Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 25/09/2020
← Terug naar "Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling "
Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 SEPTEMBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het 25 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel
ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 25 september 2020 houdende wijziging van het ministerieel l'arrêté ministériel du 25 septembre 2020 modifiant l'arrêté
besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 25 september 2020). la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 25 septembre 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 25. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Der Minister der Sicherheit und des Innern, Der Minister der Sicherheit und des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug
auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von
den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen
bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen
Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem
Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer
Datenbank bei Sciensano; Datenbank bei Sciensano;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19; Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September
2020; 2020;
Aufgrund der am 25. September 2020 abgegebenen Stellungnahme der Aufgrund der am 25. September 2020 abgegebenen Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben; Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen
Sicherheitsrates vom 23. September 2020 beschlossenen Maßnahmen Sicherheitsrates vom 23. September 2020 beschlossenen Maßnahmen
gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist,
bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24.
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU)
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6. In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6.
August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger
Reisen in die EU; Reisen in die EU;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom
3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den
Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die
Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines
schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der
Ansteckungen weiter ansteigt; Ansteckungen weiter ansteigt;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden
Dringlichkeit; Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund
oder Nase erfolgt; oder Nase erfolgt;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 22. April 2020; vom 22. April 2020;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der
Bevölkerung darstellen; Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und
Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich
unerlässlich und verhältnismäßig ist; unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme
auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann; auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann;
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer
Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht
zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der
Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und
der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von
Comeos; Comeos;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt
wird; wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
zur Verfügung gestellt wird; zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur
Verfügung gestellt wird; Verfügung gestellt wird;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass
Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass
oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der
Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden
Einrichtung anordnen kann; Einrichtung anordnen kann;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner
Ausführungserlasse; Ausführungserlasse;
In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen
Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen
Kontakte erforderlich ist; Kontakte erforderlich ist;
In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch
erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten
Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten
mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem
Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt;
dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes,
bei Sitzempfängen und banketten und bei bestimmten Arten von bei Sitzempfängen und banketten und bei bestimmten Arten von
genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist; genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist;
In der Erwägung, dass die Testing- und Tracingkapazität erhöht worden In der Erwägung, dass die Testing- und Tracingkapazität erhöht worden
ist; ist;
In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in
Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des
Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten,
Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des
Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten
Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage
objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr
festgestellt hat; festgestellt hat;
In der Erwägung, dass es für Partner, die in verschiedenen Ländern In der Erwägung, dass es für Partner, die in verschiedenen Ländern
wohnen, wichtig ist, die Möglichkeit zu haben, sich zu treffen, auch wohnen, wichtig ist, die Möglichkeit zu haben, sich zu treffen, auch
wenn sie nicht verheiratet sind; wenn sie nicht verheiratet sind;
In der Erwägung, dass der internationale Reiseverkehr eine rasche In der Erwägung, dass der internationale Reiseverkehr eine rasche
Überwachung der erlassenen Gesundheitsvorschriften erfordert; dass zur Überwachung der erlassenen Gesundheitsvorschriften erfordert; dass zur
angemessenen Überwachung und Rückverfolgung von Reisenden ein angemessenen Überwachung und Rückverfolgung von Reisenden ein
'Passenger Locator Form' verwendet wird; 'Passenger Locator Form' verwendet wird;
In der Erwägung, dass dieses Dokument durch eine vorab festgelegte In der Erwägung, dass dieses Dokument durch eine vorab festgelegte
Gruppe von Reisenden ausgefüllt werden muss, die sich nach der Gruppe von Reisenden ausgefüllt werden muss, die sich nach der
epidemiologischen Situation im Abreiseland richtet; dass diese epidemiologischen Situation im Abreiseland richtet; dass diese
epidemiologische Situation sich jedoch rasch ändert und außerdem von epidemiologische Situation sich jedoch rasch ändert und außerdem von
den Reisenden eine ständige Überwachung der epidemiologischen den Reisenden eine ständige Überwachung der epidemiologischen
Situation erfordert; dass es daher im Hinblick auf ein wirksames Situation erfordert; dass es daher im Hinblick auf ein wirksames
Krisenmanagement und den Schutz der Volksgesundheit notwendig ist, Krisenmanagement und den Schutz der Volksgesundheit notwendig ist,
diese Verpflichtung auf alle Reisenden nach Belgien auszudehnen; diese Verpflichtung auf alle Reisenden nach Belgien auszudehnen;
In der Erwägung, dass ein elektronisches Formular eingeführt worden In der Erwägung, dass ein elektronisches Formular eingeführt worden
ist, das von den Reisenden verwendet werden muss; dass dem ist, das von den Reisenden verwendet werden muss; dass dem
elektronischen Formular der Vorzug gegeben wird, um die administrative elektronischen Formular der Vorzug gegeben wird, um die administrative
Bearbeitung durch die Behörde zu erleichtern; dass dieses Formular Bearbeitung durch die Behörde zu erleichtern; dass dieses Formular
daher von den Reisenden verwendet werden muss, es sei denn, dies ist daher von den Reisenden verwendet werden muss, es sei denn, dies ist
aus materiellen Gründen nicht möglich, unter anderem weil der Reisende aus materiellen Gründen nicht möglich, unter anderem weil der Reisende
im Abreiseland nicht über ein internetfähiges Gerät verfügt; im Abreiseland nicht über ein internetfähiges Gerät verfügt;
In der Erwägung, dass diese Dokumente als Grundlage dienen, um In der Erwägung, dass diese Dokumente als Grundlage dienen, um
erforderlichenfalls die notwendige Kontaktrückverfolgung und erforderlichenfalls die notwendige Kontaktrückverfolgung und
Gesundheitsüberwachung durch die zuständigen Dienste zu gewährleisten; Gesundheitsüberwachung durch die zuständigen Dienste zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert
wird; wird;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der
schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer
Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die
Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können,
empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird;
dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und
spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die
unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von
Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für
Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch
nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen
einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre
Maßnahme bleibt; Maßnahme bleibt;
In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl
Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, das heißt Personen, Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, das heißt Personen,
mit denen die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten mit denen die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten
Zeitraums nicht eingehalten werden, zu beschränken; Zeitraums nicht eingehalten werden, zu beschränken;
In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo
und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten
ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass
der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen
muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein
erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; erhöhtes Übertragungsrisiko besteht;
In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich
bleiben; bleiben;
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume
ausreichend durchgelüftet werden müssen; ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu
einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt
sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes
Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere
Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen
Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen
zusammenführen, weiterhin zu verbieten; zusammenführen, weiterhin zu verbieten;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird;
dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie
ausgeschlossen werden kann; ausgeschlossen werden kann;
In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach
Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m
zwischen den Personen abweichen können; zwischen den Personen abweichen können;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:

Artikel 1.Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Artikel 1. Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden mindestens "In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden mindestens
folgende spezifische Modalitäten: folgende spezifische Modalitäten:
1. Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt. 1. Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt.
2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche 2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche
Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung.
3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5
m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung." m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung."

Art. 2.Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Art. 2.Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten "Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten
geöffnet bleiben. geöffnet bleiben.
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet
bleiben." bleiben."

Art. 3.Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Art. 3.Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte einschließlich Trödel- "Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte einschließlich Trödel-
und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden Bedingungen erlauben: und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden Bedingungen erlauben:
1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher
beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand; dies gilt beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand; dies gilt
nicht für Jahrmärkte. nicht für Jahrmärkte.
2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt 2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt
zugelassenen Besucher beträgt 400 Besucher. zugelassenen Besucher beträgt 400 Besucher.
3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des 3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des
Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob
mit einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies mit einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies
aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem
Gesichtsschutzschirm. Gesichtsschutzschirm.
4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für 4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für
die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen
zur Verfügung. zur Verfügung.
5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren 5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren
Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
6. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5 6. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5
vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort
anbieten. anbieten.
7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu 7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu
kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes
anwesend sind. anwesend sind.
8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des 8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des
Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen
Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte
Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen. Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen.
Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs-
und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den
zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des
Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene
Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie
diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung
der Ausbreitung von COVID-19" bieten." der Ausbreitung von COVID-19" bieten."

Art. 4.Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Art. 4.Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind
Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht
einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen
Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen
Aktivitäten erlaubt. Aktivitäten erlaubt.
§ 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten
teilnehmen: teilnehmen:
1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen
Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen
Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson,
2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15
vorgesehenen Regeln, vorgesehenen Regeln,
3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht 3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht
von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt
werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen
Regeln. Regeln.
§ 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten § 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten
teilnehmen: teilnehmen:
1. zivilen Eheschließungen, 1. zivilen Eheschließungen,
2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen 2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen
sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams,
3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter
Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln.
§ 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, § 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen,
Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen
veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder
im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des
Artikels 5. Artikels 5.
Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen,
Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen
veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder
im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des
Artikels 5. Artikels 5.
Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder
Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13
die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden
erforderlich. erforderlich.
§ 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen § 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen
beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing
eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher
von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden.
§ 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von
den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder
Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen.
Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf
öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige
Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich.
§ 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl § 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl
Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem
professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden,
unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10
vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1
und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls."

Art. 5.Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Art. 5.Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur Verfügung "Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur Verfügung
gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Sitzung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Sitzung
vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss
fassen in Bezug auf die Organisation von: fassen in Bezug auf die Organisation von:
1. in Artikel 11 § 4 Absatz 3 erwähnten Veranstaltungen, Vorführungen 1. in Artikel 11 § 4 Absatz 3 erwähnten Veranstaltungen, Vorführungen
oder Wettkämpfen, oder Wettkämpfen,
2. in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen, 2. in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen,
3. in Artikel 11 § 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen. 3. in Artikel 11 § 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen.
Kirmessen, in Artikel 11 § 7 erwähnte Sitzempfänge und -bankette, in Kirmessen, in Artikel 11 § 7 erwähnte Sitzempfänge und -bankette, in
Artikel 11 § 4 erwähnte Veranstaltungen, Vorführungen und Wettkämpfe, Artikel 11 § 4 erwähnte Veranstaltungen, Vorführungen und Wettkämpfe,
in Artikel 11 § 5 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 6 erwähnte in Artikel 11 § 5 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 6 erwähnte
Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens
stattfinden." stattfinden."

Art. 6.Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Art. 6.Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Lager und Lehrgänge mit oder ohne Übernachtung und Aktivitäten auf "Lager und Lehrgänge mit oder ohne Übernachtung und Aktivitäten auf
Spielplätzen sind erlaubt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Spielplätzen sind erlaubt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die
zuständigen Gemeindebehörden. zuständigen Gemeindebehörden.
Diese Lager, Lehrgänge und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Diese Lager, Lehrgänge und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere
Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen) Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen)
organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Lehrgänge und organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Lehrgänge und
Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe
zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen
zusammenkommen. zusammenkommen.
Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des
Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen." eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen."

Art. 7.Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Art. 7.Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten.
§ 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: § 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt:
1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und 1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und
des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen,
2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website 2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen,
nach Belgien zu reisen. nach Belgien zu reisen.
§ 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land
aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind,
ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung
des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger
Locator Form auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen Locator Form auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen
vorzulegen. vorzulegen.
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des
Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf
den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger
Locator Form ausfüllen und unterschreiben. Locator Form ausfüllen und unterschreiben.
Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere
vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt
dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen.
In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen,
irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung
kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder
Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern verweigert werden. Ausländern verweigert werden.
§ 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem
Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise
die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts
veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und dem Beförderer veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und dem Beförderer
vor dem Einsteigen vorzulegen. vor dem Einsteigen vorzulegen.
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des
Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf
den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger
Locator Form ausfüllen, unterschreiben und dem Beförderer zukommen Locator Form ausfüllen, unterschreiben und dem Beförderer zukommen
lassen. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich lassen. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich
Saniport weiterzuleiten. Saniport weiterzuleiten.
Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere
vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt
dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen.
§ 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der § 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der
kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen
Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt oder dessen vorhergehender Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt oder dessen vorhergehender
Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat,
persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des
auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger
Locator Form auszufüllen und zu unterschreiben. Locator Form auszufüllen und zu unterschreiben.
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des
Passenger Locator Form zu verwenden, muss er vor der Reise die Passenger Locator Form zu verwenden, muss er vor der Reise die
Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten
Passenger Locator Form ausfüllen, unterschreiben und Saniport zukommen Passenger Locator Form ausfüllen, unterschreiben und Saniport zukommen
lassen. lassen.
§ 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des Passenger § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des Passenger
Locator Form gesammelte personenbezogene Daten können in der Datenbank Locator Form gesammelte personenbezogene Daten können in der Datenbank
I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom
26. Juni 2020 in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch 26. Juni 2020 in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch
Sciensano und die von den Behörden der zuständigen föderierten Sciensano und die von den Behörden der zuständigen föderierten
Teilgebiete oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Teilgebiete oder von den zuständigen Agenturen bestimmten
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei
Sciensano - registriert werden und für die in Artikel 3 des Sciensano - registriert werden und für die in Artikel 3 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke
verarbeitet und ausgetauscht werden." verarbeitet und ausgetauscht werden."

Art. 8.Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Art. 8.Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Sofern in einem Protokoll oder in vorliegendem Erlass nicht " § 1 - Sofern in einem Protokoll oder in vorliegendem Erlass nicht
anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die
Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten.
§ 2 - Die Regeln des Social Distancing gelten nicht: § 2 - Die Regeln des Social Distancing gelten nicht:
- für Personen, die unter demselben Dach wohnen, untereinander, - für Personen, die unter demselben Dach wohnen, untereinander,
- für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander, - für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander,
- für Personen, die sich im Rahmen von dauerhaften engen Beziehungen - für Personen, die sich im Rahmen von dauerhaften engen Beziehungen
treffen, untereinander, treffen, untereinander,
- zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen - zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen
andererseits. andererseits.
§ 3 - In Abweichung von § 1 müssen Benutzer von öffentlichen § 3 - In Abweichung von § 1 müssen Benutzer von öffentlichen
Verkehrsmitteln den Abstand von 1,5 m zwischen ihnen nur im Rahmen des Verkehrsmitteln den Abstand von 1,5 m zwischen ihnen nur im Rahmen des
Möglichen einhalten." Möglichen einhalten."

Art. 9.Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Art. 9.Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus
COVID-19 wird aufgehoben. COVID-19 wird aufgehoben.

Art. 10.Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020

Art. 10.Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020

zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Ab dem Alter von 12 Jahren ist außer in den in Artikel 19 § 2 "Ab dem Alter von 12 Jahren ist außer in den in Artikel 19 § 2
erwähnten Fällen jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske erwähnten Fällen jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske
oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken, wenn die Einhaltung der oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken, wenn die Einhaltung der
Regeln des Social Distancing unmöglich gewährleistet werden kann. Regeln des Social Distancing unmöglich gewährleistet werden kann.
Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten
Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu
bedecken: bedecken:
1. in Geschäften und Einkaufszentren, 1. in Geschäften und Einkaufszentren,
2. in Kinos, 2. in Kinos,
3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, 3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen,
4. in Hörsälen, 4. in Hörsälen,
5. in Kultstätten, 5. in Kultstätten,
6. in Museen, 6. in Museen,
7. in Bibliotheken, 7. in Bibliotheken,
8. in Kasinos und Automatenspielhallen, 8. in Kasinos und Automatenspielhallen,
9. auf Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, 9. auf Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen,
10. in Geschäftsstraßen, auf Märkten einschließlich Trödel- und 10. in Geschäftsstraßen, auf Märkten einschließlich Trödel- und
Flohmärkten, auf Kirmessen und an belebten privaten oder öffentlichen Flohmärkten, auf Kirmessen und an belebten privaten oder öffentlichen
Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch
entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese
Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind,
11. in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden 11. in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden
an ihrem eigenen Tisch sitzen. an ihrem eigenen Tisch sitzen.
Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus
medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm
benutzt werden. benutzt werden.
Wer aufgrund einer durch ein ärztliches Attest bescheinigten Wer aufgrund einer durch ein ärztliches Attest bescheinigten
Behinderung nicht in der Lage ist, eine Schutzmaske, eine Alternative Behinderung nicht in der Lage ist, eine Schutzmaske, eine Alternative
aus Stoff oder einen Gesichtsschutzschirm zu tragen, braucht die aus Stoff oder einen Gesichtsschutzschirm zu tragen, braucht die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die diese Verpflichtung Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die diese Verpflichtung
vorsehen, nicht einzuhalten." vorsehen, nicht einzuhalten."

Art. 11.Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Art. 11.Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel
geahndet: geahndet:
- die Artikel 4 bis 8bis, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die - die Artikel 4 bis 8bis, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die
Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen,
- Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung - Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der
zuständigen Gemeindebehörden betreffen, zuständigen Gemeindebehörden betreffen,
- die Artikel 11, 16, 18 und 21bis." - die Artikel 11, 16, 18 und 21bis."

Art. 12.Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Art. 12.Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur

Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass
vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2020 einschließlich vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2020 einschließlich
anwendbar." anwendbar."

Art. 13.Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft, mit

Art. 13.Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft, mit

Ausnahme von Artikel 7, der am 25. September 2020 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 7, der am 25. September 2020 in Kraft tritt.
Brüssel, den 25. September 2020 Brüssel, den 25. September 2020
P. DE CREM P. DE CREM
^