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Ministerieel besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor de tijdelijke toelating tot vliegen van bepaalde autogiros. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel fixant les conditions pour l'autorisation temporaire de vol de certains autogires. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 28 MEI 2014. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor de tijdelijke toelating tot vliegen van bepaalde autogiros. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 28 MAI 2014. - Arrêté ministériel fixant les conditions pour l'autorisation temporaire de vol de certains autogires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 mai 2014 tot vaststelling van de voorwaarden voor de | l'arrêté ministériel du 28 mai 2014 fixant les conditions pour |
tijdelijke toelating tot vliegen van bepaalde autogiros (Belgisch | l'autorisation temporaire de vol de certains autogires (Moniteur belge |
Staatsblad van 4 juli 2014). | du 4 juillet 2014). |
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
28. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 28. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
für die vorläufige Fluggenehmigung bestimmter Tragschrauber | für die vorläufige Fluggenehmigung bestimmter Tragschrauber |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und |
Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom |
16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 1; | 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der |
Luftfahrt, Artikel 57 § 2; | Luftfahrt, Artikel 57 § 2; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. |
März 2014; | März 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.673/4 des Staatsrates vom 23. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.673/4 des Staatsrates vom 23. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und | In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und |
durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die | durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die |
Internationale Zivilluftfahrt; | Internationale Zivilluftfahrt; |
In Erwägung des Anhangs II Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. | In Erwägung des Anhangs II Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. |
216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar | 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar |
2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt | 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt |
und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur | und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur |
Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. | Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. |
1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG; | 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 12. November 2008 zur | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 12. November 2008 zur |
Festlegung des Mindestversicherungsschutzes hinsichtlich der Haftung | Festlegung des Mindestversicherungsschutzes hinsichtlich der Haftung |
in Bezug auf Fluggäste für nicht-gewerbliche Flüge mit einem | in Bezug auf Fluggäste für nicht-gewerbliche Flüge mit einem |
Luftfahrzeug, dessen maximale Startmasse kleiner oder gleich 2700 kg | Luftfahrzeug, dessen maximale Startmasse kleiner oder gleich 2700 kg |
ist, | ist, |
Beschließen | Beschließen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Tragschrauber: Luftfahrzeug schwerer als Luft, das seinen Auftrieb | 1. Tragschrauber: Luftfahrzeug schwerer als Luft, das seinen Auftrieb |
im Flug durch die Reaktion der Luft auf ein oder mehrere Rotoren | im Flug durch die Reaktion der Luft auf ein oder mehrere Rotoren |
erhält, die sich frei um eine deutlich vertikale Achse drehen und | erhält, die sich frei um eine deutlich vertikale Achse drehen und |
dessen maximale Startmasse weniger als 560 kg beträgt; | dessen maximale Startmasse weniger als 560 kg beträgt; |
2. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion | 2. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion |
Luftverkehr; | Luftverkehr; |
3. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des FÖD Mobilität und | 3. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des FÖD Mobilität und |
Transportwesen; | Transportwesen; |
4. Lufttüchtigkeitsanweisung: von der zuständigen Behörde | 4. Lufttüchtigkeitsanweisung: von der zuständigen Behörde |
ausgestelltes Dokument, durch die an einem Luftfahrzeug oder einer | ausgestelltes Dokument, durch die an einem Luftfahrzeug oder einer |
Komponente des Luftfahrzeugs Maßnahmen zur Wiederherstellung einer | Komponente des Luftfahrzeugs Maßnahmen zur Wiederherstellung einer |
ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, | ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, |
dass die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs oder dieser Komponente des | dass die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs oder dieser Komponente des |
Luftfahrzeugs sonst gefährdet sein könnte. | Luftfahrzeugs sonst gefährdet sein könnte. |
5. Flugplatz: Gebiet auf dem Land (eventuell Gebäude, Anlagen und | 5. Flugplatz: Gebiet auf dem Land (eventuell Gebäude, Anlagen und |
Material inbegriffen), das entweder ganz oder teilweise für die | Material inbegriffen), das entweder ganz oder teilweise für die |
Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden | Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden |
bestimmt ist. | bestimmt ist. |
6. UL-Flugplatz: Flugplatz, der ausschließlich zur Verwendung durch | 6. UL-Flugplatz: Flugplatz, der ausschließlich zur Verwendung durch |
ultraleichte Motorflugzeuge (ULM), ultraleichte Motorflugzeuge vom Typ | ultraleichte Motorflugzeuge (ULM), ultraleichte Motorflugzeuge vom Typ |
"Deltaflügel" (DPM) und Hubschrauber bestimmt ist. | "Deltaflügel" (DPM) und Hubschrauber bestimmt ist. |
Art. 2 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen für die | Art. 2 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen für die |
vorläufige Fluggenehmigung von in Artikel 3 erwähnten Tragschraubern | vorläufige Fluggenehmigung von in Artikel 3 erwähnten Tragschraubern |
auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs fest. | auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs fest. |
Art. 3 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Tragschrauber, die: | Art. 3 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Tragschrauber, die: |
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, | 1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, |
Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zugelassen sind oder, in | Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zugelassen sind oder, in |
Ermangelung dessen, mit einem von der zuständigen Behörde eines dieser | Ermangelung dessen, mit einem von der zuständigen Behörde eines dieser |
Staaten ausgestellten Ersatzdokument anstelle der | Staaten ausgestellten Ersatzdokument anstelle der |
Zulassungsbescheinigung ausgestattet sind; | Zulassungsbescheinigung ausgestattet sind; |
und | und |
2. von dem Land, das die Zulassung oder das Ersatzdokument ausgestellt | 2. von dem Land, das die Zulassung oder das Ersatzdokument ausgestellt |
hat, zum Luftverkehr zugelassen wurden; | hat, zum Luftverkehr zugelassen wurden; |
oder | oder |
3. in einem anderen Staat, als den in Nr. 1 erwähnten Staaten und zum | 3. in einem anderen Staat, als den in Nr. 1 erwähnten Staaten und zum |
Luftverkehr von dem Land zugelassen sind, das die Zulassung oder das | Luftverkehr von dem Land zugelassen sind, das die Zulassung oder das |
Ersatzdokument ausgestellt hat, wenn die GDLV ein entsprechendes | Ersatzdokument ausgestellt hat, wenn die GDLV ein entsprechendes |
Abkommen mit der zuständigen Behörde des Staates geschlossen hat, die | Abkommen mit der zuständigen Behörde des Staates geschlossen hat, die |
die Zulassung ausgestellt hat. | die Zulassung ausgestellt hat. |
Art. 4 - § 1 - Der Generaldirektor bestimmt die Form des Antrags auf | Art. 4 - § 1 - Der Generaldirektor bestimmt die Form des Antrags auf |
Erteilung einer vorläufigen Fluggenehmigung. | Erteilung einer vorläufigen Fluggenehmigung. |
§ 2 - Der Antrag umfasst: | § 2 - Der Antrag umfasst: |
1. das vollständig ausgefüllte Antragsformular zum Erhalt einer | 1. das vollständig ausgefüllte Antragsformular zum Erhalt einer |
vorläufigen Fluggenehmigung; | vorläufigen Fluggenehmigung; |
2. eine Kopie des Musterzulassungsscheins oder ein gleichwertiges von | 2. eine Kopie des Musterzulassungsscheins oder ein gleichwertiges von |
einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde ausgestelltes | einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde ausgestelltes |
Dokument; | Dokument; |
3. eine Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers, | 3. eine Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers, |
ausgestellt: | ausgestellt: |
a) von einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde, die den | a) von einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde, die den |
betreffenden Tragschrauber zum Luftverkehr zugelassen hat, oder | betreffenden Tragschrauber zum Luftverkehr zugelassen hat, oder |
b) von einer unabhängigen Stelle, die von einer in Artikel 3 erwähnten | b) von einer unabhängigen Stelle, die von einer in Artikel 3 erwähnten |
zuständigen Behörde anerkannt ist; | zuständigen Behörde anerkannt ist; |
4. eine Erklärung des Besitzers, in der er erklärt, dass die | 4. eine Erklärung des Besitzers, in der er erklärt, dass die |
Konfiguration seines Tragschraubers mit der durch die | Konfiguration seines Tragschraubers mit der durch die |
Einzel-Konformitätsbescheinigung genehmigten Konfiguration | Einzel-Konformitätsbescheinigung genehmigten Konfiguration |
übereinstimmt; | übereinstimmt; |
5. eine Kopie des Deckblattes und eine Kopie der Revisionsliste des | 5. eine Kopie des Deckblattes und eine Kopie der Revisionsliste des |
vom Hersteller des Geräts erstellten Benutzerhandbuchs des | vom Hersteller des Geräts erstellten Benutzerhandbuchs des |
Tragschraubers; | Tragschraubers; |
6. das Dokument oder die Dokumente, die bescheinigen, dass der | 6. das Dokument oder die Dokumente, die bescheinigen, dass der |
Tragschrauber die in Artikel 5 § 1 bis 4 erwähnten technischen | Tragschrauber die in Artikel 5 § 1 bis 4 erwähnten technischen |
Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt; | Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt; |
7. die in Artikel 5 § 5 bis 7 erwähnten Dokumente; | 7. die in Artikel 5 § 5 bis 7 erwähnten Dokumente; |
8. die Tragschrauber-Pilotenlizenz, die Genehmigung zum Führen eines | 8. die Tragschrauber-Pilotenlizenz, die Genehmigung zum Führen eines |
Tragschraubers oder jegliches andere noch für jeden Piloten gültige | Tragschraubers oder jegliches andere noch für jeden Piloten gültige |
Dokument, das den Bedingungen von Artikel 6 § 1 Absatz 1 entspricht; | Dokument, das den Bedingungen von Artikel 6 § 1 Absatz 1 entspricht; |
9. eine Kopie des in Artikel 6 § 1 Absatz 2 erwähnten ärztlichen | 9. eine Kopie des in Artikel 6 § 1 Absatz 2 erwähnten ärztlichen |
Attests; | Attests; |
10. eine Kopie des Flugbuches von jedem Piloten, die zeigt, dass er | 10. eine Kopie des Flugbuches von jedem Piloten, die zeigt, dass er |
die in Artikel 6 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt; | die in Artikel 6 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt; |
11. die Bescheinigung, die seine Übereinstimmung mit der Verordnung | 11. die Bescheinigung, die seine Übereinstimmung mit der Verordnung |
(EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. | (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. |
April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und | April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und |
Luftfahrzeugbetreiber beweist. | Luftfahrzeugbetreiber beweist. |
§ 3 - Der Antrag wird mindestens 10 Werktage vor dem Datum des ersten | § 3 - Der Antrag wird mindestens 10 Werktage vor dem Datum des ersten |
Fluges vom Besitzer bei der GDLV eingereicht. | Fluges vom Besitzer bei der GDLV eingereicht. |
Jeder unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Antrag wird | Jeder unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Antrag wird |
abgelehnt. | abgelehnt. |
Art. 5 - § 1 - Die Muster-Lufttüchtigkeitsanforderungen gewährleisten | Art. 5 - § 1 - Die Muster-Lufttüchtigkeitsanforderungen gewährleisten |
ein ausreichendes Sicherheitsniveau, wie festgelegt durch den | ein ausreichendes Sicherheitsniveau, wie festgelegt durch den |
Generaldirektor. | Generaldirektor. |
§ 2 - Die Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers zeigt, | § 2 - Die Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers zeigt, |
dass er die technischen Lufttüchtigkeitsanforderungen des | dass er die technischen Lufttüchtigkeitsanforderungen des |
Musterzulassungsscheins oder eines gleichwertigen Dokumentes erfüllt. | Musterzulassungsscheins oder eines gleichwertigen Dokumentes erfüllt. |
§ 3 - Die Lufttüchtigkeitsanweisungen oder die gleichwertigen | § 3 - Die Lufttüchtigkeitsanweisungen oder die gleichwertigen |
Dokumente, ausgestellt von der Behörde des Inhabers der | Dokumente, ausgestellt von der Behörde des Inhabers der |
Musterzulassung, werden erfüllt. | Musterzulassung, werden erfüllt. |
§ 4 - Der Tragschrauber ist mit einem Höhenleitwerk ausgerüstet. | § 4 - Der Tragschrauber ist mit einem Höhenleitwerk ausgerüstet. |
§ 5 - Der Tragschrauber ist mit einem Nationalitätskennzeichen und | § 5 - Der Tragschrauber ist mit einem Nationalitätskennzeichen und |
einer Zulassungsnummer versehen. | einer Zulassungsnummer versehen. |
§ 6 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Lärmzertifikats. | § 6 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Lärmzertifikats. |
§ 7 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Wiegeberichts "Weight & | § 7 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Wiegeberichts "Weight & |
Balance Report". | Balance Report". |
Art. 6 - § 1 - Der Tragschrauber-Pilot verfügt über eine | Art. 6 - § 1 - Der Tragschrauber-Pilot verfügt über eine |
Tragschrauber-Pilotenlizenz, eine Genehmigung zum Führen eines | Tragschrauber-Pilotenlizenz, eine Genehmigung zum Führen eines |
Tragschraubers oder ein gleichwertiges gültiges Dokument, ausgestellt | Tragschraubers oder ein gleichwertiges gültiges Dokument, ausgestellt |
von der in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde. | von der in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde. |
Der Tragschrauber-Pilot ist Inhaber eines ärztlichen dem in Absatz 1 | Der Tragschrauber-Pilot ist Inhaber eines ärztlichen dem in Absatz 1 |
erwähnten Dokument zugeordneten Attests, das noch Gültigkeit besitzt. | erwähnten Dokument zugeordneten Attests, das noch Gültigkeit besitzt. |
§ 2 - Der Tragschrauber-Pilot weist eine Erfahrung von mindestens 40 | § 2 - Der Tragschrauber-Pilot weist eine Erfahrung von mindestens 40 |
Flugstunden am Steuer des Tragschraubertyps nach, der Gegenstand des | Flugstunden am Steuer des Tragschraubertyps nach, der Gegenstand des |
Antrags bildet. | Antrags bildet. |
Art. 7 - Die Flüge sind nur erlaubt: | Art. 7 - Die Flüge sind nur erlaubt: |
1. zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, und mit Sicht auf den | 1. zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, und mit Sicht auf den |
Boden oder das Wasser; und | Boden oder das Wasser; und |
2. unter Sichtflug-Wetterbedingungen; und | 2. unter Sichtflug-Wetterbedingungen; und |
3. mit Sicht auf den Boden und in der Luft von wenigstens 3 | 3. mit Sicht auf den Boden und in der Luft von wenigstens 3 |
Kilometern; und | Kilometern; und |
4. unter den von den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | 4. unter den von den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der Flugverkehrsregeln, | vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der Flugverkehrsregeln, |
vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im vorliegenden Erlass. | vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im vorliegenden Erlass. |
Art. 8 - Es ist verboten mit Tragschraubern in Luftsperrgebiete, | Art. 8 - Es ist verboten mit Tragschraubern in Luftsperrgebiete, |
Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete, über Städte und | Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete, über Städte und |
geschlossene Ortschaften von Gemeinden, Wohngebiete, | geschlossene Ortschaften von Gemeinden, Wohngebiete, |
Industriekomplexe, den LNG-Terminal von Zeebrugge, Kernkraftwerke, | Industriekomplexe, den LNG-Terminal von Zeebrugge, Kernkraftwerke, |
Gefängnisse, Strafanstalten und Menschenansammlungen im Freien zu | Gefängnisse, Strafanstalten und Menschenansammlungen im Freien zu |
fliegen. | fliegen. |
Art. 9 - Jede Art von geschäftlicher Verwertung im Sinne von Kapitel | Art. 9 - Jede Art von geschäftlicher Verwertung im Sinne von Kapitel |
VII des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der | VII des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der |
Luftfahrt ist verboten. | Luftfahrt ist verboten. |
Art. 10 - Die Tragschrauber starten von und landen auf einem Flugplatz | Art. 10 - Die Tragschrauber starten von und landen auf einem Flugplatz |
oder einem UL-Flugplatz, der den Start- und Landeanforderungen des | oder einem UL-Flugplatz, der den Start- und Landeanforderungen des |
Tragschraubers entspricht, wie erwähnt im Benutzerhandbuch des | Tragschraubers entspricht, wie erwähnt im Benutzerhandbuch des |
Tragschraubers. | Tragschraubers. |
Art. 11 - Die Gültigkeit der auf Grundlage des vorliegenden Erlasses | Art. 11 - Die Gültigkeit der auf Grundlage des vorliegenden Erlasses |
ausgestellten Fluggenehmigung kann nicht länger sein, als die | ausgestellten Fluggenehmigung kann nicht länger sein, als die |
Gültigkeit des Dokumentes mit dem der Tragschrauber im Herkunftsstaat | Gültigkeit des Dokumentes mit dem der Tragschrauber im Herkunftsstaat |
zum Flugverkehr zugelassen wurde. | zum Flugverkehr zugelassen wurde. |
Die Gültigkeitsdauer der Fluggenehmigung ist auf 30 Tage beschränkt | Die Gültigkeitsdauer der Fluggenehmigung ist auf 30 Tage beschränkt |
innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, zu rechnen ab dem | innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, zu rechnen ab dem |
Ausstellungsdatum der Fluggenehmigung. | Ausstellungsdatum der Fluggenehmigung. |
Art. 12 - Der Generaldirektor oder sein Beauftragter setzt die | Art. 12 - Der Generaldirektor oder sein Beauftragter setzt die |
Fluggenehmigung aus oder entzieht diese, für die durch ihn festgelegt | Fluggenehmigung aus oder entzieht diese, für die durch ihn festgelegt |
Dauer, wenn: | Dauer, wenn: |
1. die Bedingungen des vorliegenden Erlasses oder die | 1. die Bedingungen des vorliegenden Erlasses oder die |
Benutzungsbedingungen des Tragschraubers nicht erfüllt werden; | Benutzungsbedingungen des Tragschraubers nicht erfüllt werden; |
2. der Tragschrauber beschädigt ist; | 2. der Tragschrauber beschädigt ist; |
3. der Tragschrauber nicht mehr über eine ausreichende Lufttüchtigkeit | 3. der Tragschrauber nicht mehr über eine ausreichende Lufttüchtigkeit |
verfügt aufgrund einer mangelhaften Wartung oder einer Nichterfüllung | verfügt aufgrund einer mangelhaften Wartung oder einer Nichterfüllung |
der Lufttüchtigkeitsanweisungen; | der Lufttüchtigkeitsanweisungen; |
4. die Konfiguration des Tragschraubers geändert wurde; | 4. die Konfiguration des Tragschraubers geändert wurde; |
5. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die | 5. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die |
Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers entzogen hat; | Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers entzogen hat; |
6. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die Genehmigung des | 6. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die Genehmigung des |
Flugpersonals des Tragschraubers ausgesetzt hat; | Flugpersonals des Tragschraubers ausgesetzt hat; |
7. die GDLV stellt fest, dass der Tragschrauber hinsichtlich seiner | 7. die GDLV stellt fest, dass der Tragschrauber hinsichtlich seiner |
Verwendung oder einer technischen Komponente des Tragschraubers eine | Verwendung oder einer technischen Komponente des Tragschraubers eine |
ernsthafte Gefahr darstellt. | ernsthafte Gefahr darstellt. |
Art. 13 - § 1 - Jeder Flug wird im Voraus durch den Piloten der GDLV | Art. 13 - § 1 - Jeder Flug wird im Voraus durch den Piloten der GDLV |
bekannt gegeben. | bekannt gegeben. |
Spätestens am Ablaufdatum der Fluggenehmigung übermittelt der Pilot | Spätestens am Ablaufdatum der Fluggenehmigung übermittelt der Pilot |
der GDLV eine Liste der Flüge, die innerhalb des Gültigkeitszeitraumes | der GDLV eine Liste der Flüge, die innerhalb des Gültigkeitszeitraumes |
der Fluggenehmigung durchgeführt wurden. | der Fluggenehmigung durchgeführt wurden. |
§ 2 - Der Generaldirektor bestimmt die Form der in Paragraph 1 | § 2 - Der Generaldirektor bestimmt die Form der in Paragraph 1 |
erwähnten Bekanntmachungen. | erwähnten Bekanntmachungen. |
Brüssel, den 28. Mai 2014 | Brüssel, den 28. Mai 2014 |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |