← Terug naar "Ministerieel besluit betreffende het in het vrije verkeer brengen van goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Ministerieel besluit betreffende het in het vrije verkeer brengen van goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté ministériel relatif à la mise en libre pratique des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
24 AUGUSTUS 1982. - Ministerieel besluit betreffende het in het vrije | 24 AOUT 1982. - Arrêté ministériel relatif à la mise en libre pratique |
verkeer brengen van goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits | des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het ministerieel besluit van 24 augustus 1982 betreffende het in het | allemande de l'arrêté ministériel du 24 août 1982 relatif à la mise en |
vrije verkeer brengen van goederen (Belgisch Staatsblad van 31 | libre pratique des marchandises (Moniteur belge du 31 août 1982), tel |
augustus 1982), zoals het werd gewijzigd bij het ministerieel besluit | |
van 29 december 1983 tot wijziging van het ministerieel besluit van 24 | qu'il a été modifié par l'arrêté ministériel du 29 décembre 1983 |
augustus 1982 betreffende het in het vrije verkeer brengen van | modifiant l'arrêté ministériel du 24 août 1982 relatif à la mise en |
goederen (Belgisch Staatsblad van 3 januari 1984). | libre pratique des marchandises (Moniteur belge du 3 janvier 1984). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
24. AUGUST 1982 | 24. AUGUST 1982 |
Ministerieller Erlass über die Überführung in den zollrechtlich freien | Ministerieller Erlass über die Überführung in den zollrechtlich freien |
Verkehr von Waren | Verkehr von Waren |
Artikel 1 - Die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien | Artikel 1 - Die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien |
Verkehr, die in Artikel 70-2 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und | Verkehr, die in Artikel 70-2 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und |
Akzisen vorgesehen ist, wird auf einem Vordruck abgegeben, das den | Akzisen vorgesehen ist, wird auf einem Vordruck abgegeben, das den |
Mustern in den Anlagen 1 bis 4 des Ministeriellen Erlasses vom 1. | Mustern in den Anlagen 1 bis 4 des Ministeriellen Erlasses vom 1. |
Oktober 1979 über die Muster der Zollanmeldung entspricht. | Oktober 1979 über die Muster der Zollanmeldung entspricht. |
Art. 2 - Unabhängig von den in Artikel 145 § 1 des allgemeinen | Art. 2 - Unabhängig von den in Artikel 145 § 1 des allgemeinen |
Gesetzes erwähnten Angaben und von den Angaben in Bezug auf die | Gesetzes erwähnten Angaben und von den Angaben in Bezug auf die |
Devisenvorschriften und die Mehrwertsteuer muss die Anmeldung | Devisenvorschriften und die Mehrwertsteuer muss die Anmeldung |
nachstehende Angaben enthalten: | nachstehende Angaben enthalten: |
1.Namen und Anschrift des Anmelders sowie entsprechende rechtliche | 1.Namen und Anschrift des Anmelders sowie entsprechende rechtliche |
Verhältnisse, wenn er für einen Dritten handelt, sofern diese Angabe | Verhältnisse, wenn er für einen Dritten handelt, sofern diese Angabe |
erforderlich ist, um gegebenenfalls den Zollschuldner zu ermitteln, | erforderlich ist, um gegebenenfalls den Zollschuldner zu ermitteln, |
2. Namen und Anschrift des Empfängers der Waren, wenn der Anmelder | 2. Namen und Anschrift des Empfängers der Waren, wenn der Anmelder |
nicht der Empfänger ist, | nicht der Empfänger ist, |
3. bei Waren, die summarisch angemeldet worden sind, Bezugnahme auf | 3. bei Waren, die summarisch angemeldet worden sind, Bezugnahme auf |
diese Anmeldung, | diese Anmeldung, |
4. bei Waren, die bei Einfuhr direkt zur Überführung in den | 4. bei Waren, die bei Einfuhr direkt zur Überführung in den |
zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, erforderliche Angaben | zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, erforderliche Angaben |
zur Feststellung des Beförderungsmittels, mit dem sie zum Zollamt | zur Feststellung des Beförderungsmittels, mit dem sie zum Zollamt |
verbracht worden sind, und Beförderungsart bei Überschreitung der | verbracht worden sind, und Beförderungsart bei Überschreitung der |
Grenze, | Grenze, |
5. bei Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr | 5. bei Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr |
angemeldet werden, wenn die Waren vorher in ein anderes Zollverfahren | angemeldet werden, wenn die Waren vorher in ein anderes Zollverfahren |
überführt worden sind, Bezugnahme auf dieses Verfahren, | überführt worden sind, Bezugnahme auf dieses Verfahren, |
6. Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, in denen die | 6. Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, in denen die |
angemeldeten Waren enthalten sind, oder, wenn es sich um unverpackte | angemeldeten Waren enthalten sind, oder, wenn es sich um unverpackte |
Waren handelt, je nach Fall Anzahl der Waren, die Gegenstand der | Waren handelt, je nach Fall Anzahl der Waren, die Gegenstand der |
Anmeldung sind, oder Vermerk "Massengut" sowie zum Erkennen der | Anmeldung sind, oder Vermerk "Massengut" sowie zum Erkennen der |
unverpackten Waren erforderliche Angaben, | unverpackten Waren erforderliche Angaben, |
7. Ort, an dem sich die angemeldeten Waren befinden, sofern der Zoll | 7. Ort, an dem sich die angemeldeten Waren befinden, sofern der Zoll |
diese Angabe für erforderlich hält, | diese Angabe für erforderlich hält, |
8. Tarifnummer und -stelle, zu der die Waren im Schema des Gemeinsamen | 8. Tarifnummer und -stelle, zu der die Waren im Schema des Gemeinsamen |
Zolltarifs gehören, Warenbezeichnung nach Maßgabe dieses Schemas und | Zolltarifs gehören, Warenbezeichnung nach Maßgabe dieses Schemas und |
in so genauer Form, dass der Zoll sofort und eindeutig feststellen | in so genauer Form, dass der Zoll sofort und eindeutig feststellen |
kann, ob die Waren tatsächlich zu der in der Anmeldung angegebenen | kann, ob die Waren tatsächlich zu der in der Anmeldung angegebenen |
Tarifnummer und -stelle gehören, und Code in dem von der Zoll- und | Tarifnummer und -stelle gehören, und Code in dem von der Zoll- und |
Akzisenverwaltung veröffentlichten Einfuhrzolltarif, | Akzisenverwaltung veröffentlichten Einfuhrzolltarif, |
9. bei Waren, die einem Wertzoll unterliegen, Zollwert nach den | 9. bei Waren, die einem Wertzoll unterliegen, Zollwert nach den |
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, sowie gegebenenfalls zur | einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, sowie gegebenenfalls zur |
Ermittlung dieses Wertes erforderliche Mengenangaben, | Ermittlung dieses Wertes erforderliche Mengenangaben, |
10. bei Waren, die spezifischen Abgaben unterliegen, für die Erhebung | 10. bei Waren, die spezifischen Abgaben unterliegen, für die Erhebung |
dieser Abgaben erforderliche Mengenangaben und zusätzliche Angaben, | dieser Abgaben erforderliche Mengenangaben und zusätzliche Angaben, |
11. bei Waren, die einem Wertzoll mit einem Mindestbetrag an | 11. bei Waren, die einem Wertzoll mit einem Mindestbetrag an |
spezifischen Abgaben unterliegen, sämtliche Angaben nach den Nummern 9 | spezifischen Abgaben unterliegen, sämtliche Angaben nach den Nummern 9 |
und 10, | und 10, |
12. Versendungsland sowie Ursprungsland der Waren, | 12. Versendungsland sowie Ursprungsland der Waren, |
13. Wert, Roh- und Eigenmasse der Waren oder andere erforderliche | 13. Wert, Roh- und Eigenmasse der Waren oder andere erforderliche |
Mengenangaben; bei Alkohol und alkoholhaltigen Produkten | Mengenangaben; bei Alkohol und alkoholhaltigen Produkten |
Alkoholgehalt, | Alkoholgehalt, |
14. auf die angemeldete Ware anwendbaren Abgabensatz, | 14. auf die angemeldete Ware anwendbaren Abgabensatz, |
15. Höhe der Eingangsabgaben nach den Berechnungen des Anmelders, | 15. Höhe der Eingangsabgaben nach den Berechnungen des Anmelders, |
16. Nummer und Ausstellungsdatum der Bescheinigungen oder Lizenzen, | 16. Nummer und Ausstellungsdatum der Bescheinigungen oder Lizenzen, |
die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich | die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich |
sind; der Nummer ist die offizielle Abkürzung des Ausstellungslandes | sind; der Nummer ist die offizielle Abkürzung des Ausstellungslandes |
voranzustellen. | voranzustellen. |
Art. 3 - In den in Artikel 70-5 § 2 des allgemeinen Gesetzes erwähnten | Art. 3 - In den in Artikel 70-5 § 2 des allgemeinen Gesetzes erwähnten |
Fällen werden die in Artikel 2 Nr. 8 bis 12 vorgesehenen Angaben und | Fällen werden die in Artikel 2 Nr. 8 bis 12 vorgesehenen Angaben und |
die Rechnung nicht verlangt, es sei denn, Bedienstete erachten dies | die Rechnung nicht verlangt, es sei denn, Bedienstete erachten dies |
für notwendig. In diesem Fall können die Angaben in vereinfachter Form | für notwendig. In diesem Fall können die Angaben in vereinfachter Form |
gemacht werden. | gemacht werden. |
Art. 4 - Der in Artikel 1 vorgesehenen Anmeldung müssen beigefügt | Art. 4 - Der in Artikel 1 vorgesehenen Anmeldung müssen beigefügt |
werden: | werden: |
1. Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet | 1. Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet |
wird, | wird, |
2. Anmeldung der Angaben über den Zollwert (D.V.1), sofern diese | 2. Anmeldung der Angaben über den Zollwert (D.V.1), sofern diese |
Anmeldung vorgeschrieben ist, | Anmeldung vorgeschrieben ist, |
3. Ursprungszeugnisse oder Warenverkehrsbescheinigungen, die für die | 3. Ursprungszeugnisse oder Warenverkehrsbescheinigungen, die für die |
Anwendung einer Zollpräferenzregelung oder einer anderen | Anwendung einer Zollpräferenzregelung oder einer anderen |
Sonderregelung erforderlich sind, | Sonderregelung erforderlich sind, |
4. Einfuhrlizenz und Ermächtigungen oder Bescheinigungen, die aufgrund | 4. Einfuhrlizenz und Ermächtigungen oder Bescheinigungen, die aufgrund |
der Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmaßnahmen verlangt werden, | der Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmaßnahmen verlangt werden, |
5. bei Gestellung der Waren in mehreren Packstücken, eine Liste der | 5. bei Gestellung der Waren in mehreren Packstücken, eine Liste der |
Packstücke oder ein gleichwertiges Dokument mit Angabe des Inhalts | Packstücke oder ein gleichwertiges Dokument mit Angabe des Inhalts |
jedes Packstücks. | jedes Packstücks. |
Art. 5 - Wenn Bedienstete es für erforderlich halten, können sie bei | Art. 5 - Wenn Bedienstete es für erforderlich halten, können sie bei |
Abgabe der Anmeldung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder | Abgabe der Anmeldung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder |
Dokumente über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden. | Dokumente über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden. |
Art. 6 - Die der Anmeldung beigefügten Dokumente sind vom Zoll | Art. 6 - Die der Anmeldung beigefügten Dokumente sind vom Zoll |
aufzubewahren. | aufzubewahren. |
Wenn die Dokumente vom Anmelder anderweitig verwendet werden können, | Wenn die Dokumente vom Anmelder anderweitig verwendet werden können, |
trifft der Zoll alle geeigneten Vorkehrungen, damit sie anschließend | trifft der Zoll alle geeigneten Vorkehrungen, damit sie anschließend |
nur für die Mengen und Werte verwendet werden können, für die sie | nur für die Mengen und Werte verwendet werden können, für die sie |
gültig bleiben. | gültig bleiben. |
Art. 7 - Eine in Artikel 70-10 § 2 des allgemeinen Gesetzes erwähnte | Art. 7 - Eine in Artikel 70-10 § 2 des allgemeinen Gesetzes erwähnte |
unvollständige Anmeldung muss mindestens nachstehende Angaben | unvollständige Anmeldung muss mindestens nachstehende Angaben |
enthalten: | enthalten: |
1. in Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 vorgesehene Angaben, | 1. in Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 vorgesehene Angaben, |
2. Warenbezeichnung in so genauer Form, dass sofort und eindeutig | 2. Warenbezeichnung in so genauer Form, dass sofort und eindeutig |
festgestellt werden kann, zu welcher Tarifnummer oder -stelle die | festgestellt werden kann, zu welcher Tarifnummer oder -stelle die |
Waren gehören, | Waren gehören, |
3. Zollwert der wertzollpflichtigen Waren oder, wenn der Anmelder den | 3. Zollwert der wertzollpflichtigen Waren oder, wenn der Anmelder den |
definitiven Wert dieser Waren nicht anmelden kann, einen vorläufigen | definitiven Wert dieser Waren nicht anmelden kann, einen vorläufigen |
Hinweis auf den Wert, der vom Zoll für annehmbar gehalten wird, | Hinweis auf den Wert, der vom Zoll für annehmbar gehalten wird, |
4. alle sonstigen Angaben, die nach Ansicht des Zolls für die | 4. alle sonstigen Angaben, die nach Ansicht des Zolls für die |
Feststellung der Nämlichkeit der Waren und die Anwendung der | Feststellung der Nämlichkeit der Waren und die Anwendung der |
Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr | Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr |
sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die Freigabe der | sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die Freigabe der |
Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind. | Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind. |
Art. 8 - § 1 - Der Anmeldung, der in Anwendung von Artikel 70-10 § 2 | Art. 8 - § 1 - Der Anmeldung, der in Anwendung von Artikel 70-10 § 2 |
des allgemeinen Gesetzes bestimmte Dokumente nicht beigefügt sind, | des allgemeinen Gesetzes bestimmte Dokumente nicht beigefügt sind, |
müssen zumindest diejenigen Dokumente beigefügt sein, von deren | müssen zumindest diejenigen Dokumente beigefügt sein, von deren |
Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr | Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr |
abhängig ist. | abhängig ist. |
§ 2 - Abweichend von § 1 kann eine Anmeldung, der eines der in § 1 | § 2 - Abweichend von § 1 kann eine Anmeldung, der eines der in § 1 |
erwähnten Dokumente nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn dem | erwähnten Dokumente nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn dem |
Zoll der Nachweis erbracht wird: | Zoll der Nachweis erbracht wird: |
1. dass das betreffende Dokument vorhanden und gültig ist, | 1. dass das betreffende Dokument vorhanden und gültig ist, |
2. dass dieses Dokument aus Gründen, die unabhängig vom Willen des | 2. dass dieses Dokument aus Gründen, die unabhängig vom Willen des |
Anmelders sind, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte und | Anmelders sind, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte und |
3. dass eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Überführung der | 3. dass eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Überführung der |
Ware in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur | Ware in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur |
Folge hätte, dass ein höherer Eingangsabgabensatz zur Anwendung käme. | Folge hätte, dass ein höherer Eingangsabgabensatz zur Anwendung käme. |
Die Angaben in Bezug auf die fehlenden Dokumente müssen in jedem Fall | Die Angaben in Bezug auf die fehlenden Dokumente müssen in jedem Fall |
in der Anmeldung vermerkt werden. | in der Anmeldung vermerkt werden. |
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der besonderen Vorschriften über den | Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der besonderen Vorschriften über den |
Zollwert darf die in Artikel 70-10 § 2 des allgemeinen Gesetzes | Zollwert darf die in Artikel 70-10 § 2 des allgemeinen Gesetzes |
vorgesehene Frist einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung | vorgesehene Frist einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung |
an nicht überschreiten. | an nicht überschreiten. |
§ 2 - Bei Waren, die zu einem ermäßigten Satz oder abgabenfrei | § 2 - Bei Waren, die zu einem ermäßigten Satz oder abgabenfrei |
eingeführt werden können, und sofern der Zoll nicht daran zweifelt, | eingeführt werden können, und sofern der Zoll nicht daran zweifelt, |
darf auf Antrag des Anmelders eine zusätzliche Frist von höchstens | darf auf Antrag des Anmelders eine zusätzliche Frist von höchstens |
drei Monaten für die Nachreichung der Ursprungszeugnisse oder | drei Monaten für die Nachreichung der Ursprungszeugnisse oder |
Warenverkehrsbescheinigungen gewährt werden. | Warenverkehrsbescheinigungen gewährt werden. |
Art. 10 - § 1 - Die Paragraphen 2 bis 4 sind in dem in Artikel 70-10 § | Art. 10 - § 1 - Die Paragraphen 2 bis 4 sind in dem in Artikel 70-10 § |
4 des allgemeinen Gesetzes erwähnten Fall anwendbar. | 4 des allgemeinen Gesetzes erwähnten Fall anwendbar. |
§ 2 - Wirkt sich die Nachreichung von Angaben oder Dokumenten, die bei | § 2 - Wirkt sich die Nachreichung von Angaben oder Dokumenten, die bei |
der Annahme der Anmeldung fehlen, auf den Betrag der auf die | der Annahme der Anmeldung fehlen, auf den Betrag der auf die |
betreffenden Waren zu erhebenden Eingangsabgaben nicht aus, so erfasst | betreffenden Waren zu erhebenden Eingangsabgaben nicht aus, so erfasst |
der Zoll unverzüglich buchmäßig den Abgabenbetrag. | der Zoll unverzüglich buchmäßig den Abgabenbetrag. |
§ 3 - Stellt sich bei der Ermittlung des Zollwerts der Waren, die | § 3 - Stellt sich bei der Ermittlung des Zollwerts der Waren, die |
Gegenstand der Anmeldung sind, heraus, dass die endgültige Ermittlung | Gegenstand der Anmeldung sind, heraus, dass die endgültige Ermittlung |
dieses Wertes verschoben werden muss, so: | dieses Wertes verschoben werden muss, so: |
- erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig den Betrag der | - erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig den Betrag der |
Eingangsabgaben, die sich aus dem vorläufig angemeldeten Wert ergeben, | Eingangsabgaben, die sich aus dem vorläufig angemeldeten Wert ergeben, |
und | und |
- verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz | - verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz |
zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der endgültig auf die Waren | zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der endgültig auf die Waren |
erhoben werden kann. | erhoben werden kann. |
§ 4 - Kann sich in anderen als den in § 3 genannten Fällen die | § 4 - Kann sich in anderen als den in § 3 genannten Fällen die |
Nachreichung von Angaben oder Dokumenten, die bei der Annahme der | Nachreichung von Angaben oder Dokumenten, die bei der Annahme der |
Anmeldung fehlen, auf den Betrag der auf die Waren zu erhebenden | Anmeldung fehlen, auf den Betrag der auf die Waren zu erhebenden |
Eingangsabgaben auswirken, so werden folgende Regeln angewandt: | Eingangsabgaben auswirken, so werden folgende Regeln angewandt: |
a) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder des fehlenden | a) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder des fehlenden |
Dokuments die Anwendung eines ermäßigten Eingangsabgabensatzes zur | Dokuments die Anwendung eines ermäßigten Eingangsabgabensatzes zur |
Folge haben, so: | Folge haben, so: |
- erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig den nach diesem ermäßigten | - erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig den nach diesem ermäßigten |
Satz berechneten Betrag der Eingangsabgaben und | Satz berechneten Betrag der Eingangsabgaben und |
- verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz | - verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz |
zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des | zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des |
normalen Eingangsabgabensatzes auf die Waren ergeben würde. | normalen Eingangsabgabensatzes auf die Waren ergeben würde. |
b) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder des fehlenden | b) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder des fehlenden |
Dokuments die vollständige Befreiung der Waren von Eingangsabgaben zur | Dokuments die vollständige Befreiung der Waren von Eingangsabgaben zur |
Folge haben, so verlangt der Zoll die Leistung einer Sicherheit für | Folge haben, so verlangt der Zoll die Leistung einer Sicherheit für |
die etwaige Erhebung des nach dem normalen Satz berechneten Betrags | die etwaige Erhebung des nach dem normalen Satz berechneten Betrags |
der Eingangsabgaben. | der Eingangsabgaben. |
Art. 11 - Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 9 genannten Frist | Art. 11 - Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 9 genannten Frist |
die für die endgültige Ermittlung des Zollwerts der Waren | die für die endgültige Ermittlung des Zollwerts der Waren |
erforderlichen Angaben nicht gemacht bzw. die fehlende Angabe oder das | erforderlichen Angaben nicht gemacht bzw. die fehlende Angabe oder das |
fehlende Dokument nicht nachgereicht, so erfasst der Zoll unverzüglich | fehlende Dokument nicht nachgereicht, so erfasst der Zoll unverzüglich |
buchmäßig die auf die Waren zu erhebenden Eingangsabgaben in Höhe des | buchmäßig die auf die Waren zu erhebenden Eingangsabgaben in Höhe des |
Betrags, für den nach Artikel 10 § 3 oder § 4 Sicherheit geleistet | Betrags, für den nach Artikel 10 § 3 oder § 4 Sicherheit geleistet |
worden ist. | worden ist. |
Art. 12 - Beschließt der Zoll, nur einen Teil der angemeldeten Waren | Art. 12 - Beschließt der Zoll, nur einen Teil der angemeldeten Waren |
zu beschauen, so teilt er dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um | zu beschauen, so teilt er dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um |
welche Waren es sich handelt, ohne dass sich dieser der Auswahl | welche Waren es sich handelt, ohne dass sich dieser der Auswahl |
widersetzen kann. | widersetzen kann. |
Die Ergebnisse der Teilbeschau gelten für alle Waren, die Gegenstand | Die Ergebnisse der Teilbeschau gelten für alle Waren, die Gegenstand |
der Anmeldung sind. Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche | der Anmeldung sind. Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche |
Warenbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse | Warenbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse |
der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. | der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. |
Art. 13 - § 1 - Beschließt der Zoll, eine Warenbeschau vorzunehmen, so | Art. 13 - § 1 - Beschließt der Zoll, eine Warenbeschau vorzunehmen, so |
teilt er dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit. | teilt er dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit. |
§ 2 - Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Warenbeschau | § 2 - Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Warenbeschau |
benannte Person muss dem Zoll die zur Erleichterung seiner Aufgabe | benannte Person muss dem Zoll die zur Erleichterung seiner Aufgabe |
erforderliche Unterstützung gewähren. Genügt dem Zoll die gewährte | erforderliche Unterstützung gewähren. Genügt dem Zoll die gewährte |
Unterstützung nicht, so kann er vom Anmelder verlangen, dass er eine | Unterstützung nicht, so kann er vom Anmelder verlangen, dass er eine |
andere Person benennt, die dem Zoll die erforderliche Unterstützung | andere Person benennt, die dem Zoll die erforderliche Unterstützung |
gewähren kann. | gewähren kann. |
§ 3 - Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein | § 3 - Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein |
oder eine Person zu benennen, die dem Zoll die von ihm für | oder eine Person zu benennen, die dem Zoll die von ihm für |
erforderlich gehaltene Unterstützung gewähren kann, so setzt der Zoll | erforderlich gehaltene Unterstützung gewähren kann, so setzt der Zoll |
ihm eine Frist. | ihm eine Frist. |
Bei Ablauf dieser Frist wird die Anmeldung zur Überführung in den | Bei Ablauf dieser Frist wird die Anmeldung zur Überführung in den |
zollrechtlich freien Verkehr zurückgenommen oder für ungültig erklärt, | zollrechtlich freien Verkehr zurückgenommen oder für ungültig erklärt, |
sofern die Weigerung des Anmelders nicht bezweckt, dass die | sofern die Weigerung des Anmelders nicht bezweckt, dass die |
Feststellung eines Verstoßes gehindert wird oder dass von Artikel 18 § | Feststellung eines Verstoßes gehindert wird oder dass von Artikel 18 § |
3 oder Artikel 70-9 des allgemeinen Gesetzes abgewichen wird. | 3 oder Artikel 70-9 des allgemeinen Gesetzes abgewichen wird. |
§ 4 - Weigert sich der Anmelder, seinen aus den Paragraphen 2 und 3 | § 4 - Weigert sich der Anmelder, seinen aus den Paragraphen 2 und 3 |
hervorgehenden Verpflichtungen nachzukommen, können die Waren nicht | hervorgehenden Verpflichtungen nachzukommen, können die Waren nicht |
freigegeben werden. | freigegeben werden. |
Art. 14 - § 1 - Beschließt der Zoll, Muster oder Proben zu entnehmen, | Art. 14 - § 1 - Beschließt der Zoll, Muster oder Proben zu entnehmen, |
so teilt er dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit. | so teilt er dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit. |
§ 2 - Der Zoll kann vom Anmelder verlangen, dass er bei der Entnahme | § 2 - Der Zoll kann vom Anmelder verlangen, dass er bei der Entnahme |
anwesend ist oder sich vertreten lässt. Dieser hat dem Zoll die zur | anwesend ist oder sich vertreten lässt. Dieser hat dem Zoll die zur |
Erleichterung des Verfahrens erforderliche Unterstützung zu gewähren. | Erleichterung des Verfahrens erforderliche Unterstützung zu gewähren. |
§ 3 - Muster oder Proben werden vom Zoll selbst entnommen. Er kann | § 3 - Muster oder Proben werden vom Zoll selbst entnommen. Er kann |
jedoch verlangen, dass Muster oder Proben unter seiner Aufsicht vom | jedoch verlangen, dass Muster oder Proben unter seiner Aufsicht vom |
Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden. | Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden. |
§ 4 - Muster oder Proben dürfen nur in solchen Mengen entnommen | § 4 - Muster oder Proben dürfen nur in solchen Mengen entnommen |
werden, wie zur Durchführung der Prüfung oder Analyse einschließlich | werden, wie zur Durchführung der Prüfung oder Analyse einschließlich |
einer etwaigen Gegenanalyse erforderlich ist. | einer etwaigen Gegenanalyse erforderlich ist. |
§ 5 - Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder | § 5 - Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder |
Proben anwesend zu sein oder einen Vertreter zu diesem Zweck zu | Proben anwesend zu sein oder einen Vertreter zu diesem Zweck zu |
benennen, oder gewährt er dem Zoll nicht die zur Erleichterung des | benennen, oder gewährt er dem Zoll nicht die zur Erleichterung des |
Verfahrens erforderliche Unterstützung, so findet Artikel 13 §§ 3 und | Verfahrens erforderliche Unterstützung, so findet Artikel 13 §§ 3 und |
4 Anwendung. | 4 Anwendung. |
Art. 15 - § 1 - Hat der Zoll Muster oder Proben im Hinblick auf eine | Art. 15 - § 1 - Hat der Zoll Muster oder Proben im Hinblick auf eine |
Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so gibt er die betreffenden | Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so gibt er die betreffenden |
Waren frei, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen, | Waren frei, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen, |
wenn der Freigabe ansonsten nichts entgegensteht. | wenn der Freigabe ansonsten nichts entgegensteht. |
§ 2 - Bei Freigabe der Waren wird unbeschadet des Artikels 18 der | § 2 - Bei Freigabe der Waren wird unbeschadet des Artikels 18 der |
Betrag der Eingangsabgaben, der auf der Grundlage der Tarifnummer oder | Betrag der Eingangsabgaben, der auf der Grundlage der Tarifnummer oder |
-stelle festgesetzt wird, zu der die Waren nach den Angaben in der | -stelle festgesetzt wird, zu der die Waren nach den Angaben in der |
Anmeldung gehören, unverzüglich buchmäßig erfasst. | Anmeldung gehören, unverzüglich buchmäßig erfasst. |
§ 3 - Bei der Festsetzung des Betrags der Eingangsabgaben auf die | § 3 - Bei der Festsetzung des Betrags der Eingangsabgaben auf die |
angemeldeten Waren werden die Mengen, die vom Zoll als Muster oder | angemeldeten Waren werden die Mengen, die vom Zoll als Muster oder |
Proben entnommen worden sind, von der angemeldeten Menge nicht | Proben entnommen worden sind, von der angemeldeten Menge nicht |
abgezogen. | abgezogen. |
Art. 16 - § 1 - Die entnommenen Muster oder Proben werden, sofern sie | Art. 16 - § 1 - Die entnommenen Muster oder Proben werden, sofern sie |
nicht durch die Analyse oder eingehende Prüfung vernichtet oder | nicht durch die Analyse oder eingehende Prüfung vernichtet oder |
zerstört worden sind, dem Anmelder auf Antrag und auf seine Kosten | zerstört worden sind, dem Anmelder auf Antrag und auf seine Kosten |
zurückgegeben, sobald ihre Aufbewahrung durch den Zoll gegenstandslos | zurückgegeben, sobald ihre Aufbewahrung durch den Zoll gegenstandslos |
geworden ist, insbesondere nach Ausschöpfung aller dem Anmelder zur | geworden ist, insbesondere nach Ausschöpfung aller dem Anmelder zur |
Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Zolls. | Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Zolls. |
§ 2 - Muster oder Proben, deren Rückgabe vom Anmelder nicht beantragt | § 2 - Muster oder Proben, deren Rückgabe vom Anmelder nicht beantragt |
worden ist, werden entweder vernichtet oder zerstört oder vom Zoll als | worden ist, werden entweder vernichtet oder zerstört oder vom Zoll als |
Muster zur Erleichterung der Überprüfung späterer Warensendungen | Muster zur Erleichterung der Überprüfung späterer Warensendungen |
aufbewahrt. In besonderen Fällen kann der Zoll vom Beteiligten | aufbewahrt. In besonderen Fällen kann der Zoll vom Beteiligten |
verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben zurücknimmt. | verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben zurücknimmt. |
Art. 17 - Die in Artikel 70-19 des allgemeinen Gesetzes erwähnte | Art. 17 - Die in Artikel 70-19 des allgemeinen Gesetzes erwähnte |
Freigabe der Waren wird für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung | Freigabe der Waren wird für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung |
sind, auf einmal erteilt. | sind, auf einmal erteilt. |
Das Datum der Freigabe der Waren wird auf der Anmeldung vermerkt. | Das Datum der Freigabe der Waren wird auf der Anmeldung vermerkt. |
Art. 18 - § 1 - [Der Zoll kann die Waren auf Antrag des Anmelders | Art. 18 - § 1 - [Der Zoll kann die Waren auf Antrag des Anmelders |
freigeben, selbst wenn er der Ansicht ist, den Betrag der | freigeben, selbst wenn er der Ansicht ist, den Betrag der |
Eingangsabgaben, denen die Waren unterliegen, nicht festsetzen zu | Eingangsabgaben, denen die Waren unterliegen, nicht festsetzen zu |
können, bevor das Ergebnis der Überprüfung der Angaben der Anmeldung | können, bevor das Ergebnis der Überprüfung der Angaben der Anmeldung |
oder der beigefügten Dokumente oder der Beschau der Waren vorliegt. | oder der beigefügten Dokumente oder der Beschau der Waren vorliegt. |
Diese Freigabe kann nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass | Diese Freigabe kann nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass |
die endgültige Bestimmung des Zollwerts der Waren aufgeschoben wird | die endgültige Bestimmung des Zollwerts der Waren aufgeschoben wird |
oder dass der Ursprung von Waren, für die die Gewährung einer | oder dass der Ursprung von Waren, für die die Gewährung einer |
Zollpräferenzbehandlung aufgrund des Ursprungs dieser Waren beantragt | Zollpräferenzbehandlung aufgrund des Ursprungs dieser Waren beantragt |
wird, nicht endgültig feststeht. | wird, nicht endgültig feststeht. |
Mit der Freigabe werden die nach den Angaben in der Anmeldung | Mit der Freigabe werden die nach den Angaben in der Anmeldung |
festgesetzten Eingangsabgaben unverzüglich buchmäßig erfasst.] | festgesetzten Eingangsabgaben unverzüglich buchmäßig erfasst.] |
§ 2 - Hält es der Zoll für möglich, dass der aufgrund der Überprüfung | § 2 - Hält es der Zoll für möglich, dass der aufgrund der Überprüfung |
festzusetzende Abgabenbetrag höher sein kann als der sich aus den | festzusetzende Abgabenbetrag höher sein kann als der sich aus den |
Angaben in der Anmeldung ergebende Betrag, verlangt er außerdem eine | Angaben in der Anmeldung ergebende Betrag, verlangt er außerdem eine |
ausreichende Sicherheit, um die Differenz zwischen dem Betrag nach § 1 | ausreichende Sicherheit, um die Differenz zwischen dem Betrag nach § 1 |
und demjenigen abzudecken, dem die Waren letztlich unterliegen können. | und demjenigen abzudecken, dem die Waren letztlich unterliegen können. |
Der Anmelder hat jedoch die Möglichkeit, anstatt diese Sicherheit zu | Der Anmelder hat jedoch die Möglichkeit, anstatt diese Sicherheit zu |
leisten, die unverzügliche buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages, | leisten, die unverzügliche buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages, |
dem die Waren letztlich unterliegen können, zu beantragen. | dem die Waren letztlich unterliegen können, zu beantragen. |
§ 3 - Setzt der Zoll aufgrund von Überprüfungen, die er vorgenommen | § 3 - Setzt der Zoll aufgrund von Überprüfungen, die er vorgenommen |
hat, einen anderen Betrag an Eingangsabgaben fest als denjenigen, der | hat, einen anderen Betrag an Eingangsabgaben fest als denjenigen, der |
sich aus den Angaben in der Anmeldung ergibt, ist dieser Betrag bei | sich aus den Angaben in der Anmeldung ergibt, ist dieser Betrag bei |
Freigabe der Waren unverzüglich buchmäßig zu erfassen. | Freigabe der Waren unverzüglich buchmäßig zu erfassen. |
[Art. 18 § 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 29. Dezember 1983 (B.S. | [Art. 18 § 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 29. Dezember 1983 (B.S. |
vom 3. Januar 1984)] | vom 3. Januar 1984)] |
Art. 19 - § 1 - Können die Waren aus einem der in Artikel 70-21 § 1 | Art. 19 - § 1 - Können die Waren aus einem der in Artikel 70-21 § 1 |
Buchstabe b) und c) des allgemeinen Gesetzes genannten Gründe nicht | Buchstabe b) und c) des allgemeinen Gesetzes genannten Gründe nicht |
freigegeben werden, so setzt der Zoll dem Anmelder eine Frist, um die | freigegeben werden, so setzt der Zoll dem Anmelder eine Frist, um die |
Hinderungsgründe zu beseitigen. | Hinderungsgründe zu beseitigen. |
§ 2 - Hat der Anmelder in dem in Artikel 70-21 § 1 Buchstabe b) des | § 2 - Hat der Anmelder in dem in Artikel 70-21 § 1 Buchstabe b) des |
allgemeinen Gesetzes genannten Fall die verlangten Dokumente vor | allgemeinen Gesetzes genannten Fall die verlangten Dokumente vor |
Ablauf der in § 1 genannten Frist nicht nachgereicht, so wird die | Ablauf der in § 1 genannten Frist nicht nachgereicht, so wird die |
betreffende Anmeldung als nichtig betrachtet. | betreffende Anmeldung als nichtig betrachtet. |
§ 3 - Wenn die Eingangsabgaben innerhalb der vorgeschriebenen Frist | § 3 - Wenn die Eingangsabgaben innerhalb der vorgeschriebenen Frist |
nicht entrichtet worden sind und dafür keine Sicherheit geleistet | nicht entrichtet worden sind und dafür keine Sicherheit geleistet |
worden ist, und unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel 70-9 | worden ist, und unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel 70-9 |
oder Artikel 70-20 des allgemeinen Gesetzes, leitet der Zoll das in | oder Artikel 70-20 des allgemeinen Gesetzes, leitet der Zoll das in |
Kapitel 12 desselben Gesetzes vorgesehene Verfahren ein. Der Zoll | Kapitel 12 desselben Gesetzes vorgesehene Verfahren ein. Der Zoll |
setzt den Anmelder davon in Kenntnis. | setzt den Anmelder davon in Kenntnis. |
Art. 20 - § 1 - Der Antrag, zugunsten der Staatskasse auf die Waren | Art. 20 - § 1 - Der Antrag, zugunsten der Staatskasse auf die Waren |
verzichten zu dürfen, oder auf Vernichtung oder Zerstörung der Waren | verzichten zu dürfen, oder auf Vernichtung oder Zerstörung der Waren |
wie in Artikel 70-20 des allgemeinen Gesetzes erwähnt muss schriftlich | wie in Artikel 70-20 des allgemeinen Gesetzes erwähnt muss schriftlich |
gestellt und vom Anmelder unterzeichnet werden. Dieser Antrag kann auf | gestellt und vom Anmelder unterzeichnet werden. Dieser Antrag kann auf |
der Anmeldung selbst gestellt werden. Die vom Zoll erteilte Erlaubnis | der Anmeldung selbst gestellt werden. Die vom Zoll erteilte Erlaubnis |
muss auf der Anmeldung vermerkt werden. | muss auf der Anmeldung vermerkt werden. |
§ 2 - Die Erlaubnis, auf die Waren zu verzichten, hat die Rücknahme | § 2 - Die Erlaubnis, auf die Waren zu verzichten, hat die Rücknahme |
oder Ungültigkeitserklärung der Anmeldung zur Folge. | oder Ungültigkeitserklärung der Anmeldung zur Folge. |
§ 3 - Der Zoll, bei dem die Waren vernichtet oder zerstört werden, | § 3 - Der Zoll, bei dem die Waren vernichtet oder zerstört werden, |
versieht die Anmeldung mit einem diesbezüglichen Vermerk. | versieht die Anmeldung mit einem diesbezüglichen Vermerk. |
Gegebenenfalls gibt er Art und Menge der bei der Vernichtung oder | Gegebenenfalls gibt er Art und Menge der bei der Vernichtung oder |
Zerstörung der Ware anfallenden Abfälle und Überreste an, damit diese | Zerstörung der Ware anfallenden Abfälle und Überreste an, damit diese |
gemäß Artikel 70-20 § 3 des allgemeinen Gesetzes in den zollrechtlich | gemäß Artikel 70-20 § 3 des allgemeinen Gesetzes in den zollrechtlich |
freien Verkehr überführt werden können. | freien Verkehr überführt werden können. |
Art. 21 - Müssen die Eingangsabgaben gemäß den Artikeln 10, 15 § 2, 17 | Art. 21 - Müssen die Eingangsabgaben gemäß den Artikeln 10, 15 § 2, 17 |
§ 2 oder 18 unverzüglich buchmäßig erfasst werden, darf die in Artikel | § 2 oder 18 unverzüglich buchmäßig erfasst werden, darf die in Artikel |
299 des allgemeinen Gesetzes vorgesehene Zahlungsfrist gegebenenfalls | 299 des allgemeinen Gesetzes vorgesehene Zahlungsfrist gegebenenfalls |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Art. 22 - § 1 - Um die in Artikel 70-22 § 1 des allgemeinen Gesetzes | Art. 22 - § 1 - Um die in Artikel 70-22 § 1 des allgemeinen Gesetzes |
vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muss der | vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muss der |
Anmelder gemäß den Artikeln 287 und 288 desselben Gesetzes eine | Anmelder gemäß den Artikeln 287 und 288 desselben Gesetzes eine |
Sicherheit leisten. | Sicherheit leisten. |
§ 2 - Die ursprünglichen Anmeldungen für die einzelnen Warenpartien | § 2 - Die ursprünglichen Anmeldungen für die einzelnen Warenpartien |
müssen in jedem Fall die Angaben enthalten, die zur Feststellung der | müssen in jedem Fall die Angaben enthalten, die zur Feststellung der |
Beschaffenheit dieser Waren erforderlich sind. | Beschaffenheit dieser Waren erforderlich sind. |
Art. 23 - § 1 - Wird dem Anmelder bewilligt, Artikel 70-23 des | Art. 23 - § 1 - Wird dem Anmelder bewilligt, Artikel 70-23 des |
allgemeinen Gesetzes in Anspruch zu nehmen, setzt die Freigabe der | allgemeinen Gesetzes in Anspruch zu nehmen, setzt die Freigabe der |
Waren voraus, dass ein Handelsdokument abgegeben wird, in dem die zur | Waren voraus, dass ein Handelsdokument abgegeben wird, in dem die zur |
Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben enthalten | Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben enthalten |
sind und das mit einem von ihm unterschriebenen Antrag auf Überführung | sind und das mit einem von ihm unterschriebenen Antrag auf Überführung |
in den zollrechtlich freien Verkehr versehen ist. | in den zollrechtlich freien Verkehr versehen ist. |
Dem genannten Handelsdokument müssen die in Artikel 4 erwähnten | Dem genannten Handelsdokument müssen die in Artikel 4 erwähnten |
Dokumente beigefügt werden. | Dokumente beigefügt werden. |
§ 2 - Die Annahme dieses Handelsdokuments durch den Zoll hat die | § 2 - Die Annahme dieses Handelsdokuments durch den Zoll hat die |
gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der in Artikel 1 erwähnten | gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der in Artikel 1 erwähnten |
Anmeldung. | Anmeldung. |
§ 3 - Der Zoll kann die in § 1 erwähnte Bewilligung von der Leistung | § 3 - Der Zoll kann die in § 1 erwähnte Bewilligung von der Leistung |
einer ausreichenden Sicherheit abhängig machen. | einer ausreichenden Sicherheit abhängig machen. |
Art. 24 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 1982. | Art. 24 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 1982. |