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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 25/06/2008
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Ministerieel besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor de aanneming van een politiehond. - Duitse vertaling Arrêté ministériel portant fixation des conditions pour l'agrément d'un chien policier. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 JUNI 2008. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de 25 JUIN 2008. - Arrêté ministériel portant fixation des conditions
voorwaarden voor de aanneming van een politiehond. - Duitse vertaling pour l'agrément d'un chien policier. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 25 juni 2008 tot vaststelling van de voorwaarden voor de l'arrêté ministériel du 25 juin 2008 portant fixation des conditions
aanneming van een politiehond (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2008). pour l'agrément d'un chien policier (Moniteur belge du 9 juillet 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
25. JUNI 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen 25. JUNI 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen
für die Zulassung eines Polizeihundes für die Zulassung eines Polizeihundes
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des
Artikels XI.IV.7 § 1 Absatz 3; Artikels XI.IV.7 § 1 Absatz 3;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur
Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste, insbesondere des Artikels XII.19; Polizeidienste, insbesondere des Artikels XII.19;
Aufgrund des Protokolls Nr. 197/3 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 197/3 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 25. Oktober 2006; Polizeidienste vom 25. Oktober 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
April 2007; April 2007;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 29. März 2007; vom 29. März 2007;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.105/2 des Staatsrates vom 6. Juni 2007, Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.105/2 des Staatsrates vom 6. Juni 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes KAPITEL I - Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes
Abschnitt 1 - Zulassung Abschnitt 1 - Zulassung
Artikel 1 - Die Ausbildung und das Training von Hunden bei der Polizei Artikel 1 - Die Ausbildung und das Training von Hunden bei der Polizei
und die Ausführung von Polizeiaufträgen mit Hundeunterstützung sind und die Ausführung von Polizeiaufträgen mit Hundeunterstützung sind
zugelassenen Polizeihunden vorbehalten. zugelassenen Polizeihunden vorbehalten.
Die Zulassung besteht aus einer behördlichen Zulassung und einer Die Zulassung besteht aus einer behördlichen Zulassung und einer
Einsatzzulassung. Einsatzzulassung.
Abschnitt 2 - Behördliche Zulassung Abschnitt 2 - Behördliche Zulassung
Art. 2 - Damit ein Hund behördlich als Polizeihund zugelassen werden Art. 2 - Damit ein Hund behördlich als Polizeihund zugelassen werden
kann, muss das Tier: kann, muss das Tier:
1. mindestens 12 Monate alt sein, 1. mindestens 12 Monate alt sein,
2. registriert sein, 2. registriert sein,
3. geimpft sein nach den für das gesamte Gebiet des Königreichs 3. geimpft sein nach den für das gesamte Gebiet des Königreichs
gestellten Mindestanforderungen, gestellten Mindestanforderungen,
4. auf medizinischer und körperlicher Ebene für tauglich befunden 4. auf medizinischer und körperlicher Ebene für tauglich befunden
worden sein, worden sein,
5. dem Charakterprofil entsprechen. 5. dem Charakterprofil entsprechen.
Art. 3 - In Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Art. 3 - In Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten
Bedingungen für die behördliche Zulassung gibt ein zugelassener Bedingungen für die behördliche Zulassung gibt ein zugelassener
Tierarzt eine Stellungnahme ab für den Korpschef oder das Tierarzt eine Stellungnahme ab für den Korpschef oder das
Personalmitglied, das dieser für die lokale Polizei bestimmt, Personalmitglied, das dieser für die lokale Polizei bestimmt,
beziehungsweise für den zuständigen Generaldirektor oder das beziehungsweise für den zuständigen Generaldirektor oder das
Personalmitglied, das dieser für die föderale Polizei bestimmt. Personalmitglied, das dieser für die föderale Polizei bestimmt.
Art. 4 - In Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 5 erwähnte Bedingung für Art. 4 - In Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 5 erwähnte Bedingung für
die behördliche Zulassung gibt eine Kommission nach den in Anlage 1 die behördliche Zulassung gibt eine Kommission nach den in Anlage 1
zum vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien eine Stellungnahme ab zum vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien eine Stellungnahme ab
für den Korpschef oder das Personalmitglied, das dieser für die lokale für den Korpschef oder das Personalmitglied, das dieser für die lokale
Polizei bestimmt, beziehungsweise für den zuständigen Generaldirektor Polizei bestimmt, beziehungsweise für den zuständigen Generaldirektor
oder das Personalmitglied, das dieser für die föderale Polizei oder das Personalmitglied, das dieser für die föderale Polizei
bestimmt. bestimmt.
Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnte Kommission setzt sich zusammen aus: Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnte Kommission setzt sich zusammen aus:
1. dem Dienstleiter des Dienstes, in dem der Hund eingesetzt wird, für 1. dem Dienstleiter des Dienstes, in dem der Hund eingesetzt wird, für
die lokale Polizei, beziehungsweise dem Dienstleiter des die lokale Polizei, beziehungsweise dem Dienstleiter des
Hundeunterstützungsdienstes, für die föderale Polizei, oder ihrem Hundeunterstützungsdienstes, für die föderale Polizei, oder ihrem
Stellvertreter, Vorsitzender, Stellvertreter, Vorsitzender,
2. einem Hundeausbilder der integrierten Polizei, 2. einem Hundeausbilder der integrierten Polizei,
3. einem Personalmitglied der betreffenden Polizeizone oder des 3. einem Personalmitglied der betreffenden Polizeizone oder des
Dienstes der föderalen Polizei, in der/dem der Hund eingesetzt wird. Dienstes der föderalen Polizei, in der/dem der Hund eingesetzt wird.
Art. 6 - Der Korpschef oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte Art. 6 - Der Korpschef oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte
Personalmitglied, für die lokale Polizei, beziehungsweise der Personalmitglied, für die lokale Polizei, beziehungsweise der
zuständige Generaldirektor oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte zuständige Generaldirektor oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte
Personalmitglied, für die föderale Polizei, beschliesst auf der Personalmitglied, für die föderale Polizei, beschliesst auf der
Grundlage der gemäss den Artikeln 3 und 4 abgegebenen Stellungnahmen, Grundlage der gemäss den Artikeln 3 und 4 abgegebenen Stellungnahmen,
ob der Hund die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen erfüllt ob der Hund die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen erfüllt
Art. 7 - Die behördliche Zulassung gibt Anrecht auf die in Artikel Art. 7 - Die behördliche Zulassung gibt Anrecht auf die in Artikel
XI.IV.7 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt eines XI.IV.7 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt eines
Polizeihundes. Polizeihundes.
Art. 8 - Der Hund, der eine der in Artikel 2 festgelegten Bedingungen Art. 8 - Der Hund, der eine der in Artikel 2 festgelegten Bedingungen
nicht mehr erfüllt, wird nicht mehr als behördlich zugelassener nicht mehr erfüllt, wird nicht mehr als behördlich zugelassener
Polizeihund betrachtet. Polizeihund betrachtet.
Art. 9 - Der Korpschef oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte Art. 9 - Der Korpschef oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte
Personalmitglied, für die lokale Polizei, beziehungsweise der Personalmitglied, für die lokale Polizei, beziehungsweise der
zuständige Generaldirektor oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte zuständige Generaldirektor oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte
Personalmitglied, für die föderale Polizei, beschliesst, ob der Personalmitglied, für die föderale Polizei, beschliesst, ob der
behördlich zugelassene Hund noch die in Artikel 2 erwähnten behördlich zugelassene Hund noch die in Artikel 2 erwähnten
Bedingungen erfüllt, auf der Grundlage, je nach Fall: Bedingungen erfüllt, auf der Grundlage, je nach Fall:
1. einer Stellungnahme eines zugelassenen Tierarztes in Bezug auf die 1. einer Stellungnahme eines zugelassenen Tierarztes in Bezug auf die
in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen, in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen,
2. einer Stellungnahme einer in Artikel 5 erwähnten Kommission in 2. einer Stellungnahme einer in Artikel 5 erwähnten Kommission in
Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 5 erwähnte Bedingung, Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 5 erwähnte Bedingung,
3. einer Bewertung mit dem Vermerk "endgültig untauglich" durch den in 3. einer Bewertung mit dem Vermerk "endgültig untauglich" durch den in
Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005
über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der
Polizeidienste erwähnten Prüfungsausschuss, im Rahmen der Polizeidienste erwähnten Prüfungsausschuss, im Rahmen der
funktionellen Ausbildung für Hundeführer oder im Rahmen der in Anlage funktionellen Ausbildung für Hundeführer oder im Rahmen der in Anlage
2 zum vorliegenden Erlass erwähnten Weiterbildung. 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten Weiterbildung.
Abschnitt 3 - Einsatzzulassung Abschnitt 3 - Einsatzzulassung
Art. 10 - Der behördlich zugelassene Polizeihund, der die funktionelle Art. 10 - Der behördlich zugelassene Polizeihund, der die funktionelle
Ausbildung für Hundeführer bestanden hat und die in Anlage 2 Ausbildung für Hundeführer bestanden hat und die in Anlage 2
auferlegte Weiterbildung besteht, wird für Einsätze zugelassen. auferlegte Weiterbildung besteht, wird für Einsätze zugelassen.
Die Einsatzzulassung ermöglicht den Einsatz eines Polizeihundes unter Die Einsatzzulassung ermöglicht den Einsatz eines Polizeihundes unter
operativen Umständen. operativen Umständen.
Art. 11 - Ein Hund darf zeitweilig nicht unter operativen Umständen Art. 11 - Ein Hund darf zeitweilig nicht unter operativen Umständen
eingesetzt werden, wenn er: eingesetzt werden, wenn er:
1. von dem in Artikel 9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss im Rahmen 1. von dem in Artikel 9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss im Rahmen
der Weiterbildung für zeitweilig untauglich befunden worden ist, der Weiterbildung für zeitweilig untauglich befunden worden ist,
2. zweimal hintereinander nicht zu der Weiterbildung präsentiert 2. zweimal hintereinander nicht zu der Weiterbildung präsentiert
worden ist, worden ist,
3. von einem zugelassenen Tierarzt für zeitweilig untauglich befunden 3. von einem zugelassenen Tierarzt für zeitweilig untauglich befunden
worden ist. worden ist.
Die zeitweilige Untauglichkeit endet, wenn der Hund von dem in Artikel Die zeitweilige Untauglichkeit endet, wenn der Hund von dem in Artikel
9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss beziehungsweise von einem 9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss beziehungsweise von einem
zugelassenen Tierarzt erneut für tauglich befunden worden ist oder zugelassenen Tierarzt erneut für tauglich befunden worden ist oder
wenn er erneut an der Weiterbildung teilgenommen hat. wenn er erneut an der Weiterbildung teilgenommen hat.
Art. 12 - Ein Hund darf endgültig nicht unter operativen Umständen Art. 12 - Ein Hund darf endgültig nicht unter operativen Umständen
eingesetzt werden, wenn er: eingesetzt werden, wenn er:
1. von dem in Artikel 9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss im Rahmen 1. von dem in Artikel 9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss im Rahmen
der Weiterbildung für endgültig untauglich befunden worden ist, der Weiterbildung für endgültig untauglich befunden worden ist,
2. von einem zugelassenen Tierarzt für endgültig untauglich befunden 2. von einem zugelassenen Tierarzt für endgültig untauglich befunden
worden ist. worden ist.
KAPITEL II - Pflichttraining KAPITEL II - Pflichttraining
Art. 13 - Behördlich zugelassene Hunde unterliegen einem Art. 13 - Behördlich zugelassene Hunde unterliegen einem
Pflichttraining, dessen Anzahl Stunden in Anlage 3 zum vorliegenden Pflichttraining, dessen Anzahl Stunden in Anlage 3 zum vorliegenden
Erlass festgelegt ist. Erlass festgelegt ist.
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung
Art. 14 - Artikel XII.19 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember Art. 14 - Artikel XII.19 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember
2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste wird aufgehoben. Polizeidienste wird aufgehoben.
Brüssel, den 25. Juni 2008 Brüssel, den 25. Juni 2008
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008
Kriterien des Charakterprofils für die behördliche Zulassung eines Kriterien des Charakterprofils für die behördliche Zulassung eines
Polizeihundes Polizeihundes
? Allgemein: ? Allgemein:
- keine unkontrollierte Aggressivität oder übertriebene Emotionalität, - keine unkontrollierte Aggressivität oder übertriebene Emotionalität,
- Menschen und Hunden gegenüber umgänglich sein; dies bedeutet nicht, - Menschen und Hunden gegenüber umgänglich sein; dies bedeutet nicht,
dass der Hund von einer anderen Person als dem Hundeführer gelenkt dass der Hund von einer anderen Person als dem Hundeführer gelenkt
oder angefasst werden können muss, oder angefasst werden können muss,
- stabiler Charakter, - stabiler Charakter,
- mutig, - mutig,
- stressbeständig, - stressbeständig,
- Fähigkeit zur körperlichen Erholung, - Fähigkeit zur körperlichen Erholung,
- Fähigkeit zur mentalen Erholung, - Fähigkeit zur mentalen Erholung,
- Sinn für Spiel und Arbeit, - Sinn für Spiel und Arbeit,
- lebendig und aufgeweckt. - lebendig und aufgeweckt.
? Streifenhund ? Streifenhund
- allgemein, - allgemein,
- Verteidigungstrieb. - Verteidigungstrieb.
? Aktiver Drogenspürhund ? Aktiver Drogenspürhund
- allgemein, - allgemein,
- Suchtrieb/Besitztrieb. - Suchtrieb/Besitztrieb.
? Passiver Drogenspürhund ? Passiver Drogenspürhund
- allgemein, - allgemein,
- Suchtrieb/Besitztrieb. - Suchtrieb/Besitztrieb.
? Spürhund ? Spürhund
- allgemein, - allgemein,
- Suchtrieb/Besitztrieb. - Suchtrieb/Besitztrieb.
? Leichenspürhund ? Leichenspürhund
- allgemein, - allgemein,
- Suchtrieb/Besitztrieb. - Suchtrieb/Besitztrieb.
? Hormon-Spürhund ? Hormon-Spürhund
- allgemein, - allgemein,
- Suchtrieb/Besitztrieb. - Suchtrieb/Besitztrieb.
? Brandherdspürhund ? Brandherdspürhund
- allgemein, - allgemein,
- Suchtrieb/Besitztrieb. - Suchtrieb/Besitztrieb.
? Migrationskontrollhund ? Migrationskontrollhund
- allgemein, - allgemein,
- Suchtrieb/Besitztrieb. - Suchtrieb/Besitztrieb.
? Sprengstoffspürhund ? Sprengstoffspürhund
- allgemein, - allgemein,
- Suchtrieb/Besitztrieb. - Suchtrieb/Besitztrieb.
? Angriffshund ? Angriffshund
- allgemein, - allgemein,
Verteidigungstrieb. Verteidigungstrieb.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung
der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu
werden werden
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008
Weiterbildung Weiterbildung
Pflichtbewertung Pflichtbewertung
Anzahl Stunden Anzahl Stunden
Streifenhund Streifenhund
1 x pro Halbjahr 1 x pro Halbjahr
Ein Zeitraum von 38 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr Ein Zeitraum von 38 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr
Aktiver Drogenspürhund Aktiver Drogenspürhund
1 x pro Halbjahr 1 x pro Halbjahr
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr
Passiver Drogenspürhund Passiver Drogenspürhund
1 x pro Halbjahr 1 x pro Halbjahr
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr
Spürhund Spürhund
1 x pro Halbjahr 1 x pro Halbjahr
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr
Leichenspürhund Leichenspürhund
1 x pro Halbjahr 1 x pro Halbjahr
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr
Hormon-Spürhund Hormon-Spürhund
1 x pro Halbjahr 1 x pro Halbjahr
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr
Brandherdspürhund Brandherdspürhund
1 x pro Halbjahr 1 x pro Halbjahr
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr
Migrationskontrollhund Migrationskontrollhund
1 x pro Halbjahr 1 x pro Halbjahr
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr
Sprengstoffspürhund Sprengstoffspürhund
1 x pro Halbjahr 1 x pro Halbjahr
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr
Angriffshund Angriffshund
1 x pro Halbjahr 1 x pro Halbjahr
Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung
der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu
werden werden
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008
Pflichttraining Pflichttraining
Mindestanzahl Stunden Mindestanzahl Stunden
Streifenhund Streifenhund
Durchschnittlich 8 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) Durchschnittlich 8 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)
Aktiver Drogenspürhund Aktiver Drogenspürhund
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)
Passiver Drogenspürhund Passiver Drogenspürhund
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)
Spürhund Spürhund
Durchschnittlich 50 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) Durchschnittlich 50 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)
Leichenspürhund Leichenspürhund
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)
Hormon-Spürhund Hormon-Spürhund
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)
Brandherdspürhund Brandherdspürhund
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)
Migrationskontrollhund Migrationskontrollhund
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)
Sprengstoffspürhund Sprengstoffspürhund
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)
Angriffshund Angriffshund
Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1) Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)
(1) Gegebenenfalls werden die Stunden Weiterbildung auf die Anzahl (1) Gegebenenfalls werden die Stunden Weiterbildung auf die Anzahl
Stunden Pflichttraining angerechnet. Stunden Pflichttraining angerechnet.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung
der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu
werden werden
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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