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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 APRIL 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het | 27 AVRIL 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du |
ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende | 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te | propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
beperken. - Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 april 2021 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 27 avril 2021 modifiant l'arrêté ministériel |
besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de | du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 28 april 2021). | propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 28 avril 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
27. APRIL 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 27. APRIL 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19; | des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. April 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. April 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
27. April 2021; | 27. April 2021; |
Aufgrund der am 27. April 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 27. April 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses |
vom 27. April 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass | vom 27. April 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass |
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen anzupassen und | es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen anzupassen und |
zu ergreifen; | zu ergreifen; |
In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten des GEMS; | In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten des GEMS; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) |
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23; | In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano; | Sciensano; |
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die | Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die |
föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste | föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste |
zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von | zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von |
Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer | Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer |
verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen; | verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen; |
In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 |
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in | zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in |
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; | die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober |
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen | 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen |
unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des | unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des |
Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen | Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen |
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden | offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden |
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch | müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch |
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; | schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; |
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, |
Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angegeben | Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angegeben |
hat, dass wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das | hat, dass wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das |
Virus versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an | Virus versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an |
COVID-19 sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen | COVID-19 sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen |
Jahr; dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden | Jahr; dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden |
Variante in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der | Variante in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der |
Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind; | Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind; |
dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der | dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der |
gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des | gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des |
Virus standhaft zu bleiben; | Virus standhaft zu bleiben; |
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf | In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf |
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; | nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; |
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten |
Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten | Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten |
sieben Tagen leicht gestiegen ist auf 3 540 bestätigte positive Fälle | sieben Tagen leicht gestiegen ist auf 3 540 bestätigte positive Fälle |
am 27. April 2021; | am 27. April 2021; |
In der Erwägung, dass am 27. April 2021 insgesamt 2 952 | In der Erwägung, dass am 27. April 2021 insgesamt 2 952 |
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass | COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass |
am selben Tag insgesamt 892 Patienten auf Intensivstationen lagen; | am selben Tag insgesamt 892 Patienten auf Intensivstationen lagen; |
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 27. April 2021 im 14-Tage-Mittel | In der Erwägung, dass die Inzidenz am 27. April 2021 im 14-Tage-Mittel |
427,7 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, | 427,7 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, |
basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen 0,93 beträgt; | basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen 0,93 beträgt; |
In der Erwägung, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, | In der Erwägung, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, |
insbesondere der Intensivstationen, nach wie vor hoch ist; dass der | insbesondere der Intensivstationen, nach wie vor hoch ist; dass der |
Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die | Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die |
nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor deutlich vorhanden ist | nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor deutlich vorhanden ist |
und dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der | und dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der |
Bevölkerung hat; dass die Krankenhäuser Phase 2A des | Bevölkerung hat; dass die Krankenhäuser Phase 2A des |
Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben; | Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben; |
In der Erwägung, dass die Situation nach wie vor besonders prekär ist | In der Erwägung, dass die Situation nach wie vor besonders prekär ist |
und dass ein neuer Anstieg der Zahl der Infektionen und Ansteckungen | und dass ein neuer Anstieg der Zahl der Infektionen und Ansteckungen |
verhindert werden muss; | verhindert werden muss; |
In Erwägung der Erklärungen des Generaldirektors der WHO vom 23. und | In Erwägung der Erklärungen des Generaldirektors der WHO vom 23. und |
26. April 2021, in denen der besorgniserregende Anstieg der Zahl der | 26. April 2021, in denen der besorgniserregende Anstieg der Zahl der |
Todesfälle und die Schwere der Lage in Indien hervorgehoben worden | Todesfälle und die Schwere der Lage in Indien hervorgehoben worden |
sind; | sind; |
In Erwägung der verschiedenen "variants of concern", nämlich die | In Erwägung der verschiedenen "variants of concern", nämlich die |
Varianten B.1.351, P.1 und B.1.617, die derzeit in begrenztem Maße auf | Varianten B.1.351, P.1 und B.1.617, die derzeit in begrenztem Maße auf |
dem belgischen Staatsgebiet zu finden sind; | dem belgischen Staatsgebiet zu finden sind; |
In der Erwägung, dass die Variante B.1.617 bereits in verschiedenen | In der Erwägung, dass die Variante B.1.617 bereits in verschiedenen |
Ländern der Welt nachgewiesen worden ist, darunter auch in Belgien, | Ländern der Welt nachgewiesen worden ist, darunter auch in Belgien, |
hauptsächlich aber in Indien; dass die Anzahl der in Belgien | hauptsächlich aber in Indien; dass die Anzahl der in Belgien |
festgestellten Fälle dieser Variante begrenzt ist; dass eine weitere | festgestellten Fälle dieser Variante begrenzt ist; dass eine weitere |
Ausbreitung dieser Variante auf belgischem Staatsgebiet vermieden | Ausbreitung dieser Variante auf belgischem Staatsgebiet vermieden |
werden muss; | werden muss; |
In der Erwägung, dass viele neue Varianten in Ländern mit begrenzten | In der Erwägung, dass viele neue Varianten in Ländern mit begrenzten |
Diagnose- und Forschungskapazitäten auftreten; dass es aus diesem | Diagnose- und Forschungskapazitäten auftreten; dass es aus diesem |
Grund schwierig ist, das Risiko bestimmter neuer Varianten für die | Grund schwierig ist, das Risiko bestimmter neuer Varianten für die |
Gesundheit der belgischen Bevölkerung einzuschätzen; dass Maßnahmen | Gesundheit der belgischen Bevölkerung einzuschätzen; dass Maßnahmen |
daher erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser Varianten | daher erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser Varianten |
auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern, bis weitere Ergebnisse | auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern, bis weitere Ergebnisse |
wissenschaftlicher Studien über die Auswirkungen dieser Varianten auf | wissenschaftlicher Studien über die Auswirkungen dieser Varianten auf |
die Impfkampagne und den Belegungsgrad belgischer Krankenhäuser | die Impfkampagne und den Belegungsgrad belgischer Krankenhäuser |
vorliegen; | vorliegen; |
In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung | In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung |
neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe | neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe |
beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch | beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch |
strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus | strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus |
vorzubeugen; | vorzubeugen; |
In der Erwägung, dass Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit | In der Erwägung, dass Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit |
besitzen oder ihren Hauptwohnort in Belgien haben, nach wie vor | besitzen oder ihren Hauptwohnort in Belgien haben, nach wie vor |
dringend davon abgeraten wird, nach Brasilien, Südafrika oder Indien | dringend davon abgeraten wird, nach Brasilien, Südafrika oder Indien |
zu reisen; | zu reisen; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit; | für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch |
über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit | über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit |
scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase | scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase |
erfolgt; | erfolgt; |
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden | dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden |
können, | können, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In Artikel 21 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober | Artikel 1 - In Artikel 21 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober |
2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird ein § 2 mit folgendem | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird ein § 2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 ist es Personen, die sich zu | " § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 ist es Personen, die sich zu |
irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 14 Tage auf dem Staatsgebiet | irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 14 Tage auf dem Staatsgebiet |
Brasiliens, Südafrikas oder Indiens aufgehalten haben, verboten, sich | Brasiliens, Südafrikas oder Indiens aufgehalten haben, verboten, sich |
direkt oder indirekt auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, sofern | direkt oder indirekt auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, sofern |
sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren | sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren |
Hauptwohnort nicht in Belgien haben, mit Ausnahme der folgenden | Hauptwohnort nicht in Belgien haben, mit Ausnahme der folgenden |
erlaubten unbedingt notwendigen Reisen: | erlaubten unbedingt notwendigen Reisen: |
1. berufsbedingte Reisen des Transportpersonals, des Frachtpersonals | 1. berufsbedingte Reisen des Transportpersonals, des Frachtpersonals |
und der Seeleute, sofern sie im Besitz einer Bescheinigung ihres | und der Seeleute, sofern sie im Besitz einer Bescheinigung ihres |
Arbeitgebers sind, | Arbeitgebers sind, |
2. Reisen von Diplomaten, Reisen des Personals internationaler | 2. Reisen von Diplomaten, Reisen des Personals internationaler |
Organisationen und Reisen der durch internationale Organisationen | Organisationen und Reisen der durch internationale Organisationen |
eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes | eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes |
Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, in der Ausübung | Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, in der Ausübung |
ihrer Funktion, sofern sie über eine von der belgischen diplomatischen | ihrer Funktion, sofern sie über eine von der belgischen diplomatischen |
oder konsularischen Vertretung ausgestellte Bescheinigung über die | oder konsularischen Vertretung ausgestellte Bescheinigung über die |
unbedingt notwendige Reise verfügen. | unbedingt notwendige Reise verfügen. |
In Ermangelung einer solchen Bescheinigung oder bei falschen, | In Ermangelung einer solchen Bescheinigung oder bei falschen, |
irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser | irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser |
Bescheinigung, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des | Bescheinigung, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des |
Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember | Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 27. April 2021 | Brüssel, den 27. April 2021 |
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