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| Ministerieel besluit houdende regeling van het landen en het opstijgen van helikopters buiten de luchtvaartterreinen. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel réglementant les atterrissages et décollages des hélicoptères en dehors des aérodromes. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
| 29 MEI 2013. - Ministerieel besluit houdende regeling van het landen | 29 MAI 2013. - Arrêté ministériel réglementant les atterrissages et |
| en het opstijgen van helikopters buiten de luchtvaartterreinen. - | décollages des hélicoptères en dehors des aérodromes. - Traduction |
| Duitse vertaling | allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 29 mei 2013 houdende regeling van het landen en het | l'arrêté ministériel du 29 mai 2013 réglementant les atterrissages et |
| opstijgen van helikopters buiten de luchtvaartterreinen (Belgisch | décollages des hélicoptères en dehors des aérodromes (Moniteur belge |
| Staatsblad van 4 juli 2013). | du 4 juillet 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
| Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 29. MAI 2013 - Ministerieller Erlass zur Regelung des Landens und | 29. MAI 2013 - Ministerieller Erlass zur Regelung des Landens und |
| Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen | Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen |
| Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und der | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und der |
| Staatssekretär für Mobilität, | Staatssekretär für Mobilität, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom |
| 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 1; | 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der |
| Luftfahrt, Artikel 43 § 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | Luftfahrt, Artikel 43 § 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
| 31. August 1979; | 31. August 1979; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Dezember 1970 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Dezember 1970 zur |
| Regelung des Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von | Regelung des Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von |
| Flugplätzen; | Flugplätzen; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.287/4 des Staatsrates vom 30. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.287/4 des Staatsrates vom 30. Januar |
| 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 3 § 1 der am 12. Januar 1973 | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 3 § 1 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
| Beschließen: | Beschließen: |
| Artikel 1 - § 1 - Außer wenn Hubschrauber an Rettungsmaßnahmen | Artikel 1 - § 1 - Außer wenn Hubschrauber an Rettungsmaßnahmen |
| teilnehmen müssen und unvermindert der Anwendung aller anderen | teilnehmen müssen und unvermindert der Anwendung aller anderen |
| gültigen Gesetzesbestimmungen und der Verordnungsbestimmungen | gültigen Gesetzesbestimmungen und der Verordnungsbestimmungen |
| bezüglich des technischen Betriebs von Luftfahrzeugen, unterliegt das | bezüglich des technischen Betriebs von Luftfahrzeugen, unterliegt das |
| Landen und Starten von Hubschraubern außerhalb des Flugplatzes den | Landen und Starten von Hubschraubern außerhalb des Flugplatzes den |
| nachstehend definierten Mindestbedingungen: | nachstehend definierten Mindestbedingungen: |
| 1. vor dem Flug muss der Pilot eine Genehmigung des | 1. vor dem Flug muss der Pilot eine Genehmigung des |
| Grundstückseigentümers erhalten haben; | Grundstückseigentümers erhalten haben; |
| 2. die Endanflug- und Startfläche muss einen Kreis mit einem | 2. die Endanflug- und Startfläche muss einen Kreis mit einem |
| Durchmesser von mindestens dem 1,5-fachen der Gesamtlänge des | Durchmesser von mindestens dem 1,5-fachen der Gesamtlänge des |
| Hubschraubers umfassen; | Hubschraubers umfassen; |
| 3. die Fläche der Endanflug- und Startfläche muss horizontal, fest und | 3. die Fläche der Endanflug- und Startfläche muss horizontal, fest und |
| staub- und hindernisfrei sein; | staub- und hindernisfrei sein; |
| 4. rundum die Endanflug- und Startfläche muss sich über einen Abstand | 4. rundum die Endanflug- und Startfläche muss sich über einen Abstand |
| von mindestens 3 Meter eine hindernisfreie Oberfläche befinden; | von mindestens 3 Meter eine hindernisfreie Oberfläche befinden; |
| 5. es dürfen sich in der Nähe der Endanflug- und Startfläche keine | 5. es dürfen sich in der Nähe der Endanflug- und Startfläche keine |
| Gegenstände befinden, die die Lande- und Startsicherheit gefährden | Gegenstände befinden, die die Lande- und Startsicherheit gefährden |
| könnten. Ferner darf sich kein einziges Haus in einem Abstand von | könnten. Ferner darf sich kein einziges Haus in einem Abstand von |
| weniger als 50 Meter zur Endanflug- und Startfläche befinden, außer | weniger als 50 Meter zur Endanflug- und Startfläche befinden, außer |
| nach vorheriger Zustimmung des Bewohners des betreffenden Hauses; | nach vorheriger Zustimmung des Bewohners des betreffenden Hauses; |
| 6. die Endanflug- und Startfläche muss wenigstens über zwei Achsen | 6. die Endanflug- und Startfläche muss wenigstens über zwei Achsen |
| zugänglich sein, die einen Winkel von mindestens 90° bilden; | zugänglich sein, die einen Winkel von mindestens 90° bilden; |
| 7. das Landen und Starten muss in Zonen stattfinden, in denen kein | 7. das Landen und Starten muss in Zonen stattfinden, in denen kein |
| einziges Hindernis aus den Flächen mit einem Gefälle von 12,5 % | einziges Hindernis aus den Flächen mit einem Gefälle von 12,5 % |
| herausragt, die pro Achse wie folgt abgegrenzt werden: | herausragt, die pro Achse wie folgt abgegrenzt werden: |
| - ein horizontaler innerer Rand mit denselben Abmessungen wie der | - ein horizontaler innerer Rand mit denselben Abmessungen wie der |
| Durchmesser der Endanflug- und Startfläche, letztere berührend und | Durchmesser der Endanflug- und Startfläche, letztere berührend und |
| senkrecht zur betreffenden Endanflug- und Startachse; | senkrecht zur betreffenden Endanflug- und Startachse; |
| - zwei Seiten von 250 Meter Länge, die von den Enden dieses inneren | - zwei Seiten von 250 Meter Länge, die von den Enden dieses inneren |
| Randes ausgehen und die beidseitig eine Abweichung von 10 % in Bezug | Randes ausgehen und die beidseitig eine Abweichung von 10 % in Bezug |
| auf die Achse aufweisen. | auf die Achse aufweisen. |
| Unter diesen Flächen darf sich kein einziges Gebäude in einem Abstand | Unter diesen Flächen darf sich kein einziges Gebäude in einem Abstand |
| von weniger als 150 Meter von der Endanflug- und Startfläche befinden; | von weniger als 150 Meter von der Endanflug- und Startfläche befinden; |
| 8. es dürfen sich keine anderen Hubschrauber weder auf oder in der | 8. es dürfen sich keine anderen Hubschrauber weder auf oder in der |
| Nähe der Endanflug- und Startfläche noch unter der Endanflug- und | Nähe der Endanflug- und Startfläche noch unter der Endanflug- und |
| Startachse befinden; | Startachse befinden; |
| 9. die Verwendung desselben Geländes ist beschränkt auf 4 Landungen | 9. die Verwendung desselben Geländes ist beschränkt auf 4 Landungen |
| und 4 Starts pro Monat, wovon höchstens 2 Landungen und 2 Starts pro | und 4 Starts pro Monat, wovon höchstens 2 Landungen und 2 Starts pro |
| Woche; | Woche; |
| Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung des | Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung des |
| Generaldirektors der Generaldirektion Luftverkehr, darf von den im | Generaldirektors der Generaldirektion Luftverkehr, darf von den im |
| ersten Absatz erwähnten Mindestbedingungen für das Landen und Starten | ersten Absatz erwähnten Mindestbedingungen für das Landen und Starten |
| von Hubschraubern, die zugunsten des Bauingenieurwesens für | von Hubschraubern, die zugunsten des Bauingenieurwesens für |
| Arbeitsflüge verwendet werden, abgewichen werden. | Arbeitsflüge verwendet werden, abgewichen werden. |
| § 2 - Die schematische Darstellung der in Artikel 1 § 1 Nr. 7 | § 2 - Die schematische Darstellung der in Artikel 1 § 1 Nr. 7 |
| beschriebenen Fläche für 1 Achse wird gemäß dem als Anlage zum | beschriebenen Fläche für 1 Achse wird gemäß dem als Anlage zum |
| vorliegenden Erlass beigefügten Modell festgelegt. | vorliegenden Erlass beigefügten Modell festgelegt. |
| § 3 - Wenn dieses erforderlich ist zur Durchführung von spezifischen | § 3 - Wenn dieses erforderlich ist zur Durchführung von spezifischen |
| Übungen im Rahmen einer Ausbildung oder einer Prüfung, darf von den | Übungen im Rahmen einer Ausbildung oder einer Prüfung, darf von den |
| Anforderungen in Artikel 1 § 1 Nr. 3 abgewichen werden, unter der | Anforderungen in Artikel 1 § 1 Nr. 3 abgewichen werden, unter der |
| Bedingung, dass der Ausbilder oder Prüfer das Flugbuch für diese Übung | Bedingung, dass der Ausbilder oder Prüfer das Flugbuch für diese Übung |
| unterzeichnet. | unterzeichnet. |
| Art. 2 - Außer wenn Hubschrauber an Rettungsmaßnahmen teilnehmen | Art. 2 - Außer wenn Hubschrauber an Rettungsmaßnahmen teilnehmen |
| müssen, ist das Starten und Landen von Hubschraubern außerhalb der | müssen, ist das Starten und Landen von Hubschraubern außerhalb der |
| Flugplätze in den folgenden Fällen nicht zugelassen ohne vorherige | Flugplätze in den folgenden Fällen nicht zugelassen ohne vorherige |
| Genehmigung des Generaldirektors der Generaldirektion Luftverkehr oder | Genehmigung des Generaldirektors der Generaldirektion Luftverkehr oder |
| seines Beauftragten: | seines Beauftragten: |
| 1. Starten und Landen während der Nacht; | 1. Starten und Landen während der Nacht; |
| 2. das Landen mit dem Ziel, den Hubschrauber länger als eine Nacht zu | 2. das Landen mit dem Ziel, den Hubschrauber länger als eine Nacht zu |
| parken; | parken; |
| 3. das Starten und Landen in Städten und bebauten Teilen von | 3. das Starten und Landen in Städten und bebauten Teilen von |
| Gemeinden. Eine Endanflug- und Startfläche, die an offenes Feld | Gemeinden. Eine Endanflug- und Startfläche, die an offenes Feld |
| anschließt, wird als nicht in Städten und bebauten Teilen von | anschließt, wird als nicht in Städten und bebauten Teilen von |
| Gemeinden gelegen betrachtet. | Gemeinden gelegen betrachtet. |
| Art. 3 - Das Starten und Landen im Rahmen von Lufttaufen darf nicht | Art. 3 - Das Starten und Landen im Rahmen von Lufttaufen darf nicht |
| außerhalb eines Flugplatzes stattfinden. | außerhalb eines Flugplatzes stattfinden. |
| Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Dezember 1970 zur Regelung | Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Dezember 1970 zur Regelung |
| des Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen | des Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen |
| wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
| Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. | Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. |
| Brüssel, den 29. Mai 2013 | Brüssel, den 29. Mai 2013 |
| Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2013 zur Regelung des | Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2013 zur Regelung des |
| Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen | Landens und Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um dem Erlass vom 29. Mai 2013 zur Regelung des Landens und | Gesehen, um dem Erlass vom 29. Mai 2013 zur Regelung des Landens und |
| Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen beigefügt zu | Startens von Hubschraubern außerhalb von Flugplätzen beigefügt zu |
| werden. | werden. |
| Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |