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Ministerieel besluit betreffende de legitimatiekaart van de beschermingsassistenten van de federale politie. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel relatif à la carte de légitimation des assistants de protection de la police fédérale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 NOVEMBER 2016. - Ministerieel besluit betreffende de | 21 NOVEMBRE 2016. - Arrêté ministériel relatif à la carte de |
legitimatiekaart van de beschermingsassistenten van de federale | légitimation des assistants de protection de la police fédérale. - |
politie. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 21 november 2016 betreffende de legitimatiekaart van de | l'arrêté ministériel du 21 novembre 2016 relatif à la carte de |
beschermingsassistenten van de federale politie (Belgisch Staatsblad | légitimation des assistants de protection de la police fédérale |
van 5 december 2016). | (Moniteur belge du 5 décembre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
21. NOVEMBER 2016 - Ministerieller Erlass | 21. NOVEMBER 2016 - Ministerieller Erlass |
über die Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen | über die Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen |
Polizei | Polizei |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des |
Artikels 41 § 1 Absatz 8, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April | Artikels 41 § 1 Absatz 8, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April |
2014; | 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
141 Absatz 1; | 141 Absatz 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich Inneres, des Artikels 92 § 2 siebter | Bestimmungen im Bereich Inneres, des Artikels 92 § 2 siebter |
Gedankenstrich; | Gedankenstrich; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2016 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2016 zur Regelung der |
Versetzung der Schutzassistenten der Staatssicherheit in die föderale | Versetzung der Schutzassistenten der Staatssicherheit in die föderale |
Polizei, des Artikels 8; | Polizei, des Artikels 8; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 379/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 379/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. März 2016; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. März 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für | Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für |
Sprachenkontrolle vom 18. April 2016; | Sprachenkontrolle vom 18. April 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29. |
April 2016; | April 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
beauftragten Ministers vom 25. Juli 2016; | beauftragten Ministers vom 25. Juli 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26. |
Juli 2016; | Juli 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.115/2 des Staatsrates vom 10. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.115/2 des Staatsrates vom 10. Oktober |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Die Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen | Artikel 1 - Die Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen |
Polizei wird nach dem Muster in der Anlage festgelegt. | Polizei wird nach dem Muster in der Anlage festgelegt. |
Art. 2 - Die Vorderseite der Legitimationskarte enthält links ein | Art. 2 - Die Vorderseite der Legitimationskarte enthält links ein |
farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgröße von 25 mm auf 25 | farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgröße von 25 mm auf 25 |
mm. | mm. |
Sie enthält zudem oben rechts das Logo der integrierten Polizei. | Sie enthält zudem oben rechts das Logo der integrierten Polizei. |
Darauf steht auch Folgendes vermerkt: | Darauf steht auch Folgendes vermerkt: |
1. unter dem Passfoto des Inhabers: die laufende Nummer der Karte, | 1. unter dem Passfoto des Inhabers: die laufende Nummer der Karte, |
2. im mittleren Teil: der Name, der Vorname und die | 2. im mittleren Teil: der Name, der Vorname und die |
Identifizierungsnummer des Inhabers sowie der Vermerk | Identifizierungsnummer des Inhabers sowie der Vermerk |
"Schutzassistent", | "Schutzassistent", |
3. im unteren Teil: eine Umrandung in den drei Nationalfarben, gefolgt | 3. im unteren Teil: eine Umrandung in den drei Nationalfarben, gefolgt |
von dem Vermerk "Königreich Belgien". | von dem Vermerk "Königreich Belgien". |
Art. 3 - Die Rückseite der Legitimationskarte enthält folgenden | Art. 3 - Die Rückseite der Legitimationskarte enthält folgenden |
Vermerk: "Zuständigkeiten von Verwaltungspolizei beschränkt auf die | Vermerk: "Zuständigkeiten von Verwaltungspolizei beschränkt auf die |
Aufträge von Schutzassistent". | Aufträge von Schutzassistent". |
Art. 4 - Die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Vermerke sind | Art. 4 - Die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Vermerke sind |
in Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst, wobei der | in Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst, wobei der |
Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird. | Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird. |
Art. 5 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der internen Direktion für | Art. 5 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der internen Direktion für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der föderalen Polizei | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der föderalen Polizei |
zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung zurückgeschickt, wenn: | zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung zurückgeschickt, wenn: |
1. die Karte beschädigt ist, | 1. die Karte beschädigt ist, |
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das | 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das |
Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, | Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, |
3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr | 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr |
ausübt. | ausübt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt über den Direktor der | Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt über den Direktor der |
Direktion Schutz der föderalen Polizei. Diese Zustellung erfolgt per | Direktion Schutz der föderalen Polizei. Diese Zustellung erfolgt per |
Bote binnen zwanzig Tagen nach Auftreten eines der in Absatz 1 | Bote binnen zwanzig Tagen nach Auftreten eines der in Absatz 1 |
erwähnten Gründe und das Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk | erwähnten Gründe und das Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk |
mit der Angabe besagten Grundes. | mit der Angabe besagten Grundes. |
§ 2 - Der Direktor der Direktion Schutz der föderalen Polizei entzieht | § 2 - Der Direktor der Direktion Schutz der föderalen Polizei entzieht |
zeitweilig einem suspendierten oder seines Amtes enthobenen | zeitweilig einem suspendierten oder seines Amtes enthobenen |
Schutzassistenten die Legitimationskarte ungeachtet der Dauer dieser | Schutzassistenten die Legitimationskarte ungeachtet der Dauer dieser |
Maßnahme. Das gleiche Verfahren findet Anwendung auf den Inhaber, | Maßnahme. Das gleiche Verfahren findet Anwendung auf den Inhaber, |
dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund | dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund |
während mehr als fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist. | während mehr als fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist. |
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder | Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder |
ausübt. | ausübt. |
Art. 6 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der | Art. 6 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der |
Legitimationskarte muss der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnten | Legitimationskarte muss der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnten |
Direktion der föderalen Polizei sofort mitgeteilt werden. Der Verlust | Direktion der föderalen Polizei sofort mitgeteilt werden. Der Verlust |
und der Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls und einer | und der Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls und einer |
dringenden Meldung. | dringenden Meldung. |
Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in | Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in |
Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 5 § 1 Absatz 2 | Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 5 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt. | erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 21. November 2016 | Brüssel, den 21. November 2016 |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. November 2016 über die | Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. November 2016 über die |
Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen Polizei | Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen Polizei |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 5. Dezember 2016, S. 79618)] | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 5. Dezember 2016, S. 79618)] |