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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 20/03/2021
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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 MAART 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het 20 MARS 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du
ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
beperken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 20 maart 2021 houdende wijziging van het ministerieel l'arrêté ministériel du 20 mars 2021 modifiant l'arrêté ministériel du
besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2021). propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 21 mars 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
20. MÄRZ 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 20. MÄRZ 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19; des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
20. März 2021; 20. März 2021;
Aufgrund der am 20. März 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, Aufgrund der am 20. März 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben; die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses
vom 19. März 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass vom 19. März 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu verlängern es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu verlängern
und andere anzupassen; und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24.
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen
der RAG und des CELEVAL; der RAG und des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei
Sciensano; Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa,
Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angibt, dass Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angibt, dass
wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das Virus wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das Virus
versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an COVID-19 versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an COVID-19
sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen Jahr; sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen Jahr;
dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden Variante dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden Variante
in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der
Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind; Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind;
dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der
gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des
Virus standhaft zu bleiben; Virus standhaft zu bleiben;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten
Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten
sieben Tagen sehr stark, auf 3 438 bestätigte positive Fälle am 20. sieben Tagen sehr stark, auf 3 438 bestätigte positive Fälle am 20.
März 2021 gestiegen ist; März 2021 gestiegen ist;
In der Erwägung, dass am 20. März 2021 insgesamt 2 153 In der Erwägung, dass am 20. März 2021 insgesamt 2 153
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass
am selben Tag insgesamt 550 Patienten auf Intensivstationen lagen; am selben Tag insgesamt 550 Patienten auf Intensivstationen lagen;
In Erwägung des starken Anstiegs der Zahl der belegten In Erwägung des starken Anstiegs der Zahl der belegten
Krankenhausbetten; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Krankenhausbetten; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die
Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt,
wieder deutlich zunimmt und somit das Risiko für die öffentliche wieder deutlich zunimmt und somit das Risiko für die öffentliche
Gesundheit wieder steigt; dass die Krankenhäuser die Phase 1B des Gesundheit wieder steigt; dass die Krankenhäuser die Phase 1B des
Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben; Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben;
In der Erwägung, dass verhindert werden muss, die Aufnahme von In der Erwägung, dass verhindert werden muss, die Aufnahme von
Patienten auf dem Staatsgebiet unter Druck zu setzen; Patienten auf dem Staatsgebiet unter Druck zu setzen;
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 20. März 2021 im 14-Tage-Mittel In der Erwägung, dass die Inzidenz am 20. März 2021 im 14-Tage-Mittel
363 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, 363 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate,
basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen 1,14 beträgt; basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen 1,14 beträgt;
dass eine Verringerung der Zahlen weiter erforderlich ist, um einen dass eine Verringerung der Zahlen weiter erforderlich ist, um einen
Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden;
In der Erwägung, dass der Anstieg der Inzidenz alle Altersgruppen mit In der Erwägung, dass der Anstieg der Inzidenz alle Altersgruppen mit
Ausnahme der über 65-Jährigen betrifft; dass der Anstieg bei den 10- Ausnahme der über 65-Jährigen betrifft; dass der Anstieg bei den 10-
bis 19-Jährigen und bei Kindern im Alter von 0 bis 10 Jahren stärker bis 19-Jährigen und bei Kindern im Alter von 0 bis 10 Jahren stärker
ausgeprägt ist; ausgeprägt ist;
In Erwägung des Anstiegs der Zahlen, sowohl in Bezug auf die Zahl der In Erwägung des Anstiegs der Zahlen, sowohl in Bezug auf die Zahl der
Infektionen als auch auf die Zahl der Krankenhausaufnahmen; Infektionen als auch auf die Zahl der Krankenhausaufnahmen;
In der Erwägung, dass die GEMS in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2021 In der Erwägung, dass die GEMS in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2021
erklärt hat, dass Lockerungen nur stufenweise möglich sein werden, und erklärt hat, dass Lockerungen nur stufenweise möglich sein werden, und
zwar unter Berücksichtigung der Situation zum jeweiligen Zeitpunkt und zwar unter Berücksichtigung der Situation zum jeweiligen Zeitpunkt und
der auf mathematischen Modellen basierenden Prognosen; der auf mathematischen Modellen basierenden Prognosen;
In der Erwägung, dass die Impfkampagne begonnen hat und sie bereits In der Erwägung, dass die Impfkampagne begonnen hat und sie bereits
deutliche Auswirkungen auf die Infektionen von Personen, die älter als deutliche Auswirkungen auf die Infektionen von Personen, die älter als
65 Jahre sind, zeigt; dass infolgedessen die Zahl der 65 Jahre sind, zeigt; dass infolgedessen die Zahl der
Krankenhausaufnahmen und Todesfälle bei Bewohnern von Krankenhausaufnahmen und Todesfälle bei Bewohnern von
Wohnpflegezentren abzunehmen scheint; dass dies jedoch noch keine Wohnpflegezentren abzunehmen scheint; dass dies jedoch noch keine
signifikanten oder zusätzlichen Lockerungen zulässt, da die Zahlen signifikanten oder zusätzlichen Lockerungen zulässt, da die Zahlen
sowohl der Infektionen als auch der Krankenhausaufnahmen ansteigen; sowohl der Infektionen als auch der Krankenhausaufnahmen ansteigen;
dass folglich die Maßnahmen verlängert werden müssen; dass folglich die Maßnahmen verlängert werden müssen;
In der Erwägung, dass die Einschränkung der Nutzung des öffentlichen In der Erwägung, dass die Einschränkung der Nutzung des öffentlichen
Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, Feiern, Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, Feiern,
Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die
Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht
eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu
beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus
unter Kontrolle zu halten; unter Kontrolle zu halten;
In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten
verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch
weiterhin notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit weiterhin notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit
der Bevölkerung zu wahren; der Bevölkerung zu wahren;
In der Erwägung, dass angesichts der sehr instabilen Gesundheitslage In der Erwägung, dass angesichts der sehr instabilen Gesundheitslage
eine Verlängerung dieser Einschränkung weiterhin erforderlich ist, um eine Verlängerung dieser Einschränkung weiterhin erforderlich ist, um
eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern und eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern und
sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und
aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und
Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch sehr Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch sehr
strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter
Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen verringert werden können; Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen verringert werden können;
In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung
neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe
beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch
strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus
vorzubeugen; dass folglich die Maßnahmen verlängert werden müssen; vorzubeugen; dass folglich die Maßnahmen verlängert werden müssen;
In der Erwägung, dass die Bedrohung durch neue Varianten und In der Erwägung, dass die Bedrohung durch neue Varianten und
Mutationen nach wie vor real bleibt; dass aufgrund des Anstiegs der Mutationen nach wie vor real bleibt; dass aufgrund des Anstiegs der
Zahlen das Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen bis Zahlen das Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen bis
einschließlich 18. April 2021 bestehen bleiben muss, insbesondere in einschließlich 18. April 2021 bestehen bleiben muss, insbesondere in
Anbetracht der Frühjahrsferien, in denen eine höhere Anzahl von Reisen Anbetracht der Frühjahrsferien, in denen eine höhere Anzahl von Reisen
zu einem erhöhten Risiko der Einschleppung der Varianten führen würde; zu einem erhöhten Risiko der Einschleppung der Varianten führen würde;
In der Erwägung, dass dieses Verbot nicht unbedingt notwendiger In der Erwägung, dass dieses Verbot nicht unbedingt notwendiger
Reisen, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, eine Reisen, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, eine
Ausnahmemaßnahme ist; dass eine solche Maßnahme durch die rasche Ausnahmemaßnahme ist; dass eine solche Maßnahme durch die rasche
Ausbreitung von Varianten des Coronavirus COVID-19 in bestimmten Ausbreitung von Varianten des Coronavirus COVID-19 in bestimmten
Staaten der Europäischen Union gerechtfertigt ist; Staaten der Europäischen Union gerechtfertigt ist;
In der Erwägung, dass ab dem 19. April 2021 dank anderer in der In der Erwägung, dass ab dem 19. April 2021 dank anderer in der
Zwischenzeit getroffener Maßnahmen nicht unbedingt notwendige Reisen Zwischenzeit getroffener Maßnahmen nicht unbedingt notwendige Reisen
innerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums wieder möglich innerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums wieder möglich
sein sollten; dass jedoch von Reisen in oder aus den Ländern oder sein sollten; dass jedoch von Reisen in oder aus den Ländern oder
Regionen, die auf den wöchentlichen Karten des ECDC zur Unterstützung Regionen, die auf den wöchentlichen Karten des ECDC zur Unterstützung
der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine
koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit
aufgrund der COVID-19-Pandemie rot markiert sind, weiterhin dringend aufgrund der COVID-19-Pandemie rot markiert sind, weiterhin dringend
abgeraten wird; dass das auf der Grundlage der koordinierten abgeraten wird; dass das auf der Grundlage der koordinierten
europäischen Vorgehensweise der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom europäischen Vorgehensweise der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom
30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt
notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser
Beschränkung verhängte Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen aus Beschränkung verhängte Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen aus
Drittländern nach Belgien in Kraft bleibt, bis es auf europäischer Drittländern nach Belgien in Kraft bleibt, bis es auf europäischer
Ebene aufgehoben wird; Ebene aufgehoben wird;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober Artikel 1 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober
2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 wird Absatz 2 aufgehoben. 1. In § 5 wird Absatz 2 aufgehoben.
2. Paragraph 7 wird aufgehoben. 2. Paragraph 7 wird aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Für die in Artikel 15 § 5 erwähnten Aktivitäten in einem "Für die in Artikel 15 § 5 erwähnten Aktivitäten in einem
organisierten Rahmen finden unbeschadet der geltenden Protokolle die organisierten Rahmen finden unbeschadet der geltenden Protokolle die
folgenden Regeln Anwendung: folgenden Regeln Anwendung:
1. Die Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen mit einer in 1. Die Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen mit einer in
Artikel 15 § 5 bestimmten Höchstanzahl von Personen organisiert Artikel 15 § 5 bestimmten Höchstanzahl von Personen organisiert
werden. werden.
2. Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in 2. Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in
einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus
anderen Gruppen zusammenkommen. anderen Gruppen zusammenkommen.
3. Die Aktivitäten müssen im Freien oder in einem Schwimmbad 3. Die Aktivitäten müssen im Freien oder in einem Schwimmbad
organisiert werden; davon ausgenommen sind Aktivitäten für Kinder bis organisiert werden; davon ausgenommen sind Aktivitäten für Kinder bis
zum Alter von 12 Jahren einschließlich, die nach Möglichkeit im Freien zum Alter von 12 Jahren einschließlich, die nach Möglichkeit im Freien
organisiert werden. organisiert werden.
4. Die Aktivitäten dürfen nur ohne Übernachtung stattfinden. 4. Die Aktivitäten dürfen nur ohne Übernachtung stattfinden.
5. Begleitpersonen und Teilnehmer ab 13 Jahren halten die Regeln des 5. Begleitpersonen und Teilnehmer ab 13 Jahren halten die Regeln des
Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen; Begleitpersonen sind eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen; Begleitpersonen sind
verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus
Stoff zu bedecken. Stoff zu bedecken.
6. Die Aktivitäten dürfen nur ohne Publikum stattfinden; davon 6. Die Aktivitäten dürfen nur ohne Publikum stattfinden; davon
ausgenommen sind Trainings im Bereich des Amateursports, bei denen ausgenommen sind Trainings im Bereich des Amateursports, bei denen
jeder Teilnehmer von einem einzigen Mitglied desselben Haushalts jeder Teilnehmer von einem einzigen Mitglied desselben Haushalts
begleitet werden darf." begleitet werden darf."
Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten
für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der
Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und ihren Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und ihren
Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in Anhang Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in Anhang
I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur
vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die
EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung. EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung.
Die in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass bestimmten Reisen gelten als Die in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass bestimmten Reisen gelten als
unbedingt notwendig und sind somit erlaubt. unbedingt notwendig und sind somit erlaubt.
Für Reisen, die gemäß Absatz 2 erlaubt sind, muss der Reisende im Für Reisen, die gemäß Absatz 2 erlaubt sind, muss der Reisende im
Besitz einer Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise sein. Besitz einer Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise sein.
Diese Bescheinigung wird von der belgischen diplomatischen Mission Diese Bescheinigung wird von der belgischen diplomatischen Mission
oder konsularischen Vertretung ausgestellt, wenn nachgewiesen wird, oder konsularischen Vertretung ausgestellt, wenn nachgewiesen wird,
dass die Reise unbedingt notwendig ist. dass die Reise unbedingt notwendig ist.
Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen,
ob die in Absatz 3 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen im Besitz ob die in Absatz 3 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen im Besitz
dieser Bescheinigung sind. Fehlt diese Bescheinigung, muss der dieser Bescheinigung sind. Fehlt diese Bescheinigung, muss der
Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem belgischen Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem belgischen
Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob der Reisende im Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob der Reisende im
Besitz dieser Bescheinigung ist. Besitz dieser Bescheinigung ist.
In Abweichung von Absatz 3 ist eine Bescheinigung nicht erforderlich, In Abweichung von Absatz 3 ist eine Bescheinigung nicht erforderlich,
wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise aus den wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise aus den
offiziellen Dokumenten im Besitz des Reisenden ergibt. offiziellen Dokumenten im Besitz des Reisenden ergibt.
In Ermangelung einer solchen Bescheinigung über die unbedingt In Ermangelung einer solchen Bescheinigung über die unbedingt
notwendige Reise oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen notwendige Reise oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen
Informationen in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt Informationen in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt
notwendige Charakter der Reise auch aus den offiziellen Dokumenten im notwendige Charakter der Reise auch aus den offiziellen Dokumenten im
Besitz des Reisenden nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls Besitz des Reisenden nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls
gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
verweigert werden. verweigert werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Andorra, Monaco, Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Andorra, Monaco,
San Marino und der Vatikan als Länder der Europäischen Union." San Marino und der Vatikan als Länder der Europäischen Union."
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Für Reisen, die gemäß den 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Für Reisen, die gemäß den
Paragraphen 1 und 2 von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum Paragraphen 1 und 2 von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum
angehört, nach Belgien erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet" angehört, nach Belgien erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet"
durch die Wörter "Für Reisen nach Belgien von einem Land aus, das durch die Wörter "Für Reisen nach Belgien von einem Land aus, das
nicht dem Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet" nicht dem Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum
30. April 2021 einschließlich anwendbar." 30. April 2021 einschließlich anwendbar."
Art. 5 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird aufgehoben. Art. 5 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 22. März 2021 in Kraft, mit Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 22. März 2021 in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 3 und 5, die am 19. April 2021 in Kraft treten. Ausnahme der Artikel 3 und 5, die am 19. April 2021 in Kraft treten.
Brüssel, den 20. März 2021 Brüssel, den 20. März 2021
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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