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Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
28 MAART 2014. - Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel | 28 MARS 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du |
besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - | 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction |
Duitse vertaling | allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 maart 2014 tot wijzing van het ministerieel besluit van | l'arrêté ministériel du 28 mars 2014 modifiant l'arrêté ministériel du |
23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch | 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur |
Staatsblad van 7 april 2014). | belge du 7 avril 2014). |
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
28. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung | 28. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung |
des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von | des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen | Fahrzeugen |
Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, insbesondere Artikel 21, ersetzt durch den Erlass vom | von Fahrzeugen, insbesondere Artikel 21, ersetzt durch den Erlass vom |
6. November 2010; | 6. November 2010; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen; | Zulassung von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.400/4 des Staatsrates vom 12. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.400/4 des Staatsrates vom 12. März |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 | Artikel 1 - In Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Ministeriellen | über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Ministeriellen |
Erlass vom 8. November 2010, werden die folgenden Änderungen | Erlass vom 8. November 2010, werden die folgenden Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Zulassungskennzeichen haben folgende Abmessungen: | " § 2 - Die Zulassungskennzeichen haben folgende Abmessungen: |
- 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch, nachstehend | - 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch, nachstehend |
"rechteckiges Zulassungskennzeichen" genannt; | "rechteckiges Zulassungskennzeichen" genannt; |
- 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch, nachstehend | - 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch, nachstehend |
"viereckiges Zulassungskennzeichen" genannt. | "viereckiges Zulassungskennzeichen" genannt. |
Die Wahl zwischen den zwei Kennzeichenformaten mit den oben genannten | Die Wahl zwischen den zwei Kennzeichenformaten mit den oben genannten |
Abmessungen muss der vorgesehenen Stelle für die Anbringung des | Abmessungen muss der vorgesehenen Stelle für die Anbringung des |
Zulassungskennzeichens hinten am Fahrzeug entsprechen. Die Umrandung | Zulassungskennzeichens hinten am Fahrzeug entsprechen. Die Umrandung |
ist 5 Millimeter breit. Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im | ist 5 Millimeter breit. Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im |
Vergleich zum Grund des Kennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. | Vergleich zum Grund des Kennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. |
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, | Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, |
deren Form und Abmessungen in Anlage 1 festgelegt sind."; | deren Form und Abmessungen in Anlage 1 festgelegt sind."; |
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Mit vorheriger Genehmigung einer Prüfstelle, die mit der | " § 5 - Mit vorheriger Genehmigung einer Prüfstelle, die mit der |
Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt ist, darf ein | Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt ist, darf ein |
Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen eines Motorradkennzeichens | Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen eines Motorradkennzeichens |
an dem Fahrzeug angebracht werden, sofern die vom Hersteller des | an dem Fahrzeug angebracht werden, sofern die vom Hersteller des |
Fahrzeugs vorgesehene eigentliche Kennzeichenanbringungsstelle zu | Fahrzeugs vorgesehene eigentliche Kennzeichenanbringungsstelle zu |
klein für ein rechteckiges oder viereckiges Zulassungskennzeichen ist. | klein für ein rechteckiges oder viereckiges Zulassungskennzeichen ist. |
Die näheren Regeln für die Antrags- und Genehmigungsvorschriften eines | Die näheren Regeln für die Antrags- und Genehmigungsvorschriften eines |
solchen Zulassungskennzeichens bestimmt der leitende Beamte oder sein | solchen Zulassungskennzeichens bestimmt der leitende Beamte oder sein |
Beauftragter. Bezüglich der Aufschrift, des Europasymbols und des | Beauftragter. Bezüglich der Aufschrift, des Europasymbols und des |
Reliefstempels des Zulassungskennzeichens mit den Abmessungen eines | Reliefstempels des Zulassungskennzeichens mit den Abmessungen eines |
Motorradkennzeichens gelten die Vorschriften von Kapitel IV.". | Motorradkennzeichens gelten die Vorschriften von Kapitel IV.". |
Art. 2 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses ersetzt | Art. 2 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses ersetzt |
durch den Erlass vom 8. November 2010 werden die Wörter "bei 520 | durch den Erlass vom 8. November 2010 werden die Wörter "bei 520 |
Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen" ersetzt durch die Wörter | Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen" ersetzt durch die Wörter |
"bei rechteckigen". | "bei rechteckigen". |
In Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den | In Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Erlass vom 8. November 2010 werden die Wörter "bei 340 Millimeter | Erlass vom 8. November 2010 werden die Wörter "bei 340 Millimeter |
breiten und 210 Millimeter hohen" ersetzt durch die Wörter "bei | breiten und 210 Millimeter hohen" ersetzt durch die Wörter "bei |
viereckigen". | viereckigen". |
In den Artikeln 5 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses abgeändert | In den Artikeln 5 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses abgeändert |
durch den Erlass vom 8. November 2010, 6 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses | durch den Erlass vom 8. November 2010, 6 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses |
abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010, 10 § 1 Nr. 1 | abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010, 10 § 1 Nr. 1 |
desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8. November 2010 und | desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8. November 2010 und |
10/1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses eingefügt durch den Erlass vom 7. | 10/1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses eingefügt durch den Erlass vom 7. |
Mai 2013, werden die Wörter "bei 520 Millimeter breiten und 110 | Mai 2013, werden die Wörter "bei 520 Millimeter breiten und 110 |
Millimeter hohen" jeweils ersetzt durch die Wörter "bei rechteckigen". | Millimeter hohen" jeweils ersetzt durch die Wörter "bei rechteckigen". |
In den Artikeln 5 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 6 § 1 Absatz 2 Nr. 2 | In den Artikeln 5 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 6 § 1 Absatz 2 Nr. 2 |
desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010 | desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 8. November 2010 |
und 10 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8. | und 10 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 8. |
November 2010 werden die Wörter "bei 340 Millimeter breiten und 210 | November 2010 werden die Wörter "bei 340 Millimeter breiten und 210 |
Millimeter hohen" jeweils ersetzt durch die Wörter "bei viereckigen". | Millimeter hohen" jeweils ersetzt durch die Wörter "bei viereckigen". |
In Artikel 10/1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | In Artikel 10/1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Erlass vom 7. Mai 2013, werden die Wörter "Kennzeichen mit den | Erlass vom 7. Mai 2013, werden die Wörter "Kennzeichen mit den |
Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch" ersetzt | Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch" ersetzt |
durch die Wörter "rechteckiges Kennzeichen". | durch die Wörter "rechteckiges Kennzeichen". |
In Artikel 10/1 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | In Artikel 10/1 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Erlass vom 7. Mai 2013, werden die Wörter "Kennzeichen mit den | Erlass vom 7. Mai 2013, werden die Wörter "Kennzeichen mit den |
Abmessungen 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch" ersetzt | Abmessungen 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch" ersetzt |
durch die Wörter "viereckiges Kennzeichen". | durch die Wörter "viereckiges Kennzeichen". |
Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse | Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse |
vom 19. Dezember 2005, vom 19. Dezember 2007 und 8. November 2010, | vom 19. Dezember 2005, vom 19. Dezember 2007 und 8. November 2010, |
werden folgende Änderungen vorgenommen: | werden folgende Änderungen vorgenommen: |
a) es wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | a) es wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 1/1 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen, entspricht die | " § 1/1 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen, entspricht die |
Aufschrift des Kennzeichens, dessen Zulassungsnummer gemäß Artikel 23 | Aufschrift des Kennzeichens, dessen Zulassungsnummer gemäß Artikel 23 |
des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen reserviert wurde, den folgenden Bedingungen: | Fahrzeugen reserviert wurde, den folgenden Bedingungen: |
1. die Buchstaben und Ziffern werden durch einen Trennungsstrich | 1. die Buchstaben und Ziffern werden durch einen Trennungsstrich |
getrennt. Ein Trennungsstrich kann ebenfalls Buchstaben oder | getrennt. Ein Trennungsstrich kann ebenfalls Buchstaben oder |
Buchstabengruppen trennen sowie Ziffern oder Zifferngruppen; | Buchstabengruppen trennen sowie Ziffern oder Zifferngruppen; |
2. die Aufschrift setzt sich aus höchstens 8 Schriftzeichen zusammen, | 2. die Aufschrift setzt sich aus höchstens 8 Schriftzeichen zusammen, |
wobei der Trennungsstrich ebenfalls als ein Schriftzeichen betrachtet | wobei der Trennungsstrich ebenfalls als ein Schriftzeichen betrachtet |
wird; | wird; |
3. die Aufschrift darf nicht ausschließlich aus Ziffern bestehen, | 3. die Aufschrift darf nicht ausschließlich aus Ziffern bestehen, |
außer für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1. Januar 1954 | außer für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1. Januar 1954 |
zugelassen wurden; | zugelassen wurden; |
4. die Aufschrift darf zu keiner Verwechslung mit der Aufschrift | 4. die Aufschrift darf zu keiner Verwechslung mit der Aufschrift |
anderer Zulassungskennzeichen führen, insbesondere der | anderer Zulassungskennzeichen führen, insbesondere der |
Zulassungskennzeichen erwähnt in den Artikeln 4 § 2 Absatz 1, §§ 4 und | Zulassungskennzeichen erwähnt in den Artikeln 4 § 2 Absatz 1, §§ 4 und |
5, 5, 6, 7, 10, 10/1, 12, 13, 14, 15 und 15/2; | 5, 5, 6, 7, 10, 10/1, 12, 13, 14, 15 und 15/2; |
5. die Aufschrift darf nicht mit einem Trennungsstrich beginnen oder | 5. die Aufschrift darf nicht mit einem Trennungsstrich beginnen oder |
enden; | enden; |
6. der Reliefstempel geht der Aufschrift voran." | 6. der Reliefstempel geht der Aufschrift voran." |
b) der 2. Paragraph wird wie folgt ersetzt: | b) der 2. Paragraph wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des | " § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen, deren | Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen, deren |
Buchstabengruppe mit "O" beginnt, während der Zulassung oder der | Buchstabengruppe mit "O" beginnt, während der Zulassung oder der |
Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses | Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses |
vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Fahrzeugen | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Fahrzeugen |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen | Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung | reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung |
von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen eine rote Vignette mit einer | von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen eine rote Vignette mit einer |
Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter vor der | Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter vor der |
Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese | Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese |
Vignette trägt den Vermerk "Oldtimer"." | Vignette trägt den Vermerk "Oldtimer"." |
c) der 3. Paragraph wird wie folgt ersetzt: | c) der 3. Paragraph wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Außer wenn das Kennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen | " § 3 - Außer wenn das Kennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
reserviert wurde, werden die Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit | reserviert wurde, werden die Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit |
"Q" beginnt, während der Zulassung oder der Wiederzulassung von | "Q" beginnt, während der Zulassung oder der Wiederzulassung von |
Anhängern ausgestellt." | Anhängern ausgestellt." |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom | Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom |
19. Dezember 2007 und abgeändert durch den Erlass vom 8. November | 19. Dezember 2007 und abgeändert durch den Erlass vom 8. November |
2010, wird wie folgt ersetzt: | 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und | "Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und |
Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
Die Aufschrift besteht aus: | Die Aufschrift besteht aus: |
1. bei einem rechteckigen Zulassungskennzeichen, einer Kombination der | 1. bei einem rechteckigen Zulassungskennzeichen, einer Kombination der |
Buchstaben "CD", gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der | Buchstaben "CD", gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der |
waagerechten Mittellinie des Zulassungskennzeichens, zwei Buchstaben | waagerechten Mittellinie des Zulassungskennzeichens, zwei Buchstaben |
gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der waagerechten | gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der waagerechten |
Mittellinie des Kennzeichens und drei Ziffern; | Mittellinie des Kennzeichens und drei Ziffern; |
2. bei einem viereckigen Zulassungskennzeichen, einer Kombination der | 2. bei einem viereckigen Zulassungskennzeichen, einer Kombination der |
Buchstaben "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von | Buchstaben "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von |
zwei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern." | zwei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern." |
Art. 5 - Artikel 10/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 5 - Artikel 10/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Mai 2013, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 7. Mai 2013, wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung durch die | " § 3 - Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung durch die |
für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion beim Föderalen | für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, darf ein | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, darf ein |
Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen eines Motorradkennzeichens | Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen eines Motorradkennzeichens |
am Fahrzeug angebracht werden, unter der Bedingung, dass die durch den | am Fahrzeug angebracht werden, unter der Bedingung, dass die durch den |
Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene ursprüngliche Stelle zur | Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene ursprüngliche Stelle zur |
Anbringung eines Zulassungskennzeichens zu klein ist für ein | Anbringung eines Zulassungskennzeichens zu klein ist für ein |
rechteckiges oder viereckiges Kennzeichen." | rechteckiges oder viereckiges Kennzeichen." |
Art. 6 - Artikel 11 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel 11 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Erlass vom 8. November 2010, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 8. November 2010, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Zulassungskennzeichen für Motorräder, drei- und vierrädrige | " § 1 - Zulassungskennzeichen für Motorräder, drei- und vierrädrige |
Krafträder, als "Motorradkennzeichen" bezeichnet, bestehen aus einem | Krafträder, als "Motorradkennzeichen" bezeichnet, bestehen aus einem |
Metallschild mit einer Aufschrift, dem Europasymbol, einem | Metallschild mit einer Aufschrift, dem Europasymbol, einem |
Reliefstempel und Sicherheitselementen. Die Ecken des Schildes sind | Reliefstempel und Sicherheitselementen. Die Ecken des Schildes sind |
abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist mit einer Umrandung | abgerundet. Das Zulassungskennzeichen ist mit einer Umrandung |
versehen. Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend.". | versehen. Der Grund des Kennzeichens ist retroreflektierend.". |
Art. 7 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Paragraph 2 wie folgt | Art. 7 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird Paragraph 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des | " § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen reserviert wurde, beginnt die Buchstabengruppe mit einem | Fahrzeugen reserviert wurde, beginnt die Buchstabengruppe mit einem |
"M"." | "M"." |
Art. 8 - In Artikel 16 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 8 - In Artikel 16 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Erlass vom 8. November 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: | Erlass vom 8. November 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. im französischen Text wird das Wort "précédent" ersetzt durch das | 1. im französischen Text wird das Wort "précédent" ersetzt durch das |
Wort "précité"; | Wort "précité"; |
2. der zweite Satz wird vervollständigt durch die Wörter ", unter der | 2. der zweite Satz wird vervollständigt durch die Wörter ", unter der |
Bedingung, dass die durch den Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene | Bedingung, dass die durch den Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene |
ursprüngliche Stelle zur Anbringung der Reproduktion zu klein ist für | ursprüngliche Stelle zur Anbringung der Reproduktion zu klein ist für |
eine Reproduktion mit den in Artikel 3 § 2 festgelegten Abmessungen." | eine Reproduktion mit den in Artikel 3 § 2 festgelegten Abmessungen." |
Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft. | Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft. |
Brüssel, den 28. März 2014 | Brüssel, den 28. März 2014 |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |