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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 30/01/2006
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Ministerieel besluit tot bepaling van de leerstof van de jaarlijkse opleiding voor het leidend en onderwijzend personeel van de rijscholen bedoeld in artikel 14 van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen. - Duitse vertaling Arrêté ministériel déterminant les matières de la formation annuelle pour le personnel dirigeant et enseignant des écoles de conduite visée à l'article 14 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de véhicules à moteur. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 JANUARI 2006. - Ministerieel besluit tot bepaling van de leerstof 30 JANVIER 2006. - Arrêté ministériel déterminant les matières de la
van de jaarlijkse opleiding voor het leidend en onderwijzend personeel formation annuelle pour le personnel dirigeant et enseignant des
van de rijscholen bedoeld in artikel 14 van het koninklijk besluit van écoles de conduite visée à l'article 14 de l'arrêté royal du 11 mai
11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de
het besturen van motorvoertuigen. - Duitse vertaling véhicules à moteur. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 30 januari 2006 tot bepaling van de leerstof van de l'arrêté ministériel du 30 janvier 2006 déterminant les matières de la
jaarlijkse opleiding voor het leidend en onderwijzend personeel van de formation annuelle pour le personnel dirigeant et enseignant des
rijscholen bedoeld in artikel 14 van het koninklijk besluit van 11 mei écoles de conduite visée à l'article 14 de l'arrêté royal du 11 mai
2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de
besturen van motorvoertuigen (Belgisch Staatsblad van 24 februari véhicules à moteur (Moniteur belge du 24 février 2006).
2006). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung des Lehrstoffes 30. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung des Lehrstoffes
der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung
für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23 die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23
§ 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990; § 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 14, Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 14,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - § 1 - Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und Artikel 1 - § 1 - Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und
Fahrschullehrer, die Inhaber einer Leitungs- oder Fahrschullehrer, die Inhaber einer Leitungs- oder
Unterrichtsgenehmigung sind, müssen jedes Jahr an einer Ausbildung Unterrichtsgenehmigung sind, müssen jedes Jahr an einer Ausbildung
über die in Artikel 4 erwähnten Lehrstoffe teilnehmen. über die in Artikel 4 erwähnten Lehrstoffe teilnehmen.
§ 2 - In dem Jahr, in dem die Fahrschulleiter, beigeordneten § 2 - In dem Jahr, in dem die Fahrschulleiter, beigeordneten
Fahrschulleiter und Fahrschullehrer ihr Brevet erhalten, sind sie von Fahrschulleiter und Fahrschullehrer ihr Brevet erhalten, sind sie von
dieser Verpflichtung befreit. dieser Verpflichtung befreit.
§ 3 - Diese Ausbildungen können von Organisationen nationaler oder § 3 - Diese Ausbildungen können von Organisationen nationaler oder
internationaler Experten erteilt werden. internationaler Experten erteilt werden.
Art. 2 - Jedes Jahr wird das ausgearbeitete Programm der in Artikel 14 Art. 2 - Jedes Jahr wird das ausgearbeitete Programm der in Artikel 14
des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen,
Mobilität und Verkehrssicherheit, Direktion Verkehrssicherheit, Dienst Mobilität und Verkehrssicherheit, Direktion Verkehrssicherheit, Dienst
Führerscheine übermittelt. Führerscheine übermittelt.
Art. 3 - Das ausgearbeitete Programm wird von dem für die Art. 3 - Das ausgearbeitete Programm wird von dem für die
Verkehrssicherheit zuständigen Minister oder vom Direktor für Verkehrssicherheit zuständigen Minister oder vom Direktor für
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen genehmigt. Transportwesen genehmigt.
Kolloquien und Seminare können als Ausbildungen betrachtet werden, Kolloquien und Seminare können als Ausbildungen betrachtet werden,
sofern das Programm vom Minister genehmigt worden ist. sofern das Programm vom Minister genehmigt worden ist.
Damit das Programm genehmigt werden kann, muss es mindestens einen Damit das Programm genehmigt werden kann, muss es mindestens einen
Monat vor Anfang der Ausbildung dem Föderalen Öffentlichen Dienst Monat vor Anfang der Ausbildung dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Mobilität und Transportwesen, Dienst Führerscheine übermittelt werden. Mobilität und Transportwesen, Dienst Führerscheine übermittelt werden.
Art. 4 - Damit das Programm genehmigt werden kann, muss es mindestens Art. 4 - Damit das Programm genehmigt werden kann, muss es mindestens
folgende Lehrstoffe vorsehen: folgende Lehrstoffe vorsehen:
1. Abänderungen der Vorschriften über die Verkehrssicherheit im 1. Abänderungen der Vorschriften über die Verkehrssicherheit im
weiteren Sinne, weiteren Sinne,
2. Grundbegriffe und Methodik der Organisation des theoretischen und 2. Grundbegriffe und Methodik der Organisation des theoretischen und
praktischen Unterrichts, praktischen Unterrichts,
3. Grundbegriffe und Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit 3. Grundbegriffe und Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit
und der Mobilität im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung, und der Mobilität im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung,
4. Vertiefung der für die Erlangung einer Unterrichtsgenehmigung 4. Vertiefung der für die Erlangung einer Unterrichtsgenehmigung
vorgesehenen Prüfungslehrstoffe, vorgesehenen Prüfungslehrstoffe,
5. für Inhaber des Brevets I: wirtschaftliche und organisatorische 5. für Inhaber des Brevets I: wirtschaftliche und organisatorische
Aspekte des Betriebs einer Fahrschule. Aspekte des Betriebs einer Fahrschule.
Art. 5 - Eine Ausbildung, die im Hinblick auf die Erlangung eines Art. 5 - Eine Ausbildung, die im Hinblick auf die Erlangung eines
anderen Brevets absolviert worden ist, wird nicht berücksichtigt. anderen Brevets absolviert worden ist, wird nicht berücksichtigt.
Art. 6 - Die Mindestanzahl Ausbildungsstunden beträgt 12 Stunden für Art. 6 - Die Mindestanzahl Ausbildungsstunden beträgt 12 Stunden für
vollzeitbeschäftigtes Personal und für zu fünfundsiebzig Prozent vollzeitbeschäftigtes Personal und für zu fünfundsiebzig Prozent
beschäftigtes Personal. beschäftigtes Personal.
Sie beträgt 24 Stunden für halbzeitbeschäftigtes Personal und für zu Sie beträgt 24 Stunden für halbzeitbeschäftigtes Personal und für zu
fünfundzwanzig Prozent beschäftigtes Personal. fünfundzwanzig Prozent beschäftigtes Personal.
Für Personal, das mit einer anderen als der oben erwähnten Für Personal, das mit einer anderen als der oben erwähnten
Arbeitsregelung beschäftigt ist, wird die Anzahl Ausbildungsstunden Arbeitsregelung beschäftigt ist, wird die Anzahl Ausbildungsstunden
wie folgt berechnet: die vom vollzeitbeschäftigten Personal pro Woche wie folgt berechnet: die vom vollzeitbeschäftigten Personal pro Woche
geleistete Anzahl Stunden geteilt durch die vom Personal mit einer geleistete Anzahl Stunden geteilt durch die vom Personal mit einer
anderen Arbeitsregelung pro Woche geleistete Anzahl Stunden. Beträgt anderen Arbeitsregelung pro Woche geleistete Anzahl Stunden. Beträgt
der Quotient dieser Teilung höchstens 50 % einer der Quotient dieser Teilung höchstens 50 % einer
Vollzeitbeschäftigung, sind 24 Ausbildungsstunden erforderlich. Vollzeitbeschäftigung, sind 24 Ausbildungsstunden erforderlich.
Beträgt der Quotient dieser Teilung mehr als 50 % einer Beträgt der Quotient dieser Teilung mehr als 50 % einer
Vollzeitbeschäftigung, sind 12 Ausbildungsstunden genügend. Vollzeitbeschäftigung, sind 12 Ausbildungsstunden genügend.
Art. 7 - Jeder Fahrschulleiter sorgt dafür, dass jeder beigeordnete Art. 7 - Jeder Fahrschulleiter sorgt dafür, dass jeder beigeordnete
Fahrschulleiter und jeder Fahrschullehrer, der ihm untersteht, an der Fahrschulleiter und jeder Fahrschullehrer, der ihm untersteht, an der
in vorliegendem Erlass erwähnten Ausbildung teilnimmt. Er führt eine in vorliegendem Erlass erwähnten Ausbildung teilnimmt. Er führt eine
Liste mit allen beigeordneten Fahrschulleitern und Fahrschullehrern, Liste mit allen beigeordneten Fahrschulleitern und Fahrschullehrern,
die an der Ausbildung teilgenommen haben, mit dem Vermerk « full-time die an der Ausbildung teilgenommen haben, mit dem Vermerk « full-time
» oder « part-time » (50 % oder weniger) sowie dem Datum und den » oder « part-time » (50 % oder weniger) sowie dem Datum und den
Stunden. Sein Name steht auch auf dieser Liste. Stunden. Sein Name steht auch auf dieser Liste.
Diese Liste wird vor dem 15. Januar eines jeden Jahres zusammen mit Diese Liste wird vor dem 15. Januar eines jeden Jahres zusammen mit
den Beweisen, dass die Personalmitglieder an der Ausbildung den Beweisen, dass die Personalmitglieder an der Ausbildung
teilgenommen haben, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und teilgenommen haben, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen, Dienst Führerscheine, Abteilung "Fahrschulen", Transportwesen, Dienst Führerscheine, Abteilung "Fahrschulen",
übermittelt. übermittelt.
Art. 8 - Die Organisatoren der Ausbildungstätigkeit stellen den Art. 8 - Die Organisatoren der Ausbildungstätigkeit stellen den
Fahrschulleitern, den beigeordneten Fahrschulleitern und den Fahrschulleitern, den beigeordneten Fahrschulleitern und den
Fahrschullehrern, die an der Ausbildung teilgenommen haben, eine Fahrschullehrern, die an der Ausbildung teilgenommen haben, eine
Bescheinigung aus, deren Muster Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass zur Bescheinigung aus, deren Muster Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass zur
Festlegung der Muster bestimmter Dokumente, die im Königlichen Erlass Festlegung der Muster bestimmter Dokumente, die im Königlichen Erlass
vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen
erwähnt sind, bildet. erwähnt sind, bildet.
Die Anzahl der besuchten Unterrichtsstunden und der unterrichtete Die Anzahl der besuchten Unterrichtsstunden und der unterrichtete
Lehrstoff werden darauf vermerkt. Lehrstoff werden darauf vermerkt.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 30. Januar 2006 Brüssel, den 30. Januar 2006
R. LANDUYT R. LANDUYT
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