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Ministerieel besluit betreffende de vrijstelling van het verplicht gebruik van de veiligheidsgordel en het kinderbeveiligingssysteem. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel relatif à la dérogation à l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité ou du dispositif de retenue pour enfants. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
23 JANUARI 2022. - Ministerieel besluit betreffende de vrijstelling | 23 JANVIER 2022. - Arrêté ministériel relatif à la dérogation à |
van het verplicht gebruik van de veiligheidsgordel en het | l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité ou du dispositif |
kinderbeveiligingssysteem. - Duitse vertaling | de retenue pour enfants. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 23 januari 2022 betreffende de vrijstelling van het | l'arrêté ministériel du 23 janvier 2022 relatif à la dérogation à |
verplicht gebruik van de veiligheidsgordel en het | l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité ou du dispositif |
kinderbeveiligingssysteem (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2022). | de retenue pour enfants (Moniteur belge du 28 février 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
23. JANUAR 2022 - Ministerieller Erlass über die Abweichung von der | 23. JANUAR 2022 - Ministerieller Erlass über die Abweichung von der |
Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Benutzung von | Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Benutzung von |
Kinderrückhalteeinrichtungen | Kinderrückhalteeinrichtungen |
Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze |
vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1997, 5. August 2003, 20. Juli 2005 und | vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1997, 5. August 2003, 20. Juli 2005 und |
28. April 2010; | 28. April 2010; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße, der Artikel 35.2.1 Nr. 4, eingefügt durch den | öffentlichen Straße, der Artikel 35.2.1 Nr. 4, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Januar 2022, und 85.31, eingefügt durch den | Königlichen Erlass vom 23. Januar 2022, und 85.31, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Januar 2022; | Königlichen Erlass vom 23. Januar 2022; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. November 2002 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. November 2002 zur |
Ermächtigung bestimmter Beamter und Bediensteter des Föderalen | Ermächtigung bestimmter Beamter und Bediensteter des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu |
benutzen; | benutzen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. August 2006 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. August 2006 zur |
Bestimmung der Gewährungsmodalitäten und der Musterbescheinigung für | Bestimmung der Gewährungsmodalitäten und der Musterbescheinigung für |
die Abweichungen von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur | die Abweichungen von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur |
Benutzung der Kinderrückhalteeinrichtung aufgrund ernsthafter | Benutzung der Kinderrückhalteeinrichtung aufgrund ernsthafter |
ärztlicher Gegenanzeigen; | ärztlicher Gegenanzeigen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
4. Mai 2021; | 4. Mai 2021; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 113/2021 der Datenschutzbehörde vom 8. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 113/2021 der Datenschutzbehörde vom 8. |
Juli 2021; | Juli 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.338/4 des Staatsrates vom 15. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.338/4 des Staatsrates vom 15. Dezember |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht | 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht |
und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in | und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in |
Kraftfahrzeugen. | Kraftfahrzeugen. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Abweichungsbescheinigung" die in Artikel 35.2.1 Nr. 4 des | unter "Abweichungsbescheinigung" die in Artikel 35.2.1 Nr. 4 des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße erwähnte Abweichungsbescheinigung. | öffentlichen Straße erwähnte Abweichungsbescheinigung. |
Art. 3 - Diese Abweichungsbescheinigung entspricht dem Muster, das | Art. 3 - Diese Abweichungsbescheinigung entspricht dem Muster, das |
sich in der beigefügten Anlage zu vorliegendem Erlass befindet. | sich in der beigefügten Anlage zu vorliegendem Erlass befindet. |
Art. 4 - § 1 - Abweichungsbescheinigungen werden elektronisch beim | Art. 4 - § 1 - Abweichungsbescheinigungen werden elektronisch beim |
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen beantragt, | Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen beantragt, |
der zu diesem Zweck eine Anwendung auf seiner Website bereitstellt. | der zu diesem Zweck eine Anwendung auf seiner Website bereitstellt. |
§ 2 - Dem Antrag muss ein ärztliches Attest, das von einem von der | § 2 - Dem Antrag muss ein ärztliches Attest, das von einem von der |
betreffenden Person gewählten Arzt ausgestellt wurde, beigefügt | betreffenden Person gewählten Arzt ausgestellt wurde, beigefügt |
werden. Diese Bescheinigung, deren Muster vom Föderalen Öffentlichen | werden. Diese Bescheinigung, deren Muster vom Föderalen Öffentlichen |
Dienst Mobilität und Transportwesen festgelegt wird, ist höchstens | Dienst Mobilität und Transportwesen festgelegt wird, ist höchstens |
zehn Jahre gültig. | zehn Jahre gültig. |
§ 3 - In § 2 erwähnte Bescheinigungen enthalten folgende Angaben: | § 3 - In § 2 erwähnte Bescheinigungen enthalten folgende Angaben: |
1. des bescheinigenden Arztes: Name, Vorname, Stempel, Unterschrift, | 1. des bescheinigenden Arztes: Name, Vorname, Stempel, Unterschrift, |
2. des Antragstellers: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, | 2. des Antragstellers: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, |
3. Datum der Ausstellung der Bescheinigung, | 3. Datum der Ausstellung der Bescheinigung, |
4. Dauer der ernsthaften ärztlichen Gegenanzeige. | 4. Dauer der ernsthaften ärztlichen Gegenanzeige. |
§ 4 - In Abweichung von § 1 kann eine Abweichungsbescheinigung | § 4 - In Abweichung von § 1 kann eine Abweichungsbescheinigung |
schriftlich per Brief an den FÖD Mobilität und Transportwesen, Dienst | schriftlich per Brief an den FÖD Mobilität und Transportwesen, Dienst |
Führerscheine, Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 56, 1210 Brüssel, | Führerscheine, Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 56, 1210 Brüssel, |
beantragt werden. | beantragt werden. |
Art. 5 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer einer Abweichungsbescheinigung ist | Art. 5 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer einer Abweichungsbescheinigung ist |
auf die auf dem ärztlichen Attest angegebene Dauer begrenzt und | auf die auf dem ärztlichen Attest angegebene Dauer begrenzt und |
beträgt höchstens zehn Jahre. | beträgt höchstens zehn Jahre. |
§ 2 - Abweichungsbescheinigungen können durch einen Antrag gemäß den | § 2 - Abweichungsbescheinigungen können durch einen Antrag gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 4 erneuert werden. | Bestimmungen von Artikel 4 erneuert werden. |
§ 3 - Die Ersetzung einer Abweichungsbescheinigung kann auf Vorlage | § 3 - Die Ersetzung einer Abweichungsbescheinigung kann auf Vorlage |
eines gültigen ärztlichen Attests beantragt werden, wenn die | eines gültigen ärztlichen Attests beantragt werden, wenn die |
Bescheinigung verloren, gestohlen, zerstört oder beschädigt wurde oder | Bescheinigung verloren, gestohlen, zerstört oder beschädigt wurde oder |
unlesbar ist. | unlesbar ist. |
Die Ersetzung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 beantragt. | Die Ersetzung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 beantragt. |
Abweichungsbescheinigungen, für die ein Ersatzdokument ausgestellt | Abweichungsbescheinigungen, für die ein Ersatzdokument ausgestellt |
wurde, verlieren ihre Gültigkeit. | wurde, verlieren ihre Gültigkeit. |
Art. 6 - § 1 - Bei dem in Artikel 4 § 1 erwähnten Antrag erfolgt die | Art. 6 - § 1 - Bei dem in Artikel 4 § 1 erwähnten Antrag erfolgt die |
Zahlung der Gebühr elektronisch. | Zahlung der Gebühr elektronisch. |
Bei dem in Artikel 4 § 3 erwähnten schriftlichen Antrag erfolgt die | Bei dem in Artikel 4 § 3 erwähnten schriftlichen Antrag erfolgt die |
Zahlung gemäß den Anweisungen der Zahlungsaufforderung. | Zahlung gemäß den Anweisungen der Zahlungsaufforderung. |
§ 2 - Die Gebühr geht zu Lasten des Antragstellers, der für ihre | § 2 - Die Gebühr geht zu Lasten des Antragstellers, der für ihre |
Zahlung verantwortlich ist. Sie muss vor der Ausstellung der | Zahlung verantwortlich ist. Sie muss vor der Ausstellung der |
Abweichungskarte, auf die sie sich bezieht, vollständig gezahlt | Abweichungskarte, auf die sie sich bezieht, vollständig gezahlt |
werden. | werden. |
Im Fall eines elektronischen Antrags ist die Gebühr bei Einreichung | Im Fall eines elektronischen Antrags ist die Gebühr bei Einreichung |
des Antrags zu zahlen. | des Antrags zu zahlen. |
Im Fall eines schriftlichen Antrags ist sie gemäß den Anweisungen der | Im Fall eines schriftlichen Antrags ist sie gemäß den Anweisungen der |
Zahlungsaufforderung zu zahlen. | Zahlungsaufforderung zu zahlen. |
In Ermangelung einer vollständigen Zahlung binnen einer Frist von | In Ermangelung einer vollständigen Zahlung binnen einer Frist von |
dreißig Kalendertagen ab dem Datum der Versendung der | dreißig Kalendertagen ab dem Datum der Versendung der |
Zahlungsaufforderung wird der Antrag als vom Antragsteller annulliert | Zahlungsaufforderung wird der Antrag als vom Antragsteller annulliert |
angesehen. | angesehen. |
Wenn der Antrag annulliert wurde oder als annulliert angesehen wird, | Wenn der Antrag annulliert wurde oder als annulliert angesehen wird, |
muss ein neuer Antrag eingereicht werden, um dennoch eine | muss ein neuer Antrag eingereicht werden, um dennoch eine |
Abweichungsbescheinigung zu erhalten. | Abweichungsbescheinigung zu erhalten. |
Kosten für unvollständige, unzulässige oder annullierte Anträge werden | Kosten für unvollständige, unzulässige oder annullierte Anträge werden |
nicht erstattet. | nicht erstattet. |
Art. 7 - Abweichungsbescheinigungen ohne Gültigkeitsdauer, die nicht | Art. 7 - Abweichungsbescheinigungen ohne Gültigkeitsdauer, die nicht |
dem in Artikel 3 erwähnten Muster entsprechen, sind ab dem 1. Januar | dem in Artikel 3 erwähnten Muster entsprechen, sind ab dem 1. Januar |
2026 nicht mehr gültig. Die Erneuerung kann mit einem gültigen | 2026 nicht mehr gültig. Die Erneuerung kann mit einem gültigen |
ärztlichen Attest gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 beantragt | ärztlichen Attest gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 beantragt |
werden. | werden. |
Art. 8 - Im Hinblick auf die Ausstellung der | Art. 8 - Im Hinblick auf die Ausstellung der |
Abweichungsbescheinigungen verarbeitet der FÖD Mobilität und | Abweichungsbescheinigungen verarbeitet der FÖD Mobilität und |
Transportwesen die folgenden Daten des Antragstellers: | Transportwesen die folgenden Daten des Antragstellers: |
1. Name, | 1. Name, |
2. Vorname, | 2. Vorname, |
3. Geburtsdatum, | 3. Geburtsdatum, |
4. Nationalregisternummer, | 4. Nationalregisternummer, |
5. Datum, an dem die Gültigkeit des in Artikel 4 § 2 erwähnten | 5. Datum, an dem die Gültigkeit des in Artikel 4 § 2 erwähnten |
ärztlichen Attests abläuft. | ärztlichen Attests abläuft. |
Diese Daten werden während der Gültigkeitsdauer der ausgestellten | Diese Daten werden während der Gültigkeitsdauer der ausgestellten |
Abweichungsbescheinigung aufbewahrt. | Abweichungsbescheinigung aufbewahrt. |
Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 22. August 2006 zur Bestimmung | Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 22. August 2006 zur Bestimmung |
der Gewährungsmodalitäten und der Musterbescheinigung für die | der Gewährungsmodalitäten und der Musterbescheinigung für die |
Abweichungen von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur | Abweichungen von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur |
Benutzung der Kinderrückhalteeinrichtung aufgrund ernsthafter | Benutzung der Kinderrückhalteeinrichtung aufgrund ernsthafter |
ärztlicher Gegenanzeigen wird aufgehoben. | ärztlicher Gegenanzeigen wird aufgehoben. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2022 in Kraft. | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2022 in Kraft. |
Brüssel, den 23. Januar 2022 | Brüssel, den 23. Januar 2022 |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
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