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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 24/08/1982
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Ministerieel besluit betreffende het in het vrije verkeer brengen van goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté ministériel relatif à la mise en libre pratique des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
24 AUGUSTUS 1982. - Ministerieel besluit betreffende het in het vrije 24 AOUT 1982. - Arrêté ministériel relatif à la mise en libre pratique
verkeer brengen van goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het ministerieel besluit van 24 augustus 1982 betreffende het in het allemande de l'arrêté ministériel du 24 août 1982 relatif à la mise en
vrije verkeer brengen van goederen (Belgisch Staatsblad van 31 libre pratique des marchandises (Moniteur belge du 31 août 1982), tel
augustus 1982), zoals het werd gewijzigd bij het ministerieel besluit
van 29 december 1983 tot wijziging van het ministerieel besluit van 24 qu'il a été modifié par l'arrêté ministériel du 29 décembre 1983
augustus 1982 betreffende het in het vrije verkeer brengen van modifiant l'arrêté ministériel du 24 août 1982 relatif à la mise en
goederen (Belgisch Staatsblad van 3 januari 1984). libre pratique des marchandises (Moniteur belge du 3 janvier 1984).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
24. AUGUST 1982 24. AUGUST 1982
Ministerieller Erlass über die Überführung in den zollrechtlich freien Ministerieller Erlass über die Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr von Waren Verkehr von Waren
Artikel 1 - Die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Artikel 1 - Die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr, die in Artikel 70-2 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Verkehr, die in Artikel 70-2 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und
Akzisen vorgesehen ist, wird auf einem Vordruck abgegeben, das den Akzisen vorgesehen ist, wird auf einem Vordruck abgegeben, das den
Mustern in den Anlagen 1 bis 4 des Ministeriellen Erlasses vom 1. Mustern in den Anlagen 1 bis 4 des Ministeriellen Erlasses vom 1.
Oktober 1979 über die Muster der Zollanmeldung entspricht. Oktober 1979 über die Muster der Zollanmeldung entspricht.
Art. 2 - Unabhängig von den in Artikel 145 § 1 des allgemeinen Art. 2 - Unabhängig von den in Artikel 145 § 1 des allgemeinen
Gesetzes erwähnten Angaben und von den Angaben in Bezug auf die Gesetzes erwähnten Angaben und von den Angaben in Bezug auf die
Devisenvorschriften und die Mehrwertsteuer muss die Anmeldung Devisenvorschriften und die Mehrwertsteuer muss die Anmeldung
nachstehende Angaben enthalten: nachstehende Angaben enthalten:
1.Namen und Anschrift des Anmelders sowie entsprechende rechtliche 1.Namen und Anschrift des Anmelders sowie entsprechende rechtliche
Verhältnisse, wenn er für einen Dritten handelt, sofern diese Angabe Verhältnisse, wenn er für einen Dritten handelt, sofern diese Angabe
erforderlich ist, um gegebenenfalls den Zollschuldner zu ermitteln, erforderlich ist, um gegebenenfalls den Zollschuldner zu ermitteln,
2. Namen und Anschrift des Empfängers der Waren, wenn der Anmelder 2. Namen und Anschrift des Empfängers der Waren, wenn der Anmelder
nicht der Empfänger ist, nicht der Empfänger ist,
3. bei Waren, die summarisch angemeldet worden sind, Bezugnahme auf 3. bei Waren, die summarisch angemeldet worden sind, Bezugnahme auf
diese Anmeldung, diese Anmeldung,
4. bei Waren, die bei Einfuhr direkt zur Überführung in den 4. bei Waren, die bei Einfuhr direkt zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, erforderliche Angaben zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, erforderliche Angaben
zur Feststellung des Beförderungsmittels, mit dem sie zum Zollamt zur Feststellung des Beförderungsmittels, mit dem sie zum Zollamt
verbracht worden sind, und Beförderungsart bei Überschreitung der verbracht worden sind, und Beförderungsart bei Überschreitung der
Grenze, Grenze,
5. bei Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 5. bei Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
angemeldet werden, wenn die Waren vorher in ein anderes Zollverfahren angemeldet werden, wenn die Waren vorher in ein anderes Zollverfahren
überführt worden sind, Bezugnahme auf dieses Verfahren, überführt worden sind, Bezugnahme auf dieses Verfahren,
6. Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, in denen die 6. Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, in denen die
angemeldeten Waren enthalten sind, oder, wenn es sich um unverpackte angemeldeten Waren enthalten sind, oder, wenn es sich um unverpackte
Waren handelt, je nach Fall Anzahl der Waren, die Gegenstand der Waren handelt, je nach Fall Anzahl der Waren, die Gegenstand der
Anmeldung sind, oder Vermerk "Massengut" sowie zum Erkennen der Anmeldung sind, oder Vermerk "Massengut" sowie zum Erkennen der
unverpackten Waren erforderliche Angaben, unverpackten Waren erforderliche Angaben,
7. Ort, an dem sich die angemeldeten Waren befinden, sofern der Zoll 7. Ort, an dem sich die angemeldeten Waren befinden, sofern der Zoll
diese Angabe für erforderlich hält, diese Angabe für erforderlich hält,
8. Tarifnummer und -stelle, zu der die Waren im Schema des Gemeinsamen 8. Tarifnummer und -stelle, zu der die Waren im Schema des Gemeinsamen
Zolltarifs gehören, Warenbezeichnung nach Maßgabe dieses Schemas und Zolltarifs gehören, Warenbezeichnung nach Maßgabe dieses Schemas und
in so genauer Form, dass der Zoll sofort und eindeutig feststellen in so genauer Form, dass der Zoll sofort und eindeutig feststellen
kann, ob die Waren tatsächlich zu der in der Anmeldung angegebenen kann, ob die Waren tatsächlich zu der in der Anmeldung angegebenen
Tarifnummer und -stelle gehören, und Code in dem von der Zoll- und Tarifnummer und -stelle gehören, und Code in dem von der Zoll- und
Akzisenverwaltung veröffentlichten Einfuhrzolltarif, Akzisenverwaltung veröffentlichten Einfuhrzolltarif,
9. bei Waren, die einem Wertzoll unterliegen, Zollwert nach den 9. bei Waren, die einem Wertzoll unterliegen, Zollwert nach den
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, sowie gegebenenfalls zur einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, sowie gegebenenfalls zur
Ermittlung dieses Wertes erforderliche Mengenangaben, Ermittlung dieses Wertes erforderliche Mengenangaben,
10. bei Waren, die spezifischen Abgaben unterliegen, für die Erhebung 10. bei Waren, die spezifischen Abgaben unterliegen, für die Erhebung
dieser Abgaben erforderliche Mengenangaben und zusätzliche Angaben, dieser Abgaben erforderliche Mengenangaben und zusätzliche Angaben,
11. bei Waren, die einem Wertzoll mit einem Mindestbetrag an 11. bei Waren, die einem Wertzoll mit einem Mindestbetrag an
spezifischen Abgaben unterliegen, sämtliche Angaben nach den Nummern 9 spezifischen Abgaben unterliegen, sämtliche Angaben nach den Nummern 9
und 10, und 10,
12. Versendungsland sowie Ursprungsland der Waren, 12. Versendungsland sowie Ursprungsland der Waren,
13. Wert, Roh- und Eigenmasse der Waren oder andere erforderliche 13. Wert, Roh- und Eigenmasse der Waren oder andere erforderliche
Mengenangaben; bei Alkohol und alkoholhaltigen Produkten Mengenangaben; bei Alkohol und alkoholhaltigen Produkten
Alkoholgehalt, Alkoholgehalt,
14. auf die angemeldete Ware anwendbaren Abgabensatz, 14. auf die angemeldete Ware anwendbaren Abgabensatz,
15. Höhe der Eingangsabgaben nach den Berechnungen des Anmelders, 15. Höhe der Eingangsabgaben nach den Berechnungen des Anmelders,
16. Nummer und Ausstellungsdatum der Bescheinigungen oder Lizenzen, 16. Nummer und Ausstellungsdatum der Bescheinigungen oder Lizenzen,
die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich
sind; der Nummer ist die offizielle Abkürzung des Ausstellungslandes sind; der Nummer ist die offizielle Abkürzung des Ausstellungslandes
voranzustellen. voranzustellen.
Art. 3 - In den in Artikel 70-5 § 2 des allgemeinen Gesetzes erwähnten Art. 3 - In den in Artikel 70-5 § 2 des allgemeinen Gesetzes erwähnten
Fällen werden die in Artikel 2 Nr. 8 bis 12 vorgesehenen Angaben und Fällen werden die in Artikel 2 Nr. 8 bis 12 vorgesehenen Angaben und
die Rechnung nicht verlangt, es sei denn, Bedienstete erachten dies die Rechnung nicht verlangt, es sei denn, Bedienstete erachten dies
für notwendig. In diesem Fall können die Angaben in vereinfachter Form für notwendig. In diesem Fall können die Angaben in vereinfachter Form
gemacht werden. gemacht werden.
Art. 4 - Der in Artikel 1 vorgesehenen Anmeldung müssen beigefügt Art. 4 - Der in Artikel 1 vorgesehenen Anmeldung müssen beigefügt
werden: werden:
1. Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet 1. Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet
wird, wird,
2. Anmeldung der Angaben über den Zollwert (D.V.1), sofern diese 2. Anmeldung der Angaben über den Zollwert (D.V.1), sofern diese
Anmeldung vorgeschrieben ist, Anmeldung vorgeschrieben ist,
3. Ursprungszeugnisse oder Warenverkehrsbescheinigungen, die für die 3. Ursprungszeugnisse oder Warenverkehrsbescheinigungen, die für die
Anwendung einer Zollpräferenzregelung oder einer anderen Anwendung einer Zollpräferenzregelung oder einer anderen
Sonderregelung erforderlich sind, Sonderregelung erforderlich sind,
4. Einfuhrlizenz und Ermächtigungen oder Bescheinigungen, die aufgrund 4. Einfuhrlizenz und Ermächtigungen oder Bescheinigungen, die aufgrund
der Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmaßnahmen verlangt werden, der Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmaßnahmen verlangt werden,
5. bei Gestellung der Waren in mehreren Packstücken, eine Liste der 5. bei Gestellung der Waren in mehreren Packstücken, eine Liste der
Packstücke oder ein gleichwertiges Dokument mit Angabe des Inhalts Packstücke oder ein gleichwertiges Dokument mit Angabe des Inhalts
jedes Packstücks. jedes Packstücks.
Art. 5 - Wenn Bedienstete es für erforderlich halten, können sie bei Art. 5 - Wenn Bedienstete es für erforderlich halten, können sie bei
Abgabe der Anmeldung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder Abgabe der Anmeldung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder
Dokumente über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden. Dokumente über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.
Art. 6 - Die der Anmeldung beigefügten Dokumente sind vom Zoll Art. 6 - Die der Anmeldung beigefügten Dokumente sind vom Zoll
aufzubewahren. aufzubewahren.
Wenn die Dokumente vom Anmelder anderweitig verwendet werden können, Wenn die Dokumente vom Anmelder anderweitig verwendet werden können,
trifft der Zoll alle geeigneten Vorkehrungen, damit sie anschließend trifft der Zoll alle geeigneten Vorkehrungen, damit sie anschließend
nur für die Mengen und Werte verwendet werden können, für die sie nur für die Mengen und Werte verwendet werden können, für die sie
gültig bleiben. gültig bleiben.
Art. 7 - Eine in Artikel 70-10 § 2 des allgemeinen Gesetzes erwähnte Art. 7 - Eine in Artikel 70-10 § 2 des allgemeinen Gesetzes erwähnte
unvollständige Anmeldung muss mindestens nachstehende Angaben unvollständige Anmeldung muss mindestens nachstehende Angaben
enthalten: enthalten:
1. in Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 vorgesehene Angaben, 1. in Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 vorgesehene Angaben,
2. Warenbezeichnung in so genauer Form, dass sofort und eindeutig 2. Warenbezeichnung in so genauer Form, dass sofort und eindeutig
festgestellt werden kann, zu welcher Tarifnummer oder -stelle die festgestellt werden kann, zu welcher Tarifnummer oder -stelle die
Waren gehören, Waren gehören,
3. Zollwert der wertzollpflichtigen Waren oder, wenn der Anmelder den 3. Zollwert der wertzollpflichtigen Waren oder, wenn der Anmelder den
definitiven Wert dieser Waren nicht anmelden kann, einen vorläufigen definitiven Wert dieser Waren nicht anmelden kann, einen vorläufigen
Hinweis auf den Wert, der vom Zoll für annehmbar gehalten wird, Hinweis auf den Wert, der vom Zoll für annehmbar gehalten wird,
4. alle sonstigen Angaben, die nach Ansicht des Zolls für die 4. alle sonstigen Angaben, die nach Ansicht des Zolls für die
Feststellung der Nämlichkeit der Waren und die Anwendung der Feststellung der Nämlichkeit der Waren und die Anwendung der
Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die Freigabe der sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die Freigabe der
Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind. Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind.
Art. 8 - § 1 - Der Anmeldung, der in Anwendung von Artikel 70-10 § 2 Art. 8 - § 1 - Der Anmeldung, der in Anwendung von Artikel 70-10 § 2
des allgemeinen Gesetzes bestimmte Dokumente nicht beigefügt sind, des allgemeinen Gesetzes bestimmte Dokumente nicht beigefügt sind,
müssen zumindest diejenigen Dokumente beigefügt sein, von deren müssen zumindest diejenigen Dokumente beigefügt sein, von deren
Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
abhängig ist. abhängig ist.
§ 2 - Abweichend von § 1 kann eine Anmeldung, der eines der in § 1 § 2 - Abweichend von § 1 kann eine Anmeldung, der eines der in § 1
erwähnten Dokumente nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn dem erwähnten Dokumente nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn dem
Zoll der Nachweis erbracht wird: Zoll der Nachweis erbracht wird:
1. dass das betreffende Dokument vorhanden und gültig ist, 1. dass das betreffende Dokument vorhanden und gültig ist,
2. dass dieses Dokument aus Gründen, die unabhängig vom Willen des 2. dass dieses Dokument aus Gründen, die unabhängig vom Willen des
Anmelders sind, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte und Anmelders sind, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte und
3. dass eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Überführung der 3. dass eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Überführung der
Ware in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Ware in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur
Folge hätte, dass ein höherer Eingangsabgabensatz zur Anwendung käme. Folge hätte, dass ein höherer Eingangsabgabensatz zur Anwendung käme.
Die Angaben in Bezug auf die fehlenden Dokumente müssen in jedem Fall Die Angaben in Bezug auf die fehlenden Dokumente müssen in jedem Fall
in der Anmeldung vermerkt werden. in der Anmeldung vermerkt werden.
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der besonderen Vorschriften über den Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der besonderen Vorschriften über den
Zollwert darf die in Artikel 70-10 § 2 des allgemeinen Gesetzes Zollwert darf die in Artikel 70-10 § 2 des allgemeinen Gesetzes
vorgesehene Frist einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung vorgesehene Frist einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung
an nicht überschreiten. an nicht überschreiten.
§ 2 - Bei Waren, die zu einem ermäßigten Satz oder abgabenfrei § 2 - Bei Waren, die zu einem ermäßigten Satz oder abgabenfrei
eingeführt werden können, und sofern der Zoll nicht daran zweifelt, eingeführt werden können, und sofern der Zoll nicht daran zweifelt,
darf auf Antrag des Anmelders eine zusätzliche Frist von höchstens darf auf Antrag des Anmelders eine zusätzliche Frist von höchstens
drei Monaten für die Nachreichung der Ursprungszeugnisse oder drei Monaten für die Nachreichung der Ursprungszeugnisse oder
Warenverkehrsbescheinigungen gewährt werden. Warenverkehrsbescheinigungen gewährt werden.
Art. 10 - § 1 - Die Paragraphen 2 bis 4 sind in dem in Artikel 70-10 § Art. 10 - § 1 - Die Paragraphen 2 bis 4 sind in dem in Artikel 70-10 §
4 des allgemeinen Gesetzes erwähnten Fall anwendbar. 4 des allgemeinen Gesetzes erwähnten Fall anwendbar.
§ 2 - Wirkt sich die Nachreichung von Angaben oder Dokumenten, die bei § 2 - Wirkt sich die Nachreichung von Angaben oder Dokumenten, die bei
der Annahme der Anmeldung fehlen, auf den Betrag der auf die der Annahme der Anmeldung fehlen, auf den Betrag der auf die
betreffenden Waren zu erhebenden Eingangsabgaben nicht aus, so erfasst betreffenden Waren zu erhebenden Eingangsabgaben nicht aus, so erfasst
der Zoll unverzüglich buchmäßig den Abgabenbetrag. der Zoll unverzüglich buchmäßig den Abgabenbetrag.
§ 3 - Stellt sich bei der Ermittlung des Zollwerts der Waren, die § 3 - Stellt sich bei der Ermittlung des Zollwerts der Waren, die
Gegenstand der Anmeldung sind, heraus, dass die endgültige Ermittlung Gegenstand der Anmeldung sind, heraus, dass die endgültige Ermittlung
dieses Wertes verschoben werden muss, so: dieses Wertes verschoben werden muss, so:
- erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig den Betrag der - erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig den Betrag der
Eingangsabgaben, die sich aus dem vorläufig angemeldeten Wert ergeben, Eingangsabgaben, die sich aus dem vorläufig angemeldeten Wert ergeben,
und und
- verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz - verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz
zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der endgültig auf die Waren zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der endgültig auf die Waren
erhoben werden kann. erhoben werden kann.
§ 4 - Kann sich in anderen als den in § 3 genannten Fällen die § 4 - Kann sich in anderen als den in § 3 genannten Fällen die
Nachreichung von Angaben oder Dokumenten, die bei der Annahme der Nachreichung von Angaben oder Dokumenten, die bei der Annahme der
Anmeldung fehlen, auf den Betrag der auf die Waren zu erhebenden Anmeldung fehlen, auf den Betrag der auf die Waren zu erhebenden
Eingangsabgaben auswirken, so werden folgende Regeln angewandt: Eingangsabgaben auswirken, so werden folgende Regeln angewandt:
a) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder des fehlenden a) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder des fehlenden
Dokuments die Anwendung eines ermäßigten Eingangsabgabensatzes zur Dokuments die Anwendung eines ermäßigten Eingangsabgabensatzes zur
Folge haben, so: Folge haben, so:
- erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig den nach diesem ermäßigten - erfasst der Zoll unverzüglich buchmäßig den nach diesem ermäßigten
Satz berechneten Betrag der Eingangsabgaben und Satz berechneten Betrag der Eingangsabgaben und
- verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz - verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz
zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des
normalen Eingangsabgabensatzes auf die Waren ergeben würde. normalen Eingangsabgabensatzes auf die Waren ergeben würde.
b) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder des fehlenden b) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder des fehlenden
Dokuments die vollständige Befreiung der Waren von Eingangsabgaben zur Dokuments die vollständige Befreiung der Waren von Eingangsabgaben zur
Folge haben, so verlangt der Zoll die Leistung einer Sicherheit für Folge haben, so verlangt der Zoll die Leistung einer Sicherheit für
die etwaige Erhebung des nach dem normalen Satz berechneten Betrags die etwaige Erhebung des nach dem normalen Satz berechneten Betrags
der Eingangsabgaben. der Eingangsabgaben.
Art. 11 - Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 9 genannten Frist Art. 11 - Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 9 genannten Frist
die für die endgültige Ermittlung des Zollwerts der Waren die für die endgültige Ermittlung des Zollwerts der Waren
erforderlichen Angaben nicht gemacht bzw. die fehlende Angabe oder das erforderlichen Angaben nicht gemacht bzw. die fehlende Angabe oder das
fehlende Dokument nicht nachgereicht, so erfasst der Zoll unverzüglich fehlende Dokument nicht nachgereicht, so erfasst der Zoll unverzüglich
buchmäßig die auf die Waren zu erhebenden Eingangsabgaben in Höhe des buchmäßig die auf die Waren zu erhebenden Eingangsabgaben in Höhe des
Betrags, für den nach Artikel 10 § 3 oder § 4 Sicherheit geleistet Betrags, für den nach Artikel 10 § 3 oder § 4 Sicherheit geleistet
worden ist. worden ist.
Art. 12 - Beschließt der Zoll, nur einen Teil der angemeldeten Waren Art. 12 - Beschließt der Zoll, nur einen Teil der angemeldeten Waren
zu beschauen, so teilt er dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um zu beschauen, so teilt er dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um
welche Waren es sich handelt, ohne dass sich dieser der Auswahl welche Waren es sich handelt, ohne dass sich dieser der Auswahl
widersetzen kann. widersetzen kann.
Die Ergebnisse der Teilbeschau gelten für alle Waren, die Gegenstand Die Ergebnisse der Teilbeschau gelten für alle Waren, die Gegenstand
der Anmeldung sind. Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche der Anmeldung sind. Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche
Warenbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse Warenbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse
der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.
Art. 13 - § 1 - Beschließt der Zoll, eine Warenbeschau vorzunehmen, so Art. 13 - § 1 - Beschließt der Zoll, eine Warenbeschau vorzunehmen, so
teilt er dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit. teilt er dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.
§ 2 - Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Warenbeschau § 2 - Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Warenbeschau
benannte Person muss dem Zoll die zur Erleichterung seiner Aufgabe benannte Person muss dem Zoll die zur Erleichterung seiner Aufgabe
erforderliche Unterstützung gewähren. Genügt dem Zoll die gewährte erforderliche Unterstützung gewähren. Genügt dem Zoll die gewährte
Unterstützung nicht, so kann er vom Anmelder verlangen, dass er eine Unterstützung nicht, so kann er vom Anmelder verlangen, dass er eine
andere Person benennt, die dem Zoll die erforderliche Unterstützung andere Person benennt, die dem Zoll die erforderliche Unterstützung
gewähren kann. gewähren kann.
§ 3 - Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein § 3 - Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein
oder eine Person zu benennen, die dem Zoll die von ihm für oder eine Person zu benennen, die dem Zoll die von ihm für
erforderlich gehaltene Unterstützung gewähren kann, so setzt der Zoll erforderlich gehaltene Unterstützung gewähren kann, so setzt der Zoll
ihm eine Frist. ihm eine Frist.
Bei Ablauf dieser Frist wird die Anmeldung zur Überführung in den Bei Ablauf dieser Frist wird die Anmeldung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr zurückgenommen oder für ungültig erklärt, zollrechtlich freien Verkehr zurückgenommen oder für ungültig erklärt,
sofern die Weigerung des Anmelders nicht bezweckt, dass die sofern die Weigerung des Anmelders nicht bezweckt, dass die
Feststellung eines Verstoßes gehindert wird oder dass von Artikel 18 § Feststellung eines Verstoßes gehindert wird oder dass von Artikel 18 §
3 oder Artikel 70-9 des allgemeinen Gesetzes abgewichen wird. 3 oder Artikel 70-9 des allgemeinen Gesetzes abgewichen wird.
§ 4 - Weigert sich der Anmelder, seinen aus den Paragraphen 2 und 3 § 4 - Weigert sich der Anmelder, seinen aus den Paragraphen 2 und 3
hervorgehenden Verpflichtungen nachzukommen, können die Waren nicht hervorgehenden Verpflichtungen nachzukommen, können die Waren nicht
freigegeben werden. freigegeben werden.
Art. 14 - § 1 - Beschließt der Zoll, Muster oder Proben zu entnehmen, Art. 14 - § 1 - Beschließt der Zoll, Muster oder Proben zu entnehmen,
so teilt er dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit. so teilt er dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.
§ 2 - Der Zoll kann vom Anmelder verlangen, dass er bei der Entnahme § 2 - Der Zoll kann vom Anmelder verlangen, dass er bei der Entnahme
anwesend ist oder sich vertreten lässt. Dieser hat dem Zoll die zur anwesend ist oder sich vertreten lässt. Dieser hat dem Zoll die zur
Erleichterung des Verfahrens erforderliche Unterstützung zu gewähren. Erleichterung des Verfahrens erforderliche Unterstützung zu gewähren.
§ 3 - Muster oder Proben werden vom Zoll selbst entnommen. Er kann § 3 - Muster oder Proben werden vom Zoll selbst entnommen. Er kann
jedoch verlangen, dass Muster oder Proben unter seiner Aufsicht vom jedoch verlangen, dass Muster oder Proben unter seiner Aufsicht vom
Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden. Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden.
§ 4 - Muster oder Proben dürfen nur in solchen Mengen entnommen § 4 - Muster oder Proben dürfen nur in solchen Mengen entnommen
werden, wie zur Durchführung der Prüfung oder Analyse einschließlich werden, wie zur Durchführung der Prüfung oder Analyse einschließlich
einer etwaigen Gegenanalyse erforderlich ist. einer etwaigen Gegenanalyse erforderlich ist.
§ 5 - Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder § 5 - Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder
Proben anwesend zu sein oder einen Vertreter zu diesem Zweck zu Proben anwesend zu sein oder einen Vertreter zu diesem Zweck zu
benennen, oder gewährt er dem Zoll nicht die zur Erleichterung des benennen, oder gewährt er dem Zoll nicht die zur Erleichterung des
Verfahrens erforderliche Unterstützung, so findet Artikel 13 §§ 3 und Verfahrens erforderliche Unterstützung, so findet Artikel 13 §§ 3 und
4 Anwendung. 4 Anwendung.
Art. 15 - § 1 - Hat der Zoll Muster oder Proben im Hinblick auf eine Art. 15 - § 1 - Hat der Zoll Muster oder Proben im Hinblick auf eine
Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so gibt er die betreffenden Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so gibt er die betreffenden
Waren frei, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen, Waren frei, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen,
wenn der Freigabe ansonsten nichts entgegensteht. wenn der Freigabe ansonsten nichts entgegensteht.
§ 2 - Bei Freigabe der Waren wird unbeschadet des Artikels 18 der § 2 - Bei Freigabe der Waren wird unbeschadet des Artikels 18 der
Betrag der Eingangsabgaben, der auf der Grundlage der Tarifnummer oder Betrag der Eingangsabgaben, der auf der Grundlage der Tarifnummer oder
-stelle festgesetzt wird, zu der die Waren nach den Angaben in der -stelle festgesetzt wird, zu der die Waren nach den Angaben in der
Anmeldung gehören, unverzüglich buchmäßig erfasst. Anmeldung gehören, unverzüglich buchmäßig erfasst.
§ 3 - Bei der Festsetzung des Betrags der Eingangsabgaben auf die § 3 - Bei der Festsetzung des Betrags der Eingangsabgaben auf die
angemeldeten Waren werden die Mengen, die vom Zoll als Muster oder angemeldeten Waren werden die Mengen, die vom Zoll als Muster oder
Proben entnommen worden sind, von der angemeldeten Menge nicht Proben entnommen worden sind, von der angemeldeten Menge nicht
abgezogen. abgezogen.
Art. 16 - § 1 - Die entnommenen Muster oder Proben werden, sofern sie Art. 16 - § 1 - Die entnommenen Muster oder Proben werden, sofern sie
nicht durch die Analyse oder eingehende Prüfung vernichtet oder nicht durch die Analyse oder eingehende Prüfung vernichtet oder
zerstört worden sind, dem Anmelder auf Antrag und auf seine Kosten zerstört worden sind, dem Anmelder auf Antrag und auf seine Kosten
zurückgegeben, sobald ihre Aufbewahrung durch den Zoll gegenstandslos zurückgegeben, sobald ihre Aufbewahrung durch den Zoll gegenstandslos
geworden ist, insbesondere nach Ausschöpfung aller dem Anmelder zur geworden ist, insbesondere nach Ausschöpfung aller dem Anmelder zur
Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Zolls. Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Zolls.
§ 2 - Muster oder Proben, deren Rückgabe vom Anmelder nicht beantragt § 2 - Muster oder Proben, deren Rückgabe vom Anmelder nicht beantragt
worden ist, werden entweder vernichtet oder zerstört oder vom Zoll als worden ist, werden entweder vernichtet oder zerstört oder vom Zoll als
Muster zur Erleichterung der Überprüfung späterer Warensendungen Muster zur Erleichterung der Überprüfung späterer Warensendungen
aufbewahrt. In besonderen Fällen kann der Zoll vom Beteiligten aufbewahrt. In besonderen Fällen kann der Zoll vom Beteiligten
verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben zurücknimmt. verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben zurücknimmt.
Art. 17 - Die in Artikel 70-19 des allgemeinen Gesetzes erwähnte Art. 17 - Die in Artikel 70-19 des allgemeinen Gesetzes erwähnte
Freigabe der Waren wird für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung Freigabe der Waren wird für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung
sind, auf einmal erteilt. sind, auf einmal erteilt.
Das Datum der Freigabe der Waren wird auf der Anmeldung vermerkt. Das Datum der Freigabe der Waren wird auf der Anmeldung vermerkt.
Art. 18 - § 1 - [Der Zoll kann die Waren auf Antrag des Anmelders Art. 18 - § 1 - [Der Zoll kann die Waren auf Antrag des Anmelders
freigeben, selbst wenn er der Ansicht ist, den Betrag der freigeben, selbst wenn er der Ansicht ist, den Betrag der
Eingangsabgaben, denen die Waren unterliegen, nicht festsetzen zu Eingangsabgaben, denen die Waren unterliegen, nicht festsetzen zu
können, bevor das Ergebnis der Überprüfung der Angaben der Anmeldung können, bevor das Ergebnis der Überprüfung der Angaben der Anmeldung
oder der beigefügten Dokumente oder der Beschau der Waren vorliegt. oder der beigefügten Dokumente oder der Beschau der Waren vorliegt.
Diese Freigabe kann nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass Diese Freigabe kann nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass
die endgültige Bestimmung des Zollwerts der Waren aufgeschoben wird die endgültige Bestimmung des Zollwerts der Waren aufgeschoben wird
oder dass der Ursprung von Waren, für die die Gewährung einer oder dass der Ursprung von Waren, für die die Gewährung einer
Zollpräferenzbehandlung aufgrund des Ursprungs dieser Waren beantragt Zollpräferenzbehandlung aufgrund des Ursprungs dieser Waren beantragt
wird, nicht endgültig feststeht. wird, nicht endgültig feststeht.
Mit der Freigabe werden die nach den Angaben in der Anmeldung Mit der Freigabe werden die nach den Angaben in der Anmeldung
festgesetzten Eingangsabgaben unverzüglich buchmäßig erfasst.] festgesetzten Eingangsabgaben unverzüglich buchmäßig erfasst.]
§ 2 - Hält es der Zoll für möglich, dass der aufgrund der Überprüfung § 2 - Hält es der Zoll für möglich, dass der aufgrund der Überprüfung
festzusetzende Abgabenbetrag höher sein kann als der sich aus den festzusetzende Abgabenbetrag höher sein kann als der sich aus den
Angaben in der Anmeldung ergebende Betrag, verlangt er außerdem eine Angaben in der Anmeldung ergebende Betrag, verlangt er außerdem eine
ausreichende Sicherheit, um die Differenz zwischen dem Betrag nach § 1 ausreichende Sicherheit, um die Differenz zwischen dem Betrag nach § 1
und demjenigen abzudecken, dem die Waren letztlich unterliegen können. und demjenigen abzudecken, dem die Waren letztlich unterliegen können.
Der Anmelder hat jedoch die Möglichkeit, anstatt diese Sicherheit zu Der Anmelder hat jedoch die Möglichkeit, anstatt diese Sicherheit zu
leisten, die unverzügliche buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages, leisten, die unverzügliche buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages,
dem die Waren letztlich unterliegen können, zu beantragen. dem die Waren letztlich unterliegen können, zu beantragen.
§ 3 - Setzt der Zoll aufgrund von Überprüfungen, die er vorgenommen § 3 - Setzt der Zoll aufgrund von Überprüfungen, die er vorgenommen
hat, einen anderen Betrag an Eingangsabgaben fest als denjenigen, der hat, einen anderen Betrag an Eingangsabgaben fest als denjenigen, der
sich aus den Angaben in der Anmeldung ergibt, ist dieser Betrag bei sich aus den Angaben in der Anmeldung ergibt, ist dieser Betrag bei
Freigabe der Waren unverzüglich buchmäßig zu erfassen. Freigabe der Waren unverzüglich buchmäßig zu erfassen.
[Art. 18 § 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 29. Dezember 1983 (B.S. [Art. 18 § 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 29. Dezember 1983 (B.S.
vom 3. Januar 1984)] vom 3. Januar 1984)]
Art. 19 - § 1 - Können die Waren aus einem der in Artikel 70-21 § 1 Art. 19 - § 1 - Können die Waren aus einem der in Artikel 70-21 § 1
Buchstabe b) und c) des allgemeinen Gesetzes genannten Gründe nicht Buchstabe b) und c) des allgemeinen Gesetzes genannten Gründe nicht
freigegeben werden, so setzt der Zoll dem Anmelder eine Frist, um die freigegeben werden, so setzt der Zoll dem Anmelder eine Frist, um die
Hinderungsgründe zu beseitigen. Hinderungsgründe zu beseitigen.
§ 2 - Hat der Anmelder in dem in Artikel 70-21 § 1 Buchstabe b) des § 2 - Hat der Anmelder in dem in Artikel 70-21 § 1 Buchstabe b) des
allgemeinen Gesetzes genannten Fall die verlangten Dokumente vor allgemeinen Gesetzes genannten Fall die verlangten Dokumente vor
Ablauf der in § 1 genannten Frist nicht nachgereicht, so wird die Ablauf der in § 1 genannten Frist nicht nachgereicht, so wird die
betreffende Anmeldung als nichtig betrachtet. betreffende Anmeldung als nichtig betrachtet.
§ 3 - Wenn die Eingangsabgaben innerhalb der vorgeschriebenen Frist § 3 - Wenn die Eingangsabgaben innerhalb der vorgeschriebenen Frist
nicht entrichtet worden sind und dafür keine Sicherheit geleistet nicht entrichtet worden sind und dafür keine Sicherheit geleistet
worden ist, und unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel 70-9 worden ist, und unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel 70-9
oder Artikel 70-20 des allgemeinen Gesetzes, leitet der Zoll das in oder Artikel 70-20 des allgemeinen Gesetzes, leitet der Zoll das in
Kapitel 12 desselben Gesetzes vorgesehene Verfahren ein. Der Zoll Kapitel 12 desselben Gesetzes vorgesehene Verfahren ein. Der Zoll
setzt den Anmelder davon in Kenntnis. setzt den Anmelder davon in Kenntnis.
Art. 20 - § 1 - Der Antrag, zugunsten der Staatskasse auf die Waren Art. 20 - § 1 - Der Antrag, zugunsten der Staatskasse auf die Waren
verzichten zu dürfen, oder auf Vernichtung oder Zerstörung der Waren verzichten zu dürfen, oder auf Vernichtung oder Zerstörung der Waren
wie in Artikel 70-20 des allgemeinen Gesetzes erwähnt muss schriftlich wie in Artikel 70-20 des allgemeinen Gesetzes erwähnt muss schriftlich
gestellt und vom Anmelder unterzeichnet werden. Dieser Antrag kann auf gestellt und vom Anmelder unterzeichnet werden. Dieser Antrag kann auf
der Anmeldung selbst gestellt werden. Die vom Zoll erteilte Erlaubnis der Anmeldung selbst gestellt werden. Die vom Zoll erteilte Erlaubnis
muss auf der Anmeldung vermerkt werden. muss auf der Anmeldung vermerkt werden.
§ 2 - Die Erlaubnis, auf die Waren zu verzichten, hat die Rücknahme § 2 - Die Erlaubnis, auf die Waren zu verzichten, hat die Rücknahme
oder Ungültigkeitserklärung der Anmeldung zur Folge. oder Ungültigkeitserklärung der Anmeldung zur Folge.
§ 3 - Der Zoll, bei dem die Waren vernichtet oder zerstört werden, § 3 - Der Zoll, bei dem die Waren vernichtet oder zerstört werden,
versieht die Anmeldung mit einem diesbezüglichen Vermerk. versieht die Anmeldung mit einem diesbezüglichen Vermerk.
Gegebenenfalls gibt er Art und Menge der bei der Vernichtung oder Gegebenenfalls gibt er Art und Menge der bei der Vernichtung oder
Zerstörung der Ware anfallenden Abfälle und Überreste an, damit diese Zerstörung der Ware anfallenden Abfälle und Überreste an, damit diese
gemäß Artikel 70-20 § 3 des allgemeinen Gesetzes in den zollrechtlich gemäß Artikel 70-20 § 3 des allgemeinen Gesetzes in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt werden können. freien Verkehr überführt werden können.
Art. 21 - Müssen die Eingangsabgaben gemäß den Artikeln 10, 15 § 2, 17 Art. 21 - Müssen die Eingangsabgaben gemäß den Artikeln 10, 15 § 2, 17
§ 2 oder 18 unverzüglich buchmäßig erfasst werden, darf die in Artikel § 2 oder 18 unverzüglich buchmäßig erfasst werden, darf die in Artikel
299 des allgemeinen Gesetzes vorgesehene Zahlungsfrist gegebenenfalls 299 des allgemeinen Gesetzes vorgesehene Zahlungsfrist gegebenenfalls
angewandt werden. angewandt werden.
Art. 22 - § 1 - Um die in Artikel 70-22 § 1 des allgemeinen Gesetzes Art. 22 - § 1 - Um die in Artikel 70-22 § 1 des allgemeinen Gesetzes
vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muss der vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muss der
Anmelder gemäß den Artikeln 287 und 288 desselben Gesetzes eine Anmelder gemäß den Artikeln 287 und 288 desselben Gesetzes eine
Sicherheit leisten. Sicherheit leisten.
§ 2 - Die ursprünglichen Anmeldungen für die einzelnen Warenpartien § 2 - Die ursprünglichen Anmeldungen für die einzelnen Warenpartien
müssen in jedem Fall die Angaben enthalten, die zur Feststellung der müssen in jedem Fall die Angaben enthalten, die zur Feststellung der
Beschaffenheit dieser Waren erforderlich sind. Beschaffenheit dieser Waren erforderlich sind.
Art. 23 - § 1 - Wird dem Anmelder bewilligt, Artikel 70-23 des Art. 23 - § 1 - Wird dem Anmelder bewilligt, Artikel 70-23 des
allgemeinen Gesetzes in Anspruch zu nehmen, setzt die Freigabe der allgemeinen Gesetzes in Anspruch zu nehmen, setzt die Freigabe der
Waren voraus, dass ein Handelsdokument abgegeben wird, in dem die zur Waren voraus, dass ein Handelsdokument abgegeben wird, in dem die zur
Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben enthalten Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben enthalten
sind und das mit einem von ihm unterschriebenen Antrag auf Überführung sind und das mit einem von ihm unterschriebenen Antrag auf Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr versehen ist. in den zollrechtlich freien Verkehr versehen ist.
Dem genannten Handelsdokument müssen die in Artikel 4 erwähnten Dem genannten Handelsdokument müssen die in Artikel 4 erwähnten
Dokumente beigefügt werden. Dokumente beigefügt werden.
§ 2 - Die Annahme dieses Handelsdokuments durch den Zoll hat die § 2 - Die Annahme dieses Handelsdokuments durch den Zoll hat die
gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der in Artikel 1 erwähnten gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der in Artikel 1 erwähnten
Anmeldung. Anmeldung.
§ 3 - Der Zoll kann die in § 1 erwähnte Bewilligung von der Leistung § 3 - Der Zoll kann die in § 1 erwähnte Bewilligung von der Leistung
einer ausreichenden Sicherheit abhängig machen. einer ausreichenden Sicherheit abhängig machen.
Art. 24 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 1982. Art. 24 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 1982.
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