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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 23/08/2010
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Ministerieel besluit tot vaststelling van het model van de identificatiekaart voor privédetectives. - Duitse vertaling Arrêté ministériel fixant le modèle de la carte d'identification pour les détectives privés. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 AUGUSTUS 2010. - Ministerieel besluit tot vaststelling van het model van de identificatiekaart voor privédetectives. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AOUT 2010. - Arrêté ministériel fixant le modèle de la carte d'identification pour les détectives privés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 23 augustus 2010 tot vaststelling van het model van de l'arrêté ministériel du 23 août 2010 fixant le modèle de la carte
identificatiekaart voor privédetectives (Belgisch Staatsblad van 10 d'identification pour les détectives privés (Moniteur belge du 10
september 2010). septembre 2010).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
23. AUGUST 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der 23. AUGUST 2010 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der
Identifizierungskarte für Privatdetektive Identifizierungskarte für Privatdetektive
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des
Privatdetektivs, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1996, Privatdetektivs, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1996,
7. Mai 2004 und 28. April 2010, der Artikel 2 und 12; 7. Mai 2004 und 28. April 2010, der Artikel 2 und 12;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für
Sprachenkontrolle vom 4. September 1997; Sprachenkontrolle vom 4. September 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch die Notwendigkeit In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch die Notwendigkeit
begründet ist, die Herstellung und die eigene Verwaltung der begründet ist, die Herstellung und die eigene Verwaltung der
Identifizierungskarten für Privatdetektive fortzusetzen, dass der Identifizierungskarten für Privatdetektive fortzusetzen, dass der
Vertrag mit einer externen Firma über die Herstellung von Vertrag mit einer externen Firma über die Herstellung von
Identifizierungskarten mit Wirkung vom 15. Mai 2010 annulliert worden Identifizierungskarten mit Wirkung vom 15. Mai 2010 annulliert worden
ist; ist;
In der Erwägung, dass in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 In der Erwägung, dass in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991
bestimmt wird, dass dem Privatdetektiv bei der Erteilung der Zulassung bestimmt wird, dass dem Privatdetektiv bei der Erteilung der Zulassung
eine Identifizierungskarte ausgestellt wird, eine Identifizierungskarte ausgestellt wird,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1.Karte: die in den Artikeln 2 und 12 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 1.Karte: die in den Artikeln 2 und 12 des Gesetzes vom 19. Juli 1991
zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, abgeändert durch die zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, abgeändert durch die
Gesetze vom 30. Dezember 1996, 7. Mai 2004 und 28. April 2010, Gesetze vom 30. Dezember 1996, 7. Mai 2004 und 28. April 2010,
erwähnte Identifizierungskarte, erwähnte Identifizierungskarte,
2. Inhaber: den Inhaber der Karte, 2. Inhaber: den Inhaber der Karte,
3. Betreffendem: den Inhaber oder die Person, für die die Karte 3. Betreffendem: den Inhaber oder die Person, für die die Karte
beantragt wird, beantragt wird,
4. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion 4. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion
Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres.
Art. 2 - Die Beantragung der Karte muss mittels eines von der Art. 2 - Die Beantragung der Karte muss mittels eines von der
Verwaltung verschafften Antragsformulars erfolgen, das ordnungsgemäss Verwaltung verschafften Antragsformulars erfolgen, das ordnungsgemäss
ausgefüllt ist und auf dem ein Passfoto des Betreffenden angebracht ausgefüllt ist und auf dem ein Passfoto des Betreffenden angebracht
ist. ist.
Art. 3 - Die Karte hat die Form eines 85,6 mm langen, 54 mm breiten Art. 3 - Die Karte hat die Form eines 85,6 mm langen, 54 mm breiten
und 0,76 mm dicken Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie besteht aus und 0,76 mm dicken Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie besteht aus
weissem laminiertem PVC mit transparenter unterer und oberer Schicht weissem laminiertem PVC mit transparenter unterer und oberer Schicht
und einem dreifarbigen beidseitigen Offsetdruck. Sie ist mit einem und einem dreifarbigen beidseitigen Offsetdruck. Sie ist mit einem
Speicherchip versehen, der gelesen werden kann. Die Karte ist Speicherchip versehen, der gelesen werden kann. Die Karte ist
ausschliesslich auf der Vorderseite beschriftet. ausschliesslich auf der Vorderseite beschriftet.
Art. 4 - Die Vermerke auf der Karte sind in der Sprache der Art. 4 - Die Vermerke auf der Karte sind in der Sprache der
Sprachenregelung des Inhabers. Sprachenregelung des Inhabers.
Art. 5 - Hat der Privatdetektiv einen Niederlassungsort in Belgien, Art. 5 - Hat der Privatdetektiv einen Niederlassungsort in Belgien,
werden neben dem Passfoto des Inhabers folgende Angaben auf der Karte werden neben dem Passfoto des Inhabers folgende Angaben auf der Karte
vermerkt: vermerkt:
1. der Vermerk "Identifizierungskarte Privatdetektive" in fett 1. der Vermerk "Identifizierungskarte Privatdetektive" in fett
gedruckter Schrift, gedruckter Schrift,
2. der Vermerk "Laufende Nummer", gefolgt von der laufenden Nummer der 2. der Vermerk "Laufende Nummer", gefolgt von der laufenden Nummer der
Karte, Karte,
3. der Vermerk "Gültig bis zum", gefolgt vom Verfalldatum, 3. der Vermerk "Gültig bis zum", gefolgt vom Verfalldatum,
4. der Vermerk "Nummer FÖD Inneres", gefolgt von der Zulassungsnummer 4. der Vermerk "Nummer FÖD Inneres", gefolgt von der Zulassungsnummer
des Inhabers in fett gedruckter Schrift, des Inhabers in fett gedruckter Schrift,
5. der Vermerk "Name, Vorname", gefolgt vom Namen und Vornamen des 5. der Vermerk "Name, Vorname", gefolgt vom Namen und Vornamen des
Inhabers in fett gedruckter Schrift, Inhabers in fett gedruckter Schrift,
6. der Vermerk "Geburtsdatum", gefolgt vom Geburtsdatum des Inhabers, 6. der Vermerk "Geburtsdatum", gefolgt vom Geburtsdatum des Inhabers,
7. ein 17 mm hohes und 13 mm breites "D" in fett gedruckter Schrift in 7. ein 17 mm hohes und 13 mm breites "D" in fett gedruckter Schrift in
der oberen rechten Ecke der Karte, der oberen rechten Ecke der Karte,
8. die Anschrift des Niederlassungsortes in Belgien. 8. die Anschrift des Niederlassungsortes in Belgien.
Art. 6 - Hat der Privatdetektiv keinen Niederlassungsort in Belgien, Art. 6 - Hat der Privatdetektiv keinen Niederlassungsort in Belgien,
werden neben dem Passfoto des Inhabers folgende Angaben auf der Karte werden neben dem Passfoto des Inhabers folgende Angaben auf der Karte
vermerkt: vermerkt:
1. der Vermerk "Identifizierungskarte Privatdetektive" in fett 1. der Vermerk "Identifizierungskarte Privatdetektive" in fett
gedruckter Schrift, gedruckter Schrift,
2. der Vermerk "Laufende Nummer", gefolgt von der laufenden Nummer der 2. der Vermerk "Laufende Nummer", gefolgt von der laufenden Nummer der
Karte, Karte,
3. der Vermerk "Gültig bis zum", gefolgt vom Verfalldatum, 3. der Vermerk "Gültig bis zum", gefolgt vom Verfalldatum,
4. der Vermerk "Nummer FÖD Inneres", gefolgt von der Zulassungsnummer 4. der Vermerk "Nummer FÖD Inneres", gefolgt von der Zulassungsnummer
des Inhabers in fett gedruckter Schrift, des Inhabers in fett gedruckter Schrift,
5. der Vermerk "Name, Vorname", gefolgt vom Namen und Vornamen des 5. der Vermerk "Name, Vorname", gefolgt vom Namen und Vornamen des
Inhabers in fett gedruckter Schrift, Inhabers in fett gedruckter Schrift,
6. der Vermerk "Geburtsdatum", gefolgt vom Geburtsdatum des Inhabers, 6. der Vermerk "Geburtsdatum", gefolgt vom Geburtsdatum des Inhabers,
7. ein 17 mm hohes und 13 mm breites "D" in fett gedruckter Schrift in 7. ein 17 mm hohes und 13 mm breites "D" in fett gedruckter Schrift in
der oberen rechten Ecke der Karte, der oberen rechten Ecke der Karte,
8. die Anschrift des Niederlassungsortes im Ausland, 8. die Anschrift des Niederlassungsortes im Ausland,
9. der Name, der Vorname, die Zulassungsnummer und die Anschrift des 9. der Name, der Vorname, die Zulassungsnummer und die Anschrift des
Niederlassungsortes des Privatdetektivs, bei dem der Inhaber einen Niederlassungsortes des Privatdetektivs, bei dem der Inhaber einen
Niederlassungsort gewählt hat. Niederlassungsort gewählt hat.
Art. 7 - Die Karten werden in den Büros der Verwaltung ausgestellt. Art. 7 - Die Karten werden in den Büros der Verwaltung ausgestellt.
Art. 8 - Die Karten, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 8 - Die Karten, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses in Umlauf sind, können bis zum Ablauf des auf den Karten Erlasses in Umlauf sind, können bis zum Ablauf des auf den Karten
vermerkten Verfalldatums rechtsgültig benutzt werden. vermerkten Verfalldatums rechtsgültig benutzt werden.
Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Februar 1993 über die Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Februar 1993 über die
Identifizierungskarte für Privatdetektive, abgeändert durch den Identifizierungskarte für Privatdetektive, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 1998, wird aufgehoben. Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 1998, wird aufgehoben.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgisches Staatsblatt in Kraft. Belgisches Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 23. August 2010 Brüssel, den 23. August 2010
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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