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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 30/06/2016
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Ministerieel besluit tot vaststelling van een model voor het indienen en voor het publiek toegankelijk maken van informatie over tabaksproducten. - Duitse vertaling Arrêté ministériel établissant un modèle pour la transmission et la mise à disposition d'informations relatives aux produits du tabac. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 30 JUNI 2016. - Ministerieel besluit tot vaststelling van een model voor het indienen en voor het publiek toegankelijk maken van informatie over tabaksproducten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 30 JUIN 2016. - Arrêté ministériel établissant un modèle pour la transmission et la mise à disposition d'informations relatives aux produits du tabac. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 30 juni 2016 tot vaststelling van een model voor het l'arrêté ministériel du 30 juin 2016 établissant un modèle pour la
indienen en voor het publiek toegankelijk maken van informatie over transmission et la mise à disposition d'informations relatives aux
tabaksproducten (Belgisch Staatsblad van 27 juli 2016). produits du tabac (Moniteur belge du 27 juillet 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
30. JUNI 2016 - Ministerieller Erlass zur Festlegung eines Formats für 30. JUNI 2016 - Ministerieller Erlass zur Festlegung eines Formats für
die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über
Tabakerzeugnisse Tabakerzeugnisse
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz
vom 22. März 1989; vom 22. März 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die
Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, des Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, des
Artikels 4 § 8; Artikels 4 § 8;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. September 2009 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. September 2009 über die
Darstellung der für das Verfahren zur Meldung von Tabakerzeugnissen Darstellung der für das Verfahren zur Meldung von Tabakerzeugnissen
erforderlichen Angaben; erforderlichen Angaben;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.298/3 des Staatsrates vom 20. Mai 2016, Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.298/3 des Staatsrates vom 20. Mai 2016,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung des Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186 der Kommission vom 25. Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186 der Kommission vom 25.
November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und
Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse. Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse.
Format für die Datenübermittlung Format für die Datenübermittlung
Art. 2 - Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen Art. 2 - Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen
übermitteln die Informationen über Inhaltsstoffe, Emissionen und übermitteln die Informationen über Inhaltsstoffe, Emissionen und
Verkaufsmengen gemäß Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar Verkaufsmengen gemäß Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar
2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von
Tabakerzeugnissen unter Verwendung des in der Anlage zu vorliegendem Tabakerzeugnissen unter Verwendung des in der Anlage zu vorliegendem
Erlass festgelegten Formats, auch bei Änderungen und Rücknahmen vom Erlass festgelegten Formats, auch bei Änderungen und Rücknahmen vom
Markt. Markt.
Vertrauliche Daten und Offenlegung von Daten Vertrauliche Daten und Offenlegung von Daten
Art. 3 - § 1 - Bei der Übermittlung geben die Hersteller und Art. 3 - § 1 - Bei der Übermittlung geben die Hersteller und
Importeure an, welche Informationen sie als Geschäftsgeheimnisse oder Importeure an, welche Informationen sie als Geschäftsgeheimnisse oder
als vertraulich betrachten, und begründen dies auf Nachfrage. als vertraulich betrachten, und begründen dies auf Nachfrage.
§ 2 - Folgende Informationen gelten nicht als vertraulich oder als § 2 - Folgende Informationen gelten nicht als vertraulich oder als
Geschäftsgeheimnis: Geschäftsgeheimnis:
1. bei allen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von 1. bei allen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von
Zusatzstoffen außer Aromen, Zusatzstoffen außer Aromen,
2. bei allen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von 2. bei allen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von
Inhaltsstoffen außer Zusatzstoffen, die in Mengen über 0,5 Prozent des Inhaltsstoffen außer Zusatzstoffen, die in Mengen über 0,5 Prozent des
Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden, Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden,
3. bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen Angaben zu Vorhandensein 3. bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen Angaben zu Vorhandensein
und Menge von Einzelaromen, die in Mengen über 0,1 Prozent des und Menge von Einzelaromen, die in Mengen über 0,1 Prozent des
Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden, Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden,
4. bei Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, rauchlosen 4. bei Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, rauchlosen
Tabakerzeugnissen und allen sonstigen Tabakerzeugnissen Angaben zu Tabakerzeugnissen und allen sonstigen Tabakerzeugnissen Angaben zu
Vorhandensein und Menge von Einzelaromen, die in Mengen über 0,5 Vorhandensein und Menge von Einzelaromen, die in Mengen über 0,5
Prozent des Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden, Prozent des Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden,
5. gemäß Artikel 4 § 4 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 5. gemäß Artikel 4 § 4 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016
über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen
vorgelegte Studien und Daten, vor allem über Toxizität und vorgelegte Studien und Daten, vor allem über Toxizität und
Suchtpotenzial. Wenn sich diese Studien auf bestimmte Marken beziehen, Suchtpotenzial. Wenn sich diese Studien auf bestimmte Marken beziehen,
sind die direkten und indirekten Bezüge auf die Marke zu entfernen; sind die direkten und indirekten Bezüge auf die Marke zu entfernen;
die so bearbeitete Fassung muss zugänglich sein. die so bearbeitete Fassung muss zugänglich sein.
Aufhebung Aufhebung
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 18. September 2009 über die Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 18. September 2009 über die
Darstellung der für das Verfahren zur Meldung von Tabakerzeugnissen Darstellung der für das Verfahren zur Meldung von Tabakerzeugnissen
erforderlichen Angaben wird aufgehoben. erforderlichen Angaben wird aufgehoben.
Brüssel, den 30. Juni 2016 Brüssel, den 30. Juni 2016
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2016 zur Festlegung Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2016 zur Festlegung
eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von
Informationen über Tabakerzeugnisse Informationen über Tabakerzeugnisse
Format für die Datenübermittlung Format für die Datenübermittlung
1. Beschreibung der Felder 1. Beschreibung der Felder
Alle mit "M" markierten Felder im gemeinsamen Format sind Alle mit "M" markierten Felder im gemeinsamen Format sind
Pflichtfelder. Pflichtfelder.
Filterabhängige Pflichtfelder ("F") werden zu Pflichtfeldern, wenn Filterabhängige Pflichtfelder ("F") werden zu Pflichtfeldern, wenn
eine bestimmte Antwort aus einer früheren Abfragevariablen ausgewählt eine bestimmte Antwort aus einer früheren Abfragevariablen ausgewählt
wird. wird.
Mit AUTO gekennzeichnete Felder sind Felder, die automatisch vom Mit AUTO gekennzeichnete Felder sind Felder, die automatisch vom
System generiert werden. System generiert werden.
In einigen Feldern ist die Antwort aus einer Liste auszuwählen; die In einigen Feldern ist die Antwort aus einer Liste auszuwählen; die
entsprechenden Referenztabellen dafür werden auf einer Website der entsprechenden Referenztabellen dafür werden auf einer Website der
Kommission bereitgestellt, gepflegt und aktualisiert. Kommission bereitgestellt, gepflegt und aktualisiert.
2. Angaben zum Übermittler 2. Angaben zum Übermittler
Als Übermittler gilt der für die übermittelten Daten verantwortliche Als Übermittler gilt der für die übermittelten Daten verantwortliche
Hersteller bzw. Importeur. Hersteller bzw. Importeur.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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