Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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25 SEPTEMBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het | 25 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen | du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 25 september 2020 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 25 septembre 2020 modifiant l'arrêté |
besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de | ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter |
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 25 september 2020). | la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 25 septembre 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 25. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug |
auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von | auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von |
den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen | den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen |
bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen | bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen |
Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem | Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem |
Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer | Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer |
Datenbank bei Sciensano; | Datenbank bei Sciensano; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September |
2020; | 2020; |
Aufgrund der am 25. September 2020 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 25. September 2020 abgegebenen Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen |
Sicherheitsrates vom 23. September 2020 beschlossenen Maßnahmen | Sicherheitsrates vom 23. September 2020 beschlossenen Maßnahmen |
gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, | gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, |
bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; | bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6. | In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6. |
August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen | August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen |
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger | Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger |
Reisen in die EU; | Reisen in die EU; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom |
3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den | 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den |
Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und | Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und |
gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die | gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die |
Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines | Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines |
schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; | schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; |
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
Ansteckungen weiter ansteigt; | Ansteckungen weiter ansteigt; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 22. April 2020; | vom 22. April 2020; |
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte |
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter | Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter |
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der | freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der |
Bevölkerung darstellen; | Bevölkerung darstellen; |
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und |
Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich | Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich |
unerlässlich und verhältnismäßig ist; | unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass | In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass |
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme |
auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann; | auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann; |
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer |
Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht | Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht |
zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der | zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der |
Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und | Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und |
der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; | der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; |
In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; | In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von | In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von |
Comeos; | Comeos; |
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
wird; | wird; |
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des | In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des |
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der | Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der |
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass | In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass |
Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass | Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass |
oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der | oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der |
Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden | Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden |
Einrichtung anordnen kann; | Einrichtung anordnen kann; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; | In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; |
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen | In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen |
Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen | Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen |
Kontakte erforderlich ist; | Kontakte erforderlich ist; |
In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch | In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch |
erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten | erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten |
Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten | Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten |
mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem | mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem |
Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; | Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; |
dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, | dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, |
bei Sitzempfängen und banketten und bei bestimmten Arten von | bei Sitzempfängen und banketten und bei bestimmten Arten von |
genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist; | genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist; |
In der Erwägung, dass die Testing- und Tracingkapazität erhöht worden | In der Erwägung, dass die Testing- und Tracingkapazität erhöht worden |
ist; | ist; |
In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in | In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in |
Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des | Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des |
Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, | Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, |
Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des | Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des |
Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten | Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten |
Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage | Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage |
objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr | objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr |
festgestellt hat; | festgestellt hat; |
In der Erwägung, dass es für Partner, die in verschiedenen Ländern | In der Erwägung, dass es für Partner, die in verschiedenen Ländern |
wohnen, wichtig ist, die Möglichkeit zu haben, sich zu treffen, auch | wohnen, wichtig ist, die Möglichkeit zu haben, sich zu treffen, auch |
wenn sie nicht verheiratet sind; | wenn sie nicht verheiratet sind; |
In der Erwägung, dass der internationale Reiseverkehr eine rasche | In der Erwägung, dass der internationale Reiseverkehr eine rasche |
Überwachung der erlassenen Gesundheitsvorschriften erfordert; dass zur | Überwachung der erlassenen Gesundheitsvorschriften erfordert; dass zur |
angemessenen Überwachung und Rückverfolgung von Reisenden ein | angemessenen Überwachung und Rückverfolgung von Reisenden ein |
'Passenger Locator Form' verwendet wird; | 'Passenger Locator Form' verwendet wird; |
In der Erwägung, dass dieses Dokument durch eine vorab festgelegte | In der Erwägung, dass dieses Dokument durch eine vorab festgelegte |
Gruppe von Reisenden ausgefüllt werden muss, die sich nach der | Gruppe von Reisenden ausgefüllt werden muss, die sich nach der |
epidemiologischen Situation im Abreiseland richtet; dass diese | epidemiologischen Situation im Abreiseland richtet; dass diese |
epidemiologische Situation sich jedoch rasch ändert und außerdem von | epidemiologische Situation sich jedoch rasch ändert und außerdem von |
den Reisenden eine ständige Überwachung der epidemiologischen | den Reisenden eine ständige Überwachung der epidemiologischen |
Situation erfordert; dass es daher im Hinblick auf ein wirksames | Situation erfordert; dass es daher im Hinblick auf ein wirksames |
Krisenmanagement und den Schutz der Volksgesundheit notwendig ist, | Krisenmanagement und den Schutz der Volksgesundheit notwendig ist, |
diese Verpflichtung auf alle Reisenden nach Belgien auszudehnen; | diese Verpflichtung auf alle Reisenden nach Belgien auszudehnen; |
In der Erwägung, dass ein elektronisches Formular eingeführt worden | In der Erwägung, dass ein elektronisches Formular eingeführt worden |
ist, das von den Reisenden verwendet werden muss; dass dem | ist, das von den Reisenden verwendet werden muss; dass dem |
elektronischen Formular der Vorzug gegeben wird, um die administrative | elektronischen Formular der Vorzug gegeben wird, um die administrative |
Bearbeitung durch die Behörde zu erleichtern; dass dieses Formular | Bearbeitung durch die Behörde zu erleichtern; dass dieses Formular |
daher von den Reisenden verwendet werden muss, es sei denn, dies ist | daher von den Reisenden verwendet werden muss, es sei denn, dies ist |
aus materiellen Gründen nicht möglich, unter anderem weil der Reisende | aus materiellen Gründen nicht möglich, unter anderem weil der Reisende |
im Abreiseland nicht über ein internetfähiges Gerät verfügt; | im Abreiseland nicht über ein internetfähiges Gerät verfügt; |
In der Erwägung, dass diese Dokumente als Grundlage dienen, um | In der Erwägung, dass diese Dokumente als Grundlage dienen, um |
erforderlichenfalls die notwendige Kontaktrückverfolgung und | erforderlichenfalls die notwendige Kontaktrückverfolgung und |
Gesundheitsüberwachung durch die zuständigen Dienste zu gewährleisten; | Gesundheitsüberwachung durch die zuständigen Dienste zu gewährleisten; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das | Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das |
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert | Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert |
wird; | wird; |
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen |
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der |
schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer | schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer |
Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die | Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die |
Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, | Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, |
empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; | empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; |
dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und | dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und |
spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die | spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die |
unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von | unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von |
Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für | Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für |
Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch | Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch |
nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen | nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen |
einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre | einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre |
Maßnahme bleibt; | Maßnahme bleibt; |
In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl | In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl |
Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, das heißt Personen, | Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, das heißt Personen, |
mit denen die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten | mit denen die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten |
Zeitraums nicht eingehalten werden, zu beschränken; | Zeitraums nicht eingehalten werden, zu beschränken; |
In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo | In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo |
und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten | und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten |
ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass | ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass |
der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen | der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen |
muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein | muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein |
erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; | erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; |
In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich | In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich |
bleiben; | bleiben; |
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu |
einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; | einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; |
In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt | In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt |
sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes | sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes |
Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere | Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere |
Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen | Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen |
Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen | Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen |
zusammenführen, weiterhin zu verbieten; | zusammenführen, weiterhin zu verbieten; |
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie | dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie |
ausgeschlossen werden kann; | ausgeschlossen werden kann; |
In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in | In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach |
Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m | Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m |
zwischen den Personen abweichen können; | zwischen den Personen abweichen können; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1.Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Artikel 1. Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden mindestens | "In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden mindestens |
folgende spezifische Modalitäten: | folgende spezifische Modalitäten: |
1. Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt. | 1. Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt. |
2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche | 2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche |
Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. | Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. |
3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 | 3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 |
m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung." | m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung." |
Art. 2.Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 2.Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten | "Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten |
geöffnet bleiben. | geöffnet bleiben. |
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet | Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet |
bleiben." | bleiben." |
Art. 3.Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 3.Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte einschließlich Trödel- | "Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte einschließlich Trödel- |
und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden Bedingungen erlauben: | und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden Bedingungen erlauben: |
1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher | 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher |
beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand; dies gilt | beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand; dies gilt |
nicht für Jahrmärkte. | nicht für Jahrmärkte. |
2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt | 2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt |
zugelassenen Besucher beträgt 400 Besucher. | zugelassenen Besucher beträgt 400 Besucher. |
3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des | 3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des |
Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob | Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob |
mit einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies | mit einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies |
aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem | aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem |
Gesichtsschutzschirm. | Gesichtsschutzschirm. |
4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für | 4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für |
die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen | die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren | 5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren |
Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. | Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. |
6. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5 | 6. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5 |
vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort | vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort |
anbieten. | anbieten. |
7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu | 7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu |
kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes | kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes |
anwesend sind. | anwesend sind. |
8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des | 8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des |
Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen | Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen |
Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte | Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte |
Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen. | Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen. |
Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- | Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- |
und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den | und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den |
zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des | zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des |
Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines | Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines |
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene |
Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie | Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie |
diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung | diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung |
der Ausbreitung von COVID-19" bieten." | der Ausbreitung von COVID-19" bieten." |
Art. 4.Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 4.Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind | " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind |
Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht | Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht |
einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen | einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen |
Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen | Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen |
Aktivitäten erlaubt. | Aktivitäten erlaubt. |
§ 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten | § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten |
teilnehmen: | teilnehmen: |
1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen | 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen |
Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen | Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen |
Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, | Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, |
2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 | 2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 |
vorgesehenen Regeln, | vorgesehenen Regeln, |
3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht | 3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht |
von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt | von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt |
werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen | werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen |
Regeln. | Regeln. |
§ 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten | § 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten |
teilnehmen: | teilnehmen: |
1. zivilen Eheschließungen, | 1. zivilen Eheschließungen, |
2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen | 2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen |
sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, | sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, |
3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen | 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen |
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb | nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb |
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter | einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter |
Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. | Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. |
§ 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, | § 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, |
Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen | Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen |
veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder | veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder |
im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des | im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des |
Artikels 5. | Artikels 5. |
Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, | Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, |
Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen | Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen |
veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder | veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder |
im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des | im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des |
Artikels 5. | Artikels 5. |
Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder | Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder |
Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 | Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 |
die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden | die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden |
erforderlich. | erforderlich. |
§ 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen | § 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen |
beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing | beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing |
eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher | eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher |
von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. | von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. |
§ 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von | § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von |
den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder | den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder |
Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. | Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. |
Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf | Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf |
öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige | öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige |
Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. | Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. |
§ 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl | § 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl |
Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem | Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem |
professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, | professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, |
unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 | unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 |
vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 | vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 |
und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." | und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." |
Art. 5.Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 5.Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur Verfügung | "Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur Verfügung |
gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Sitzung | gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Sitzung |
vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss | vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss |
fassen in Bezug auf die Organisation von: | fassen in Bezug auf die Organisation von: |
1. in Artikel 11 § 4 Absatz 3 erwähnten Veranstaltungen, Vorführungen | 1. in Artikel 11 § 4 Absatz 3 erwähnten Veranstaltungen, Vorführungen |
oder Wettkämpfen, | oder Wettkämpfen, |
2. in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen, | 2. in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen, |
3. in Artikel 11 § 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen. | 3. in Artikel 11 § 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen. |
Kirmessen, in Artikel 11 § 7 erwähnte Sitzempfänge und -bankette, in | Kirmessen, in Artikel 11 § 7 erwähnte Sitzempfänge und -bankette, in |
Artikel 11 § 4 erwähnte Veranstaltungen, Vorführungen und Wettkämpfe, | Artikel 11 § 4 erwähnte Veranstaltungen, Vorführungen und Wettkämpfe, |
in Artikel 11 § 5 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 6 erwähnte | in Artikel 11 § 5 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 6 erwähnte |
Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens | Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens |
stattfinden." | stattfinden." |
Art. 6.Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 6.Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Lager und Lehrgänge mit oder ohne Übernachtung und Aktivitäten auf | "Lager und Lehrgänge mit oder ohne Übernachtung und Aktivitäten auf |
Spielplätzen sind erlaubt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die | Spielplätzen sind erlaubt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die |
zuständigen Gemeindebehörden. | zuständigen Gemeindebehörden. |
Diese Lager, Lehrgänge und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere | Diese Lager, Lehrgänge und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere |
Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen) | Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen) |
organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Lehrgänge und | organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Lehrgänge und |
Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe | Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe |
zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen | zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen |
zusammenkommen. | zusammenkommen. |
Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des | Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des |
Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung | Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung |
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen." | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen." |
Art. 7.Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 7.Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. | " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: | § 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: |
1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und | 1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und |
des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, | des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, |
2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website | 2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, |
nach Belgien zu reisen. | nach Belgien zu reisen. |
§ 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land | § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land |
aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, | aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, |
ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung | ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung |
des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger |
Locator Form auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen | Locator Form auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf | Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf |
den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger |
Locator Form ausfüllen und unterschreiben. | Locator Form ausfüllen und unterschreiben. |
Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere | Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere |
vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt | vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt |
dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. | dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. |
In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, | In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, |
irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung | irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung |
kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder | kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder |
Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern verweigert werden. | Ausländern verweigert werden. |
§ 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem | § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem |
Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise | Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise |
die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen | die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts |
veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und dem Beförderer | veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und dem Beförderer |
vor dem Einsteigen vorzulegen. | vor dem Einsteigen vorzulegen. |
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf | Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf |
den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger |
Locator Form ausfüllen, unterschreiben und dem Beförderer zukommen | Locator Form ausfüllen, unterschreiben und dem Beförderer zukommen |
lassen. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich | lassen. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich |
Saniport weiterzuleiten. | Saniport weiterzuleiten. |
Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere | Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere |
vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt | vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt |
dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. | dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. |
§ 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der | § 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der |
kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen | kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen |
Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt oder dessen vorhergehender | Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt oder dessen vorhergehender |
Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, | Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, |
persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des | persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des |
auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger |
Locator Form auszufüllen und zu unterschreiben. | Locator Form auszufüllen und zu unterschreiben. |
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
Passenger Locator Form zu verwenden, muss er vor der Reise die | Passenger Locator Form zu verwenden, muss er vor der Reise die |
Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten | Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten |
Passenger Locator Form ausfüllen, unterschreiben und Saniport zukommen | Passenger Locator Form ausfüllen, unterschreiben und Saniport zukommen |
lassen. | lassen. |
§ 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des Passenger | § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des Passenger |
Locator Form gesammelte personenbezogene Daten können in der Datenbank | Locator Form gesammelte personenbezogene Daten können in der Datenbank |
I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom | I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom |
26. Juni 2020 in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch | 26. Juni 2020 in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch |
Sciensano und die von den Behörden der zuständigen föderierten | Sciensano und die von den Behörden der zuständigen föderierten |
Teilgebiete oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebiete oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano - registriert werden und für die in Artikel 3 des | Sciensano - registriert werden und für die in Artikel 3 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke | vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke |
verarbeitet und ausgetauscht werden." | verarbeitet und ausgetauscht werden." |
Art. 8.Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 8.Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Sofern in einem Protokoll oder in vorliegendem Erlass nicht | " § 1 - Sofern in einem Protokoll oder in vorliegendem Erlass nicht |
anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die | anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die |
Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung | Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung |
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. |
§ 2 - Die Regeln des Social Distancing gelten nicht: | § 2 - Die Regeln des Social Distancing gelten nicht: |
- für Personen, die unter demselben Dach wohnen, untereinander, | - für Personen, die unter demselben Dach wohnen, untereinander, |
- für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander, | - für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander, |
- für Personen, die sich im Rahmen von dauerhaften engen Beziehungen | - für Personen, die sich im Rahmen von dauerhaften engen Beziehungen |
treffen, untereinander, | treffen, untereinander, |
- zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen | - zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen |
andererseits. | andererseits. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 müssen Benutzer von öffentlichen | § 3 - In Abweichung von § 1 müssen Benutzer von öffentlichen |
Verkehrsmitteln den Abstand von 1,5 m zwischen ihnen nur im Rahmen des | Verkehrsmitteln den Abstand von 1,5 m zwischen ihnen nur im Rahmen des |
Möglichen einhalten." | Möglichen einhalten." |
Art. 9.Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 9.Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus |
COVID-19 wird aufgehoben. | COVID-19 wird aufgehoben. |
Art. 10.Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
Art. 10.Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Ab dem Alter von 12 Jahren ist außer in den in Artikel 19 § 2 | "Ab dem Alter von 12 Jahren ist außer in den in Artikel 19 § 2 |
erwähnten Fällen jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske | erwähnten Fällen jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske |
oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken, wenn die Einhaltung der | oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken, wenn die Einhaltung der |
Regeln des Social Distancing unmöglich gewährleistet werden kann. | Regeln des Social Distancing unmöglich gewährleistet werden kann. |
Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten | Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten |
Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu | Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu |
bedecken: | bedecken: |
1. in Geschäften und Einkaufszentren, | 1. in Geschäften und Einkaufszentren, |
2. in Kinos, | 2. in Kinos, |
3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, | 3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, |
4. in Hörsälen, | 4. in Hörsälen, |
5. in Kultstätten, | 5. in Kultstätten, |
6. in Museen, | 6. in Museen, |
7. in Bibliotheken, | 7. in Bibliotheken, |
8. in Kasinos und Automatenspielhallen, | 8. in Kasinos und Automatenspielhallen, |
9. auf Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, | 9. auf Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, |
10. in Geschäftsstraßen, auf Märkten einschließlich Trödel- und | 10. in Geschäftsstraßen, auf Märkten einschließlich Trödel- und |
Flohmärkten, auf Kirmessen und an belebten privaten oder öffentlichen | Flohmärkten, auf Kirmessen und an belebten privaten oder öffentlichen |
Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch | Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch |
entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese | entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese |
Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, | Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, |
11. in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden | 11. in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden |
an ihrem eigenen Tisch sitzen. | an ihrem eigenen Tisch sitzen. |
Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus | Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus |
medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm | medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm |
benutzt werden. | benutzt werden. |
Wer aufgrund einer durch ein ärztliches Attest bescheinigten | Wer aufgrund einer durch ein ärztliches Attest bescheinigten |
Behinderung nicht in der Lage ist, eine Schutzmaske, eine Alternative | Behinderung nicht in der Lage ist, eine Schutzmaske, eine Alternative |
aus Stoff oder einen Gesichtsschutzschirm zu tragen, braucht die | aus Stoff oder einen Gesichtsschutzschirm zu tragen, braucht die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die diese Verpflichtung | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die diese Verpflichtung |
vorsehen, nicht einzuhalten." | vorsehen, nicht einzuhalten." |
Art. 11.Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 11.Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel | Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel |
geahndet: | geahndet: |
- die Artikel 4 bis 8bis, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die | - die Artikel 4 bis 8bis, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die |
Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, | Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, |
- Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung | - Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung |
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der | zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der |
zuständigen Gemeindebehörden betreffen, | zuständigen Gemeindebehörden betreffen, |
- die Artikel 11, 16, 18 und 21bis." | - die Artikel 11, 16, 18 und 21bis." |
Art. 12.Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Art. 12.Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass | "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass |
vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2020 einschließlich | vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2020 einschließlich |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 13.Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft, mit |
Art. 13.Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 7, der am 25. September 2020 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 7, der am 25. September 2020 in Kraft tritt. |
Brüssel, den 25. September 2020 | Brüssel, den 25. September 2020 |
P. DE CREM | P. DE CREM |