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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 20/06/2007
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Ministerieel besluit houdende bepaling van het aantal, de plaats van vestiging, de territoriale bevoegdheid en de regels betreffende de organisatie van de examencentra. - Duitse vertaling Arrêté ministériel fixant le nombre, le lieu d'établissement, la compétence territoriale et les règles relatives à l'organisation des centres d'examen. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JUNI 2007. - Ministerieel besluit houdende bepaling van het aantal, de plaats van vestiging, de territoriale bevoegdheid en de regels betreffende de organisatie van de examencentra. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUIN 2007. - Arrêté ministériel fixant le nombre, le lieu d'établissement, la compétence territoriale et les règles relatives à l'organisation des centres d'examen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 20 juni 2007 houdende bepaling van het aantal, de plaats l'arrêté ministériel du 20 juin 2007 fixant le nombre, le lieu
van vestiging, de territoriale bevoegdheid en de regels betreffende de d'établissement, la compétence territoriale et les règles relatives à
organisatie van de examencentra (Belgisch Staatsblad van 10 juli l'organisation des centres d'examen (Moniteur belge du 10 juillet
2007). 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
20. JUNI 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Anzahl, des 20. JUNI 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Anzahl, des
Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren
sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23, ersetzt durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23, ersetzt durch
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.
Februar 1984 und vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch Februar 1984 und vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch
das Gesetz vom 9. Juli 1976; das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, insbesondere des Artikels 25, abgeändert durch die Führerschein, insbesondere des Artikels 25, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und vom 1. September 2006; Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und vom 1. September 2006;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. Februar 1977 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. Februar 1977 zur
Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des
Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug
auf deren Organisation, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse auf deren Organisation, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse
vom 7. Mai 1999 und 12. Juni 2002; vom 7. Mai 1999 und 12. Juni 2002;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 42.450/4 des Staatsrates vom 26. März Aufgrund der Stellungnahme Nr. 42.450/4 des Staatsrates vom 26. März
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Die in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 23. März Artikel 1 - Die in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 23. März
1998 über den Führerschein erwähnten theoretischen und praktischen 1998 über den Führerschein erwähnten theoretischen und praktischen
Prüfungen werden in den in Anlage 1 aufgelisteten Prüfungszentren Prüfungen werden in den in Anlage 1 aufgelisteten Prüfungszentren
abgelegt. abgelegt.
Art. 2 - Die Bewerber legen die theoretische Prüfung im Art. 2 - Die Bewerber legen die theoretische Prüfung im
Prüfungszentrum ihrer Wahl ab. Prüfungszentrum ihrer Wahl ab.
Die in Artikel 32 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Die in Artikel 32 § 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein erwähnten Bewerber legen die theoretische Prüfung den Führerschein erwähnten Bewerber legen die theoretische Prüfung
jedoch in einem der in Anlage 2 aufgezählten Prüfungszentren ihrer jedoch in einem der in Anlage 2 aufgezählten Prüfungszentren ihrer
Wahl ab. Wahl ab.
Art. 3 - Die Bewerber um einen gültigen Führerschein für die Klasse B Art. 3 - Die Bewerber um einen gültigen Führerschein für die Klasse B
legen die praktische Prüfung in dem Prüfungszentrum ab, das gemäss den legen die praktische Prüfung in dem Prüfungszentrum ab, das gemäss den
Bestimmungen von Anlage 3 zuständig ist für die Gemeinde, in der sie Bestimmungen von Anlage 3 zuständig ist für die Gemeinde, in der sie
ihren Hauptwohnort haben, oder für die Gemeinde, in der sich die ihren Hauptwohnort haben, oder für die Gemeinde, in der sich die
Niederlassungseinheit der zugelassenen Fahrschule befindet, in der sie Niederlassungseinheit der zugelassenen Fahrschule befindet, in der sie
den praktischen Unterricht besucht haben, wenn sie sich mit dieser den praktischen Unterricht besucht haben, wenn sie sich mit dieser
Fahrschule zur Prüfung melden. Fahrschule zur Prüfung melden.
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1: In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1:
1. legen Bewerber mit einer Behinderung und taubstumme Bewerber die 1. legen Bewerber mit einer Behinderung und taubstumme Bewerber die
praktische Prüfung im Prüfungszentrum ihrer Wahl ab, praktische Prüfung im Prüfungszentrum ihrer Wahl ab,
2. werden die Bewerber, die die Prüfung in einer anderen Landessprache 2. werden die Bewerber, die die Prüfung in einer anderen Landessprache
als derjenigen des Zentrums, dem sie unterstehen, ablegen möchten, in als derjenigen des Zentrums, dem sie unterstehen, ablegen möchten, in
einem wie folgt bestimmten anderen Zentrum geprüft: einem wie folgt bestimmten anderen Zentrum geprüft:
a) Die Bewerber, die die deutsche Sprache wählen, werden im Eupener a) Die Bewerber, die die deutsche Sprache wählen, werden im Eupener
Zentrum geprüft. Zentrum geprüft.
b) Die Bewerber, die die französische Sprache statt der b) Die Bewerber, die die französische Sprache statt der
niederländischen Sprache wählen und umgekehrt, werden in dem in der niederländischen Sprache wählen und umgekehrt, werden in dem in der
Anlage 3 erwähnten Ersatzzentrum geprüft. Anlage 3 erwähnten Ersatzzentrum geprüft.
Art. 4 - Die Bewerber um einen für die Klassen A3, A, B + E, C, C + E, Art. 4 - Die Bewerber um einen für die Klassen A3, A, B + E, C, C + E,
D oder D + E oder für die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E D oder D + E oder für die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E
gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung im Prüfungszentrum gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung im Prüfungszentrum
ihrer Wahl ab, das gemäss der Anlage 4 für diese Klassen oder ihrer Wahl ab, das gemäss der Anlage 4 für diese Klassen oder
Unterklassen zuständig ist. Gegebenenfalls müssen sie das Unterklassen zuständig ist. Gegebenenfalls müssen sie das
Prüfungszentrum, in dem sie bereits eine Prüfung abgelegt haben, Prüfungszentrum, in dem sie bereits eine Prüfung abgelegt haben,
angeben. angeben.
Die Bewerber, die die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse nicht Die Bewerber, die die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse nicht
bestanden haben, können diese erneut in einem in Anlage 1 erwähnten bestanden haben, können diese erneut in einem in Anlage 1 erwähnten
Prüfungszentren ihrer Wahl ablegen. Prüfungszentren ihrer Wahl ablegen.
Art. 5 - Die Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein Art. 5 - Die Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein
legen die praktische Prüfung ab: legen die praktische Prüfung ab:
1. entweder in einem gemäss Anlage 4 für diese Klasse zuständigen 1. entweder in einem gemäss Anlage 4 für diese Klasse zuständigen
Prüfungszentrum ihrer Wahl Prüfungszentrum ihrer Wahl
2. oder in der zugelassenen Fahrschule, die ihnen die in Artikel 15 2. oder in der zugelassenen Fahrschule, die ihnen die in Artikel 15
des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
erwähnte Schulung erteilt hat, erwähnte Schulung erteilt hat,
3. oder in der Landwirtschaftsschule oder dem landwirtschaftlichen 3. oder in der Landwirtschaftsschule oder dem landwirtschaftlichen
Ausbildungszentrum, die ihnen die in Artikel 4 des Königlichen Ausbildungszentrum, die ihnen die in Artikel 4 des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Schulung Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Schulung
erteilt haben. erteilt haben.
Die zugelassenen Fahrschulen, die Landwirtschaftsschulen und die Die zugelassenen Fahrschulen, die Landwirtschaftsschulen und die
landwirtschaftlichen Ausbildungszentren müssen über ein vom Verkehr landwirtschaftlichen Ausbildungszentren müssen über ein vom Verkehr
abgegrenztes Gelände verfügen, welches eine sichere Ausführung der in abgegrenztes Gelände verfügen, welches eine sichere Ausführung der in
Anlage 5 Vbis des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Anlage 5 Vbis des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein erwähnten Übungen ermöglicht. Führerschein erwähnten Übungen ermöglicht.
Das Gelände muss vom Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität Das Gelände muss vom Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität
und Verkehrssicherheit oder von seinem Vertreter zugelassen sein. und Verkehrssicherheit oder von seinem Vertreter zugelassen sein.
Art. 6 - § 1 - Die Bewerber, die sich mindestens zwei Wochen vor Art. 6 - § 1 - Die Bewerber, die sich mindestens zwei Wochen vor
Ablauf der Gültigkeit des provisorischen Führerscheins, dessen Inhaber Ablauf der Gültigkeit des provisorischen Führerscheins, dessen Inhaber
sie sind, für die praktische Prüfung eingeschrieben haben, müssen sie sind, für die praktische Prüfung eingeschrieben haben, müssen
innerhalb des Zeitraums der Gültigkeit dieses Dokuments zur innerhalb des Zeitraums der Gültigkeit dieses Dokuments zur
praktischen Prüfung vorgeladen werden. Ferner ist das Prüfungszentrum praktischen Prüfung vorgeladen werden. Ferner ist das Prüfungszentrum
nach einer ersten nicht bestandenen Prüfung dazu verpflichtet, einen nach einer ersten nicht bestandenen Prüfung dazu verpflichtet, einen
neuen Prüfungstermin vor Ablauf des provisorischen Führerscheins neuen Prüfungstermin vor Ablauf des provisorischen Führerscheins
festzulegen, und zwar unabhängig vom Datum der ersten nicht festzulegen, und zwar unabhängig vom Datum der ersten nicht
bestandenen Prüfung. bestandenen Prüfung.
Falls das Prüfungszentrum aus Gründen höherer Gewalt jedoch nicht dazu Falls das Prüfungszentrum aus Gründen höherer Gewalt jedoch nicht dazu
in der Lage ist, den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen in der Lage ist, den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen
nachzukommen, bestimmt es ein anderes Prüfungszentrum, welches den nachzukommen, bestimmt es ein anderes Prüfungszentrum, welches den
Bewerber innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist vorladen kann. Bewerber innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist vorladen kann.
§ 2 - Die Bewerber an einer zugelassenen Fahrschule, die innerhalb § 2 - Die Bewerber an einer zugelassenen Fahrschule, die innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nicht zur praktischen Prüfung vorgeladen einer Frist von zwei Wochen nicht zur praktischen Prüfung vorgeladen
werden können, können das betreffende Prüfungszentrum bitten, sie an werden können, können das betreffende Prüfungszentrum bitten, sie an
ein anderes Prüfungszentrum zu verweisen, welches dazu in der Lage ein anderes Prüfungszentrum zu verweisen, welches dazu in der Lage
ist, einen Prüfungstermin innerhalb dieser Frist festzulegen. ist, einen Prüfungstermin innerhalb dieser Frist festzulegen.
Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 7. Februar 1977 zur Festlegung Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 7. Februar 1977 zur Festlegung
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation, Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation,
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 12. abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 12.
Juni 2002, wird aufgehoben. Juni 2002, wird aufgehoben.
Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 6, der im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 6, der
am 1. September 2007 in Kraft tritt. Bis zu letzterem Datum bleibt das am 1. September 2007 in Kraft tritt. Bis zu letzterem Datum bleibt das
Verfahren der Einberufung zu den Prüfungen, vorgesehen in Artikel 3 Verfahren der Einberufung zu den Prüfungen, vorgesehen in Artikel 3
des Ministeriellen Erlasses vom 7. Februar 1977, so wie dieser zum des Ministeriellen Erlasses vom 7. Februar 1977, so wie dieser zum
Zeitpunkt seiner Aufhebung in Kraft war, anwendbar. Zeitpunkt seiner Aufhebung in Kraft war, anwendbar.
Brüssel, den 20. Juni 2007 Brüssel, den 20. Juni 2007
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation
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Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation
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Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation
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Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung
der Anzahl, der Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der der Anzahl, der Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation
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Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Juni 2007 zur Festlegung
der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der
Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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