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Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel en exécution de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres particuliers. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 DECEMBER 2007. - Ministerieel besluit tot uitvoering van het | 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté ministériel en exécution de l'arrêté royal |
koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van | du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres |
de bijzondere veldwachters. - Duitse vertaling | particuliers. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 20 december 2007 tot uitvoering van het koninklijk besluit | l'arrêté ministériel du 20 décembre 2007 en exécution de l'arrêté |
van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere | royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres |
veldwachters (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2008). | particuliers (Moniteur belge du 12 février 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
20. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des | 20. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der |
Privatfeldhüter | Privatfeldhüter |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund der Artikel 61 bis 67 des Feldgesetzbuchs vom 7. Oktober | Aufgrund der Artikel 61 bis 67 des Feldgesetzbuchs vom 7. Oktober |
1886; | 1886; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des |
Statuts der Privatfeldhüter, insbesondere der Artikel 5 § 2, 15 und | Statuts der Privatfeldhüter, insbesondere der Artikel 5 § 2, 15 und |
16; | 16; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.433/2 des Staatsrates vom 25. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.433/2 des Staatsrates vom 25. Oktober |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Ministeriellen Erlasses | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Ministeriellen Erlasses |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 zur | 1. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 zur |
Regelung des Statuts der Privatfeldhüter, | Regelung des Statuts der Privatfeldhüter, |
2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des | 2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt. | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt. |
KAPITEL 2 - Ausbildung und Anpassungsfortbildung | KAPITEL 2 - Ausbildung und Anpassungsfortbildung |
Art. 2 - Die Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, eine | Art. 2 - Die Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, eine |
Geschäftsordnung festzulegen, die mindestens Folgendes umfasst: | Geschäftsordnung festzulegen, die mindestens Folgendes umfasst: |
1. ein ausführliches Unterrichtsprogramm, | 1. ein ausführliches Unterrichtsprogramm, |
2. die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfungen, | 2. die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfungen, |
3. die Modalitäten für die Organisation der | 3. die Modalitäten für die Organisation der |
Anpassungsfortbildungskurse. | Anpassungsfortbildungskurse. |
Die Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt und | Die Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt und |
der Ausbildungskommission übermittelt. | der Ausbildungskommission übermittelt. |
Art. 3 - Vor der Einschreibung des Kandidaten für die Ausbildung | Art. 3 - Vor der Einschreibung des Kandidaten für die Ausbildung |
informiert die Ausbildungseinrichtung ihn über Folgendes: | informiert die Ausbildungseinrichtung ihn über Folgendes: |
1. die Bedingungen, die der Betreffende erfüllen muss, um die | 1. die Bedingungen, die der Betreffende erfüllen muss, um die |
Funktion, auf die die betreffende Ausbildung bezogen ist, auszuüben, | Funktion, auf die die betreffende Ausbildung bezogen ist, auszuüben, |
2. die Regeln in Bezug auf die Prüfungen, | 2. die Regeln in Bezug auf die Prüfungen, |
3. die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Anpassungsfortbildung, um | 3. die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Anpassungsfortbildung, um |
die Funktion weiter ausüben zu können, | die Funktion weiter ausüben zu können, |
4. alle zweckdienlichen Informationen, die den Kandidaten im Rahmen | 4. alle zweckdienlichen Informationen, die den Kandidaten im Rahmen |
der Ausbildung betreffen. | der Ausbildung betreffen. |
Art. 4 - Um die durch vorliegenden Erlass geregelte Ausbildung | Art. 4 - Um die durch vorliegenden Erlass geregelte Ausbildung |
beginnen zu können, muss der Kandidat der Ausbildungseinrichtung ein | beginnen zu können, muss der Kandidat der Ausbildungseinrichtung ein |
Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, oder eine Kopie | Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, oder eine Kopie |
des Auszugs aus dem Strafregister, der nicht älter als drei Monate | des Auszugs aus dem Strafregister, der nicht älter als drei Monate |
ist, vorgelegt haben. | ist, vorgelegt haben. |
Die Ausbildungseinrichtung muss einen Kandidaten für die Ausbildung | Die Ausbildungseinrichtung muss einen Kandidaten für die Ausbildung |
ablehnen, wenn dieser die in Artikel 2 Nr. 10 des Königlichen Erlasses | ablehnen, wenn dieser die in Artikel 2 Nr. 10 des Königlichen Erlasses |
erwähnte Bedingung nicht erfüllt. | erwähnte Bedingung nicht erfüllt. |
Art. 5 - Die Grundausbildung im Sinne von Artikel 3 § 1 des | Art. 5 - Die Grundausbildung im Sinne von Artikel 3 § 1 des |
Königlichen Erlasses umfasst theoretische Kurse und praktische | Königlichen Erlasses umfasst theoretische Kurse und praktische |
Übungen, die im Rahmen der Kurse organisiert werden. | Übungen, die im Rahmen der Kurse organisiert werden. |
Die Fächer werden in Anlage 1 beschrieben. Die angegebenen | Die Fächer werden in Anlage 1 beschrieben. Die angegebenen |
Unterrichtsstunden sind ein Minimum, das für die verschiedenen Fächer | Unterrichtsstunden sind ein Minimum, das für die verschiedenen Fächer |
erteilt werden muss. Die Tests und Prüfungen sind nicht darin | erteilt werden muss. Die Tests und Prüfungen sind nicht darin |
einbegriffen. | einbegriffen. |
Art. 6 - Die Module der Ausbildung sind praxisbezogen und auf die | Art. 6 - Die Module der Ausbildung sind praxisbezogen und auf die |
Funktion und die Tätigkeit abgestimmt, auf die die Ausbildung bezogen | Funktion und die Tätigkeit abgestimmt, auf die die Ausbildung bezogen |
ist. Der Inhalt dieser Module muss der Entwicklung der | ist. Der Inhalt dieser Module muss der Entwicklung der |
Rechtsvorschriften und Regelungen angepasst sein, die Auswirkungen auf | Rechtsvorschriften und Regelungen angepasst sein, die Auswirkungen auf |
die Tätigkeiten des Privatfeldhüters haben. | die Tätigkeiten des Privatfeldhüters haben. |
Art. 7 - Die Prüfungssitzungen sind nur Personen zugänglich, die | Art. 7 - Die Prüfungssitzungen sind nur Personen zugänglich, die |
regelmäßig an der Ausbildung gemäß der Geschäftsordnung der | regelmäßig an der Ausbildung gemäß der Geschäftsordnung der |
Ausbildungseinrichtung teilgenommen haben. | Ausbildungseinrichtung teilgenommen haben. |
Art. 8 - § 1 - Die Prüfungssitzungen, bei denen der Kompetenztest | Art. 8 - § 1 - Die Prüfungssitzungen, bei denen der Kompetenztest |
abgelegt wird, werden zwei Mal innerhalb eines Zeitraums von vier | abgelegt wird, werden zwei Mal innerhalb eines Zeitraums von vier |
Monaten nach Ende der Unterrichtsperiode organisiert, es sei denn, | Monaten nach Ende der Unterrichtsperiode organisiert, es sei denn, |
niemand wird zu einer zweiten Prüfungssitzung zugelassen. | niemand wird zu einer zweiten Prüfungssitzung zugelassen. |
§ 2 - Für die letzte Nachprüfung kann der Kursteilnehmer die | § 2 - Für die letzte Nachprüfung kann der Kursteilnehmer die |
Einrichtung oder den Prüfungsausschuss wählen, vor der beziehungsweise | Einrichtung oder den Prüfungsausschuss wählen, vor der beziehungsweise |
vor dem er den Kompetenztest ablegen möchte. | vor dem er den Kompetenztest ablegen möchte. |
Art. 9 - § 1 - Für jedes Modul wird eine Prüfung organisiert. | Art. 9 - § 1 - Für jedes Modul wird eine Prüfung organisiert. |
Der schriftliche Teil umfasst die Fächer Recht, Befugnisse des | Der schriftliche Teil umfasst die Fächer Recht, Befugnisse des |
Privatfeldhüters und Protokoll. Um für jedes dieser Fächer eine | Privatfeldhüters und Protokoll. Um für jedes dieser Fächer eine |
ausreichende Benotung zu erhalten, müssen mindestens 55 Prozent der | ausreichende Benotung zu erhalten, müssen mindestens 55 Prozent der |
Punkte erreicht werden. | Punkte erreicht werden. |
Der mündliche Teil umfasst die übrigen Fächer. | Der mündliche Teil umfasst die übrigen Fächer. |
§ 2 - Wer ein gültiges Zeugnis eines Betriebsersthelfers, ein gemäß | § 2 - Wer ein gültiges Zeugnis eines Betriebsersthelfers, ein gemäß |
dem Königlichen Erlass vom 13. Februar 1998 über die Aus- und | dem Königlichen Erlass vom 13. Februar 1998 über die Aus- und |
Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer ausgestelltes | Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer ausgestelltes |
Diplom eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers oder ein Bachelordiplom in | Diplom eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers oder ein Bachelordiplom in |
Krankenpflege besitzt, wird vom Fach "Erste Hilfe" befreit. | Krankenpflege besitzt, wird vom Fach "Erste Hilfe" befreit. |
Wer ein Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten, Adjutanten | Wer ein Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten, Adjutanten |
oder Offiziers der öffentlichen Feuerwehrdienste besitzt, wird vom | oder Offiziers der öffentlichen Feuerwehrdienste besitzt, wird vom |
Fach "Techniken und praktischer Einsatz bei Brand" befreit. | Fach "Techniken und praktischer Einsatz bei Brand" befreit. |
Privatfeldhüter, die in zwei oder mehreren Regionen bestellt sind, | Privatfeldhüter, die in zwei oder mehreren Regionen bestellt sind, |
müssen in einer Region an der vollständigen Grundausbildung teilnehmen | müssen in einer Region an der vollständigen Grundausbildung teilnehmen |
und in der andern Region zusätzlich an dem Fach "Recht" der | und in der andern Region zusätzlich an dem Fach "Recht" der |
Grundausbildung teilnehmen. | Grundausbildung teilnehmen. |
Art. 10 - § 1 - Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen, wie | Art. 10 - § 1 - Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen, wie |
in Artikel 6 des Königlichen Erlasses bestimmt, müssen den | in Artikel 6 des Königlichen Erlasses bestimmt, müssen den |
erfolgreichen Kandidaten einen Monat nach Abschluss der | erfolgreichen Kandidaten einen Monat nach Abschluss der |
Prüfungsperiode vom Prüfungsausschuss ausgestellt werden. | Prüfungsperiode vom Prüfungsausschuss ausgestellt werden. |
Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen der verkürzten | Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen der verkürzten |
Ausbildung, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses bestimmt, | Ausbildung, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses bestimmt, |
müssen den Kursteilnehmern innerhalb eines Monats nach Abschluss der | müssen den Kursteilnehmern innerhalb eines Monats nach Abschluss der |
Unterrichtsperiode von der Ausbildungseinrichtung ausgestellt werden. | Unterrichtsperiode von der Ausbildungseinrichtung ausgestellt werden. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bescheinigungen umfassen mindestens die in | § 2 - Die in § 1 erwähnten Bescheinigungen umfassen mindestens die in |
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegten Vermerke. | Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegten Vermerke. |
§ 3 - Die Bescheinigung ist ab dem auf der Bescheinigung angegebenen | § 3 - Die Bescheinigung ist ab dem auf der Bescheinigung angegebenen |
Ausstellungsdatum gültig. | Ausstellungsdatum gültig. |
§ 4 - Eine Kopie der Bescheinigungen über das Bestehen wird nach | § 4 - Eine Kopie der Bescheinigungen über das Bestehen wird nach |
Abschluss jeder Prüfungsperiode dem Gouverneur übermittelt. | Abschluss jeder Prüfungsperiode dem Gouverneur übermittelt. |
Art. 11 - Wenn ein Kandidat für ein oder mehrere Fächer keine | Art. 11 - Wenn ein Kandidat für ein oder mehrere Fächer keine |
ausreichende Benotung erhält, muss er in der nächsten Prüfungsperiode | ausreichende Benotung erhält, muss er in der nächsten Prüfungsperiode |
nur die Prüfungen für diese Fächer ablegen. | nur die Prüfungen für diese Fächer ablegen. |
Art. 12 - Die Anpassungsfortbildung wird ab 2011 in jeder | Art. 12 - Die Anpassungsfortbildung wird ab 2011 in jeder |
Ausbildungseinrichtung mindestens einmal im Jahr organisiert. | Ausbildungseinrichtung mindestens einmal im Jahr organisiert. |
Art. 13 - § 1 - Nach der Anpassungsfortbildung gibt es eine Prüfung, | Art. 13 - § 1 - Nach der Anpassungsfortbildung gibt es eine Prüfung, |
bei der der Privatfeldhüter beweist, dass er den bei der | bei der der Privatfeldhüter beweist, dass er den bei der |
Anpassungsfortbildung vermittelten Lehrstoff kennt und anwenden kann. | Anpassungsfortbildung vermittelten Lehrstoff kennt und anwenden kann. |
§ 2 - Die Bescheinigung, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses | § 2 - Die Bescheinigung, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses |
erwähnt, umfasst mindestens die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass | erwähnt, umfasst mindestens die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass |
festgelegten Vermerke. | festgelegten Vermerke. |
KAPITEL III - Ausrüstung | KAPITEL III - Ausrüstung |
Art. 14 - Die Merkmale der Ausrüstung sind in Anlage 3 zu vorliegendem | Art. 14 - Die Merkmale der Ausrüstung sind in Anlage 3 zu vorliegendem |
Erlass beschrieben. | Erlass beschrieben. |
Art. 15 - Der Erwerb und die Erneuerung der Uniform gehen zu Lasten | Art. 15 - Der Erwerb und die Erneuerung der Uniform gehen zu Lasten |
des Auftraggebers. | des Auftraggebers. |
Jeder Privatfeldhüter achtet besonders auf die Pflege und die | Jeder Privatfeldhüter achtet besonders auf die Pflege und die |
Sauberkeit der Uniform. Außer bei entschuldbaren Gründen hat der | Sauberkeit der Uniform. Außer bei entschuldbaren Gründen hat der |
Privatfeldhüter gepflegte Kleidung und eine gepflegte Erscheinung. | Privatfeldhüter gepflegte Kleidung und eine gepflegte Erscheinung. |
Art. 16 - § 1 - Die Uniform darf nur bei der Ausübung der im | Art. 16 - § 1 - Die Uniform darf nur bei der Ausübung der im |
Feldgesetzbuch beschriebenen beruflichen Aufträge, auf der Strecke | Feldgesetzbuch beschriebenen beruflichen Aufträge, auf der Strecke |
Wohnsitz-Arbeitsplatz und bei Fahrten zwischen zwei oder mehreren | Wohnsitz-Arbeitsplatz und bei Fahrten zwischen zwei oder mehreren |
Gebieten, für die der Privatfeldhüter bestellt ist, getragen werden. | Gebieten, für die der Privatfeldhüter bestellt ist, getragen werden. |
§ 2 - Die Betreffenden dürfen keine anderen Änderungen und | § 2 - Die Betreffenden dürfen keine anderen Änderungen und |
persönlichen Merkmale an der Ausrüstung anbringen, als diejenigen, die | persönlichen Merkmale an der Ausrüstung anbringen, als diejenigen, die |
von einer Behörde bewilligt oder vom Gouverneur genehmigt worden sind. | von einer Behörde bewilligt oder vom Gouverneur genehmigt worden sind. |
Art. 17 - Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in | Art. 17 - Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in |
Artikel 13 des Königlichen Erlasses erwähnt, werden vom Gouverneur | Artikel 13 des Königlichen Erlasses erwähnt, werden vom Gouverneur |
angefertigt und kostenlos verteilt. | angefertigt und kostenlos verteilt. |
Art. 18 - Das Emblem, wie in Artikel 16 des Königlichen Erlasses | Art. 18 - Das Emblem, wie in Artikel 16 des Königlichen Erlasses |
erwähnt, wird von den Vereinigungen der Privatfeldhüter verteilt und | erwähnt, wird von den Vereinigungen der Privatfeldhüter verteilt und |
wird auf Vorlage der Legitimationskarte verkauft. | wird auf Vorlage der Legitimationskarte verkauft. |
Art. 19 - Der Gouverneur übermittelt dem FÖD Inneres, Generaldirektion | Art. 19 - Der Gouverneur übermittelt dem FÖD Inneres, Generaldirektion |
Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, jedes Jahr eine Liste der | Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, jedes Jahr eine Liste der |
zugelassenen und bestellten Privatfeldhüter. | zugelassenen und bestellten Privatfeldhüter. |
Brüssel, den 20. Dezember 2007 | Brüssel, den 20. Dezember 2007 |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Unterrichtsprogramm | Unterrichtsprogramm |
1. Fach: Recht (24 St.) | 1. Fach: Recht (24 St.) |
Modul A: Allgemeines (6) | Modul A: Allgemeines (6) |
Einführung in das Recht | Einführung in das Recht |
Beschreibung der Gerichtslandschaft, der Polizeilandschaft und des | Beschreibung der Gerichtslandschaft, der Polizeilandschaft und des |
privaten Bewachungssektors | privaten Bewachungssektors |
Modul B: Rechtsvorschriften über Umweltmanagement und Jagd (18) | Modul B: Rechtsvorschriften über Umweltmanagement und Jagd (18) |
Alle Gesetze, Dekrete und Regelungen, mit denen der Privatfeldhüter es | Alle Gesetze, Dekrete und Regelungen, mit denen der Privatfeldhüter es |
häufig zu tun hat - je nach Region - unter anderem (nicht erschöpfende | häufig zu tun hat - je nach Region - unter anderem (nicht erschöpfende |
Liste): | Liste): |
Für die Flämische Region: | Für die Flämische Region: |
-Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom 22. | -Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom 22. |
Dezember 1854), | Dezember 1854), |
- Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt | - Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt |
vom 3. März 1882), | vom 3. März 1882), |
- Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches | - Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches |
Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches |
Staatsblatt vom 1. November 2000), | Staatsblatt vom 1. November 2000), |
- Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches | - Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches |
Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches |
Staatsblatt vom 24. August 2010), | Staatsblatt vom 24. August 2010), |
- Dekret des Flämischen Rates vom 13. Juni 1990, das das Forstwesen | - Dekret des Flämischen Rates vom 13. Juni 1990, das das Forstwesen |
betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 28. September 1990), | betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 28. September 1990), |
- Dekret des Flämischen Rates vom 24. Juli 1991, das die Jagd betrifft | - Dekret des Flämischen Rates vom 24. Juli 1991, das die Jagd betrifft |
(Belgisches Staatsblatt vom 7. September 1991), | (Belgisches Staatsblatt vom 7. September 1991), |
- Dekret des Flämischen Rates vom 21. Oktober 1997, das die Erhaltung | - Dekret des Flämischen Rates vom 21. Oktober 1997, das die Erhaltung |
der Natur und der natürlichen Umwelt betrifft (Belgisches Staatsblatt | der Natur und der natürlichen Umwelt betrifft (Belgisches Staatsblatt |
vom 10. Januar 1998), | vom 10. Januar 1998), |
- Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und | - Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und |
individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9. | individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9. |
Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. | Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. |
November 2006). | November 2006). |
Für die Wallonische Region: | Für die Wallonische Region: |
- Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom | - Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom |
22. Dezember 1854), | 22. Dezember 1854), |
- Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt | - Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt |
vom 3. März 1882), | vom 3. März 1882), |
- Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches | - Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches |
Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches |
Staatsblatt vom 1. November 2000), | Staatsblatt vom 1. November 2000), |
- Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches | - Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches |
Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches |
Staatsblatt vom 24. August 2010), | Staatsblatt vom 24. August 2010), |
- Dekret der Wallonischen Region vom 16. Juli 1985, das Naturparks | - Dekret der Wallonischen Region vom 16. Juli 1985, das Naturparks |
betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 1985), | betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 1985), |
- Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und | - Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und |
individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9. | individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9. |
Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. | Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. |
November 2006). | November 2006). |
2. Fach: Der Privatfeldhüter (10 St.) | 2. Fach: Der Privatfeldhüter (10 St.) |
Modul A: Befugnisse des Privatfeldhüters (8) | Modul A: Befugnisse des Privatfeldhüters (8) |
- Artikel 61- 67 des Feldgesetzbuches und seine Ausführungserlasse | - Artikel 61- 67 des Feldgesetzbuches und seine Ausführungserlasse |
- Ermittlungs- und Feststellungbefugnis | - Ermittlungs- und Feststellungbefugnis |
- Beschlagnahme und Sequestration von Gegenständen | - Beschlagnahme und Sequestration von Gegenständen |
- Als GPO, Festnahme einer auf frischer Tat ertappten Person | - Als GPO, Festnahme einer auf frischer Tat ertappten Person |
- Verfolgungsrecht - Rechtshilfeersuchen | - Verfolgungsrecht - Rechtshilfeersuchen |
Modul B: Deontologie, äußere Erscheinung, Dienst an die Öffentlichkeit | Modul B: Deontologie, äußere Erscheinung, Dienst an die Öffentlichkeit |
(2) | (2) |
3. Fach: Protokoll (14 St.) | 3. Fach: Protokoll (14 St.) |
Modul A: Protokoll (10) | Modul A: Protokoll (10) |
Modul B: Vernehmungstechniken (4) | Modul B: Vernehmungstechniken (4) |
Theorie und Übungen auf Grundlage der Realität vor Ort | Theorie und Übungen auf Grundlage der Realität vor Ort |
4. Fach: Sicheres und verantwortliches Handeln (14 St.) | 4. Fach: Sicheres und verantwortliches Handeln (14 St.) |
Modul A: | Modul A: |
- Krisensituationen unterscheiden und beherrschen lernen | - Krisensituationen unterscheiden und beherrschen lernen |
- Beobachtung und Berichterstattung | - Beobachtung und Berichterstattung |
- Taktisches Auftreten - Selbstverteidigung | - Taktisches Auftreten - Selbstverteidigung |
Modul B: | Modul B: |
- Techniken und praktisches Auftreten bei Brand | - Techniken und praktisches Auftreten bei Brand |
- Erste Hilfe | - Erste Hilfe |
5. Fach: Soziale Fertigkeiten (18 St.) | 5. Fach: Soziale Fertigkeiten (18 St.) |
- Situative Rollenspiele (12) | - Situative Rollenspiele (12) |
- Gesprächs- und Kommunikationsfertigkeiten (4) | - Gesprächs- und Kommunikationsfertigkeiten (4) |
- Umgang mit Verschiedenartigkeit und Techniken im Umgang mit Personen | - Umgang mit Verschiedenartigkeit und Techniken im Umgang mit Personen |
(2) | (2) |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur |
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung |
des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden | des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 2 | Anlage 2 |
A. Die Bescheinigungen über das Bestehen enthalten folgende Vermerke: | A. Die Bescheinigungen über das Bestehen enthalten folgende Vermerke: |
Angaben über den Prüfungsausschuss: | Angaben über den Prüfungsausschuss: |
Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses | Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses |
Adresse des Prüfungsausschusses | Adresse des Prüfungsausschusses |
Angaben über den Kandidaten: | Angaben über den Kandidaten: |
Name des Kandidaten | Name des Kandidaten |
Geburtsdatum und -ort | Geburtsdatum und -ort |
Adresse | Adresse |
Anzahl Sitzungen | Anzahl Sitzungen |
Angaben über die Ausbildung: | Angaben über die Ausbildung: |
Die Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung, in der der Kandidat an der | Die Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung, in der der Kandidat an der |
Grundausbildung teilgenommen hat, gegebenenfalls mit Verweis auf die | Grundausbildung teilgenommen hat, gegebenenfalls mit Verweis auf die |
Prüfungen, die von der Ausbildungseinrichtung organisiert worden sind | Prüfungen, die von der Ausbildungseinrichtung organisiert worden sind |
Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" | Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" |
Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung | Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung |
Verschiedenes: | Verschiedenes: |
Datum der Ausstellung der Bescheinigung | Datum der Ausstellung der Bescheinigung |
Name und Unterschrift der Mitglieder des Prüfungsausschusses | Name und Unterschrift der Mitglieder des Prüfungsausschusses |
Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen, die zur gleichen | Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen, die zur gleichen |
Region gehören, anerkannt. | Region gehören, anerkannt. |
Die Bescheinigung des Privatfeldhüters, der in zwei Regionen bestellt | Die Bescheinigung des Privatfeldhüters, der in zwei Regionen bestellt |
ist, wird von der anderen Region anerkannt, sofern der Privatfeldhüter | ist, wird von der anderen Region anerkannt, sofern der Privatfeldhüter |
nachweisen kann, dass er das Fach "Recht" in der zweiten Region | nachweisen kann, dass er das Fach "Recht" in der zweiten Region |
bestanden hat. | bestanden hat. |
B. Die Bescheinigungen über die Anpassungsfortbildung enthalten | B. Die Bescheinigungen über die Anpassungsfortbildung enthalten |
folgende Vermerke: | folgende Vermerke: |
Angaben über die Ausbildungseinrichtung: | Angaben über die Ausbildungseinrichtung: |
Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung | Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung |
Adresse der Ausbildungseinrichtung | Adresse der Ausbildungseinrichtung |
Angaben über den Kursteilnehmer: | Angaben über den Kursteilnehmer: |
Name des Kursteilnehmers | Name des Kursteilnehmers |
Geburtsdatum und -ort | Geburtsdatum und -ort |
Adresse | Adresse |
Angaben über die Ausbildung: | Angaben über die Ausbildung: |
Bezeichnung der Ausbildung, auf die sich die Bescheinigung über das | Bezeichnung der Ausbildung, auf die sich die Bescheinigung über das |
Bestehen bezieht: | Bestehen bezieht: |
"Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter" | "Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter" |
Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" | Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" |
Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung | Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung |
Verschiedenes: | Verschiedenes: |
Datum der Ausstellung der Bescheinigung | Datum der Ausstellung der Bescheinigung |
Name und Unterschrift des Direktors der Ausbildungseinrichtung | Name und Unterschrift des Direktors der Ausbildungseinrichtung |
Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen anerkannt. | Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen anerkannt. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur |
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung |
des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden | des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 3 | Anlage 3 |
Beschreibung der Unterscheidungsmerkmale, die auf bestimmten Teilen | Beschreibung der Unterscheidungsmerkmale, die auf bestimmten Teilen |
der Uniform angebracht werden | der Uniform angebracht werden |
Das Stoffemblem, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass beschrieben, | Das Stoffemblem, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass beschrieben, |
wird angebracht: | wird angebracht: |
- auf beiden Ärmeln des Parkas, 8 cm unter der Schulternaht, | - auf beiden Ärmeln des Parkas, 8 cm unter der Schulternaht, |
- vorne links, auf Höhe der Brusttasche des Pullovers, des Polohemds | - vorne links, auf Höhe der Brusttasche des Pullovers, des Polohemds |
oder des Hemds, | oder des Hemds, |
- vorne auf der Kappe. | - vorne auf der Kappe. |
Das Emblem muss entweder auf die Kleidungsstücke genäht oder thermisch | Das Emblem muss entweder auf die Kleidungsstücke genäht oder thermisch |
darauf geklebt werden. | darauf geklebt werden. |
Die weiße Schrift und die weiße Zeichnung reflektieren. | Die weiße Schrift und die weiße Zeichnung reflektieren. |
Der grüne Hintergrund hat folgenden CMGS-Code: | Der grüne Hintergrund hat folgenden CMGS-Code: |
C = 1,000 | C = 1,000 |
M = 0,000 | M = 0,000 |
G = 1,000 | G = 1,000 |
S = 0,000 | S = 0,000 |
Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in Anlage 1 | Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in Anlage 1 |
beziehungsweise 3 zum Königlichen Erlass beschrieben, werden aus | beziehungsweise 3 zum Königlichen Erlass beschrieben, werden aus |
plastifiziertem Karton angefertigt und auf der Oberbekleidung | plastifiziertem Karton angefertigt und auf der Oberbekleidung |
befestigt. | befestigt. |
Sie werden oben rechts, auf Höhe der Brusttasche so getragen, dass sie | Sie werden oben rechts, auf Höhe der Brusttasche so getragen, dass sie |
jederzeit lesbar sind. | jederzeit lesbar sind. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur |
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung |
des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden | des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
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