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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 27/04/2009
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Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 28 december 2001 tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 APRIL 2009. - Ministerieel besluit tot wijziging van het 27 AVRIL 2009. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du
ministerieel besluit van 28 december 2001 tot uitvoering van sommige 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de
bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du
van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - personnel des services de police. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 27 april 2009 tot wijziging van het ministerieel besluit l'arrêté ministériel du 27 avril 2009 modifiant l'arrêté ministériel
van 28 december 2001 tot uitvoering van sommige bepalingen van het du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de
koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du
van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 13 personnel des services de police (Moniteur belge du 13 mai 2009).
mei 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
27. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 27. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung
bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), der Artikel Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), der Artikel
XI.III.38, XI.IV.3 und XI.IV.42; XI.III.38, XI.IV.3 und XI.IV.42;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur
Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste (AEPol); Polizeidienste (AEPol);
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 228/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 228/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. April 2008; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. April 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 4. November 2008; vom 4. November 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
14. Januar 2009; 14. Januar 2009;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.133/2 des Staatsrates vom 25. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.133/2 des Staatsrates vom 25. März
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 28. Dezember 2001 zur
Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste wird an die Stelle von Artikel XI.13, für nichtig Polizeidienste wird an die Stelle von Artikel XI.13, für nichtig
erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar
2008, ein Artikel XI.13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2008, ein Artikel XI.13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. XI.13 - Den Betrag der in Artikel XI.IV.3 RSPol erwähnten « Art. XI.13 - Den Betrag der in Artikel XI.IV.3 RSPol erwähnten
Entschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten erhalten: Entschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten erhalten:
1. Personalmitglieder der dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste oder 1. Personalmitglieder der dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste oder
Ermittlungszellen, sofern sie weder eine Sekretariats- oder Ermittlungszellen, sofern sie weder eine Sekretariats- oder
Verwaltungsstelle bekleiden, wie in Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Verwaltungsstelle bekleiden, wie in Artikel 29 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf
die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt, noch eine die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt, noch eine
Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern
bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt, bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt,
2. Personalmitglieder des Gerichtspolizeidienstes im Militärmilieu, 2. Personalmitglieder des Gerichtspolizeidienstes im Militärmilieu,
sofern sie weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. sofern sie weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr.
1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von 1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von
Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen
gleichgesetzt, gleichgesetzt,
3. in Artikel XI.5 Nr. 1 und 2 erwähnte Personalmitglieder der 3. in Artikel XI.5 Nr. 1 und 2 erwähnte Personalmitglieder der
Direktion der Sondereinheiten, mit Ausnahme des Direktors dieser Direktion der Sondereinheiten, mit Ausnahme des Direktors dieser
Direktion und der Personalmitglieder, die eine Managementstelle Direktion und der Personalmitglieder, die eine Managementstelle
bekleiden, bekleiden,
4. Personalmitglieder der Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- 4. Personalmitglieder der Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts-
und Finanzverbrechen - Zentrales Amt zur Bekämpfung von Korruption und und Finanzverbrechen - Zentrales Amt zur Bekämpfung von Korruption und
Zentrales Amt zur Bekämpfung der organisierten Wirtschafts- und Zentrales Amt zur Bekämpfung der organisierten Wirtschafts- und
Finanzkriminalität der föderalen Polizei, sofern sie in diesen Finanzkriminalität der föderalen Polizei, sofern sie in diesen
Diensten weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 Diensten weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1
erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von
Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen
gleichgesetzt, gleichgesetzt,
5. Personalmitglieder der Fahndungs- und Ermittlungsdienste der 5. Personalmitglieder der Fahndungs- und Ermittlungsdienste der
lokalen Polizei, sofern sie dort weder eine Sekretariats- oder lokalen Polizei, sofern sie dort weder eine Sekretariats- oder
Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 erwähnt, noch eine Managementstelle Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 erwähnt, noch eine Managementstelle
bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden,
werden Managementstellen gleichgesetzt, werden Managementstellen gleichgesetzt,
6. Personalmitglieder, die den Ermittlungseinheiten angehören, die 6. Personalmitglieder, die den Ermittlungseinheiten angehören, die
innerhalb der Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen der innerhalb der Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen der
föderalen Polizei geschaffen worden sind, sofern sie dort weder eine föderalen Polizei geschaffen worden sind, sofern sie dort weder eine
Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 erwähnt, noch eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 erwähnt, noch eine
Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern
bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt. » bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt. »
Art. 2 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XI.27, für Art. 2 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XI.27, für
nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25.
Februar 2008, ein Artikel XI.27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Februar 2008, ein Artikel XI.27 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. XI.27 - Die in Artikel XI.IV.42 RSPol erwähnten Modalitäten « Art. XI.27 - Die in Artikel XI.IV.42 RSPol erwähnten Modalitäten
sind die folgenden: sind die folgenden:
1. Für jeden Abwesenheitstag wird eine Pauschalentschädigung für einen 1. Für jeden Abwesenheitstag wird eine Pauschalentschädigung für einen
vollen Tag gewährt. Wenn in den Übernachtungskosten ein Frühstück vollen Tag gewährt. Wenn in den Übernachtungskosten ein Frühstück
einbegriffen ist, wird die Pauschalentschädigung um 10 % verringert. einbegriffen ist, wird die Pauschalentschädigung um 10 % verringert.
Unter Abwesenheitstag versteht man den Tag zwischen zwei Nächten, die Unter Abwesenheitstag versteht man den Tag zwischen zwei Nächten, die
im Rahmen eines zeitweiligen Auftrags verbracht werden. im Rahmen eines zeitweiligen Auftrags verbracht werden.
2. Für die Tage der Abreise und Rückkehr wird eine halbe 2. Für die Tage der Abreise und Rückkehr wird eine halbe
Tagesentschädigung gewährt, ausser für den Tag der Abreise, wenn der Tagesentschädigung gewährt, ausser für den Tag der Abreise, wenn der
zeitweilige Auftrag um oder nach 20.00 Uhr beginnt, und den Tag der zeitweilige Auftrag um oder nach 20.00 Uhr beginnt, und den Tag der
Rückkehr, wenn diese vor oder spätestens um 06.00 Uhr erfolgt. Rückkehr, wenn diese vor oder spätestens um 06.00 Uhr erfolgt.
Wenn die Kosten den in Absatz 1 erwähnten Betrag übersteigen oder wenn Wenn die Kosten den in Absatz 1 erwähnten Betrag übersteigen oder wenn
kleine Ausgaben während der in Absatz 1 erwähnten Ausschlusszeiträume kleine Ausgaben während der in Absatz 1 erwähnten Ausschlusszeiträume
getätigt werden mussten, werden diese auf Vorlage der Zahlungsbelege getätigt werden mussten, werden diese auf Vorlage der Zahlungsbelege
und nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel zurückerstattet. und nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel zurückerstattet.
3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz
4 RSPol wird für zeitweilige Aufträge, für die Abreise und Rückkehr am 4 RSPol wird für zeitweilige Aufträge, für die Abreise und Rückkehr am
selben Tag erfolgen, eine ganze pauschale Tagesentschädigung gewährt, selben Tag erfolgen, eine ganze pauschale Tagesentschädigung gewährt,
wenn die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert. wenn die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert.
Wenn die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und unter dem Wenn die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und unter dem
gleichen Vorbehalt wie in Absatz 1 erfolgt die Rückerstattung auf der gleichen Vorbehalt wie in Absatz 1 erfolgt die Rückerstattung auf der
Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und mit Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und mit
einem Höchstsatz von: einem Höchstsatz von:
a) Frühstück: 10 % der pauschalen Tagesentschädigung, a) Frühstück: 10 % der pauschalen Tagesentschädigung,
b) Mittagessen: 30 % der pauschalen Tagesentschädigung, b) Mittagessen: 30 % der pauschalen Tagesentschädigung,
c) Abendessen: 40 % der pauschalen Tagesentschädigung, c) Abendessen: 40 % der pauschalen Tagesentschädigung,
d) kleine Ausgaben: 20 % der pauschalen Tagesentschädigung. d) kleine Ausgaben: 20 % der pauschalen Tagesentschädigung.
4. In Abweichung von Nr. 2 und unter Vorbehalt der Bestimmungen von 4. In Abweichung von Nr. 2 und unter Vorbehalt der Bestimmungen von
Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 4 RSPol, wenn der zeitweilige Auftrag an Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 4 RSPol, wenn der zeitweilige Auftrag an
zwei aufeinander folgenden Kalendertagen ausgeführt wird und wenn: zwei aufeinander folgenden Kalendertagen ausgeführt wird und wenn:
a) die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und zwischen 20.00 a) die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und zwischen 20.00
Uhr und 06.00 Uhr fällt, erfolgt die Rückerstattung auf der Grundlage Uhr und 06.00 Uhr fällt, erfolgt die Rückerstattung auf der Grundlage
der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und nach der in Nr. 3 der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und nach der in Nr. 3
Absatz 2 aufgeführten Formel. Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und Absatz 2 aufgeführten Formel. Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und
02.00 Uhr erbracht werden und eine Nachtmahlzeit eingenommen wird, ist 02.00 Uhr erbracht werden und eine Nachtmahlzeit eingenommen wird, ist
die Rückerstattung auf den in Tabelle 1 von Anlage 9 RSPol für eine die Rückerstattung auf den in Tabelle 1 von Anlage 9 RSPol für eine
Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag beschränkt, Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag beschränkt,
b) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei weniger als b) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei weniger als
acht Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr acht Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr
fallen, erfolgt die Rückerstattung nach Buchstabe a), fallen, erfolgt die Rückerstattung nach Buchstabe a),
c) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei mehr als acht c) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei mehr als acht
Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr
fallen, wird eine Pauschalentschädigung gewährt, die einen fallen, wird eine Pauschalentschädigung gewährt, die einen
Abwesenheitstag deckt. Abwesenheitstag deckt.
Wenn die Dauer der Abwesenheit so ist, dass Kosten für mehr als ein Wenn die Dauer der Abwesenheit so ist, dass Kosten für mehr als ein
Frühstück, ein Mittagessen oder ein Abendessen entstehen, wird der Frühstück, ein Mittagessen oder ein Abendessen entstehen, wird der
tägliche Betrag der Entschädigung je betreffende Mahlzeit nach der in tägliche Betrag der Entschädigung je betreffende Mahlzeit nach der in
Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel erhöht. Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel erhöht.
Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr erbracht werden, wird Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr erbracht werden, wird
der tägliche Betrag der Entschädigung um den in Tabelle 1 von Anlage 9 der tägliche Betrag der Entschädigung um den in Tabelle 1 von Anlage 9
RSPol für eine Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag erhöht. RSPol für eine Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag erhöht.
Für die Anwendung von Nr. 2 Absatz 2, Nr. 3 Absatz 2 und Nr. 4 wird Für die Anwendung von Nr. 2 Absatz 2, Nr. 3 Absatz 2 und Nr. 4 wird
die Rückerstattung jeder Mahlzeit nur erlaubt, sofern das die Rückerstattung jeder Mahlzeit nur erlaubt, sofern das
Personalmitglied während des entsprechenden in Artikel XI.18 erwähnten Personalmitglied während des entsprechenden in Artikel XI.18 erwähnten
Zeitraums einen zeitweiligen Auftrag ausführte. » Zeitraums einen zeitweiligen Auftrag ausführte. »
Art. 3 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XII.16, für Art. 3 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XII.16, für
nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25.
Februar 2008, ein Artikel XII.16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Februar 2008, ein Artikel XII.16 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. XII.16 - Als Unterrichte mit universitärem oder « Art. XII.16 - Als Unterrichte mit universitärem oder
postuniversitärem Niveau gelten für die Anwendung von Artikel postuniversitärem Niveau gelten für die Anwendung von Artikel
XI.III.38 RSPol bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur XI.III.38 RSPol bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur
Bestimmung der Unterrichte, die als Unterrichte mit universitärem, Bestimmung der Unterrichte, die als Unterrichte mit universitärem,
postuniversitärem oder nichtuniversitärem Hochschulniveau angesehen postuniversitärem oder nichtuniversitärem Hochschulniveau angesehen
werden, alle Allgemeinbildungsunterrichte oder allgemeinen werden, alle Allgemeinbildungsunterrichte oder allgemeinen
Informationskurse, die Offiziersanwärtern in den Offiziersschulen Informationskurse, die Offiziersanwärtern in den Offiziersschulen
erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten
Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport sowie der Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport sowie der
berufsbildenden Unterrichte. Als Unterrichte mit universitärem oder berufsbildenden Unterrichte. Als Unterrichte mit universitärem oder
postuniversitärem Niveau gelten zudem alle spezialisierten Unterrichte postuniversitärem Niveau gelten zudem alle spezialisierten Unterrichte
zur gerichtspolizeilichen Ausbildung und zur Ausbildung in zur gerichtspolizeilichen Ausbildung und zur Ausbildung in
Polizeitechnik und -wissenschaft, die in der nationalen Polizeitechnik und -wissenschaft, die in der nationalen
Ermittlungsschule erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 Ermittlungsschule erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2
erwähnten Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport erwähnten Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport
sowie der ihnen gleichgesetzten berufsbildenden Unterrichte. sowie der ihnen gleichgesetzten berufsbildenden Unterrichte.
Als Unterrichte mit nichtuniversitärem Hochschulniveau gelten: Als Unterrichte mit nichtuniversitärem Hochschulniveau gelten:
1. in der nationalen Offiziersschule und in den zugelassenen Schulen, 1. in der nationalen Offiziersschule und in den zugelassenen Schulen,
in denen Offiziersanwärtern Unterrichte erteilt werden, folgende in denen Offiziersanwärtern Unterrichte erteilt werden, folgende
Unterrichte: Unterrichte:
a) zweite Landessprache, a) zweite Landessprache,
b) Englisch oder Deutsch, b) Englisch oder Deutsch,
c) Organisation des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten c) Organisation des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, Polizeidienstes,
d) Regelung und Technik des Strassenverkehrs, d) Regelung und Technik des Strassenverkehrs,
e) Berufsinformationen - Berufspflichten - Kultur, e) Berufsinformationen - Berufspflichten - Kultur,
f) Verwaltung und Logistik, f) Verwaltung und Logistik,
g) Methodologie und Didaktik, g) Methodologie und Didaktik,
h) Entwicklung Belgiens, h) Entwicklung Belgiens,
i) interne Beziehungen, i) interne Beziehungen,
j) Informatik, j) Informatik,
k) Sicherheitswissenschaften, k) Sicherheitswissenschaften,
2. in der Ermittlungsschule folgende Unterrichte: 2. in der Ermittlungsschule folgende Unterrichte:
a) Ausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst des a) Ausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst des
gerichtlichen Pfeilers, gerichtlichen Pfeilers,
b) Ausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst des b) Ausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst des
gerichtlichen Pfeilers, gerichtlichen Pfeilers,
Modul 1: Platz und Rolle des Studenten in der nationalen Modul 1: Platz und Rolle des Studenten in der nationalen
Ermittlungsschule, Ermittlungsschule,
Modul 2: individuelle Kommunikation und Aufgabenverteilung der Modul 2: individuelle Kommunikation und Aufgabenverteilung der
Dienste, Dienste,
Modul 3: Bewertung der Schlüsselaktivitäten und funktionelle Modul 3: Bewertung der Schlüsselaktivitäten und funktionelle
Verantwortlichkeiten, Verantwortlichkeiten,
Modul 4: Technische Fertigkeiten, Modul 4: Technische Fertigkeiten,
Modul 5: Vorgehensweise bei gewöhnlichen Phänomenen: Modul 5: Vorgehensweise bei gewöhnlichen Phänomenen:
Zuständigkeitskriterien, Zuständigkeitskriterien,
c) zweite Landessprache, c) zweite Landessprache,
d) Berufspflichten, d) Berufspflichten,
e) Informatik, e) Informatik,
3. in jeder Polizeischule: die Ausbildung des Lehrkörpers, 3. in jeder Polizeischule: die Ausbildung des Lehrkörpers,
einschliesslich der Lehrbeauftragten, Praxisausbilder, Ausbilder, einschliesslich der Lehrbeauftragten, Praxisausbilder, Ausbilder,
Mentoren und Praktikumskoordinatoren. » Mentoren und Praktikumskoordinatoren. »
Art. 4 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XII.18, für Art. 4 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XII.18, für
nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25.
Februar 2008, ein Artikel XII.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Februar 2008, ein Artikel XII.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. XII.18 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.3 RSPol, bis zur « Art. XII.18 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.3 RSPol, bis zur
Einrichtung eines Korps der lokalen Polizei, erhalten die Einrichtung eines Korps der lokalen Polizei, erhalten die
Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps und der territorialen Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps und der territorialen
Brigaden der föderalen Polizei, die in einer Pilotpolizeizone einem im Brigaden der föderalen Polizei, die in einer Pilotpolizeizone einem im
Rahmen dieser Pilotpolizeizone eingerichteten Fahndungs- oder Rahmen dieser Pilotpolizeizone eingerichteten Fahndungs- oder
Ermittlungsdienst angehören, die Entschädigung für tatsächliche Ermittlungsdienst angehören, die Entschädigung für tatsächliche
Ermittlungskosten unter den gleichen Bedingungen wie die in Artikel Ermittlungskosten unter den gleichen Bedingungen wie die in Artikel
XI.14 erwähnten Personalmitglieder. Das Gleiche gilt für Korps der XI.14 erwähnten Personalmitglieder. Das Gleiche gilt für Korps der
Gemeindepolizei und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, Gemeindepolizei und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei,
in denen ein Fahndungs- oder Ermittlungsdienst ausdrücklich im in denen ein Fahndungs- oder Ermittlungsdienst ausdrücklich im
Stellenplan oder in der ursprünglichen Arbeitsstruktur vorgesehen ist. Stellenplan oder in der ursprünglichen Arbeitsstruktur vorgesehen ist.
» »
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2001. Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2001.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2009 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2009
G. DE PADT G. DE PADT
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