NGG) oder Stellungnahmen zu anderen |
Kandidaten als denjenigen, die von der Auswahlkommission für die | Kandidaten als denjenigen, die von der Auswahlkommission für die |
Ernennungen der lokalen Polizei vorgeschlagen werden, abzugeben oder | Ernennungen der lokalen Polizei vorgeschlagen werden, abzugeben oder |
diese vorzuschlagen (Artikel 48, 49 und 53 NGG), | diese vorzuschlagen (Artikel 48, 49 und 53 NGG), |
- die Befugnis zur Anforderung der föderalen Polizei (Artikel 43 GIP), | - die Befugnis zur Anforderung der föderalen Polizei (Artikel 43 GIP), |
- die eigentliche Amtsgewalt über die lokale Polizei (Artikel 42 GIP) | - die eigentliche Amtsgewalt über die lokale Polizei (Artikel 42 GIP) |
und demzufolge die Befugnis, dem Korpschef allgemeine Richtlinien zu | und demzufolge die Befugnis, dem Korpschef allgemeine Richtlinien zu |
erteilen (zum Beispiel in Bezug auf die Organisation, die | erteilen (zum Beispiel in Bezug auf die Organisation, die |
Arbeitsweise, das Personal...), | Arbeitsweise, das Personal...), |
- die Befugnis, Disziplinarstrafen gegen bestimmte Mitglieder der | - die Befugnis, Disziplinarstrafen gegen bestimmte Mitglieder der |
lokalen Polizei in einer Eingemeindezone zu ergreifen (Gesetz vom 13. | lokalen Polizei in einer Eingemeindezone zu ergreifen (Gesetz vom 13. |
Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder | Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder |
der Polizeidienste), | der Polizeidienste), |
- die Eigenschaft als Mitglied des Bürgermeisterbeirats (Artikel 8 | - die Eigenschaft als Mitglied des Bürgermeisterbeirats (Artikel 8 |
GIP) oder des föderalen Polizeirats (Artikel 6 GIP), | GIP) oder des föderalen Polizeirats (Artikel 6 GIP), |
- die Abgabe einer Stellungnahme zu einem Vorschlag für die Einteilung | - die Abgabe einer Stellungnahme zu einem Vorschlag für die Einteilung |
der Provinzen in Polizeizonen (Artikel 9 GIP), | der Provinzen in Polizeizonen (Artikel 9 GIP), |
- die Eigenschaft als Mitglied des Polizeikollegiums (Artikel 23 GIP), | - die Eigenschaft als Mitglied des Polizeikollegiums (Artikel 23 GIP), |
- die Beschlussfassung im Rahmen der Fünfeck-Beratung oder innerhalb | - die Beschlussfassung im Rahmen der Fünfeck-Beratung oder innerhalb |
des zukünftigen zonalen Sicherheitsrates (Artikel 35 GIP), was nichts | des zukünftigen zonalen Sicherheitsrates (Artikel 35 GIP), was nichts |
an der Tatsache ändert, dass der beauftragte Schöffe bei der | an der Tatsache ändert, dass der beauftragte Schöffe bei der |
Vorbereitung des zonalen Sicherheitsplans helfen kann oder den | Vorbereitung des zonalen Sicherheitsplans helfen kann oder den |
Bürgermeister zu den Versammlungen des Sicherheitsrates begleiten | Bürgermeister zu den Versammlungen des Sicherheitsrates begleiten |
kann, | kann, |
- die Genehmigung des zonalen Sicherheitsplans (Artikel 37 GIP), | - die Genehmigung des zonalen Sicherheitsplans (Artikel 37 GIP), |
- die Entgegennahme der Eidesleistung der Polizeibeamten (Artikel 59 | - die Entgegennahme der Eidesleistung der Polizeibeamten (Artikel 59 |
GIP), | GIP), |
- die Gewährung einzelner Abweichungen von den Verbotsbestimmungen in | - die Gewährung einzelner Abweichungen von den Verbotsbestimmungen in |
puncto berufliche Unvereinbarkeiten (Artikel 135 GIP), | puncto berufliche Unvereinbarkeiten (Artikel 135 GIP), |
- das Recht zur Anforderung von Personen und Gütern im Rahmen des | - das Recht zur Anforderung von Personen und Gütern im Rahmen des |
Zivilschutzes (Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Zivilschutzes (Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz), | Zivilschutz), |
- die Befugnis, Disziplinarstrafen gegen bestimmte Mitglieder der | - die Befugnis, Disziplinarstrafen gegen bestimmte Mitglieder der |
Feuerwehrdienste zu verhängen, insbesondere Verwarnung und Rüge in | Feuerwehrdienste zu verhängen, insbesondere Verwarnung und Rüge in |
Bezug auf die freiwilligen Offiziere, Vorschlag an den Gemeinderat zur | Bezug auf die freiwilligen Offiziere, Vorschlag an den Gemeinderat zur |
einstweiligen Amtsenthebung und Kündigung der Freiwilligen (Artikel 37 | einstweiligen Amtsenthebung und Kündigung der Freiwilligen (Artikel 37 |
und 38 des Königliche Erlasses vom 6. Mai 1971). | und 38 des Königliche Erlasses vom 6. Mai 1971). |
In Artikel 133 Absatz 3 wird diesbezüglich bestimmt, dass "der | In Artikel 133 Absatz 3 wird diesbezüglich bestimmt, dass "der |
Bürgermeister die verantwortliche Behörde in Sachen Verwaltungspolizei | Bürgermeister die verantwortliche Behörde in Sachen Verwaltungspolizei |
auf Gemeindegebiet" ist. | auf Gemeindegebiet" ist. |
Es kann also für die Schöffen, die mit den Sicherheitsaspekten | Es kann also für die Schöffen, die mit den Sicherheitsaspekten |
beauftragt sind, keine Rede von einer autonomen Befugnis sein. | beauftragt sind, keine Rede von einer autonomen Befugnis sein. |
6. Verantwortlichkeit des Bürgersmeisters | 6. Verantwortlichkeit des Bürgersmeisters |
Wenn die Verwaltungsmehrheit beschliesst, die Befugnisübertragung in | Wenn die Verwaltungsmehrheit beschliesst, die Befugnisübertragung in |
Sachen Sicherheit im Sinne von Artikel 133 des neuen Gemeindegesetzes | Sachen Sicherheit im Sinne von Artikel 133 des neuen Gemeindegesetzes |
anzuwenden, bleibt der Bürgermeister für die Beschlüsse | anzuwenden, bleibt der Bürgermeister für die Beschlüsse |
verantwortlich, die der von ihm bestimmte Schöffe gefasst hat. Der | verantwortlich, die der von ihm bestimmte Schöffe gefasst hat. Der |
Bürgermeister genauso wie in diesem Fall der Schöffe handeln als Organ | Bürgermeister genauso wie in diesem Fall der Schöffe handeln als Organ |
der Gemeinde und übernehmen demzufolge die Verantwortung hierfür. | der Gemeinde und übernehmen demzufolge die Verantwortung hierfür. |
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es äusserst wichtig ist, dass | Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es äusserst wichtig ist, dass |
der Bürgermeister, der einem Schöffen gemäss Artikel 133 Absatz 2 des | der Bürgermeister, der einem Schöffen gemäss Artikel 133 Absatz 2 des |
neuen Gemeindegesetzes seine Ausführungsbefugnisse überträgt, vorher | neuen Gemeindegesetzes seine Ausführungsbefugnisse überträgt, vorher |
klare Absprachen mit dem beauftragten Schöffen trifft, damit er | klare Absprachen mit dem beauftragten Schöffen trifft, damit er |
ständig über die Sicherheitspolitik in der Gemeinde auf dem Laufenden | ständig über die Sicherheitspolitik in der Gemeinde auf dem Laufenden |
gehalten wird. | gehalten wird. |
Die Befugnisübertragung erfolgt nämlich unter seiner Verantwortung, | Die Befugnisübertragung erfolgt nämlich unter seiner Verantwortung, |
und es wird demnach für alle Ausführungsmassnahmen, die vom | und es wird demnach für alle Ausführungsmassnahmen, die vom |
beauftragten Schöffen ergriffen werden, davon ausgegangen, dass sie | beauftragten Schöffen ergriffen werden, davon ausgegangen, dass sie |
vom Bürgermeister selbst ergriffen worden sind. | vom Bürgermeister selbst ergriffen worden sind. |
Kurzum, ein Sicherheitsschöffe kann in einem ganz bestimmten Rahmen | Kurzum, ein Sicherheitsschöffe kann in einem ganz bestimmten Rahmen |
vorgesehen werden. Wenn dieser Beschluss von einer Verwaltungsmehrheit | vorgesehen werden. Wenn dieser Beschluss von einer Verwaltungsmehrheit |
gefasst wird, ist der Bürgermeister ebenfalls durch dieses Abkommen | gefasst wird, ist der Bürgermeister ebenfalls durch dieses Abkommen |
gebunden, und es muss dann auch mit einer aufrichtigen und | gebunden, und es muss dann auch mit einer aufrichtigen und |
konstruktiven Zusammenarbeit gerechnet werden können. | konstruktiven Zusammenarbeit gerechnet werden können. |
Ich bitte Sie, den Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes | Ich bitte Sie, den Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes |
mitzuteilen und das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im | mitzuteilen und das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, im Verwaltungsblatt zu | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, im Verwaltungsblatt zu |
vermerken. | vermerken. |
Der Minister | Der Minister |
(gez.) A. DUQUESNE | (gez.) A. DUQUESNE |
_______ | _______ |
Nota's | Nota's |
(1) Siehe zu diesem Zweck die Besprechung von Artikel 23 des Gesetzes | (1) Siehe zu diesem Zweck die Besprechung von Artikel 23 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes, Begründung des Gesetzes, | strukturierten integrierten Polizeidienstes, Begründung des Gesetzes, |
Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999. A contrario geht der Wille | Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999. A contrario geht der Wille |
des Gesetzgebers, die Übertragungsmöglichkeit beizubehalten, zudem aus | des Gesetzgebers, die Übertragungsmöglichkeit beizubehalten, zudem aus |
Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes hervor. | Artikel 133 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes hervor. |
(2) J. Dembour, Les pouvoirs de police administrative générale des | (2) J. Dembour, Les pouvoirs de police administrative générale des |
autorités locales, Bruylant, Bruxelles, 1956, S. 185; J.M. Leboutte, | autorités locales, Bruylant, Bruxelles, 1956, S. 185; J.M. Leboutte, |
La délégation, par le bourgmestre, des compétences qui lui sont | La délégation, par le bourgmestre, des compétences qui lui sont |
attribuées par la loi, Le Mouvement communal, 1996, S. 150; K. Muylle | attribuées par la loi, Le Mouvement communal, 1996, S. 150; K. Muylle |
et A. Serlippens, L'ordre public, Politeia, Bruxelles, 1996, S. 73; H. | et A. Serlippens, L'ordre public, Politeia, Bruxelles, 1996, S. 73; H. |
Stryckers en C. Maurissen, De nieuwe gemeentewet in de praktijk, | Stryckers en C. Maurissen, De nieuwe gemeentewet in de praktijk, |
Vanden Broele, Brugge, 1990, S. 188/38 e.v. | Vanden Broele, Brugge, 1990, S. 188/38 e.v. |