← Terug naar "Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van beoefenaars van de tandheelkunde, houders van de bijzondere beroepstitel van tandarts-specialist in de parodontologie, alsook van stagemeesters en stagediensten in de parodontologie. - Duitse vertaling "
Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van beoefenaars van de tandheelkunde, houders van de bijzondere beroepstitel van tandarts-specialist in de parodontologie, alsook van stagemeesters en stagediensten in de parodontologie. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des praticiens de l'art dentaire, porteurs du titre professionnel particulier de dentiste, spécialiste en parodontologie, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage en parodontologie. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
27 JULI 2001. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de | 27 JUILLET 2001. - Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux |
bijzondere criteria voor de erkenning van beoefenaars van de | d'agrément des praticiens de l'art dentaire, porteurs du titre |
tandheelkunde, houders van de bijzondere beroepstitel van | professionnel particulier de dentiste, spécialiste en parodontologie, |
tandarts-specialist in de parodontologie, alsook van stagemeesters en | ainsi que des maîtres de stage et des services de stage en |
stagediensten in de parodontologie. - Duitse vertaling | parodontologie. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 juli 2001 tot vaststelling van de bijzondere criteria | l'arrêté ministériel du 27 juillet 2001 fixant les critères spéciaux |
voor de erkenning van beoefenaars van de tandheelkunde, houders van de | d'agrément des praticiens de l'art dentaire, porteurs du titre |
bijzondere beroepstitel van tandartsspecialist in de parodontologie, | professionnel particulier de dentiste, spécialiste en parodontologie, |
alsook van stagemeesters en stagediensten in de parodontologie | ainsi que des maîtres de stage et des services de stage en |
(Belgisch Staatsblad van 29 november 2001). | parodontologie (Moniteur belge du 29 novembre 2001). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
27. JULI 2001 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen | 27. JULI 2001 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen |
Kriterien für die Zulassung von Fachkräften der Zahnheilkunde, die | Kriterien für die Zulassung von Fachkräften der Zahnheilkunde, die |
Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachzahnarztes für | Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachzahnarztes für |
Parodontologie sind, sowie von Praktikumsleitern und | Parodontologie sind, sowie von Praktikumsleitern und |
Praktikumseinrichtungen in der Parodontologie | Praktikumseinrichtungen in der Parodontologie |
Die Ministerin der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere der Artikel | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere der Artikel |
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, und | 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, und |
Artikel 44quinquies; | Artikel 44quinquies; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung |
der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für | der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für |
Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere | Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere |
der Artikel 3 und 4; | der Artikel 3 und 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 1996 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 1996 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Zulassung von Fachkräften der Zahnheilkunde, | der Modalitäten für die Zulassung von Fachkräften der Zahnheilkunde, |
die Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung sind; | die Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung sind; |
Aufgrund der Stellungnahme des Rates der Zahnheilkunde vom 14. März | Aufgrund der Stellungnahme des Rates der Zahnheilkunde vom 14. März |
2000; | 2000; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.458/3 des Staatsrates vom 9. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.458/3 des Staatsrates vom 9. Januar |
2001; | 2001; |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 1 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 |
des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 und unbeschadet | des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 und unbeschadet |
der Bestimmungen der Europäischen Richtlinien 78/686/EWG und | der Bestimmungen der Europäischen Richtlinien 78/686/EWG und |
78/687/EWG erstreckt sich der Tätigkeitsbereich einer Fachkraft der | 78/687/EWG erstreckt sich der Tätigkeitsbereich einer Fachkraft der |
Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines |
Fachzahnarztes für Parodontologie ist, auf die Vorbeugung, Diagnose, | Fachzahnarztes für Parodontologie ist, auf die Vorbeugung, Diagnose, |
Planung der Behandlung und Behandlung aller Parodontalerkrankungen | Planung der Behandlung und Behandlung aller Parodontalerkrankungen |
(sowohl plaqueinduzierter als auch nicht plaqueinduzierter | (sowohl plaqueinduzierter als auch nicht plaqueinduzierter |
Erkrankungen, mit Ausnahme der Behandlung krebsbedingter Läsionen) | Erkrankungen, mit Ausnahme der Behandlung krebsbedingter Läsionen) |
durch chirurgische/nicht-chirurgische Therapie, Regeneration von | durch chirurgische/nicht-chirurgische Therapie, Regeneration von |
Parodontalgewebe, Behandlung von Zysten parodontologischen Ursprungs | Parodontalgewebe, Behandlung von Zysten parodontologischen Ursprungs |
im gingivo-alveolären Bereich, Behandlung bei Furkationsbefall, | im gingivo-alveolären Bereich, Behandlung bei Furkationsbefall, |
chirurgische Zahnentfernung, Zahntransplantation und reimplantation | chirurgische Zahnentfernung, Zahntransplantation und reimplantation |
sowie Einsetzen von Zahnimplantaten mit ihren Abutments in den | sowie Einsetzen von Zahnimplantaten mit ihren Abutments in den |
Unterkiefer und in den Alveolarfortsatz des Oberkiefers. Die | Unterkiefer und in den Alveolarfortsatz des Oberkiefers. Die |
Parodontologie umfasst in keinem Fall die prothetische Restauration. | Parodontologie umfasst in keinem Fall die prothetische Restauration. |
§ 2 - Die Befugnis der Fachkraft der Zahnheilkunde, Inhaber der | § 2 - Die Befugnis der Fachkraft der Zahnheilkunde, Inhaber der |
besonderen Berufsbezeichnung eines Fachzahnarztes für Parodontologie, | besonderen Berufsbezeichnung eines Fachzahnarztes für Parodontologie, |
umfasst die autonome Durchführung der in § 1 beschriebenen | umfasst die autonome Durchführung der in § 1 beschriebenen |
Behandlungen. Im Dringlichkeitsfall und wenn es während der Behandlung | Behandlungen. Im Dringlichkeitsfall und wenn es während der Behandlung |
erforderlich ist, darf der Fachzahnarzt für Parodontologie seinen | erforderlich ist, darf der Fachzahnarzt für Parodontologie seinen |
Tätigkeitsbereich überschreiten, um temporäre Restaurationen, | Tätigkeitsbereich überschreiten, um temporäre Restaurationen, |
provisorische Immediatprothesen und provisorische Kronen oder | provisorische Immediatprothesen und provisorische Kronen oder |
provisorische Brücken einzusetzen. | provisorische Brücken einzusetzen. |
Art. 2 - Um als Fachzahnarzt für Parodontologie zugelassen zu werden | Art. 2 - Um als Fachzahnarzt für Parodontologie zugelassen zu werden |
und zugelassen zu bleiben, muss ein Anwärter: | und zugelassen zu bleiben, muss ein Anwärter: |
1. die allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachzahnärzten | 1. die allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachzahnärzten |
erfüllen; | erfüllen; |
2. eine spezifische Ausbildung mit einer Mindestdauer von drei Jahren | 2. eine spezifische Ausbildung mit einer Mindestdauer von drei Jahren |
absolviert haben, im Laufe deren die während der Grundausbildung in | absolviert haben, im Laufe deren die während der Grundausbildung in |
der Zahnheilkunde erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft und | der Zahnheilkunde erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft und |
zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen erworben | zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen erworben |
werden: | werden: |
a) funktionelle Anatomie von Kopf und Hals, | a) funktionelle Anatomie von Kopf und Hals, |
b) Biologie des Parodontiums, | b) Biologie des Parodontiums, |
c) Mikrobiologie, | c) Mikrobiologie, |
d) klinische Merkmale und Diagnostik der Parodontalerkrankungen, | d) klinische Merkmale und Diagnostik der Parodontalerkrankungen, |
e) bildgebende Diagnoseverfahren, | e) bildgebende Diagnoseverfahren, |
f) Pharmakologie, | f) Pharmakologie, |
g) Pathogenese der plaqueinduzierten Parodontalerkrankungen, | g) Pathogenese der plaqueinduzierten Parodontalerkrankungen, |
h) Epidemiologie der verschiedenen Parodontalerkrankungen und | h) Epidemiologie der verschiedenen Parodontalerkrankungen und |
diesbezüglicher Behandlungsbedarf mit besonderem Augenmerk auf die | diesbezüglicher Behandlungsbedarf mit besonderem Augenmerk auf die |
Erfassung und Behandlung von Risikopatienten, | Erfassung und Behandlung von Risikopatienten, |
i) Manifestation systemischer Erkrankungen in der Mundhöhle, | i) Manifestation systemischer Erkrankungen in der Mundhöhle, |
j) Immunologie, | j) Immunologie, |
k) medizinisch vorbelastete Patienten, | k) medizinisch vorbelastete Patienten, |
l) Verhaltenswissenschaften, | l) Verhaltenswissenschaften, |
m) Instrumentarium, | m) Instrumentarium, |
n) Initialtherapie der Parodontalerkrankungen, | n) Initialtherapie der Parodontalerkrankungen, |
o) antimikrobielle Behandlung der Parodontalerkrankungen, | o) antimikrobielle Behandlung der Parodontalerkrankungen, |
p) Parodontalchirurgie, | p) Parodontalchirurgie, |
q) Behandlung bei Furkationsbefall, | q) Behandlung bei Furkationsbefall, |
r) traumatische Okklusion, | r) traumatische Okklusion, |
s) Beziehung zu anderen Bereichen der Zahnheilkunde und damit | s) Beziehung zu anderen Bereichen der Zahnheilkunde und damit |
verbundener Bereiche der Medizin im Rahmen multidisziplinärer | verbundener Bereiche der Medizin im Rahmen multidisziplinärer |
Behandlungen, | Behandlungen, |
t) Nachsorgetherapie. | t) Nachsorgetherapie. |
Art. 3 - Um als Praktikumsleiter oder Praktikumsleiter-Koordinator für | Art. 3 - Um als Praktikumsleiter oder Praktikumsleiter-Koordinator für |
angehende Fachzahnärzte für Parodontologie zugelassen zu werden und | angehende Fachzahnärzte für Parodontologie zugelassen zu werden und |
zugelassen zu bleiben, muss ein Anwärter die allgemeinen Kriterien für | zugelassen zu bleiben, muss ein Anwärter die allgemeinen Kriterien für |
die Zulassung von Fachzahnärzten als Praktikumsleiter oder | die Zulassung von Fachzahnärzten als Praktikumsleiter oder |
Praktikumsleiter-Koordinator erfüllen. | Praktikumsleiter-Koordinator erfüllen. |
Art. 4 - Um als Ausbildungszentrum oder Praktikumsort im Hinblick auf | Art. 4 - Um als Ausbildungszentrum oder Praktikumsort im Hinblick auf |
die Begleitung angehender Fachzahnärzte für Parodontologie zugelassen | die Begleitung angehender Fachzahnärzte für Parodontologie zugelassen |
zu werden und zugelassen zu bleiben, muss das betreffende Zentrum oder | zu werden und zugelassen zu bleiben, muss das betreffende Zentrum oder |
der betreffende Ort die allgemeinen Kriterien für die Zulassung von | der betreffende Ort die allgemeinen Kriterien für die Zulassung von |
Ausbildungszentren und Praktikumsorten im Hinblick auf die Begleitung | Ausbildungszentren und Praktikumsorten im Hinblick auf die Begleitung |
von Facharztanwärtern erfüllen. | von Facharztanwärtern erfüllen. |
Art. 5 - § 1 - Zahnärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Art. 5 - § 1 - Zahnärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses zur Ausübung der Zahnheilkunde in Belgien | vorliegenden Erlasses zur Ausübung der Zahnheilkunde in Belgien |
ermächtigt sind, können bei der zuständigen Zulassungskommission einen | ermächtigt sind, können bei der zuständigen Zulassungskommission einen |
Antrag auf Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung eines | Antrag auf Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung eines |
Fachzahnarztes für Parodontologie einreichen. Dieser Antrag umfasst | Fachzahnarztes für Parodontologie einreichen. Dieser Antrag umfasst |
ihren Lebenslauf mit deutlicher Angabe ihrer Ausbildung, ihr | ihren Lebenslauf mit deutlicher Angabe ihrer Ausbildung, ihr |
Tätigkeitsprofil, jede andere Referenz sowie die Nachweise über die | Tätigkeitsprofil, jede andere Referenz sowie die Nachweise über die |
regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungen. | regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungen. |
§ 2 - Folgende Personen kommen für eine Zulassung in Frage: | § 2 - Folgende Personen kommen für eine Zulassung in Frage: |
1. Zahnärzte, Inhaber eines Universitätsdiploms eines Fachzahnarztes | 1. Zahnärzte, Inhaber eines Universitätsdiploms eines Fachzahnarztes |
für Parodontologie, das von einer belgischen Universität oder von | für Parodontologie, das von einer belgischen Universität oder von |
einer in Belgien von den zuständigen Behörden anerkannten | einer in Belgien von den zuständigen Behörden anerkannten |
ausländischen Universität ausgestellt wurde, | ausländischen Universität ausgestellt wurde, |
2. Zahnärzte, die seit mindestens sechs Jahren ausschließlich in | 2. Zahnärzte, die seit mindestens sechs Jahren ausschließlich in |
diesem Fachbereich tätig sind, | diesem Fachbereich tätig sind, |
3. Zahnärzte, die seit weniger als sechs Jahren ausschließlich in | 3. Zahnärzte, die seit weniger als sechs Jahren ausschließlich in |
diesem Fachbereich tätig sind und den Nachweis erbringen können, dass | diesem Fachbereich tätig sind und den Nachweis erbringen können, dass |
sie diese Tätigkeit vor dem Ende einer Übergangsperiode, die drei | sie diese Tätigkeit vor dem Ende einer Übergangsperiode, die drei |
Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses endet, | Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses endet, |
ausschließlich ausüben, und die laut der Zulassungskommission | ausschließlich ausüben, und die laut der Zulassungskommission |
Fachkenntnisse erworben haben, die den für den Erhalt der besonderen | Fachkenntnisse erworben haben, die den für den Erhalt der besonderen |
Berufsbezeichnung erforderlichen Ausbildungskriterien gleichgesetzt | Berufsbezeichnung erforderlichen Ausbildungskriterien gleichgesetzt |
werden können. | werden können. |
§ 3 - Zahnärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | § 3 - Zahnärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses bereits eine universitäre Ausbildung in Belgien begonnen | Erlasses bereits eine universitäre Ausbildung in Belgien begonnen |
haben, können bei der Zulassungskommission einen Antrag einreichen, um | haben, können bei der Zulassungskommission einen Antrag einreichen, um |
ihr bereits absolviertes Praktikum validieren zu lassen und den | ihr bereits absolviertes Praktikum validieren zu lassen und den |
verbleibenden Praktikumsteil beenden zu können. | verbleibenden Praktikumsteil beenden zu können. |
Art. 6 - Ein Zahnarzt, der als Praktikumsleiter oder | Art. 6 - Ein Zahnarzt, der als Praktikumsleiter oder |
Praktikumsleiter-Koordinator zugelassen werden möchte, muss | Praktikumsleiter-Koordinator zugelassen werden möchte, muss |
nachweisen, dass er im Laufe der ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten | nachweisen, dass er im Laufe der ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses in diesem Fachbereich tätig gewesen ist. | des vorliegenden Erlasses in diesem Fachbereich tätig gewesen ist. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. |
Brüssel, den 27. Juli 2001 | Brüssel, den 27. Juli 2001 |
M. AELVOET | M. AELVOET |