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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 APRIL 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het | 30 AVRIL 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du |
ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen | 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation |
om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 30 april 2020 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 30 avril 2020 modifiant l'arrêté ministériel |
besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de | du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 30 april 2020). | propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 30 avril 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
30. APRIL 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 30. APRIL 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. April 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. April 2020; |
Aufgrund der am 30. April 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 30. April 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr |
schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden | schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden |
Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die | Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die |
sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag | sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag |
weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung | weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung |
des Nationalen Sicherheitsrates vom 24. April 2020 beschlossenen | des Nationalen Sicherheitsrates vom 24. April 2020 beschlossenen |
Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich | Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich |
ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; | ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020 und | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020 und |
am 15. und 24. April 2020 zusammengetreten ist; | am 15. und 24. April 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa | In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa |
vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der | vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der |
Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent | Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent |
bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der | bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der |
Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die | Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die |
zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht | zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht |
nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die | nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die |
gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle | gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle |
gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen | gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen |
und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den | und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den |
Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; | Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; |
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um | Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um |
jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der | jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der |
Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt; | Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; | In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; |
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in |
geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein | geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein |
besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; | besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; |
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines |
Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; | Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass | In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass |
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, um die Ausbreitung des Virus | In der Erwägung, dass es notwendig ist, um die Ausbreitung des Virus |
weiterhin einzudämmen, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten und | weiterhin einzudämmen, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten und |
Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern, | Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern, |
jedoch gleichzeitig gewisse Lockerungen vorzusehen, um diese Maßnahmen | jedoch gleichzeitig gewisse Lockerungen vorzusehen, um diese Maßnahmen |
im Alltag erträglicher zu machen; dass die Gesundheitslage regelmäßig | im Alltag erträglicher zu machen; dass die Gesundheitslage regelmäßig |
bewertet wird, dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren | bewertet wird, dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren |
Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann; | Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann; |
In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, |
Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der | Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der |
Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung | Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung |
pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der | pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der |
Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus | Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus |
verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, | verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, |
Virologen und Wirtschaftsexperten; | Virologen und Wirtschaftsexperten; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske oder jeder anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske oder jeder anderen |
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der schrittweisen | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der schrittweisen |
Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Maske daher der | Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Maske daher der |
Bevölkerung in allen Situationen empfohlen wird, wo die Regeln des | Bevölkerung in allen Situationen empfohlen wird, wo die Regeln des |
Social Distancing nicht eingehalten werden können, um eine weitere | Social Distancing nicht eingehalten werden können, um eine weitere |
Ausbreitung des Virus zu verhindern; | Ausbreitung des Virus zu verhindern; |
In der Erwägung, dass die Zahl der Personen, die öffentliche | In der Erwägung, dass die Zahl der Personen, die öffentliche |
Verkehrsmittel benutzen, bald zunehmen wird und es schwieriger werden | Verkehrsmittel benutzen, bald zunehmen wird und es schwieriger werden |
wird, einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten; dass es | wird, einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten; dass es |
daher notwendig ist, das Tragen eines Mundschutzes in öffentlichen | daher notwendig ist, das Tragen eines Mundschutzes in öffentlichen |
Verkehrsmitteln zur Pflicht zu machen; | Verkehrsmitteln zur Pflicht zu machen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, den auf den Verkauf von | In der Erwägung, dass es notwendig ist, den auf den Verkauf von |
Stoffen und Kurzwaren spezialisierten Einzelhandelsgeschäften zu | Stoffen und Kurzwaren spezialisierten Einzelhandelsgeschäften zu |
erlauben, wieder für die Öffentlichkeit zu öffnen, damit die | erlauben, wieder für die Öffentlichkeit zu öffnen, damit die |
Bevölkerung gegebenenfalls selbst Mundschutzmasken anfertigen kann; | Bevölkerung gegebenenfalls selbst Mundschutzmasken anfertigen kann; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Handelsgeschäfte und andere Geschäfte bleiben geschlossen, mit | " § 1 - Handelsgeschäfte und andere Geschäfte bleiben geschlossen, mit |
Ausnahme von: | Ausnahme von: |
1. Lebensmittelgeschäften, einschließlich Nightshops, | 1. Lebensmittelgeschäften, einschließlich Nightshops, |
2. Tiernahrungsgeschäften, | 2. Tiernahrungsgeschäften, |
3. Apotheken, | 3. Apotheken, |
4. Zeitschriftengeschäften, | 4. Zeitschriftengeschäften, |
5. Tankstellen und Kraftstofflieferanten, | 5. Tankstellen und Kraftstofflieferanten, |
6. Telefon-/Internetläden, mit Ausnahme von Läden, die nur Zubehör | 6. Telefon-/Internetläden, mit Ausnahme von Läden, die nur Zubehör |
verkaufen, jedoch nur für Notfälle und sofern sie nur einen Kunden auf | verkaufen, jedoch nur für Notfälle und sofern sie nur einen Kunden auf |
einmal und auf Terminvereinbarung bedienen, | einmal und auf Terminvereinbarung bedienen, |
7. Geschäften für medizinische Hilfsmittel, jedoch nur für Notfälle | 7. Geschäften für medizinische Hilfsmittel, jedoch nur für Notfälle |
und sofern sie nur einen Kunden auf einmal und auf Terminvereinbarung | und sofern sie nur einen Kunden auf einmal und auf Terminvereinbarung |
bedienen, | bedienen, |
8. Baumärkten für Heimwerker mit allgemeinem Sortiment, die | 8. Baumärkten für Heimwerker mit allgemeinem Sortiment, die |
hauptsächlich Werkzeuge und/oder Baumaterial verkaufen, | hauptsächlich Werkzeuge und/oder Baumaterial verkaufen, |
9. Gartenzentren und Baumschulen, die hauptsächlich Pflanzen und/oder | 9. Gartenzentren und Baumschulen, die hauptsächlich Pflanzen und/oder |
Bäume verkaufen, | Bäume verkaufen, |
10. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von | 10. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von |
Bekleidungsstoffen und Kurzwaren spezialisiert sind, | Bekleidungsstoffen und Kurzwaren spezialisiert sind, |
11. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von Strickgarn und | 11. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von Strickgarn und |
Kurzwaren spezialisiert sind, | Kurzwaren spezialisiert sind, |
12. Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende, aber nur für | 12. Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende, aber nur für |
Gewerbetreibende. | Gewerbetreibende. |
Die erforderlichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Anwendung | Die erforderlichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Anwendung |
der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines | der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines |
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. |
§ 2 - Der Zugang zu Supermärkten, Baumärkten für Heimwerker mit | § 2 - Der Zugang zu Supermärkten, Baumärkten für Heimwerker mit |
allgemeinem Sortiment, Gartenzentren und Baumschulen und zu | allgemeinem Sortiment, Gartenzentren und Baumschulen und zu |
Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende darf nur gemäß den | Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende darf nur gemäß den |
nachfolgenden Modalitäten erfolgen: | nachfolgenden Modalitäten erfolgen: |
- höchstens 1 Kunde pro Geschäftsfläche von 10 m2 während höchstens 30 | - höchstens 1 Kunde pro Geschäftsfläche von 10 m2 während höchstens 30 |
Minuten, | Minuten, |
- Kunden begeben sich, sofern möglich, allein dorthin. | - Kunden begeben sich, sofern möglich, allein dorthin. |
§ 3 - Lebensmittelgeschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den | § 3 - Lebensmittelgeschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den |
üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. | üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. |
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet | Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet |
bleiben. | bleiben. |
§ 4 - Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die | § 4 - Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die |
in Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur | in Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur |
vorhanden ist, unentbehrlich sind. | vorhanden ist, unentbehrlich sind. |
§ 5 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen und | § 5 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen und |
sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe werden | sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe werden |
geschlossen. | geschlossen. |
Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen | Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen |
zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind | zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind |
erlaubt. | erlaubt. |
In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: | In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: |
1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, | 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, |
Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, | Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, |
2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher | 2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher |
Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme | Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme |
von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien." | von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien." |
Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen | " § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen |
Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle | Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle |
Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. | Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. |
Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die | Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die |
erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social | erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social |
Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m | Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m |
zwischen den Personen, zu gewährleisten. Diese Regel gilt ebenfalls | zwischen den Personen, zu gewährleisten. Diese Regel gilt ebenfalls |
für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung. | für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung. |
§ 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete | § 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete |
Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln | Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln |
zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens | zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens |
gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. | gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. |
Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um | Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um |
Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer | Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer |
und/oder organisatorischer Art, wie sie im allgemeinen Leitfaden zur | und/oder organisatorischer Art, wie sie im allgemeinen Leitfaden zur |
Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 bei der Arbeit definiert sind, | Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 bei der Arbeit definiert sind, |
der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt | Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt |
durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des | durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des |
Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens | Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens |
gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer | gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer |
Vorrang vor individuellen Maßnahmen. | Vorrang vor individuellen Maßnahmen. |
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des |
Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der | Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der |
sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich | sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich |
ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache | ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache |
mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
beschlossen. | beschlossen. |
Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die | Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die |
geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende | geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende |
Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden | Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden |
Präventionsmaßnahmen. | Präventionsmaßnahmen. |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im | Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im |
Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. | Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. |
§ 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des | § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des |
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß | Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß |
dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen | dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen |
geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen. | geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen. |
§ 4 - Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen sind für | § 4 - Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen sind für |
die Öffentlichkeit nur im Rahmen der Beziehungen zwischen | die Öffentlichkeit nur im Rahmen der Beziehungen zwischen |
Gewerbetreibenden und zwischen Gewerbetreibenden und den Behörden und | Gewerbetreibenden und zwischen Gewerbetreibenden und den Behörden und |
unter den in den Paragraphen 1 bis 2 erwähnten Bedingungen zugänglich. | unter den in den Paragraphen 1 bis 2 erwähnten Bedingungen zugänglich. |
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren | Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren |
Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." | Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." |
Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird durch drei Absätze mit folgendem | des Coronavirus COVID-19 wird durch drei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den | "Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den |
wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen | wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen |
haben und selbst bereits die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen | haben und selbst bereits die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen |
ergriffen haben, können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen | ergriffen haben, können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen |
Leitfaden als Inspirationsquelle verwenden. | Leitfaden als Inspirationsquelle verwenden. |
Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen, die zu den | Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen, die zu den |
Schlüsselsektoren und den wesentlichen Diensten gehören, sind für die | Schlüsselsektoren und den wesentlichen Diensten gehören, sind für die |
Öffentlichkeit zugänglich, jedoch nur innerhalb der in der Anlage zu | Öffentlichkeit zugänglich, jedoch nur innerhalb der in der Anlage zu |
vorliegendem Erlass vorgesehenen Grenzen und unter der Voraussetzung, | vorliegendem Erlass vorgesehenen Grenzen und unter der Voraussetzung, |
dass die Interaktion mit der Öffentlichkeit nicht auf Distanz erfolgen | dass die Interaktion mit der Öffentlichkeit nicht auf Distanz erfolgen |
kann. Die Regeln des Social Distancing müssen soweit wie möglich | kann. Die Regeln des Social Distancing müssen soweit wie möglich |
eingehalten werden. | eingehalten werden. |
Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren | Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren |
Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." | Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." |
Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. | "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. |
Ab dem Alter von zwölf Jahren sind Bürger verpflichtet, Mund und Nase | Ab dem Alter von zwölf Jahren sind Bürger verpflichtet, Mund und Nase |
mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, | mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, |
sobald sie Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, | sobald sie Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, |
Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge | Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge |
oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte | oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte |
Beförderungsmittel betreten." | Beförderungsmittel betreten." |
Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Verboten sind: | "Verboten sind: |
1. Menschenansammlungen, | 1. Menschenansammlungen, |
2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, | 2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, |
festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art, | festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art, |
3. eintägige Schulausflüge, | 3. eintägige Schulausflüge, |
4. mehrtägige Schulausflüge, | 4. mehrtägige Schulausflüge, |
5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen | 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen |
Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, | Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, |
6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. | 6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. |
In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: | In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: |
- Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15 | - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15 |
Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den | Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den |
Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, | Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, |
- zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, | - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, |
ihrer Zeugen und des Standesbeamten, | ihrer Zeugen und des Standesbeamten, |
- religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, | - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, |
ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes, | ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes, |
- religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung | - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung |
über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in | über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in |
Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die | Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die |
mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter | mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter |
Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die | Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die |
Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht | Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht |
zugänglich ist, | zugänglich ist, |
- Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu | - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu |
Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die | Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die |
unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei | unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei |
anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung | anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung |
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, |
- Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei | - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei |
Reitern." | Reitern." |
Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 wird durch einen Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: | COVID-19 wird durch einen Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Tragen einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff, die | "Das Tragen einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff, die |
Mund und Nase bedeckt, ist zu hygienischen Zwecken an öffentlich | Mund und Nase bedeckt, ist zu hygienischen Zwecken an öffentlich |
zugänglichen Orten erlaubt." | zugänglichen Orten erlaubt." |
Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Verstöße gegen die Artikel 1, 4, 5, 8 und 8bis werden mit den in | "Verstöße gegen die Artikel 1, 4, 5, 8 und 8bis werden mit den in |
Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit | Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit |
vorgesehenen Strafen geahndet." | vorgesehenen Strafen geahndet." |
Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum | "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum |
10. Mai 2020 einschließlich anwendbar. | 10. Mai 2020 einschließlich anwendbar. |
In Abweichung von Absatz 1 ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 | In Abweichung von Absatz 1 ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 |
vorgesehene Maßnahme bis zum 30. Juni 2020 einschließlich anwendbar | vorgesehene Maßnahme bis zum 30. Juni 2020 einschließlich anwendbar |
und die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme ist bis zum 8. Juni 2020 | und die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme ist bis zum 8. Juni 2020 |
einschließlich anwendbar." | einschließlich anwendbar." |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. |
Brüssel, den 30. April 2020 | Brüssel, den 30. April 2020 |
P. DE CREM | P. DE CREM |