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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 22/11/2004
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Ministerieel besluit betreffende het getuigschrift en de opleiding van gaspakdrager. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté ministériel relatif au certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 NOVEMBER 2004. - Ministerieel besluit betreffende het getuigschrift 22 NOVEMBRE 2004. - Arrêté ministériel relatif au certificat et à la
en de opleiding van gaspakdrager. - Officieuze coördinatie in het formation de porteur de tenue anti-gaz. - Coordination officieuse en
Duits langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het ministerieel besluit van 22 november 2004 betreffende het allemande de l'arrêté ministériel du 22 novembre 2004 relatif au
getuigschrift en de opleiding van gaspakdrager (Belgisch Staatsblad certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz (Moniteur
van 7 december 2004), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : belge du 7 décembre 2004), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het ministerieel besluit van 25 maart 2009 tot wijziging van het - l'arrêté ministériel du 25 mars 2009 modifiant l'arrêté ministériel
ministerieel besluit van 22 november 2004 betreffende het du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur
getuigschrift en de opleiding van gaspakdrager (Belgisch Staatsblad van 15 april 2009); de tenue anti-gaz (Moniteur belge du 15 avril 2009);
- het ministerieel besluit van 13 oktober 2010 tot wijziging van het - l'arrêté ministériel du 13 octobre 2010 modifiant l'arrêté
ministerieel besluit van 22 november 2004 betreffende het ministériel du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la
getuigschrift en de opleiding van gaspakdrager (Belgisch Staatsblad van 10 november 2010). formation de porteur de tenue anti-gaz (Moniteur belge du 10 novembre 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. NOVEMBER 2004 - Ministerieller Erlass über den 22. NOVEMBER 2004 - Ministerieller Erlass über den
Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung
KAPITEL I - Einführung des Gasschutzanzugträgerscheins KAPITEL I - Einführung des Gasschutzanzugträgerscheins
Artikel 1 - Ein Gasschutzanzugträgerschein wird eingeführt. Artikel 1 - Ein Gasschutzanzugträgerschein wird eingeführt.
KAPITEL II - Ausbildung für Gasschutzanzugträger KAPITEL II - Ausbildung für Gasschutzanzugträger
Abschnitt 1 - Für die Organisation der Ausbildung für Abschnitt 1 - Für die Organisation der Ausbildung für
Gasschutzanzugträger zuständige Einrichtungen Gasschutzanzugträger zuständige Einrichtungen
Art. 2 - Die Ausbildung für Gasschutzanzugträger wird vom Föderalen Art. 2 - Die Ausbildung für Gasschutzanzugträger wird vom Föderalen
Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste organisiert. Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste organisiert.
Die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen
Feuerwehrdienste dürfen die Ausbildung während [acht Jahren] ab Feuerwehrdienste dürfen die Ausbildung während [acht Jahren] ab
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisieren. Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisieren.
[Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des M.E. vom 25. März 2009 [Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des M.E. vom 25. März 2009
(B.S. vom 15. April 2009) und einzigen Artikel des M.E. vom 13. (B.S. vom 15. April 2009) und einzigen Artikel des M.E. vom 13.
Oktober 2010 (B.S. vom 10. November 2010)] Oktober 2010 (B.S. vom 10. November 2010)]
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung für Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung für
Gasschutzanzugträger Gasschutzanzugträger
Art. 3 - Für die Zulassung zur Ausbildung für Gasschutzanzugträger Art. 3 - Für die Zulassung zur Ausbildung für Gasschutzanzugträger
gelten folgende Bedingungen: gelten folgende Bedingungen:
1. Personalmitglied eines öffentlichen Hilfsdienstes sein, 1. Personalmitglied eines öffentlichen Hilfsdienstes sein,
2. im Besitz der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörde 2. im Besitz der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Behörde
sein, der der Anwärter untersteht, um sich für die Ausbildung sein, der der Anwärter untersteht, um sich für die Ausbildung
einzuschreiben, einzuschreiben,
3. ein von einem Arbeitsarzt gemäss Artikel 124 und folgenden des 3. ein von einem Arbeitsarzt gemäss Artikel 124 und folgenden des
Titels II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ausgestelltes Titels II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ausgestelltes
ärztliches Attest besitzen. In diesem Attest wird insbesondere ärztliches Attest besitzen. In diesem Attest wird insbesondere
angegeben, dass für den Anwärter keine ärztliche Gegenanzeige - angegeben, dass für den Anwärter keine ärztliche Gegenanzeige -
insbesondere im kardiopulmonalen Bereich - für die Teilnahme an insbesondere im kardiopulmonalen Bereich - für die Teilnahme an
schweren körperlichen Übungen mit Einsatz von Atemschutzgeräten und schweren körperlichen Übungen mit Einsatz von Atemschutzgeräten und
Gasschutzanzügen besteht. Gasschutzanzügen besteht.
Art. 4 - Die Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung für Art. 4 - Die Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung für
Gasschutzanzugträger werden bei einer der in Artikel 2 erwähnten Gasschutzanzugträger werden bei einer der in Artikel 2 erwähnten
Einrichtungen eingereicht, deren Ausbildungsprogramm diese Ausbildung Einrichtungen eingereicht, deren Ausbildungsprogramm diese Ausbildung
beinhaltet. beinhaltet.
Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht
worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 3 aufgeführten worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 3 aufgeführten
Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der Ausbildung erfüllt sind. Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der Ausbildung erfüllt sind.
Abschnitt 3 - Inhalt und Dauer der Ausbildung für Gasschutzanzugträger Abschnitt 3 - Inhalt und Dauer der Ausbildung für Gasschutzanzugträger
Art. 5 - Die Ausbildung für Gasschutzanzugträger umfasst ein einziges Art. 5 - Die Ausbildung für Gasschutzanzugträger umfasst ein einziges
Modul mit einer Dauer von 30 Stunden. Modul mit einer Dauer von 30 Stunden.
Art. 6 - Das Programm des Moduls besteht aus mindestens folgenden Art. 6 - Das Programm des Moduls besteht aus mindestens folgenden
Lehrstoffen: Lehrstoffen:
1. Allgemeines Einsatzverfahren bei Vorhandensein gefährlicher Stoffe, 1. Allgemeines Einsatzverfahren bei Vorhandensein gefährlicher Stoffe,
2. Bestandteile, Gebrauch und Funktion des Gasschutzanzugs, 2. Bestandteile, Gebrauch und Funktion des Gasschutzanzugs,
3. Regeln für das Verhalten des Gasschutzanzugträgers, 3. Regeln für das Verhalten des Gasschutzanzugträgers,
4. Benutzung der Kommunikationsmethoden während Einsätzen im 4. Benutzung der Kommunikationsmethoden während Einsätzen im
Gasschutzanzug, Gasschutzanzug,
5. Startphase des Einsatzes: Einrichtung des Dekontaminationsbereichs 5. Startphase des Einsatzes: Einrichtung des Dekontaminationsbereichs
und Vorgehensweise beim Anziehen, und Vorgehensweise beim Anziehen,
6. Arbeit am Einsatzort: Erkundung, Rettung und Bekämpfung der Ursache 6. Arbeit am Einsatzort: Erkundung, Rettung und Bekämpfung der Ursache
des Vorfalls, des Vorfalls,
7. Endphase des Einsatzes: Dekontaminationsverfahren und 7. Endphase des Einsatzes: Dekontaminationsverfahren und
Vorgehensweise beim Ausziehen, Vorgehensweise beim Ausziehen,
8. Wartung der Gasschutzanzüge und Dichtheitsprüfung, 8. Wartung der Gasschutzanzüge und Dichtheitsprüfung,
9. Praktische Übungen mit einer Dauer von vierundzwanzig Stunden. 9. Praktische Übungen mit einer Dauer von vierundzwanzig Stunden.
Abschnitt 4 - Organisation der Ausbildung für Gasschutzanzugträger Abschnitt 4 - Organisation der Ausbildung für Gasschutzanzugträger
Art. 7 - Die Lernunterlage für die Kurse wird nach Billigung ihres Art. 7 - Die Lernunterlage für die Kurse wird nach Billigung ihres
Inhalts durch den für Inneres zuständigen Minister den Auszubildenden Inhalts durch den für Inneres zuständigen Minister den Auszubildenden
zur Verfügung gestellt. zur Verfügung gestellt.
Art. 8 - Dreissig Kalendertage vor Beginn der Ausbildung teilen die in Art. 8 - Dreissig Kalendertage vor Beginn der Ausbildung teilen die in
Artikel 2 erwähnten Einrichtungen dem für Inneres zuständigen Minister Artikel 2 erwähnten Einrichtungen dem für Inneres zuständigen Minister
Folgendes mit: Folgendes mit:
1. den Stundenplan der Kurse, 1. den Stundenplan der Kurse,
2. die Zusammensetzung und die Qualifikation des Lehrkörpers, 2. die Zusammensetzung und die Qualifikation des Lehrkörpers,
3. die Prüfungstermine, 3. die Prüfungstermine,
4. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. 4. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
Art. 9 - Die Anwesenheit bei den Kursen ist Pflicht, ausser bei Art. 9 - Die Anwesenheit bei den Kursen ist Pflicht, ausser bei
schriftlich ordnungsgemäss nachgewiesener höherer Gewalt. schriftlich ordnungsgemäss nachgewiesener höherer Gewalt.
KAPITEL III - Prüfungen KAPITEL III - Prüfungen
Art. 10 - Das Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die aus Art. 10 - Das Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die aus
einem schriftlichen Teil, der für ein Drittel in der Endnote zählt, einem schriftlichen Teil, der für ein Drittel in der Endnote zählt,
und einem praktischen Teil, der für zwei Drittel in der Endnote zählt, und einem praktischen Teil, der für zwei Drittel in der Endnote zählt,
besteht. besteht.
KAPITEL IV - Ausstellung des Gasschutzanzugträgerscheins KAPITEL IV - Ausstellung des Gasschutzanzugträgerscheins
Art. 11 - Die Einrichtung, die die in Artikel 10 erwähnte Prüfung Art. 11 - Die Einrichtung, die die in Artikel 10 erwähnte Prüfung
organisiert hat, stellt den Anwärtern, die mindestens fünf Zehntel der organisiert hat, stellt den Anwärtern, die mindestens fünf Zehntel der
Punkte für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung und Punkte für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung und
mindestens sechs Zehntel der Punkte für die Prüfung erhalten haben, mindestens sechs Zehntel der Punkte für die Prüfung erhalten haben,
einen Gasschutzanzugträgerschein aus. einen Gasschutzanzugträgerschein aus.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2004. Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2004.
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