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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 29/08/2018
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Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 24 juli 2018 houdende dringende maatregelen betreffende de bestrijding van de ziekte van Newcastle. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 24 juillet 2018 portant des mesures d'urgence concernant la lutte contre la maladie de Newcastle. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
29 AUGUSTUS 2018. - Ministerieel besluit tot wijziging van het 29 AOUT 2018. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du
ministerieel besluit van 24 juli 2018 houdende dringende maatregelen 24 juillet 2018 portant des mesures d'urgence concernant la lutte
betreffende de bestrijding van de ziekte van Newcastle. - Duitse vertaling contre la maladie de Newcastle. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 29 augustus 2018 tot wijziging van het ministerieel l'arrêté ministériel du 29 août 2018 modifiant l'arrêté ministériel du
besluit van 24 juli 2018 houdende dringende maatregelen betreffende de 24 juillet 2018 portant des mesures d'urgence concernant la lutte
bestrijding van de ziekte van Newcastle (Belgisch Staatsblad van 5 contre la maladie de Newcastle (Moniteur belge du 5 septembre 2018).
september 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
29. AUGUST 2018 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 29. AUGUST 2018 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2018 Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2018
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der
Newcastle-Krankheit Newcastle-Krankheit
Der Minister der Landwirtschaft, Der Minister der Landwirtschaft,
Aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und von Artikel 15 Nr. 1 des Aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und von Artikel 15 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch
das Gesetz vom 1. März 2007; das Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 über die
Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, des Artikels 35; Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, des Artikels 35;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2018 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2018 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit; von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass darauf abzielt, die in In der Erwägung, dass vorliegender Erlass darauf abzielt, die in
Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2018 zur Festlegung Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2018 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit der von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit der
derzeitigen epidemiologischen Situation in Belgien in Bezug auf diese derzeitigen epidemiologischen Situation in Belgien in Bezug auf diese
Krankheit anzupassen, Krankheit anzupassen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2018 Artikel 1 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2018
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der
Newcastle-Krankheit, dessen heutiger Text Paragraph 1 bilden wird, Newcastle-Krankheit, dessen heutiger Text Paragraph 1 bilden wird,
wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - In Abweichung von Artikel 2 sind Ansammlungen von Geflügel in " § 2 - In Abweichung von Artikel 2 sind Ansammlungen von Geflügel in
Hobbyhaltung ohne Handelszweck unter folgenden Bedingungen erlaubt: Hobbyhaltung ohne Handelszweck unter folgenden Bedingungen erlaubt:
1. Der Veranstalter einer Ansammlung muss hierzu vorher eine 1. Der Veranstalter einer Ansammlung muss hierzu vorher eine
Genehmigung der Agentur erhalten haben. Der Genehmigungsantrag erfolgt Genehmigung der Agentur erhalten haben. Der Genehmigungsantrag erfolgt
anhand des Musters des Antragsformulars, wie im Ministeriellen Erlass anhand des Musters des Antragsformulars, wie im Ministeriellen Erlass
vom 8. August 2008 zur Festlegung der besonderen Modalitäten für eine vom 8. August 2008 zur Festlegung der besonderen Modalitäten für eine
Notifizierung zwecks Registrierung oder einen Antrag auf Genehmigung Notifizierung zwecks Registrierung oder einen Antrag auf Genehmigung
und/oder Zulassung bei der Föderalagentur für die Sicherheit der und/oder Zulassung bei der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette festgelegt. Der Antrag umfasst zudem die in Nahrungsmittelkette festgelegt. Der Antrag umfasst zudem die in
Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die
Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher
Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren aufgeführten Angaben, Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren aufgeführten Angaben,
2. Die Bedingungen der Artikel 53, 54 und 55 des vorerwähnten 2. Die Bedingungen der Artikel 53, 54 und 55 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014, Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014,
3. Das zur Ansammlung beförderte Geflügel ist einzeln identifiziert 3. Das zur Ansammlung beförderte Geflügel ist einzeln identifiziert
anhand eines verschlossenen Beinrings, der von einer zugelassenen anhand eines verschlossenen Beinrings, der von einer zugelassenen
Vereinigung, wie im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1998 über die Vereinigung, wie im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1998 über die
tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für die Verbesserung tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für die Verbesserung
und Aufrechterhaltung der Geflügel- und Kaninchenrassen und Aufrechterhaltung der Geflügel- und Kaninchenrassen
beziehungsweise im Erlass der Flämischen Regierung vom 19. März 2010 beziehungsweise im Erlass der Flämischen Regierung vom 19. März 2010
über die Organisation der Aufzucht landwirtschaftlicher Nutztiere über die Organisation der Aufzucht landwirtschaftlicher Nutztiere
erwähnt, ausgeteilt wird. Tiere, die nicht einzeln identifiziert sind erwähnt, ausgeteilt wird. Tiere, die nicht einzeln identifiziert sind
oder noch zu jung sind, um korrekt einzeln identifiziert zu werden, oder noch zu jung sind, um korrekt einzeln identifiziert zu werden,
dürfen nicht am Ort der Ansammlung zugelassen werden, dürfen nicht am Ort der Ansammlung zugelassen werden,
4. Das Geflügel, das am Ort der Ansammlung anwesend ist, ist 4. Das Geflügel, das am Ort der Ansammlung anwesend ist, ist
wenigstens drei Wochen und höchstens neun Monate vor Beginn der wenigstens drei Wochen und höchstens neun Monate vor Beginn der
Ausstellung oder der Ansammlung mit einem inaktivierten Impfstoff Ausstellung oder der Ansammlung mit einem inaktivierten Impfstoff
gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden. gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden.
Als Nachweis der Impfung gilt die ordnungsgemäß ausgefüllte Als Nachweis der Impfung gilt die ordnungsgemäß ausgefüllte
Impferklärung, deren Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass Impferklärung, deren Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass
aufgenommen ist." aufgenommen ist."
Art. 2 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die Art. 2 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 29. August 2018 Brüssel, den 29. August 2018
D. DUCARME D. DUCARME
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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