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Ministerieel besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor de aanneming van een politiehond. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel portant fixation des conditions pour l'agrément d'un chien policier. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 JUNI 2008. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de | 25 JUIN 2008. - Arrêté ministériel portant fixation des conditions |
voorwaarden voor de aanneming van een politiehond. - Duitse vertaling | pour l'agrément d'un chien policier. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 25 juni 2008 tot vaststelling van de voorwaarden voor de | l'arrêté ministériel du 25 juin 2008 portant fixation des conditions |
aanneming van een politiehond (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2008). | pour l'agrément d'un chien policier (Moniteur belge du 9 juillet 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
25. JUNI 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 25. JUNI 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
für die Zulassung eines Polizeihundes | für die Zulassung eines Polizeihundes |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des |
Artikels XI.IV.7 § 1 Absatz 3; | Artikels XI.IV.7 § 1 Absatz 3; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur |
Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. | Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. |
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste, insbesondere des Artikels XII.19; | Polizeidienste, insbesondere des Artikels XII.19; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 197/3 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 197/3 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 25. Oktober 2006; | Polizeidienste vom 25. Oktober 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
April 2007; | April 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 29. März 2007; | vom 29. März 2007; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.105/2 des Staatsrates vom 6. Juni 2007, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.105/2 des Staatsrates vom 6. Juni 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat, | Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes | KAPITEL I - Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes |
Abschnitt 1 - Zulassung | Abschnitt 1 - Zulassung |
Artikel 1 - Die Ausbildung und das Training von Hunden bei der Polizei | Artikel 1 - Die Ausbildung und das Training von Hunden bei der Polizei |
und die Ausführung von Polizeiaufträgen mit Hundeunterstützung sind | und die Ausführung von Polizeiaufträgen mit Hundeunterstützung sind |
zugelassenen Polizeihunden vorbehalten. | zugelassenen Polizeihunden vorbehalten. |
Die Zulassung besteht aus einer behördlichen Zulassung und einer | Die Zulassung besteht aus einer behördlichen Zulassung und einer |
Einsatzzulassung. | Einsatzzulassung. |
Abschnitt 2 - Behördliche Zulassung | Abschnitt 2 - Behördliche Zulassung |
Art. 2 - Damit ein Hund behördlich als Polizeihund zugelassen werden | Art. 2 - Damit ein Hund behördlich als Polizeihund zugelassen werden |
kann, muss das Tier: | kann, muss das Tier: |
1. mindestens 12 Monate alt sein, | 1. mindestens 12 Monate alt sein, |
2. registriert sein, | 2. registriert sein, |
3. geimpft sein nach den für das gesamte Gebiet des Königreichs | 3. geimpft sein nach den für das gesamte Gebiet des Königreichs |
gestellten Mindestanforderungen, | gestellten Mindestanforderungen, |
4. auf medizinischer und körperlicher Ebene für tauglich befunden | 4. auf medizinischer und körperlicher Ebene für tauglich befunden |
worden sein, | worden sein, |
5. dem Charakterprofil entsprechen. | 5. dem Charakterprofil entsprechen. |
Art. 3 - In Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten | Art. 3 - In Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten |
Bedingungen für die behördliche Zulassung gibt ein zugelassener | Bedingungen für die behördliche Zulassung gibt ein zugelassener |
Tierarzt eine Stellungnahme ab für den Korpschef oder das | Tierarzt eine Stellungnahme ab für den Korpschef oder das |
Personalmitglied, das dieser für die lokale Polizei bestimmt, | Personalmitglied, das dieser für die lokale Polizei bestimmt, |
beziehungsweise für den zuständigen Generaldirektor oder das | beziehungsweise für den zuständigen Generaldirektor oder das |
Personalmitglied, das dieser für die föderale Polizei bestimmt. | Personalmitglied, das dieser für die föderale Polizei bestimmt. |
Art. 4 - In Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 5 erwähnte Bedingung für | Art. 4 - In Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 5 erwähnte Bedingung für |
die behördliche Zulassung gibt eine Kommission nach den in Anlage 1 | die behördliche Zulassung gibt eine Kommission nach den in Anlage 1 |
zum vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien eine Stellungnahme ab | zum vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien eine Stellungnahme ab |
für den Korpschef oder das Personalmitglied, das dieser für die lokale | für den Korpschef oder das Personalmitglied, das dieser für die lokale |
Polizei bestimmt, beziehungsweise für den zuständigen Generaldirektor | Polizei bestimmt, beziehungsweise für den zuständigen Generaldirektor |
oder das Personalmitglied, das dieser für die föderale Polizei | oder das Personalmitglied, das dieser für die föderale Polizei |
bestimmt. | bestimmt. |
Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnte Kommission setzt sich zusammen aus: | Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnte Kommission setzt sich zusammen aus: |
1. dem Dienstleiter des Dienstes, in dem der Hund eingesetzt wird, für | 1. dem Dienstleiter des Dienstes, in dem der Hund eingesetzt wird, für |
die lokale Polizei, beziehungsweise dem Dienstleiter des | die lokale Polizei, beziehungsweise dem Dienstleiter des |
Hundeunterstützungsdienstes, für die föderale Polizei, oder ihrem | Hundeunterstützungsdienstes, für die föderale Polizei, oder ihrem |
Stellvertreter, Vorsitzender, | Stellvertreter, Vorsitzender, |
2. einem Hundeausbilder der integrierten Polizei, | 2. einem Hundeausbilder der integrierten Polizei, |
3. einem Personalmitglied der betreffenden Polizeizone oder des | 3. einem Personalmitglied der betreffenden Polizeizone oder des |
Dienstes der föderalen Polizei, in der/dem der Hund eingesetzt wird. | Dienstes der föderalen Polizei, in der/dem der Hund eingesetzt wird. |
Art. 6 - Der Korpschef oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte | Art. 6 - Der Korpschef oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte |
Personalmitglied, für die lokale Polizei, beziehungsweise der | Personalmitglied, für die lokale Polizei, beziehungsweise der |
zuständige Generaldirektor oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte | zuständige Generaldirektor oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte |
Personalmitglied, für die föderale Polizei, beschliesst auf der | Personalmitglied, für die föderale Polizei, beschliesst auf der |
Grundlage der gemäss den Artikeln 3 und 4 abgegebenen Stellungnahmen, | Grundlage der gemäss den Artikeln 3 und 4 abgegebenen Stellungnahmen, |
ob der Hund die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen erfüllt | ob der Hund die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen erfüllt |
Art. 7 - Die behördliche Zulassung gibt Anrecht auf die in Artikel | Art. 7 - Die behördliche Zulassung gibt Anrecht auf die in Artikel |
XI.IV.7 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt eines | XI.IV.7 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt eines |
Polizeihundes. | Polizeihundes. |
Art. 8 - Der Hund, der eine der in Artikel 2 festgelegten Bedingungen | Art. 8 - Der Hund, der eine der in Artikel 2 festgelegten Bedingungen |
nicht mehr erfüllt, wird nicht mehr als behördlich zugelassener | nicht mehr erfüllt, wird nicht mehr als behördlich zugelassener |
Polizeihund betrachtet. | Polizeihund betrachtet. |
Art. 9 - Der Korpschef oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte | Art. 9 - Der Korpschef oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte |
Personalmitglied, für die lokale Polizei, beziehungsweise der | Personalmitglied, für die lokale Polizei, beziehungsweise der |
zuständige Generaldirektor oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte | zuständige Generaldirektor oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte |
Personalmitglied, für die föderale Polizei, beschliesst, ob der | Personalmitglied, für die föderale Polizei, beschliesst, ob der |
behördlich zugelassene Hund noch die in Artikel 2 erwähnten | behördlich zugelassene Hund noch die in Artikel 2 erwähnten |
Bedingungen erfüllt, auf der Grundlage, je nach Fall: | Bedingungen erfüllt, auf der Grundlage, je nach Fall: |
1. einer Stellungnahme eines zugelassenen Tierarztes in Bezug auf die | 1. einer Stellungnahme eines zugelassenen Tierarztes in Bezug auf die |
in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen, | in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen, |
2. einer Stellungnahme einer in Artikel 5 erwähnten Kommission in | 2. einer Stellungnahme einer in Artikel 5 erwähnten Kommission in |
Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 5 erwähnte Bedingung, | Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 5 erwähnte Bedingung, |
3. einer Bewertung mit dem Vermerk "endgültig untauglich" durch den in | 3. einer Bewertung mit dem Vermerk "endgültig untauglich" durch den in |
Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 | Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 |
über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der | über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der |
Polizeidienste erwähnten Prüfungsausschuss, im Rahmen der | Polizeidienste erwähnten Prüfungsausschuss, im Rahmen der |
funktionellen Ausbildung für Hundeführer oder im Rahmen der in Anlage | funktionellen Ausbildung für Hundeführer oder im Rahmen der in Anlage |
2 zum vorliegenden Erlass erwähnten Weiterbildung. | 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten Weiterbildung. |
Abschnitt 3 - Einsatzzulassung | Abschnitt 3 - Einsatzzulassung |
Art. 10 - Der behördlich zugelassene Polizeihund, der die funktionelle | Art. 10 - Der behördlich zugelassene Polizeihund, der die funktionelle |
Ausbildung für Hundeführer bestanden hat und die in Anlage 2 | Ausbildung für Hundeführer bestanden hat und die in Anlage 2 |
auferlegte Weiterbildung besteht, wird für Einsätze zugelassen. | auferlegte Weiterbildung besteht, wird für Einsätze zugelassen. |
Die Einsatzzulassung ermöglicht den Einsatz eines Polizeihundes unter | Die Einsatzzulassung ermöglicht den Einsatz eines Polizeihundes unter |
operativen Umständen. | operativen Umständen. |
Art. 11 - Ein Hund darf zeitweilig nicht unter operativen Umständen | Art. 11 - Ein Hund darf zeitweilig nicht unter operativen Umständen |
eingesetzt werden, wenn er: | eingesetzt werden, wenn er: |
1. von dem in Artikel 9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss im Rahmen | 1. von dem in Artikel 9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss im Rahmen |
der Weiterbildung für zeitweilig untauglich befunden worden ist, | der Weiterbildung für zeitweilig untauglich befunden worden ist, |
2. zweimal hintereinander nicht zu der Weiterbildung präsentiert | 2. zweimal hintereinander nicht zu der Weiterbildung präsentiert |
worden ist, | worden ist, |
3. von einem zugelassenen Tierarzt für zeitweilig untauglich befunden | 3. von einem zugelassenen Tierarzt für zeitweilig untauglich befunden |
worden ist. | worden ist. |
Die zeitweilige Untauglichkeit endet, wenn der Hund von dem in Artikel | Die zeitweilige Untauglichkeit endet, wenn der Hund von dem in Artikel |
9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss beziehungsweise von einem | 9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss beziehungsweise von einem |
zugelassenen Tierarzt erneut für tauglich befunden worden ist oder | zugelassenen Tierarzt erneut für tauglich befunden worden ist oder |
wenn er erneut an der Weiterbildung teilgenommen hat. | wenn er erneut an der Weiterbildung teilgenommen hat. |
Art. 12 - Ein Hund darf endgültig nicht unter operativen Umständen | Art. 12 - Ein Hund darf endgültig nicht unter operativen Umständen |
eingesetzt werden, wenn er: | eingesetzt werden, wenn er: |
1. von dem in Artikel 9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss im Rahmen | 1. von dem in Artikel 9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss im Rahmen |
der Weiterbildung für endgültig untauglich befunden worden ist, | der Weiterbildung für endgültig untauglich befunden worden ist, |
2. von einem zugelassenen Tierarzt für endgültig untauglich befunden | 2. von einem zugelassenen Tierarzt für endgültig untauglich befunden |
worden ist. | worden ist. |
KAPITEL II - Pflichttraining | KAPITEL II - Pflichttraining |
Art. 13 - Behördlich zugelassene Hunde unterliegen einem | Art. 13 - Behördlich zugelassene Hunde unterliegen einem |
Pflichttraining, dessen Anzahl Stunden in Anlage 3 zum vorliegenden | Pflichttraining, dessen Anzahl Stunden in Anlage 3 zum vorliegenden |
Erlass festgelegt ist. | Erlass festgelegt ist. |
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung |
Art. 14 - Artikel XII.19 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember | Art. 14 - Artikel XII.19 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember |
2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses | 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste wird aufgehoben. | Polizeidienste wird aufgehoben. |
Brüssel, den 25. Juni 2008 | Brüssel, den 25. Juni 2008 |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 | Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 |
Kriterien des Charakterprofils für die behördliche Zulassung eines | Kriterien des Charakterprofils für die behördliche Zulassung eines |
Polizeihundes | Polizeihundes |
? Allgemein: | ? Allgemein: |
- keine unkontrollierte Aggressivität oder übertriebene Emotionalität, | - keine unkontrollierte Aggressivität oder übertriebene Emotionalität, |
- Menschen und Hunden gegenüber umgänglich sein; dies bedeutet nicht, | - Menschen und Hunden gegenüber umgänglich sein; dies bedeutet nicht, |
dass der Hund von einer anderen Person als dem Hundeführer gelenkt | dass der Hund von einer anderen Person als dem Hundeführer gelenkt |
oder angefasst werden können muss, | oder angefasst werden können muss, |
- stabiler Charakter, | - stabiler Charakter, |
- mutig, | - mutig, |
- stressbeständig, | - stressbeständig, |
- Fähigkeit zur körperlichen Erholung, | - Fähigkeit zur körperlichen Erholung, |
- Fähigkeit zur mentalen Erholung, | - Fähigkeit zur mentalen Erholung, |
- Sinn für Spiel und Arbeit, | - Sinn für Spiel und Arbeit, |
- lebendig und aufgeweckt. | - lebendig und aufgeweckt. |
? Streifenhund | ? Streifenhund |
- allgemein, | - allgemein, |
- Verteidigungstrieb. | - Verteidigungstrieb. |
? Aktiver Drogenspürhund | ? Aktiver Drogenspürhund |
- allgemein, | - allgemein, |
- Suchtrieb/Besitztrieb. | - Suchtrieb/Besitztrieb. |
? Passiver Drogenspürhund | ? Passiver Drogenspürhund |
- allgemein, | - allgemein, |
- Suchtrieb/Besitztrieb. | - Suchtrieb/Besitztrieb. |
? Spürhund | ? Spürhund |
- allgemein, | - allgemein, |
- Suchtrieb/Besitztrieb. | - Suchtrieb/Besitztrieb. |
? Leichenspürhund | ? Leichenspürhund |
- allgemein, | - allgemein, |
- Suchtrieb/Besitztrieb. | - Suchtrieb/Besitztrieb. |
? Hormon-Spürhund | ? Hormon-Spürhund |
- allgemein, | - allgemein, |
- Suchtrieb/Besitztrieb. | - Suchtrieb/Besitztrieb. |
? Brandherdspürhund | ? Brandherdspürhund |
- allgemein, | - allgemein, |
- Suchtrieb/Besitztrieb. | - Suchtrieb/Besitztrieb. |
? Migrationskontrollhund | ? Migrationskontrollhund |
- allgemein, | - allgemein, |
- Suchtrieb/Besitztrieb. | - Suchtrieb/Besitztrieb. |
? Sprengstoffspürhund | ? Sprengstoffspürhund |
- allgemein, | - allgemein, |
- Suchtrieb/Besitztrieb. | - Suchtrieb/Besitztrieb. |
? Angriffshund | ? Angriffshund |
- allgemein, | - allgemein, |
Verteidigungstrieb. | Verteidigungstrieb. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu | der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu |
werden | werden |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 | Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 |
Weiterbildung | Weiterbildung |
Pflichtbewertung | Pflichtbewertung |
Anzahl Stunden | Anzahl Stunden |
Streifenhund | Streifenhund |
1 x pro Halbjahr | 1 x pro Halbjahr |
Ein Zeitraum von 38 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr | Ein Zeitraum von 38 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr |
Aktiver Drogenspürhund | Aktiver Drogenspürhund |
1 x pro Halbjahr | 1 x pro Halbjahr |
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr | Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr |
Passiver Drogenspürhund | Passiver Drogenspürhund |
1 x pro Halbjahr | 1 x pro Halbjahr |
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr | Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr |
Spürhund | Spürhund |
1 x pro Halbjahr | 1 x pro Halbjahr |
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr | Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr |
Leichenspürhund | Leichenspürhund |
1 x pro Halbjahr | 1 x pro Halbjahr |
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr | Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr |
Hormon-Spürhund | Hormon-Spürhund |
1 x pro Halbjahr | 1 x pro Halbjahr |
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr | Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr |
Brandherdspürhund | Brandherdspürhund |
1 x pro Halbjahr | 1 x pro Halbjahr |
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr | Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr |
Migrationskontrollhund | Migrationskontrollhund |
1 x pro Halbjahr | 1 x pro Halbjahr |
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr | Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr |
Sprengstoffspürhund | Sprengstoffspürhund |
1 x pro Halbjahr | 1 x pro Halbjahr |
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr | Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr |
Angriffshund | Angriffshund |
1 x pro Halbjahr | 1 x pro Halbjahr |
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr | Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu | der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu |
werden | werden |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 | Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 |
Pflichttraining | Pflichttraining |
Mindestanzahl Stunden | Mindestanzahl Stunden |
Streifenhund | Streifenhund |
Durchschnittlich 8 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) | Durchschnittlich 8 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) |
Aktiver Drogenspürhund | Aktiver Drogenspürhund |
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) | Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) |
Passiver Drogenspürhund | Passiver Drogenspürhund |
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) | Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) |
Spürhund | Spürhund |
Durchschnittlich 50 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) | Durchschnittlich 50 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) |
Leichenspürhund | Leichenspürhund |
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) | Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) |
Hormon-Spürhund | Hormon-Spürhund |
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) | Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) |
Brandherdspürhund | Brandherdspürhund |
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) | Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) |
Migrationskontrollhund | Migrationskontrollhund |
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) | Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) |
Sprengstoffspürhund | Sprengstoffspürhund |
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) | Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) |
Angriffshund | Angriffshund |
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) | Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) |
(1) Gegebenenfalls werden die Stunden Weiterbildung auf die Anzahl | (1) Gegebenenfalls werden die Stunden Weiterbildung auf die Anzahl |
Stunden Pflichttraining angerechnet. | Stunden Pflichttraining angerechnet. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu | der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu |
werden | werden |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |