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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 27/10/1950
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Ministerieel besluit tot naleving van sommige formaliteiten bij de verkoop van slachtvee en vlees. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté ministériel prescrivant certaines formalités relatives à la vente du bétail et des viandes. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
27 OKTOBER 1950. - Ministerieel besluit tot naleving van sommige 27 OCTOBRE 1950. - Arrêté ministériel prescrivant certaines formalités
formaliteiten bij de verkoop van slachtvee en vlees. - Officieuze relatives à la vente du bétail et des viandes. - Coordination
coördinatie in het Duits officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het ministerieel besluit van 27 oktober 1950 tot naleving van sommige allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre 1950 prescrivant
formaliteiten bij de verkoop van slachtvee en vlees (Belgisch certaines formalités relatives à la vente du bétail et des viandes
Staatsblad van 1 november 1950), zoals het werd gewijzigd bij het (Moniteur belge du 1er novembre 1950), tel qu'il a été modifié par
ministerieel besluit van 22 november 1950 houdende wijziging van het l'arrêté ministériel du 22 novembre 1950 modifiant l'arrêté
ministerieel besluit van 27 oktober 1950 tot naleving van sommige ministériel du 27 octobre 1950 prescrivant certaines formalités
formaliteiten bij de verkoop van slachtvee en vlees (Belgisch Staatsblad van 25 november 1950). relatives à la vente du bétail et des viandes (Moniteur belge du 25 novembre 1950).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND DES MITTELSTANDS
27. OKTOBER 1950 - Ministerieller Erlass zur Festlegung bestimmter 27. OKTOBER 1950 - Ministerieller Erlass zur Festlegung bestimmter
Formalitäten in Bezug auf den Vieh- und Fleischverkauf Formalitäten in Bezug auf den Vieh- und Fleischverkauf
Artikel 1 - [Jeder Kaufmann für lebendes oder geschlachtetes Artikel 1 - [Jeder Kaufmann für lebendes oder geschlachtetes
Schlachtvieh, Schlachtfleisch, zubereitetes Fleisch, Fleisch- und Schlachtvieh, Schlachtfleisch, zubereitetes Fleisch, Fleisch- und
Wurstwarenerzeugnisse ist verpflichtet, von seinem Lieferanten ein Wurstwarenerzeugnisse ist verpflichtet, von seinem Lieferanten ein
Zeugnis über den Ursprung der gekauften Ware zu verlangen, das dem Zeugnis über den Ursprung der gekauften Ware zu verlangen, das dem
Muster in der Anlage entspricht.] Muster in der Anlage entspricht.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 22. November 1950 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 22. November 1950 (B.S. vom
25. November 1950)] 25. November 1950)]
Art. 2 - Jeder Lieferant von lebendem oder geschlachtetem Schlachtvieh Art. 2 - Jeder Lieferant von lebendem oder geschlachtetem Schlachtvieh
oder in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Erzeugnissen, oder in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Erzeugnissen,
die für den Wiederverkauf bestimmt sind, ist verpflichtet, dem die für den Wiederverkauf bestimmt sind, ist verpflichtet, dem
Abnehmer ein Zeugnis über den Ursprung der gekauften Ware Abnehmer ein Zeugnis über den Ursprung der gekauften Ware
auszuhändigen, das dem Muster in der Anlage entspricht. Dieses Zeugnis auszuhändigen, das dem Muster in der Anlage entspricht. Dieses Zeugnis
muss in doppelter Ausfertigung erstellt werden, wovon eine muss in doppelter Ausfertigung erstellt werden, wovon eine
Ausfertigung vom Lieferanten aufbewahrt wird. Ausfertigung vom Lieferanten aufbewahrt wird.
Die Ursprungszeugnisse müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Ursprungszeugnisse müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Als Ursprungszeugnisse gelten jedoch auch folgende Unterlagen, unter Als Ursprungszeugnisse gelten jedoch auch folgende Unterlagen, unter
der Bedingung, dass alle im Muster in der Anlage aufgeführten Angaben der Bedingung, dass alle im Muster in der Anlage aufgeführten Angaben
darauf vermerkt sind: darauf vermerkt sind:
1. Wiegebescheinigungen eines Schlachthofs, 1. Wiegebescheinigungen eines Schlachthofs,
2. Rechnungen. 2. Rechnungen.
Art. 3 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 3 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß den Bestimmungen der Kapitel 2 und 3 des Erlassgesetzes werden gemäß den Bestimmungen der Kapitel 2 und 3 des Erlassgesetzes
vom 22. Januar 1945 über die Bestrafung der Verstöße gegen die vom 22. Januar 1945 über die Bestrafung der Verstöße gegen die
Vorschriften über die Bevorratung des Landes, abgeändert und ergänzt Vorschriften über die Bevorratung des Landes, abgeändert und ergänzt
durch die Erlassgesetze vom 7. Mai 1945, 14. und 18. Mai, 7. und 29. durch die Erlassgesetze vom 7. Mai 1945, 14. und 18. Mai, 7. und 29.
Juni 1946 und durch das Gesetz vom 14. Februar 1948, ermittelt, Juni 1946 und durch das Gesetz vom 14. Februar 1948, ermittelt,
festgestellt, verfolgt und geahndet. festgestellt, verfolgt und geahndet.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Anlage Anlage
zum Ministeriellen Erlass vom 27. Oktober 1950 zur Festlegung zum Ministeriellen Erlass vom 27. Oktober 1950 zur Festlegung
bestimmter Formalitäten in Bezug auf den Vieh- und Fleischverkauf bestimmter Formalitäten in Bezug auf den Vieh- und Fleischverkauf
Muster des Ursprungszeugnisses Muster des Ursprungszeugnisses
Der Unterzeichnete, . . . . . Der Unterzeichnete, . . . . .
Beruf . . . . . , wohnhaft in . . . . . Beruf . . . . . , wohnhaft in . . . . .
Straße und Nummer . . . . . erklärt, Straße und Nummer . . . . . erklärt,
Herrn . . . . . ,wohnhaft in . . . . . Herrn . . . . . ,wohnhaft in . . . . .
Straße und Nummer . . . . . Straße und Nummer . . . . .
Spezifikation der Ware: Spezifikation der Ware:
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Gewicht: Gewicht:
Preis: . . . . . verkauft zu haben. Preis: . . . . . verkauft zu haben.
Er bescheinigt, dass vorliegende Erklärung wahrheitsgetreu und Er bescheinigt, dass vorliegende Erklärung wahrheitsgetreu und
vollständig ist. vollständig ist.
Datum: . . . . . Datum: . . . . .
(Unterschrift des Verkäufers) (Unterschrift des Verkäufers)
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