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Ministerieel besluit tot vaststelling van het model van de identificatiekaart voor privédetectives. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel fixant le modèle de la carte d'identification pour les détectives privés. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 AUGUSTUS 2010. - Ministerieel besluit tot vaststelling van het model van de identificatiekaart voor privédetectives. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AOUT 2010. - Arrêté ministériel fixant le modèle de la carte d'identification pour les détectives privés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 23 augustus 2010 tot vaststelling van het model van de | l'arrêté ministériel du 23 août 2010 fixant le modèle de la carte |
identificatiekaart voor privédetectives (Belgisch Staatsblad van 10 | d'identification pour les détectives privés (Moniteur belge du 10 |
september 2010). | septembre 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
23. AUGUST 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der | 23. AUGUST 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der |
Identifizierungskarte für Privatdetektive | Identifizierungskarte für Privatdetektive |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des |
Privatdetektivs, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1996, | Privatdetektivs, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1996, |
7. Mai 2004 und 28. April 2010, der Artikel 2 und 12; | 7. Mai 2004 und 28. April 2010, der Artikel 2 und 12; |
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für | Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für |
Sprachenkontrolle vom 4. September 1997; | Sprachenkontrolle vom 4. September 1997; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch die Notwendigkeit | In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch die Notwendigkeit |
begründet ist, die Herstellung und die eigene Verwaltung der | begründet ist, die Herstellung und die eigene Verwaltung der |
Identifizierungskarten für Privatdetektive fortzusetzen, dass der | Identifizierungskarten für Privatdetektive fortzusetzen, dass der |
Vertrag mit einer externen Firma über die Herstellung von | Vertrag mit einer externen Firma über die Herstellung von |
Identifizierungskarten mit Wirkung vom 15. Mai 2010 annulliert worden | Identifizierungskarten mit Wirkung vom 15. Mai 2010 annulliert worden |
ist; | ist; |
In der Erwägung, dass in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 | In der Erwägung, dass in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 |
bestimmt wird, dass dem Privatdetektiv bei der Erteilung der Zulassung | bestimmt wird, dass dem Privatdetektiv bei der Erteilung der Zulassung |
eine Identifizierungskarte ausgestellt wird, | eine Identifizierungskarte ausgestellt wird, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1.Karte: die in den Artikeln 2 und 12 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 | 1.Karte: die in den Artikeln 2 und 12 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 |
zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, abgeändert durch die | zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, abgeändert durch die |
Gesetze vom 30. Dezember 1996, 7. Mai 2004 und 28. April 2010, | Gesetze vom 30. Dezember 1996, 7. Mai 2004 und 28. April 2010, |
erwähnte Identifizierungskarte, | erwähnte Identifizierungskarte, |
2. Inhaber: den Inhaber der Karte, | 2. Inhaber: den Inhaber der Karte, |
3. Betreffendem: den Inhaber oder die Person, für die die Karte | 3. Betreffendem: den Inhaber oder die Person, für die die Karte |
beantragt wird, | beantragt wird, |
4. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 4. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. | Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. |
Art. 2 - Die Beantragung der Karte muss mittels eines von der | Art. 2 - Die Beantragung der Karte muss mittels eines von der |
Verwaltung verschafften Antragsformulars erfolgen, das ordnungsgemäss | Verwaltung verschafften Antragsformulars erfolgen, das ordnungsgemäss |
ausgefüllt ist und auf dem ein Passfoto des Betreffenden angebracht | ausgefüllt ist und auf dem ein Passfoto des Betreffenden angebracht |
ist. | ist. |
Art. 3 - Die Karte hat die Form eines 85,6 mm langen, 54 mm breiten | Art. 3 - Die Karte hat die Form eines 85,6 mm langen, 54 mm breiten |
und 0,76 mm dicken Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie besteht aus | und 0,76 mm dicken Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie besteht aus |
weissem laminiertem PVC mit transparenter unterer und oberer Schicht | weissem laminiertem PVC mit transparenter unterer und oberer Schicht |
und einem dreifarbigen beidseitigen Offsetdruck. Sie ist mit einem | und einem dreifarbigen beidseitigen Offsetdruck. Sie ist mit einem |
Speicherchip versehen, der gelesen werden kann. Die Karte ist | Speicherchip versehen, der gelesen werden kann. Die Karte ist |
ausschliesslich auf der Vorderseite beschriftet. | ausschliesslich auf der Vorderseite beschriftet. |
Art. 4 - Die Vermerke auf der Karte sind in der Sprache der | Art. 4 - Die Vermerke auf der Karte sind in der Sprache der |
Sprachenregelung des Inhabers. | Sprachenregelung des Inhabers. |
Art. 5 - Hat der Privatdetektiv einen Niederlassungsort in Belgien, | Art. 5 - Hat der Privatdetektiv einen Niederlassungsort in Belgien, |
werden neben dem Passfoto des Inhabers folgende Angaben auf der Karte | werden neben dem Passfoto des Inhabers folgende Angaben auf der Karte |
vermerkt: | vermerkt: |
1. der Vermerk "Identifizierungskarte Privatdetektive" in fett | 1. der Vermerk "Identifizierungskarte Privatdetektive" in fett |
gedruckter Schrift, | gedruckter Schrift, |
2. der Vermerk "Laufende Nummer", gefolgt von der laufenden Nummer der | 2. der Vermerk "Laufende Nummer", gefolgt von der laufenden Nummer der |
Karte, | Karte, |
3. der Vermerk "Gültig bis zum", gefolgt vom Verfalldatum, | 3. der Vermerk "Gültig bis zum", gefolgt vom Verfalldatum, |
4. der Vermerk "Nummer FÖD Inneres", gefolgt von der Zulassungsnummer | 4. der Vermerk "Nummer FÖD Inneres", gefolgt von der Zulassungsnummer |
des Inhabers in fett gedruckter Schrift, | des Inhabers in fett gedruckter Schrift, |
5. der Vermerk "Name, Vorname", gefolgt vom Namen und Vornamen des | 5. der Vermerk "Name, Vorname", gefolgt vom Namen und Vornamen des |
Inhabers in fett gedruckter Schrift, | Inhabers in fett gedruckter Schrift, |
6. der Vermerk "Geburtsdatum", gefolgt vom Geburtsdatum des Inhabers, | 6. der Vermerk "Geburtsdatum", gefolgt vom Geburtsdatum des Inhabers, |
7. ein 17 mm hohes und 13 mm breites "D" in fett gedruckter Schrift in | 7. ein 17 mm hohes und 13 mm breites "D" in fett gedruckter Schrift in |
der oberen rechten Ecke der Karte, | der oberen rechten Ecke der Karte, |
8. die Anschrift des Niederlassungsortes in Belgien. | 8. die Anschrift des Niederlassungsortes in Belgien. |
Art. 6 - Hat der Privatdetektiv keinen Niederlassungsort in Belgien, | Art. 6 - Hat der Privatdetektiv keinen Niederlassungsort in Belgien, |
werden neben dem Passfoto des Inhabers folgende Angaben auf der Karte | werden neben dem Passfoto des Inhabers folgende Angaben auf der Karte |
vermerkt: | vermerkt: |
1. der Vermerk "Identifizierungskarte Privatdetektive" in fett | 1. der Vermerk "Identifizierungskarte Privatdetektive" in fett |
gedruckter Schrift, | gedruckter Schrift, |
2. der Vermerk "Laufende Nummer", gefolgt von der laufenden Nummer der | 2. der Vermerk "Laufende Nummer", gefolgt von der laufenden Nummer der |
Karte, | Karte, |
3. der Vermerk "Gültig bis zum", gefolgt vom Verfalldatum, | 3. der Vermerk "Gültig bis zum", gefolgt vom Verfalldatum, |
4. der Vermerk "Nummer FÖD Inneres", gefolgt von der Zulassungsnummer | 4. der Vermerk "Nummer FÖD Inneres", gefolgt von der Zulassungsnummer |
des Inhabers in fett gedruckter Schrift, | des Inhabers in fett gedruckter Schrift, |
5. der Vermerk "Name, Vorname", gefolgt vom Namen und Vornamen des | 5. der Vermerk "Name, Vorname", gefolgt vom Namen und Vornamen des |
Inhabers in fett gedruckter Schrift, | Inhabers in fett gedruckter Schrift, |
6. der Vermerk "Geburtsdatum", gefolgt vom Geburtsdatum des Inhabers, | 6. der Vermerk "Geburtsdatum", gefolgt vom Geburtsdatum des Inhabers, |
7. ein 17 mm hohes und 13 mm breites "D" in fett gedruckter Schrift in | 7. ein 17 mm hohes und 13 mm breites "D" in fett gedruckter Schrift in |
der oberen rechten Ecke der Karte, | der oberen rechten Ecke der Karte, |
8. die Anschrift des Niederlassungsortes im Ausland, | 8. die Anschrift des Niederlassungsortes im Ausland, |
9. der Name, der Vorname, die Zulassungsnummer und die Anschrift des | 9. der Name, der Vorname, die Zulassungsnummer und die Anschrift des |
Niederlassungsortes des Privatdetektivs, bei dem der Inhaber einen | Niederlassungsortes des Privatdetektivs, bei dem der Inhaber einen |
Niederlassungsort gewählt hat. | Niederlassungsort gewählt hat. |
Art. 7 - Die Karten werden in den Büros der Verwaltung ausgestellt. | Art. 7 - Die Karten werden in den Büros der Verwaltung ausgestellt. |
Art. 8 - Die Karten, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 8 - Die Karten, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses in Umlauf sind, können bis zum Ablauf des auf den Karten | Erlasses in Umlauf sind, können bis zum Ablauf des auf den Karten |
vermerkten Verfalldatums rechtsgültig benutzt werden. | vermerkten Verfalldatums rechtsgültig benutzt werden. |
Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Februar 1993 über die | Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Februar 1993 über die |
Identifizierungskarte für Privatdetektive, abgeändert durch den | Identifizierungskarte für Privatdetektive, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 1998, wird aufgehoben. | Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 1998, wird aufgehoben. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgisches Staatsblatt in Kraft. | Belgisches Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 23. August 2010 | Brüssel, den 23. August 2010 |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |