| Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 25 SEPTEMBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het | 25 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
| ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen | du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
| om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 25 september 2020 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 25 septembre 2020 modifiant l'arrêté |
| besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de | ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter |
| verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 25 september 2020). | la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 25 septembre 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 25. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 25. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
| Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 | COVID-19 |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
| Artikels 4; | Artikels 4; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
| Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
| Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug |
| auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von | auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von |
| den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen | den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen |
| bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen | bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen |
| Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem | Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem |
| Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer | Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer |
| Datenbank bei Sciensano; | Datenbank bei Sciensano; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung |
| von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
| Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
| Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
| administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
| Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September |
| 2020; | 2020; |
| Aufgrund der am 25. September 2020 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 25. September 2020 abgegebenen Stellungnahme der |
| Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
| Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
| Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
| Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
| Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
| jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen |
| Sicherheitsrates vom 23. September 2020 beschlossenen Maßnahmen | Sicherheitsrates vom 23. September 2020 beschlossenen Maßnahmen |
| gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, | gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, |
| bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; | bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; |
| In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
| föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
| Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
| 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
| und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
| 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
| In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
| Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
| Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
| Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
| Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
| Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
| wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
| In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
| Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
| 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
| Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
| In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6. | In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6. |
| August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen | August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen |
| Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger | Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger |
| Reisen in die EU; | Reisen in die EU; |
| In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
| Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
| Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
| In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
| Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
| In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
| in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
| Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
| In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom |
| 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den | 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den |
| Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und | Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und |
| gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die | gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die |
| Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines | Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines |
| schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; | schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; |
| In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
| europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
| Ansteckungen weiter ansteigt; | Ansteckungen weiter ansteigt; |
| In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
| für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
| Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
| Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
| befällt; | befällt; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
| Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
| Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
| oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
| In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
| Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
| In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
| vom 22. April 2020; | vom 22. April 2020; |
| In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
| Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
| ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
| kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
| In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte |
| Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter | Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter |
| freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der | freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der |
| Bevölkerung darstellen; | Bevölkerung darstellen; |
| In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und |
| Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich | Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich |
| unerlässlich und verhältnismäßig ist; | unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
| In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass | In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass |
| einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
| den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
| Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
| andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
| Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme |
| auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann; | auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann; |
| In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
| (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
| schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
| auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer |
| Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht | Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht |
| zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der | zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der |
| Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und | Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und |
| der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; | der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; |
| In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; | In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; |
| In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
| 2020; | 2020; |
| In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von | In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von |
| Comeos; | Comeos; |
| In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
| Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
| wird; | wird; |
| In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
| von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
| In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des | In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des |
| Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der | Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der |
| auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
| Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
| In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
| Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
| In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass | In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass |
| Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass | Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass |
| oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der | oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der |
| Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden | Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden |
| Einrichtung anordnen kann; | Einrichtung anordnen kann; |
| In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
| Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
| kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
| und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
| Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
| nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
| In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
| Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
| Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
| Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
| In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; | In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; |
| In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen | In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen |
| Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen | Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen |
| Kontakte erforderlich ist; | Kontakte erforderlich ist; |
| In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch | In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch |
| erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten | erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten |
| Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten | Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten |
| mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem | mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem |
| Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; | Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; |
| dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, | dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, |
| bei Sitzempfängen und banketten und bei bestimmten Arten von | bei Sitzempfängen und banketten und bei bestimmten Arten von |
| genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist; | genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist; |
| In der Erwägung, dass die Testing- und Tracingkapazität erhöht worden | In der Erwägung, dass die Testing- und Tracingkapazität erhöht worden |
| ist; | ist; |
| In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in | In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in |
| Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des | Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des |
| Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, | Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, |
| Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des | Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des |
| Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten | Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten |
| Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage | Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage |
| objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr | objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr |
| festgestellt hat; | festgestellt hat; |
| In der Erwägung, dass es für Partner, die in verschiedenen Ländern | In der Erwägung, dass es für Partner, die in verschiedenen Ländern |
| wohnen, wichtig ist, die Möglichkeit zu haben, sich zu treffen, auch | wohnen, wichtig ist, die Möglichkeit zu haben, sich zu treffen, auch |
| wenn sie nicht verheiratet sind; | wenn sie nicht verheiratet sind; |
| In der Erwägung, dass der internationale Reiseverkehr eine rasche | In der Erwägung, dass der internationale Reiseverkehr eine rasche |
| Überwachung der erlassenen Gesundheitsvorschriften erfordert; dass zur | Überwachung der erlassenen Gesundheitsvorschriften erfordert; dass zur |
| angemessenen Überwachung und Rückverfolgung von Reisenden ein | angemessenen Überwachung und Rückverfolgung von Reisenden ein |
| 'Passenger Locator Form' verwendet wird; | 'Passenger Locator Form' verwendet wird; |
| In der Erwägung, dass dieses Dokument durch eine vorab festgelegte | In der Erwägung, dass dieses Dokument durch eine vorab festgelegte |
| Gruppe von Reisenden ausgefüllt werden muss, die sich nach der | Gruppe von Reisenden ausgefüllt werden muss, die sich nach der |
| epidemiologischen Situation im Abreiseland richtet; dass diese | epidemiologischen Situation im Abreiseland richtet; dass diese |
| epidemiologische Situation sich jedoch rasch ändert und außerdem von | epidemiologische Situation sich jedoch rasch ändert und außerdem von |
| den Reisenden eine ständige Überwachung der epidemiologischen | den Reisenden eine ständige Überwachung der epidemiologischen |
| Situation erfordert; dass es daher im Hinblick auf ein wirksames | Situation erfordert; dass es daher im Hinblick auf ein wirksames |
| Krisenmanagement und den Schutz der Volksgesundheit notwendig ist, | Krisenmanagement und den Schutz der Volksgesundheit notwendig ist, |
| diese Verpflichtung auf alle Reisenden nach Belgien auszudehnen; | diese Verpflichtung auf alle Reisenden nach Belgien auszudehnen; |
| In der Erwägung, dass ein elektronisches Formular eingeführt worden | In der Erwägung, dass ein elektronisches Formular eingeführt worden |
| ist, das von den Reisenden verwendet werden muss; dass dem | ist, das von den Reisenden verwendet werden muss; dass dem |
| elektronischen Formular der Vorzug gegeben wird, um die administrative | elektronischen Formular der Vorzug gegeben wird, um die administrative |
| Bearbeitung durch die Behörde zu erleichtern; dass dieses Formular | Bearbeitung durch die Behörde zu erleichtern; dass dieses Formular |
| daher von den Reisenden verwendet werden muss, es sei denn, dies ist | daher von den Reisenden verwendet werden muss, es sei denn, dies ist |
| aus materiellen Gründen nicht möglich, unter anderem weil der Reisende | aus materiellen Gründen nicht möglich, unter anderem weil der Reisende |
| im Abreiseland nicht über ein internetfähiges Gerät verfügt; | im Abreiseland nicht über ein internetfähiges Gerät verfügt; |
| In der Erwägung, dass diese Dokumente als Grundlage dienen, um | In der Erwägung, dass diese Dokumente als Grundlage dienen, um |
| erforderlichenfalls die notwendige Kontaktrückverfolgung und | erforderlichenfalls die notwendige Kontaktrückverfolgung und |
| Gesundheitsüberwachung durch die zuständigen Dienste zu gewährleisten; | Gesundheitsüberwachung durch die zuständigen Dienste zu gewährleisten; |
| In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
| Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das | Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das |
| Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert | Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert |
| wird; | wird; |
| In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen |
| Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der |
| schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer | schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer |
| Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die | Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die |
| Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, | Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, |
| empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; | empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; |
| dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und | dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und |
| spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die | spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die |
| unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von | unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von |
| Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für | Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für |
| Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch | Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch |
| nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen | nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen |
| einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre | einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre |
| Maßnahme bleibt; | Maßnahme bleibt; |
| In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl | In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl |
| Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, das heißt Personen, | Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, das heißt Personen, |
| mit denen die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten | mit denen die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten |
| Zeitraums nicht eingehalten werden, zu beschränken; | Zeitraums nicht eingehalten werden, zu beschränken; |
| In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo | In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo |
| und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten | und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten |
| ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass | ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass |
| der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen | der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen |
| muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein | muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein |
| erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; | erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; |
| In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich | In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich |
| bleiben; | bleiben; |
| In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
| werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
| ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu |
| einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; | einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; |
| In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt | In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt |
| sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes | sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes |
| Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere | Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere |
| Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen | Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen |
| Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen | Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen |
| zusammenführen, weiterhin zu verbieten; | zusammenführen, weiterhin zu verbieten; |
| In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
| dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie | dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie |
| ausgeschlossen werden kann; | ausgeschlossen werden kann; |
| In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in | In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in |
| Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach |
| Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m | Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m |
| zwischen den Personen abweichen können; | zwischen den Personen abweichen können; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
| Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1.Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Artikel 1. Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden mindestens | "In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden mindestens |
| folgende spezifische Modalitäten: | folgende spezifische Modalitäten: |
| 1. Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt. | 1. Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt. |
| 2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche | 2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche |
| Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. | Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. |
| 3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 | 3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 |
| m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung." | m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung." |
Art. 2.Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 2.Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten | "Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten |
| geöffnet bleiben. | geöffnet bleiben. |
| Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet | Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet |
| bleiben." | bleiben." |
Art. 3.Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 3.Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte einschließlich Trödel- | "Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte einschließlich Trödel- |
| und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden Bedingungen erlauben: | und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden Bedingungen erlauben: |
| 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher | 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher |
| beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand; dies gilt | beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand; dies gilt |
| nicht für Jahrmärkte. | nicht für Jahrmärkte. |
| 2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt | 2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt |
| zugelassenen Besucher beträgt 400 Besucher. | zugelassenen Besucher beträgt 400 Besucher. |
| 3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des | 3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des |
| Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob | Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob |
| mit einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies | mit einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies |
| aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem | aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem |
| Gesichtsschutzschirm. | Gesichtsschutzschirm. |
| 4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für | 4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für |
| die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen | die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen |
| zur Verfügung. | zur Verfügung. |
| 5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren | 5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren |
| Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. | Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. |
| 6. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5 | 6. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5 |
| vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort | vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort |
| anbieten. | anbieten. |
| 7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu | 7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu |
| kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes | kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes |
| anwesend sind. | anwesend sind. |
| 8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des | 8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des |
| Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen | Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen |
| Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte | Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte |
| Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen. | Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen. |
| Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- | Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- |
| und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den | und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den |
| zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des | zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des |
| Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines | Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines |
| Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene |
| Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie | Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie |
| diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung | diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung |
| der Ausbreitung von COVID-19" bieten." | der Ausbreitung von COVID-19" bieten." |
Art. 4.Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 4.Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind | " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind |
| Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht | Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht |
| einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen | einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen |
| Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen | Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen |
| Aktivitäten erlaubt. | Aktivitäten erlaubt. |
| § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten | § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten |
| teilnehmen: | teilnehmen: |
| 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen | 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen |
| Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen | Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen |
| Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, | Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, |
| 2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 | 2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 |
| vorgesehenen Regeln, | vorgesehenen Regeln, |
| 3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht | 3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht |
| von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt | von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt |
| werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen | werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen |
| Regeln. | Regeln. |
| § 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten | § 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten |
| teilnehmen: | teilnehmen: |
| 1. zivilen Eheschließungen, | 1. zivilen Eheschließungen, |
| 2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen | 2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen |
| sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, | sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, |
| 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen | 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen |
| nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb | nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb |
| einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter | einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter |
| Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. | Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. |
| § 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, | § 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, |
| Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen | Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen |
| veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder | veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder |
| im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des | im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des |
| Artikels 5. | Artikels 5. |
| Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, | Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, |
| Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen | Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen |
| veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder | veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder |
| im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des | im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des |
| Artikels 5. | Artikels 5. |
| Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder | Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder |
| Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 | Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 |
| die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden | die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden |
| erforderlich. | erforderlich. |
| § 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen | § 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen |
| beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing | beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing |
| eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher | eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher |
| von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. | von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. |
| § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von | § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von |
| den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder | den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder |
| Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. | Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. |
| Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf | Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf |
| öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige | öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige |
| Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. | Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. |
| § 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl | § 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl |
| Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem | Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem |
| professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, | professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, |
| unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 | unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 |
| vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 | vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 |
| und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." | und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." |
Art. 5.Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 5.Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur Verfügung | "Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur Verfügung |
| gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Sitzung | gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Sitzung |
| vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss | vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss |
| fassen in Bezug auf die Organisation von: | fassen in Bezug auf die Organisation von: |
| 1. in Artikel 11 § 4 Absatz 3 erwähnten Veranstaltungen, Vorführungen | 1. in Artikel 11 § 4 Absatz 3 erwähnten Veranstaltungen, Vorführungen |
| oder Wettkämpfen, | oder Wettkämpfen, |
| 2. in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen, | 2. in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen, |
| 3. in Artikel 11 § 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen. | 3. in Artikel 11 § 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen. |
| Kirmessen, in Artikel 11 § 7 erwähnte Sitzempfänge und -bankette, in | Kirmessen, in Artikel 11 § 7 erwähnte Sitzempfänge und -bankette, in |
| Artikel 11 § 4 erwähnte Veranstaltungen, Vorführungen und Wettkämpfe, | Artikel 11 § 4 erwähnte Veranstaltungen, Vorführungen und Wettkämpfe, |
| in Artikel 11 § 5 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 6 erwähnte | in Artikel 11 § 5 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 6 erwähnte |
| Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens | Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens |
| stattfinden." | stattfinden." |
Art. 6.Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 6.Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Lager und Lehrgänge mit oder ohne Übernachtung und Aktivitäten auf | "Lager und Lehrgänge mit oder ohne Übernachtung und Aktivitäten auf |
| Spielplätzen sind erlaubt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die | Spielplätzen sind erlaubt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die |
| zuständigen Gemeindebehörden. | zuständigen Gemeindebehörden. |
| Diese Lager, Lehrgänge und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere | Diese Lager, Lehrgänge und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere |
| Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen) | Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen) |
| organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Lehrgänge und | organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Lehrgänge und |
| Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe | Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe |
| zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen | zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen |
| zusammenkommen. | zusammenkommen. |
| Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des | Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des |
| Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung | Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung |
| eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen." | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen." |
Art. 7.Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 7.Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. | " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: | § 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: |
| 1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und | 1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und |
| des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, | des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, |
| 2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website | 2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, |
| nach Belgien zu reisen. | nach Belgien zu reisen. |
| § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land | § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land |
| aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, | aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, |
| ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung | ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung |
| des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger |
| Locator Form auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen | Locator Form auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen |
| vorzulegen. | vorzulegen. |
| Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
| Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf | Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf |
| den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger |
| Locator Form ausfüllen und unterschreiben. | Locator Form ausfüllen und unterschreiben. |
| Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere | Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere |
| vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt | vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt |
| dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. | dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. |
| In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, | In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, |
| irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung | irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung |
| kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder | kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder |
| Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
| Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
| Ausländern verweigert werden. | Ausländern verweigert werden. |
| § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem | § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem |
| Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise | Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise |
| die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen | die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts |
| veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und dem Beförderer | veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und dem Beförderer |
| vor dem Einsteigen vorzulegen. | vor dem Einsteigen vorzulegen. |
| Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
| Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf | Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf |
| den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger |
| Locator Form ausfüllen, unterschreiben und dem Beförderer zukommen | Locator Form ausfüllen, unterschreiben und dem Beförderer zukommen |
| lassen. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich | lassen. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich |
| Saniport weiterzuleiten. | Saniport weiterzuleiten. |
| Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere | Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere |
| vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt | vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt |
| dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. | dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. |
| § 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der | § 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der |
| kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen | kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen |
| Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt oder dessen vorhergehender | Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt oder dessen vorhergehender |
| Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, | Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, |
| persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des | persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des |
| auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger |
| Locator Form auszufüllen und zu unterschreiben. | Locator Form auszufüllen und zu unterschreiben. |
| Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
| Passenger Locator Form zu verwenden, muss er vor der Reise die | Passenger Locator Form zu verwenden, muss er vor der Reise die |
| Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten | Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten |
| Passenger Locator Form ausfüllen, unterschreiben und Saniport zukommen | Passenger Locator Form ausfüllen, unterschreiben und Saniport zukommen |
| lassen. | lassen. |
| § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des Passenger | § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des Passenger |
| Locator Form gesammelte personenbezogene Daten können in der Datenbank | Locator Form gesammelte personenbezogene Daten können in der Datenbank |
| I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom | I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom |
| 26. Juni 2020 in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch | 26. Juni 2020 in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch |
| Sciensano und die von den Behörden der zuständigen föderierten | Sciensano und die von den Behörden der zuständigen föderierten |
| Teilgebiete oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebiete oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
| Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
| Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
| COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
| Sciensano - registriert werden und für die in Artikel 3 des | Sciensano - registriert werden und für die in Artikel 3 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke | vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke |
| verarbeitet und ausgetauscht werden." | verarbeitet und ausgetauscht werden." |
Art. 8.Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 8.Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Sofern in einem Protokoll oder in vorliegendem Erlass nicht | " § 1 - Sofern in einem Protokoll oder in vorliegendem Erlass nicht |
| anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die | anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die |
| Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung | Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung |
| eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. |
| § 2 - Die Regeln des Social Distancing gelten nicht: | § 2 - Die Regeln des Social Distancing gelten nicht: |
| - für Personen, die unter demselben Dach wohnen, untereinander, | - für Personen, die unter demselben Dach wohnen, untereinander, |
| - für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander, | - für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander, |
| - für Personen, die sich im Rahmen von dauerhaften engen Beziehungen | - für Personen, die sich im Rahmen von dauerhaften engen Beziehungen |
| treffen, untereinander, | treffen, untereinander, |
| - zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen | - zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen |
| andererseits. | andererseits. |
| § 3 - In Abweichung von § 1 müssen Benutzer von öffentlichen | § 3 - In Abweichung von § 1 müssen Benutzer von öffentlichen |
| Verkehrsmitteln den Abstand von 1,5 m zwischen ihnen nur im Rahmen des | Verkehrsmitteln den Abstand von 1,5 m zwischen ihnen nur im Rahmen des |
| Möglichen einhalten." | Möglichen einhalten." |
Art. 9.Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 9.Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus |
| COVID-19 wird aufgehoben. | COVID-19 wird aufgehoben. |
Art. 10.Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
Art. 10.Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Ab dem Alter von 12 Jahren ist außer in den in Artikel 19 § 2 | "Ab dem Alter von 12 Jahren ist außer in den in Artikel 19 § 2 |
| erwähnten Fällen jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske | erwähnten Fällen jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske |
| oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken, wenn die Einhaltung der | oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken, wenn die Einhaltung der |
| Regeln des Social Distancing unmöglich gewährleistet werden kann. | Regeln des Social Distancing unmöglich gewährleistet werden kann. |
| Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten | Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten |
| Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu | Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu |
| bedecken: | bedecken: |
| 1. in Geschäften und Einkaufszentren, | 1. in Geschäften und Einkaufszentren, |
| 2. in Kinos, | 2. in Kinos, |
| 3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, | 3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, |
| 4. in Hörsälen, | 4. in Hörsälen, |
| 5. in Kultstätten, | 5. in Kultstätten, |
| 6. in Museen, | 6. in Museen, |
| 7. in Bibliotheken, | 7. in Bibliotheken, |
| 8. in Kasinos und Automatenspielhallen, | 8. in Kasinos und Automatenspielhallen, |
| 9. auf Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, | 9. auf Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, |
| 10. in Geschäftsstraßen, auf Märkten einschließlich Trödel- und | 10. in Geschäftsstraßen, auf Märkten einschließlich Trödel- und |
| Flohmärkten, auf Kirmessen und an belebten privaten oder öffentlichen | Flohmärkten, auf Kirmessen und an belebten privaten oder öffentlichen |
| Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch | Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch |
| entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese | entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese |
| Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, | Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, |
| 11. in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden | 11. in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden |
| an ihrem eigenen Tisch sitzen. | an ihrem eigenen Tisch sitzen. |
| Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus | Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus |
| medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm | medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm |
| benutzt werden. | benutzt werden. |
| Wer aufgrund einer durch ein ärztliches Attest bescheinigten | Wer aufgrund einer durch ein ärztliches Attest bescheinigten |
| Behinderung nicht in der Lage ist, eine Schutzmaske, eine Alternative | Behinderung nicht in der Lage ist, eine Schutzmaske, eine Alternative |
| aus Stoff oder einen Gesichtsschutzschirm zu tragen, braucht die | aus Stoff oder einen Gesichtsschutzschirm zu tragen, braucht die |
| Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die diese Verpflichtung | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die diese Verpflichtung |
| vorsehen, nicht einzuhalten." | vorsehen, nicht einzuhalten." |
Art. 11.Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 11.Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
| Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel | Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel |
| geahndet: | geahndet: |
| - die Artikel 4 bis 8bis, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die | - die Artikel 4 bis 8bis, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die |
| Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, | Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, |
| - Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung | - Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung |
| zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der | zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der |
| zuständigen Gemeindebehörden betreffen, | zuständigen Gemeindebehörden betreffen, |
| - die Artikel 11, 16, 18 und 21bis." | - die Artikel 11, 16, 18 und 21bis." |
Art. 12.Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 12.Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass | "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass |
| vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2020 einschließlich | vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2020 einschließlich |
| anwendbar." | anwendbar." |
Art. 13.Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft, mit |
Art. 13.Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 7, der am 25. September 2020 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 7, der am 25. September 2020 in Kraft tritt. |
| Brüssel, den 25. September 2020 | Brüssel, den 25. September 2020 |
| P. DE CREM | P. DE CREM |