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Ministerieel besluit tot bepaling van de leerstof van de jaarlijkse opleiding voor het leidend en onderwijzend personeel van de rijscholen bedoeld in artikel 14 van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel déterminant les matières de la formation annuelle pour le personnel dirigeant et enseignant des écoles de conduite visée à l'article 14 de l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de véhicules à moteur. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 JANUARI 2006. - Ministerieel besluit tot bepaling van de leerstof | 30 JANVIER 2006. - Arrêté ministériel déterminant les matières de la |
van de jaarlijkse opleiding voor het leidend en onderwijzend personeel | formation annuelle pour le personnel dirigeant et enseignant des |
van de rijscholen bedoeld in artikel 14 van het koninklijk besluit van | écoles de conduite visée à l'article 14 de l'arrêté royal du 11 mai |
11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor | 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de |
het besturen van motorvoertuigen. - Duitse vertaling | véhicules à moteur. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 30 januari 2006 tot bepaling van de leerstof van de | l'arrêté ministériel du 30 janvier 2006 déterminant les matières de la |
jaarlijkse opleiding voor het leidend en onderwijzend personeel van de | formation annuelle pour le personnel dirigeant et enseignant des |
rijscholen bedoeld in artikel 14 van het koninklijk besluit van 11 mei | écoles de conduite visée à l'article 14 de l'arrêté royal du 11 mai |
2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het | 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite de |
besturen van motorvoertuigen (Belgisch Staatsblad van 24 februari | véhicules à moteur (Moniteur belge du 24 février 2006). |
2006). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
30. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung des Lehrstoffes | 30. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung des Lehrstoffes |
der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die | der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung |
für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen | für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen |
Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23 | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23 |
§ 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990; | § 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 14, | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 14, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - § 1 - Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und | Artikel 1 - § 1 - Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und |
Fahrschullehrer, die Inhaber einer Leitungs- oder | Fahrschullehrer, die Inhaber einer Leitungs- oder |
Unterrichtsgenehmigung sind, müssen jedes Jahr an einer Ausbildung | Unterrichtsgenehmigung sind, müssen jedes Jahr an einer Ausbildung |
über die in Artikel 4 erwähnten Lehrstoffe teilnehmen. | über die in Artikel 4 erwähnten Lehrstoffe teilnehmen. |
§ 2 - In dem Jahr, in dem die Fahrschulleiter, beigeordneten | § 2 - In dem Jahr, in dem die Fahrschulleiter, beigeordneten |
Fahrschulleiter und Fahrschullehrer ihr Brevet erhalten, sind sie von | Fahrschulleiter und Fahrschullehrer ihr Brevet erhalten, sind sie von |
dieser Verpflichtung befreit. | dieser Verpflichtung befreit. |
§ 3 - Diese Ausbildungen können von Organisationen nationaler oder | § 3 - Diese Ausbildungen können von Organisationen nationaler oder |
internationaler Experten erteilt werden. | internationaler Experten erteilt werden. |
Art. 2 - Jedes Jahr wird das ausgearbeitete Programm der in Artikel 14 | Art. 2 - Jedes Jahr wird das ausgearbeitete Programm der in Artikel 14 |
des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die | des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung |
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, | dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, |
Mobilität und Verkehrssicherheit, Direktion Verkehrssicherheit, Dienst | Mobilität und Verkehrssicherheit, Direktion Verkehrssicherheit, Dienst |
Führerscheine übermittelt. | Führerscheine übermittelt. |
Art. 3 - Das ausgearbeitete Programm wird von dem für die | Art. 3 - Das ausgearbeitete Programm wird von dem für die |
Verkehrssicherheit zuständigen Minister oder vom Direktor für | Verkehrssicherheit zuständigen Minister oder vom Direktor für |
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen genehmigt. | Transportwesen genehmigt. |
Kolloquien und Seminare können als Ausbildungen betrachtet werden, | Kolloquien und Seminare können als Ausbildungen betrachtet werden, |
sofern das Programm vom Minister genehmigt worden ist. | sofern das Programm vom Minister genehmigt worden ist. |
Damit das Programm genehmigt werden kann, muss es mindestens einen | Damit das Programm genehmigt werden kann, muss es mindestens einen |
Monat vor Anfang der Ausbildung dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Monat vor Anfang der Ausbildung dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Mobilität und Transportwesen, Dienst Führerscheine übermittelt werden. | Mobilität und Transportwesen, Dienst Führerscheine übermittelt werden. |
Art. 4 - Damit das Programm genehmigt werden kann, muss es mindestens | Art. 4 - Damit das Programm genehmigt werden kann, muss es mindestens |
folgende Lehrstoffe vorsehen: | folgende Lehrstoffe vorsehen: |
1. Abänderungen der Vorschriften über die Verkehrssicherheit im | 1. Abänderungen der Vorschriften über die Verkehrssicherheit im |
weiteren Sinne, | weiteren Sinne, |
2. Grundbegriffe und Methodik der Organisation des theoretischen und | 2. Grundbegriffe und Methodik der Organisation des theoretischen und |
praktischen Unterrichts, | praktischen Unterrichts, |
3. Grundbegriffe und Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit | 3. Grundbegriffe und Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit |
und der Mobilität im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung, | und der Mobilität im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung, |
4. Vertiefung der für die Erlangung einer Unterrichtsgenehmigung | 4. Vertiefung der für die Erlangung einer Unterrichtsgenehmigung |
vorgesehenen Prüfungslehrstoffe, | vorgesehenen Prüfungslehrstoffe, |
5. für Inhaber des Brevets I: wirtschaftliche und organisatorische | 5. für Inhaber des Brevets I: wirtschaftliche und organisatorische |
Aspekte des Betriebs einer Fahrschule. | Aspekte des Betriebs einer Fahrschule. |
Art. 5 - Eine Ausbildung, die im Hinblick auf die Erlangung eines | Art. 5 - Eine Ausbildung, die im Hinblick auf die Erlangung eines |
anderen Brevets absolviert worden ist, wird nicht berücksichtigt. | anderen Brevets absolviert worden ist, wird nicht berücksichtigt. |
Art. 6 - Die Mindestanzahl Ausbildungsstunden beträgt 12 Stunden für | Art. 6 - Die Mindestanzahl Ausbildungsstunden beträgt 12 Stunden für |
vollzeitbeschäftigtes Personal und für zu fünfundsiebzig Prozent | vollzeitbeschäftigtes Personal und für zu fünfundsiebzig Prozent |
beschäftigtes Personal. | beschäftigtes Personal. |
Sie beträgt 24 Stunden für halbzeitbeschäftigtes Personal und für zu | Sie beträgt 24 Stunden für halbzeitbeschäftigtes Personal und für zu |
fünfundzwanzig Prozent beschäftigtes Personal. | fünfundzwanzig Prozent beschäftigtes Personal. |
Für Personal, das mit einer anderen als der oben erwähnten | Für Personal, das mit einer anderen als der oben erwähnten |
Arbeitsregelung beschäftigt ist, wird die Anzahl Ausbildungsstunden | Arbeitsregelung beschäftigt ist, wird die Anzahl Ausbildungsstunden |
wie folgt berechnet: die vom vollzeitbeschäftigten Personal pro Woche | wie folgt berechnet: die vom vollzeitbeschäftigten Personal pro Woche |
geleistete Anzahl Stunden geteilt durch die vom Personal mit einer | geleistete Anzahl Stunden geteilt durch die vom Personal mit einer |
anderen Arbeitsregelung pro Woche geleistete Anzahl Stunden. Beträgt | anderen Arbeitsregelung pro Woche geleistete Anzahl Stunden. Beträgt |
der Quotient dieser Teilung höchstens 50 % einer | der Quotient dieser Teilung höchstens 50 % einer |
Vollzeitbeschäftigung, sind 24 Ausbildungsstunden erforderlich. | Vollzeitbeschäftigung, sind 24 Ausbildungsstunden erforderlich. |
Beträgt der Quotient dieser Teilung mehr als 50 % einer | Beträgt der Quotient dieser Teilung mehr als 50 % einer |
Vollzeitbeschäftigung, sind 12 Ausbildungsstunden genügend. | Vollzeitbeschäftigung, sind 12 Ausbildungsstunden genügend. |
Art. 7 - Jeder Fahrschulleiter sorgt dafür, dass jeder beigeordnete | Art. 7 - Jeder Fahrschulleiter sorgt dafür, dass jeder beigeordnete |
Fahrschulleiter und jeder Fahrschullehrer, der ihm untersteht, an der | Fahrschulleiter und jeder Fahrschullehrer, der ihm untersteht, an der |
in vorliegendem Erlass erwähnten Ausbildung teilnimmt. Er führt eine | in vorliegendem Erlass erwähnten Ausbildung teilnimmt. Er führt eine |
Liste mit allen beigeordneten Fahrschulleitern und Fahrschullehrern, | Liste mit allen beigeordneten Fahrschulleitern und Fahrschullehrern, |
die an der Ausbildung teilgenommen haben, mit dem Vermerk « full-time | die an der Ausbildung teilgenommen haben, mit dem Vermerk « full-time |
» oder « part-time » (50 % oder weniger) sowie dem Datum und den | » oder « part-time » (50 % oder weniger) sowie dem Datum und den |
Stunden. Sein Name steht auch auf dieser Liste. | Stunden. Sein Name steht auch auf dieser Liste. |
Diese Liste wird vor dem 15. Januar eines jeden Jahres zusammen mit | Diese Liste wird vor dem 15. Januar eines jeden Jahres zusammen mit |
den Beweisen, dass die Personalmitglieder an der Ausbildung | den Beweisen, dass die Personalmitglieder an der Ausbildung |
teilgenommen haben, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | teilgenommen haben, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen, Dienst Führerscheine, Abteilung "Fahrschulen", | Transportwesen, Dienst Führerscheine, Abteilung "Fahrschulen", |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 8 - Die Organisatoren der Ausbildungstätigkeit stellen den | Art. 8 - Die Organisatoren der Ausbildungstätigkeit stellen den |
Fahrschulleitern, den beigeordneten Fahrschulleitern und den | Fahrschulleitern, den beigeordneten Fahrschulleitern und den |
Fahrschullehrern, die an der Ausbildung teilgenommen haben, eine | Fahrschullehrern, die an der Ausbildung teilgenommen haben, eine |
Bescheinigung aus, deren Muster Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass zur | Bescheinigung aus, deren Muster Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass zur |
Festlegung der Muster bestimmter Dokumente, die im Königlichen Erlass | Festlegung der Muster bestimmter Dokumente, die im Königlichen Erlass |
vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen | vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen |
erwähnt sind, bildet. | erwähnt sind, bildet. |
Die Anzahl der besuchten Unterrichtsstunden und der unterrichtete | Die Anzahl der besuchten Unterrichtsstunden und der unterrichtete |
Lehrstoff werden darauf vermerkt. | Lehrstoff werden darauf vermerkt. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 30. Januar 2006 | Brüssel, den 30. Januar 2006 |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |