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Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen betreffende de bestrijding van de ziekte van Newcastle. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence concernant la lutte contre la maladie de Newcastle. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
24 JULI 2018. - Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen | 24 JUILLET 2018. - Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence |
betreffende de bestrijding van de ziekte van Newcastle. - Duitse | concernant la lutte contre la maladie de Newcastle. - Traduction |
vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 24 juli 2018 houdende dringende maatregelen betreffende de | l'arrêté ministériel du 24 juillet 2018 portant des mesures d'urgence |
bestrijding van de ziekte van Newcastle (Belgisch Staatsblad van 1 | concernant la lutte contre la maladie de Newcastle (Moniteur belge du |
augustus 2018). | 1er août 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
24. JULI 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von | 24. JULI 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit |
Der Minister der Landwirtschaft, | Der Minister der Landwirtschaft, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1 und des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch | Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1 und des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch |
das Gesetz vom 1. März 2007; | das Gesetz vom 1. März 2007; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 über die |
Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, der Artikel 34, 35 und 41; | Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, der Artikel 34, 35 und 41; |
Aufgrund des Beschlusses der Föderalagentur für die Sicherheit der | Aufgrund des Beschlusses der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über "Maßnahmen der | Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über "Maßnahmen der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur |
Bekämpfung der Newcastle-Krankheit", wie er im Belgischen Staatsblatt | Bekämpfung der Newcastle-Krankheit", wie er im Belgischen Staatsblatt |
vom 8. Juli 2018 veröffentlicht worden ist; | vom 8. Juli 2018 veröffentlicht worden ist; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass darauf abzielt, die in | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass darauf abzielt, die in |
Artikel 1 des dreißig Tage wirksamen Beschlusses der Föderalagentur | Artikel 1 des dreißig Tage wirksamen Beschlusses der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über |
"Maßnahmen der Föderalagentur für die Sicherheit der | "Maßnahmen der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit" | Nahrungsmittelkette zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit" |
vorgesehenen Maßnahmen infolge weiterer Ausbrüche der Krankheit | vorgesehenen Maßnahmen infolge weiterer Ausbrüche der Krankheit |
teilweise zu verlängern und durch zusätzliche Maßnahmen zu ergänzen, | teilweise zu verlängern und durch zusätzliche Maßnahmen zu ergänzen, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses | Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses |
gelten die Begriffsbestimmungen: | gelten die Begriffsbestimmungen: |
i. des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die | i. des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen |
Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern | Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern |
und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, | und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, |
ii. des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen | ii. des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen |
für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere | für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere |
sowie den Handel mit diesen Tieren, | sowie den Handel mit diesen Tieren, |
iii. des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 2018 zur Einführung eines | iii. des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 2018 zur Einführung eines |
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Geflügel, Kaninchen | Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Geflügel, Kaninchen |
und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung. | und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. Vermarktung: im eigenen Namen, für Rechnung Dritter oder als | 1. Vermarktung: im eigenen Namen, für Rechnung Dritter oder als |
Kommissionär auf den Markt bringen, erwerben, zum Kauf anbieten, zum | Kommissionär auf den Markt bringen, erwerben, zum Kauf anbieten, zum |
Verkauf auslegen, transportieren, verkaufen, tauschen, liefern, | Verkauf auslegen, transportieren, verkaufen, tauschen, liefern, |
entgeltlich oder unentgeltlich abtreten, einführen, ausführen oder | entgeltlich oder unentgeltlich abtreten, einführen, ausführen oder |
durchführen, | durchführen, |
2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
3. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur. | 3. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur. |
Art. 2 - Die Ansammlung und Ausstellung von Geflügel und Geflügel in | Art. 2 - Die Ansammlung und Ausstellung von Geflügel und Geflügel in |
Hobbyhaltung, mit Ausnahme der Brieftauben, sowie die Vermarktung der | Hobbyhaltung, mit Ausnahme der Brieftauben, sowie die Vermarktung der |
vorerwähnten Arten an Hobbyhalter oder durch Hobbyhalter, | vorerwähnten Arten an Hobbyhalter oder durch Hobbyhalter, |
einschließlich über öffentliche Märkte, sind auf dem gesamten | einschließlich über öffentliche Märkte, sind auf dem gesamten |
Staatsgebiet verboten. | Staatsgebiet verboten. |
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 und unbeschadet des Artikels 43 | Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 und unbeschadet des Artikels 43 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 ist die | des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 ist die |
Vermarktung von Geflügel und von Geflügel in Hobbyhaltung durch | Vermarktung von Geflügel und von Geflügel in Hobbyhaltung durch |
Geflügelhändler, einschließlich auf öffentlichen Märkten, unter | Geflügelhändler, einschließlich auf öffentlichen Märkten, unter |
folgenden zusätzlichen Bedingungen erlaubt: | folgenden zusätzlichen Bedingungen erlaubt: |
1. Das Geflügel, das in der Niederlassung des Geflügelhändlers | 1. Das Geflügel, das in der Niederlassung des Geflügelhändlers |
vorhanden ist und von ihm vermarktet wird, stammt direkt und | vorhanden ist und von ihm vermarktet wird, stammt direkt und |
ausschließlich aus Niederlassungen mit einer Genehmigung 10.1 oder | ausschließlich aus Niederlassungen mit einer Genehmigung 10.1 oder |
10.2 gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung | 10.2 gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung |
der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und | Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und |
vorherigen Registrierungen. | vorherigen Registrierungen. |
2. Für jeden Transport des in Nr. 1 erwähnten Geflügels zu der | 2. Für jeden Transport des in Nr. 1 erwähnten Geflügels zu der |
Niederlassung des Geflügelhändlers erstellt der Transportunternehmer | Niederlassung des Geflügelhändlers erstellt der Transportunternehmer |
ein Begleitdokument auf Papier gemäß dem Muster in der Anlage zu | ein Begleitdokument auf Papier gemäß dem Muster in der Anlage zu |
vorliegendem Erlass. Auf dem Begleitdokument werden zudem die | vorliegendem Erlass. Auf dem Begleitdokument werden zudem die |
verabreichten Impfstoffe, wie in Nr. 3 vorgesehen, vermerkt. | verabreichten Impfstoffe, wie in Nr. 3 vorgesehen, vermerkt. |
Das Begleitdokument wird in drei Exemplaren erstellt und gemäß den | Das Begleitdokument wird in drei Exemplaren erstellt und gemäß den |
Anweisungen der Agentur ausgefüllt. Ein Exemplar ist für den | Anweisungen der Agentur ausgefüllt. Ein Exemplar ist für den |
Verladeplatz, eins für den Entladeplatz und eins für den | Verladeplatz, eins für den Entladeplatz und eins für den |
Transportunternehmer bestimmt. | Transportunternehmer bestimmt. |
3. Jedes Geflügel, das beim Händler eingeführt wird, ist im | 3. Jedes Geflügel, das beim Händler eingeführt wird, ist im |
Herkunftsbetrieb vollständig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft | Herkunftsbetrieb vollständig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft |
worden, gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 25. Januar 1993 zur | worden, gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 25. Januar 1993 zur |
Regelung der Impfung gegen die atypische Geflügelpest und zur | Regelung der Impfung gegen die atypische Geflügelpest und zur |
Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 1992 zur Festlegung | Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 1992 zur Festlegung |
zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der atypischen Geflügelpest. | zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der atypischen Geflügelpest. |
4. Vor jeder Teilnahme an einer Ansammlung von der Niederlassung eines | 4. Vor jeder Teilnahme an einer Ansammlung von der Niederlassung eines |
Geflügelhändlers aus muss der Geflügelhändler ein neues | Geflügelhändlers aus muss der Geflügelhändler ein neues |
Begleitdokument gemäß Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni | Begleitdokument gemäß Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni |
2018 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung | 2018 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung |
von Geflügel, Kaninchen und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung | von Geflügel, Kaninchen und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung |
erstellen, ohne den Bereich "Impfung". Bei jeder Ansammlung muss der | erstellen, ohne den Bereich "Impfung". Bei jeder Ansammlung muss der |
Geflügelhändler für jede zum Kauf angebotene Gruppe Geflügel und | Geflügelhändler für jede zum Kauf angebotene Gruppe Geflügel und |
Geflügel in Hobbyhaltung das in Nr. 2 vorgesehenes Begleitdokument mit | Geflügel in Hobbyhaltung das in Nr. 2 vorgesehenes Begleitdokument mit |
sich führen und es auf Verlangen vorzeigen. | sich führen und es auf Verlangen vorzeigen. |
5. Jeder Geflügelhändler muss der LKE, die für die Gemeinde, in der er | 5. Jeder Geflügelhändler muss der LKE, die für die Gemeinde, in der er |
ansässig ist, zuständig ist, jeden Freitag den Plan der Ansammlungen, | ansässig ist, zuständig ist, jeden Freitag den Plan der Ansammlungen, |
an denen er in der darauffolgenden Woche teilnehmen möchte, | an denen er in der darauffolgenden Woche teilnehmen möchte, |
übermitteln. Er darf nur an Ansammlungen teilnehmen, die in diesem | übermitteln. Er darf nur an Ansammlungen teilnehmen, die in diesem |
Plan aufgenommen sind. | Plan aufgenommen sind. |
6. Geflügel und Geflügel in Hobbyhaltung, die noch beim | 6. Geflügel und Geflügel in Hobbyhaltung, die noch beim |
Geflügelhändler vorhanden sind und nicht von den in Nr. 1 erwähnten | Geflügelhändler vorhanden sind und nicht von den in Nr. 1 erwähnten |
Niederlassungen stammen, dürfen nicht mehr vermarktet werden, es sei | Niederlassungen stammen, dürfen nicht mehr vermarktet werden, es sei |
denn, sie sind vollständig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft | denn, sie sind vollständig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft |
worden, und müssen von dem in Nr. 1 erwähnten Geflügel getrennt | worden, und müssen von dem in Nr. 1 erwähnten Geflügel getrennt |
gehalten werden. | gehalten werden. |
7. Der Geflügelhändler muss über jedes Geflügel und alle Vögel, die er | 7. Der Geflügelhändler muss über jedes Geflügel und alle Vögel, die er |
in seiner Niederlassung hält, ein Register mit folgenden Daten führen: | in seiner Niederlassung hält, ein Register mit folgenden Daten führen: |
a) Datum der Anlieferung, | a) Datum der Anlieferung, |
b) Anzahl angelieferter Tiere, | b) Anzahl angelieferter Tiere, |
c) Herkunft der Tiere, | c) Herkunft der Tiere, |
d) Anzahl Tiere, die pro Tag in der Niederlassung und/oder auf dem | d) Anzahl Tiere, die pro Tag in der Niederlassung und/oder auf dem |
Markt verkauft worden sind, | Markt verkauft worden sind, |
e) Produktionsleistungen der Gruppe, worunter Futtermittelverbrauch, | e) Produktionsleistungen der Gruppe, worunter Futtermittelverbrauch, |
f) Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen. | f) Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen. |
8. Der Geflügelhändler muss jedes in Nr. 7 erwähnte gestorbene Tier | 8. Der Geflügelhändler muss jedes in Nr. 7 erwähnte gestorbene Tier |
zum Labor einer zugelassenen Vereinigung zwecks Untersuchung auf die | zum Labor einer zugelassenen Vereinigung zwecks Untersuchung auf die |
Newcastle-Krankheit und die Vogelgrippe bringen oder bringen lassen. | Newcastle-Krankheit und die Vogelgrippe bringen oder bringen lassen. |
Art. 4 - Transportunternehmern und Händlern ist es außer bei höherer | Art. 4 - Transportunternehmern und Händlern ist es außer bei höherer |
Gewalt oder bei einem Befehl der zuständigen Behörde verboten, | Gewalt oder bei einem Befehl der zuständigen Behörde verboten, |
Geflügel von einem Fahrzeug in ein anderes umzuladen, außer innerhalb | Geflügel von einem Fahrzeug in ein anderes umzuladen, außer innerhalb |
der Niederlassung eines Geflügelhändlers, in der die Anlieferung des | der Niederlassung eines Geflügelhändlers, in der die Anlieferung des |
Geflügels vor dem Umladen registriert wird und vor jeder neuen Abfahrt | Geflügels vor dem Umladen registriert wird und vor jeder neuen Abfahrt |
ein neues Begleitdokument erstellt wird. | ein neues Begleitdokument erstellt wird. |
Art. 5 - Der Beschluss der Föderalagentur für die Sicherheit der | Art. 5 - Der Beschluss der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über "Maßnahmen der | Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über "Maßnahmen der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur |
Bekämpfung der Newcastle-Krankheit" wird aufgehoben. | Bekämpfung der Newcastle-Krankheit" wird aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 24. Juli 2018 | Brüssel, den 24. Juli 2018 |
D. DUCARME | D. DUCARME |
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