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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 28/05/2014
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Ministerieel besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor de tijdelijke toelating tot vliegen van bepaalde autogiros. - Duitse vertaling Arrêté ministériel fixant les conditions pour l'autorisation temporaire de vol de certains autogires. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 28 MEI 2014. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor de tijdelijke toelating tot vliegen van bepaalde autogiros. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 28 MAI 2014. - Arrêté ministériel fixant les conditions pour l'autorisation temporaire de vol de certains autogires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 mai 2014 tot vaststelling van de voorwaarden voor de l'arrêté ministériel du 28 mai 2014 fixant les conditions pour
tijdelijke toelating tot vliegen van bepaalde autogiros (Belgisch l'autorisation temporaire de vol de certains autogires (Moniteur belge
Staatsblad van 4 juli 2014). du 4 juillet 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
28. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen 28. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen
für die vorläufige Fluggenehmigung bestimmter Tragschrauber für die vorläufige Fluggenehmigung bestimmter Tragschrauber
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und
Der Staatssekretär für Mobilität, Der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom
16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 1; 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der
Luftfahrt, Artikel 57 § 2; Luftfahrt, Artikel 57 § 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.
März 2014; März 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.673/4 des Staatsrates vom 23. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.673/4 des Staatsrates vom 23. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und
durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt; Internationale Zivilluftfahrt;
In Erwägung des Anhangs II Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. In Erwägung des Anhangs II Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr.
216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar
2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur
Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr.
1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG; 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 12. November 2008 zur In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 12. November 2008 zur
Festlegung des Mindestversicherungsschutzes hinsichtlich der Haftung Festlegung des Mindestversicherungsschutzes hinsichtlich der Haftung
in Bezug auf Fluggäste für nicht-gewerbliche Flüge mit einem in Bezug auf Fluggäste für nicht-gewerbliche Flüge mit einem
Luftfahrzeug, dessen maximale Startmasse kleiner oder gleich 2700 kg Luftfahrzeug, dessen maximale Startmasse kleiner oder gleich 2700 kg
ist, ist,
Beschließen Beschließen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Tragschrauber: Luftfahrzeug schwerer als Luft, das seinen Auftrieb 1. Tragschrauber: Luftfahrzeug schwerer als Luft, das seinen Auftrieb
im Flug durch die Reaktion der Luft auf ein oder mehrere Rotoren im Flug durch die Reaktion der Luft auf ein oder mehrere Rotoren
erhält, die sich frei um eine deutlich vertikale Achse drehen und erhält, die sich frei um eine deutlich vertikale Achse drehen und
dessen maximale Startmasse weniger als 560 kg beträgt; dessen maximale Startmasse weniger als 560 kg beträgt;
2. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion 2. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion
Luftverkehr; Luftverkehr;
3. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des FÖD Mobilität und 3. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des FÖD Mobilität und
Transportwesen; Transportwesen;
4. Lufttüchtigkeitsanweisung: von der zuständigen Behörde 4. Lufttüchtigkeitsanweisung: von der zuständigen Behörde
ausgestelltes Dokument, durch die an einem Luftfahrzeug oder einer ausgestelltes Dokument, durch die an einem Luftfahrzeug oder einer
Komponente des Luftfahrzeugs Maßnahmen zur Wiederherstellung einer Komponente des Luftfahrzeugs Maßnahmen zur Wiederherstellung einer
ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist,
dass die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs oder dieser Komponente des dass die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs oder dieser Komponente des
Luftfahrzeugs sonst gefährdet sein könnte. Luftfahrzeugs sonst gefährdet sein könnte.
5. Flugplatz: Gebiet auf dem Land (eventuell Gebäude, Anlagen und 5. Flugplatz: Gebiet auf dem Land (eventuell Gebäude, Anlagen und
Material inbegriffen), das entweder ganz oder teilweise für die Material inbegriffen), das entweder ganz oder teilweise für die
Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden
bestimmt ist. bestimmt ist.
6. UL-Flugplatz: Flugplatz, der ausschließlich zur Verwendung durch 6. UL-Flugplatz: Flugplatz, der ausschließlich zur Verwendung durch
ultraleichte Motorflugzeuge (ULM), ultraleichte Motorflugzeuge vom Typ ultraleichte Motorflugzeuge (ULM), ultraleichte Motorflugzeuge vom Typ
"Deltaflügel" (DPM) und Hubschrauber bestimmt ist. "Deltaflügel" (DPM) und Hubschrauber bestimmt ist.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen für die Art. 2 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen für die
vorläufige Fluggenehmigung von in Artikel 3 erwähnten Tragschraubern vorläufige Fluggenehmigung von in Artikel 3 erwähnten Tragschraubern
auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs fest. auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs fest.
Art. 3 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Tragschrauber, die: Art. 3 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Tragschrauber, die:
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, 1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island,
Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zugelassen sind oder, in Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zugelassen sind oder, in
Ermangelung dessen, mit einem von der zuständigen Behörde eines dieser Ermangelung dessen, mit einem von der zuständigen Behörde eines dieser
Staaten ausgestellten Ersatzdokument anstelle der Staaten ausgestellten Ersatzdokument anstelle der
Zulassungsbescheinigung ausgestattet sind; Zulassungsbescheinigung ausgestattet sind;
und und
2. von dem Land, das die Zulassung oder das Ersatzdokument ausgestellt 2. von dem Land, das die Zulassung oder das Ersatzdokument ausgestellt
hat, zum Luftverkehr zugelassen wurden; hat, zum Luftverkehr zugelassen wurden;
oder oder
3. in einem anderen Staat, als den in Nr. 1 erwähnten Staaten und zum 3. in einem anderen Staat, als den in Nr. 1 erwähnten Staaten und zum
Luftverkehr von dem Land zugelassen sind, das die Zulassung oder das Luftverkehr von dem Land zugelassen sind, das die Zulassung oder das
Ersatzdokument ausgestellt hat, wenn die GDLV ein entsprechendes Ersatzdokument ausgestellt hat, wenn die GDLV ein entsprechendes
Abkommen mit der zuständigen Behörde des Staates geschlossen hat, die Abkommen mit der zuständigen Behörde des Staates geschlossen hat, die
die Zulassung ausgestellt hat. die Zulassung ausgestellt hat.
Art. 4 - § 1 - Der Generaldirektor bestimmt die Form des Antrags auf Art. 4 - § 1 - Der Generaldirektor bestimmt die Form des Antrags auf
Erteilung einer vorläufigen Fluggenehmigung. Erteilung einer vorläufigen Fluggenehmigung.
§ 2 - Der Antrag umfasst: § 2 - Der Antrag umfasst:
1. das vollständig ausgefüllte Antragsformular zum Erhalt einer 1. das vollständig ausgefüllte Antragsformular zum Erhalt einer
vorläufigen Fluggenehmigung; vorläufigen Fluggenehmigung;
2. eine Kopie des Musterzulassungsscheins oder ein gleichwertiges von 2. eine Kopie des Musterzulassungsscheins oder ein gleichwertiges von
einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde ausgestelltes einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde ausgestelltes
Dokument; Dokument;
3. eine Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers, 3. eine Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers,
ausgestellt: ausgestellt:
a) von einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde, die den a) von einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde, die den
betreffenden Tragschrauber zum Luftverkehr zugelassen hat, oder betreffenden Tragschrauber zum Luftverkehr zugelassen hat, oder
b) von einer unabhängigen Stelle, die von einer in Artikel 3 erwähnten b) von einer unabhängigen Stelle, die von einer in Artikel 3 erwähnten
zuständigen Behörde anerkannt ist; zuständigen Behörde anerkannt ist;
4. eine Erklärung des Besitzers, in der er erklärt, dass die 4. eine Erklärung des Besitzers, in der er erklärt, dass die
Konfiguration seines Tragschraubers mit der durch die Konfiguration seines Tragschraubers mit der durch die
Einzel-Konformitätsbescheinigung genehmigten Konfiguration Einzel-Konformitätsbescheinigung genehmigten Konfiguration
übereinstimmt; übereinstimmt;
5. eine Kopie des Deckblattes und eine Kopie der Revisionsliste des 5. eine Kopie des Deckblattes und eine Kopie der Revisionsliste des
vom Hersteller des Geräts erstellten Benutzerhandbuchs des vom Hersteller des Geräts erstellten Benutzerhandbuchs des
Tragschraubers; Tragschraubers;
6. das Dokument oder die Dokumente, die bescheinigen, dass der 6. das Dokument oder die Dokumente, die bescheinigen, dass der
Tragschrauber die in Artikel 5 § 1 bis 4 erwähnten technischen Tragschrauber die in Artikel 5 § 1 bis 4 erwähnten technischen
Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt; Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt;
7. die in Artikel 5 § 5 bis 7 erwähnten Dokumente; 7. die in Artikel 5 § 5 bis 7 erwähnten Dokumente;
8. die Tragschrauber-Pilotenlizenz, die Genehmigung zum Führen eines 8. die Tragschrauber-Pilotenlizenz, die Genehmigung zum Führen eines
Tragschraubers oder jegliches andere noch für jeden Piloten gültige Tragschraubers oder jegliches andere noch für jeden Piloten gültige
Dokument, das den Bedingungen von Artikel 6 § 1 Absatz 1 entspricht; Dokument, das den Bedingungen von Artikel 6 § 1 Absatz 1 entspricht;
9. eine Kopie des in Artikel 6 § 1 Absatz 2 erwähnten ärztlichen 9. eine Kopie des in Artikel 6 § 1 Absatz 2 erwähnten ärztlichen
Attests; Attests;
10. eine Kopie des Flugbuches von jedem Piloten, die zeigt, dass er 10. eine Kopie des Flugbuches von jedem Piloten, die zeigt, dass er
die in Artikel 6 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt; die in Artikel 6 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt;
11. die Bescheinigung, die seine Übereinstimmung mit der Verordnung 11. die Bescheinigung, die seine Übereinstimmung mit der Verordnung
(EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreiber beweist. Luftfahrzeugbetreiber beweist.
§ 3 - Der Antrag wird mindestens 10 Werktage vor dem Datum des ersten § 3 - Der Antrag wird mindestens 10 Werktage vor dem Datum des ersten
Fluges vom Besitzer bei der GDLV eingereicht. Fluges vom Besitzer bei der GDLV eingereicht.
Jeder unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Antrag wird Jeder unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Antrag wird
abgelehnt. abgelehnt.
Art. 5 - § 1 - Die Muster-Lufttüchtigkeitsanforderungen gewährleisten Art. 5 - § 1 - Die Muster-Lufttüchtigkeitsanforderungen gewährleisten
ein ausreichendes Sicherheitsniveau, wie festgelegt durch den ein ausreichendes Sicherheitsniveau, wie festgelegt durch den
Generaldirektor. Generaldirektor.
§ 2 - Die Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers zeigt, § 2 - Die Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers zeigt,
dass er die technischen Lufttüchtigkeitsanforderungen des dass er die technischen Lufttüchtigkeitsanforderungen des
Musterzulassungsscheins oder eines gleichwertigen Dokumentes erfüllt. Musterzulassungsscheins oder eines gleichwertigen Dokumentes erfüllt.
§ 3 - Die Lufttüchtigkeitsanweisungen oder die gleichwertigen § 3 - Die Lufttüchtigkeitsanweisungen oder die gleichwertigen
Dokumente, ausgestellt von der Behörde des Inhabers der Dokumente, ausgestellt von der Behörde des Inhabers der
Musterzulassung, werden erfüllt. Musterzulassung, werden erfüllt.
§ 4 - Der Tragschrauber ist mit einem Höhenleitwerk ausgerüstet. § 4 - Der Tragschrauber ist mit einem Höhenleitwerk ausgerüstet.
§ 5 - Der Tragschrauber ist mit einem Nationalitätskennzeichen und § 5 - Der Tragschrauber ist mit einem Nationalitätskennzeichen und
einer Zulassungsnummer versehen. einer Zulassungsnummer versehen.
§ 6 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Lärmzertifikats. § 6 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Lärmzertifikats.
§ 7 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Wiegeberichts "Weight & § 7 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Wiegeberichts "Weight &
Balance Report". Balance Report".
Art. 6 - § 1 - Der Tragschrauber-Pilot verfügt über eine Art. 6 - § 1 - Der Tragschrauber-Pilot verfügt über eine
Tragschrauber-Pilotenlizenz, eine Genehmigung zum Führen eines Tragschrauber-Pilotenlizenz, eine Genehmigung zum Führen eines
Tragschraubers oder ein gleichwertiges gültiges Dokument, ausgestellt Tragschraubers oder ein gleichwertiges gültiges Dokument, ausgestellt
von der in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde. von der in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde.
Der Tragschrauber-Pilot ist Inhaber eines ärztlichen dem in Absatz 1 Der Tragschrauber-Pilot ist Inhaber eines ärztlichen dem in Absatz 1
erwähnten Dokument zugeordneten Attests, das noch Gültigkeit besitzt. erwähnten Dokument zugeordneten Attests, das noch Gültigkeit besitzt.
§ 2 - Der Tragschrauber-Pilot weist eine Erfahrung von mindestens 40 § 2 - Der Tragschrauber-Pilot weist eine Erfahrung von mindestens 40
Flugstunden am Steuer des Tragschraubertyps nach, der Gegenstand des Flugstunden am Steuer des Tragschraubertyps nach, der Gegenstand des
Antrags bildet. Antrags bildet.
Art. 7 - Die Flüge sind nur erlaubt: Art. 7 - Die Flüge sind nur erlaubt:
1. zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, und mit Sicht auf den 1. zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, und mit Sicht auf den
Boden oder das Wasser; und Boden oder das Wasser; und
2. unter Sichtflug-Wetterbedingungen; und 2. unter Sichtflug-Wetterbedingungen; und
3. mit Sicht auf den Boden und in der Luft von wenigstens 3 3. mit Sicht auf den Boden und in der Luft von wenigstens 3
Kilometern; und Kilometern; und
4. unter den von den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen 4. unter den von den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der Flugverkehrsregeln, vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der Flugverkehrsregeln,
vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im vorliegenden Erlass. vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im vorliegenden Erlass.
Art. 8 - Es ist verboten mit Tragschraubern in Luftsperrgebiete, Art. 8 - Es ist verboten mit Tragschraubern in Luftsperrgebiete,
Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete, über Städte und Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete, über Städte und
geschlossene Ortschaften von Gemeinden, Wohngebiete, geschlossene Ortschaften von Gemeinden, Wohngebiete,
Industriekomplexe, den LNG-Terminal von Zeebrugge, Kernkraftwerke, Industriekomplexe, den LNG-Terminal von Zeebrugge, Kernkraftwerke,
Gefängnisse, Strafanstalten und Menschenansammlungen im Freien zu Gefängnisse, Strafanstalten und Menschenansammlungen im Freien zu
fliegen. fliegen.
Art. 9 - Jede Art von geschäftlicher Verwertung im Sinne von Kapitel Art. 9 - Jede Art von geschäftlicher Verwertung im Sinne von Kapitel
VII des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der VII des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der
Luftfahrt ist verboten. Luftfahrt ist verboten.
Art. 10 - Die Tragschrauber starten von und landen auf einem Flugplatz Art. 10 - Die Tragschrauber starten von und landen auf einem Flugplatz
oder einem UL-Flugplatz, der den Start- und Landeanforderungen des oder einem UL-Flugplatz, der den Start- und Landeanforderungen des
Tragschraubers entspricht, wie erwähnt im Benutzerhandbuch des Tragschraubers entspricht, wie erwähnt im Benutzerhandbuch des
Tragschraubers. Tragschraubers.
Art. 11 - Die Gültigkeit der auf Grundlage des vorliegenden Erlasses Art. 11 - Die Gültigkeit der auf Grundlage des vorliegenden Erlasses
ausgestellten Fluggenehmigung kann nicht länger sein, als die ausgestellten Fluggenehmigung kann nicht länger sein, als die
Gültigkeit des Dokumentes mit dem der Tragschrauber im Herkunftsstaat Gültigkeit des Dokumentes mit dem der Tragschrauber im Herkunftsstaat
zum Flugverkehr zugelassen wurde. zum Flugverkehr zugelassen wurde.
Die Gültigkeitsdauer der Fluggenehmigung ist auf 30 Tage beschränkt Die Gültigkeitsdauer der Fluggenehmigung ist auf 30 Tage beschränkt
innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, zu rechnen ab dem innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, zu rechnen ab dem
Ausstellungsdatum der Fluggenehmigung. Ausstellungsdatum der Fluggenehmigung.
Art. 12 - Der Generaldirektor oder sein Beauftragter setzt die Art. 12 - Der Generaldirektor oder sein Beauftragter setzt die
Fluggenehmigung aus oder entzieht diese, für die durch ihn festgelegt Fluggenehmigung aus oder entzieht diese, für die durch ihn festgelegt
Dauer, wenn: Dauer, wenn:
1. die Bedingungen des vorliegenden Erlasses oder die 1. die Bedingungen des vorliegenden Erlasses oder die
Benutzungsbedingungen des Tragschraubers nicht erfüllt werden; Benutzungsbedingungen des Tragschraubers nicht erfüllt werden;
2. der Tragschrauber beschädigt ist; 2. der Tragschrauber beschädigt ist;
3. der Tragschrauber nicht mehr über eine ausreichende Lufttüchtigkeit 3. der Tragschrauber nicht mehr über eine ausreichende Lufttüchtigkeit
verfügt aufgrund einer mangelhaften Wartung oder einer Nichterfüllung verfügt aufgrund einer mangelhaften Wartung oder einer Nichterfüllung
der Lufttüchtigkeitsanweisungen; der Lufttüchtigkeitsanweisungen;
4. die Konfiguration des Tragschraubers geändert wurde; 4. die Konfiguration des Tragschraubers geändert wurde;
5. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die 5. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die
Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers entzogen hat; Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers entzogen hat;
6. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die Genehmigung des 6. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die Genehmigung des
Flugpersonals des Tragschraubers ausgesetzt hat; Flugpersonals des Tragschraubers ausgesetzt hat;
7. die GDLV stellt fest, dass der Tragschrauber hinsichtlich seiner 7. die GDLV stellt fest, dass der Tragschrauber hinsichtlich seiner
Verwendung oder einer technischen Komponente des Tragschraubers eine Verwendung oder einer technischen Komponente des Tragschraubers eine
ernsthafte Gefahr darstellt. ernsthafte Gefahr darstellt.
Art. 13 - § 1 - Jeder Flug wird im Voraus durch den Piloten der GDLV Art. 13 - § 1 - Jeder Flug wird im Voraus durch den Piloten der GDLV
bekannt gegeben. bekannt gegeben.
Spätestens am Ablaufdatum der Fluggenehmigung übermittelt der Pilot Spätestens am Ablaufdatum der Fluggenehmigung übermittelt der Pilot
der GDLV eine Liste der Flüge, die innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der GDLV eine Liste der Flüge, die innerhalb des Gültigkeitszeitraumes
der Fluggenehmigung durchgeführt wurden. der Fluggenehmigung durchgeführt wurden.
§ 2 - Der Generaldirektor bestimmt die Form der in Paragraph 1 § 2 - Der Generaldirektor bestimmt die Form der in Paragraph 1
erwähnten Bekanntmachungen. erwähnten Bekanntmachungen.
Brüssel, den 28. Mai 2014 Brüssel, den 28. Mai 2014
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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