← Terug naar "Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 18 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling "
| Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 18 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 23 OKTOBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het | 23 OCTOBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
| ministerieel besluit van 18 oktober 2020 houdende dringende | du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
| maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te | propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
| beperken. - Duitse vertaling | |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 23 oktober 2020 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 23 octobre 2020 modifiant l'arrêté ministériel |
| besluit van 18 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de | du 18 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
| verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 2020). | propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 23 octobre 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 23. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 23. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
| Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 | COVID-19 |
| Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
| Artikels 4; | Artikels 4; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
| Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
| Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung |
| von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
| Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
| Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
| administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
| Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2020; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
| 23. Oktober 2020; | 23. Oktober 2020; |
| Aufgrund der am 23. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 23. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der |
| Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
| Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
| Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
| Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
| Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
| jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses |
| vom 22. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; | vom 22. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; |
| dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu | dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu |
| ergreifen; | ergreifen; |
| In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
| föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
| Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
| 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
| und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
| 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
| In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; | In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; |
| In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
| 2020; | 2020; |
| In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
| Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
| Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
| Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
| Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
| Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
| wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
| In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
| Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
| 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
| Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
| In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
| Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
| Waren; | Waren; |
| In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
| Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
| In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
| dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
| Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
| Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
| Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
| Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
| Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
| Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
| COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
| Sciensano; | Sciensano; |
| In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
| vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
| In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
| Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
| kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
| und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
| Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
| nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
| In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
| Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
| Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
| In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
| Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
| wird; | wird; |
| In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
| von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
| In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des | In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des |
| Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der | Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der |
| auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
| Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
| In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
| Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
| In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom | In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom |
| 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen | 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen |
| Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger | Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger |
| Reisen in die EU; | Reisen in die EU; |
| In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
| 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
| Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
| In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
| Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
| Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
| In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
| Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
| In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
| in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
| Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
| In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
| Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
| hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
| Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
| Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
| In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
| Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
| Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
| Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
| Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
| befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
| In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine | In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine |
| großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- | großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- |
| und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese | und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese |
| Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 | Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 |
| darstellen; | darstellen; |
| In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss vom 22. Oktober 2020 | In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss vom 22. Oktober 2020 |
| die Verschlechterung der epidemiologischen Situation im Vergleich zu | die Verschlechterung der epidemiologischen Situation im Vergleich zu |
| Freitag, den 16. Oktober 2020, zur Kenntnis genommen hat; dass für | Freitag, den 16. Oktober 2020, zur Kenntnis genommen hat; dass für |
| unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 | unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 |
| (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass es laut Prognosen innerhalb von 14 | (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass es laut Prognosen innerhalb von 14 |
| Tagen eine weitere Verschlechterung geben wird; | Tagen eine weitere Verschlechterung geben wird; |
| In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von |
| Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten | Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten |
| sieben Tagen auf 10.454 bestätigte positive Fälle am 23. Oktober 2020 | sieben Tagen auf 10.454 bestätigte positive Fälle am 23. Oktober 2020 |
| gestiegen ist; | gestiegen ist; |
| In der Erwägung, dass diese neue exponentielle Entwicklung zur Folge | In der Erwägung, dass diese neue exponentielle Entwicklung zur Folge |
| hat, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der | hat, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der |
| Intensivstationen, erneut kritisch wird; dass am 23. Oktober 2020 | Intensivstationen, erneut kritisch wird; dass am 23. Oktober 2020 |
| insgesamt 3.649 Patienten in belgischen Krankenhäusern aufgenommen | insgesamt 3.649 Patienten in belgischen Krankenhäusern aufgenommen |
| wurden; dass am selben Tag insgesamt 573 Patienten auf | wurden; dass am selben Tag insgesamt 573 Patienten auf |
| Intensivstationen aufgenommen wurden; dass der Druck auf die | Intensivstationen aufgenommen wurden; dass der Druck auf die |
| Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit | Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit |
| COVID-19 zusammenhängt, zunimmt und dass dies erhebliche Auswirkungen | COVID-19 zusammenhängt, zunimmt und dass dies erhebliche Auswirkungen |
| auf die Volksgesundheit haben kann; dass einige Krankenhäuser mit | auf die Volksgesundheit haben kann; dass einige Krankenhäuser mit |
| krankheitsbedingten Personalausfällen zu kämpfen haben und dass dies | krankheitsbedingten Personalausfällen zu kämpfen haben und dass dies |
| zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass | zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass |
| das Aufnehmen von Patienten auf dem Staatsgebiet immer mehr unter | das Aufnehmen von Patienten auf dem Staatsgebiet immer mehr unter |
| Druck gerät; | Druck gerät; |
| In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
| Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; der Tatsache, dass die | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; der Tatsache, dass die |
| Zahl der Todesfälle in Belgien derzeit durchschnittlich bei 35 pro Tag | Zahl der Todesfälle in Belgien derzeit durchschnittlich bei 35 pro Tag |
| liegt; der Tatsache, dass heute jeder fünfte Todesfall in Europa durch | liegt; der Tatsache, dass heute jeder fünfte Todesfall in Europa durch |
| COVID-19 verursacht wird; | COVID-19 verursacht wird; |
| In der Erwägung, dass keine Verbesserung der epidemiologischen | In der Erwägung, dass keine Verbesserung der epidemiologischen |
| Situation beobachtet werden konnte; dass eine unkontrollierte | Situation beobachtet werden konnte; dass eine unkontrollierte |
| Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss; | Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss; |
| In der Erwägung, dass erneut das gesamte nationale Hoheitsgebiet von | In der Erwägung, dass erneut das gesamte nationale Hoheitsgebiet von |
| der Gefahr betroffen ist; dass es von Bedeutung ist, dass für die | der Gefahr betroffen ist; dass es von Bedeutung ist, dass für die |
| ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
| ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz | ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz |
| maximiert wird; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit | maximiert wird; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit |
| haben, bei einer Zunahme der Epidemie auf ihrem Gebiet strengere | haben, bei einer Zunahme der Epidemie auf ihrem Gebiet strengere |
| Maßnahmen zu ergreifen; | Maßnahmen zu ergreifen; |
| In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass | In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass |
| Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass | Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass |
| oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der | oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der |
| Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden | Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden |
| Einrichtung anordnen kann; | Einrichtung anordnen kann; |
| In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem | In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem |
| Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige | Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige |
| Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu | Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu |
| gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen | gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen |
| zu empfangen, dass die Schulen so weit wie möglich offen bleiben, dass | zu empfangen, dass die Schulen so weit wie möglich offen bleiben, dass |
| die Wirtschaft weiterhin maximal funktioniert und dass die Menschen | die Wirtschaft weiterhin maximal funktioniert und dass die Menschen |
| nicht vereinsamen; dass der Konzertierungsausschuss daher beschlossen | nicht vereinsamen; dass der Konzertierungsausschuss daher beschlossen |
| hat, gewisse Maßnahmen aufrechtzuerhalten, andere zu verstärken und | hat, gewisse Maßnahmen aufrechtzuerhalten, andere zu verstärken und |
| neue zu ergreifen; | neue zu ergreifen; |
| In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen | In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen |
| Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen | Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen |
| Kontakte erforderlich ist; | Kontakte erforderlich ist; |
| In der Erwägung, dass es bei Sportwettkämpfen zu zahlreichen sozialen | In der Erwägung, dass es bei Sportwettkämpfen zu zahlreichen sozialen |
| Kontakten zwischen den Zuschauern kommt; | Kontakten zwischen den Zuschauern kommt; |
| In der Erwägung, dass die Experten von CELEVAL empfehlen, die Anzahl | In der Erwägung, dass die Experten von CELEVAL empfehlen, die Anzahl |
| Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf eine pro Monat zu | Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf eine pro Monat zu |
| beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing | beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing |
| während eines bestimmten Zeitraums mit dieser Person nicht eingehalten | während eines bestimmten Zeitraums mit dieser Person nicht eingehalten |
| werden; | werden; |
| In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
| für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
| Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
| Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
| befällt; | befällt; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
| Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
| Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
| oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
| In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske in bestimmten | In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske in bestimmten |
| Einrichtungen und spezifischen Situationen sowie in allen Situationen, | Einrichtungen und spezifischen Situationen sowie in allen Situationen, |
| in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden | in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden |
| können, Pflicht ist, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden | können, Pflicht ist, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden |
| wird; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen | wird; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen |
| werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum | werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum |
| Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass | Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass |
| das Tragen einer Maske jedoch nicht ausreicht und immer mit den | das Tragen einer Maske jedoch nicht ausreicht und immer mit den |
| anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing | anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing |
| die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; | die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; |
| In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo | In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo |
| und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten | und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten |
| ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass | ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass |
| der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen | der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen |
| muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein | muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein |
| erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; | erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; |
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein | In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein |
| hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere | hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere |
| Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen | Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen |
| Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen | Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen |
| zusammenführen, weiterhin zu verbieten; | zusammenführen, weiterhin zu verbieten; |
| In der Erwägung, dass bestimmte Tätigkeiten die Ansteckungsgefahr | In der Erwägung, dass bestimmte Tätigkeiten die Ansteckungsgefahr |
| erhöhen können, insbesondere insofern sie nicht mit einer Maske | erhöhen können, insbesondere insofern sie nicht mit einer Maske |
| durchgeführt werden können oder eher zu Verhaltensweisen führen, die | durchgeführt werden können oder eher zu Verhaltensweisen führen, die |
| nicht mit den goldenen Regeln, insbesondere nicht mit den Regeln des | nicht mit den goldenen Regeln, insbesondere nicht mit den Regeln des |
| Social Distancing (Essen in einem Restaurant, Trinken in einer Bar, | Social Distancing (Essen in einem Restaurant, Trinken in einer Bar, |
| Teilnahme an Familienfesten, Studentenfesten oder anderen Festen | Teilnahme an Familienfesten, Studentenfesten oder anderen Festen |
| usw.), übereinstimmen; dass das der Grund dafür ist, dass die meisten | usw.), übereinstimmen; dass das der Grund dafür ist, dass die meisten |
| Einrichtungen, in denen diese Art von Veranstaltungen stattfinden, | Einrichtungen, in denen diese Art von Veranstaltungen stattfinden, |
| schließen müssen; | schließen müssen; |
| In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte |
| Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter | Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter |
| freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der | freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der |
| Bevölkerung darstellen; | Bevölkerung darstellen; |
| In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und |
| Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich | Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich |
| unerlässlich und verhältnismäßig ist; | unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
| In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer | In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer |
| erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten | erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten |
| genehmigten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass | genehmigten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass |
| die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in | die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in |
| diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus | diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus |
| birgt; dass das Tanzen daher bei genehmigten Veranstaltungen und | birgt; dass das Tanzen daher bei genehmigten Veranstaltungen und |
| Horeca-Tätigkeiten weiterhin verboten ist; | Horeca-Tätigkeiten weiterhin verboten ist; |
| In der Erwägung, dass Homeoffice die Regel bleibt für die Funktionen, | In der Erwägung, dass Homeoffice die Regel bleibt für die Funktionen, |
| die sich dafür eignen, und soweit es die Kontinuität der Leitung des | die sich dafür eignen, und soweit es die Kontinuität der Leitung des |
| Unternehmens, seiner Tätigkeiten und Dienstleistungen zulässt; dass | Unternehmens, seiner Tätigkeiten und Dienstleistungen zulässt; dass |
| diese Maßnahme es insbesondere ermöglicht, die Zahl der Personen, die | diese Maßnahme es insbesondere ermöglicht, die Zahl der Personen, die |
| zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern | zu den Stoßzeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu verringern |
| und so zu verhindern, dass diese die Regeln des Social Distancing | und so zu verhindern, dass diese die Regeln des Social Distancing |
| nicht einhalten können; dass es jedoch wichtig ist, dass die | nicht einhalten können; dass es jedoch wichtig ist, dass die |
| Personalmitglieder sowohl zu ihren Kollegen als auch zu dem | Personalmitglieder sowohl zu ihren Kollegen als auch zu dem |
| Unternehmen, der Vereinigung oder dem Dienst, in denen oder für die | Unternehmen, der Vereinigung oder dem Dienst, in denen oder für die |
| sie arbeiten, einen Bezug behalten; dass der Arbeitgeber unter | sie arbeiten, einen Bezug behalten; dass der Arbeitgeber unter |
| Einhaltung der Gesundheitsvorschriften gut organisierte und begrenzte | Einhaltung der Gesundheitsvorschriften gut organisierte und begrenzte |
| Zeitspannen einplanen darf, in denen Personalmitglieder aus dem | Zeitspannen einplanen darf, in denen Personalmitglieder aus dem |
| Homeoffice zurückkehren dürfen; dass eine Konzertierung mit den | Homeoffice zurückkehren dürfen; dass eine Konzertierung mit den |
| Arbeitgeberverbänden organisiert wird, um ein auf Eigenverantwortung | Arbeitgeberverbänden organisiert wird, um ein auf Eigenverantwortung |
| ausgerichtetes Monitoring einzurichten, damit die Regel des Homeoffice | ausgerichtetes Monitoring einzurichten, damit die Regel des Homeoffice |
| dort angewandt wird, wo dies erforderlich ist; | dort angewandt wird, wo dies erforderlich ist; |
| In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in | In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in |
| Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des | Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des |
| Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, | Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, |
| Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des | Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des |
| Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten | Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten |
| Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage | Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage |
| objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr | objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr |
| festgestellt hat; | festgestellt hat; |
| In der Erwägung, dass das Arsenal der in diesem Ministeriellen Erlass | In der Erwägung, dass das Arsenal der in diesem Ministeriellen Erlass |
| getroffenen Maßnahmen die Aufzeichnung bestimmter personenbezogener | getroffenen Maßnahmen die Aufzeichnung bestimmter personenbezogener |
| Daten umfasst zwecks Vereinfachung der Kontaktermittlung und der | Daten umfasst zwecks Vereinfachung der Kontaktermittlung und der |
| Ermittlung bestimmter Infektionsherde; dass es daher den Personen, die | Ermittlung bestimmter Infektionsherde; dass es daher den Personen, die |
| diese Daten verarbeiten, obliegt, sie zu schützen, indem sie alle | diese Daten verarbeiten, obliegt, sie zu schützen, indem sie alle |
| geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um | geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um |
| die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, | die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, |
| insbesondere um einen unbefugten Zugang zu diesen Daten zu verhindern; | insbesondere um einen unbefugten Zugang zu diesen Daten zu verhindern; |
| dass sie zu diesem Zweck insbesondere die von der Datenschutzbehörde | dass sie zu diesem Zweck insbesondere die von der Datenschutzbehörde |
| auf ihrer Website veröffentlichten Empfehlungen berücksichtigen | auf ihrer Website veröffentlichten Empfehlungen berücksichtigen |
| können; | können; |
| In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
| Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das | Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das |
| Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert | Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert |
| wird; | wird; |
| In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; | In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; |
| In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
| werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
| ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu |
| einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; | einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; |
| In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
| dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden | dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden |
| können; | können; |
| In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass | In der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass |
| einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
| den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
| Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
| andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
| Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahmen | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahmen |
| auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern können; | auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern können; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Artikel 1 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie andere | " § 1 - Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie andere |
| Gaststättenbetriebe und Schankstätten sind geschlossen, außer für den | Gaststättenbetriebe und Schankstätten sind geschlossen, außer für den |
| Verkauf von Gerichten und alkoholfreien Getränken zum Mitnehmen und | Verkauf von Gerichten und alkoholfreien Getränken zum Mitnehmen und |
| die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis spätestens 22 Uhr. | die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis spätestens 22 Uhr. |
| Gerichte zum Mitnehmen können zusammen mit alkoholischen Getränken bis | Gerichte zum Mitnehmen können zusammen mit alkoholischen Getränken bis |
| 20 Uhr verkauft und/oder geliefert werden. | 20 Uhr verkauft und/oder geliefert werden. |
| In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: | In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: |
| 1.alle Arten von Unterkünften, einschließlich ihrer Restaurants - | 1.alle Arten von Unterkünften, einschließlich ihrer Restaurants - |
| sonstige Schankstätten jedoch ausgenommen -, und zwar nur für Gäste, | sonstige Schankstätten jedoch ausgenommen -, und zwar nur für Gäste, |
| die dort verbleiben, | die dort verbleiben, |
| 2. Großküchen von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, | 2. Großküchen von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, |
| 3. Gemeinschaftseinrichtungen für Obdachlose, | 3. Gemeinschaftseinrichtungen für Obdachlose, |
| 4. Imbissstätten und Schankstätten in den Transitbereichen der | 4. Imbissstätten und Schankstätten in den Transitbereichen der |
| Flughäfen. | Flughäfen. |
| § 2 - Für die durch vorliegenden Erlass erlaubten Tätigkeiten des | § 2 - Für die durch vorliegenden Erlass erlaubten Tätigkeiten des |
| Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden | Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden |
| unbeschadet von Artikel 5 mindestens folgende spezifische Modalitäten: | unbeschadet von Artikel 5 mindestens folgende spezifische Modalitäten: |
| 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m | 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m |
| zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine | zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine |
| Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer | Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer |
| Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. | Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. |
| 2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt. | 2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt. |
| 3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. | 3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. |
| 4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben. | 4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben. |
| 5. Das Personal muss eine Maske oder, wenn dies aus medizinischen | 5. Das Personal muss eine Maske oder, wenn dies aus medizinischen |
| Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen. | Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen. |
| 6. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt. | 6. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt. |
| 7. Bei Ankunft werden zur Erleichterung einer eventuellen späteren | 7. Bei Ankunft werden zur Erleichterung einer eventuellen späteren |
| Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer | Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer |
| oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro | oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro |
| Tisch registriert und unter Einhaltung des Schutzes der | Tisch registriert und unter Einhaltung des Schutzes der |
| personenbezogenen Daten während 14 Kalendertagen aufbewahrt. Kunden, | personenbezogenen Daten während 14 Kalendertagen aufbewahrt. Kunden, |
| die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei | die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei |
| ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert. Diese | ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert. Diese |
| Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur | Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur |
| Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden und sie müssen nach 14 | Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden und sie müssen nach 14 |
| Kalendertagen vernichtet werden. | Kalendertagen vernichtet werden. |
| In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch |
| teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts." | teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts." |
| Art. 2 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 2 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Folgende Unternehmen beziehungsweise Teile von Unternehmen sind | "Folgende Unternehmen beziehungsweise Teile von Unternehmen sind |
| geschlossen: | geschlossen: |
| 1. Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder, außer für private Nutzung, | 1. Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder, außer für private Nutzung, |
| 2. Diskotheken und Tanzlokale, | 2. Diskotheken und Tanzlokale, |
| 3. Empfangs- und Festsäle, außer für die Organisation von Mahlzeiten | 3. Empfangs- und Festsäle, außer für die Organisation von Mahlzeiten |
| im Anschluss an Beerdigungen und Einäscherungen, | im Anschluss an Beerdigungen und Einäscherungen, |
| 4. Innenräume in Zoos und Tierparks mit Ausnahme von Eingang, Ausgang, | 4. Innenräume in Zoos und Tierparks mit Ausnahme von Eingang, Ausgang, |
| Sanitäranlagen und Notfallgebäuden, | Sanitäranlagen und Notfallgebäuden, |
| 5. Vergnügungsparks." | 5. Vergnügungsparks." |
| Art. 3 - In Artikel 11 Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 18. | Art. 3 - In Artikel 11 Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 18. |
| Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung | Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung |
| der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird das Wort "Bestimmungen" | der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird das Wort "Bestimmungen" |
| durch das Wort "Bestimmung" ersetzt. | durch das Wort "Bestimmung" ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 4 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros dürfen für eine maximale | "Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros dürfen für eine maximale |
| Anzahl von 40 Besuchern gleichzeitig ab der gewöhnlichen Öffnungszeit | Anzahl von 40 Besuchern gleichzeitig ab der gewöhnlichen Öffnungszeit |
| bis 23.30 Uhr offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine | bis 23.30 Uhr offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine |
| frühere Schließung auf, und müssen bis mindestens 6 Uhr morgens | frühere Schließung auf, und müssen bis mindestens 6 Uhr morgens |
| durchgehend geschlossen bleiben. | durchgehend geschlossen bleiben. |
| In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
| - können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit | - können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit |
| einer Höchstanzahl von 200 Besuchern, | einer Höchstanzahl von 200 Besuchern, |
| - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle | - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle |
| gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. | gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. |
| Bereitstellung und Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind | Bereitstellung und Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort sind |
| verboten." | verboten." |
| Art. 5 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 5 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die zuständigen Gemeindebehörden können kleine Kirmessen und Märkte, | "Die zuständigen Gemeindebehörden können kleine Kirmessen und Märkte, |
| mit Ausnahme von Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkten, | mit Ausnahme von Jahr-, Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkten, |
| unter folgenden Bedingungen erlauben: | unter folgenden Bedingungen erlauben: |
| 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher | 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher |
| beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. | beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. |
| 2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes zugelassenen Besucher | 2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes zugelassenen Besucher |
| beträgt 200 Besucher. | beträgt 200 Besucher. |
| 3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des | 3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des |
| Betriebs eines Stands verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, ob mit | Betriebs eines Stands verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, ob mit |
| einer Maske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus | einer Maske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus |
| medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem | medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem |
| Gesichtsschutzschirm. | Gesichtsschutzschirm. |
| 4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für | 4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für |
| die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes | die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes |
| zur Verfügung. | zur Verfügung. |
| 5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren | 5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren |
| Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. | Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. |
| 6. Händler und Schausteller dürfen keine Speisen oder Getränke zum | 6. Händler und Schausteller dürfen keine Speisen oder Getränke zum |
| Verzehr vor Ort anbieten. | Verzehr vor Ort anbieten. |
| 7. Besuchern ist es verboten, auf den Märkten und Kirmessen Speisen | 7. Besuchern ist es verboten, auf den Märkten und Kirmessen Speisen |
| oder Getränke zu konsumieren. | oder Getränke zu konsumieren. |
| 8. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu | 8. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu |
| kontrollieren, wie viele Besucher auf dem Markt oder auf der Kirmes | kontrollieren, wie viele Besucher auf dem Markt oder auf der Kirmes |
| anwesend sind. | anwesend sind. |
| 9. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des | 9. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des |
| Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen | Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen |
| Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte | Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte |
| Ausnahmegenehmigung erteilen und eine Alternativlösung festlegen. | Ausnahmegenehmigung erteilen und eine Alternativlösung festlegen. |
| Unbeschadet des Artikels 5 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- | Unbeschadet des Artikels 5 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- |
| und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den | und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den |
| zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des | zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des |
| Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines | Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines |
| Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene |
| Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie | Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie |
| diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung | diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung |
| der Ausbreitung von COVID-19" bieten." | der Ausbreitung von COVID-19" bieten." |
| Art. 6 - Artikel 17 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 6 - Artikel 17 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind | " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind |
| Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren | Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren |
| nicht einbegriffen, nur unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen | nicht einbegriffen, nur unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen |
| Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen | Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen |
| Aktivitäten erlaubt. | Aktivitäten erlaubt. |
| § 2 - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, immer dieselben, | § 2 - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, immer dieselben, |
| Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, pro Zeitraum von 14 Tagen | Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, pro Zeitraum von 14 Tagen |
| zu Hause empfangen. | zu Hause empfangen. |
| § 3 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen und außer | § 3 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen und außer |
| in Wohnungen und in Unterkünften, auf die Artikel 17 § 2 in vollem | in Wohnungen und in Unterkünften, auf die Artikel 17 § 2 in vollem |
| Umfang Anwendung findet, dürfen sich höchstens 40 Personen im selben | Umfang Anwendung findet, dürfen sich höchstens 40 Personen im selben |
| Innenraum aufhalten, insbesondere im Rahmen von Aktivitäten, die im | Innenraum aufhalten, insbesondere im Rahmen von Aktivitäten, die im |
| beruflichen, kulturellen, religiösen, Schul-, Vereins- und | beruflichen, kulturellen, religiösen, Schul-, Vereins- und |
| Sportbereich organisiert werden. | Sportbereich organisiert werden. |
| In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
| - kann ein Protokoll für einen bestimmten Sektor oder eine spezifische | - kann ein Protokoll für einen bestimmten Sektor oder eine spezifische |
| Tätigkeit von der Höchstzahl von 40 Personen im selben Innenraum | Tätigkeit von der Höchstzahl von 40 Personen im selben Innenraum |
| abweichen, mit einer Höchstanzahl von 200 Personen, | abweichen, mit einer Höchstanzahl von 200 Personen, |
| - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle | - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle |
| gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, | gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, |
| - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses | - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses |
| vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur | vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur |
| Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten | Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten |
| Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen | Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen |
| Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von | Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. | COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. |
| Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort | Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort |
| sind verboten, mit Ausnahme von Mahlzeiten im Anschluss an | sind verboten, mit Ausnahme von Mahlzeiten im Anschluss an |
| Beerdigungen und Einäscherungen, unter Einhaltung der in Artikel 6 § 2 | Beerdigungen und Einäscherungen, unter Einhaltung der in Artikel 6 § 2 |
| vorgesehenen Regeln. | vorgesehenen Regeln. |
| Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung in Schul-, Wohn-, Lebens- | Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung in Schul-, Wohn-, Lebens- |
| und Arbeitsgemeinschaften sowie auf Handelsgeschäfte, private und | und Arbeitsgemeinschaften sowie auf Handelsgeschäfte, private und |
| öffentliche Unternehmen und Dienste, die für den Schutz der | öffentliche Unternehmen und Dienste, die für den Schutz der |
| lebensnotwendigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der | lebensnotwendigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der |
| Bevölkerung im Sinne der Anlage zu vorliegendem Erlass wesentlich | Bevölkerung im Sinne der Anlage zu vorliegendem Erlass wesentlich |
| sind, wenn die Tätigkeiten außerhalb der Arbeitsgemeinschaft ausgeübt | sind, wenn die Tätigkeiten außerhalb der Arbeitsgemeinschaft ausgeübt |
| werden. | werden. |
| Bei Beerdigungen und Einäscherungen darf der Leichnam nicht aufgebahrt | Bei Beerdigungen und Einäscherungen darf der Leichnam nicht aufgebahrt |
| werden. | werden. |
| Bei Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch | Bei Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch |
| einen Club oder eine Vereinigung, muss immer ein volljähriger Trainer | einen Club oder eine Vereinigung, muss immer ein volljähriger Trainer |
| oder eine volljährige Begleit- oder Aufsichtsperson anwesend sein, | oder eine volljährige Begleit- oder Aufsichtsperson anwesend sein, |
| außer wenn das Protokoll davon abweicht. | außer wenn das Protokoll davon abweicht. |
| Veranstalter von Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen: | Veranstalter von Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen: |
| - ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der | - ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der |
| Menschenmengen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebäude, | Menschenmengen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebäude, |
| einschließlich Parkplätzen, | einschließlich Parkplätzen, |
| - richten ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder | - richten ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder |
| Telefon ein, | Telefon ein, |
| - lassen nicht mehr als einen Besucher pro 10 m2 zu. | - lassen nicht mehr als einen Besucher pro 10 m2 zu. |
| § 4 - An folgenden Aktivitäten, sofern sie draußen stattfinden, dürfen | § 4 - An folgenden Aktivitäten, sofern sie draußen stattfinden, dürfen |
| höchstens 50 Personen teilnehmen: | höchstens 50 Personen teilnehmen: |
| 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen | 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen |
| Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen | Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen |
| Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, | Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, |
| 2. Lager, Lehrgänge und Aktivitäten unter Einhaltung der in Artikel 21 | 2. Lager, Lehrgänge und Aktivitäten unter Einhaltung der in Artikel 21 |
| vorgesehenen Regeln. | vorgesehenen Regeln. |
| § 5 - Höchstens 400 Personen dürfen Veranstaltungen und Aufführungen | § 5 - Höchstens 400 Personen dürfen Veranstaltungen und Aufführungen |
| beiwohnen, sofern sie draußen stattfinden, unter Einhaltung der in | beiwohnen, sofern sie draußen stattfinden, unter Einhaltung der in |
| Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten. | Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten. |
| In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
| - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle | - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle |
| gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, | gültig, unbeschadet des Artikels 31bis, |
| - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses | - bleiben die in Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses |
| vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur | vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur |
| Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten | Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erteilten |
| Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen | Erlaubnisse und die in Anwendung von Artikel 18 des Ministeriellen |
| Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von | Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. | COVID-19 erteilten Erlaubnisse gültig, unbeschadet des Artikels 31bis. |
| Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort | Die Bereitstellung und der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort |
| sind verboten. | sind verboten. |
| § 6 - Wettkämpfe im Bereich des Profisports dürfen nur ohne Publikum | § 6 - Wettkämpfe im Bereich des Profisports dürfen nur ohne Publikum |
| stattfinden. | stattfinden. |
| § 7 - Wettkämpfe im Bereich des Amateursports dürfen nur für | § 7 - Wettkämpfe im Bereich des Amateursports dürfen nur für |
| Teilnehmer bis einschließlich 18 Jahre stattfinden. Nur ein einziges | Teilnehmer bis einschließlich 18 Jahre stattfinden. Nur ein einziges |
| Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Wettkämpfen | Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Wettkämpfen |
| beiwohnen. | beiwohnen. |
| § 8 - Werden Veranstaltungen, Aufführungen oder Wettkämpfe auf | § 8 - Werden Veranstaltungen, Aufführungen oder Wettkämpfe auf |
| öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 19 die vorherige | öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 19 die vorherige |
| Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden erforderlich. | Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden erforderlich. |
| § 9 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen | § 9 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen |
| beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing | beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing |
| eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 19 vorher | eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 19 vorher |
| von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden." | von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden." |
| Art. 7 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 7 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des |
| Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben. | Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben. |
| Art. 8 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 | Art. 8 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung | "Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung |
| nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb | nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb |
| einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und | einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und |
| individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden | individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden |
| zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands | zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands |
| sind erlaubt. | sind erlaubt. |
| Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die | Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die |
| moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung | moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung |
| leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien | leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien |
| vor, und zwar unter Einhaltung folgender Bedingungen: | vor, und zwar unter Einhaltung folgender Bedingungen: |
| 1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung | 1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung |
| eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, |
| die unter demselben Dach wohnen, | die unter demselben Dach wohnen, |
| 2. Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro | 2. Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro |
| Gebäude, mit höchstens 40 Personen im selben Raum, | Gebäude, mit höchstens 40 Personen im selben Raum, |
| 3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von | 3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von |
| Gegenständen durch mehrere Personen, | Gegenständen durch mehrere Personen, |
| 4. Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die | 4. Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die |
| Handhygiene an Ein- und Ausgängen. | Handhygiene an Ein- und Ausgängen. |
| In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2: | In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2: |
| - können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit | - können durch ein Protokoll mehr als 40 Besucher zugelassen sein, mit |
| einer Höchstanzahl von 200 Personen, | einer Höchstanzahl von 200 Personen, |
| - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle | - bleiben die am 23. Oktober 2020 bereits anwendbaren Protokolle |
| gültig, unbeschadet des Artikels 31bis." | gültig, unbeschadet des Artikels 31bis." |
| Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung | Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung |
| von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
| Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 31bis mit folgendem | Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 31bis mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Bestimmungen eines Protokolls, eines Leitfadens oder einer in | "Bestimmungen eines Protokolls, eines Leitfadens oder einer in |
| Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 | Anwendung von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und/oder von Artikel 18 des | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und/oder von Artikel 18 des |
| Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 erteilten Einzelerlaubnis, die im Widerspruch zu den | COVID-19 erteilten Einzelerlaubnis, die im Widerspruch zu den |
| Vorschriften des vorliegenden Erlasses stehen, finden keine Anwendung, | Vorschriften des vorliegenden Erlasses stehen, finden keine Anwendung, |
| unbeschadet der Abweichungen dieses Erlasses in Bezug auf die | unbeschadet der Abweichungen dieses Erlasses in Bezug auf die |
| Höchstanzahl zugelassener Personen für Räume, Tätigkeiten, Unternehmen | Höchstanzahl zugelassener Personen für Räume, Tätigkeiten, Unternehmen |
| oder Einrichtungen." | oder Einrichtungen." |
| Art. 10 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen | Art. 10 - Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen |
| sind bis zum 19. November 2020 einschließlich anwendbar. | sind bis zum 19. November 2020 einschließlich anwendbar. |
| Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2020 um 18 Uhr in | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 23. Oktober 2020 um 18 Uhr in |
| Kraft. | Kraft. |
| Brüssel, den 23. Oktober 2020 | Brüssel, den 23. Oktober 2020 |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |