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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 21/10/2022
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Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
21 OKTOBER 2022. - Ministerieel besluit tot wijziging van het 21 OCTOBRE 2022. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel
ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. -
voertuigen. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 oktober 2022 tot wijziging van het ministerieel besluit l'arrêté ministériel du 21 octobre 2022 modifiant l'arrêté ministériel
van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur
Staatsblad van 22 december 2022). belge du 22 décembre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
21. OKTOBER 2022 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 21. OKTOBER 2022 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen Fahrzeugen
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21; von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen; Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 12. August 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist, Tagen, der am 12. August 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist,
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Staatsrat binnen der vorgesehenen Frist kein In der Erwägung, dass der Staatsrat binnen der vorgesehenen Frist kein
Gutachten abgegeben hat und dass die Akte am 14. September 2022 somit Gutachten abgegeben hat und dass die Akte am 14. September 2022 somit
von der Liste gestrichen worden ist, von der Liste gestrichen worden ist,
Erlässt: Erlässt:
EINZIGER ARTIKEL - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli EINZIGER ARTIKEL - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, ersetzt durch den 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, ersetzt durch den
Ministeriellen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: Ministeriellen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen weißen "Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen weißen
Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).
Die Aufschrift besteht: Die Aufschrift besteht:
1. wenn es sich um ein rechteckiges Zulassungskennzeichen handelt, 1. wenn es sich um ein rechteckiges Zulassungskennzeichen handelt,
einem (Index-)Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem einem (Index-)Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem
Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des
Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei
Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei
Buchstaben. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Buchstaben. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen
Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt. Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt.
Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der (Index-)Buchstabe oder die Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der (Index-)Buchstabe oder die
(Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe
der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine
Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder
drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben
sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der
horizontalen Mittellinie getrennt, horizontalen Mittellinie getrennt,
2. wenn es sich um ein viereckiges Zulassungskennzeichen handelt, 2. wenn es sich um ein viereckiges Zulassungskennzeichen handelt,
einem (Index-)Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem einem (Index-)Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem
Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder
Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern;
die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in
Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich. Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich.
§ 1/1 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen entspricht die § 1/1 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen entspricht die
Aufschrift der Zulassungskennzeichen, deren Zulassungsnummer gemäß Aufschrift der Zulassungskennzeichen, deren Zulassungsnummer gemäß
Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, den folgenden Bedingungen: Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, den folgenden Bedingungen:
1. Die Buchstaben und Ziffern werden durch einen Trennungsstrich 1. Die Buchstaben und Ziffern werden durch einen Trennungsstrich
getrennt. Ein Trennungsstrich kann ebenfalls Buchstaben oder getrennt. Ein Trennungsstrich kann ebenfalls Buchstaben oder
Buchstabengruppen trennen sowie Ziffern oder Zifferngruppen. Buchstabengruppen trennen sowie Ziffern oder Zifferngruppen.
2. Die Aufschrift setzt sich aus höchstens 8 Schriftzeichen zusammen, 2. Die Aufschrift setzt sich aus höchstens 8 Schriftzeichen zusammen,
wobei der Trennungsstrich ebenfalls als ein Schriftzeichen betrachtet wobei der Trennungsstrich ebenfalls als ein Schriftzeichen betrachtet
wird. wird.
3. Die Aufschrift darf nicht ausschließlich aus Ziffern bestehen. 3. Die Aufschrift darf nicht ausschließlich aus Ziffern bestehen.
4. Die Aufschrift darf zu keiner Verwechslung mit der Aufschrift 4. Die Aufschrift darf zu keiner Verwechslung mit der Aufschrift
anderer Zulassungskennzeichen führen, insbesondere der anderer Zulassungskennzeichen führen, insbesondere der
Zulassungskennzeichen erwähnt in den Artikeln 4 § 2 Absatz 1, §§ 4 und Zulassungskennzeichen erwähnt in den Artikeln 4 § 2 Absatz 1, §§ 4 und
5, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 16 und 19. 5, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 16 und 19.
5. Die Aufschrift darf nicht mit einem Trennungsstrich beginnen oder 5. Die Aufschrift darf nicht mit einem Trennungsstrich beginnen oder
enden. enden.
6. Der Reliefstempel geht der Aufschrift voran. 6. Der Reliefstempel geht der Aufschrift voran.
§ 2 - Außer wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des § 2 - Außer wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen reserviert wurde, können bei der Zulassung oder der Fahrzeugen reserviert wurde, können bei der Zulassung oder der
Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen, die vor mehr als dreißig Jahren Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen, die vor mehr als dreißig Jahren
in Betrieb genommen worden sind, Zulassungskennzeichen mit dem in Betrieb genommen worden sind, Zulassungskennzeichen mit dem
(Index-)Buchstaben "O" ausgegeben werden. Kraftfahrzeuge, die vor mehr (Index-)Buchstaben "O" ausgegeben werden. Kraftfahrzeuge, die vor mehr
als fünfundzwanzig Jahren, aber weniger als dreißig Jahren in Betrieb als fünfundzwanzig Jahren, aber weniger als dreißig Jahren in Betrieb
genommen worden sind und die bereits mit einem in vorliegendem Absatz genommen worden sind und die bereits mit einem in vorliegendem Absatz
erwähnten Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "O" erwähnten Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "O"
zugelassen worden sind, dürfen jedoch mit diesem Zulassungskennzeichen zugelassen worden sind, dürfen jedoch mit diesem Zulassungskennzeichen
mit dem (Index-)Buchstaben "O" zugelassen bleiben oder mit dem (Index-)Buchstaben "O" zugelassen bleiben oder
wiederzugelassen werden, sofern diese Fahrzeuge auf den Namen wiederzugelassen werden, sofern diese Fahrzeuge auf den Namen
desselben Inhabers zugelassen bleiben oder wiederzugelassen werden. desselben Inhabers zugelassen bleiben oder wiederzugelassen werden.
Wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
reserviert wurde, wird bei der Zulassung oder der Wiederzulassung von reserviert wurde, wird bei der Zulassung oder der Wiederzulassung von
in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Fahrzeugen eine in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Fahrzeugen eine
rote Vignette mit einer Breite von 26 Millimetern und einer Höhe von rote Vignette mit einer Breite von 26 Millimetern und einer Höhe von
26 Millimetern vor der Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel 26 Millimetern vor der Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel
angebracht. Diese Vignette trägt den Vermerk "Oldtimer" und muss den angebracht. Diese Vignette trägt den Vermerk "Oldtimer" und muss den
in Anlage 4 des vorliegenden Erlasses genannten Vorschriften in Anlage 4 des vorliegenden Erlasses genannten Vorschriften
entsprechen. entsprechen.
§ 3 - Außer wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des § 3 - Außer wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen reserviert wurde, werden bei der Zulassung oder der Fahrzeugen reserviert wurde, werden bei der Zulassung oder der
Wiederzulassung von Anhängern die Zulassungskennzeichen mit dem Wiederzulassung von Anhängern die Zulassungskennzeichen mit dem
(Index-)Buchstaben "Q" ausgegeben. (Index-)Buchstaben "Q" ausgegeben.
§ 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden § 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden
bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen
ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder
ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr. ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr.
2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der
allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten
Steuern verwendet werden. Für die Klasse "genehmigter Taxidienst" Steuern verwendet werden. Für die Klasse "genehmigter Taxidienst"
beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse
"Vermietung mit Fahrer" beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L". "Vermietung mit Fahrer" beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L".
Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im vorhergehenden Absatz Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im vorhergehenden Absatz
vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das
Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen
zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. Verkehrssicherheit zurückgegeben werden.
§ 5 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift § 5 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift
werden Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: werden Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert:
1. "Hof"-Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern, 1. "Hof"-Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern,
2. "A"-, "E"- oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P", 2. "A"-, "E"- oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P",
gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern." gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern."
Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2022 Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2022
Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
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