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Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 28 december 2001 tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 APRIL 2009. - Ministerieel besluit tot wijziging van het | 27 AVRIL 2009. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du |
ministerieel besluit van 28 december 2001 tot uitvoering van sommige | 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de |
bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling | l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du |
van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - | personnel des services de police. - Traduction allemande |
Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 april 2009 tot wijziging van het ministerieel besluit | l'arrêté ministériel du 27 avril 2009 modifiant l'arrêté ministériel |
van 28 december 2001 tot uitvoering van sommige bepalingen van het | du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de |
koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie | l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du |
van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 13 | personnel des services de police (Moniteur belge du 13 mai 2009). |
mei 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
27. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 27. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung | Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung |
bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), der Artikel | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), der Artikel |
XI.III.38, XI.IV.3 und XI.IV.42; | XI.III.38, XI.IV.3 und XI.IV.42; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur |
Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. | Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. |
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste (AEPol); | Polizeidienste (AEPol); |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 228/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 228/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. April 2008; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. April 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 4. November 2008; | vom 4. November 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
14. Januar 2009; | 14. Januar 2009; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.133/2 des Staatsrates vom 25. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.133/2 des Staatsrates vom 25. März |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 28. Dezember 2001 zur | Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 28. Dezember 2001 zur |
Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. | Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. |
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste wird an die Stelle von Artikel XI.13, für nichtig | Polizeidienste wird an die Stelle von Artikel XI.13, für nichtig |
erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar | erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar |
2008, ein Artikel XI.13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2008, ein Artikel XI.13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. XI.13 - Den Betrag der in Artikel XI.IV.3 RSPol erwähnten | « Art. XI.13 - Den Betrag der in Artikel XI.IV.3 RSPol erwähnten |
Entschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten erhalten: | Entschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten erhalten: |
1. Personalmitglieder der dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste oder | 1. Personalmitglieder der dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste oder |
Ermittlungszellen, sofern sie weder eine Sekretariats- oder | Ermittlungszellen, sofern sie weder eine Sekretariats- oder |
Verwaltungsstelle bekleiden, wie in Artikel 29 des Gesetzes vom 27. | Verwaltungsstelle bekleiden, wie in Artikel 29 des Gesetzes vom 27. |
Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf | Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf |
die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt, noch eine | die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt, noch eine |
Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern | Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern |
bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt, | bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt, |
2. Personalmitglieder des Gerichtspolizeidienstes im Militärmilieu, | 2. Personalmitglieder des Gerichtspolizeidienstes im Militärmilieu, |
sofern sie weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. | sofern sie weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. |
1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von | 1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von |
Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen | Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen |
gleichgesetzt, | gleichgesetzt, |
3. in Artikel XI.5 Nr. 1 und 2 erwähnte Personalmitglieder der | 3. in Artikel XI.5 Nr. 1 und 2 erwähnte Personalmitglieder der |
Direktion der Sondereinheiten, mit Ausnahme des Direktors dieser | Direktion der Sondereinheiten, mit Ausnahme des Direktors dieser |
Direktion und der Personalmitglieder, die eine Managementstelle | Direktion und der Personalmitglieder, die eine Managementstelle |
bekleiden, | bekleiden, |
4. Personalmitglieder der Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- | 4. Personalmitglieder der Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- |
und Finanzverbrechen - Zentrales Amt zur Bekämpfung von Korruption und | und Finanzverbrechen - Zentrales Amt zur Bekämpfung von Korruption und |
Zentrales Amt zur Bekämpfung der organisierten Wirtschafts- und | Zentrales Amt zur Bekämpfung der organisierten Wirtschafts- und |
Finanzkriminalität der föderalen Polizei, sofern sie in diesen | Finanzkriminalität der föderalen Polizei, sofern sie in diesen |
Diensten weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 | Diensten weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 |
erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von | erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von |
Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen | Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen |
gleichgesetzt, | gleichgesetzt, |
5. Personalmitglieder der Fahndungs- und Ermittlungsdienste der | 5. Personalmitglieder der Fahndungs- und Ermittlungsdienste der |
lokalen Polizei, sofern sie dort weder eine Sekretariats- oder | lokalen Polizei, sofern sie dort weder eine Sekretariats- oder |
Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 erwähnt, noch eine Managementstelle | Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 erwähnt, noch eine Managementstelle |
bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, | bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, |
werden Managementstellen gleichgesetzt, | werden Managementstellen gleichgesetzt, |
6. Personalmitglieder, die den Ermittlungseinheiten angehören, die | 6. Personalmitglieder, die den Ermittlungseinheiten angehören, die |
innerhalb der Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen der | innerhalb der Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen der |
föderalen Polizei geschaffen worden sind, sofern sie dort weder eine | föderalen Polizei geschaffen worden sind, sofern sie dort weder eine |
Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 erwähnt, noch eine | Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 erwähnt, noch eine |
Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern | Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern |
bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt. » | bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt. » |
Art. 2 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XI.27, für | Art. 2 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XI.27, für |
nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. | nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. |
Februar 2008, ein Artikel XI.27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Februar 2008, ein Artikel XI.27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. XI.27 - Die in Artikel XI.IV.42 RSPol erwähnten Modalitäten | « Art. XI.27 - Die in Artikel XI.IV.42 RSPol erwähnten Modalitäten |
sind die folgenden: | sind die folgenden: |
1. Für jeden Abwesenheitstag wird eine Pauschalentschädigung für einen | 1. Für jeden Abwesenheitstag wird eine Pauschalentschädigung für einen |
vollen Tag gewährt. Wenn in den Übernachtungskosten ein Frühstück | vollen Tag gewährt. Wenn in den Übernachtungskosten ein Frühstück |
einbegriffen ist, wird die Pauschalentschädigung um 10 % verringert. | einbegriffen ist, wird die Pauschalentschädigung um 10 % verringert. |
Unter Abwesenheitstag versteht man den Tag zwischen zwei Nächten, die | Unter Abwesenheitstag versteht man den Tag zwischen zwei Nächten, die |
im Rahmen eines zeitweiligen Auftrags verbracht werden. | im Rahmen eines zeitweiligen Auftrags verbracht werden. |
2. Für die Tage der Abreise und Rückkehr wird eine halbe | 2. Für die Tage der Abreise und Rückkehr wird eine halbe |
Tagesentschädigung gewährt, ausser für den Tag der Abreise, wenn der | Tagesentschädigung gewährt, ausser für den Tag der Abreise, wenn der |
zeitweilige Auftrag um oder nach 20.00 Uhr beginnt, und den Tag der | zeitweilige Auftrag um oder nach 20.00 Uhr beginnt, und den Tag der |
Rückkehr, wenn diese vor oder spätestens um 06.00 Uhr erfolgt. | Rückkehr, wenn diese vor oder spätestens um 06.00 Uhr erfolgt. |
Wenn die Kosten den in Absatz 1 erwähnten Betrag übersteigen oder wenn | Wenn die Kosten den in Absatz 1 erwähnten Betrag übersteigen oder wenn |
kleine Ausgaben während der in Absatz 1 erwähnten Ausschlusszeiträume | kleine Ausgaben während der in Absatz 1 erwähnten Ausschlusszeiträume |
getätigt werden mussten, werden diese auf Vorlage der Zahlungsbelege | getätigt werden mussten, werden diese auf Vorlage der Zahlungsbelege |
und nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel zurückerstattet. | und nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel zurückerstattet. |
3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz | 3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz |
4 RSPol wird für zeitweilige Aufträge, für die Abreise und Rückkehr am | 4 RSPol wird für zeitweilige Aufträge, für die Abreise und Rückkehr am |
selben Tag erfolgen, eine ganze pauschale Tagesentschädigung gewährt, | selben Tag erfolgen, eine ganze pauschale Tagesentschädigung gewährt, |
wenn die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert. | wenn die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert. |
Wenn die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und unter dem | Wenn die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und unter dem |
gleichen Vorbehalt wie in Absatz 1 erfolgt die Rückerstattung auf der | gleichen Vorbehalt wie in Absatz 1 erfolgt die Rückerstattung auf der |
Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und mit | Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und mit |
einem Höchstsatz von: | einem Höchstsatz von: |
a) Frühstück: 10 % der pauschalen Tagesentschädigung, | a) Frühstück: 10 % der pauschalen Tagesentschädigung, |
b) Mittagessen: 30 % der pauschalen Tagesentschädigung, | b) Mittagessen: 30 % der pauschalen Tagesentschädigung, |
c) Abendessen: 40 % der pauschalen Tagesentschädigung, | c) Abendessen: 40 % der pauschalen Tagesentschädigung, |
d) kleine Ausgaben: 20 % der pauschalen Tagesentschädigung. | d) kleine Ausgaben: 20 % der pauschalen Tagesentschädigung. |
4. In Abweichung von Nr. 2 und unter Vorbehalt der Bestimmungen von | 4. In Abweichung von Nr. 2 und unter Vorbehalt der Bestimmungen von |
Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 4 RSPol, wenn der zeitweilige Auftrag an | Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 4 RSPol, wenn der zeitweilige Auftrag an |
zwei aufeinander folgenden Kalendertagen ausgeführt wird und wenn: | zwei aufeinander folgenden Kalendertagen ausgeführt wird und wenn: |
a) die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und zwischen 20.00 | a) die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und zwischen 20.00 |
Uhr und 06.00 Uhr fällt, erfolgt die Rückerstattung auf der Grundlage | Uhr und 06.00 Uhr fällt, erfolgt die Rückerstattung auf der Grundlage |
der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und nach der in Nr. 3 | der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und nach der in Nr. 3 |
Absatz 2 aufgeführten Formel. Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und | Absatz 2 aufgeführten Formel. Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und |
02.00 Uhr erbracht werden und eine Nachtmahlzeit eingenommen wird, ist | 02.00 Uhr erbracht werden und eine Nachtmahlzeit eingenommen wird, ist |
die Rückerstattung auf den in Tabelle 1 von Anlage 9 RSPol für eine | die Rückerstattung auf den in Tabelle 1 von Anlage 9 RSPol für eine |
Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag beschränkt, | Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag beschränkt, |
b) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei weniger als | b) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei weniger als |
acht Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr | acht Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr |
fallen, erfolgt die Rückerstattung nach Buchstabe a), | fallen, erfolgt die Rückerstattung nach Buchstabe a), |
c) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei mehr als acht | c) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei mehr als acht |
Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr | Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr |
fallen, wird eine Pauschalentschädigung gewährt, die einen | fallen, wird eine Pauschalentschädigung gewährt, die einen |
Abwesenheitstag deckt. | Abwesenheitstag deckt. |
Wenn die Dauer der Abwesenheit so ist, dass Kosten für mehr als ein | Wenn die Dauer der Abwesenheit so ist, dass Kosten für mehr als ein |
Frühstück, ein Mittagessen oder ein Abendessen entstehen, wird der | Frühstück, ein Mittagessen oder ein Abendessen entstehen, wird der |
tägliche Betrag der Entschädigung je betreffende Mahlzeit nach der in | tägliche Betrag der Entschädigung je betreffende Mahlzeit nach der in |
Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel erhöht. | Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel erhöht. |
Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr erbracht werden, wird | Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr erbracht werden, wird |
der tägliche Betrag der Entschädigung um den in Tabelle 1 von Anlage 9 | der tägliche Betrag der Entschädigung um den in Tabelle 1 von Anlage 9 |
RSPol für eine Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag erhöht. | RSPol für eine Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag erhöht. |
Für die Anwendung von Nr. 2 Absatz 2, Nr. 3 Absatz 2 und Nr. 4 wird | Für die Anwendung von Nr. 2 Absatz 2, Nr. 3 Absatz 2 und Nr. 4 wird |
die Rückerstattung jeder Mahlzeit nur erlaubt, sofern das | die Rückerstattung jeder Mahlzeit nur erlaubt, sofern das |
Personalmitglied während des entsprechenden in Artikel XI.18 erwähnten | Personalmitglied während des entsprechenden in Artikel XI.18 erwähnten |
Zeitraums einen zeitweiligen Auftrag ausführte. » | Zeitraums einen zeitweiligen Auftrag ausführte. » |
Art. 3 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XII.16, für | Art. 3 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XII.16, für |
nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. | nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. |
Februar 2008, ein Artikel XII.16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Februar 2008, ein Artikel XII.16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. XII.16 - Als Unterrichte mit universitärem oder | « Art. XII.16 - Als Unterrichte mit universitärem oder |
postuniversitärem Niveau gelten für die Anwendung von Artikel | postuniversitärem Niveau gelten für die Anwendung von Artikel |
XI.III.38 RSPol bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur | XI.III.38 RSPol bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur |
Bestimmung der Unterrichte, die als Unterrichte mit universitärem, | Bestimmung der Unterrichte, die als Unterrichte mit universitärem, |
postuniversitärem oder nichtuniversitärem Hochschulniveau angesehen | postuniversitärem oder nichtuniversitärem Hochschulniveau angesehen |
werden, alle Allgemeinbildungsunterrichte oder allgemeinen | werden, alle Allgemeinbildungsunterrichte oder allgemeinen |
Informationskurse, die Offiziersanwärtern in den Offiziersschulen | Informationskurse, die Offiziersanwärtern in den Offiziersschulen |
erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten | erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten |
Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport sowie der | Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport sowie der |
berufsbildenden Unterrichte. Als Unterrichte mit universitärem oder | berufsbildenden Unterrichte. Als Unterrichte mit universitärem oder |
postuniversitärem Niveau gelten zudem alle spezialisierten Unterrichte | postuniversitärem Niveau gelten zudem alle spezialisierten Unterrichte |
zur gerichtspolizeilichen Ausbildung und zur Ausbildung in | zur gerichtspolizeilichen Ausbildung und zur Ausbildung in |
Polizeitechnik und -wissenschaft, die in der nationalen | Polizeitechnik und -wissenschaft, die in der nationalen |
Ermittlungsschule erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 | Ermittlungsschule erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 |
erwähnten Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport | erwähnten Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport |
sowie der ihnen gleichgesetzten berufsbildenden Unterrichte. | sowie der ihnen gleichgesetzten berufsbildenden Unterrichte. |
Als Unterrichte mit nichtuniversitärem Hochschulniveau gelten: | Als Unterrichte mit nichtuniversitärem Hochschulniveau gelten: |
1. in der nationalen Offiziersschule und in den zugelassenen Schulen, | 1. in der nationalen Offiziersschule und in den zugelassenen Schulen, |
in denen Offiziersanwärtern Unterrichte erteilt werden, folgende | in denen Offiziersanwärtern Unterrichte erteilt werden, folgende |
Unterrichte: | Unterrichte: |
a) zweite Landessprache, | a) zweite Landessprache, |
b) Englisch oder Deutsch, | b) Englisch oder Deutsch, |
c) Organisation des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | c) Organisation des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, | Polizeidienstes, |
d) Regelung und Technik des Strassenverkehrs, | d) Regelung und Technik des Strassenverkehrs, |
e) Berufsinformationen - Berufspflichten - Kultur, | e) Berufsinformationen - Berufspflichten - Kultur, |
f) Verwaltung und Logistik, | f) Verwaltung und Logistik, |
g) Methodologie und Didaktik, | g) Methodologie und Didaktik, |
h) Entwicklung Belgiens, | h) Entwicklung Belgiens, |
i) interne Beziehungen, | i) interne Beziehungen, |
j) Informatik, | j) Informatik, |
k) Sicherheitswissenschaften, | k) Sicherheitswissenschaften, |
2. in der Ermittlungsschule folgende Unterrichte: | 2. in der Ermittlungsschule folgende Unterrichte: |
a) Ausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst des | a) Ausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst des |
gerichtlichen Pfeilers, | gerichtlichen Pfeilers, |
b) Ausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst des | b) Ausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst des |
gerichtlichen Pfeilers, | gerichtlichen Pfeilers, |
Modul 1: Platz und Rolle des Studenten in der nationalen | Modul 1: Platz und Rolle des Studenten in der nationalen |
Ermittlungsschule, | Ermittlungsschule, |
Modul 2: individuelle Kommunikation und Aufgabenverteilung der | Modul 2: individuelle Kommunikation und Aufgabenverteilung der |
Dienste, | Dienste, |
Modul 3: Bewertung der Schlüsselaktivitäten und funktionelle | Modul 3: Bewertung der Schlüsselaktivitäten und funktionelle |
Verantwortlichkeiten, | Verantwortlichkeiten, |
Modul 4: Technische Fertigkeiten, | Modul 4: Technische Fertigkeiten, |
Modul 5: Vorgehensweise bei gewöhnlichen Phänomenen: | Modul 5: Vorgehensweise bei gewöhnlichen Phänomenen: |
Zuständigkeitskriterien, | Zuständigkeitskriterien, |
c) zweite Landessprache, | c) zweite Landessprache, |
d) Berufspflichten, | d) Berufspflichten, |
e) Informatik, | e) Informatik, |
3. in jeder Polizeischule: die Ausbildung des Lehrkörpers, | 3. in jeder Polizeischule: die Ausbildung des Lehrkörpers, |
einschliesslich der Lehrbeauftragten, Praxisausbilder, Ausbilder, | einschliesslich der Lehrbeauftragten, Praxisausbilder, Ausbilder, |
Mentoren und Praktikumskoordinatoren. » | Mentoren und Praktikumskoordinatoren. » |
Art. 4 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XII.18, für | Art. 4 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XII.18, für |
nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. | nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. |
Februar 2008, ein Artikel XII.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Februar 2008, ein Artikel XII.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. XII.18 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.3 RSPol, bis zur | « Art. XII.18 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.3 RSPol, bis zur |
Einrichtung eines Korps der lokalen Polizei, erhalten die | Einrichtung eines Korps der lokalen Polizei, erhalten die |
Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps und der territorialen | Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps und der territorialen |
Brigaden der föderalen Polizei, die in einer Pilotpolizeizone einem im | Brigaden der föderalen Polizei, die in einer Pilotpolizeizone einem im |
Rahmen dieser Pilotpolizeizone eingerichteten Fahndungs- oder | Rahmen dieser Pilotpolizeizone eingerichteten Fahndungs- oder |
Ermittlungsdienst angehören, die Entschädigung für tatsächliche | Ermittlungsdienst angehören, die Entschädigung für tatsächliche |
Ermittlungskosten unter den gleichen Bedingungen wie die in Artikel | Ermittlungskosten unter den gleichen Bedingungen wie die in Artikel |
XI.14 erwähnten Personalmitglieder. Das Gleiche gilt für Korps der | XI.14 erwähnten Personalmitglieder. Das Gleiche gilt für Korps der |
Gemeindepolizei und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, | Gemeindepolizei und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, |
in denen ein Fahndungs- oder Ermittlungsdienst ausdrücklich im | in denen ein Fahndungs- oder Ermittlungsdienst ausdrücklich im |
Stellenplan oder in der ursprünglichen Arbeitsstruktur vorgesehen ist. | Stellenplan oder in der ursprünglichen Arbeitsstruktur vorgesehen ist. |
» | » |
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2001. | Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2001. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2009 |
G. DE PADT | G. DE PADT |