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| Ministerieel besluit aangaande de afgifte van paspoorten. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel concernant la délivrance de passeports. - Traduction allemande |
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| ONTWIKKELINGSSAMENWERKING | COOPERATION AU DEVELOPPEMENT |
| 19 APRIL 2014. - Ministerieel besluit aangaande de afgifte van | 19 AVRIL 2014. - Arrêté ministériel concernant la délivrance de |
| paspoorten. - Duitse vertaling | passeports. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 19 april 2014 aangaande de afgifte van paspoorten | l'arrêté ministériel du 19 avril 2014 concernant la délivrance de |
| (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). | passeports (Moniteur belge du 4 juin 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 19. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass über die Ausstellung von Pässen | 19. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass über die Ausstellung von Pässen |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der |
| Europäischen Angelegenheiten, | Europäischen Angelegenheiten, |
| Aufgrund der Artikel 50 bis 67 des Konsulargesetzbuches; | Aufgrund der Artikel 50 bis 67 des Konsulargesetzbuches; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.608/4 des Staatsrates vom 27. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.608/4 des Staatsrates vom 27. März |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014, | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Eine Passverwaltung ist eine Verwaltung, die vom Minister | Artikel 1 - Eine Passverwaltung ist eine Verwaltung, die vom Minister |
| mit der Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten beauftragt wird. | mit der Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten beauftragt wird. |
| Art. 2 - In Belgien werden Pässe und Reisedokumente ebenfalls von | Art. 2 - In Belgien werden Pässe und Reisedokumente ebenfalls von |
| Gemeindeverwaltungen und föderalen Diensten ausgestellt, die den | Gemeindeverwaltungen und föderalen Diensten ausgestellt, die den |
| belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet sind. | belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet sind. |
| In einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragene Belgier | In einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragene Belgier |
| können nach Zustimmung der berufskonsularischen Vertretung, bei der | können nach Zustimmung der berufskonsularischen Vertretung, bei der |
| sie eingetragen sind, bei einer anderen berufskonsularischen | sie eingetragen sind, bei einer anderen berufskonsularischen |
| Vertretung als der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie im | Vertretung als der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie im |
| konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, oder bei den | konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, oder bei den |
| föderalen Diensten, die den belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet | föderalen Diensten, die den belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet |
| sind, einen gewöhnlichen Pass beantragen und erhalten. | sind, einen gewöhnlichen Pass beantragen und erhalten. |
| Art. 3 - Inhaber eines gewöhnlichen Passes können auf ihren Antrag hin | Art. 3 - Inhaber eines gewöhnlichen Passes können auf ihren Antrag hin |
| einen zusätzlichen gewöhnlichen Pass erhalten, wenn ihr erster Pass | einen zusätzlichen gewöhnlichen Pass erhalten, wenn ihr erster Pass |
| nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte | nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte |
| vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl | vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl |
| Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von | Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von |
| Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund | Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund |
| der Nutzung verschiedener Pässe für einerseits den Erhalt von länger | der Nutzung verschiedener Pässe für einerseits den Erhalt von länger |
| gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den schnellen | gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den schnellen |
| Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln. | Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln. |
| Art. 4 - Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses können über einen | Art. 4 - Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses können über einen |
| zusätzlichen Diplomaten- oder Dienstpass verfügen, wenn der erste Pass | zusätzlichen Diplomaten- oder Dienstpass verfügen, wenn der erste Pass |
| für geplante Dienstreisen nicht ausreicht. | für geplante Dienstreisen nicht ausreicht. |
| Besitz und Verwendung eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind | Besitz und Verwendung eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind |
| unabhängig vom Recht, einen gewöhnlichen Pass zu besitzen und zu | unabhängig vom Recht, einen gewöhnlichen Pass zu besitzen und zu |
| verwenden, und beeinträchtigen dieses Recht nicht. | verwenden, und beeinträchtigen dieses Recht nicht. |
| Art. 5 - Belgische Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden der | Art. 5 - Belgische Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden der |
| gesetzgebenden, ausführenden oder rechtsprechenden Gewalt können für | gesetzgebenden, ausführenden oder rechtsprechenden Gewalt können für |
| Belgier in ihrem Dienst im Hinblick auf ihre Dienstreisen einen | Belgier in ihrem Dienst im Hinblick auf ihre Dienstreisen einen |
| Diplomaten- oder Dienstpass beantragen. | Diplomaten- oder Dienstpass beantragen. |
| Verwaltungen, die von Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden | Verwaltungen, die von Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden |
| errichtet worden sind, um spezifische Aufgaben auszuüben, jedoch | errichtet worden sind, um spezifische Aufgaben auszuüben, jedoch |
| außerhalb der zentralen Dienste angesiedelt sind, können für ihre | außerhalb der zentralen Dienste angesiedelt sind, können für ihre |
| Mitarbeiter keinen Diplomaten- oder Dienstpass beantragen, es sei | Mitarbeiter keinen Diplomaten- oder Dienstpass beantragen, es sei |
| denn, sie sind zuständig für auswärtige Angelegenheiten, | denn, sie sind zuständig für auswärtige Angelegenheiten, |
| internationale Zusammenarbeit, Entwicklungszusammenarbeit oder | internationale Zusammenarbeit, Entwicklungszusammenarbeit oder |
| Verteidigung. | Verteidigung. |
| Diplomatenpässe werden Behörden ausgestellt, die Belgien, eine | Diplomatenpässe werden Behörden ausgestellt, die Belgien, eine |
| Gemeinschaft oder eine Region auf höchster politischer oder | Gemeinschaft oder eine Region auf höchster politischer oder |
| diplomatischer Ebene vertreten. Dienstpässe werden Beamten oder | diplomatischer Ebene vertreten. Dienstpässe werden Beamten oder |
| gleichgestellten Personen ausgestellt, die Belgien, eine Gemeinschaft | gleichgestellten Personen ausgestellt, die Belgien, eine Gemeinschaft |
| oder eine Region auf administrativer Ebene vertreten. | oder eine Region auf administrativer Ebene vertreten. |
| Übt der Inhaber eines belgischen Diplomatenpasses eine derart | Übt der Inhaber eines belgischen Diplomatenpasses eine derart |
| repräsentative Aufgabe aus, dass seine öffentlichen und privaten | repräsentative Aufgabe aus, dass seine öffentlichen und privaten |
| Tätigkeiten schwer zu unterscheiden sind, kann er seinen | Tätigkeiten schwer zu unterscheiden sind, kann er seinen |
| Diplomatenpass auch für Privatreisen verwenden; sein Ehepartner oder | Diplomatenpass auch für Privatreisen verwenden; sein Ehepartner oder |
| gesetzlich zusammenwohnender Partner kann - sofern er die belgische | gesetzlich zusammenwohnender Partner kann - sofern er die belgische |
| Staatsangehörigkeit besitzt - ebenfalls über einen Diplomatenpass, | Staatsangehörigkeit besitzt - ebenfalls über einen Diplomatenpass, |
| auch für Privatreisen, verfügen. | auch für Privatreisen, verfügen. |
| Wohnt und arbeitet der Inhaber eines belgischen Diplomaten- oder | Wohnt und arbeitet der Inhaber eines belgischen Diplomaten- oder |
| Dienstpasses für seine Arbeit im Ausland, kann er diesen Pass auch für | Dienstpasses für seine Arbeit im Ausland, kann er diesen Pass auch für |
| Privatreisen verwenden; sein belgischer Ehepartner oder gesetzlich | Privatreisen verwenden; sein belgischer Ehepartner oder gesetzlich |
| zusammenwohnender Partner und die belgischen Kinder zu seinen Lasten | zusammenwohnender Partner und die belgischen Kinder zu seinen Lasten |
| können ebenfalls über einen Diplomaten- oder Dienstpass, auch für | können ebenfalls über einen Diplomaten- oder Dienstpass, auch für |
| Privatreisen, verfügen. | Privatreisen, verfügen. |
| Kategorien von Berechtigten und Modalitäten für die Verwendung von | Kategorien von Berechtigten und Modalitäten für die Verwendung von |
| Diplomaten- oder Dienstpässen werden in gesonderten Anweisungen | Diplomaten- oder Dienstpässen werden in gesonderten Anweisungen |
| behandelt. | behandelt. |
| Art. 6 - Reisedokumente für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, | Art. 6 - Reisedokumente für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, |
| die nicht als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und kein | die nicht als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und kein |
| Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer | Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer |
| internationalen Stelle erhalten können, werden beantragt bei den | internationalen Stelle erhalten können, werden beantragt bei den |
| föderalen Diensten, die dem Provinzgouverneur beigeordnet sind, in | föderalen Diensten, die dem Provinzgouverneur beigeordnet sind, in |
| dessen Provinz der Betreffende im Bevölkerungsregister einer Gemeinde | dessen Provinz der Betreffende im Bevölkerungsregister einer Gemeinde |
| eingetragen ist, und von diesen Diensten ausgestellt. | eingetragen ist, und von diesen Diensten ausgestellt. |
| Art. 7 - Inhaber eines Reisedokuments für Staatenlose, Flüchtlinge | Art. 7 - Inhaber eines Reisedokuments für Staatenlose, Flüchtlinge |
| oder Ausländer können über ein zweites Reisedokument für Staatenlose, | oder Ausländer können über ein zweites Reisedokument für Staatenlose, |
| Flüchtlinge oder Ausländer verfügen, wenn ein gültiges Reisedokument | Flüchtlinge oder Ausländer verfügen, wenn ein gültiges Reisedokument |
| nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte | nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte |
| vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl | vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl |
| Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von | Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von |
| Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund | Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund |
| der Nutzung verschiedener Reisedokumente für einerseits den Erhalt von | der Nutzung verschiedener Reisedokumente für einerseits den Erhalt von |
| länger gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den | länger gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den |
| schnellen Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln. | schnellen Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln. |
| Art. 8 - 1. Belgische Rückkehrausweise werden vom Föderalen | Art. 8 - 1. Belgische Rückkehrausweise werden vom Föderalen |
| Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten oder von einer | Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten oder von einer |
| berufskonsularischen Vertretung ausgestellt. | berufskonsularischen Vertretung ausgestellt. |
| 2. Honorarkonsularische Vertretungen, die vom Minister zu diesem Zweck | 2. Honorarkonsularische Vertretungen, die vom Minister zu diesem Zweck |
| bestimmt worden sind, können belgische Rückkehrausweise ausstellen, | bestimmt worden sind, können belgische Rückkehrausweise ausstellen, |
| nachdem die zuständige berufskonsularische Vertretung in jedem | nachdem die zuständige berufskonsularische Vertretung in jedem |
| Einzelfall ihre Zustimmung gegeben hat. | Einzelfall ihre Zustimmung gegeben hat. |
| 3. Rückkehrausweise werden Belgiern im Ausland ausgestellt, wenn sie | 3. Rückkehrausweise werden Belgiern im Ausland ausgestellt, wenn sie |
| sich im Amtsbereich der betreffenden berufskonsularischen Vertretung | sich im Amtsbereich der betreffenden berufskonsularischen Vertretung |
| aufhalten und sich nicht in einer Situation befinden, um innerhalb | aufhalten und sich nicht in einer Situation befinden, um innerhalb |
| einer angemessenen oder erforderlichen Frist einen gewöhnlichen Pass | einer angemessenen oder erforderlichen Frist einen gewöhnlichen Pass |
| oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten. | oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten. |
| 4. In Belgien werden sie unter außergewöhnlichen Umständen Belgiern | 4. In Belgien werden sie unter außergewöhnlichen Umständen Belgiern |
| ausgestellt, die aus dringenden Gründen ins Ausland reisen müssen und | ausgestellt, die aus dringenden Gründen ins Ausland reisen müssen und |
| sich nicht in einer Situation befinden, um zeitig einen gewöhnlichen | sich nicht in einer Situation befinden, um zeitig einen gewöhnlichen |
| Pass oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten. Ihre | Pass oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten. Ihre |
| Ausstellung wird jedoch verweigert, wenn der Antragsteller versäumt | Ausstellung wird jedoch verweigert, wenn der Antragsteller versäumt |
| hat, zeitig die erforderlichen Schritte zu unternehmen. | hat, zeitig die erforderlichen Schritte zu unternehmen. |
| Art. 9 - Der belgische Rückkehrausweis ist ein vorläufiger Pass mit | Art. 9 - Der belgische Rückkehrausweis ist ein vorläufiger Pass mit |
| einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat, der seinem Inhaber | einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat, der seinem Inhaber |
| einen Kurzaufenthalt im Ausland oder eine dringende Reise aus dem | einen Kurzaufenthalt im Ausland oder eine dringende Reise aus dem |
| Ausland oder ins Ausland ermöglicht. | Ausland oder ins Ausland ermöglicht. |
| Reicht diese Gültigkeitsdauer von einem Monat für den Kurzaufenthalt | Reicht diese Gültigkeitsdauer von einem Monat für den Kurzaufenthalt |
| im Ausland oder die dringende Reise aus dem Ausland oder ins Ausland | im Ausland oder die dringende Reise aus dem Ausland oder ins Ausland |
| jedoch nicht aus, wird ein vorläufiger Pass mit einer Gültigkeitsdauer | jedoch nicht aus, wird ein vorläufiger Pass mit einer Gültigkeitsdauer |
| von einem Jahr ausgestellt. | von einem Jahr ausgestellt. |
| Art. 10 - Die Passverwaltung, die einen vorläufigen Pass ausstellt, | Art. 10 - Die Passverwaltung, die einen vorläufigen Pass ausstellt, |
| setzt die Gemeinde oder berufskonsularische Vertretung, bei der der | setzt die Gemeinde oder berufskonsularische Vertretung, bei der der |
| Betreffende eingetragen ist, davon in Kenntnis. | Betreffende eingetragen ist, davon in Kenntnis. |
| Die Passverwaltung, die einen Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen | Die Passverwaltung, die einen Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen |
| Passes an einen Belgier erhält, der weder bei einer Gemeinde noch in | Passes an einen Belgier erhält, der weder bei einer Gemeinde noch in |
| einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen ist, berät sich | einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen ist, berät sich |
| mit der Gemeinde oder berufskonsularischen Vertretung, bei der der | mit der Gemeinde oder berufskonsularischen Vertretung, bei der der |
| Belgier zuletzt eingetragen war, oder - wenn der Belgier noch nie | Belgier zuletzt eingetragen war, oder - wenn der Belgier noch nie |
| eingetragen war - mit der für den Geburtsort zuständigen Gemeinde oder | eingetragen war - mit der für den Geburtsort zuständigen Gemeinde oder |
| berufskonsularischen Vertretung. | berufskonsularischen Vertretung. |
| Art. 11 - Kann die zuständige Passverwaltung zeitweilig keine Pässe | Art. 11 - Kann die zuständige Passverwaltung zeitweilig keine Pässe |
| oder Reisedokumente ausstellen, kann der Föderale Öffentliche Dienst | oder Reisedokumente ausstellen, kann der Föderale Öffentliche Dienst |
| Auswärtige Angelegenheiten eine andere Passverwaltung bestimmen, damit | Auswärtige Angelegenheiten eine andere Passverwaltung bestimmen, damit |
| diese den Antrag auf Ausstellung des Passes oder des Reisedokuments | diese den Antrag auf Ausstellung des Passes oder des Reisedokuments |
| bearbeitet und die Ausstellung vornimmt, oder selbst den Pass oder das | bearbeitet und die Ausstellung vornimmt, oder selbst den Pass oder das |
| Reisedokument ausstellen. | Reisedokument ausstellen. |
| Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. August 2000, der die | Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. August 2000, der die |
| Ausstellung von Spezialpässen betrifft, wird aufgehoben. | Ausstellung von Spezialpässen betrifft, wird aufgehoben. |
| Brüssel, den 19. April 2014 | Brüssel, den 19. April 2014 |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der |
| Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |