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Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
19 FEBRUARI 2016. - Ministerieel besluit tot wijzing van het | 19 FEVRIER 2016. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van | du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - |
voertuigen. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 februari 2016 tot wijzing van het ministerieel besluit | l'arrêté ministériel du 19 février 2016 modifiant l'arrêté ministériel |
van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch | du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur |
Staatsblad van 21 april 2016). | belge du 21 avril 2016). |
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. FEBRUAR 2016 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 19. FEBRUAR 2016 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von | Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen | Fahrzeugen |
Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, Artikel 21, abgeändert durch den Königlichen Erlass | von Fahrzeugen, Artikel 21, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 20. Dezember 2010; | vom 20. Dezember 2010; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen; | Zulassung von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.077/2/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.077/2/V des Staatsrates vom 7. |
September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 | September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 |
der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 | Artikel 1 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen | über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen |
Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird wie folgt | Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, | "Art. 5 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, |
die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20. | die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20. |
Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen | Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen |
verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. | verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. |
Die Aufschrift besteht aus: | Die Aufschrift besteht aus: |
1. das "rechteckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei | 1. das "rechteckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei |
Buchstaben, gefolgt von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, | Buchstaben, gefolgt von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, |
gefolgt von drei Buchstaben. Die Ziffern werden durch einen | gefolgt von drei Buchstaben. Die Ziffern werden durch einen |
Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens | Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens |
von den Buchstaben getrennt. | von den Buchstaben getrennt. |
2. das "viereckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei | 2. das "viereckige Kennzeichen" betreffend, einer Gruppe von zwei |
Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und den zwei letzten | Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und den zwei letzten |
Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. | Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. |
§ 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit | § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit |
abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese | abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese |
Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der | Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der |
oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des | oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des |
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich | Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich |
zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und | zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und |
die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in | die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in |
Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben | Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben |
das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. | das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. |
§ 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; | § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; |
die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. | die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. |
§ 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende | § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende |
Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: | Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: |
1. das "Auto"- Kurzzeitkennzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: | 1. das "Auto"- Kurzzeitkennzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: |
der erste Buchstabe "W" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit | der erste Buchstabe "W" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit |
Ausnahme der Buchstaben "M", "Q" und "S"; | Ausnahme der Buchstaben "M", "Q" und "S"; |
2. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen | 2. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen |
Aufenthalt: der erste Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "Q"; | Aufenthalt: der erste Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "Q"; |
3. das "Auto"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr: der erste Buchstabe | 3. das "Auto"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr: der erste Buchstabe |
"X" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit Ausnahme der | "X" wird gefolgt von einem zweiten Buchstaben mit Ausnahme der |
Buchstaben "M", "Q" und "S"; | Buchstaben "M", "Q" und "S"; |
4. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste | 4. das "Anhänger"- Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste |
Buchstabe "X" wird gefolgt vom Buchstaben "Q". | Buchstabe "X" wird gefolgt vom Buchstaben "Q". |
Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt ersetzt: | Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt ersetzt: |
Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, | Art. 13 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen, |
die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20. | die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 20. |
Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen | Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen |
verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. | verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. |
Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt | Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt |
von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten Ziffern der | von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten Ziffern der |
Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. | Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. |
§ 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit | § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit |
abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese | abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese |
Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der | Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der |
oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des | oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des |
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich | Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich |
zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und | zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und |
die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in | die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in |
Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben | Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben |
das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. | das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. |
§ 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; | § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; |
die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. | die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. |
§ 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende | § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende |
Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: | Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: |
1. das Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste | 1. das Kurzzeitkenzeichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste |
Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "M"; | Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "M"; |
2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" | 2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" |
wird gefolgt vom Buchstaben "M". | wird gefolgt vom Buchstaben "M". |
Art. 3 - In Kapitel IVbis Abschnitt III, eingefügt durch den | Art. 3 - In Kapitel IVbis Abschnitt III, eingefügt durch den |
Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird ein Unterabschnitt | Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird ein Unterabschnitt |
2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen | Unterabschnitt 2 - Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen |
Art. 15/3/1 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende | Art. 15/3/1 - § 1 - Kennzeichen für vorübergehende |
Kurzzeitzulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des | Kurzzeitzulassungen, die in Artikel 20 § 1 Nr. 3 und 3/1 des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen verkehrsroten Grund (RAL 3020). | Fahrzeugen erwähnt sind, haben einen verkehrsroten Grund (RAL 3020). |
Aufschrift und Umrandung sind weiß. | Aufschrift und Umrandung sind weiß. |
Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus einer Gruppe von zwei | Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus einer Gruppe von zwei |
Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten | Buchstaben, gefolgt von einem Trennungsstrich und von den zwei letzten |
Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die | Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die |
zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "A" für die | zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "A" für die |
Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die | Kleinkrafträder der Klasse A und mit dem Buchstaben "B" für die |
Kleinkrafträder der Klasse B. | Kleinkrafträder der Klasse B. |
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift | Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Aufschrift |
zusammen aus: | zusammen aus: |
1. das 520 Millimeter breite und 110 Millimeter hohe Kennzeichen | 1. das 520 Millimeter breite und 110 Millimeter hohe Kennzeichen |
betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von den zwei | betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von den zwei |
letzten Ziffern der Jahreszahl, gefolgt von drei Buchstaben. Die | letzten Ziffern der Jahreszahl, gefolgt von drei Buchstaben. Die |
Ziffern werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen | Ziffern werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen |
Mittellinie des Kennzeichens von den Buchstaben getrennt. Die zweite | Mittellinie des Kennzeichens von den Buchstaben getrennt. Die zweite |
Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U". | Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U". |
2. das 210 Millimeter breite und 140 Millimeter hohe Kennzeichen | 2. das 210 Millimeter breite und 140 Millimeter hohe Kennzeichen |
betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von einem | betreffend, einer Gruppe von zwei Buchstaben, gefolgt von einem |
Trennungsstrich und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl über einer | Trennungsstrich und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl über einer |
Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem | Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem |
Buchstaben "U". | Buchstaben "U". |
§ 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit | § 2 - Zwei viereckige Vignetten mit den Abmessungen 26 x 26 mm und mit |
abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese | abgerundeten Ecken werden auf dem Kennzeichen angebracht. Diese |
Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der | Vignetten geben den Monat auf der unteren Vignette und den Tag auf der |
oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des | oberen Vignette an. Sie zeigen ebenfalls ein ovales Logo des |
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich | Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, das sich |
zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und | zwischen den beiden Ziffern der Tages- und Monatsnummern befindet und |
die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in | die stilisierten Buchstaben "C" und "V" enthält. Diese Vignetten, in |
Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben | Kombination mit der auf dem Kennzeichen angegebenen Jahreszahl, geben |
das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. | das äußerste Gültigkeitsdatum der Zulassung an. |
§ 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; | § 3 - Die Transit-Kennzeichen sind mit einer roten Vignette versehen; |
die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. | die vorläufigen Kennzeichen haben eine blaue Vignette. |
§ 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende | § 4 - Die unterschiedlichen Kennzeichen für vorübergehende |
Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: | Kurzzeitzulassungen verfügen über die folgenden Merkmale: |
1. das Kurzzeitkenzichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste | 1. das Kurzzeitkenzichen für einen zeitweiligen Aufenthalt: der erste |
Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "S"; | Buchstabe "W" wird gefolgt vom Buchstaben "S"; |
2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" | 2. das Kurzzeitkenzeichen für die Ausfuhr : der erste Buchstabe "X" |
wird gefolgt vom Buchstaben "S". | wird gefolgt vom Buchstaben "S". |
Brüssel, den 19. Februar 2016 | Brüssel, den 19. Februar 2016 |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
J. GALANT | J. GALANT |