← Terug naar "Ministerieel besluit houdende bepaling van het aantal, de plaats van vestiging, de territoriale bevoegdheid en de regels betreffende de organisatie van de examencentra. - Duitse vertaling "
Ministerieel besluit houdende bepaling van het aantal, de plaats van vestiging, de territoriale bevoegdheid en de regels betreffende de organisatie van de examencentra. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel fixant le nombre, le lieu d'établissement, la compétence territoriale et les règles relatives à l'organisation des centres d'examen. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JUNI 2007. - Ministerieel besluit houdende bepaling van het aantal, de plaats van vestiging, de territoriale bevoegdheid en de regels betreffende de organisatie van de examencentra. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUIN 2007. - Arrêté ministériel fixant le nombre, le lieu d'établissement, la compétence territoriale et les règles relatives à l'organisation des centres d'examen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 20 juni 2007 houdende bepaling van het aantal, de plaats | l'arrêté ministériel du 20 juin 2007 fixant le nombre, le lieu |
van vestiging, de territoriale bevoegdheid en de regels betreffende de | d'établissement, la compétence territoriale et les règles relatives à |
organisatie van de examencentra (Belgisch Staatsblad van 10 juli | l'organisation des centres d'examen (Moniteur belge du 10 juillet |
2007). | 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
20. JUNI 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Anzahl, des | 20. JUNI 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Anzahl, des |
Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren | Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren |
sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation | sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation |
Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23, ersetzt durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23, ersetzt durch |
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. | das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. |
Februar 1984 und vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch | Februar 1984 und vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch |
das Gesetz vom 9. Juli 1976; | das Gesetz vom 9. Juli 1976; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, insbesondere des Artikels 25, abgeändert durch die | Führerschein, insbesondere des Artikels 25, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und vom 1. September 2006; | Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und vom 1. September 2006; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. Februar 1977 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. Februar 1977 zur |
Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des | Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des |
Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug | Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug |
auf deren Organisation, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse | auf deren Organisation, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse |
vom 7. Mai 1999 und 12. Juni 2002; | vom 7. Mai 1999 und 12. Juni 2002; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 42.450/4 des Staatsrates vom 26. März | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 42.450/4 des Staatsrates vom 26. März |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Die in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 23. März | Artikel 1 - Die in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 23. März |
1998 über den Führerschein erwähnten theoretischen und praktischen | 1998 über den Führerschein erwähnten theoretischen und praktischen |
Prüfungen werden in den in Anlage 1 aufgelisteten Prüfungszentren | Prüfungen werden in den in Anlage 1 aufgelisteten Prüfungszentren |
abgelegt. | abgelegt. |
Art. 2 - Die Bewerber legen die theoretische Prüfung im | Art. 2 - Die Bewerber legen die theoretische Prüfung im |
Prüfungszentrum ihrer Wahl ab. | Prüfungszentrum ihrer Wahl ab. |
Die in Artikel 32 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Die in Artikel 32 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein erwähnten Bewerber legen die theoretische Prüfung | den Führerschein erwähnten Bewerber legen die theoretische Prüfung |
jedoch in einem der in Anlage 2 aufgezählten Prüfungszentren ihrer | jedoch in einem der in Anlage 2 aufgezählten Prüfungszentren ihrer |
Wahl ab. | Wahl ab. |
Art. 3 - Die Bewerber um einen gültigen Führerschein für die Klasse B | Art. 3 - Die Bewerber um einen gültigen Führerschein für die Klasse B |
legen die praktische Prüfung in dem Prüfungszentrum ab, das gemäss den | legen die praktische Prüfung in dem Prüfungszentrum ab, das gemäss den |
Bestimmungen von Anlage 3 zuständig ist für die Gemeinde, in der sie | Bestimmungen von Anlage 3 zuständig ist für die Gemeinde, in der sie |
ihren Hauptwohnort haben, oder für die Gemeinde, in der sich die | ihren Hauptwohnort haben, oder für die Gemeinde, in der sich die |
Niederlassungseinheit der zugelassenen Fahrschule befindet, in der sie | Niederlassungseinheit der zugelassenen Fahrschule befindet, in der sie |
den praktischen Unterricht besucht haben, wenn sie sich mit dieser | den praktischen Unterricht besucht haben, wenn sie sich mit dieser |
Fahrschule zur Prüfung melden. | Fahrschule zur Prüfung melden. |
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1: | In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1: |
1. legen Bewerber mit einer Behinderung und taubstumme Bewerber die | 1. legen Bewerber mit einer Behinderung und taubstumme Bewerber die |
praktische Prüfung im Prüfungszentrum ihrer Wahl ab, | praktische Prüfung im Prüfungszentrum ihrer Wahl ab, |
2. werden die Bewerber, die die Prüfung in einer anderen Landessprache | 2. werden die Bewerber, die die Prüfung in einer anderen Landessprache |
als derjenigen des Zentrums, dem sie unterstehen, ablegen möchten, in | als derjenigen des Zentrums, dem sie unterstehen, ablegen möchten, in |
einem wie folgt bestimmten anderen Zentrum geprüft: | einem wie folgt bestimmten anderen Zentrum geprüft: |
a) Die Bewerber, die die deutsche Sprache wählen, werden im Eupener | a) Die Bewerber, die die deutsche Sprache wählen, werden im Eupener |
Zentrum geprüft. | Zentrum geprüft. |
b) Die Bewerber, die die französische Sprache statt der | b) Die Bewerber, die die französische Sprache statt der |
niederländischen Sprache wählen und umgekehrt, werden in dem in der | niederländischen Sprache wählen und umgekehrt, werden in dem in der |
Anlage 3 erwähnten Ersatzzentrum geprüft. | Anlage 3 erwähnten Ersatzzentrum geprüft. |
Art. 4 - Die Bewerber um einen für die Klassen A3, A, B + E, C, C + E, | Art. 4 - Die Bewerber um einen für die Klassen A3, A, B + E, C, C + E, |
D oder D + E oder für die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E | D oder D + E oder für die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E |
gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung im Prüfungszentrum | gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung im Prüfungszentrum |
ihrer Wahl ab, das gemäss der Anlage 4 für diese Klassen oder | ihrer Wahl ab, das gemäss der Anlage 4 für diese Klassen oder |
Unterklassen zuständig ist. Gegebenenfalls müssen sie das | Unterklassen zuständig ist. Gegebenenfalls müssen sie das |
Prüfungszentrum, in dem sie bereits eine Prüfung abgelegt haben, | Prüfungszentrum, in dem sie bereits eine Prüfung abgelegt haben, |
angeben. | angeben. |
Die Bewerber, die die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse nicht | Die Bewerber, die die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse nicht |
bestanden haben, können diese erneut in einem in Anlage 1 erwähnten | bestanden haben, können diese erneut in einem in Anlage 1 erwähnten |
Prüfungszentren ihrer Wahl ablegen. | Prüfungszentren ihrer Wahl ablegen. |
Art. 5 - Die Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein | Art. 5 - Die Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein |
legen die praktische Prüfung ab: | legen die praktische Prüfung ab: |
1. entweder in einem gemäss Anlage 4 für diese Klasse zuständigen | 1. entweder in einem gemäss Anlage 4 für diese Klasse zuständigen |
Prüfungszentrum ihrer Wahl | Prüfungszentrum ihrer Wahl |
2. oder in der zugelassenen Fahrschule, die ihnen die in Artikel 15 | 2. oder in der zugelassenen Fahrschule, die ihnen die in Artikel 15 |
des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
erwähnte Schulung erteilt hat, | erwähnte Schulung erteilt hat, |
3. oder in der Landwirtschaftsschule oder dem landwirtschaftlichen | 3. oder in der Landwirtschaftsschule oder dem landwirtschaftlichen |
Ausbildungszentrum, die ihnen die in Artikel 4 des Königlichen | Ausbildungszentrum, die ihnen die in Artikel 4 des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Schulung | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Schulung |
erteilt haben. | erteilt haben. |
Die zugelassenen Fahrschulen, die Landwirtschaftsschulen und die | Die zugelassenen Fahrschulen, die Landwirtschaftsschulen und die |
landwirtschaftlichen Ausbildungszentren müssen über ein vom Verkehr | landwirtschaftlichen Ausbildungszentren müssen über ein vom Verkehr |
abgegrenztes Gelände verfügen, welches eine sichere Ausführung der in | abgegrenztes Gelände verfügen, welches eine sichere Ausführung der in |
Anlage 5 Vbis des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Anlage 5 Vbis des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein erwähnten Übungen ermöglicht. | Führerschein erwähnten Übungen ermöglicht. |
Das Gelände muss vom Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität | Das Gelände muss vom Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität |
und Verkehrssicherheit oder von seinem Vertreter zugelassen sein. | und Verkehrssicherheit oder von seinem Vertreter zugelassen sein. |
Art. 6 - § 1 - Die Bewerber, die sich mindestens zwei Wochen vor | Art. 6 - § 1 - Die Bewerber, die sich mindestens zwei Wochen vor |
Ablauf der Gültigkeit des provisorischen Führerscheins, dessen Inhaber | Ablauf der Gültigkeit des provisorischen Führerscheins, dessen Inhaber |
sie sind, für die praktische Prüfung eingeschrieben haben, müssen | sie sind, für die praktische Prüfung eingeschrieben haben, müssen |
innerhalb des Zeitraums der Gültigkeit dieses Dokuments zur | innerhalb des Zeitraums der Gültigkeit dieses Dokuments zur |
praktischen Prüfung vorgeladen werden. Ferner ist das Prüfungszentrum | praktischen Prüfung vorgeladen werden. Ferner ist das Prüfungszentrum |
nach einer ersten nicht bestandenen Prüfung dazu verpflichtet, einen | nach einer ersten nicht bestandenen Prüfung dazu verpflichtet, einen |
neuen Prüfungstermin vor Ablauf des provisorischen Führerscheins | neuen Prüfungstermin vor Ablauf des provisorischen Führerscheins |
festzulegen, und zwar unabhängig vom Datum der ersten nicht | festzulegen, und zwar unabhängig vom Datum der ersten nicht |
bestandenen Prüfung. | bestandenen Prüfung. |
Falls das Prüfungszentrum aus Gründen höherer Gewalt jedoch nicht dazu | Falls das Prüfungszentrum aus Gründen höherer Gewalt jedoch nicht dazu |
in der Lage ist, den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen | in der Lage ist, den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen |
nachzukommen, bestimmt es ein anderes Prüfungszentrum, welches den | nachzukommen, bestimmt es ein anderes Prüfungszentrum, welches den |
Bewerber innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist vorladen kann. | Bewerber innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist vorladen kann. |
§ 2 - Die Bewerber an einer zugelassenen Fahrschule, die innerhalb | § 2 - Die Bewerber an einer zugelassenen Fahrschule, die innerhalb |
einer Frist von zwei Wochen nicht zur praktischen Prüfung vorgeladen | einer Frist von zwei Wochen nicht zur praktischen Prüfung vorgeladen |
werden können, können das betreffende Prüfungszentrum bitten, sie an | werden können, können das betreffende Prüfungszentrum bitten, sie an |
ein anderes Prüfungszentrum zu verweisen, welches dazu in der Lage | ein anderes Prüfungszentrum zu verweisen, welches dazu in der Lage |
ist, einen Prüfungstermin innerhalb dieser Frist festzulegen. | ist, einen Prüfungstermin innerhalb dieser Frist festzulegen. |
Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 7. Februar 1977 zur Festlegung | Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 7. Februar 1977 zur Festlegung |
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der | der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der |
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation, | Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation, |
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 12. | abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 12. |
Juni 2002, wird aufgehoben. | Juni 2002, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 6, der | im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 6, der |
am 1. September 2007 in Kraft tritt. Bis zu letzterem Datum bleibt das | am 1. September 2007 in Kraft tritt. Bis zu letzterem Datum bleibt das |
Verfahren der Einberufung zu den Prüfungen, vorgesehen in Artikel 3 | Verfahren der Einberufung zu den Prüfungen, vorgesehen in Artikel 3 |
des Ministeriellen Erlasses vom 7. Februar 1977, so wie dieser zum | des Ministeriellen Erlasses vom 7. Februar 1977, so wie dieser zum |
Zeitpunkt seiner Aufhebung in Kraft war, anwendbar. | Zeitpunkt seiner Aufhebung in Kraft war, anwendbar. |
Brüssel, den 20. Juni 2007 | Brüssel, den 20. Juni 2007 |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung | Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung |
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der | der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der |
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation | Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung |
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der | der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der |
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation | Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung | Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung |
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der | der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der |
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation | Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung |
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der | der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der |
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation | Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung | Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung |
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der | der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der |
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation | Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung |
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der | der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der |
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation | Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung | Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung |
der Anzahl, der Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der | der Anzahl, der Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der |
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation | Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung |
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der | der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der |
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation | Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |