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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 JANUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het | 26 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende | du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te | propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
beperken. - Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 26 januari 2021 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 26 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel |
besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de | du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2021). | propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 26 janvier 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
26. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 26. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19; | des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Januar 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Januar 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
25. Januar 2021; | 25. Januar 2021; |
Aufgrund der am 26. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 26. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses |
vom 22. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass | vom 22. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass |
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen; | es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen | In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen |
der RAG und des CELEVAL; | der RAG und des CELEVAL; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano; | Sciensano; |
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober |
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von | 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von |
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und | COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und |
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter | dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter |
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen | des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen |
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden | offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden |
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch | müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch |
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; | schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; |
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf | In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf |
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; | nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; |
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit |
dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 | dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 |
050 bestätigte positive Fälle am 25. Januar 2021 wieder gestiegen ist; | 050 bestätigte positive Fälle am 25. Januar 2021 wieder gestiegen ist; |
In der Erwägung, dass am 25. Januar 2021 insgesamt 1 923 | In der Erwägung, dass am 25. Januar 2021 insgesamt 1 923 |
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass | COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass |
am selben Tag insgesamt 322 Patienten auf Intensivstationen lagen; | am selben Tag insgesamt 322 Patienten auf Intensivstationen lagen; |
In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der | In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der |
Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck | Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck |
auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht | auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht |
mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die | mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die |
Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer | Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer |
noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und | noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und |
dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen | dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen |
kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem | kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem |
Staatsgebiet unter Druck zu setzen; | Staatsgebiet unter Druck zu setzen; |
In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor | In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor |
ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 25. Januar 2021 im | ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 25. Januar 2021 im |
14-Tage-Mittel immer noch 247 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die | 14-Tage-Mittel immer noch 247 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die |
Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen | Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen |
Krankenhauseinweisungen, 1,11 beträgt; dass eine Verringerung der | Krankenhauseinweisungen, 1,11 beträgt; dass eine Verringerung der |
Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser | Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser |
gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch | gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch |
umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie | umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie |
unter Kontrolle zu halten; | unter Kontrolle zu halten; |
In der Erwägung, dass versucht wird, ein Gleichgewicht zwischen einer | In der Erwägung, dass versucht wird, ein Gleichgewicht zwischen einer |
angemessenen Reaktion auf die durch die Coronavirus-Epidemie | angemessenen Reaktion auf die durch die Coronavirus-Epidemie |
verursachte Gesundheitskrise einerseits und dem Schutz der | verursachte Gesundheitskrise einerseits und dem Schutz der |
Religionsfreiheit andererseits zu finden; dass Gebäude, die für | Religionsfreiheit andererseits zu finden; dass Gebäude, die für |
Gottesdienste oder für Zusammenkünfte der nichtkonfessionellen | Gottesdienste oder für Zusammenkünfte der nichtkonfessionellen |
Sittenlehre genutzt werden, nur unter der Bedingung geöffnet bleiben | Sittenlehre genutzt werden, nur unter der Bedingung geöffnet bleiben |
dürfen, dass Versammlungen vermieden werden; dass die individuelle | dürfen, dass Versammlungen vermieden werden; dass die individuelle |
Ausübung einer Tätigkeit in einem solchen Gebäude oder der Besuch | Ausübung einer Tätigkeit in einem solchen Gebäude oder der Besuch |
solcher Gebäude in der Regel mit statischer Aktivität verbunden ist | solcher Gebäude in der Regel mit statischer Aktivität verbunden ist |
und daher zu Ansammlungen führt; dass die Gesundheitskrise es nicht | und daher zu Ansammlungen führt; dass die Gesundheitskrise es nicht |
zulässt, dass sich große Gruppen über einen längeren Zeitraum in | zulässt, dass sich große Gruppen über einen längeren Zeitraum in |
demselben Raum aufhalten; dass die derzeit geltenden Vorschriften | demselben Raum aufhalten; dass die derzeit geltenden Vorschriften |
daher verdeutlicht werden sollten; | daher verdeutlicht werden sollten; |
In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. | In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. |
Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im | Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im |
Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer | Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer |
Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom 22. Januar 2021 über die | Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom 22. Januar 2021 über die |
höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation; | höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom | In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom |
22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf | 22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf |
Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu | Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu |
aufgetretene SARS-CoV-2-Variante; | aufgetretene SARS-CoV-2-Variante; |
In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus | In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus |
identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass | identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass |
diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche | diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche |
Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum | Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum |
ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; | ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; |
In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die | In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die |
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember | Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember |
2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren | 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren |
Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich | Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich |
beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die | beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die |
Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU / | Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU / |
im EWR"; | im EWR"; |
In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere | In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere |
Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass aus dem | Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass aus dem |
Bericht der RAG vom 20. Januar 2021 hervorgeht, dass Reisen das Risiko | Bericht der RAG vom 20. Januar 2021 hervorgeht, dass Reisen das Risiko |
einer weiten Verbreitung der Varianten erhöht; dass es daher notwendig | einer weiten Verbreitung der Varianten erhöht; dass es daher notwendig |
ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Einschleppung und | ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Einschleppung und |
Verbreitung dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu | Verbreitung dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu |
verhindern; | verhindern; |
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, |
Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 14. Januar 2021, in der er betont, | Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 14. Januar 2021, in der er betont, |
dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten | dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten |
Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne | Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne |
strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin | strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin |
schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch | schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch |
stärker betroffen sein werden; | stärker betroffen sein werden; |
In der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union | In der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind; dass | mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind; dass |
andere Länder Kontinentaleuropas, darunter die Niederlande, Frankreich | andere Länder Kontinentaleuropas, darunter die Niederlande, Frankreich |
und Deutschland, ebenfalls Reisebeschränkungen verhängt haben; | und Deutschland, ebenfalls Reisebeschränkungen verhängt haben; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 |
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in | zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in |
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; dass es auf der | die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; dass es auf der |
Grundlage dieser Empfehlung bereits ein Verbot nicht unbedingt | Grundlage dieser Empfehlung bereits ein Verbot nicht unbedingt |
notwendiger Reisen gegenüber Drittländern gegeben hat; dass die in | notwendiger Reisen gegenüber Drittländern gegeben hat; dass die in |
diesem Rahmen geltende Liste unbedingt notwendiger Reisen restriktiver | diesem Rahmen geltende Liste unbedingt notwendiger Reisen restriktiver |
als die neue Liste unbedingt notwendiger Reisen ist, die durch | als die neue Liste unbedingt notwendiger Reisen ist, die durch |
vorliegenden Erlass zugelassen werden; dass vorliegender Erlass nicht | vorliegenden Erlass zugelassen werden; dass vorliegender Erlass nicht |
bezweckt, erstere Liste zu erweitern; | bezweckt, erstere Liste zu erweitern; |
In Anbetracht der Notwendigkeit, die Regeln für Reisen aus und nach | In Anbetracht der Notwendigkeit, die Regeln für Reisen aus und nach |
Belgien zu verschärfen; | Belgien zu verschärfen; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 14 mit | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 14 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"14. "Drittland": Land, das weder der Europäischen Union noch dem | "14. "Drittland": Land, das weder der Europäischen Union noch dem |
Schengen-Raum angehört." | Schengen-Raum angehört." |
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die | Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die |
Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. | Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 3bis desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt | Art. 3 - In Artikel 3bis desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt |
ergänzt: "Die vorerwähnten Dienste und Einrichtungen können an den | ergänzt: "Die vorerwähnten Dienste und Einrichtungen können an den |
Arbeitsstätten insbesondere den Nachweis verlangen, dass eine Reise | Arbeitsstätten insbesondere den Nachweis verlangen, dass eine Reise |
aus den in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten rein beruflichen | aus den in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten rein beruflichen |
Gründen erfolgt ist." | Gründen erfolgt ist." |
Art. 4 - In Artikel 8 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "in der | Art. 4 - In Artikel 8 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "in der |
Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. | Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 15 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 15 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz wird zwischen dem Wort "Gebäuden" und dem Wort | 1. Im einleitenden Satz wird zwischen dem Wort "Gebäuden" und dem Wort |
"beiwohnen" das Wort "gleichzeitig" eingefügt. | "beiwohnen" das Wort "gleichzeitig" eingefügt. |
2. Der einleitende Satz wird durch die Worte ", unabhängig von der | 2. Der einleitende Satz wird durch die Worte ", unabhängig von der |
Anzahl der Räume innerhalb eines Gebäudes" ergänzt. | Anzahl der Räume innerhalb eines Gebäudes" ergänzt. |
3. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"4. individueller Ausübung des Kults und individueller Ausübung | "4. individueller Ausübung des Kults und individueller Ausübung |
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb | nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb |
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung,". | einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung,". |
4. Eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"5. individuellem oder kollektivem Besuch eines Gebäudes zur Ausübung | "5. individuellem oder kollektivem Besuch eines Gebäudes zur Ausübung |
eines Kults oder eines Gebäudes zur öffentlichen Ausübung | eines Kults oder eines Gebäudes zur öffentlichen Ausübung |
nichtkonfessionellen moralischen Beistands." | nichtkonfessionellen moralischen Beistands." |
Art. 6 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit | Art. 6 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Schulen oder Dritte können auch außerhalb der Schulzeit Initiativen | "Schulen oder Dritte können auch außerhalb der Schulzeit Initiativen |
zur Bekämpfung von Lernschwierigkeiten oder Schulabbruch gemäß den von | zur Bekämpfung von Lernschwierigkeiten oder Schulabbruch gemäß den von |
den zuständigen Ministern der Gemeinschaften festgelegten Protokollen | den zuständigen Ministern der Gemeinschaften festgelegten Protokollen |
ergreifen." | ergreifen." |
Art. 7 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen ins Ausland sind für | " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen ins Ausland sind für |
Personen mit Hauptwohnort in Belgien verboten. Nicht unbedingt | Personen mit Hauptwohnort in Belgien verboten. Nicht unbedingt |
notwendige Reisen nach Belgien sind für Personen mit Hauptwohnort im | notwendige Reisen nach Belgien sind für Personen mit Hauptwohnort im |
Ausland verboten. | Ausland verboten. |
Die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass bestimmten Reisen gelten als | Die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass bestimmten Reisen gelten als |
unbedingt notwendig. | unbedingt notwendig. |
Bei Reisen, die gemäß Absatz 2 erlaubt sind, ist der Reisende | Bei Reisen, die gemäß Absatz 2 erlaubt sind, ist der Reisende |
verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung oder | verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung oder |
Papierfassung der ehrenwörtlichen Erklärung auszufüllen, zu | Papierfassung der ehrenwörtlichen Erklärung auszufüllen, zu |
unterschreiben und während der gesamten Reise mitzuführen, deren | unterschreiben und während der gesamten Reise mitzuführen, deren |
Musterformular auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen | Musterformular auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht ist. | Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht ist. |
Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, | Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, |
ob die in Absatz 3 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen eine | ob die in Absatz 3 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen eine |
ehrenwörtliche Erklärung ausgefüllt haben. Fehlt diese Erklärung, muss | ehrenwörtliche Erklärung ausgefüllt haben. Fehlt diese Erklärung, muss |
der Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem | der Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem |
belgischen Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob die | belgischen Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob die |
ehrenwörtliche Erklärung ausgefüllt ist. | ehrenwörtliche Erklärung ausgefüllt ist. |
In Ermangelung dieser ehrenwörtlichen Erklärung oder bei falschen, | In Ermangelung dieser ehrenwörtlichen Erklärung oder bei falschen, |
irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung | irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung |
kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener | kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener |
Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern verweigert werden." | Entfernen von Ausländern verweigert werden." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - In Abweichung von § 1 gelten die in Anlage 3 zum vorliegenden | " § 2 - In Abweichung von § 1 gelten die in Anlage 3 zum vorliegenden |
Erlass bestimmten Reisen von Drittländern nach Belgien als unbedingt | Erlass bestimmten Reisen von Drittländern nach Belgien als unbedingt |
notwendig für Reisende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes | notwendig für Reisende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes |
der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und ihren | der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und ihren |
Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in Anlage | Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in Anlage |
I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur | I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur |
vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die | vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die |
EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung. | EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung. |
Für Reisen, die gemäß Absatz 1 genehmigt sind, muss der Reisende im | Für Reisen, die gemäß Absatz 1 genehmigt sind, muss der Reisende im |
Besitz einer Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise sein. | Besitz einer Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise sein. |
Diese Bescheinigung wird von der belgischen diplomatischen Mission | Diese Bescheinigung wird von der belgischen diplomatischen Mission |
oder konsularischen Vertretung ausgestellt, wenn nachgewiesen wird, | oder konsularischen Vertretung ausgestellt, wenn nachgewiesen wird, |
dass die Reise unbedingt notwendig ist. | dass die Reise unbedingt notwendig ist. |
Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, | Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, |
ob die in Absatz 2 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen im Besitz | ob die in Absatz 2 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen im Besitz |
dieser Bescheinigung sind. Fehlt diese Bescheinigung, muss der | dieser Bescheinigung sind. Fehlt diese Bescheinigung, muss der |
Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem belgischen | Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem belgischen |
Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob der Reisende im | Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob der Reisende im |
Besitz dieser Bescheinigung ist. | Besitz dieser Bescheinigung ist. |
In Abweichung von Absatz 2 ist eine Bescheinigung nicht erforderlich, | In Abweichung von Absatz 2 ist eine Bescheinigung nicht erforderlich, |
wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise aus den | wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise aus den |
Dokumenten im Besitz des Reisenden ergibt. | Dokumenten im Besitz des Reisenden ergibt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Andorra, Monaco, | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Andorra, Monaco, |
San Marino und der Vatikan als Länder der Europäischen Union." | San Marino und der Vatikan als Länder der Europäischen Union." |
3. In § 7 werden die Wörter "Website des Föderalen Öffentlichen | 3. In § 7 werden die Wörter "Website des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der | Dienstes Auswärtige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der |
COVID-19-Krise" durch die Wörter "Website "info-coronavirus.be" des | COVID-19-Krise" durch die Wörter "Website "info-coronavirus.be" des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt. | Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt. |
Art. 8 - Im selben Erlass wird die Überschrift der Anlage wie folgt | Art. 8 - Im selben Erlass wird die Überschrift der Anlage wie folgt |
ersetzt: "Anlage 1 - Handelsgeschäfte, private und öffentliche | ersetzt: "Anlage 1 - Handelsgeschäfte, private und öffentliche |
Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen | Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen |
Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig | Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig |
sind". | sind". |
Art. 9 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die | Art. 9 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die |
vorliegendem Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. | vorliegendem Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. |
Art. 10 - In denselben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die | Art. 10 - In denselben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die |
vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. | vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 27. Januar 2021 in Kraft, mit | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 27. Januar 2021 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 7 Nr. 3, der am 1. Februar 2021 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 7 Nr. 3, der am 1. Februar 2021 in Kraft tritt. |
Brüssel, den 26. Januar 2021 | Brüssel, den 26. Januar 2021 |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung | Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung |
des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Anlage 2 - Liste der unbedingt notwendigen Reisen, anwendbar auf | Anlage 2 - Liste der unbedingt notwendigen Reisen, anwendbar auf |
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder eines | Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder eines |
Landes des Schengen-Raums besitzen beziehungsweise die dort ihren | Landes des Schengen-Raums besitzen beziehungsweise die dort ihren |
Hauptwohnort haben, und auf Personen, die ihren Hauptwohnort in einem | Hauptwohnort haben, und auf Personen, die ihren Hauptwohnort in einem |
Drittland haben wie erwähnt in Anlage I der Empfehlung (EU) 2020/912 | Drittland haben wie erwähnt in Anlage I der Empfehlung (EU) 2020/912 |
des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht | des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht |
unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung | unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung |
dieser Beschränkung | dieser Beschränkung |
Für die Anwendung von Artikel 21 § 1 des vorliegenden Erlasses werden | Für die Anwendung von Artikel 21 § 1 des vorliegenden Erlasses werden |
folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet: | folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet: |
1. Reisen aus rein beruflichen Gründen, einschließlich Reisen von | 1. Reisen aus rein beruflichen Gründen, einschließlich Reisen von |
Berufssportlern, die als Spitzensportler anerkannt sind, von | Berufssportlern, die als Spitzensportler anerkannt sind, von |
Berufsfachkräften des Kultursektors und von Journalisten in der | Berufsfachkräften des Kultursektors und von Journalisten in der |
Ausübung ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit, | Ausübung ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit, |
2. Reisen von Diplomaten, Ministern, Staats- und Regierungschefs; | 2. Reisen von Diplomaten, Ministern, Staats- und Regierungschefs; |
Reisen des Personals internationaler Organisationen und Einrichtungen | Reisen des Personals internationaler Organisationen und Einrichtungen |
und der durch diese Organisationen und Einrichtungen eingeladenen | und der durch diese Organisationen und Einrichtungen eingeladenen |
Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes | Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes |
Funktionieren dieser Organisationen und Einrichtungen erforderlich | Funktionieren dieser Organisationen und Einrichtungen erforderlich |
ist; Reisen des Personals der diplomatischen und konsularischen | ist; Reisen des Personals der diplomatischen und konsularischen |
Vertretungen und der durch diese Vertretungen eingeladenen Personen, | Vertretungen und der durch diese Vertretungen eingeladenen Personen, |
deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser | deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser |
Vertretungen erforderlich ist; Reisen von Mitgliedern des Europäischen | Vertretungen erforderlich ist; Reisen von Mitgliedern des Europäischen |
Parlaments im Rahmen ihrer Funktionen, | Parlaments im Rahmen ihrer Funktionen, |
3. Reisen aus zwingenden familiären Gründen, nämlich: | 3. Reisen aus zwingenden familiären Gründen, nämlich: |
- Reisen, die durch eine Familienzusammenführung im Sinne des Gesetzes | - Reisen, die durch eine Familienzusammenführung im Sinne des Gesetzes |
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
gerechtfertigt sind, | gerechtfertigt sind, |
- Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben | - Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben |
Dach wohnt, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung | Dach wohnt, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung |
plausibel nachgewiesen werden kann, | plausibel nachgewiesen werden kann, |
- Reisen im Rahmen der Mitelternschaft, | - Reisen im Rahmen der Mitelternschaft, |
- Reisen im Rahmen eines Begräbnisses beziehungsweise einer | - Reisen im Rahmen eines Begräbnisses beziehungsweise einer |
Einäscherung von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten | Einäscherung von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten |
Grades oder von nahestehenden Personen, sofern der stabile und | Grades oder von nahestehenden Personen, sofern der stabile und |
dauerhafte Charakter der Beziehung mit der betreffenden nahestehenden | dauerhafte Charakter der Beziehung mit der betreffenden nahestehenden |
Person plausibel nachgewiesen werden kann, | Person plausibel nachgewiesen werden kann, |
- Reisen im Rahmen einer standesamtlichen oder religiösen | - Reisen im Rahmen einer standesamtlichen oder religiösen |
Eheschließung von Verwandten oder Verschwägerten ersten und zweiten | Eheschließung von Verwandten oder Verschwägerten ersten und zweiten |
Grades, | Grades, |
4. Reisen aus humanitären Gründen, insbesondere: | 4. Reisen aus humanitären Gründen, insbesondere: |
- Reisen aus medizinischen Gründen oder zur Fortführung einer | - Reisen aus medizinischen Gründen oder zur Fortführung einer |
medizinischen Behandlung, | medizinischen Behandlung, |
- Fahrten, um älteren Menschen, Minderjährigen, Personen mit | - Fahrten, um älteren Menschen, Minderjährigen, Personen mit |
Behinderung oder schutzbedürftigen Personen beizustehen bzw. um sie zu | Behinderung oder schutzbedürftigen Personen beizustehen bzw. um sie zu |
pflegen, | pflegen, |
- Besuche im Rahmen der Palliativpflege, | - Besuche im Rahmen der Palliativpflege, |
5. Reisen aus Studiengründen, insbesondere Reisen von Schülern, | 5. Reisen aus Studiengründen, insbesondere Reisen von Schülern, |
Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums eine | Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums eine |
Ausbildung absolvieren, und von Forschen mit einer | Ausbildung absolvieren, und von Forschen mit einer |
Aufnahmevereinbarung, | Aufnahmevereinbarung, |
6. Reisen von Einwohnern von Grenzgemeinden und unmittelbaren | 6. Reisen von Einwohnern von Grenzgemeinden und unmittelbaren |
Nachbargemeinden in ein angrenzendes Land im Rahmen des täglichen | Nachbargemeinden in ein angrenzendes Land im Rahmen des täglichen |
Lebens für Aktivitäten, die auch im Land des Hauptwohnortes erlaubt | Lebens für Aktivitäten, die auch im Land des Hauptwohnortes erlaubt |
sind und notwendig sind; Reisen von Einwohnern von Grenzgebieten in | sind und notwendig sind; Reisen von Einwohnern von Grenzgebieten in |
ein angrenzendes Land im Rahmen des täglichen Lebens für Aktivitäten, | ein angrenzendes Land im Rahmen des täglichen Lebens für Aktivitäten, |
die auch im Land des Hauptwohnortes erlaubt sind und notwendig sind, | die auch im Land des Hauptwohnortes erlaubt sind und notwendig sind, |
sofern dies plausibel nachgewiesen werden kann, | sofern dies plausibel nachgewiesen werden kann, |
7. Reisen für die Pflege von Tieren, | 7. Reisen für die Pflege von Tieren, |
8. Reisen im Rahmen einer juristischen Verpflichtung, sofern unbedingt | 8. Reisen im Rahmen einer juristischen Verpflichtung, sofern unbedingt |
notwendig und nicht digital durchführbar, | notwendig und nicht digital durchführbar, |
9. Reisen für dringende Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit der | 9. Reisen für dringende Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit der |
Sicherheit eines Fahrzeugs, | Sicherheit eines Fahrzeugs, |
10. Reisen im Rahmen eines Umzugs, | 10. Reisen im Rahmen eines Umzugs, |
11. Durchreise. | 11. Durchreise. |
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur | Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur |
Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 beigefügt zu werden. | des Coronavirus COVID-19 beigefügt zu werden. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung | Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung |
des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Anlage 3 - Liste der unbedingt notwendigen Reisen von Drittländern | Anlage 3 - Liste der unbedingt notwendigen Reisen von Drittländern |
nach Belgien für Reisende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines | nach Belgien für Reisende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines |
Landes der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und | Landes der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und |
ihren Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in | ihren Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in |
Anlage I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur | Anlage I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur |
vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die | vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die |
EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung | EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung |
Für die Anwendung von Artikel 21 § 2 des vorliegenden Erlasses werden | Für die Anwendung von Artikel 21 § 2 des vorliegenden Erlasses werden |
folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet: | folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet: |
1. berufsbedingte Reisen von Gesundheitsfachkräften, Forschern im | 1. berufsbedingte Reisen von Gesundheitsfachkräften, Forschern im |
Bereich der Gesundheit und Fachkräften in der Altenpflege, | Bereich der Gesundheit und Fachkräften in der Altenpflege, |
2. berufsbedingte Reisen von Grenzgängern, | 2. berufsbedingte Reisen von Grenzgängern, |
3. berufsbedingte Reisen von Saisonarbeitern im Landwirtschafts- und | 3. berufsbedingte Reisen von Saisonarbeitern im Landwirtschafts- und |
Gartenbausektor, | Gartenbausektor, |
4. berufsbedingte Reisen des Transportpersonals, | 4. berufsbedingte Reisen des Transportpersonals, |
5. Reisen von Diplomaten, des Personals internationaler Organisationen | 5. Reisen von Diplomaten, des Personals internationaler Organisationen |
und Einrichtungen und der durch internationale Organisationen und | und Einrichtungen und der durch internationale Organisationen und |
Einrichtungen eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein | Einrichtungen eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein |
ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Organisationen und Einrichtungen | ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Organisationen und Einrichtungen |
erforderlich ist, berufsbedingte Reisen des Militärpersonals, der | erforderlich ist, berufsbedingte Reisen des Militärpersonals, der |
Ordnungskräfte, des Zollpersonals, der Nachrichtendienste, der | Ordnungskräfte, des Zollpersonals, der Nachrichtendienste, der |
Magistrate, des humanitären Personals und des Personals des | Magistrate, des humanitären Personals und des Personals des |
Zivilschutzes in der Ausübung ihrer Funktion, | Zivilschutzes in der Ausübung ihrer Funktion, |
6. Durchreisen außerhalb des Schengen-Raums und der Europäischen | 6. Durchreisen außerhalb des Schengen-Raums und der Europäischen |
Union, | Union, |
7. Reisen aus zwingenden familiären Gründen, nämlich: | 7. Reisen aus zwingenden familiären Gründen, nämlich: |
- Reisen, die durch eine Familienzusammenführung im Sinne des Gesetzes | - Reisen, die durch eine Familienzusammenführung im Sinne des Gesetzes |
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
gerechtfertigt sind, | gerechtfertigt sind, |
- Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben | - Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben |
Dach wohnt, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung | Dach wohnt, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung |
plausibel nachgewiesen werden kann, | plausibel nachgewiesen werden kann, |
- Reisen im Rahmen der Mitelternschaft (einschließlich Behandlungen im | - Reisen im Rahmen der Mitelternschaft (einschließlich Behandlungen im |
Rahmen der medizinisch assistierten Fortpflanzung), | Rahmen der medizinisch assistierten Fortpflanzung), |
- Reisen im Rahmen eines Begräbnisses beziehungsweise einer | - Reisen im Rahmen eines Begräbnisses beziehungsweise einer |
Einäscherung von Verwandten ersten oder zweiten Grades, | Einäscherung von Verwandten ersten oder zweiten Grades, |
- Reisen im Rahmen einer standesamtlichen oder religiösen | - Reisen im Rahmen einer standesamtlichen oder religiösen |
Eheschließung von Verwandten ersten und zweiten Grades, | Eheschließung von Verwandten ersten und zweiten Grades, |
8. berufsbedingte Reisen von Seeleuten, | 8. berufsbedingte Reisen von Seeleuten, |
9. Reisen aus humanitären Gründen (einschließlich Reisen aus | 9. Reisen aus humanitären Gründen (einschließlich Reisen aus |
zwingenden medizinischen Gründen oder zur Fortführung einer dringenden | zwingenden medizinischen Gründen oder zur Fortführung einer dringenden |
medizinischen Behandlung und um älteren Menschen, Minderjährigen, | medizinischen Behandlung und um älteren Menschen, Minderjährigen, |
Personen mit Behinderung oder schutzbedürftigen Personen beizustehen), | Personen mit Behinderung oder schutzbedürftigen Personen beizustehen), |
10. Reisen aus Studiengründen, einschließlich Reisen von Schülern, | 10. Reisen aus Studiengründen, einschließlich Reisen von Schülern, |
Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums eine | Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums eine |
Ausbildung absolvieren, und von Forschen mit einer | Ausbildung absolvieren, und von Forschen mit einer |
Aufnahmevereinbarung, | Aufnahmevereinbarung, |
11. Reisen von hochqualifizierten Personen, wenn ihre Arbeit | 11. Reisen von hochqualifizierten Personen, wenn ihre Arbeit |
wirtschaftlich notwendig ist und nicht aufgeschoben werden kann, | wirtschaftlich notwendig ist und nicht aufgeschoben werden kann, |
einschließlich Reisen von Berufssportlern, die als Spitzensportler | einschließlich Reisen von Berufssportlern, die als Spitzensportler |
anerkannt sind, von Berufsfachkräften des Kultursektors, sofern sie | anerkannt sind, von Berufsfachkräften des Kultursektors, sofern sie |
über eine kombinierte Erlaubnis verfügen, und von Journalisten, in der | über eine kombinierte Erlaubnis verfügen, und von Journalisten, in der |
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. | Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. |
Reisen von Personen, die nach Belgien kommen, um eine Tätigkeit als | Reisen von Personen, die nach Belgien kommen, um eine Tätigkeit als |
Lohnempfänger auszuüben, einschließlich Au-Pair-Jugendlichen, | Lohnempfänger auszuüben, einschließlich Au-Pair-Jugendlichen, |
unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit, sofern ihnen dies von der | unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit, sofern ihnen dies von der |
zuständigen Region gestattet worden ist (Arbeitserlaubnis oder | zuständigen Region gestattet worden ist (Arbeitserlaubnis oder |
Nachweis, dass die Bedingungen für eine Befreiung erfüllt sind), | Nachweis, dass die Bedingungen für eine Befreiung erfüllt sind), |
Reisen von Personen, die nach Belgien kommen, um eine Tätigkeit als | Reisen von Personen, die nach Belgien kommen, um eine Tätigkeit als |
Selbständiger auszuüben, unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit, | Selbständiger auszuüben, unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit, |
sofern ihnen dies von der zuständigen Region gestattet worden ist | sofern ihnen dies von der zuständigen Region gestattet worden ist |
(gültige Berufskarte oder Nachweis, dass die Bedingungen für eine | (gültige Berufskarte oder Nachweis, dass die Bedingungen für eine |
Befreiung erfüllt sind). | Befreiung erfüllt sind). |
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur | Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur |
Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 beigefügt zu werden. | des Coronavirus COVID-19 beigefügt zu werden. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |