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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 30/04/2020
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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 APRIL 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het 30 AVRIL 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du
ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation
om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 30 april 2020 houdende wijziging van het ministerieel l'arrêté ministériel du 30 avril 2020 modifiant l'arrêté ministériel
besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 30 april 2020). propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 30 avril 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
30. APRIL 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 30. APRIL 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Der Minister der Sicherheit und des Innern, Der Minister der Sicherheit und des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19; Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. April 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. April 2020;
Aufgrund der am 30. April 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, Aufgrund der am 30. April 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben; die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr
schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden
Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die
sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag
weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung
des Nationalen Sicherheitsrates vom 24. April 2020 beschlossenen des Nationalen Sicherheitsrates vom 24. April 2020 beschlossenen
Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich
ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020 und Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020 und
am 15. und 24. April 2020 zusammengetreten ist; am 15. und 24. April 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa
vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der
Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent
bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der
Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die
zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht
nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die
gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle
gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen
und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den
Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der
Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um
jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der
Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt; Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden
Dringlichkeit; Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund
oder Nase erfolgt; oder Nase erfolgt;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;
In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in
geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein
besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines
Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, um die Ausbreitung des Virus In der Erwägung, dass es notwendig ist, um die Ausbreitung des Virus
weiterhin einzudämmen, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten und weiterhin einzudämmen, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten und
Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern, Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern,
jedoch gleichzeitig gewisse Lockerungen vorzusehen, um diese Maßnahmen jedoch gleichzeitig gewisse Lockerungen vorzusehen, um diese Maßnahmen
im Alltag erträglicher zu machen; dass die Gesundheitslage regelmäßig im Alltag erträglicher zu machen; dass die Gesundheitslage regelmäßig
bewertet wird, dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren bewertet wird, dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren
Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann; Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;
In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske,
Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der
Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung
pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der
Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus
verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten,
Virologen und Wirtschaftsexperten; Virologen und Wirtschaftsexperten;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner
Ausführungserlasse; Ausführungserlasse;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske oder jeder anderen In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske oder jeder anderen
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der schrittweisen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der schrittweisen
Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Maske daher der Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Maske daher der
Bevölkerung in allen Situationen empfohlen wird, wo die Regeln des Bevölkerung in allen Situationen empfohlen wird, wo die Regeln des
Social Distancing nicht eingehalten werden können, um eine weitere Social Distancing nicht eingehalten werden können, um eine weitere
Ausbreitung des Virus zu verhindern; Ausbreitung des Virus zu verhindern;
In der Erwägung, dass die Zahl der Personen, die öffentliche In der Erwägung, dass die Zahl der Personen, die öffentliche
Verkehrsmittel benutzen, bald zunehmen wird und es schwieriger werden Verkehrsmittel benutzen, bald zunehmen wird und es schwieriger werden
wird, einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten; dass es wird, einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten; dass es
daher notwendig ist, das Tragen eines Mundschutzes in öffentlichen daher notwendig ist, das Tragen eines Mundschutzes in öffentlichen
Verkehrsmitteln zur Pflicht zu machen; Verkehrsmitteln zur Pflicht zu machen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, den auf den Verkauf von In der Erwägung, dass es notwendig ist, den auf den Verkauf von
Stoffen und Kurzwaren spezialisierten Einzelhandelsgeschäften zu Stoffen und Kurzwaren spezialisierten Einzelhandelsgeschäften zu
erlauben, wieder für die Öffentlichkeit zu öffnen, damit die erlauben, wieder für die Öffentlichkeit zu öffnen, damit die
Bevölkerung gegebenenfalls selbst Mundschutzmasken anfertigen kann; Bevölkerung gegebenenfalls selbst Mundschutzmasken anfertigen kann;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Handelsgeschäfte und andere Geschäfte bleiben geschlossen, mit " § 1 - Handelsgeschäfte und andere Geschäfte bleiben geschlossen, mit
Ausnahme von: Ausnahme von:
1. Lebensmittelgeschäften, einschließlich Nightshops, 1. Lebensmittelgeschäften, einschließlich Nightshops,
2. Tiernahrungsgeschäften, 2. Tiernahrungsgeschäften,
3. Apotheken, 3. Apotheken,
4. Zeitschriftengeschäften, 4. Zeitschriftengeschäften,
5. Tankstellen und Kraftstofflieferanten, 5. Tankstellen und Kraftstofflieferanten,
6. Telefon-/Internetläden, mit Ausnahme von Läden, die nur Zubehör 6. Telefon-/Internetläden, mit Ausnahme von Läden, die nur Zubehör
verkaufen, jedoch nur für Notfälle und sofern sie nur einen Kunden auf verkaufen, jedoch nur für Notfälle und sofern sie nur einen Kunden auf
einmal und auf Terminvereinbarung bedienen, einmal und auf Terminvereinbarung bedienen,
7. Geschäften für medizinische Hilfsmittel, jedoch nur für Notfälle 7. Geschäften für medizinische Hilfsmittel, jedoch nur für Notfälle
und sofern sie nur einen Kunden auf einmal und auf Terminvereinbarung und sofern sie nur einen Kunden auf einmal und auf Terminvereinbarung
bedienen, bedienen,
8. Baumärkten für Heimwerker mit allgemeinem Sortiment, die 8. Baumärkten für Heimwerker mit allgemeinem Sortiment, die
hauptsächlich Werkzeuge und/oder Baumaterial verkaufen, hauptsächlich Werkzeuge und/oder Baumaterial verkaufen,
9. Gartenzentren und Baumschulen, die hauptsächlich Pflanzen und/oder 9. Gartenzentren und Baumschulen, die hauptsächlich Pflanzen und/oder
Bäume verkaufen, Bäume verkaufen,
10. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von 10. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von
Bekleidungsstoffen und Kurzwaren spezialisiert sind, Bekleidungsstoffen und Kurzwaren spezialisiert sind,
11. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von Strickgarn und 11. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von Strickgarn und
Kurzwaren spezialisiert sind, Kurzwaren spezialisiert sind,
12. Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende, aber nur für 12. Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende, aber nur für
Gewerbetreibende. Gewerbetreibende.
Die erforderlichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Anwendung Die erforderlichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Anwendung
der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten.
§ 2 - Der Zugang zu Supermärkten, Baumärkten für Heimwerker mit § 2 - Der Zugang zu Supermärkten, Baumärkten für Heimwerker mit
allgemeinem Sortiment, Gartenzentren und Baumschulen und zu allgemeinem Sortiment, Gartenzentren und Baumschulen und zu
Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende darf nur gemäß den Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende darf nur gemäß den
nachfolgenden Modalitäten erfolgen: nachfolgenden Modalitäten erfolgen:
- höchstens 1 Kunde pro Geschäftsfläche von 10 m2 während höchstens 30 - höchstens 1 Kunde pro Geschäftsfläche von 10 m2 während höchstens 30
Minuten, Minuten,
- Kunden begeben sich, sofern möglich, allein dorthin. - Kunden begeben sich, sofern möglich, allein dorthin.
§ 3 - Lebensmittelgeschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den § 3 - Lebensmittelgeschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den
üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben.
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet
bleiben. bleiben.
§ 4 - Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die § 4 - Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die
in Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur in Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur
vorhanden ist, unentbehrlich sind. vorhanden ist, unentbehrlich sind.
§ 5 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen und § 5 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen und
sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe werden sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe werden
geschlossen. geschlossen.
Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen
zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind
erlaubt. erlaubt.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben:
1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants,
Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen,
2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher 2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher
Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme
von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien." von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien."
Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen " § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen
Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle
Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet.
Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die
erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social
Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m
zwischen den Personen, zu gewährleisten. Diese Regel gilt ebenfalls zwischen den Personen, zu gewährleisten. Diese Regel gilt ebenfalls
für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung. für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung.
§ 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete § 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete
Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln
zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens
gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.
Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um
Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer
und/oder organisatorischer Art, wie sie im allgemeinen Leitfaden zur und/oder organisatorischer Art, wie sie im allgemeinen Leitfaden zur
Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 bei der Arbeit definiert sind, Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 bei der Arbeit definiert sind,
der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt
durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des
Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens
gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer
Vorrang vor individuellen Maßnahmen. Vorrang vor individuellen Maßnahmen.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des
Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der
sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich
ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache
mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
beschlossen. beschlossen.
Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die
geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende
Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden
Präventionsmaßnahmen. Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im
Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden.
§ 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt,
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß
dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen
geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen. geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen.
§ 4 - Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen sind für § 4 - Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen sind für
die Öffentlichkeit nur im Rahmen der Beziehungen zwischen die Öffentlichkeit nur im Rahmen der Beziehungen zwischen
Gewerbetreibenden und zwischen Gewerbetreibenden und den Behörden und Gewerbetreibenden und zwischen Gewerbetreibenden und den Behörden und
unter den in den Paragraphen 1 bis 2 erwähnten Bedingungen zugänglich. unter den in den Paragraphen 1 bis 2 erwähnten Bedingungen zugänglich.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren
Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist."
Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird durch drei Absätze mit folgendem des Coronavirus COVID-19 wird durch drei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den "Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den
wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen
haben und selbst bereits die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen haben und selbst bereits die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
ergriffen haben, können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen ergriffen haben, können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen
Leitfaden als Inspirationsquelle verwenden. Leitfaden als Inspirationsquelle verwenden.
Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen, die zu den Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen, die zu den
Schlüsselsektoren und den wesentlichen Diensten gehören, sind für die Schlüsselsektoren und den wesentlichen Diensten gehören, sind für die
Öffentlichkeit zugänglich, jedoch nur innerhalb der in der Anlage zu Öffentlichkeit zugänglich, jedoch nur innerhalb der in der Anlage zu
vorliegendem Erlass vorgesehenen Grenzen und unter der Voraussetzung, vorliegendem Erlass vorgesehenen Grenzen und unter der Voraussetzung,
dass die Interaktion mit der Öffentlichkeit nicht auf Distanz erfolgen dass die Interaktion mit der Öffentlichkeit nicht auf Distanz erfolgen
kann. Die Regeln des Social Distancing müssen soweit wie möglich kann. Die Regeln des Social Distancing müssen soweit wie möglich
eingehalten werden. eingehalten werden.
Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren
Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist."
Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten.
Ab dem Alter von zwölf Jahren sind Bürger verpflichtet, Mund und Nase Ab dem Alter von zwölf Jahren sind Bürger verpflichtet, Mund und Nase
mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken,
sobald sie Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, sobald sie Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse,
Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge
oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte
Beförderungsmittel betreten." Beförderungsmittel betreten."
Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Verboten sind: "Verboten sind:
1. Menschenansammlungen, 1. Menschenansammlungen,
2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, 2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer,
festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art, festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art,
3. eintägige Schulausflüge, 3. eintägige Schulausflüge,
4. mehrtägige Schulausflüge, 4. mehrtägige Schulausflüge,
5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen
Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus,
6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. 6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten.
In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt:
- Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15 - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15
Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den
Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams,
- zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner,
ihrer Zeugen und des Standesbeamten, ihrer Zeugen und des Standesbeamten,
- religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner,
ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes, ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes,
- religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung
über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in
Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die
mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter
Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die
Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht
zugänglich ist, zugänglich ist,
- Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu
Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die
unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei
anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen,
- Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei
Reitern." Reitern."
Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 wird durch einen Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: COVID-19 wird durch einen Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Tragen einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff, die "Das Tragen einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff, die
Mund und Nase bedeckt, ist zu hygienischen Zwecken an öffentlich Mund und Nase bedeckt, ist zu hygienischen Zwecken an öffentlich
zugänglichen Orten erlaubt." zugänglichen Orten erlaubt."
Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Verstöße gegen die Artikel 1, 4, 5, 8 und 8bis werden mit den in "Verstöße gegen die Artikel 1, 4, 5, 8 und 8bis werden mit den in
Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit
vorgesehenen Strafen geahndet." vorgesehenen Strafen geahndet."
Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum
10. Mai 2020 einschließlich anwendbar. 10. Mai 2020 einschließlich anwendbar.
In Abweichung von Absatz 1 ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 In Abweichung von Absatz 1 ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4
vorgesehene Maßnahme bis zum 30. Juni 2020 einschließlich anwendbar vorgesehene Maßnahme bis zum 30. Juni 2020 einschließlich anwendbar
und die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme ist bis zum 8. Juni 2020 und die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme ist bis zum 8. Juni 2020
einschließlich anwendbar." einschließlich anwendbar."
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 4. Mai 2020 in Kraft.
Brüssel, den 30. April 2020 Brüssel, den 30. April 2020
P. DE CREM P. DE CREM
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