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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 MAART 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het | 20 MARS 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du |
ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende | 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te | propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
beperken. - Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 20 maart 2021 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 20 mars 2021 modifiant l'arrêté ministériel du |
besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de | 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2021). | propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 21 mars 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
20. MÄRZ 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 20. MÄRZ 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19; | des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
20. März 2021; | 20. März 2021; |
Aufgrund der am 20. März 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 20. März 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses |
vom 19. März 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass | vom 19. März 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass |
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu verlängern | es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu verlängern |
und andere anzupassen; | und andere anzupassen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen | In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen |
der RAG und des CELEVAL; | der RAG und des CELEVAL; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; | In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) |
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano; | Sciensano; |
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 |
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in | zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in |
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; | die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober |
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von | 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von |
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und | COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und |
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter | dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter |
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen | des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen |
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden | offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden |
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch | müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch |
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; | schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; |
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, |
Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angibt, dass | Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angibt, dass |
wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das Virus | wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das Virus |
versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an COVID-19 | versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an COVID-19 |
sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen Jahr; | sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen Jahr; |
dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden Variante | dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden Variante |
in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der | in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der |
Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind; | Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind; |
dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der | dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der |
gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des | gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des |
Virus standhaft zu bleiben; | Virus standhaft zu bleiben; |
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf | In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf |
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; | nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; |
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten |
Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten | Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten |
sieben Tagen sehr stark, auf 3 438 bestätigte positive Fälle am 20. | sieben Tagen sehr stark, auf 3 438 bestätigte positive Fälle am 20. |
März 2021 gestiegen ist; | März 2021 gestiegen ist; |
In der Erwägung, dass am 20. März 2021 insgesamt 2 153 | In der Erwägung, dass am 20. März 2021 insgesamt 2 153 |
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass | COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass |
am selben Tag insgesamt 550 Patienten auf Intensivstationen lagen; | am selben Tag insgesamt 550 Patienten auf Intensivstationen lagen; |
In Erwägung des starken Anstiegs der Zahl der belegten | In Erwägung des starken Anstiegs der Zahl der belegten |
Krankenhausbetten; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die | Krankenhausbetten; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die |
Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, | Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, |
wieder deutlich zunimmt und somit das Risiko für die öffentliche | wieder deutlich zunimmt und somit das Risiko für die öffentliche |
Gesundheit wieder steigt; dass die Krankenhäuser die Phase 1B des | Gesundheit wieder steigt; dass die Krankenhäuser die Phase 1B des |
Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben; | Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben; |
In der Erwägung, dass verhindert werden muss, die Aufnahme von | In der Erwägung, dass verhindert werden muss, die Aufnahme von |
Patienten auf dem Staatsgebiet unter Druck zu setzen; | Patienten auf dem Staatsgebiet unter Druck zu setzen; |
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 20. März 2021 im 14-Tage-Mittel | In der Erwägung, dass die Inzidenz am 20. März 2021 im 14-Tage-Mittel |
363 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, | 363 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, |
basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen 1,14 beträgt; | basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen 1,14 beträgt; |
dass eine Verringerung der Zahlen weiter erforderlich ist, um einen | dass eine Verringerung der Zahlen weiter erforderlich ist, um einen |
Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; | Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; |
In der Erwägung, dass der Anstieg der Inzidenz alle Altersgruppen mit | In der Erwägung, dass der Anstieg der Inzidenz alle Altersgruppen mit |
Ausnahme der über 65-Jährigen betrifft; dass der Anstieg bei den 10- | Ausnahme der über 65-Jährigen betrifft; dass der Anstieg bei den 10- |
bis 19-Jährigen und bei Kindern im Alter von 0 bis 10 Jahren stärker | bis 19-Jährigen und bei Kindern im Alter von 0 bis 10 Jahren stärker |
ausgeprägt ist; | ausgeprägt ist; |
In Erwägung des Anstiegs der Zahlen, sowohl in Bezug auf die Zahl der | In Erwägung des Anstiegs der Zahlen, sowohl in Bezug auf die Zahl der |
Infektionen als auch auf die Zahl der Krankenhausaufnahmen; | Infektionen als auch auf die Zahl der Krankenhausaufnahmen; |
In der Erwägung, dass die GEMS in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2021 | In der Erwägung, dass die GEMS in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2021 |
erklärt hat, dass Lockerungen nur stufenweise möglich sein werden, und | erklärt hat, dass Lockerungen nur stufenweise möglich sein werden, und |
zwar unter Berücksichtigung der Situation zum jeweiligen Zeitpunkt und | zwar unter Berücksichtigung der Situation zum jeweiligen Zeitpunkt und |
der auf mathematischen Modellen basierenden Prognosen; | der auf mathematischen Modellen basierenden Prognosen; |
In der Erwägung, dass die Impfkampagne begonnen hat und sie bereits | In der Erwägung, dass die Impfkampagne begonnen hat und sie bereits |
deutliche Auswirkungen auf die Infektionen von Personen, die älter als | deutliche Auswirkungen auf die Infektionen von Personen, die älter als |
65 Jahre sind, zeigt; dass infolgedessen die Zahl der | 65 Jahre sind, zeigt; dass infolgedessen die Zahl der |
Krankenhausaufnahmen und Todesfälle bei Bewohnern von | Krankenhausaufnahmen und Todesfälle bei Bewohnern von |
Wohnpflegezentren abzunehmen scheint; dass dies jedoch noch keine | Wohnpflegezentren abzunehmen scheint; dass dies jedoch noch keine |
signifikanten oder zusätzlichen Lockerungen zulässt, da die Zahlen | signifikanten oder zusätzlichen Lockerungen zulässt, da die Zahlen |
sowohl der Infektionen als auch der Krankenhausaufnahmen ansteigen; | sowohl der Infektionen als auch der Krankenhausaufnahmen ansteigen; |
dass folglich die Maßnahmen verlängert werden müssen; | dass folglich die Maßnahmen verlängert werden müssen; |
In der Erwägung, dass die Einschränkung der Nutzung des öffentlichen | In der Erwägung, dass die Einschränkung der Nutzung des öffentlichen |
Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, Feiern, | Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, Feiern, |
Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die | Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die |
Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht | Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht |
eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu | eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu |
beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus | beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus |
unter Kontrolle zu halten; | unter Kontrolle zu halten; |
In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten | In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten |
verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch | verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch |
weiterhin notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit | weiterhin notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit |
der Bevölkerung zu wahren; | der Bevölkerung zu wahren; |
In der Erwägung, dass angesichts der sehr instabilen Gesundheitslage | In der Erwägung, dass angesichts der sehr instabilen Gesundheitslage |
eine Verlängerung dieser Einschränkung weiterhin erforderlich ist, um | eine Verlängerung dieser Einschränkung weiterhin erforderlich ist, um |
eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern und | eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern und |
sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und | sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und |
aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und | aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und |
Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch sehr | Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch sehr |
strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter | strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter |
Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen verringert werden können; | Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen verringert werden können; |
In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung | In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung |
neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe | neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe |
beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch | beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch |
strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus | strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus |
vorzubeugen; dass folglich die Maßnahmen verlängert werden müssen; | vorzubeugen; dass folglich die Maßnahmen verlängert werden müssen; |
In der Erwägung, dass die Bedrohung durch neue Varianten und | In der Erwägung, dass die Bedrohung durch neue Varianten und |
Mutationen nach wie vor real bleibt; dass aufgrund des Anstiegs der | Mutationen nach wie vor real bleibt; dass aufgrund des Anstiegs der |
Zahlen das Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen bis | Zahlen das Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen bis |
einschließlich 18. April 2021 bestehen bleiben muss, insbesondere in | einschließlich 18. April 2021 bestehen bleiben muss, insbesondere in |
Anbetracht der Frühjahrsferien, in denen eine höhere Anzahl von Reisen | Anbetracht der Frühjahrsferien, in denen eine höhere Anzahl von Reisen |
zu einem erhöhten Risiko der Einschleppung der Varianten führen würde; | zu einem erhöhten Risiko der Einschleppung der Varianten führen würde; |
In der Erwägung, dass dieses Verbot nicht unbedingt notwendiger | In der Erwägung, dass dieses Verbot nicht unbedingt notwendiger |
Reisen, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, eine | Reisen, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, eine |
Ausnahmemaßnahme ist; dass eine solche Maßnahme durch die rasche | Ausnahmemaßnahme ist; dass eine solche Maßnahme durch die rasche |
Ausbreitung von Varianten des Coronavirus COVID-19 in bestimmten | Ausbreitung von Varianten des Coronavirus COVID-19 in bestimmten |
Staaten der Europäischen Union gerechtfertigt ist; | Staaten der Europäischen Union gerechtfertigt ist; |
In der Erwägung, dass ab dem 19. April 2021 dank anderer in der | In der Erwägung, dass ab dem 19. April 2021 dank anderer in der |
Zwischenzeit getroffener Maßnahmen nicht unbedingt notwendige Reisen | Zwischenzeit getroffener Maßnahmen nicht unbedingt notwendige Reisen |
innerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums wieder möglich | innerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums wieder möglich |
sein sollten; dass jedoch von Reisen in oder aus den Ländern oder | sein sollten; dass jedoch von Reisen in oder aus den Ländern oder |
Regionen, die auf den wöchentlichen Karten des ECDC zur Unterstützung | Regionen, die auf den wöchentlichen Karten des ECDC zur Unterstützung |
der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine | der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine |
koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit | koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit |
aufgrund der COVID-19-Pandemie rot markiert sind, weiterhin dringend | aufgrund der COVID-19-Pandemie rot markiert sind, weiterhin dringend |
abgeraten wird; dass das auf der Grundlage der koordinierten | abgeraten wird; dass das auf der Grundlage der koordinierten |
europäischen Vorgehensweise der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom | europäischen Vorgehensweise der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom |
30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt | 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt |
notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser | notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser |
Beschränkung verhängte Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen aus | Beschränkung verhängte Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen aus |
Drittländern nach Belgien in Kraft bleibt, bis es auf europäischer | Drittländern nach Belgien in Kraft bleibt, bis es auf europäischer |
Ebene aufgehoben wird; | Ebene aufgehoben wird; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober | Artikel 1 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober |
2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 5 wird Absatz 2 aufgehoben. | 1. In § 5 wird Absatz 2 aufgehoben. |
2. Paragraph 7 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 7 wird aufgehoben. |
Art. 2 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Für die in Artikel 15 § 5 erwähnten Aktivitäten in einem | "Für die in Artikel 15 § 5 erwähnten Aktivitäten in einem |
organisierten Rahmen finden unbeschadet der geltenden Protokolle die | organisierten Rahmen finden unbeschadet der geltenden Protokolle die |
folgenden Regeln Anwendung: | folgenden Regeln Anwendung: |
1. Die Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen mit einer in | 1. Die Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen mit einer in |
Artikel 15 § 5 bestimmten Höchstanzahl von Personen organisiert | Artikel 15 § 5 bestimmten Höchstanzahl von Personen organisiert |
werden. | werden. |
2. Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in | 2. Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in |
einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus | einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus |
anderen Gruppen zusammenkommen. | anderen Gruppen zusammenkommen. |
3. Die Aktivitäten müssen im Freien oder in einem Schwimmbad | 3. Die Aktivitäten müssen im Freien oder in einem Schwimmbad |
organisiert werden; davon ausgenommen sind Aktivitäten für Kinder bis | organisiert werden; davon ausgenommen sind Aktivitäten für Kinder bis |
zum Alter von 12 Jahren einschließlich, die nach Möglichkeit im Freien | zum Alter von 12 Jahren einschließlich, die nach Möglichkeit im Freien |
organisiert werden. | organisiert werden. |
4. Die Aktivitäten dürfen nur ohne Übernachtung stattfinden. | 4. Die Aktivitäten dürfen nur ohne Übernachtung stattfinden. |
5. Begleitpersonen und Teilnehmer ab 13 Jahren halten die Regeln des | 5. Begleitpersonen und Teilnehmer ab 13 Jahren halten die Regeln des |
Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung | Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung |
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen; Begleitpersonen sind | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen; Begleitpersonen sind |
verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus | verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus |
Stoff zu bedecken. | Stoff zu bedecken. |
6. Die Aktivitäten dürfen nur ohne Publikum stattfinden; davon | 6. Die Aktivitäten dürfen nur ohne Publikum stattfinden; davon |
ausgenommen sind Trainings im Bereich des Amateursports, bei denen | ausgenommen sind Trainings im Bereich des Amateursports, bei denen |
jeder Teilnehmer von einem einzigen Mitglied desselben Haushalts | jeder Teilnehmer von einem einzigen Mitglied desselben Haushalts |
begleitet werden darf." | begleitet werden darf." |
Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten | " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten |
für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der | für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der |
Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und ihren | Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und ihren |
Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in Anhang | Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in Anhang |
I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur | I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur |
vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die | vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die |
EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung. | EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung. |
Die in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass bestimmten Reisen gelten als | Die in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass bestimmten Reisen gelten als |
unbedingt notwendig und sind somit erlaubt. | unbedingt notwendig und sind somit erlaubt. |
Für Reisen, die gemäß Absatz 2 erlaubt sind, muss der Reisende im | Für Reisen, die gemäß Absatz 2 erlaubt sind, muss der Reisende im |
Besitz einer Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise sein. | Besitz einer Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise sein. |
Diese Bescheinigung wird von der belgischen diplomatischen Mission | Diese Bescheinigung wird von der belgischen diplomatischen Mission |
oder konsularischen Vertretung ausgestellt, wenn nachgewiesen wird, | oder konsularischen Vertretung ausgestellt, wenn nachgewiesen wird, |
dass die Reise unbedingt notwendig ist. | dass die Reise unbedingt notwendig ist. |
Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, | Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, |
ob die in Absatz 3 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen im Besitz | ob die in Absatz 3 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen im Besitz |
dieser Bescheinigung sind. Fehlt diese Bescheinigung, muss der | dieser Bescheinigung sind. Fehlt diese Bescheinigung, muss der |
Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem belgischen | Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem belgischen |
Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob der Reisende im | Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob der Reisende im |
Besitz dieser Bescheinigung ist. | Besitz dieser Bescheinigung ist. |
In Abweichung von Absatz 3 ist eine Bescheinigung nicht erforderlich, | In Abweichung von Absatz 3 ist eine Bescheinigung nicht erforderlich, |
wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise aus den | wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise aus den |
offiziellen Dokumenten im Besitz des Reisenden ergibt. | offiziellen Dokumenten im Besitz des Reisenden ergibt. |
In Ermangelung einer solchen Bescheinigung über die unbedingt | In Ermangelung einer solchen Bescheinigung über die unbedingt |
notwendige Reise oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen | notwendige Reise oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen |
Informationen in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt | Informationen in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt |
notwendige Charakter der Reise auch aus den offiziellen Dokumenten im | notwendige Charakter der Reise auch aus den offiziellen Dokumenten im |
Besitz des Reisenden nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls | Besitz des Reisenden nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls |
gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des | gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des |
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
verweigert werden. | verweigert werden. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Andorra, Monaco, | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Andorra, Monaco, |
San Marino und der Vatikan als Länder der Europäischen Union." | San Marino und der Vatikan als Länder der Europäischen Union." |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Für Reisen, die gemäß den | 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Für Reisen, die gemäß den |
Paragraphen 1 und 2 von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum | Paragraphen 1 und 2 von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum |
angehört, nach Belgien erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet" | angehört, nach Belgien erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet" |
durch die Wörter "Für Reisen nach Belgien von einem Land aus, das | durch die Wörter "Für Reisen nach Belgien von einem Land aus, das |
nicht dem Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet" | nicht dem Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum | "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum |
30. April 2021 einschließlich anwendbar." | 30. April 2021 einschließlich anwendbar." |
Art. 5 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird aufgehoben. | Art. 5 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 22. März 2021 in Kraft, mit | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 22. März 2021 in Kraft, mit |
Ausnahme der Artikel 3 und 5, die am 19. April 2021 in Kraft treten. | Ausnahme der Artikel 3 und 5, die am 19. April 2021 in Kraft treten. |
Brüssel, den 20. März 2021 | Brüssel, den 20. März 2021 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |