← Terug naar "Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling "
Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
21 OKTOBER 2022. - Ministerieel besluit tot wijziging van het | 21 OCTOBRE 2022. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van | du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - |
voertuigen. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 21 oktober 2022 tot wijziging van het ministerieel besluit | l'arrêté ministériel du 21 octobre 2022 modifiant l'arrêté ministériel |
van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch | du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur |
Staatsblad van 22 december 2022). | belge du 22 décembre 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
21. OKTOBER 2022 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 21. OKTOBER 2022 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von | Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen | Fahrzeugen |
Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21; | von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen; | Zulassung von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 12. August 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist, | Tagen, der am 12. August 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist, |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass der Staatsrat binnen der vorgesehenen Frist kein | In der Erwägung, dass der Staatsrat binnen der vorgesehenen Frist kein |
Gutachten abgegeben hat und dass die Akte am 14. September 2022 somit | Gutachten abgegeben hat und dass die Akte am 14. September 2022 somit |
von der Liste gestrichen worden ist, | von der Liste gestrichen worden ist, |
Erlässt: | Erlässt: |
EINZIGER ARTIKEL - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli | EINZIGER ARTIKEL - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, ersetzt durch den | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, ersetzt durch den |
Ministeriellen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: | Ministeriellen Erlass vom 15. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen weißen | "Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen weißen |
Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
Die Aufschrift besteht: | Die Aufschrift besteht: |
1. wenn es sich um ein rechteckiges Zulassungskennzeichen handelt, | 1. wenn es sich um ein rechteckiges Zulassungskennzeichen handelt, |
einem (Index-)Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem | einem (Index-)Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem |
Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des | Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des |
Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei | Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei |
Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei | Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei |
Buchstaben. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen | Buchstaben. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen |
Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt. | Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt. |
Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der (Index-)Buchstabe oder die | Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der (Index-)Buchstabe oder die |
(Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe | (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe |
der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine | der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine |
Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder | Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder |
drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben | drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben |
sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der | sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der |
horizontalen Mittellinie getrennt, | horizontalen Mittellinie getrennt, |
2. wenn es sich um ein viereckiges Zulassungskennzeichen handelt, | 2. wenn es sich um ein viereckiges Zulassungskennzeichen handelt, |
einem (Index-)Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem | einem (Index-)Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem |
Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder | Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder |
Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; | Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; |
die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in | die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in |
Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich. | Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich. |
§ 1/1 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen entspricht die | § 1/1 - In Abweichung vom vorhergehenden Paragraphen entspricht die |
Aufschrift der Zulassungskennzeichen, deren Zulassungsnummer gemäß | Aufschrift der Zulassungskennzeichen, deren Zulassungsnummer gemäß |
Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, den folgenden Bedingungen: | Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, den folgenden Bedingungen: |
1. Die Buchstaben und Ziffern werden durch einen Trennungsstrich | 1. Die Buchstaben und Ziffern werden durch einen Trennungsstrich |
getrennt. Ein Trennungsstrich kann ebenfalls Buchstaben oder | getrennt. Ein Trennungsstrich kann ebenfalls Buchstaben oder |
Buchstabengruppen trennen sowie Ziffern oder Zifferngruppen. | Buchstabengruppen trennen sowie Ziffern oder Zifferngruppen. |
2. Die Aufschrift setzt sich aus höchstens 8 Schriftzeichen zusammen, | 2. Die Aufschrift setzt sich aus höchstens 8 Schriftzeichen zusammen, |
wobei der Trennungsstrich ebenfalls als ein Schriftzeichen betrachtet | wobei der Trennungsstrich ebenfalls als ein Schriftzeichen betrachtet |
wird. | wird. |
3. Die Aufschrift darf nicht ausschließlich aus Ziffern bestehen. | 3. Die Aufschrift darf nicht ausschließlich aus Ziffern bestehen. |
4. Die Aufschrift darf zu keiner Verwechslung mit der Aufschrift | 4. Die Aufschrift darf zu keiner Verwechslung mit der Aufschrift |
anderer Zulassungskennzeichen führen, insbesondere der | anderer Zulassungskennzeichen führen, insbesondere der |
Zulassungskennzeichen erwähnt in den Artikeln 4 § 2 Absatz 1, §§ 4 und | Zulassungskennzeichen erwähnt in den Artikeln 4 § 2 Absatz 1, §§ 4 und |
5, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 16 und 19. | 5, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 16 und 19. |
5. Die Aufschrift darf nicht mit einem Trennungsstrich beginnen oder | 5. Die Aufschrift darf nicht mit einem Trennungsstrich beginnen oder |
enden. | enden. |
6. Der Reliefstempel geht der Aufschrift voran. | 6. Der Reliefstempel geht der Aufschrift voran. |
§ 2 - Außer wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des | § 2 - Außer wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen reserviert wurde, können bei der Zulassung oder der | Fahrzeugen reserviert wurde, können bei der Zulassung oder der |
Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen, die vor mehr als dreißig Jahren | Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen, die vor mehr als dreißig Jahren |
in Betrieb genommen worden sind, Zulassungskennzeichen mit dem | in Betrieb genommen worden sind, Zulassungskennzeichen mit dem |
(Index-)Buchstaben "O" ausgegeben werden. Kraftfahrzeuge, die vor mehr | (Index-)Buchstaben "O" ausgegeben werden. Kraftfahrzeuge, die vor mehr |
als fünfundzwanzig Jahren, aber weniger als dreißig Jahren in Betrieb | als fünfundzwanzig Jahren, aber weniger als dreißig Jahren in Betrieb |
genommen worden sind und die bereits mit einem in vorliegendem Absatz | genommen worden sind und die bereits mit einem in vorliegendem Absatz |
erwähnten Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "O" | erwähnten Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "O" |
zugelassen worden sind, dürfen jedoch mit diesem Zulassungskennzeichen | zugelassen worden sind, dürfen jedoch mit diesem Zulassungskennzeichen |
mit dem (Index-)Buchstaben "O" zugelassen bleiben oder | mit dem (Index-)Buchstaben "O" zugelassen bleiben oder |
wiederzugelassen werden, sofern diese Fahrzeuge auf den Namen | wiederzugelassen werden, sofern diese Fahrzeuge auf den Namen |
desselben Inhabers zugelassen bleiben oder wiederzugelassen werden. | desselben Inhabers zugelassen bleiben oder wiederzugelassen werden. |
Wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen | Wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
reserviert wurde, wird bei der Zulassung oder der Wiederzulassung von | reserviert wurde, wird bei der Zulassung oder der Wiederzulassung von |
in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Fahrzeugen eine | in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Fahrzeugen eine |
rote Vignette mit einer Breite von 26 Millimetern und einer Höhe von | rote Vignette mit einer Breite von 26 Millimetern und einer Höhe von |
26 Millimetern vor der Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel | 26 Millimetern vor der Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel |
angebracht. Diese Vignette trägt den Vermerk "Oldtimer" und muss den | angebracht. Diese Vignette trägt den Vermerk "Oldtimer" und muss den |
in Anlage 4 des vorliegenden Erlasses genannten Vorschriften | in Anlage 4 des vorliegenden Erlasses genannten Vorschriften |
entsprechen. | entsprechen. |
§ 3 - Außer wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des | § 3 - Außer wenn ein Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen reserviert wurde, werden bei der Zulassung oder der | Fahrzeugen reserviert wurde, werden bei der Zulassung oder der |
Wiederzulassung von Anhängern die Zulassungskennzeichen mit dem | Wiederzulassung von Anhängern die Zulassungskennzeichen mit dem |
(Index-)Buchstaben "Q" ausgegeben. | (Index-)Buchstaben "Q" ausgegeben. |
§ 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden | § 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden |
bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen | bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen |
ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder | ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder |
ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr. | ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr. |
2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der | 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der |
allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten | allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten |
Steuern verwendet werden. Für die Klasse "genehmigter Taxidienst" | Steuern verwendet werden. Für die Klasse "genehmigter Taxidienst" |
beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse | beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse |
"Vermietung mit Fahrer" beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L". | "Vermietung mit Fahrer" beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L". |
Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im vorhergehenden Absatz | Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im vorhergehenden Absatz |
vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das | vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das |
Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen | Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen |
zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und | zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. | Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. |
§ 5 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift | § 5 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift |
werden Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: | werden Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: |
1. "Hof"-Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern, | 1. "Hof"-Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern, |
2. "A"-, "E"- oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P", | 2. "A"-, "E"- oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P", |
gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern." | gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern." |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2022 |
Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität | Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |