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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 21/11/2016
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Ministerieel besluit betreffende de legitimatiekaart van de beschermingsassistenten van de federale politie. - Duitse vertaling Arrêté ministériel relatif à la carte de légitimation des assistants de protection de la police fédérale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 NOVEMBER 2016. - Ministerieel besluit betreffende de 21 NOVEMBRE 2016. - Arrêté ministériel relatif à la carte de
legitimatiekaart van de beschermingsassistenten van de federale légitimation des assistants de protection de la police fédérale. -
politie. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 november 2016 betreffende de legitimatiekaart van de l'arrêté ministériel du 21 novembre 2016 relatif à la carte de
beschermingsassistenten van de federale politie (Belgisch Staatsblad légitimation des assistants de protection de la police fédérale
van 5 december 2016). (Moniteur belge du 5 décembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. NOVEMBER 2016 - Ministerieller Erlass 21. NOVEMBER 2016 - Ministerieller Erlass
über die Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen über die Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen
Polizei Polizei
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des
Artikels 41 § 1 Absatz 8, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April Artikels 41 § 1 Absatz 8, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April
2014; 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
141 Absatz 1; 141 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich Inneres, des Artikels 92 § 2 siebter Bestimmungen im Bereich Inneres, des Artikels 92 § 2 siebter
Gedankenstrich; Gedankenstrich;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2016 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2016 zur Regelung der
Versetzung der Schutzassistenten der Staatssicherheit in die föderale Versetzung der Schutzassistenten der Staatssicherheit in die föderale
Polizei, des Artikels 8; Polizei, des Artikels 8;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 379/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 379/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. März 2016; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. März 2016;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für
Sprachenkontrolle vom 18. April 2016; Sprachenkontrolle vom 18. April 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29.
April 2016; April 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst
beauftragten Ministers vom 25. Juli 2016; beauftragten Ministers vom 25. Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26.
Juli 2016; Juli 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.115/2 des Staatsrates vom 10. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.115/2 des Staatsrates vom 10. Oktober
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Die Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen Artikel 1 - Die Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen
Polizei wird nach dem Muster in der Anlage festgelegt. Polizei wird nach dem Muster in der Anlage festgelegt.
Art. 2 - Die Vorderseite der Legitimationskarte enthält links ein Art. 2 - Die Vorderseite der Legitimationskarte enthält links ein
farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgröße von 25 mm auf 25 farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgröße von 25 mm auf 25
mm. mm.
Sie enthält zudem oben rechts das Logo der integrierten Polizei. Sie enthält zudem oben rechts das Logo der integrierten Polizei.
Darauf steht auch Folgendes vermerkt: Darauf steht auch Folgendes vermerkt:
1. unter dem Passfoto des Inhabers: die laufende Nummer der Karte, 1. unter dem Passfoto des Inhabers: die laufende Nummer der Karte,
2. im mittleren Teil: der Name, der Vorname und die 2. im mittleren Teil: der Name, der Vorname und die
Identifizierungsnummer des Inhabers sowie der Vermerk Identifizierungsnummer des Inhabers sowie der Vermerk
"Schutzassistent", "Schutzassistent",
3. im unteren Teil: eine Umrandung in den drei Nationalfarben, gefolgt 3. im unteren Teil: eine Umrandung in den drei Nationalfarben, gefolgt
von dem Vermerk "Königreich Belgien". von dem Vermerk "Königreich Belgien".
Art. 3 - Die Rückseite der Legitimationskarte enthält folgenden Art. 3 - Die Rückseite der Legitimationskarte enthält folgenden
Vermerk: "Zuständigkeiten von Verwaltungspolizei beschränkt auf die Vermerk: "Zuständigkeiten von Verwaltungspolizei beschränkt auf die
Aufträge von Schutzassistent". Aufträge von Schutzassistent".
Art. 4 - Die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Vermerke sind Art. 4 - Die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Vermerke sind
in Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst, wobei der in Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst, wobei der
Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird. Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird.
Art. 5 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der internen Direktion für Art. 5 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der internen Direktion für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der föderalen Polizei Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der föderalen Polizei
zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung zurückgeschickt, wenn: zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung zurückgeschickt, wenn:
1. die Karte beschädigt ist, 1. die Karte beschädigt ist,
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das
Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, Foto nicht mehr ausreichend getreu ist,
3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr
ausübt. ausübt.
Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt über den Direktor der Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt über den Direktor der
Direktion Schutz der föderalen Polizei. Diese Zustellung erfolgt per Direktion Schutz der föderalen Polizei. Diese Zustellung erfolgt per
Bote binnen zwanzig Tagen nach Auftreten eines der in Absatz 1 Bote binnen zwanzig Tagen nach Auftreten eines der in Absatz 1
erwähnten Gründe und das Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk erwähnten Gründe und das Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk
mit der Angabe besagten Grundes. mit der Angabe besagten Grundes.
§ 2 - Der Direktor der Direktion Schutz der föderalen Polizei entzieht § 2 - Der Direktor der Direktion Schutz der föderalen Polizei entzieht
zeitweilig einem suspendierten oder seines Amtes enthobenen zeitweilig einem suspendierten oder seines Amtes enthobenen
Schutzassistenten die Legitimationskarte ungeachtet der Dauer dieser Schutzassistenten die Legitimationskarte ungeachtet der Dauer dieser
Maßnahme. Das gleiche Verfahren findet Anwendung auf den Inhaber, Maßnahme. Das gleiche Verfahren findet Anwendung auf den Inhaber,
dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund
während mehr als fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist. während mehr als fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist.
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder
ausübt. ausübt.
Art. 6 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der Art. 6 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der
Legitimationskarte muss der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnten Legitimationskarte muss der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnten
Direktion der föderalen Polizei sofort mitgeteilt werden. Der Verlust Direktion der föderalen Polizei sofort mitgeteilt werden. Der Verlust
und der Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls und einer und der Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls und einer
dringenden Meldung. dringenden Meldung.
Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in
Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 5 § 1 Absatz 2 Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 5 § 1 Absatz 2
erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt. erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 21. November 2016 Brüssel, den 21. November 2016
J. JAMBON J. JAMBON
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. November 2016 über die Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. November 2016 über die
Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen Polizei Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen Polizei
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 5. Dezember 2016, S. 79618)] [siehe Belgisches Staatsblatt vom 5. Dezember 2016, S. 79618)]
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