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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 20/12/2007
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Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Duitse vertaling Arrêté ministériel en exécution de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres particuliers. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 DECEMBER 2007. - Ministerieel besluit tot uitvoering van het 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté ministériel en exécution de l'arrêté royal
koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres
de bijzondere veldwachters. - Duitse vertaling particuliers. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 20 december 2007 tot uitvoering van het koninklijk besluit l'arrêté ministériel du 20 décembre 2007 en exécution de l'arrêté
van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres
veldwachters (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2008). particuliers (Moniteur belge du 12 février 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
20. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des 20. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der
Privatfeldhüter Privatfeldhüter
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund der Artikel 61 bis 67 des Feldgesetzbuchs vom 7. Oktober Aufgrund der Artikel 61 bis 67 des Feldgesetzbuchs vom 7. Oktober
1886; 1886;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des
Statuts der Privatfeldhüter, insbesondere der Artikel 5 § 2, 15 und Statuts der Privatfeldhüter, insbesondere der Artikel 5 § 2, 15 und
16; 16;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.433/2 des Staatsrates vom 25. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.433/2 des Staatsrates vom 25. Oktober
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Ministeriellen Erlasses Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Ministeriellen Erlasses
versteht man unter: versteht man unter:
1. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 zur 1. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 zur
Regelung des Statuts der Privatfeldhüter, Regelung des Statuts der Privatfeldhüter,
2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des 2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt. Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt.
KAPITEL 2 - Ausbildung und Anpassungsfortbildung KAPITEL 2 - Ausbildung und Anpassungsfortbildung
Art. 2 - Die Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, eine Art. 2 - Die Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, eine
Geschäftsordnung festzulegen, die mindestens Folgendes umfasst: Geschäftsordnung festzulegen, die mindestens Folgendes umfasst:
1. ein ausführliches Unterrichtsprogramm, 1. ein ausführliches Unterrichtsprogramm,
2. die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfungen, 2. die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfungen,
3. die Modalitäten für die Organisation der 3. die Modalitäten für die Organisation der
Anpassungsfortbildungskurse. Anpassungsfortbildungskurse.
Die Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt und Die Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt und
der Ausbildungskommission übermittelt. der Ausbildungskommission übermittelt.
Art. 3 - Vor der Einschreibung des Kandidaten für die Ausbildung Art. 3 - Vor der Einschreibung des Kandidaten für die Ausbildung
informiert die Ausbildungseinrichtung ihn über Folgendes: informiert die Ausbildungseinrichtung ihn über Folgendes:
1. die Bedingungen, die der Betreffende erfüllen muss, um die 1. die Bedingungen, die der Betreffende erfüllen muss, um die
Funktion, auf die die betreffende Ausbildung bezogen ist, auszuüben, Funktion, auf die die betreffende Ausbildung bezogen ist, auszuüben,
2. die Regeln in Bezug auf die Prüfungen, 2. die Regeln in Bezug auf die Prüfungen,
3. die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Anpassungsfortbildung, um 3. die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Anpassungsfortbildung, um
die Funktion weiter ausüben zu können, die Funktion weiter ausüben zu können,
4. alle zweckdienlichen Informationen, die den Kandidaten im Rahmen 4. alle zweckdienlichen Informationen, die den Kandidaten im Rahmen
der Ausbildung betreffen. der Ausbildung betreffen.
Art. 4 - Um die durch vorliegenden Erlass geregelte Ausbildung Art. 4 - Um die durch vorliegenden Erlass geregelte Ausbildung
beginnen zu können, muss der Kandidat der Ausbildungseinrichtung ein beginnen zu können, muss der Kandidat der Ausbildungseinrichtung ein
Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, oder eine Kopie Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, oder eine Kopie
des Auszugs aus dem Strafregister, der nicht älter als drei Monate des Auszugs aus dem Strafregister, der nicht älter als drei Monate
ist, vorgelegt haben. ist, vorgelegt haben.
Die Ausbildungseinrichtung muss einen Kandidaten für die Ausbildung Die Ausbildungseinrichtung muss einen Kandidaten für die Ausbildung
ablehnen, wenn dieser die in Artikel 2 Nr. 10 des Königlichen Erlasses ablehnen, wenn dieser die in Artikel 2 Nr. 10 des Königlichen Erlasses
erwähnte Bedingung nicht erfüllt. erwähnte Bedingung nicht erfüllt.
Art. 5 - Die Grundausbildung im Sinne von Artikel 3 § 1 des Art. 5 - Die Grundausbildung im Sinne von Artikel 3 § 1 des
Königlichen Erlasses umfasst theoretische Kurse und praktische Königlichen Erlasses umfasst theoretische Kurse und praktische
Übungen, die im Rahmen der Kurse organisiert werden. Übungen, die im Rahmen der Kurse organisiert werden.
Die Fächer werden in Anlage 1 beschrieben. Die angegebenen Die Fächer werden in Anlage 1 beschrieben. Die angegebenen
Unterrichtsstunden sind ein Minimum, das für die verschiedenen Fächer Unterrichtsstunden sind ein Minimum, das für die verschiedenen Fächer
erteilt werden muss. Die Tests und Prüfungen sind nicht darin erteilt werden muss. Die Tests und Prüfungen sind nicht darin
einbegriffen. einbegriffen.
Art. 6 - Die Module der Ausbildung sind praxisbezogen und auf die Art. 6 - Die Module der Ausbildung sind praxisbezogen und auf die
Funktion und die Tätigkeit abgestimmt, auf die die Ausbildung bezogen Funktion und die Tätigkeit abgestimmt, auf die die Ausbildung bezogen
ist. Der Inhalt dieser Module muss der Entwicklung der ist. Der Inhalt dieser Module muss der Entwicklung der
Rechtsvorschriften und Regelungen angepasst sein, die Auswirkungen auf Rechtsvorschriften und Regelungen angepasst sein, die Auswirkungen auf
die Tätigkeiten des Privatfeldhüters haben. die Tätigkeiten des Privatfeldhüters haben.
Art. 7 - Die Prüfungssitzungen sind nur Personen zugänglich, die Art. 7 - Die Prüfungssitzungen sind nur Personen zugänglich, die
regelmäßig an der Ausbildung gemäß der Geschäftsordnung der regelmäßig an der Ausbildung gemäß der Geschäftsordnung der
Ausbildungseinrichtung teilgenommen haben. Ausbildungseinrichtung teilgenommen haben.
Art. 8 - § 1 - Die Prüfungssitzungen, bei denen der Kompetenztest Art. 8 - § 1 - Die Prüfungssitzungen, bei denen der Kompetenztest
abgelegt wird, werden zwei Mal innerhalb eines Zeitraums von vier abgelegt wird, werden zwei Mal innerhalb eines Zeitraums von vier
Monaten nach Ende der Unterrichtsperiode organisiert, es sei denn, Monaten nach Ende der Unterrichtsperiode organisiert, es sei denn,
niemand wird zu einer zweiten Prüfungssitzung zugelassen. niemand wird zu einer zweiten Prüfungssitzung zugelassen.
§ 2 - Für die letzte Nachprüfung kann der Kursteilnehmer die § 2 - Für die letzte Nachprüfung kann der Kursteilnehmer die
Einrichtung oder den Prüfungsausschuss wählen, vor der beziehungsweise Einrichtung oder den Prüfungsausschuss wählen, vor der beziehungsweise
vor dem er den Kompetenztest ablegen möchte. vor dem er den Kompetenztest ablegen möchte.
Art. 9 - § 1 - Für jedes Modul wird eine Prüfung organisiert. Art. 9 - § 1 - Für jedes Modul wird eine Prüfung organisiert.
Der schriftliche Teil umfasst die Fächer Recht, Befugnisse des Der schriftliche Teil umfasst die Fächer Recht, Befugnisse des
Privatfeldhüters und Protokoll. Um für jedes dieser Fächer eine Privatfeldhüters und Protokoll. Um für jedes dieser Fächer eine
ausreichende Benotung zu erhalten, müssen mindestens 55 Prozent der ausreichende Benotung zu erhalten, müssen mindestens 55 Prozent der
Punkte erreicht werden. Punkte erreicht werden.
Der mündliche Teil umfasst die übrigen Fächer. Der mündliche Teil umfasst die übrigen Fächer.
§ 2 - Wer ein gültiges Zeugnis eines Betriebsersthelfers, ein gemäß § 2 - Wer ein gültiges Zeugnis eines Betriebsersthelfers, ein gemäß
dem Königlichen Erlass vom 13. Februar 1998 über die Aus- und dem Königlichen Erlass vom 13. Februar 1998 über die Aus- und
Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer ausgestelltes Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer ausgestelltes
Diplom eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers oder ein Bachelordiplom in Diplom eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers oder ein Bachelordiplom in
Krankenpflege besitzt, wird vom Fach "Erste Hilfe" befreit. Krankenpflege besitzt, wird vom Fach "Erste Hilfe" befreit.
Wer ein Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten, Adjutanten Wer ein Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten, Adjutanten
oder Offiziers der öffentlichen Feuerwehrdienste besitzt, wird vom oder Offiziers der öffentlichen Feuerwehrdienste besitzt, wird vom
Fach "Techniken und praktischer Einsatz bei Brand" befreit. Fach "Techniken und praktischer Einsatz bei Brand" befreit.
Privatfeldhüter, die in zwei oder mehreren Regionen bestellt sind, Privatfeldhüter, die in zwei oder mehreren Regionen bestellt sind,
müssen in einer Region an der vollständigen Grundausbildung teilnehmen müssen in einer Region an der vollständigen Grundausbildung teilnehmen
und in der andern Region zusätzlich an dem Fach "Recht" der und in der andern Region zusätzlich an dem Fach "Recht" der
Grundausbildung teilnehmen. Grundausbildung teilnehmen.
Art. 10 - § 1 - Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen, wie Art. 10 - § 1 - Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen, wie
in Artikel 6 des Königlichen Erlasses bestimmt, müssen den in Artikel 6 des Königlichen Erlasses bestimmt, müssen den
erfolgreichen Kandidaten einen Monat nach Abschluss der erfolgreichen Kandidaten einen Monat nach Abschluss der
Prüfungsperiode vom Prüfungsausschuss ausgestellt werden. Prüfungsperiode vom Prüfungsausschuss ausgestellt werden.
Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen der verkürzten Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen der verkürzten
Ausbildung, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses bestimmt, Ausbildung, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses bestimmt,
müssen den Kursteilnehmern innerhalb eines Monats nach Abschluss der müssen den Kursteilnehmern innerhalb eines Monats nach Abschluss der
Unterrichtsperiode von der Ausbildungseinrichtung ausgestellt werden. Unterrichtsperiode von der Ausbildungseinrichtung ausgestellt werden.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bescheinigungen umfassen mindestens die in § 2 - Die in § 1 erwähnten Bescheinigungen umfassen mindestens die in
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegten Vermerke. Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegten Vermerke.
§ 3 - Die Bescheinigung ist ab dem auf der Bescheinigung angegebenen § 3 - Die Bescheinigung ist ab dem auf der Bescheinigung angegebenen
Ausstellungsdatum gültig. Ausstellungsdatum gültig.
§ 4 - Eine Kopie der Bescheinigungen über das Bestehen wird nach § 4 - Eine Kopie der Bescheinigungen über das Bestehen wird nach
Abschluss jeder Prüfungsperiode dem Gouverneur übermittelt. Abschluss jeder Prüfungsperiode dem Gouverneur übermittelt.
Art. 11 - Wenn ein Kandidat für ein oder mehrere Fächer keine Art. 11 - Wenn ein Kandidat für ein oder mehrere Fächer keine
ausreichende Benotung erhält, muss er in der nächsten Prüfungsperiode ausreichende Benotung erhält, muss er in der nächsten Prüfungsperiode
nur die Prüfungen für diese Fächer ablegen. nur die Prüfungen für diese Fächer ablegen.
Art. 12 - Die Anpassungsfortbildung wird ab 2011 in jeder Art. 12 - Die Anpassungsfortbildung wird ab 2011 in jeder
Ausbildungseinrichtung mindestens einmal im Jahr organisiert. Ausbildungseinrichtung mindestens einmal im Jahr organisiert.
Art. 13 - § 1 - Nach der Anpassungsfortbildung gibt es eine Prüfung, Art. 13 - § 1 - Nach der Anpassungsfortbildung gibt es eine Prüfung,
bei der der Privatfeldhüter beweist, dass er den bei der bei der der Privatfeldhüter beweist, dass er den bei der
Anpassungsfortbildung vermittelten Lehrstoff kennt und anwenden kann. Anpassungsfortbildung vermittelten Lehrstoff kennt und anwenden kann.
§ 2 - Die Bescheinigung, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses § 2 - Die Bescheinigung, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses
erwähnt, umfasst mindestens die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erwähnt, umfasst mindestens die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass
festgelegten Vermerke. festgelegten Vermerke.
KAPITEL III - Ausrüstung KAPITEL III - Ausrüstung
Art. 14 - Die Merkmale der Ausrüstung sind in Anlage 3 zu vorliegendem Art. 14 - Die Merkmale der Ausrüstung sind in Anlage 3 zu vorliegendem
Erlass beschrieben. Erlass beschrieben.
Art. 15 - Der Erwerb und die Erneuerung der Uniform gehen zu Lasten Art. 15 - Der Erwerb und die Erneuerung der Uniform gehen zu Lasten
des Auftraggebers. des Auftraggebers.
Jeder Privatfeldhüter achtet besonders auf die Pflege und die Jeder Privatfeldhüter achtet besonders auf die Pflege und die
Sauberkeit der Uniform. Außer bei entschuldbaren Gründen hat der Sauberkeit der Uniform. Außer bei entschuldbaren Gründen hat der
Privatfeldhüter gepflegte Kleidung und eine gepflegte Erscheinung. Privatfeldhüter gepflegte Kleidung und eine gepflegte Erscheinung.
Art. 16 - § 1 - Die Uniform darf nur bei der Ausübung der im Art. 16 - § 1 - Die Uniform darf nur bei der Ausübung der im
Feldgesetzbuch beschriebenen beruflichen Aufträge, auf der Strecke Feldgesetzbuch beschriebenen beruflichen Aufträge, auf der Strecke
Wohnsitz-Arbeitsplatz und bei Fahrten zwischen zwei oder mehreren Wohnsitz-Arbeitsplatz und bei Fahrten zwischen zwei oder mehreren
Gebieten, für die der Privatfeldhüter bestellt ist, getragen werden. Gebieten, für die der Privatfeldhüter bestellt ist, getragen werden.
§ 2 - Die Betreffenden dürfen keine anderen Änderungen und § 2 - Die Betreffenden dürfen keine anderen Änderungen und
persönlichen Merkmale an der Ausrüstung anbringen, als diejenigen, die persönlichen Merkmale an der Ausrüstung anbringen, als diejenigen, die
von einer Behörde bewilligt oder vom Gouverneur genehmigt worden sind. von einer Behörde bewilligt oder vom Gouverneur genehmigt worden sind.
Art. 17 - Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in Art. 17 - Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in
Artikel 13 des Königlichen Erlasses erwähnt, werden vom Gouverneur Artikel 13 des Königlichen Erlasses erwähnt, werden vom Gouverneur
angefertigt und kostenlos verteilt. angefertigt und kostenlos verteilt.
Art. 18 - Das Emblem, wie in Artikel 16 des Königlichen Erlasses Art. 18 - Das Emblem, wie in Artikel 16 des Königlichen Erlasses
erwähnt, wird von den Vereinigungen der Privatfeldhüter verteilt und erwähnt, wird von den Vereinigungen der Privatfeldhüter verteilt und
wird auf Vorlage der Legitimationskarte verkauft. wird auf Vorlage der Legitimationskarte verkauft.
Art. 19 - Der Gouverneur übermittelt dem FÖD Inneres, Generaldirektion Art. 19 - Der Gouverneur übermittelt dem FÖD Inneres, Generaldirektion
Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, jedes Jahr eine Liste der Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, jedes Jahr eine Liste der
zugelassenen und bestellten Privatfeldhüter. zugelassenen und bestellten Privatfeldhüter.
Brüssel, den 20. Dezember 2007 Brüssel, den 20. Dezember 2007
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 1 Anlage 1
Unterrichtsprogramm Unterrichtsprogramm
1. Fach: Recht (24 St.) 1. Fach: Recht (24 St.)
Modul A: Allgemeines (6) Modul A: Allgemeines (6)
Einführung in das Recht Einführung in das Recht
Beschreibung der Gerichtslandschaft, der Polizeilandschaft und des Beschreibung der Gerichtslandschaft, der Polizeilandschaft und des
privaten Bewachungssektors privaten Bewachungssektors
Modul B: Rechtsvorschriften über Umweltmanagement und Jagd (18) Modul B: Rechtsvorschriften über Umweltmanagement und Jagd (18)
Alle Gesetze, Dekrete und Regelungen, mit denen der Privatfeldhüter es Alle Gesetze, Dekrete und Regelungen, mit denen der Privatfeldhüter es
häufig zu tun hat - je nach Region - unter anderem (nicht erschöpfende häufig zu tun hat - je nach Region - unter anderem (nicht erschöpfende
Liste): Liste):
Für die Flämische Region: Für die Flämische Region:
-Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom 22. -Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom 22.
Dezember 1854), Dezember 1854),
- Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt - Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt
vom 3. März 1882), vom 3. März 1882),
- Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches - Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches
Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches
Staatsblatt vom 1. November 2000), Staatsblatt vom 1. November 2000),
- Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches - Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches
Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches
Staatsblatt vom 24. August 2010), Staatsblatt vom 24. August 2010),
- Dekret des Flämischen Rates vom 13. Juni 1990, das das Forstwesen - Dekret des Flämischen Rates vom 13. Juni 1990, das das Forstwesen
betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 28. September 1990), betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 28. September 1990),
- Dekret des Flämischen Rates vom 24. Juli 1991, das die Jagd betrifft - Dekret des Flämischen Rates vom 24. Juli 1991, das die Jagd betrifft
(Belgisches Staatsblatt vom 7. September 1991), (Belgisches Staatsblatt vom 7. September 1991),
- Dekret des Flämischen Rates vom 21. Oktober 1997, das die Erhaltung - Dekret des Flämischen Rates vom 21. Oktober 1997, das die Erhaltung
der Natur und der natürlichen Umwelt betrifft (Belgisches Staatsblatt der Natur und der natürlichen Umwelt betrifft (Belgisches Staatsblatt
vom 10. Januar 1998), vom 10. Januar 1998),
- Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und - Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und
individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9. individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9.
Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30.
November 2006). November 2006).
Für die Wallonische Region: Für die Wallonische Region:
- Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom - Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom
22. Dezember 1854), 22. Dezember 1854),
- Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt - Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt
vom 3. März 1882), vom 3. März 1882),
- Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches - Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches
Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches
Staatsblatt vom 1. November 2000), Staatsblatt vom 1. November 2000),
- Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches - Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches
Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches
Staatsblatt vom 24. August 2010), Staatsblatt vom 24. August 2010),
- Dekret der Wallonischen Region vom 16. Juli 1985, das Naturparks - Dekret der Wallonischen Region vom 16. Juli 1985, das Naturparks
betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 1985), betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 1985),
- Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und - Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und
individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9. individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9.
Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30.
November 2006). November 2006).
2. Fach: Der Privatfeldhüter (10 St.) 2. Fach: Der Privatfeldhüter (10 St.)
Modul A: Befugnisse des Privatfeldhüters (8) Modul A: Befugnisse des Privatfeldhüters (8)
- Artikel 61- 67 des Feldgesetzbuches und seine Ausführungserlasse - Artikel 61- 67 des Feldgesetzbuches und seine Ausführungserlasse
- Ermittlungs- und Feststellungbefugnis - Ermittlungs- und Feststellungbefugnis
- Beschlagnahme und Sequestration von Gegenständen - Beschlagnahme und Sequestration von Gegenständen
- Als GPO, Festnahme einer auf frischer Tat ertappten Person - Als GPO, Festnahme einer auf frischer Tat ertappten Person
- Verfolgungsrecht - Rechtshilfeersuchen - Verfolgungsrecht - Rechtshilfeersuchen
Modul B: Deontologie, äußere Erscheinung, Dienst an die Öffentlichkeit Modul B: Deontologie, äußere Erscheinung, Dienst an die Öffentlichkeit
(2) (2)
3. Fach: Protokoll (14 St.) 3. Fach: Protokoll (14 St.)
Modul A: Protokoll (10) Modul A: Protokoll (10)
Modul B: Vernehmungstechniken (4) Modul B: Vernehmungstechniken (4)
Theorie und Übungen auf Grundlage der Realität vor Ort Theorie und Übungen auf Grundlage der Realität vor Ort
4. Fach: Sicheres und verantwortliches Handeln (14 St.) 4. Fach: Sicheres und verantwortliches Handeln (14 St.)
Modul A: Modul A:
- Krisensituationen unterscheiden und beherrschen lernen - Krisensituationen unterscheiden und beherrschen lernen
- Beobachtung und Berichterstattung - Beobachtung und Berichterstattung
- Taktisches Auftreten - Selbstverteidigung - Taktisches Auftreten - Selbstverteidigung
Modul B: Modul B:
- Techniken und praktisches Auftreten bei Brand - Techniken und praktisches Auftreten bei Brand
- Erste Hilfe - Erste Hilfe
5. Fach: Soziale Fertigkeiten (18 St.) 5. Fach: Soziale Fertigkeiten (18 St.)
- Situative Rollenspiele (12) - Situative Rollenspiele (12)
- Gesprächs- und Kommunikationsfertigkeiten (4) - Gesprächs- und Kommunikationsfertigkeiten (4)
- Umgang mit Verschiedenartigkeit und Techniken im Umgang mit Personen - Umgang mit Verschiedenartigkeit und Techniken im Umgang mit Personen
(2) (2)
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung
des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 2 Anlage 2
A. Die Bescheinigungen über das Bestehen enthalten folgende Vermerke: A. Die Bescheinigungen über das Bestehen enthalten folgende Vermerke:
Angaben über den Prüfungsausschuss: Angaben über den Prüfungsausschuss:
Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses
Adresse des Prüfungsausschusses Adresse des Prüfungsausschusses
Angaben über den Kandidaten: Angaben über den Kandidaten:
Name des Kandidaten Name des Kandidaten
Geburtsdatum und -ort Geburtsdatum und -ort
Adresse Adresse
Anzahl Sitzungen Anzahl Sitzungen
Angaben über die Ausbildung: Angaben über die Ausbildung:
Die Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung, in der der Kandidat an der Die Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung, in der der Kandidat an der
Grundausbildung teilgenommen hat, gegebenenfalls mit Verweis auf die Grundausbildung teilgenommen hat, gegebenenfalls mit Verweis auf die
Prüfungen, die von der Ausbildungseinrichtung organisiert worden sind Prüfungen, die von der Ausbildungseinrichtung organisiert worden sind
Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" Liste der Kurse und Vermerk "bestanden"
Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung
Verschiedenes: Verschiedenes:
Datum der Ausstellung der Bescheinigung Datum der Ausstellung der Bescheinigung
Name und Unterschrift der Mitglieder des Prüfungsausschusses Name und Unterschrift der Mitglieder des Prüfungsausschusses
Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen, die zur gleichen Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen, die zur gleichen
Region gehören, anerkannt. Region gehören, anerkannt.
Die Bescheinigung des Privatfeldhüters, der in zwei Regionen bestellt Die Bescheinigung des Privatfeldhüters, der in zwei Regionen bestellt
ist, wird von der anderen Region anerkannt, sofern der Privatfeldhüter ist, wird von der anderen Region anerkannt, sofern der Privatfeldhüter
nachweisen kann, dass er das Fach "Recht" in der zweiten Region nachweisen kann, dass er das Fach "Recht" in der zweiten Region
bestanden hat. bestanden hat.
B. Die Bescheinigungen über die Anpassungsfortbildung enthalten B. Die Bescheinigungen über die Anpassungsfortbildung enthalten
folgende Vermerke: folgende Vermerke:
Angaben über die Ausbildungseinrichtung: Angaben über die Ausbildungseinrichtung:
Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung
Adresse der Ausbildungseinrichtung Adresse der Ausbildungseinrichtung
Angaben über den Kursteilnehmer: Angaben über den Kursteilnehmer:
Name des Kursteilnehmers Name des Kursteilnehmers
Geburtsdatum und -ort Geburtsdatum und -ort
Adresse Adresse
Angaben über die Ausbildung: Angaben über die Ausbildung:
Bezeichnung der Ausbildung, auf die sich die Bescheinigung über das Bezeichnung der Ausbildung, auf die sich die Bescheinigung über das
Bestehen bezieht: Bestehen bezieht:
"Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter" "Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter"
Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" Liste der Kurse und Vermerk "bestanden"
Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung
Verschiedenes: Verschiedenes:
Datum der Ausstellung der Bescheinigung Datum der Ausstellung der Bescheinigung
Name und Unterschrift des Direktors der Ausbildungseinrichtung Name und Unterschrift des Direktors der Ausbildungseinrichtung
Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen anerkannt. Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen anerkannt.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung
des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 3 Anlage 3
Beschreibung der Unterscheidungsmerkmale, die auf bestimmten Teilen Beschreibung der Unterscheidungsmerkmale, die auf bestimmten Teilen
der Uniform angebracht werden der Uniform angebracht werden
Das Stoffemblem, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass beschrieben, Das Stoffemblem, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass beschrieben,
wird angebracht: wird angebracht:
- auf beiden Ärmeln des Parkas, 8 cm unter der Schulternaht, - auf beiden Ärmeln des Parkas, 8 cm unter der Schulternaht,
- vorne links, auf Höhe der Brusttasche des Pullovers, des Polohemds - vorne links, auf Höhe der Brusttasche des Pullovers, des Polohemds
oder des Hemds, oder des Hemds,
- vorne auf der Kappe. - vorne auf der Kappe.
Das Emblem muss entweder auf die Kleidungsstücke genäht oder thermisch Das Emblem muss entweder auf die Kleidungsstücke genäht oder thermisch
darauf geklebt werden. darauf geklebt werden.
Die weiße Schrift und die weiße Zeichnung reflektieren. Die weiße Schrift und die weiße Zeichnung reflektieren.
Der grüne Hintergrund hat folgenden CMGS-Code: Der grüne Hintergrund hat folgenden CMGS-Code:
C = 1,000 C = 1,000
M = 0,000 M = 0,000
G = 1,000 G = 1,000
S = 0,000 S = 0,000
Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in Anlage 1 Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in Anlage 1
beziehungsweise 3 zum Königlichen Erlass beschrieben, werden aus beziehungsweise 3 zum Königlichen Erlass beschrieben, werden aus
plastifiziertem Karton angefertigt und auf der Oberbekleidung plastifiziertem Karton angefertigt und auf der Oberbekleidung
befestigt. befestigt.
Sie werden oben rechts, auf Höhe der Brusttasche so getragen, dass sie Sie werden oben rechts, auf Höhe der Brusttasche so getragen, dass sie
jederzeit lesbar sind. jederzeit lesbar sind.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung
des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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