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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 24/07/2018
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Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen betreffende de bestrijding van de ziekte van Newcastle. - Duitse vertaling Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence concernant la lutte contre la maladie de Newcastle. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
24 JULI 2018. - Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen 24 JUILLET 2018. - Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence
betreffende de bestrijding van de ziekte van Newcastle. - Duitse concernant la lutte contre la maladie de Newcastle. - Traduction
vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 24 juli 2018 houdende dringende maatregelen betreffende de l'arrêté ministériel du 24 juillet 2018 portant des mesures d'urgence
bestrijding van de ziekte van Newcastle (Belgisch Staatsblad van 1 concernant la lutte contre la maladie de Newcastle (Moniteur belge du
augustus 2018). 1er août 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
24. JULI 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von 24. JULI 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit
Der Minister der Landwirtschaft, Der Minister der Landwirtschaft,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1 und des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1 und des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch
das Gesetz vom 1. März 2007; das Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 über die
Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, der Artikel 34, 35 und 41; Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, der Artikel 34, 35 und 41;
Aufgrund des Beschlusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Aufgrund des Beschlusses der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über "Maßnahmen der Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über "Maßnahmen der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur
Bekämpfung der Newcastle-Krankheit", wie er im Belgischen Staatsblatt Bekämpfung der Newcastle-Krankheit", wie er im Belgischen Staatsblatt
vom 8. Juli 2018 veröffentlicht worden ist; vom 8. Juli 2018 veröffentlicht worden ist;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass darauf abzielt, die in In der Erwägung, dass vorliegender Erlass darauf abzielt, die in
Artikel 1 des dreißig Tage wirksamen Beschlusses der Föderalagentur Artikel 1 des dreißig Tage wirksamen Beschlusses der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über
"Maßnahmen der Föderalagentur für die Sicherheit der "Maßnahmen der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit" Nahrungsmittelkette zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit"
vorgesehenen Maßnahmen infolge weiterer Ausbrüche der Krankheit vorgesehenen Maßnahmen infolge weiterer Ausbrüche der Krankheit
teilweise zu verlängern und durch zusätzliche Maßnahmen zu ergänzen, teilweise zu verlängern und durch zusätzliche Maßnahmen zu ergänzen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses
gelten die Begriffsbestimmungen: gelten die Begriffsbestimmungen:
i. des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die i. des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern
und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben,
ii. des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen ii. des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen
für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere
sowie den Handel mit diesen Tieren, sowie den Handel mit diesen Tieren,
iii. des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 2018 zur Einführung eines iii. des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 2018 zur Einführung eines
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Geflügel, Kaninchen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Geflügel, Kaninchen
und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung. und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. Vermarktung: im eigenen Namen, für Rechnung Dritter oder als 1. Vermarktung: im eigenen Namen, für Rechnung Dritter oder als
Kommissionär auf den Markt bringen, erwerben, zum Kauf anbieten, zum Kommissionär auf den Markt bringen, erwerben, zum Kauf anbieten, zum
Verkauf auslegen, transportieren, verkaufen, tauschen, liefern, Verkauf auslegen, transportieren, verkaufen, tauschen, liefern,
entgeltlich oder unentgeltlich abtreten, einführen, ausführen oder entgeltlich oder unentgeltlich abtreten, einführen, ausführen oder
durchführen, durchführen,
2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
3. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur. 3. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur.
Art. 2 - Die Ansammlung und Ausstellung von Geflügel und Geflügel in Art. 2 - Die Ansammlung und Ausstellung von Geflügel und Geflügel in
Hobbyhaltung, mit Ausnahme der Brieftauben, sowie die Vermarktung der Hobbyhaltung, mit Ausnahme der Brieftauben, sowie die Vermarktung der
vorerwähnten Arten an Hobbyhalter oder durch Hobbyhalter, vorerwähnten Arten an Hobbyhalter oder durch Hobbyhalter,
einschließlich über öffentliche Märkte, sind auf dem gesamten einschließlich über öffentliche Märkte, sind auf dem gesamten
Staatsgebiet verboten. Staatsgebiet verboten.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 und unbeschadet des Artikels 43 Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 und unbeschadet des Artikels 43
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 ist die des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 ist die
Vermarktung von Geflügel und von Geflügel in Hobbyhaltung durch Vermarktung von Geflügel und von Geflügel in Hobbyhaltung durch
Geflügelhändler, einschließlich auf öffentlichen Märkten, unter Geflügelhändler, einschließlich auf öffentlichen Märkten, unter
folgenden zusätzlichen Bedingungen erlaubt: folgenden zusätzlichen Bedingungen erlaubt:
1. Das Geflügel, das in der Niederlassung des Geflügelhändlers 1. Das Geflügel, das in der Niederlassung des Geflügelhändlers
vorhanden ist und von ihm vermarktet wird, stammt direkt und vorhanden ist und von ihm vermarktet wird, stammt direkt und
ausschließlich aus Niederlassungen mit einer Genehmigung 10.1 oder ausschließlich aus Niederlassungen mit einer Genehmigung 10.1 oder
10.2 gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung 10.2 gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung
der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und
vorherigen Registrierungen. vorherigen Registrierungen.
2. Für jeden Transport des in Nr. 1 erwähnten Geflügels zu der 2. Für jeden Transport des in Nr. 1 erwähnten Geflügels zu der
Niederlassung des Geflügelhändlers erstellt der Transportunternehmer Niederlassung des Geflügelhändlers erstellt der Transportunternehmer
ein Begleitdokument auf Papier gemäß dem Muster in der Anlage zu ein Begleitdokument auf Papier gemäß dem Muster in der Anlage zu
vorliegendem Erlass. Auf dem Begleitdokument werden zudem die vorliegendem Erlass. Auf dem Begleitdokument werden zudem die
verabreichten Impfstoffe, wie in Nr. 3 vorgesehen, vermerkt. verabreichten Impfstoffe, wie in Nr. 3 vorgesehen, vermerkt.
Das Begleitdokument wird in drei Exemplaren erstellt und gemäß den Das Begleitdokument wird in drei Exemplaren erstellt und gemäß den
Anweisungen der Agentur ausgefüllt. Ein Exemplar ist für den Anweisungen der Agentur ausgefüllt. Ein Exemplar ist für den
Verladeplatz, eins für den Entladeplatz und eins für den Verladeplatz, eins für den Entladeplatz und eins für den
Transportunternehmer bestimmt. Transportunternehmer bestimmt.
3. Jedes Geflügel, das beim Händler eingeführt wird, ist im 3. Jedes Geflügel, das beim Händler eingeführt wird, ist im
Herkunftsbetrieb vollständig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft Herkunftsbetrieb vollständig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft
worden, gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 25. Januar 1993 zur worden, gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 25. Januar 1993 zur
Regelung der Impfung gegen die atypische Geflügelpest und zur Regelung der Impfung gegen die atypische Geflügelpest und zur
Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 1992 zur Festlegung Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 1992 zur Festlegung
zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der atypischen Geflügelpest. zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der atypischen Geflügelpest.
4. Vor jeder Teilnahme an einer Ansammlung von der Niederlassung eines 4. Vor jeder Teilnahme an einer Ansammlung von der Niederlassung eines
Geflügelhändlers aus muss der Geflügelhändler ein neues Geflügelhändlers aus muss der Geflügelhändler ein neues
Begleitdokument gemäß Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni Begleitdokument gemäß Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni
2018 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung 2018 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung
von Geflügel, Kaninchen und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung von Geflügel, Kaninchen und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung
erstellen, ohne den Bereich "Impfung". Bei jeder Ansammlung muss der erstellen, ohne den Bereich "Impfung". Bei jeder Ansammlung muss der
Geflügelhändler für jede zum Kauf angebotene Gruppe Geflügel und Geflügelhändler für jede zum Kauf angebotene Gruppe Geflügel und
Geflügel in Hobbyhaltung das in Nr. 2 vorgesehenes Begleitdokument mit Geflügel in Hobbyhaltung das in Nr. 2 vorgesehenes Begleitdokument mit
sich führen und es auf Verlangen vorzeigen. sich führen und es auf Verlangen vorzeigen.
5. Jeder Geflügelhändler muss der LKE, die für die Gemeinde, in der er 5. Jeder Geflügelhändler muss der LKE, die für die Gemeinde, in der er
ansässig ist, zuständig ist, jeden Freitag den Plan der Ansammlungen, ansässig ist, zuständig ist, jeden Freitag den Plan der Ansammlungen,
an denen er in der darauffolgenden Woche teilnehmen möchte, an denen er in der darauffolgenden Woche teilnehmen möchte,
übermitteln. Er darf nur an Ansammlungen teilnehmen, die in diesem übermitteln. Er darf nur an Ansammlungen teilnehmen, die in diesem
Plan aufgenommen sind. Plan aufgenommen sind.
6. Geflügel und Geflügel in Hobbyhaltung, die noch beim 6. Geflügel und Geflügel in Hobbyhaltung, die noch beim
Geflügelhändler vorhanden sind und nicht von den in Nr. 1 erwähnten Geflügelhändler vorhanden sind und nicht von den in Nr. 1 erwähnten
Niederlassungen stammen, dürfen nicht mehr vermarktet werden, es sei Niederlassungen stammen, dürfen nicht mehr vermarktet werden, es sei
denn, sie sind vollständig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft denn, sie sind vollständig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft
worden, und müssen von dem in Nr. 1 erwähnten Geflügel getrennt worden, und müssen von dem in Nr. 1 erwähnten Geflügel getrennt
gehalten werden. gehalten werden.
7. Der Geflügelhändler muss über jedes Geflügel und alle Vögel, die er 7. Der Geflügelhändler muss über jedes Geflügel und alle Vögel, die er
in seiner Niederlassung hält, ein Register mit folgenden Daten führen: in seiner Niederlassung hält, ein Register mit folgenden Daten führen:
a) Datum der Anlieferung, a) Datum der Anlieferung,
b) Anzahl angelieferter Tiere, b) Anzahl angelieferter Tiere,
c) Herkunft der Tiere, c) Herkunft der Tiere,
d) Anzahl Tiere, die pro Tag in der Niederlassung und/oder auf dem d) Anzahl Tiere, die pro Tag in der Niederlassung und/oder auf dem
Markt verkauft worden sind, Markt verkauft worden sind,
e) Produktionsleistungen der Gruppe, worunter Futtermittelverbrauch, e) Produktionsleistungen der Gruppe, worunter Futtermittelverbrauch,
f) Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen. f) Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen.
8. Der Geflügelhändler muss jedes in Nr. 7 erwähnte gestorbene Tier 8. Der Geflügelhändler muss jedes in Nr. 7 erwähnte gestorbene Tier
zum Labor einer zugelassenen Vereinigung zwecks Untersuchung auf die zum Labor einer zugelassenen Vereinigung zwecks Untersuchung auf die
Newcastle-Krankheit und die Vogelgrippe bringen oder bringen lassen. Newcastle-Krankheit und die Vogelgrippe bringen oder bringen lassen.
Art. 4 - Transportunternehmern und Händlern ist es außer bei höherer Art. 4 - Transportunternehmern und Händlern ist es außer bei höherer
Gewalt oder bei einem Befehl der zuständigen Behörde verboten, Gewalt oder bei einem Befehl der zuständigen Behörde verboten,
Geflügel von einem Fahrzeug in ein anderes umzuladen, außer innerhalb Geflügel von einem Fahrzeug in ein anderes umzuladen, außer innerhalb
der Niederlassung eines Geflügelhändlers, in der die Anlieferung des der Niederlassung eines Geflügelhändlers, in der die Anlieferung des
Geflügels vor dem Umladen registriert wird und vor jeder neuen Abfahrt Geflügels vor dem Umladen registriert wird und vor jeder neuen Abfahrt
ein neues Begleitdokument erstellt wird. ein neues Begleitdokument erstellt wird.
Art. 5 - Der Beschluss der Föderalagentur für die Sicherheit der Art. 5 - Der Beschluss der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über "Maßnahmen der Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über "Maßnahmen der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur
Bekämpfung der Newcastle-Krankheit" wird aufgehoben. Bekämpfung der Newcastle-Krankheit" wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 24. Juli 2018 Brüssel, den 24. Juli 2018
D. DUCARME D. DUCARME
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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