Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 23/01/2022
← Terug naar "Ministerieel besluit betreffende de vrijstelling van het verplicht gebruik van de veiligheidsgordel en het kinderbeveiligingssysteem. - Duitse vertaling "
Ministerieel besluit betreffende de vrijstelling van het verplicht gebruik van de veiligheidsgordel en het kinderbeveiligingssysteem. - Duitse vertaling Arrêté ministériel relatif à la dérogation à l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité ou du dispositif de retenue pour enfants. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
23 JANUARI 2022. - Ministerieel besluit betreffende de vrijstelling 23 JANVIER 2022. - Arrêté ministériel relatif à la dérogation à
van het verplicht gebruik van de veiligheidsgordel en het l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité ou du dispositif
kinderbeveiligingssysteem. - Duitse vertaling de retenue pour enfants. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 23 januari 2022 betreffende de vrijstelling van het l'arrêté ministériel du 23 janvier 2022 relatif à la dérogation à
verplicht gebruik van de veiligheidsgordel en het l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité ou du dispositif
kinderbeveiligingssysteem (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2022). de retenue pour enfants (Moniteur belge du 28 février 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
23. JANUAR 2022 - Ministerieller Erlass über die Abweichung von der 23. JANUAR 2022 - Ministerieller Erlass über die Abweichung von der
Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Benutzung von Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Benutzung von
Kinderrückhalteeinrichtungen Kinderrückhalteeinrichtungen
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze
vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1997, 5. August 2003, 20. Juli 2005 und vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1997, 5. August 2003, 20. Juli 2005 und
28. April 2010; 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße, der Artikel 35.2.1 Nr. 4, eingefügt durch den öffentlichen Straße, der Artikel 35.2.1 Nr. 4, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. Januar 2022, und 85.31, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. Januar 2022, und 85.31, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 23. Januar 2022; Königlichen Erlass vom 23. Januar 2022;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. November 2002 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. November 2002 zur
Ermächtigung bestimmter Beamter und Bediensteter des Föderalen Ermächtigung bestimmter Beamter und Bediensteter des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu
benutzen; benutzen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. August 2006 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. August 2006 zur
Bestimmung der Gewährungsmodalitäten und der Musterbescheinigung für Bestimmung der Gewährungsmodalitäten und der Musterbescheinigung für
die Abweichungen von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur die Abweichungen von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur
Benutzung der Kinderrückhalteeinrichtung aufgrund ernsthafter Benutzung der Kinderrückhalteeinrichtung aufgrund ernsthafter
ärztlicher Gegenanzeigen; ärztlicher Gegenanzeigen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2020;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
4. Mai 2021; 4. Mai 2021;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 113/2021 der Datenschutzbehörde vom 8. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 113/2021 der Datenschutzbehörde vom 8.
Juli 2021; Juli 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.338/4 des Staatsrates vom 15. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.338/4 des Staatsrates vom 15. Dezember
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie
91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht
und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in
Kraftfahrzeugen. Kraftfahrzeugen.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Abweichungsbescheinigung" die in Artikel 35.2.1 Nr. 4 des unter "Abweichungsbescheinigung" die in Artikel 35.2.1 Nr. 4 des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße erwähnte Abweichungsbescheinigung. öffentlichen Straße erwähnte Abweichungsbescheinigung.
Art. 3 - Diese Abweichungsbescheinigung entspricht dem Muster, das Art. 3 - Diese Abweichungsbescheinigung entspricht dem Muster, das
sich in der beigefügten Anlage zu vorliegendem Erlass befindet. sich in der beigefügten Anlage zu vorliegendem Erlass befindet.
Art. 4 - § 1 - Abweichungsbescheinigungen werden elektronisch beim Art. 4 - § 1 - Abweichungsbescheinigungen werden elektronisch beim
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen beantragt, Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen beantragt,
der zu diesem Zweck eine Anwendung auf seiner Website bereitstellt. der zu diesem Zweck eine Anwendung auf seiner Website bereitstellt.
§ 2 - Dem Antrag muss ein ärztliches Attest, das von einem von der § 2 - Dem Antrag muss ein ärztliches Attest, das von einem von der
betreffenden Person gewählten Arzt ausgestellt wurde, beigefügt betreffenden Person gewählten Arzt ausgestellt wurde, beigefügt
werden. Diese Bescheinigung, deren Muster vom Föderalen Öffentlichen werden. Diese Bescheinigung, deren Muster vom Föderalen Öffentlichen
Dienst Mobilität und Transportwesen festgelegt wird, ist höchstens Dienst Mobilität und Transportwesen festgelegt wird, ist höchstens
zehn Jahre gültig. zehn Jahre gültig.
§ 3 - In § 2 erwähnte Bescheinigungen enthalten folgende Angaben: § 3 - In § 2 erwähnte Bescheinigungen enthalten folgende Angaben:
1. des bescheinigenden Arztes: Name, Vorname, Stempel, Unterschrift, 1. des bescheinigenden Arztes: Name, Vorname, Stempel, Unterschrift,
2. des Antragstellers: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, 2. des Antragstellers: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse,
3. Datum der Ausstellung der Bescheinigung, 3. Datum der Ausstellung der Bescheinigung,
4. Dauer der ernsthaften ärztlichen Gegenanzeige. 4. Dauer der ernsthaften ärztlichen Gegenanzeige.
§ 4 - In Abweichung von § 1 kann eine Abweichungsbescheinigung § 4 - In Abweichung von § 1 kann eine Abweichungsbescheinigung
schriftlich per Brief an den FÖD Mobilität und Transportwesen, Dienst schriftlich per Brief an den FÖD Mobilität und Transportwesen, Dienst
Führerscheine, Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 56, 1210 Brüssel, Führerscheine, Rue du Progrès/Vooruitgangstraat 56, 1210 Brüssel,
beantragt werden. beantragt werden.
Art. 5 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer einer Abweichungsbescheinigung ist Art. 5 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer einer Abweichungsbescheinigung ist
auf die auf dem ärztlichen Attest angegebene Dauer begrenzt und auf die auf dem ärztlichen Attest angegebene Dauer begrenzt und
beträgt höchstens zehn Jahre. beträgt höchstens zehn Jahre.
§ 2 - Abweichungsbescheinigungen können durch einen Antrag gemäß den § 2 - Abweichungsbescheinigungen können durch einen Antrag gemäß den
Bestimmungen von Artikel 4 erneuert werden. Bestimmungen von Artikel 4 erneuert werden.
§ 3 - Die Ersetzung einer Abweichungsbescheinigung kann auf Vorlage § 3 - Die Ersetzung einer Abweichungsbescheinigung kann auf Vorlage
eines gültigen ärztlichen Attests beantragt werden, wenn die eines gültigen ärztlichen Attests beantragt werden, wenn die
Bescheinigung verloren, gestohlen, zerstört oder beschädigt wurde oder Bescheinigung verloren, gestohlen, zerstört oder beschädigt wurde oder
unlesbar ist. unlesbar ist.
Die Ersetzung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 beantragt. Die Ersetzung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 beantragt.
Abweichungsbescheinigungen, für die ein Ersatzdokument ausgestellt Abweichungsbescheinigungen, für die ein Ersatzdokument ausgestellt
wurde, verlieren ihre Gültigkeit. wurde, verlieren ihre Gültigkeit.
Art. 6 - § 1 - Bei dem in Artikel 4 § 1 erwähnten Antrag erfolgt die Art. 6 - § 1 - Bei dem in Artikel 4 § 1 erwähnten Antrag erfolgt die
Zahlung der Gebühr elektronisch. Zahlung der Gebühr elektronisch.
Bei dem in Artikel 4 § 3 erwähnten schriftlichen Antrag erfolgt die Bei dem in Artikel 4 § 3 erwähnten schriftlichen Antrag erfolgt die
Zahlung gemäß den Anweisungen der Zahlungsaufforderung. Zahlung gemäß den Anweisungen der Zahlungsaufforderung.
§ 2 - Die Gebühr geht zu Lasten des Antragstellers, der für ihre § 2 - Die Gebühr geht zu Lasten des Antragstellers, der für ihre
Zahlung verantwortlich ist. Sie muss vor der Ausstellung der Zahlung verantwortlich ist. Sie muss vor der Ausstellung der
Abweichungskarte, auf die sie sich bezieht, vollständig gezahlt Abweichungskarte, auf die sie sich bezieht, vollständig gezahlt
werden. werden.
Im Fall eines elektronischen Antrags ist die Gebühr bei Einreichung Im Fall eines elektronischen Antrags ist die Gebühr bei Einreichung
des Antrags zu zahlen. des Antrags zu zahlen.
Im Fall eines schriftlichen Antrags ist sie gemäß den Anweisungen der Im Fall eines schriftlichen Antrags ist sie gemäß den Anweisungen der
Zahlungsaufforderung zu zahlen. Zahlungsaufforderung zu zahlen.
In Ermangelung einer vollständigen Zahlung binnen einer Frist von In Ermangelung einer vollständigen Zahlung binnen einer Frist von
dreißig Kalendertagen ab dem Datum der Versendung der dreißig Kalendertagen ab dem Datum der Versendung der
Zahlungsaufforderung wird der Antrag als vom Antragsteller annulliert Zahlungsaufforderung wird der Antrag als vom Antragsteller annulliert
angesehen. angesehen.
Wenn der Antrag annulliert wurde oder als annulliert angesehen wird, Wenn der Antrag annulliert wurde oder als annulliert angesehen wird,
muss ein neuer Antrag eingereicht werden, um dennoch eine muss ein neuer Antrag eingereicht werden, um dennoch eine
Abweichungsbescheinigung zu erhalten. Abweichungsbescheinigung zu erhalten.
Kosten für unvollständige, unzulässige oder annullierte Anträge werden Kosten für unvollständige, unzulässige oder annullierte Anträge werden
nicht erstattet. nicht erstattet.
Art. 7 - Abweichungsbescheinigungen ohne Gültigkeitsdauer, die nicht Art. 7 - Abweichungsbescheinigungen ohne Gültigkeitsdauer, die nicht
dem in Artikel 3 erwähnten Muster entsprechen, sind ab dem 1. Januar dem in Artikel 3 erwähnten Muster entsprechen, sind ab dem 1. Januar
2026 nicht mehr gültig. Die Erneuerung kann mit einem gültigen 2026 nicht mehr gültig. Die Erneuerung kann mit einem gültigen
ärztlichen Attest gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 beantragt ärztlichen Attest gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 beantragt
werden. werden.
Art. 8 - Im Hinblick auf die Ausstellung der Art. 8 - Im Hinblick auf die Ausstellung der
Abweichungsbescheinigungen verarbeitet der FÖD Mobilität und Abweichungsbescheinigungen verarbeitet der FÖD Mobilität und
Transportwesen die folgenden Daten des Antragstellers: Transportwesen die folgenden Daten des Antragstellers:
1. Name, 1. Name,
2. Vorname, 2. Vorname,
3. Geburtsdatum, 3. Geburtsdatum,
4. Nationalregisternummer, 4. Nationalregisternummer,
5. Datum, an dem die Gültigkeit des in Artikel 4 § 2 erwähnten 5. Datum, an dem die Gültigkeit des in Artikel 4 § 2 erwähnten
ärztlichen Attests abläuft. ärztlichen Attests abläuft.
Diese Daten werden während der Gültigkeitsdauer der ausgestellten Diese Daten werden während der Gültigkeitsdauer der ausgestellten
Abweichungsbescheinigung aufbewahrt. Abweichungsbescheinigung aufbewahrt.
Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 22. August 2006 zur Bestimmung Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 22. August 2006 zur Bestimmung
der Gewährungsmodalitäten und der Musterbescheinigung für die der Gewährungsmodalitäten und der Musterbescheinigung für die
Abweichungen von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Abweichungen von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur
Benutzung der Kinderrückhalteeinrichtung aufgrund ernsthafter Benutzung der Kinderrückhalteeinrichtung aufgrund ernsthafter
ärztlicher Gegenanzeigen wird aufgehoben. ärztlicher Gegenanzeigen wird aufgehoben.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2022 in Kraft. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Brüssel, den 23. Januar 2022 Brüssel, den 23. Januar 2022
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
^