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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 21/11/2012
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Ministerieel besluit tot vaststelling van de lijst van bouwproducten die behoren tot de brandreactie klassen A1 en A1ainferaFLbendinferb. - Duitse vertaling Arrêté ministériel établissant la liste des produits de construction appartenant aux classes de réaction au feu A1 et A1ainferaFLbendinferb. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 NOVEMBER 2012. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de lijst 21 NOVEMBRE 2012. - Arrêté ministériel établissant la liste des
van bouwproducten die behoren tot de brandreactie klassen A1 en produits de construction appartenant aux classes de réaction au feu A1
A1ainferaFLbendinferb. - Duitse vertaling et A1ainferaFLbendinferb. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 november 2012 tot vaststelling van de lijst van l'arrêté ministériel du 21 novembre 2012 établissant la liste des
bouwproducten die behoren tot de brandreactie klassen A1 en A1FL produits de construction appartenant aux classes de réaction au feu A1
(Belgisch Staatsblad van 10 december 2012). et A1FL (Moniteur belge du 10 décembre 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des 21. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des
Verzeichnisses von Bauprodukten, Verzeichnisses von Bauprodukten,
die in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind die in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL einzustufen sind
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen, des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Fällen, des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003; 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der
bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung, der Anlage 1 Punkt 3.3, ersetzt durch den Explosionsverhütung, der Anlage 1 Punkt 3.3, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. Juli 2012; Königlichen Erlass vom 12. Juli 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz vom 15. März 2012; Explosionsschutz vom 15. März 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.946/2/V des Staatsrates vom 5. Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.946/2/V des Staatsrates vom 5.
September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission vom In Erwägung der Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission vom
4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die
in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäss der Entscheidung in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäss der Entscheidung
94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG
des Rates über Bauprodukte einzustufen sind, abgeändert durch die des Rates über Bauprodukte einzustufen sind, abgeändert durch die
Entscheidung 2000/605/EG vom 26 September 2000 und die Entscheidung Entscheidung 2000/605/EG vom 26 September 2000 und die Entscheidung
2003/424/EG vom 6 Juni 2003, 2003/424/EG vom 6 Juni 2003,
Beschliesst : Beschliesst :
Artikel 1 - Die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Artikel 1 - Die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses aufgeführten
Materialien und aus diesen hergestellte Produkte werden aufgrund ihres Materialien und aus diesen hergestellte Produkte werden aufgrund ihres
niedrigen Brennbarkeitsgrades und unter den ebenfalls in Artikel 2 niedrigen Brennbarkeitsgrades und unter den ebenfalls in Artikel 2
erwähnten Voraussetzungen in die Klassen A1 und A1FL gemäss den erwähnten Voraussetzungen in die Klassen A1 und A1FL gemäss den
Tabellen 1 und 2 von Punkt 3 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom Tabellen 1 und 2 von Punkt 3 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom
7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden
Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, ersetzt durch den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1997 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 12. Juli 2012, eingestuft. Königlichen Erlass vom 12. Juli 2012, eingestuft.
Für Zwecke dieser Einstufung ist eine Prüfung des Brandverhaltens Für Zwecke dieser Einstufung ist eine Prüfung des Brandverhaltens
dieser Materialien und Produkte nicht erforderlich. dieser Materialien und Produkte nicht erforderlich.
Art. 2 - Die Produkte sind ausschliesslich aus einem oder mehreren der Art. 2 - Die Produkte sind ausschliesslich aus einem oder mehreren der
folgenden Materialien herzustellen, wenn sie ohne Prüfung in die folgenden Materialien herzustellen, wenn sie ohne Prüfung in die
Klassen A und A1FL eingestuft werden sollen. Produkte, die durch Klassen A und A1FL eingestuft werden sollen. Produkte, die durch
Verleimung eines oder mehrerer der nachstehenden Materialien Verleimung eines oder mehrerer der nachstehenden Materialien
hergestellt werden, sind ohne Prüfung den Klassen A und A1FL hergestellt werden, sind ohne Prüfung den Klassen A und A1FL
zuzuordnen, sofern der Leim gewichts- oder volumenmässig (hier findet zuzuordnen, sofern der Leim gewichts- oder volumenmässig (hier findet
der höchste Wert Anwendung) 0,1 Prozent nicht übersteigt. der höchste Wert Anwendung) 0,1 Prozent nicht übersteigt.
Produkte in Form von Tafeln (zum Beispiel Dämmstoffe) mit einer oder Produkte in Form von Tafeln (zum Beispiel Dämmstoffe) mit einer oder
mehreren organischen Schichten oder Produkte, die nicht homogen mehreren organischen Schichten oder Produkte, die nicht homogen
verteiltes organisches Material enthalten (Leim ausgenommen), sind von verteiltes organisches Material enthalten (Leim ausgenommen), sind von
dieser Liste ausgeschlossen. dieser Liste ausgeschlossen.
Produkte, die durch Beschichtung eines der nachstehenden Materialien Produkte, die durch Beschichtung eines der nachstehenden Materialien
mit einer anorganischen Schicht (zum Beispiel beschichtete mit einer anorganischen Schicht (zum Beispiel beschichtete
Metallprodukte) hergestellt werden, können ohne Prüfung den Klassen A Metallprodukte) hergestellt werden, können ohne Prüfung den Klassen A
und A1FL zugeordnet werden. und A1FL zugeordnet werden.
Keines der nachstehend aufgeführten Produkte darf gewichts- oder Keines der nachstehend aufgeführten Produkte darf gewichts- oder
volumenmässig (hier findet der höchste Wert Anwendung) mehr als 1 volumenmässig (hier findet der höchste Wert Anwendung) mehr als 1
Prozent des homogen verteilten Materials enthalten. Prozent des homogen verteilten Materials enthalten.
Material Material
Bemerkungen Bemerkungen
Blähbeton Blähbeton
Geblähter Perlit Geblähter Perlit
Geblähter Vermiculit Geblähter Vermiculit
Mineralwolle Mineralwolle
Schaumglas Schaumglas
Beton Beton
Einschliesslich Fertigbeton, Betonfertigteile und Spannbetonprodukte Einschliesslich Fertigbeton, Betonfertigteile und Spannbetonprodukte
Betonzuschlag (Schwer- und Leichtbeton mit mineralischen Betonzuschlag (Schwer- und Leichtbeton mit mineralischen
Zuschlagstoffen, ausgenommen integrierte Wärmedämmung) Zuschlagstoffen, ausgenommen integrierte Wärmedämmung)
Kann Zusatzmittel und Zusatzstoffe (zum Beispiel Flugasche), Pigmente Kann Zusatzmittel und Zusatzstoffe (zum Beispiel Flugasche), Pigmente
und andere Materialien enthalten. Umfasst Fertigteile und andere Materialien enthalten. Umfasst Fertigteile
Im Autoklav behandelter Porenbeton (Gasbeton) Im Autoklav behandelter Porenbeton (Gasbeton)
Einheiten, die hydraulische Bindemittel enthalten, zum Beispiel Zement Einheiten, die hydraulische Bindemittel enthalten, zum Beispiel Zement
und/oder Kalk, kombiniert mit Feinmaterialien (kieselhaltige und/oder Kalk, kombiniert mit Feinmaterialien (kieselhaltige
Materialien, Flugasche, Hochofenschlacke) und luftporenbildendem Materialien, Flugasche, Hochofenschlacke) und luftporenbildendem
Material. Umfasst Fertigteile Material. Umfasst Fertigteile
Faserzement Faserzement
Zement Zement
Kalk Kalk
Hochofenschlacke/Flugasche (PFA) Hochofenschlacke/Flugasche (PFA)
Mineralische Zuschlagstoffe Mineralische Zuschlagstoffe
Eisen, Stahl und nichtrostender Stahl Eisen, Stahl und nichtrostender Stahl
Nicht in fein verteilter Form Nicht in fein verteilter Form
Kupfer und Kupferlegierungen Kupfer und Kupferlegierungen
Nicht in fein verteilter Form Nicht in fein verteilter Form
Zink und Zinklegierungen Zink und Zinklegierungen
Nicht in fein verteilter Form Nicht in fein verteilter Form
Aluminium und Aluminiumlegierungen Aluminium und Aluminiumlegierungen
Nicht in fein verteilter Form Nicht in fein verteilter Form
Blei Blei
Nicht in fein verteilter Form Nicht in fein verteilter Form
Gips und Putz auf Gipsbasis Gips und Putz auf Gipsbasis
Kann Zusatzstoffe enthalten (Verzögerungsmittel, Füllstoffe, Fasern, Kann Zusatzstoffe enthalten (Verzögerungsmittel, Füllstoffe, Fasern,
Pigmente, Löschkalk, Luft und Wasser zurückhaltende Stoffe und Pigmente, Löschkalk, Luft und Wasser zurückhaltende Stoffe und
Plastikatoren), Schwerbetonzuschlagstoffe (zum Beispiel Natursand oder Plastikatoren), Schwerbetonzuschlagstoffe (zum Beispiel Natursand oder
gemahlener Schlackensand) oder Leichtbetonzuschlagstoffe (zum Beispiel gemahlener Schlackensand) oder Leichtbetonzuschlagstoffe (zum Beispiel
Perlit oder Vermiculit) Perlit oder Vermiculit)
Mörtel mit anorganischen Bindemitteln Mörtel mit anorganischen Bindemitteln
Vorwurf-/Putzmörtel, Estrichmörtel und Mauermörtel, mit einem oder Vorwurf-/Putzmörtel, Estrichmörtel und Mauermörtel, mit einem oder
mehreren anorganischen Bindemitteln, zum Beispiel Zement, Kalk, mehreren anorganischen Bindemitteln, zum Beispiel Zement, Kalk,
Mauermörtelzement und Gips Mauermörtelzement und Gips
Toneinheiten Toneinheiten
Einheiten aus Ton oder anderen tonigen Materialien, mit oder ohne Einheiten aus Ton oder anderen tonigen Materialien, mit oder ohne
Sand, Brennstoff oder anderen Zusätzen. Umfasst Ziegelsteine, Platten, Sand, Brennstoff oder anderen Zusätzen. Umfasst Ziegelsteine, Platten,
Pflaster- und Schamotte-Einheiten (zum Beispiel Pflaster- und Schamotte-Einheiten (zum Beispiel
Schornsteinauskleidungen) Schornsteinauskleidungen)
Kalziumsilikat-Einheiten Kalziumsilikat-Einheiten
Einheiten aus einem Gemisch aus Kalk und natürlichen kieselhaltigen Einheiten aus einem Gemisch aus Kalk und natürlichen kieselhaltigen
Materialien (Sand, Kies oder Felsgestein oder entsprechende Gemische). Materialien (Sand, Kies oder Felsgestein oder entsprechende Gemische).
Kann Farbkörper enthalten Kann Farbkörper enthalten
Naturstein- und Schieferprodukte Naturstein- und Schieferprodukte
Bearbeitetes oder unbearbeitetes Element aus Naturstein Bearbeitetes oder unbearbeitetes Element aus Naturstein
(Ergussgestein, Sedimentgestein oder metamorphes Gestein) oder (Ergussgestein, Sedimentgestein oder metamorphes Gestein) oder
Schiefer Schiefer
Gipseinheit Gipseinheit
Umfasst Blöcke und andere Einheiten aus Kalziumsulfat und Wasser, Umfasst Blöcke und andere Einheiten aus Kalziumsulfat und Wasser,
gegebenenfalls mit Fasern, Füllstoffen, Zuschlagstoffen und anderen gegebenenfalls mit Fasern, Füllstoffen, Zuschlagstoffen und anderen
Zusätzen und farbpigmentiert Zusätzen und farbpigmentiert
Terrazzo Terrazzo
Einschliesslich vorgefertigte Terrazzobetonplatten und Einschliesslich vorgefertigte Terrazzobetonplatten und
In-situ-Fussbodenbelag In-situ-Fussbodenbelag
Glas Glas
Einschliesslich gehärtetes, chemisch vorgespanntes, Verbund- und mit Einschliesslich gehärtetes, chemisch vorgespanntes, Verbund- und mit
Drahteinlagen verstärktes Glas Drahteinlagen verstärktes Glas
Glaskeramische Erzeugnisse Glaskeramische Erzeugnisse
Glaskeramische Erzeugnisse aus einer kristallinen und einer Glaskeramische Erzeugnisse aus einer kristallinen und einer
Rest-Glasphase Rest-Glasphase
Keramische Erzeugnisse Keramische Erzeugnisse
Einschliesslich trockengepresste und extrudierte Produkte, glasiert Einschliesslich trockengepresste und extrudierte Produkte, glasiert
oder unglasiert oder unglasiert
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
Brüssel, den 21. November 2012 Brüssel, den 21. November 2012
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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