Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 27/04/2021
← Terug naar "Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling "
Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 APRIL 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het 27 AVRIL 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du
ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
beperken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 27 april 2021 houdende wijziging van het ministerieel l'arrêté ministériel du 27 avril 2021 modifiant l'arrêté ministériel
besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 28 april 2021). propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 28 avril 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
27. APRIL 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 27. APRIL 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19; des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. April 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. April 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
27. April 2021; 27. April 2021;
Aufgrund der am 27. April 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, Aufgrund der am 27. April 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben; die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses
vom 27. April 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass vom 27. April 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen anzupassen und es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen anzupassen und
zu ergreifen; zu ergreifen;
In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten des GEMS; In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten des GEMS;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23; In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei
Sciensano; Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die
föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste
zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von
Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer
verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen; verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen
unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des
Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa,
Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angegeben Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angegeben
hat, dass wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das hat, dass wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das
Virus versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an Virus versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an
COVID-19 sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen COVID-19 sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen
Jahr; dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden Jahr; dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden
Variante in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der Variante in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der
Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind; Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind;
dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der
gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des
Virus standhaft zu bleiben; Virus standhaft zu bleiben;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten
Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten
sieben Tagen leicht gestiegen ist auf 3 540 bestätigte positive Fälle sieben Tagen leicht gestiegen ist auf 3 540 bestätigte positive Fälle
am 27. April 2021; am 27. April 2021;
In der Erwägung, dass am 27. April 2021 insgesamt 2 952 In der Erwägung, dass am 27. April 2021 insgesamt 2 952
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass
am selben Tag insgesamt 892 Patienten auf Intensivstationen lagen; am selben Tag insgesamt 892 Patienten auf Intensivstationen lagen;
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 27. April 2021 im 14-Tage-Mittel In der Erwägung, dass die Inzidenz am 27. April 2021 im 14-Tage-Mittel
427,7 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, 427,7 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate,
basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen 0,93 beträgt; basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen 0,93 beträgt;
In der Erwägung, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, In der Erwägung, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser,
insbesondere der Intensivstationen, nach wie vor hoch ist; dass der insbesondere der Intensivstationen, nach wie vor hoch ist; dass der
Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die
nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor deutlich vorhanden ist nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor deutlich vorhanden ist
und dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der und dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der
Bevölkerung hat; dass die Krankenhäuser Phase 2A des Bevölkerung hat; dass die Krankenhäuser Phase 2A des
Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben; Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben;
In der Erwägung, dass die Situation nach wie vor besonders prekär ist In der Erwägung, dass die Situation nach wie vor besonders prekär ist
und dass ein neuer Anstieg der Zahl der Infektionen und Ansteckungen und dass ein neuer Anstieg der Zahl der Infektionen und Ansteckungen
verhindert werden muss; verhindert werden muss;
In Erwägung der Erklärungen des Generaldirektors der WHO vom 23. und In Erwägung der Erklärungen des Generaldirektors der WHO vom 23. und
26. April 2021, in denen der besorgniserregende Anstieg der Zahl der 26. April 2021, in denen der besorgniserregende Anstieg der Zahl der
Todesfälle und die Schwere der Lage in Indien hervorgehoben worden Todesfälle und die Schwere der Lage in Indien hervorgehoben worden
sind; sind;
In Erwägung der verschiedenen "variants of concern", nämlich die In Erwägung der verschiedenen "variants of concern", nämlich die
Varianten B.1.351, P.1 und B.1.617, die derzeit in begrenztem Maße auf Varianten B.1.351, P.1 und B.1.617, die derzeit in begrenztem Maße auf
dem belgischen Staatsgebiet zu finden sind; dem belgischen Staatsgebiet zu finden sind;
In der Erwägung, dass die Variante B.1.617 bereits in verschiedenen In der Erwägung, dass die Variante B.1.617 bereits in verschiedenen
Ländern der Welt nachgewiesen worden ist, darunter auch in Belgien, Ländern der Welt nachgewiesen worden ist, darunter auch in Belgien,
hauptsächlich aber in Indien; dass die Anzahl der in Belgien hauptsächlich aber in Indien; dass die Anzahl der in Belgien
festgestellten Fälle dieser Variante begrenzt ist; dass eine weitere festgestellten Fälle dieser Variante begrenzt ist; dass eine weitere
Ausbreitung dieser Variante auf belgischem Staatsgebiet vermieden Ausbreitung dieser Variante auf belgischem Staatsgebiet vermieden
werden muss; werden muss;
In der Erwägung, dass viele neue Varianten in Ländern mit begrenzten In der Erwägung, dass viele neue Varianten in Ländern mit begrenzten
Diagnose- und Forschungskapazitäten auftreten; dass es aus diesem Diagnose- und Forschungskapazitäten auftreten; dass es aus diesem
Grund schwierig ist, das Risiko bestimmter neuer Varianten für die Grund schwierig ist, das Risiko bestimmter neuer Varianten für die
Gesundheit der belgischen Bevölkerung einzuschätzen; dass Maßnahmen Gesundheit der belgischen Bevölkerung einzuschätzen; dass Maßnahmen
daher erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser Varianten daher erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser Varianten
auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern, bis weitere Ergebnisse auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern, bis weitere Ergebnisse
wissenschaftlicher Studien über die Auswirkungen dieser Varianten auf wissenschaftlicher Studien über die Auswirkungen dieser Varianten auf
die Impfkampagne und den Belegungsgrad belgischer Krankenhäuser die Impfkampagne und den Belegungsgrad belgischer Krankenhäuser
vorliegen; vorliegen;
In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung
neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe
beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch
strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus
vorzubeugen; vorzubeugen;
In der Erwägung, dass Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit In der Erwägung, dass Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit
besitzen oder ihren Hauptwohnort in Belgien haben, nach wie vor besitzen oder ihren Hauptwohnort in Belgien haben, nach wie vor
dringend davon abgeraten wird, nach Brasilien, Südafrika oder Indien dringend davon abgeraten wird, nach Brasilien, Südafrika oder Indien
zu reisen; zu reisen;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit; für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch
über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit
scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase
erfolgt; erfolgt;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird;
dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden
können, können,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 21 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober Artikel 1 - In Artikel 21 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober
2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird ein § 2 mit folgendem Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird ein § 2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 ist es Personen, die sich zu " § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 ist es Personen, die sich zu
irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 14 Tage auf dem Staatsgebiet irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 14 Tage auf dem Staatsgebiet
Brasiliens, Südafrikas oder Indiens aufgehalten haben, verboten, sich Brasiliens, Südafrikas oder Indiens aufgehalten haben, verboten, sich
direkt oder indirekt auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, sofern direkt oder indirekt auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, sofern
sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren
Hauptwohnort nicht in Belgien haben, mit Ausnahme der folgenden Hauptwohnort nicht in Belgien haben, mit Ausnahme der folgenden
erlaubten unbedingt notwendigen Reisen: erlaubten unbedingt notwendigen Reisen:
1. berufsbedingte Reisen des Transportpersonals, des Frachtpersonals 1. berufsbedingte Reisen des Transportpersonals, des Frachtpersonals
und der Seeleute, sofern sie im Besitz einer Bescheinigung ihres und der Seeleute, sofern sie im Besitz einer Bescheinigung ihres
Arbeitgebers sind, Arbeitgebers sind,
2. Reisen von Diplomaten, Reisen des Personals internationaler 2. Reisen von Diplomaten, Reisen des Personals internationaler
Organisationen und Reisen der durch internationale Organisationen Organisationen und Reisen der durch internationale Organisationen
eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes
Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, in der Ausübung Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, in der Ausübung
ihrer Funktion, sofern sie über eine von der belgischen diplomatischen ihrer Funktion, sofern sie über eine von der belgischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung ausgestellte Bescheinigung über die oder konsularischen Vertretung ausgestellte Bescheinigung über die
unbedingt notwendige Reise verfügen. unbedingt notwendige Reise verfügen.
In Ermangelung einer solchen Bescheinigung oder bei falschen, In Ermangelung einer solchen Bescheinigung oder bei falschen,
irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser
Bescheinigung, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Bescheinigung, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des
Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 27. April 2021 Brüssel, den 27. April 2021
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
^