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| Ministerieel besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté ministériel relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 19 APRIL 2010. - Ministerieel besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 19 AVRIL 2010. - Arrêté ministériel relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| het ministerieel besluit van 19 april 2010 betreffende het | allemande de l'arrêté ministériel du 19 avril 2010 relatif au régime |
| accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie (Belgisch Staatsblad | |
| van 29 april 2010), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | d'accise des boissons non alcoolisées et du café (Moniteur belge du 29 |
| avril 2010), tel qu'il a été modifié successivement par : | |
| - het ministerieel besluit van 24 september 2012 houdende diverse | - l'arrêté ministériel du 24 septembre 2012 portant des dispositions |
| bepalingen inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 27 september | diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 27 septembre 2012); |
| 2012); - het ministerieel besluit van 31 januari 2014 houdende diverse | - l'arrêté ministériel du 31 janvier 2014 portant des dispositions |
| bepalingen inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2014, | diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 21 février 2014, err. |
| err. van 7 mei 2014). | du 7 mai 2014). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 19. APRIL 2010 - Ministerieller Erlass über die Akzisenregelung für | 19. APRIL 2010 - Ministerieller Erlass über die Akzisenregelung für |
| alkoholfreie Getränke und Kaffee | alkoholfreie Getränke und Kaffee |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| - Gesetz: das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung | - Gesetz: das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung |
| für alkoholfreie Getränke und Kaffee, | für alkoholfreie Getränke und Kaffee, |
| - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 18. April 2010 über | - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 18. April 2010 über |
| die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, | die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, |
| - Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, | - Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, |
| - Bediensteten: die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und | - Bediensteten: die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und |
| Akzisen, | Akzisen, |
| - Woche: von Montag um 0 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr, | - Woche: von Montag um 0 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr, |
| - Verwaltung: die Generalverwaltung Zoll und Akzisen, | - Verwaltung: die Generalverwaltung Zoll und Akzisen, |
| - Verwalter: den Generalverwalter Zoll und Akzisen, | - Verwalter: den Generalverwalter Zoll und Akzisen, |
| - Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19. Juli | - Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19. Juli |
| 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und | 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und |
| Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über | Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über |
| die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und | die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und |
| Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros | Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros |
| der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, | der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, |
| - Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26. | - Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26. |
| März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der | März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der |
| Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des | Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des |
| Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen | Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen |
| erwähnt ist.] | erwähnt ist.] |
| [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom |
| 27. September 2012)] | 27. September 2012)] |
| KAPITEL 2 -Zulassungsbeantragung und -erteilung | KAPITEL 2 -Zulassungsbeantragung und -erteilung |
| Art. 2 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die eine | Art. 2 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die eine |
| Zulassung "Akziseneinrichtung" im Sinne von Artikel 6 zweiter | Zulassung "Akziseneinrichtung" im Sinne von Artikel 6 zweiter |
| Gedankenstrich des Gesetzes erhalten möchten, müssen mindestens drei | Gedankenstrich des Gesetzes erhalten möchten, müssen mindestens drei |
| Monate vor der ersten Inbetriebnahme einen schriftlichen Antrag gemäß | Monate vor der ersten Inbetriebnahme einen schriftlichen Antrag gemäß |
| dem Muster in Anlage 1 und den dort erwähnten Angaben bei folgenden | dem Muster in Anlage 1 und den dort erwähnten Angaben bei folgenden |
| Personen einreichen: | Personen einreichen: |
| - dem Direktor des Amtsbereiches, in dem die Akziseneinrichtung | - dem Direktor des Amtsbereiches, in dem die Akziseneinrichtung |
| gelegen ist, | gelegen ist, |
| - dem Verwalter, unter den von ihm festgelegten Bedingungen, wenn die | - dem Verwalter, unter den von ihm festgelegten Bedingungen, wenn die |
| Akziseneinrichtung verschiedene Lagerorte umfasst, die von mehreren | Akziseneinrichtung verschiedene Lagerorte umfasst, die von mehreren |
| regionalen Direktionen abhängen. | regionalen Direktionen abhängen. |
| § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 müssen natürliche oder | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 müssen natürliche oder |
| juristische Personen, die eine Zulassung "Akziseneinrichtung" für die | juristische Personen, die eine Zulassung "Akziseneinrichtung" für die |
| Herstellung von Akzisenprodukten erhalten möchten, zur Unterstützung | Herstellung von Akzisenprodukten erhalten möchten, zur Unterstützung |
| ihres Antrags folgende Schriftstücke beifügen: | ihres Antrags folgende Schriftstücke beifügen: |
| 1. eine allgemeine Betriebserklärung mit Angabe der vorgesehenen | 1. eine allgemeine Betriebserklärung mit Angabe der vorgesehenen |
| Betriebsvorgänge, insbesondere | Betriebsvorgänge, insbesondere |
| - der Art der zu verwendenden Rohstoffe, | - der Art der zu verwendenden Rohstoffe, |
| - des Verarbeitungsprozesses hinsichtlich dieser Rohstoffe, | - des Verarbeitungsprozesses hinsichtlich dieser Rohstoffe, |
| - des Produktionsprozesses und des Ausbeutesatzes, | - des Produktionsprozesses und des Ausbeutesatzes, |
| - der Art und der Qualität der Endprodukte, | - der Art und der Qualität der Endprodukte, |
| 2. einen allgemeinen Plan der Einrichtung mit schematischer | 2. einen allgemeinen Plan der Einrichtung mit schematischer |
| Darstellung der Produktions- und Lagerbereiche und des Standortes der | Darstellung der Produktions- und Lagerbereiche und des Standortes der |
| Produktionsgeräte. | Produktionsgeräte. |
| Art. 3 - Die Zulassung "Akziseneinrichtung" wird mit einem Formular | Art. 3 - Die Zulassung "Akziseneinrichtung" wird mit einem Formular |
| gemäß dem Muster in Anlage 2 erteilt. | gemäß dem Muster in Anlage 2 erteilt. |
| KAPITEL 3 - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | KAPITEL 3 - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
| Abschnitt 1 - Mit Entrichtung der Akzisen | Abschnitt 1 - Mit Entrichtung der Akzisen |
| Art. 4 - [ § 1 - Bei Überführung von Akzisenprodukten in den | Art. 4 - [ § 1 - Bei Überführung von Akzisenprodukten in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr werden Akzisen durch eine Anmeldung zur | steuerrechtlich freien Verkehr werden Akzisen durch eine Anmeldung zur |
| Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung des | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung des |
| elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen entrichtet, die dem | elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen entrichtet, die dem |
| Einheitsbüro übermittelt wird. | Einheitsbüro übermittelt wird. |
| Die Zweigstelle, von der der Betreffende abhängt, gilt als das Büro, | Die Zweigstelle, von der der Betreffende abhängt, gilt als das Büro, |
| bei dem die Anmeldung abgegeben wird. | bei dem die Anmeldung abgegeben wird. |
| § 2 - Der Verwalter stellt Anmeldern Spezifikationen in Bezug auf | § 2 - Der Verwalter stellt Anmeldern Spezifikationen in Bezug auf |
| Struktur und Technik der Meldung für die elektronische Einreichung | Struktur und Technik der Meldung für die elektronische Einreichung |
| unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen | unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen |
| einer Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | einer Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
| zur Verfügung. | zur Verfügung. |
| Die gesamte Meldung muss durch eine elektronische Signatur, die im | Die gesamte Meldung muss durch eine elektronische Signatur, die im |
| Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf | Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf |
| rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
| Zertifizierungsdienste vorgesehen ist, authentifiziert werden. | Zertifizierungsdienste vorgesehen ist, authentifiziert werden. |
| § 3 - Der Verwalter bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Anmelder | § 3 - Der Verwalter bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Anmelder |
| Meldungen anhand seiner eigenen Anwendung erstellen darf, um unter | Meldungen anhand seiner eigenen Anwendung erstellen darf, um unter |
| Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen | Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen |
| Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
| einzureichen. | einzureichen. |
| § 4 - Die elektronische Anmeldung zur Überführung in den | § 4 - Die elektronische Anmeldung zur Überführung in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr wird gemäß dem Merkblatt in Anlage 11 | steuerrechtlich freien Verkehr wird gemäß dem Merkblatt in Anlage 11 |
| zum Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 über die allgemeine | zum Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 über die allgemeine |
| Akzisenregelung ausgefüllt. | Akzisenregelung ausgefüllt. |
| § 5 - Der Verwalter: | § 5 - Der Verwalter: |
| - bestimmt die Umstände und Bedingungen, unter denen eine Anmeldung | - bestimmt die Umstände und Bedingungen, unter denen eine Anmeldung |
| zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr anhand der | zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr anhand der |
| Exemplare 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäß dem Muster | Exemplare 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäß dem Muster |
| in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der | in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der |
| Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der | Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der |
| Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur | Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur |
| Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erfolgt, | Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erfolgt, |
| - schreibt die Verfahren vor, die im Falle der Nichtverfügbarkeit des | - schreibt die Verfahren vor, die im Falle der Nichtverfügbarkeit des |
| elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einzuhalten sind. | elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einzuhalten sind. |
| § 6 - Bei Akzisen zum Nullsatz muss ebenfalls eine Anmeldung zur | § 6 - Bei Akzisen zum Nullsatz muss ebenfalls eine Anmeldung zur |
| Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. |
| Dies erfolgt auf die in § 1 vorgesehene Weise.] | Dies erfolgt auf die in § 1 vorgesehene Weise.] |
| [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom |
| 27. September 2012)] | 27. September 2012)] |
| [Art. 4/1 - Hat ein Anmelder Überführungen in den steuerrechtlich | [Art. 4/1 - Hat ein Anmelder Überführungen in den steuerrechtlich |
| freien Verkehr während eines Zeitraums vorgenommen, der sich auf zwei | freien Verkehr während eines Zeitraums vorgenommen, der sich auf zwei |
| Kalenderjahre bezieht, muss er zwei Anmeldungen zur Überführung in den | Kalenderjahre bezieht, muss er zwei Anmeldungen zur Überführung in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] | steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] |
| [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. | [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. |
| vom 21. Februar 2014)] | vom 21. Februar 2014)] |
| Abschnitt 2 - Unter Akzisenbefreiung | Abschnitt 2 - Unter Akzisenbefreiung |
| Art. 5 - [ § 1 - Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | Art. 5 - [ § 1 - Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
| unter Akzisenbefreiung muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung | unter Akzisenbefreiung muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung |
| in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt | in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt |
| auf die in Artikel 4 § 1 vorgesehene Weise. | auf die in Artikel 4 § 1 vorgesehene Weise. |
| § 2 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", denen gemäß Artikel | § 2 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", denen gemäß Artikel |
| 15 des Gesetzes eine Akzisenbefreiung gewährt wird, müssen die | 15 des Gesetzes eine Akzisenbefreiung gewährt wird, müssen die |
| Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter | Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter |
| Akzisenbefreiung spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat | Akzisenbefreiung spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat |
| der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] | der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] |
| [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom |
| 21. Februar 2014)] | 21. Februar 2014)] |
| KAPITEL 3bis - Erstattung oder Erlass von Akzisen | KAPITEL 3bis - Erstattung oder Erlass von Akzisen |
| [Kapitel 3bis mit den Artikeln 5/1 und 5/2 eingefügt durch Art. 4 des | [Kapitel 3bis mit den Artikeln 5/1 und 5/2 eingefügt durch Art. 4 des |
| M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] | M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] |
| Art. 5/1 - § 1 - Für die Erstattung von Akzisen, die in den Artikeln | Art. 5/1 - § 1 - Für die Erstattung von Akzisen, die in den Artikeln |
| 17 und 18 des Gesetzes erwähnt ist und sich auf in Belgien in den | 17 und 18 des Gesetzes erwähnt ist und sich auf in Belgien in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr überführte Produkte bezieht, muss der | steuerrechtlich freien Verkehr überführte Produkte bezieht, muss der |
| Betreffende einen schriftlichen Antrag beim Beamten, der mit der | Betreffende einen schriftlichen Antrag beim Beamten, der mit der |
| Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der der Betreffende | Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der der Betreffende |
| abhängt, einreichen. | abhängt, einreichen. |
| Dieser Antrag enthält folgende Angaben: | Dieser Antrag enthält folgende Angaben: |
| 1. Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls | 1. Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls |
| Nummer seiner Zulassung "Akziseneinrichtung", | Nummer seiner Zulassung "Akziseneinrichtung", |
| 2. Bezugszeichen der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich | 2. Bezugszeichen der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich |
| freien Verkehr, | freien Verkehr, |
| 3. Beschreibung, Menge und Art der Produkte, | 3. Beschreibung, Menge und Art der Produkte, |
| 4. Betrag der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird. | 4. Betrag der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird. |
| Wenn der Betreffende die Akzisen nicht persönlich entrichtet hat, muss | Wenn der Betreffende die Akzisen nicht persönlich entrichtet hat, muss |
| dem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung | dem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung |
| beigelegt werden; diese Vollmacht wird von der Person erteilt, die die | beigelegt werden; diese Vollmacht wird von der Person erteilt, die die |
| Akzisen tatsächlich entrichtet hat. | Akzisen tatsächlich entrichtet hat. |
| § 2 - Der Erstattungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei | § 2 - Der Erstattungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei |
| Jahren ab dem Datum der Validierung der Anmeldung zur Überführung in | Jahren ab dem Datum der Validierung der Anmeldung zur Überführung in |
| den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. In hinreichend | den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. In hinreichend |
| begründeten Ausnahmefällen kann der Verwalter eine Überschreitung | begründeten Ausnahmefällen kann der Verwalter eine Überschreitung |
| dieser Frist zulassen. | dieser Frist zulassen. |
| Art. 5/2 - Der Verwalter legt die Modalitäten für die Untersuchung und | Art. 5/2 - Der Verwalter legt die Modalitäten für die Untersuchung und |
| Bearbeitung der in Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes vorgesehenen | Bearbeitung der in Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes vorgesehenen |
| Erstattungen fest.] | Erstattungen fest.] |
| KAPITEL 3ter - Zerstörung und Verlust | KAPITEL 3ter - Zerstörung und Verlust |
| [Kapitel 3ter mit Artikel 5/3 eingefügt durch Art. 5 des M.E. vom 31. | [Kapitel 3ter mit Artikel 5/3 eingefügt durch Art. 5 des M.E. vom 31. |
| Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] | Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] |
| Art. 5/3 - Der Verwalter legt die Regeln und Bedingungen fest, nach | Art. 5/3 - Der Verwalter legt die Regeln und Bedingungen fest, nach |
| denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 5/1 des Königlichen Erlasses | denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 5/1 des Königlichen Erlasses |
| bestimmt werden.] | bestimmt werden.] |
| KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 6 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die im Verfahren | Art. 6 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die im Verfahren |
| der Steueraussetzung befindliche Akzisenprodukte und ähnliche bereits | der Steueraussetzung befindliche Akzisenprodukte und ähnliche bereits |
| in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Akzisenprodukte | in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Akzisenprodukte |
| gleichzeitig besitzen, müssen jede Kategorie von Akzisenprodukten in | gleichzeitig besitzen, müssen jede Kategorie von Akzisenprodukten in |
| getrennten und klar abgegrenzten Bereichen oder Räumlichkeiten lagern. | getrennten und klar abgegrenzten Bereichen oder Räumlichkeiten lagern. |
| Art. 7 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er bestimmt, | Art. 7 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er bestimmt, |
| zulassen, dass mehrere Betriebe oder Lager eine einzige | zulassen, dass mehrere Betriebe oder Lager eine einzige |
| Akziseneinrichtung bilden. | Akziseneinrichtung bilden. |
| Art. 8 - Produktionsgeräte, die nicht oder nicht ständig in Betrieb | Art. 8 - Produktionsgeräte, die nicht oder nicht ständig in Betrieb |
| sind, müssen amtlich versiegelt werden. | sind, müssen amtlich versiegelt werden. |
| Art. 9 - Die Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der | Art. 9 - Die Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der |
| Akzisenprodukte wird gemäß dem Muster in Anlage 3 geführt. | Akzisenprodukte wird gemäß dem Muster in Anlage 3 geführt. |
| Art. 10 - § 1 - Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung", | Art. 10 - § 1 - Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung", |
| Personen, die Akzisenprodukte gebrauchen, und Personen, die mit | Personen, die Akzisenprodukte gebrauchen, und Personen, die mit |
| Akzisenprodukten Handel treiben, müssen den Bediensteten freien Zugang | Akzisenprodukten Handel treiben, müssen den Bediensteten freien Zugang |
| zu ihren Einrichtungen gewähren und die Überwachung der von ihnen | zu ihren Einrichtungen gewähren und die Überwachung der von ihnen |
| genutzten Räumlichkeiten erleichtern. | genutzten Räumlichkeiten erleichtern. |
| Diese Personen müssen den Bediensteten jederzeit die erforderlichen | Diese Personen müssen den Bediensteten jederzeit die erforderlichen |
| Mittel beschaffen, damit sie für zweckdienlich erachtete Kontrollen | Mittel beschaffen, damit sie für zweckdienlich erachtete Kontrollen |
| und Feststellungen vornehmen können. | und Feststellungen vornehmen können. |
| § 2 - Die Bediensteten sind befugt, Muster oder Proben von | § 2 - Die Bediensteten sind befugt, Muster oder Proben von |
| Grundstoffen, in Fertigung befindlichen Stoffen und Endprodukten zu | Grundstoffen, in Fertigung befindlichen Stoffen und Endprodukten zu |
| nehmen. In § 1 erwähnte Personen müssen diese Muster oder Proben | nehmen. In § 1 erwähnte Personen müssen diese Muster oder Proben |
| kostenlos entnehmen lassen und das für die Aufbewahrung der Muster | kostenlos entnehmen lassen und das für die Aufbewahrung der Muster |
| oder Proben benötigte Material ebenfalls kostenlos bereitstellen. | oder Proben benötigte Material ebenfalls kostenlos bereitstellen. |
| § 3 - In § 1 erwähnte Personen müssen auf Verlangen der Bediensteten | § 3 - In § 1 erwähnte Personen müssen auf Verlangen der Bediensteten |
| in der Einrichtung anwesend sein, wenn die Bediensteten dort Vorgänge | in der Einrichtung anwesend sein, wenn die Bediensteten dort Vorgänge |
| durchführen. Sie können sich von einer anderen Person vertreten | durchführen. Sie können sich von einer anderen Person vertreten |
| lassen. In diesem Fall müssen sie eine von ihnen datierte und | lassen. In diesem Fall müssen sie eine von ihnen datierte und |
| unterzeichnete Erklärung verfassen, in der Name und Eigenschaft des | unterzeichnete Erklärung verfassen, in der Name und Eigenschaft des |
| Vertreters angegeben sind. Diese Erklärung wird dem vom Verwalter | Vertreters angegeben sind. Diese Erklärung wird dem vom Verwalter |
| bestimmten Beamten ausgehändigt. | bestimmten Beamten ausgehändigt. |
| Diese Personen sind gemäß Artikel 207 des allgemeinen Gesetzes vom 18. | Diese Personen sind gemäß Artikel 207 des allgemeinen Gesetzes vom 18. |
| Juli 1977 über Zölle und Akzisen verpflichtet, auf Ersuchen der | Juli 1977 über Zölle und Akzisen verpflichtet, auf Ersuchen der |
| Bediensteten ihre Rechnungen, Bücher und andere Buchungsunterlagen, | Bediensteten ihre Rechnungen, Bücher und andere Buchungsunterlagen, |
| deren Vorlage für erforderlich erachtet wird, vor Ort zur | deren Vorlage für erforderlich erachtet wird, vor Ort zur |
| Einsichtnahme vorzulegen. | Einsichtnahme vorzulegen. |
| § 4 - Vollständig beschriebene Bücher, Karten und andere Aufstellungen | § 4 - Vollständig beschriebene Bücher, Karten und andere Aufstellungen |
| müssen während zehn Jahren ab dem Datum der letzten darin | müssen während zehn Jahren ab dem Datum der letzten darin |
| vorgenommenen Erfassung aufbewahrt werden und den Bediensteten zur | vorgenommenen Erfassung aufbewahrt werden und den Bediensteten zur |
| Verfügung stehen. | Verfügung stehen. |
| Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |