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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 29/05/2013
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Ministerieel besluit houdende regeling van het landen en het opstijgen van helikopters buiten de luchtvaartterreinen. - Duitse vertaling Arrêté ministériel réglementant les atterrissages et décollages des hélicoptères en dehors des aérodromes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
29 MEI 2013. - Ministerieel besluit houdende regeling van het landen 29 MAI 2013. - Arrêté ministériel réglementant les atterrissages et
en het opstijgen van helikopters buiten de luchtvaartterreinen. - décollages des hélicoptères en dehors des aérodromes. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 29 mei 2013 houdende regeling van het landen en het l'arrêté ministériel du 29 mai 2013 réglementant les atterrissages et
opstijgen van helikopters buiten de luchtvaartterreinen (Belgisch décollages des hélicoptères en dehors des aérodromes (Moniteur belge
Staatsblad van 4 juli 2013). du 4 juillet 2013).
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
29. MAI 2013 - Ministerieller Erlass zur Regelung des Landens und 29. MAI 2013 - Ministerieller Erlass zur Regelung des Landens und
Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und der Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und der
Staatssekretär für Mobilität, Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom
16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 1; 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der
Luftfahrt, Artikel 43 § 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom Luftfahrt, Artikel 43 § 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
31. August 1979; 31. August 1979;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Dezember 1970 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Dezember 1970 zur
Regelung des Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von Regelung des Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von
Flugplätzen; Flugplätzen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.287/4 des Staatsrates vom 30. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.287/4 des Staatsrates vom 30. Januar
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 3 § 1 der am 12. Januar 1973 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 3 § 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Beschließen: Beschließen:
Artikel 1 - § 1 - Außer wenn Hubschrauber an Rettungsmaßnahmen Artikel 1 - § 1 - Außer wenn Hubschrauber an Rettungsmaßnahmen
teilnehmen müssen und unvermindert der Anwendung aller anderen teilnehmen müssen und unvermindert der Anwendung aller anderen
gültigen Gesetzesbestimmungen und der Verordnungsbestimmungen gültigen Gesetzesbestimmungen und der Verordnungsbestimmungen
bezüglich des technischen Betriebs von Luftfahrzeugen, unterliegt das bezüglich des technischen Betriebs von Luftfahrzeugen, unterliegt das
Landen und Starten von Hubschraubern außerhalb des Flugplatzes den Landen und Starten von Hubschraubern außerhalb des Flugplatzes den
nachstehend definierten Mindestbedingungen: nachstehend definierten Mindestbedingungen:
1. vor dem Flug muss der Pilot eine Genehmigung des 1. vor dem Flug muss der Pilot eine Genehmigung des
Grundstückseigentümers erhalten haben; Grundstückseigentümers erhalten haben;
2. die Endanflug- und Startfläche muss einen Kreis mit einem 2. die Endanflug- und Startfläche muss einen Kreis mit einem
Durchmesser von mindestens dem 1,5-fachen der Gesamtlänge des Durchmesser von mindestens dem 1,5-fachen der Gesamtlänge des
Hubschraubers umfassen; Hubschraubers umfassen;
3. die Fläche der Endanflug- und Startfläche muss horizontal, fest und 3. die Fläche der Endanflug- und Startfläche muss horizontal, fest und
staub- und hindernisfrei sein; staub- und hindernisfrei sein;
4. rundum die Endanflug- und Startfläche muss sich über einen Abstand 4. rundum die Endanflug- und Startfläche muss sich über einen Abstand
von mindestens 3 Meter eine hindernisfreie Oberfläche befinden; von mindestens 3 Meter eine hindernisfreie Oberfläche befinden;
5. es dürfen sich in der Nähe der Endanflug- und Startfläche keine 5. es dürfen sich in der Nähe der Endanflug- und Startfläche keine
Gegenstände befinden, die die Lande- und Startsicherheit gefährden Gegenstände befinden, die die Lande- und Startsicherheit gefährden
könnten. Ferner darf sich kein einziges Haus in einem Abstand von könnten. Ferner darf sich kein einziges Haus in einem Abstand von
weniger als 50 Meter zur Endanflug- und Startfläche befinden, außer weniger als 50 Meter zur Endanflug- und Startfläche befinden, außer
nach vorheriger Zustimmung des Bewohners des betreffenden Hauses; nach vorheriger Zustimmung des Bewohners des betreffenden Hauses;
6. die Endanflug- und Startfläche muss wenigstens über zwei Achsen 6. die Endanflug- und Startfläche muss wenigstens über zwei Achsen
zugänglich sein, die einen Winkel von mindestens 90° bilden; zugänglich sein, die einen Winkel von mindestens 90° bilden;
7. das Landen und Starten muss in Zonen stattfinden, in denen kein 7. das Landen und Starten muss in Zonen stattfinden, in denen kein
einziges Hindernis aus den Flächen mit einem Gefälle von 12,5 % einziges Hindernis aus den Flächen mit einem Gefälle von 12,5 %
herausragt, die pro Achse wie folgt abgegrenzt werden: herausragt, die pro Achse wie folgt abgegrenzt werden:
- ein horizontaler innerer Rand mit denselben Abmessungen wie der - ein horizontaler innerer Rand mit denselben Abmessungen wie der
Durchmesser der Endanflug- und Startfläche, letztere berührend und Durchmesser der Endanflug- und Startfläche, letztere berührend und
senkrecht zur betreffenden Endanflug- und Startachse; senkrecht zur betreffenden Endanflug- und Startachse;
- zwei Seiten von 250 Meter Länge, die von den Enden dieses inneren - zwei Seiten von 250 Meter Länge, die von den Enden dieses inneren
Randes ausgehen und die beidseitig eine Abweichung von 10 % in Bezug Randes ausgehen und die beidseitig eine Abweichung von 10 % in Bezug
auf die Achse aufweisen. auf die Achse aufweisen.
Unter diesen Flächen darf sich kein einziges Gebäude in einem Abstand Unter diesen Flächen darf sich kein einziges Gebäude in einem Abstand
von weniger als 150 Meter von der Endanflug- und Startfläche befinden; von weniger als 150 Meter von der Endanflug- und Startfläche befinden;
8. es dürfen sich keine anderen Hubschrauber weder auf oder in der 8. es dürfen sich keine anderen Hubschrauber weder auf oder in der
Nähe der Endanflug- und Startfläche noch unter der Endanflug- und Nähe der Endanflug- und Startfläche noch unter der Endanflug- und
Startachse befinden; Startachse befinden;
9. die Verwendung desselben Geländes ist beschränkt auf 4 Landungen 9. die Verwendung desselben Geländes ist beschränkt auf 4 Landungen
und 4 Starts pro Monat, wovon höchstens 2 Landungen und 2 Starts pro und 4 Starts pro Monat, wovon höchstens 2 Landungen und 2 Starts pro
Woche; Woche;
Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung des Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung des
Generaldirektors der Generaldirektion Luftverkehr, darf von den im Generaldirektors der Generaldirektion Luftverkehr, darf von den im
ersten Absatz erwähnten Mindestbedingungen für das Landen und Starten ersten Absatz erwähnten Mindestbedingungen für das Landen und Starten
von Hubschraubern, die zugunsten des Bauingenieurwesens für von Hubschraubern, die zugunsten des Bauingenieurwesens für
Arbeitsflüge verwendet werden, abgewichen werden. Arbeitsflüge verwendet werden, abgewichen werden.
§ 2 - Die schematische Darstellung der in Artikel 1 § 1 Nr. 7 § 2 - Die schematische Darstellung der in Artikel 1 § 1 Nr. 7
beschriebenen Fläche für 1 Achse wird gemäß dem als Anlage zum beschriebenen Fläche für 1 Achse wird gemäß dem als Anlage zum
vorliegenden Erlass beigefügten Modell festgelegt. vorliegenden Erlass beigefügten Modell festgelegt.
§ 3 - Wenn dieses erforderlich ist zur Durchführung von spezifischen § 3 - Wenn dieses erforderlich ist zur Durchführung von spezifischen
Übungen im Rahmen einer Ausbildung oder einer Prüfung, darf von den Übungen im Rahmen einer Ausbildung oder einer Prüfung, darf von den
Anforderungen in Artikel 1 § 1 Nr. 3 abgewichen werden, unter der Anforderungen in Artikel 1 § 1 Nr. 3 abgewichen werden, unter der
Bedingung, dass der Ausbilder oder Prüfer das Flugbuch für diese Übung Bedingung, dass der Ausbilder oder Prüfer das Flugbuch für diese Übung
unterzeichnet. unterzeichnet.
Art. 2 - Außer wenn Hubschrauber an Rettungsmaßnahmen teilnehmen Art. 2 - Außer wenn Hubschrauber an Rettungsmaßnahmen teilnehmen
müssen, ist das Starten und Landen von Hubschraubern außerhalb der müssen, ist das Starten und Landen von Hubschraubern außerhalb der
Flugplätze in den folgenden Fällen nicht zugelassen ohne vorherige Flugplätze in den folgenden Fällen nicht zugelassen ohne vorherige
Genehmigung des Generaldirektors der Generaldirektion Luftverkehr oder Genehmigung des Generaldirektors der Generaldirektion Luftverkehr oder
seines Beauftragten: seines Beauftragten:
1. Starten und Landen während der Nacht; 1. Starten und Landen während der Nacht;
2. das Landen mit dem Ziel, den Hubschrauber länger als eine Nacht zu 2. das Landen mit dem Ziel, den Hubschrauber länger als eine Nacht zu
parken; parken;
3. das Starten und Landen in Städten und bebauten Teilen von 3. das Starten und Landen in Städten und bebauten Teilen von
Gemeinden. Eine Endanflug- und Startfläche, die an offenes Feld Gemeinden. Eine Endanflug- und Startfläche, die an offenes Feld
anschließt, wird als nicht in Städten und bebauten Teilen von anschließt, wird als nicht in Städten und bebauten Teilen von
Gemeinden gelegen betrachtet. Gemeinden gelegen betrachtet.
Art. 3 - Das Starten und Landen im Rahmen von Lufttaufen darf nicht Art. 3 - Das Starten und Landen im Rahmen von Lufttaufen darf nicht
außerhalb eines Flugplatzes stattfinden. außerhalb eines Flugplatzes stattfinden.
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Dezember 1970 zur Regelung Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Dezember 1970 zur Regelung
des Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen des Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Brüssel, den 29. Mai 2013 Brüssel, den 29. Mai 2013
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2013 zur Regelung des Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2013 zur Regelung des
Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um dem Erlass vom 29. Mai 2013 zur Regelung des Landens und Gesehen, um dem Erlass vom 29. Mai 2013 zur Regelung des Landens und
Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen beigefügt zu Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen beigefügt zu
werden. werden.
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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