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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 28/03/2014
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Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
28 MAART 2014. - Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel 28 MARS 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du
besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 maart 2014 tot wijzing van het ministerieel besluit van l'arrêté ministériel du 28 mars 2014 modifiant l'arrêté ministériel du
23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur
Staatsblad van 7 april 2014). belge du 7 avril 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
28. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung 28. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung
des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen Fahrzeugen
Der Staatssekretär für Mobilität, Der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, insbesondere Artikel 21, ersetzt durch den Erlass vom von Fahrzeugen, insbesondere Artikel 21, ersetzt durch den Erlass vom
6. November 2010; 6. November 2010;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen; Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.400/4 des Staatsrates vom 12. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.400/4 des Staatsrates vom 12. März
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 Artikel 1 - In Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Ministeriellen über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Ministeriellen
Erlass vom 8. November 2010, werden die folgenden Änderungen Erlass vom 8. November 2010, werden die folgenden Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Zulassungskennzeichen haben folgende Abmessungen: " § 2 - Die Zulassungskennzeichen haben folgende Abmessungen:
- 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch, nachstehend - 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch, nachstehend
"rechteckiges Zulassungskennzeichen" genannt; "rechteckiges Zulassungskennzeichen" genannt;
- 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch, nachstehend - 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch, nachstehend
"viereckiges Zulassungskennzeichen" genannt. "viereckiges Zulassungskennzeichen" genannt.
Die Wahl zwischen den zwei Kennzeichenformaten mit den oben genannten Die Wahl zwischen den zwei Kennzeichenformaten mit den oben genannten
Abmessungen muss der vorgesehenen Stelle für die Anbringung des Abmessungen muss der vorgesehenen Stelle für die Anbringung des
Zulassungskennzeichens hinten am Fahrzeug entsprechen. Die Umrandung Zulassungskennzeichens hinten am Fahrzeug entsprechen. Die Umrandung
ist 5 Millimeter breit. Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im ist 5 Millimeter breit. Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im
Vergleich zum Grund des Kennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. Vergleich zum Grund des Kennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor.
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen,
deren Form und Abmessungen in Anlage 1 festgelegt sind."; deren Form und Abmessungen in Anlage 1 festgelegt sind.";
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Mit vorheriger Genehmigung einer Prüfstelle, die mit der " § 5 - Mit vorheriger Genehmigung einer Prüfstelle, die mit der
Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt ist, darf ein Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt ist, darf ein
Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen eines Motorradkennzeichens Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen eines Motorradkennzeichens
an dem Fahrzeug angebracht werden, sofern die vom Hersteller des an dem Fahrzeug angebracht werden, sofern die vom Hersteller des
Fahrzeugs vorgesehene eigentliche Kennzeichenanbringungsstelle zu Fahrzeugs vorgesehene eigentliche Kennzeichenanbringungsstelle zu
klein für ein rechteckiges oder viereckiges Zulassungskennzeichen ist. klein für ein rechteckiges oder viereckiges Zulassungskennzeichen ist.
Die näheren Regeln für die Antrags- und Genehmigungsvorschriften eines Die näheren Regeln für die Antrags- und Genehmigungsvorschriften eines
solchen Zulassungskennzeichens bestimmt der leitende Beamte oder sein solchen Zulassungskennzeichens bestimmt der leitende Beamte oder sein
Beauftragter. Bezüglich der Aufschrift, des Europasymbols und des Beauftragter. Bezüglich der Aufschrift, des Europasymbols und des
Reliefstempels des Zulassungskennzeichens mit den Abmessungen eines Reliefstempels des Zulassungskennzeichens mit den Abmessungen eines
Motorradkennzeichens gelten die Vorschriften von Kapitel IV.". Motorradkennzeichens gelten die Vorschriften von Kapitel IV.".
Art. 2 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses ersetzt Art. 2 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses ersetzt
durch den Erlass vom 8. November 2010 werden die Wörter "bei 520 durch den Erlass vom 8. November 2010 werden die Wörter "bei 520
Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen" ersetzt durch die Wörter Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen" ersetzt durch die Wörter
"bei rechteckigen". "bei rechteckigen".
In Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den In Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Erlass vom 8. November 2010 werden die Wörter "bei 340 Millimeter Erlass vom 8. November 2010 werden die Wörter "bei 340 Millimeter
breiten und 210 Millimeter hohen" ersetzt durch die Wörter "bei breiten und 210 Millimeter hohen" ersetzt durch die Wörter "bei
viereckigen". viereckigen".
In den Artikeln 5 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses abgeändert In den Artikeln 5 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses abgeändert
durch den Erlass vom 8. November 2010, 6 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses durch den Erlass vom 8. November 2010, 6 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses
abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010, 10 § 1 Nr. 1 abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010, 10 § 1 Nr. 1
desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8. November 2010 und desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8. November 2010 und
10/1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses eingefügt durch den Erlass vom 7. 10/1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses eingefügt durch den Erlass vom 7.
Mai 2013, werden die Wörter "bei 520 Millimeter breiten und 110 Mai 2013, werden die Wörter "bei 520 Millimeter breiten und 110
Millimeter hohen" jeweils ersetzt durch die Wörter "bei rechteckigen". Millimeter hohen" jeweils ersetzt durch die Wörter "bei rechteckigen".
In den Artikeln 5 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 6 § 1 Absatz 2 Nr. 2 In den Artikeln 5 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 6 § 1 Absatz 2 Nr. 2
desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010
und 10 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8. und 10 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8.
November 2010 werden die Wörter "bei 340 Millimeter breiten und 210 November 2010 werden die Wörter "bei 340 Millimeter breiten und 210
Millimeter hohen" jeweils ersetzt durch die Wörter "bei viereckigen". Millimeter hohen" jeweils ersetzt durch die Wörter "bei viereckigen".
In Artikel 10/1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den In Artikel 10/1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Erlass vom 7. Mai 2013, werden die Wörter "Kennzeichen mit den Erlass vom 7. Mai 2013, werden die Wörter "Kennzeichen mit den
Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch" ersetzt Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch" ersetzt
durch die Wörter "rechteckiges Kennzeichen". durch die Wörter "rechteckiges Kennzeichen".
In Artikel 10/1 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den In Artikel 10/1 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Erlass vom 7. Mai 2013, werden die Wörter "Kennzeichen mit den Erlass vom 7. Mai 2013, werden die Wörter "Kennzeichen mit den
Abmessungen 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch" ersetzt Abmessungen 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch" ersetzt
durch die Wörter "viereckiges Kennzeichen". durch die Wörter "viereckiges Kennzeichen".
Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse
vom 19. Dezember 2005, vom 19. Dezember 2007 und 8. November 2010, vom 19. Dezember 2005, vom 19. Dezember 2007 und 8. November 2010,
werden folgende Änderungen vorgenommen: werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) es wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: a) es wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen, entspricht die " § 1/1 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen, entspricht die
Aufschrift des Kennzeichens, dessen Zulassungsnummer gemäß Artikel 23 Aufschrift des Kennzeichens, dessen Zulassungsnummer gemäß Artikel 23
des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen reserviert wurde, den folgenden Bedingungen: Fahrzeugen reserviert wurde, den folgenden Bedingungen:
1. die Buchstaben und Ziffern werden durch einen Trennungsstrich 1. die Buchstaben und Ziffern werden durch einen Trennungsstrich
getrennt. Ein Trennungsstrich kann ebenfalls Buchstaben oder getrennt. Ein Trennungsstrich kann ebenfalls Buchstaben oder
Buchstabengruppen trennen sowie Ziffern oder Zifferngruppen; Buchstabengruppen trennen sowie Ziffern oder Zifferngruppen;
2. die Aufschrift setzt sich aus höchstens 8 Schriftzeichen zusammen, 2. die Aufschrift setzt sich aus höchstens 8 Schriftzeichen zusammen,
wobei der Trennungsstrich ebenfalls als ein Schriftzeichen betrachtet wobei der Trennungsstrich ebenfalls als ein Schriftzeichen betrachtet
wird; wird;
3. die Aufschrift darf nicht ausschließlich aus Ziffern bestehen, 3. die Aufschrift darf nicht ausschließlich aus Ziffern bestehen,
außer für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1. Januar 1954 außer für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1. Januar 1954
zugelassen wurden; zugelassen wurden;
4. die Aufschrift darf zu keiner Verwechslung mit der Aufschrift 4. die Aufschrift darf zu keiner Verwechslung mit der Aufschrift
anderer Zulassungskennzeichen führen, insbesondere der anderer Zulassungskennzeichen führen, insbesondere der
Zulassungskennzeichen erwähnt in den Artikeln 4 § 2 Absatz 1, §§ 4 und Zulassungskennzeichen erwähnt in den Artikeln 4 § 2 Absatz 1, §§ 4 und
5, 5, 6, 7, 10, 10/1, 12, 13, 14, 15 und 15/2; 5, 5, 6, 7, 10, 10/1, 12, 13, 14, 15 und 15/2;
5. die Aufschrift darf nicht mit einem Trennungsstrich beginnen oder 5. die Aufschrift darf nicht mit einem Trennungsstrich beginnen oder
enden; enden;
6. der Reliefstempel geht der Aufschrift voran." 6. der Reliefstempel geht der Aufschrift voran."
b) der 2. Paragraph wird wie folgt ersetzt: b) der 2. Paragraph wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des " § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen, deren Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen, deren
Buchstabengruppe mit "O" beginnt, während der Zulassung oder der Buchstabengruppe mit "O" beginnt, während der Zulassung oder der
Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses
vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Fahrzeugen Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Fahrzeugen
ausgestellt. ausgestellt.
Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung
von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen eine rote Vignette mit einer von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen eine rote Vignette mit einer
Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter vor der Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter vor der
Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese
Vignette trägt den Vermerk "Oldtimer"." Vignette trägt den Vermerk "Oldtimer"."
c) der 3. Paragraph wird wie folgt ersetzt: c) der 3. Paragraph wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Außer wenn das Kennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen " § 3 - Außer wenn das Kennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
reserviert wurde, werden die Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit reserviert wurde, werden die Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit
"Q" beginnt, während der Zulassung oder der Wiederzulassung von "Q" beginnt, während der Zulassung oder der Wiederzulassung von
Anhängern ausgestellt." Anhängern ausgestellt."
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom
19. Dezember 2007 und abgeändert durch den Erlass vom 8. November 19. Dezember 2007 und abgeändert durch den Erlass vom 8. November
2010, wird wie folgt ersetzt: 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und "Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und
Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).
Die Aufschrift besteht aus: Die Aufschrift besteht aus:
1. bei einem rechteckigen Zulassungskennzeichen, einer Kombination der 1. bei einem rechteckigen Zulassungskennzeichen, einer Kombination der
Buchstaben "CD", gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der Buchstaben "CD", gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der
waagerechten Mittellinie des Zulassungskennzeichens, zwei Buchstaben waagerechten Mittellinie des Zulassungskennzeichens, zwei Buchstaben
gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der waagerechten gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der waagerechten
Mittellinie des Kennzeichens und drei Ziffern; Mittellinie des Kennzeichens und drei Ziffern;
2. bei einem viereckigen Zulassungskennzeichen, einer Kombination der 2. bei einem viereckigen Zulassungskennzeichen, einer Kombination der
Buchstaben "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von Buchstaben "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von
zwei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern." zwei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern."
Art. 5 - Artikel 10/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 5 - Artikel 10/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 7. Mai 2013, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 7. Mai 2013, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung durch die " § 3 - Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung durch die
für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion beim Föderalen für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, darf ein Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, darf ein
Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen eines Motorradkennzeichens Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen eines Motorradkennzeichens
am Fahrzeug angebracht werden, unter der Bedingung, dass die durch den am Fahrzeug angebracht werden, unter der Bedingung, dass die durch den
Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene ursprüngliche Stelle zur Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene ursprüngliche Stelle zur
Anbringung eines Zulassungskennzeichens zu klein ist für ein Anbringung eines Zulassungskennzeichens zu klein ist für ein
rechteckiges oder viereckiges Kennzeichen." rechteckiges oder viereckiges Kennzeichen."
Art. 6 - Artikel 11 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 11 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Erlass vom 8. November 2010, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 8. November 2010, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Zulassungskennzeichen für Motorräder, drei- und vierrädrige " § 1 - Zulassungskennzeichen für Motorräder, drei- und vierrädrige
Krafträder, als "Motorradkennzeichen" bezeichnet, bestehen aus einem Krafträder, als "Motorradkennzeichen" bezeichnet, bestehen aus einem
Metallschild mit einer Aufschrift, dem Europasymbol, einem Metallschild mit einer Aufschrift, dem Europasymbol, einem
Reliefstempel und Sicherheitselementen. Die Ecken des Schildes sind Reliefstempel und Sicherheitselementen. Die Ecken des Schildes sind
abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist mit einer Umrandung abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist mit einer Umrandung
versehen. Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend.". versehen. Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend.".
Art. 7 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Paragraph 2 wie folgt Art. 7 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Paragraph 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des " § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen reserviert wurde, beginnt die Buchstabengruppe mit einem Fahrzeugen reserviert wurde, beginnt die Buchstabengruppe mit einem
"M"." "M"."
Art. 8 - In Artikel 16 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 8 - In Artikel 16 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Erlass vom 8. November 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: Erlass vom 8. November 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. im französischen Text wird das Wort "précédent" ersetzt durch das 1. im französischen Text wird das Wort "précédent" ersetzt durch das
Wort "précité"; Wort "précité";
2. der zweite Satz wird vervollständigt durch die Wörter ", unter der 2. der zweite Satz wird vervollständigt durch die Wörter ", unter der
Bedingung, dass die durch den Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene Bedingung, dass die durch den Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene
ursprüngliche Stelle zur Anbringung der Reproduktion zu klein ist für ursprüngliche Stelle zur Anbringung der Reproduktion zu klein ist für
eine Reproduktion mit den in Artikel 3 § 2 festgelegten Abmessungen." eine Reproduktion mit den in Artikel 3 § 2 festgelegten Abmessungen."
Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft. Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft.
Brüssel, den 28. März 2014 Brüssel, den 28. März 2014
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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