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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 26/01/2021
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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 JANUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het 26 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel
ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
beperken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 26 januari 2021 houdende wijziging van het ministerieel l'arrêté ministériel du 26 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel
besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2021). propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 26 janvier 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
26. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 26. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19; des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Januar 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Januar 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
25. Januar 2021; 25. Januar 2021;
Aufgrund der am 26. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Aufgrund der am 26. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben; Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses
vom 22. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass vom 22. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen; es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24.
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen
der RAG und des CELEVAL; der RAG und des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU)
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei
Sciensano; Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit
dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2
050 bestätigte positive Fälle am 25. Januar 2021 wieder gestiegen ist; 050 bestätigte positive Fälle am 25. Januar 2021 wieder gestiegen ist;
In der Erwägung, dass am 25. Januar 2021 insgesamt 1 923 In der Erwägung, dass am 25. Januar 2021 insgesamt 1 923
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass
am selben Tag insgesamt 322 Patienten auf Intensivstationen lagen; am selben Tag insgesamt 322 Patienten auf Intensivstationen lagen;
In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der
Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck
auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht
mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die
Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer
noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und
dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen
kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem
Staatsgebiet unter Druck zu setzen; Staatsgebiet unter Druck zu setzen;
In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor
ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 25. Januar 2021 im ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 25. Januar 2021 im
14-Tage-Mittel immer noch 247 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die 14-Tage-Mittel immer noch 247 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die
Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen
Krankenhauseinweisungen, 1,11 beträgt; dass eine Verringerung der Krankenhauseinweisungen, 1,11 beträgt; dass eine Verringerung der
Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser
gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch
umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie
unter Kontrolle zu halten; unter Kontrolle zu halten;
In der Erwägung, dass versucht wird, ein Gleichgewicht zwischen einer In der Erwägung, dass versucht wird, ein Gleichgewicht zwischen einer
angemessenen Reaktion auf die durch die Coronavirus-Epidemie angemessenen Reaktion auf die durch die Coronavirus-Epidemie
verursachte Gesundheitskrise einerseits und dem Schutz der verursachte Gesundheitskrise einerseits und dem Schutz der
Religionsfreiheit andererseits zu finden; dass Gebäude, die für Religionsfreiheit andererseits zu finden; dass Gebäude, die für
Gottesdienste oder für Zusammenkünfte der nichtkonfessionellen Gottesdienste oder für Zusammenkünfte der nichtkonfessionellen
Sittenlehre genutzt werden, nur unter der Bedingung geöffnet bleiben Sittenlehre genutzt werden, nur unter der Bedingung geöffnet bleiben
dürfen, dass Versammlungen vermieden werden; dass die individuelle dürfen, dass Versammlungen vermieden werden; dass die individuelle
Ausübung einer Tätigkeit in einem solchen Gebäude oder der Besuch Ausübung einer Tätigkeit in einem solchen Gebäude oder der Besuch
solcher Gebäude in der Regel mit statischer Aktivität verbunden ist solcher Gebäude in der Regel mit statischer Aktivität verbunden ist
und daher zu Ansammlungen führt; dass die Gesundheitskrise es nicht und daher zu Ansammlungen führt; dass die Gesundheitskrise es nicht
zulässt, dass sich große Gruppen über einen längeren Zeitraum in zulässt, dass sich große Gruppen über einen längeren Zeitraum in
demselben Raum aufhalten; dass die derzeit geltenden Vorschriften demselben Raum aufhalten; dass die derzeit geltenden Vorschriften
daher verdeutlicht werden sollten; daher verdeutlicht werden sollten;
In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19.
Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im
Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer
Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom 22. Januar 2021 über die Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom 22. Januar 2021 über die
höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation; höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation;
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom
22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf 22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf
Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu
aufgetretene SARS-CoV-2-Variante; aufgetretene SARS-CoV-2-Variante;
In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus
identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass
diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche
Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum
ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht;
In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember
2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren
Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich
beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die
Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU / Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU /
im EWR"; im EWR";
In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere
Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass aus dem Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass aus dem
Bericht der RAG vom 20. Januar 2021 hervorgeht, dass Reisen das Risiko Bericht der RAG vom 20. Januar 2021 hervorgeht, dass Reisen das Risiko
einer weiten Verbreitung der Varianten erhöht; dass es daher notwendig einer weiten Verbreitung der Varianten erhöht; dass es daher notwendig
ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Einschleppung und ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Einschleppung und
Verbreitung dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu Verbreitung dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu
verhindern; verhindern;
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa,
Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 14. Januar 2021, in der er betont, Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 14. Januar 2021, in der er betont,
dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten
Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne
strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin
schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch
stärker betroffen sein werden; stärker betroffen sein werden;
In der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union In der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind; dass mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind; dass
andere Länder Kontinentaleuropas, darunter die Niederlande, Frankreich andere Länder Kontinentaleuropas, darunter die Niederlande, Frankreich
und Deutschland, ebenfalls Reisebeschränkungen verhängt haben; und Deutschland, ebenfalls Reisebeschränkungen verhängt haben;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; dass es auf der die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; dass es auf der
Grundlage dieser Empfehlung bereits ein Verbot nicht unbedingt Grundlage dieser Empfehlung bereits ein Verbot nicht unbedingt
notwendiger Reisen gegenüber Drittländern gegeben hat; dass die in notwendiger Reisen gegenüber Drittländern gegeben hat; dass die in
diesem Rahmen geltende Liste unbedingt notwendiger Reisen restriktiver diesem Rahmen geltende Liste unbedingt notwendiger Reisen restriktiver
als die neue Liste unbedingt notwendiger Reisen ist, die durch als die neue Liste unbedingt notwendiger Reisen ist, die durch
vorliegenden Erlass zugelassen werden; dass vorliegender Erlass nicht vorliegenden Erlass zugelassen werden; dass vorliegender Erlass nicht
bezweckt, erstere Liste zu erweitern; bezweckt, erstere Liste zu erweitern;
In Anbetracht der Notwendigkeit, die Regeln für Reisen aus und nach In Anbetracht der Notwendigkeit, die Regeln für Reisen aus und nach
Belgien zu verschärfen; Belgien zu verschärfen;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 14 mit Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 14 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"14. "Drittland": Land, das weder der Europäischen Union noch dem "14. "Drittland": Land, das weder der Europäischen Union noch dem
Schengen-Raum angehört." Schengen-Raum angehört."
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die
Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. Wörter "in der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 3bis desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt Art. 3 - In Artikel 3bis desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt
ergänzt: "Die vorerwähnten Dienste und Einrichtungen können an den ergänzt: "Die vorerwähnten Dienste und Einrichtungen können an den
Arbeitsstätten insbesondere den Nachweis verlangen, dass eine Reise Arbeitsstätten insbesondere den Nachweis verlangen, dass eine Reise
aus den in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten rein beruflichen aus den in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten rein beruflichen
Gründen erfolgt ist." Gründen erfolgt ist."
Art. 4 - In Artikel 8 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Art. 4 - In Artikel 8 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "in der
Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt. Anlage" durch die Wörter "in Anlage 1" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 15 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 5 - Artikel 15 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im einleitenden Satz wird zwischen dem Wort "Gebäuden" und dem Wort 1. Im einleitenden Satz wird zwischen dem Wort "Gebäuden" und dem Wort
"beiwohnen" das Wort "gleichzeitig" eingefügt. "beiwohnen" das Wort "gleichzeitig" eingefügt.
2. Der einleitende Satz wird durch die Worte ", unabhängig von der 2. Der einleitende Satz wird durch die Worte ", unabhängig von der
Anzahl der Räume innerhalb eines Gebäudes" ergänzt. Anzahl der Räume innerhalb eines Gebäudes" ergänzt.
3. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4. individueller Ausübung des Kults und individueller Ausübung "4. individueller Ausübung des Kults und individueller Ausübung
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung,". einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung,".
4. Eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"5. individuellem oder kollektivem Besuch eines Gebäudes zur Ausübung "5. individuellem oder kollektivem Besuch eines Gebäudes zur Ausübung
eines Kults oder eines Gebäudes zur öffentlichen Ausübung eines Kults oder eines Gebäudes zur öffentlichen Ausübung
nichtkonfessionellen moralischen Beistands." nichtkonfessionellen moralischen Beistands."
Art. 6 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit Art. 6 - Artikel 20 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Schulen oder Dritte können auch außerhalb der Schulzeit Initiativen "Schulen oder Dritte können auch außerhalb der Schulzeit Initiativen
zur Bekämpfung von Lernschwierigkeiten oder Schulabbruch gemäß den von zur Bekämpfung von Lernschwierigkeiten oder Schulabbruch gemäß den von
den zuständigen Ministern der Gemeinschaften festgelegten Protokollen den zuständigen Ministern der Gemeinschaften festgelegten Protokollen
ergreifen." ergreifen."
Art. 7 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen ins Ausland sind für " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen ins Ausland sind für
Personen mit Hauptwohnort in Belgien verboten. Nicht unbedingt Personen mit Hauptwohnort in Belgien verboten. Nicht unbedingt
notwendige Reisen nach Belgien sind für Personen mit Hauptwohnort im notwendige Reisen nach Belgien sind für Personen mit Hauptwohnort im
Ausland verboten. Ausland verboten.
Die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass bestimmten Reisen gelten als Die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass bestimmten Reisen gelten als
unbedingt notwendig. unbedingt notwendig.
Bei Reisen, die gemäß Absatz 2 erlaubt sind, ist der Reisende Bei Reisen, die gemäß Absatz 2 erlaubt sind, ist der Reisende
verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung oder verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung oder
Papierfassung der ehrenwörtlichen Erklärung auszufüllen, zu Papierfassung der ehrenwörtlichen Erklärung auszufüllen, zu
unterschreiben und während der gesamten Reise mitzuführen, deren unterschreiben und während der gesamten Reise mitzuführen, deren
Musterformular auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Musterformular auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht ist. Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht ist.
Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen,
ob die in Absatz 3 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen eine ob die in Absatz 3 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen eine
ehrenwörtliche Erklärung ausgefüllt haben. Fehlt diese Erklärung, muss ehrenwörtliche Erklärung ausgefüllt haben. Fehlt diese Erklärung, muss
der Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem der Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem
belgischen Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob die belgischen Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob die
ehrenwörtliche Erklärung ausgefüllt ist. ehrenwörtliche Erklärung ausgefüllt ist.
In Ermangelung dieser ehrenwörtlichen Erklärung oder bei falschen, In Ermangelung dieser ehrenwörtlichen Erklärung oder bei falschen,
irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung
kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener
Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern verweigert werden." Entfernen von Ausländern verweigert werden."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - In Abweichung von § 1 gelten die in Anlage 3 zum vorliegenden " § 2 - In Abweichung von § 1 gelten die in Anlage 3 zum vorliegenden
Erlass bestimmten Reisen von Drittländern nach Belgien als unbedingt Erlass bestimmten Reisen von Drittländern nach Belgien als unbedingt
notwendig für Reisende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes notwendig für Reisende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes
der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und ihren der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und ihren
Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in Anlage Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in Anlage
I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur
vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die
EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung. EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung.
Für Reisen, die gemäß Absatz 1 genehmigt sind, muss der Reisende im Für Reisen, die gemäß Absatz 1 genehmigt sind, muss der Reisende im
Besitz einer Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise sein. Besitz einer Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise sein.
Diese Bescheinigung wird von der belgischen diplomatischen Mission Diese Bescheinigung wird von der belgischen diplomatischen Mission
oder konsularischen Vertretung ausgestellt, wenn nachgewiesen wird, oder konsularischen Vertretung ausgestellt, wenn nachgewiesen wird,
dass die Reise unbedingt notwendig ist. dass die Reise unbedingt notwendig ist.
Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen,
ob die in Absatz 2 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen im Besitz ob die in Absatz 2 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen im Besitz
dieser Bescheinigung sind. Fehlt diese Bescheinigung, muss der dieser Bescheinigung sind. Fehlt diese Bescheinigung, muss der
Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem belgischen Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem belgischen
Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob der Reisende im Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob der Reisende im
Besitz dieser Bescheinigung ist. Besitz dieser Bescheinigung ist.
In Abweichung von Absatz 2 ist eine Bescheinigung nicht erforderlich, In Abweichung von Absatz 2 ist eine Bescheinigung nicht erforderlich,
wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise aus den wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise aus den
Dokumenten im Besitz des Reisenden ergibt. Dokumenten im Besitz des Reisenden ergibt.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Andorra, Monaco, Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Andorra, Monaco,
San Marino und der Vatikan als Länder der Europäischen Union." San Marino und der Vatikan als Länder der Europäischen Union."
3. In § 7 werden die Wörter "Website des Föderalen Öffentlichen 3. In § 7 werden die Wörter "Website des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Dienstes Auswärtige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der
COVID-19-Krise" durch die Wörter "Website "info-coronavirus.be" des COVID-19-Krise" durch die Wörter "Website "info-coronavirus.be" des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt. Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt.
Art. 8 - Im selben Erlass wird die Überschrift der Anlage wie folgt Art. 8 - Im selben Erlass wird die Überschrift der Anlage wie folgt
ersetzt: "Anlage 1 - Handelsgeschäfte, private und öffentliche ersetzt: "Anlage 1 - Handelsgeschäfte, private und öffentliche
Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen
Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig
sind". sind".
Art. 9 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die Art. 9 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die
vorliegendem Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. vorliegendem Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.
Art. 10 - In denselben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die Art. 10 - In denselben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die
vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 27. Januar 2021 in Kraft, mit Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 27. Januar 2021 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 7 Nr. 3, der am 1. Februar 2021 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 7 Nr. 3, der am 1. Februar 2021 in Kraft tritt.
Brüssel, den 26. Januar 2021 Brüssel, den 26. Januar 2021
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung
des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Anlage 2 - Liste der unbedingt notwendigen Reisen, anwendbar auf Anlage 2 - Liste der unbedingt notwendigen Reisen, anwendbar auf
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder eines Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder eines
Landes des Schengen-Raums besitzen beziehungsweise die dort ihren Landes des Schengen-Raums besitzen beziehungsweise die dort ihren
Hauptwohnort haben, und auf Personen, die ihren Hauptwohnort in einem Hauptwohnort haben, und auf Personen, die ihren Hauptwohnort in einem
Drittland haben wie erwähnt in Anlage I der Empfehlung (EU) 2020/912 Drittland haben wie erwähnt in Anlage I der Empfehlung (EU) 2020/912
des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht
unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung
dieser Beschränkung dieser Beschränkung
Für die Anwendung von Artikel 21 § 1 des vorliegenden Erlasses werden Für die Anwendung von Artikel 21 § 1 des vorliegenden Erlasses werden
folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet: folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:
1. Reisen aus rein beruflichen Gründen, einschließlich Reisen von 1. Reisen aus rein beruflichen Gründen, einschließlich Reisen von
Berufssportlern, die als Spitzensportler anerkannt sind, von Berufssportlern, die als Spitzensportler anerkannt sind, von
Berufsfachkräften des Kultursektors und von Journalisten in der Berufsfachkräften des Kultursektors und von Journalisten in der
Ausübung ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit, Ausübung ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit,
2. Reisen von Diplomaten, Ministern, Staats- und Regierungschefs; 2. Reisen von Diplomaten, Ministern, Staats- und Regierungschefs;
Reisen des Personals internationaler Organisationen und Einrichtungen Reisen des Personals internationaler Organisationen und Einrichtungen
und der durch diese Organisationen und Einrichtungen eingeladenen und der durch diese Organisationen und Einrichtungen eingeladenen
Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes
Funktionieren dieser Organisationen und Einrichtungen erforderlich Funktionieren dieser Organisationen und Einrichtungen erforderlich
ist; Reisen des Personals der diplomatischen und konsularischen ist; Reisen des Personals der diplomatischen und konsularischen
Vertretungen und der durch diese Vertretungen eingeladenen Personen, Vertretungen und der durch diese Vertretungen eingeladenen Personen,
deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser
Vertretungen erforderlich ist; Reisen von Mitgliedern des Europäischen Vertretungen erforderlich ist; Reisen von Mitgliedern des Europäischen
Parlaments im Rahmen ihrer Funktionen, Parlaments im Rahmen ihrer Funktionen,
3. Reisen aus zwingenden familiären Gründen, nämlich: 3. Reisen aus zwingenden familiären Gründen, nämlich:
- Reisen, die durch eine Familienzusammenführung im Sinne des Gesetzes - Reisen, die durch eine Familienzusammenführung im Sinne des Gesetzes
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
gerechtfertigt sind, gerechtfertigt sind,
- Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben - Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben
Dach wohnt, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung Dach wohnt, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung
plausibel nachgewiesen werden kann, plausibel nachgewiesen werden kann,
- Reisen im Rahmen der Mitelternschaft, - Reisen im Rahmen der Mitelternschaft,
- Reisen im Rahmen eines Begräbnisses beziehungsweise einer - Reisen im Rahmen eines Begräbnisses beziehungsweise einer
Einäscherung von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Einäscherung von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten
Grades oder von nahestehenden Personen, sofern der stabile und Grades oder von nahestehenden Personen, sofern der stabile und
dauerhafte Charakter der Beziehung mit der betreffenden nahestehenden dauerhafte Charakter der Beziehung mit der betreffenden nahestehenden
Person plausibel nachgewiesen werden kann, Person plausibel nachgewiesen werden kann,
- Reisen im Rahmen einer standesamtlichen oder religiösen - Reisen im Rahmen einer standesamtlichen oder religiösen
Eheschließung von Verwandten oder Verschwägerten ersten und zweiten Eheschließung von Verwandten oder Verschwägerten ersten und zweiten
Grades, Grades,
4. Reisen aus humanitären Gründen, insbesondere: 4. Reisen aus humanitären Gründen, insbesondere:
- Reisen aus medizinischen Gründen oder zur Fortführung einer - Reisen aus medizinischen Gründen oder zur Fortführung einer
medizinischen Behandlung, medizinischen Behandlung,
- Fahrten, um älteren Menschen, Minderjährigen, Personen mit - Fahrten, um älteren Menschen, Minderjährigen, Personen mit
Behinderung oder schutzbedürftigen Personen beizustehen bzw. um sie zu Behinderung oder schutzbedürftigen Personen beizustehen bzw. um sie zu
pflegen, pflegen,
- Besuche im Rahmen der Palliativpflege, - Besuche im Rahmen der Palliativpflege,
5. Reisen aus Studiengründen, insbesondere Reisen von Schülern, 5. Reisen aus Studiengründen, insbesondere Reisen von Schülern,
Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums eine Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums eine
Ausbildung absolvieren, und von Forschen mit einer Ausbildung absolvieren, und von Forschen mit einer
Aufnahmevereinbarung, Aufnahmevereinbarung,
6. Reisen von Einwohnern von Grenzgemeinden und unmittelbaren 6. Reisen von Einwohnern von Grenzgemeinden und unmittelbaren
Nachbargemeinden in ein angrenzendes Land im Rahmen des täglichen Nachbargemeinden in ein angrenzendes Land im Rahmen des täglichen
Lebens für Aktivitäten, die auch im Land des Hauptwohnortes erlaubt Lebens für Aktivitäten, die auch im Land des Hauptwohnortes erlaubt
sind und notwendig sind; Reisen von Einwohnern von Grenzgebieten in sind und notwendig sind; Reisen von Einwohnern von Grenzgebieten in
ein angrenzendes Land im Rahmen des täglichen Lebens für Aktivitäten, ein angrenzendes Land im Rahmen des täglichen Lebens für Aktivitäten,
die auch im Land des Hauptwohnortes erlaubt sind und notwendig sind, die auch im Land des Hauptwohnortes erlaubt sind und notwendig sind,
sofern dies plausibel nachgewiesen werden kann, sofern dies plausibel nachgewiesen werden kann,
7. Reisen für die Pflege von Tieren, 7. Reisen für die Pflege von Tieren,
8. Reisen im Rahmen einer juristischen Verpflichtung, sofern unbedingt 8. Reisen im Rahmen einer juristischen Verpflichtung, sofern unbedingt
notwendig und nicht digital durchführbar, notwendig und nicht digital durchführbar,
9. Reisen für dringende Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit der 9. Reisen für dringende Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit der
Sicherheit eines Fahrzeugs, Sicherheit eines Fahrzeugs,
10. Reisen im Rahmen eines Umzugs, 10. Reisen im Rahmen eines Umzugs,
11. Durchreise. 11. Durchreise.
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur
Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 beigefügt zu werden. des Coronavirus COVID-19 beigefügt zu werden.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung
des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Anlage 3 - Liste der unbedingt notwendigen Reisen von Drittländern Anlage 3 - Liste der unbedingt notwendigen Reisen von Drittländern
nach Belgien für Reisende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines nach Belgien für Reisende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines
Landes der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und Landes der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und
ihren Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in ihren Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in
Anlage I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur Anlage I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur
vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die
EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung
Für die Anwendung von Artikel 21 § 2 des vorliegenden Erlasses werden Für die Anwendung von Artikel 21 § 2 des vorliegenden Erlasses werden
folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet: folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:
1. berufsbedingte Reisen von Gesundheitsfachkräften, Forschern im 1. berufsbedingte Reisen von Gesundheitsfachkräften, Forschern im
Bereich der Gesundheit und Fachkräften in der Altenpflege, Bereich der Gesundheit und Fachkräften in der Altenpflege,
2. berufsbedingte Reisen von Grenzgängern, 2. berufsbedingte Reisen von Grenzgängern,
3. berufsbedingte Reisen von Saisonarbeitern im Landwirtschafts- und 3. berufsbedingte Reisen von Saisonarbeitern im Landwirtschafts- und
Gartenbausektor, Gartenbausektor,
4. berufsbedingte Reisen des Transportpersonals, 4. berufsbedingte Reisen des Transportpersonals,
5. Reisen von Diplomaten, des Personals internationaler Organisationen 5. Reisen von Diplomaten, des Personals internationaler Organisationen
und Einrichtungen und der durch internationale Organisationen und und Einrichtungen und der durch internationale Organisationen und
Einrichtungen eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein Einrichtungen eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein
ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Organisationen und Einrichtungen ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Organisationen und Einrichtungen
erforderlich ist, berufsbedingte Reisen des Militärpersonals, der erforderlich ist, berufsbedingte Reisen des Militärpersonals, der
Ordnungskräfte, des Zollpersonals, der Nachrichtendienste, der Ordnungskräfte, des Zollpersonals, der Nachrichtendienste, der
Magistrate, des humanitären Personals und des Personals des Magistrate, des humanitären Personals und des Personals des
Zivilschutzes in der Ausübung ihrer Funktion, Zivilschutzes in der Ausübung ihrer Funktion,
6. Durchreisen außerhalb des Schengen-Raums und der Europäischen 6. Durchreisen außerhalb des Schengen-Raums und der Europäischen
Union, Union,
7. Reisen aus zwingenden familiären Gründen, nämlich: 7. Reisen aus zwingenden familiären Gründen, nämlich:
- Reisen, die durch eine Familienzusammenführung im Sinne des Gesetzes - Reisen, die durch eine Familienzusammenführung im Sinne des Gesetzes
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
gerechtfertigt sind, gerechtfertigt sind,
- Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben - Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben
Dach wohnt, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung Dach wohnt, sofern der stabile und dauerhafte Charakter der Beziehung
plausibel nachgewiesen werden kann, plausibel nachgewiesen werden kann,
- Reisen im Rahmen der Mitelternschaft (einschließlich Behandlungen im - Reisen im Rahmen der Mitelternschaft (einschließlich Behandlungen im
Rahmen der medizinisch assistierten Fortpflanzung), Rahmen der medizinisch assistierten Fortpflanzung),
- Reisen im Rahmen eines Begräbnisses beziehungsweise einer - Reisen im Rahmen eines Begräbnisses beziehungsweise einer
Einäscherung von Verwandten ersten oder zweiten Grades, Einäscherung von Verwandten ersten oder zweiten Grades,
- Reisen im Rahmen einer standesamtlichen oder religiösen - Reisen im Rahmen einer standesamtlichen oder religiösen
Eheschließung von Verwandten ersten und zweiten Grades, Eheschließung von Verwandten ersten und zweiten Grades,
8. berufsbedingte Reisen von Seeleuten, 8. berufsbedingte Reisen von Seeleuten,
9. Reisen aus humanitären Gründen (einschließlich Reisen aus 9. Reisen aus humanitären Gründen (einschließlich Reisen aus
zwingenden medizinischen Gründen oder zur Fortführung einer dringenden zwingenden medizinischen Gründen oder zur Fortführung einer dringenden
medizinischen Behandlung und um älteren Menschen, Minderjährigen, medizinischen Behandlung und um älteren Menschen, Minderjährigen,
Personen mit Behinderung oder schutzbedürftigen Personen beizustehen), Personen mit Behinderung oder schutzbedürftigen Personen beizustehen),
10. Reisen aus Studiengründen, einschließlich Reisen von Schülern, 10. Reisen aus Studiengründen, einschließlich Reisen von Schülern,
Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums eine Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums eine
Ausbildung absolvieren, und von Forschen mit einer Ausbildung absolvieren, und von Forschen mit einer
Aufnahmevereinbarung, Aufnahmevereinbarung,
11. Reisen von hochqualifizierten Personen, wenn ihre Arbeit 11. Reisen von hochqualifizierten Personen, wenn ihre Arbeit
wirtschaftlich notwendig ist und nicht aufgeschoben werden kann, wirtschaftlich notwendig ist und nicht aufgeschoben werden kann,
einschließlich Reisen von Berufssportlern, die als Spitzensportler einschließlich Reisen von Berufssportlern, die als Spitzensportler
anerkannt sind, von Berufsfachkräften des Kultursektors, sofern sie anerkannt sind, von Berufsfachkräften des Kultursektors, sofern sie
über eine kombinierte Erlaubnis verfügen, und von Journalisten, in der über eine kombinierte Erlaubnis verfügen, und von Journalisten, in der
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.
Reisen von Personen, die nach Belgien kommen, um eine Tätigkeit als Reisen von Personen, die nach Belgien kommen, um eine Tätigkeit als
Lohnempfänger auszuüben, einschließlich Au-Pair-Jugendlichen, Lohnempfänger auszuüben, einschließlich Au-Pair-Jugendlichen,
unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit, sofern ihnen dies von der unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit, sofern ihnen dies von der
zuständigen Region gestattet worden ist (Arbeitserlaubnis oder zuständigen Region gestattet worden ist (Arbeitserlaubnis oder
Nachweis, dass die Bedingungen für eine Befreiung erfüllt sind), Nachweis, dass die Bedingungen für eine Befreiung erfüllt sind),
Reisen von Personen, die nach Belgien kommen, um eine Tätigkeit als Reisen von Personen, die nach Belgien kommen, um eine Tätigkeit als
Selbständiger auszuüben, unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit, Selbständiger auszuüben, unabhängig von der Dauer dieser Tätigkeit,
sofern ihnen dies von der zuständigen Region gestattet worden ist sofern ihnen dies von der zuständigen Region gestattet worden ist
(gültige Berufskarte oder Nachweis, dass die Bedingungen für eine (gültige Berufskarte oder Nachweis, dass die Bedingungen für eine
Befreiung erfüllt sind). Befreiung erfüllt sind).
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2021 zur
Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 beigefügt zu werden. des Coronavirus COVID-19 beigefügt zu werden.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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