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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 19/04/2007
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Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel van verpleegkundige gespecialiseerd in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg te dragen. - Duitse vertaling Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en soins intensifs et d'urgence. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 2007. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel van verpleegkundige gespecialiseerd in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg te dragen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 AVRIL 2007. - Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en soins intensifs et d'urgence. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 19 april 2007 tot vaststelling van de criteria voor l'arrêté ministériel du 19 avril 2007 fixant les critères d'agrément
erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd
worden de bijzondere beroepstitel van verpleegkundige gespecialiseerd autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre
in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg te dragen (Belgisch professionnel particulier d'infirmier spécialisé en soins intensifs et
Staatsblad van 8 juni 2007). d'urgence (Moniteur belge du 8 juin 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. APRIL 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der 19. APRIL 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der
Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt
werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für
Intensiv- und Notfallpflege zu führen Intensiv- und Notfallpflege zu führen
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur
Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen
beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte,
insbesondere des Artikels 1 Nr. 5; insbesondere des Artikels 1 Nr. 5;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung
der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur
Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten
Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv-
und Notfallpflege, wie abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom und Notfallpflege, wie abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom
17. Juni 1998, 28. Februar 2000 und 7. Juli 2003; 17. Juni 1998, 28. Februar 2000 und 7. Juli 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom
29. November 2005; 29. November 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.
März 2007; März 2007;
Aufgrund des Gutachtens 41.660/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2006, Aufgrund des Gutachtens 41.660/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter « Zulassungskommission » die Zulassungskommission des Nationalen unter « Zulassungskommission » die Zulassungskommission des Nationalen
Rates für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21septiesdecies § Rates für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21septiesdecies §
1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.
KAPITEL II - Kriterien für den Erhalt der Zulassung als KAPITEL II - Kriterien für den Erhalt der Zulassung als
Fachkrankenpfleger für Intensiv- und Notfallpflege Fachkrankenpfleger für Intensiv- und Notfallpflege
Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere
Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv- und Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv- und
Notfallpflege zu führen, Notfallpflege zu führen,
- muss Inhaber des Diploms, des Grades oder der Berufsbezeichnung - muss Inhaber des Diploms, des Grades oder der Berufsbezeichnung
eines graduierten Krankenpflegers, einer graduierten Krankenpflegerin eines graduierten Krankenpflegers, einer graduierten Krankenpflegerin
oder Bachelor in Krankenpflege sein oder Bachelor in Krankenpflege sein
- und eine den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entsprechende - und eine den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entsprechende
ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung in Intensiv- und ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung in Intensiv- und
Notfallpflege erfolgreich abgeschlossen haben. Notfallpflege erfolgreich abgeschlossen haben.
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte ergänzende Ausbildung oder Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte ergänzende Ausbildung oder
Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen praktischen
Teil. Teil.
§ 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, § 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden,
die 30 ECTS-Leistungspunkten entsprechen, und geht zumindest auf die 30 ECTS-Leistungspunkten entsprechen, und geht zumindest auf
folgende Bereiche ein: folgende Bereiche ein:
1. Biomedizinische Wissenschaften: 1. Biomedizinische Wissenschaften:
- Physiologie und Physiopathologie im Bereich Intensiv- und - Physiologie und Physiopathologie im Bereich Intensiv- und
Notfallpflege, Notfallpflege,
- Behandlungsverfahren im Bereich Intensiv- und Notfallpflege, - Behandlungsverfahren im Bereich Intensiv- und Notfallpflege,
- Vorbeugung von Komplikationen, - Vorbeugung von Komplikationen,
2. Pflegewissenschaften: 2. Pflegewissenschaften:
- medizinische Notfälle im Allgemeinen, - medizinische Notfälle im Allgemeinen,
- Atemstörungen, neurologische Störungen und Kreislaufstörungen, - Atemstörungen, neurologische Störungen und Kreislaufstörungen,
- Traumata und andere körperliche Belastungen, - Traumata und andere körperliche Belastungen,
- Niereninsuffizienz und schwere Infektionen, - Niereninsuffizienz und schwere Infektionen,
- Krankenlagerungs- und -transporttechniken im Bereich Intensiv- und - Krankenlagerungs- und -transporttechniken im Bereich Intensiv- und
Notfallpflege, Notfallpflege,
- Hygiene, Sicherheit und Arbeitsorganisation im Bereich Intensiv- und - Hygiene, Sicherheit und Arbeitsorganisation im Bereich Intensiv- und
Notfallpflege, Notfallpflege,
3. Methodologie der angewandten Forschung im Bereich Intensiv- und 3. Methodologie der angewandten Forschung im Bereich Intensiv- und
Notfallpflege, Notfallpflege,
4. in der Intensiv- und Notfallpflege benutztes Gerät und Material, 4. in der Intensiv- und Notfallpflege benutztes Gerät und Material,
5. Sozial- und Humanwissenschaften: 5. Sozial- und Humanwissenschaften:
- psychosoziale Aspekte in Zusammenhang mit der besonderen Situation - psychosoziale Aspekte in Zusammenhang mit der besonderen Situation
von Patienten, die in Intensiv- und Notfallpflegediensten aufgenommen von Patienten, die in Intensiv- und Notfallpflegediensten aufgenommen
sind, sind,
- zwischenmenschliche Beziehungen und psychosozialer Beistand in - zwischenmenschliche Beziehungen und psychosozialer Beistand in
Zusammenhang mit der Intensiv- und Notfallpflege, Zusammenhang mit der Intensiv- und Notfallpflege,
- Rechtsvorschriften und Berufsethik im Bereich Intensiv- und - Rechtsvorschriften und Berufsethik im Bereich Intensiv- und
Notfallpflege. Notfallpflege.
§ 3 - Der praktische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, § 3 - Der praktische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden,
die 30 ECTS-Leistungspunkten entsprechen, und ist wie folgt die 30 ECTS-Leistungspunkten entsprechen, und ist wie folgt
aufgeteilt: aufgeteilt:
1. 200 Stunden in einem zugelassenen Intensivpflegedienst, wie 1. 200 Stunden in einem zugelassenen Intensivpflegedienst, wie
beschrieben im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung beschrieben im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung
der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um
zugelassen zu werden, zugelassen zu werden,
2. mindestens 200 Stunden in einem Notaufnahmedienst, wie beschrieben 2. mindestens 200 Stunden in einem Notaufnahmedienst, wie beschrieben
im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen,
denen eine Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » entsprechen muss, denen eine Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » entsprechen muss,
um zugelassen zu werden. um zugelassen zu werden.
Was die restlichen Stunden betrifft, kann die praktische Erfahrung Was die restlichen Stunden betrifft, kann die praktische Erfahrung
sowohl krankenhausintern als auch krankenhausextern frei erworben sowohl krankenhausintern als auch krankenhausextern frei erworben
werden, zum Beispiel durch die Ausübung der Notfallpflege im Rahmen werden, zum Beispiel durch die Ausübung der Notfallpflege im Rahmen
eines zugelassenen Ambulanzdienstes, wie beschrieben im Gesetz vom 8. eines zugelassenen Ambulanzdienstes, wie beschrieben im Gesetz vom 8.
Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe.
KAPITEL III - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen KAPITEL III - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen
Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Intensiv- und Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Intensiv- und
Notfallpflege Notfallpflege
Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für
Intensiv- und Notfallpflege wird für eine unbestimmte Dauer gewährt, Intensiv- und Notfallpflege wird für eine unbestimmte Dauer gewährt,
ihre Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden Bedingungen: ihre Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden Bedingungen:
1. Der Krankenpfleger nimmt an einer Weiterbildung in der Intensiv- 1. Der Krankenpfleger nimmt an einer Weiterbildung in der Intensiv-
und Notfallpflege teil, damit er in der Lage ist, die Krankenpflege und Notfallpflege teil, damit er in der Lage ist, die Krankenpflege
gemäss der heutigen Entwicklung der Pflegewissenschaft auszuüben und gemäss der heutigen Entwicklung der Pflegewissenschaft auszuüben und
sein Wissen und seine Kompetenz in zumindest drei der fünf in Artikel sein Wissen und seine Kompetenz in zumindest drei der fünf in Artikel
3 § 2 erwähnten Bereiche zu unterhalten. 3 § 2 erwähnten Bereiche zu unterhalten.
Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum
von vier Jahren umfassen. von vier Jahren umfassen.
2. Der Krankenpfleger hat während der letzten vier Jahre tatsächlich 2. Der Krankenpfleger hat während der letzten vier Jahre tatsächlich
mindestens 1 500 Stunden in einem zugelassenen Intensiv- und mindestens 1 500 Stunden in einem zugelassenen Intensiv- und
Notfallpflegedienst oder einem zugelassenen Ambulanzdienst, wie Notfallpflegedienst oder einem zugelassenen Ambulanzdienst, wie
beschrieben im Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische beschrieben im Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, geleistet. Hilfe, geleistet.
Art. 5 - Die Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildung und Art. 5 - Die Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildung und
die Ausübung der Krankenpflege in einem Dienst für Intensiv- oder die Ausübung der Krankenpflege in einem Dienst für Intensiv- oder
Notfallpflege, wie definiert in Artikel 3 § 3, belegen, werden vom Notfallpflege, wie definiert in Artikel 3 § 3, belegen, werden vom
Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für
Intensiv- und Notfallpflege für einen Zeitraum von vier Jahren Intensiv- und Notfallpflege für einen Zeitraum von vier Jahren
aufbewahrt. Diese Belege müssen der Zulassungskommission oder der mit aufbewahrt. Diese Belege müssen der Zulassungskommission oder der mit
der Kontrolle einer bestimmten Krankenpflegerakte beauftragten Person der Kontrolle einer bestimmten Krankenpflegerakte beauftragten Person
auf deren Anfrage hin jederzeit übermittelt werden können. auf deren Anfrage hin jederzeit übermittelt werden können.
KAPITEL IV - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen KAPITEL IV - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen
Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Intensiv- und Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Intensiv- und
Notfallpflege Notfallpflege
Art. 6 - Um die besondere Berufsbezeichnung wiederzuerlangen, müssen Art. 6 - Um die besondere Berufsbezeichnung wiederzuerlangen, müssen
als Sanktion über die normale Anzahl Stunden hinaus 20 Prozent der vom als Sanktion über die normale Anzahl Stunden hinaus 20 Prozent der vom
Minister für die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung Minister für die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung
auferlegten Stunden Weiterbildung geleistet werden. auferlegten Stunden Weiterbildung geleistet werden.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen KAPITEL V - Übergangsbestimmungen
Art. 7 - Die Krankenpfleger, die am Datum des Inkrafttretens des Art. 7 - Die Krankenpfleger, die am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines vorliegenden Erlasses Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines
graduierten Krankenpflegers oder einer graduierten Krankenpflegerin graduierten Krankenpflegers oder einer graduierten Krankenpflegerin
für Intensiv- und Notfallpflege waren, werden von Rechts wegen als für Intensiv- und Notfallpflege waren, werden von Rechts wegen als
Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für
Intensiv- und Notfallpflege zugelassen und müssen die in Artikel 4 Intensiv- und Notfallpflege zugelassen und müssen die in Artikel 4
erwähnten Bedingungen erfüllen. erwähnten Bedingungen erfüllen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmung KAPITEL VI - Schlussbestimmung
Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 16. April 1996 zur Festlegung Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 16. April 1996 zur Festlegung
der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur
Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten
Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv-
und Notfallpflege, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 17. und Notfallpflege, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 17.
Juni 1998, 28. Februar 2000 und 7. Juli 2003, wird aufgehoben. Juni 1998, 28. Februar 2000 und 7. Juli 2003, wird aufgehoben.
Brüssel, den 19. April 2007 Brüssel, den 19. April 2007
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
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