← Terug naar "Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel te dragen van verpleegkundige gespecialiseerd in geriatrie. - Duitse vertaling "
Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel te dragen van verpleegkundige gespecialiseerd in geriatrie. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en gériatrie. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 2007. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel te dragen van verpleegkundige gespecialiseerd in geriatrie. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 AVRIL 2007. - Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en gériatrie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 april 2007 tot vaststelling van de criteria voor | l'arrêté ministériel du 19 avril 2007 fixant les critères d'agrément |
erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd | autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre |
worden de bijzondere beroepstitel te dragen van verpleegkundige | professionnel particulier d'infirmier spécialisé en gériatrie |
gespecialiseerd in geriatrie (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007). | (Moniteur belge du 8 juin 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
19. APRIL 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der | 19. APRIL 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der |
Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für | werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für |
Geriatrie zu führen | Geriatrie zu führen |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels |
35sexies; | 35sexies; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur |
Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen | Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen |
beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, | beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, |
insbesondere des Artikels 1 Nr. 4; | insbesondere des Artikels 1 Nr. 4; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom |
20. Juni 2006; | 20. Juni 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. |
März 2007; | März 2007; |
Aufgrund des Gutachtens 41.661/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2006, | Aufgrund des Gutachtens 41.661/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2006, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter « Zulassungskommission » die Zulassungskommission des Nationalen | unter « Zulassungskommission » die Zulassungskommission des Nationalen |
Rates für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21septiesdecies § | Rates für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21septiesdecies § |
1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. |
KAPITEL II - Kriterien für den Erhalt der Zulassung als | KAPITEL II - Kriterien für den Erhalt der Zulassung als |
Fachkrankenpfleger für Geriatrie | Fachkrankenpfleger für Geriatrie |
Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere | Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere |
Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie zu führen, | Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie zu führen, |
- muss Inhaber des Diploms, des Grades oder der Berufsbezeichnung | - muss Inhaber des Diploms, des Grades oder der Berufsbezeichnung |
eines graduierten Krankenpflegers oder Bachelor in Krankenpflege sein | eines graduierten Krankenpflegers oder Bachelor in Krankenpflege sein |
- und eine den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entsprechende | - und eine den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entsprechende |
ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung in der Geriatrie | ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung in der Geriatrie |
erfolgreich abgeschlossen haben. | erfolgreich abgeschlossen haben. |
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte ergänzende Ausbildung oder | Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte ergänzende Ausbildung oder |
Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen praktischen | Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen praktischen |
Teil. | Teil. |
§ 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden | § 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden |
und geht zumindest auf folgende Bereiche ein: | und geht zumindest auf folgende Bereiche ein: |
1. Pflegewissenschaften: | 1. Pflegewissenschaften: |
° angepasste Krankenpflege für Betagte: Grundsätze und Übungen: | ° angepasste Krankenpflege für Betagte: Grundsätze und Übungen: |
- somatische, psychologische, funktionelle und soziale Aspekte der | - somatische, psychologische, funktionelle und soziale Aspekte der |
geriatrischen Krankenpflege, | geriatrischen Krankenpflege, |
- Vorbeugung, Rehabilitation und Revalidation, | - Vorbeugung, Rehabilitation und Revalidation, |
- Krankenlagerungstechniken und Ergonomie | - Krankenlagerungstechniken und Ergonomie |
° Deontologie und Ethik | ° Deontologie und Ethik |
° Methodolgie der angewandten Forschung in der Geriatrie | ° Methodolgie der angewandten Forschung in der Geriatrie |
° Sterbebegleitung und Palliativpflege | ° Sterbebegleitung und Palliativpflege |
° Organisation und Verwaltung der spezialisierten Dienste | ° Organisation und Verwaltung der spezialisierten Dienste |
° in der Geriatrie benutztes Gerät und Material (Umgang mit Prothesen, | ° in der Geriatrie benutztes Gerät und Material (Umgang mit Prothesen, |
Orthesen und Ersatzmaterial) | Orthesen und Ersatzmaterial) |
° Gesundheitsberatung und -erziehung | ° Gesundheitsberatung und -erziehung |
2. Biomedizinische Wissenschaften: | 2. Biomedizinische Wissenschaften: |
° physiologische Anatomie des Alterns | ° physiologische Anatomie des Alterns |
° geriatrische Psychopathologie | ° geriatrische Psychopathologie |
° Pathologie und geriatrische Behandlungsverfahren | ° Pathologie und geriatrische Behandlungsverfahren |
° Pharmakologie | ° Pharmakologie |
° Ernährung und Ernährungsberatung | ° Ernährung und Ernährungsberatung |
3. Sozial- und Humanwissenschaften: | 3. Sozial- und Humanwissenschaften: |
° Gerontologie | ° Gerontologie |
° spezifische Rechtsvorschriften und Regelungen | ° spezifische Rechtsvorschriften und Regelungen |
° Gesundheitspolitik im Bereich Altenpflege | ° Gesundheitspolitik im Bereich Altenpflege |
° Kommunikation und Beziehungen zwischen Pfleger und Patient. | ° Kommunikation und Beziehungen zwischen Pfleger und Patient. |
§ 3 - Der praktische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden in | § 3 - Der praktische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden in |
Bereichen der Altenpflege, und zwar in zugelassenen Geriatriediensten | Bereichen der Altenpflege, und zwar in zugelassenen Geriatriediensten |
und/oder in spezifisch auf die Altenpflege ausgerichteten Bereichen, | und/oder in spezifisch auf die Altenpflege ausgerichteten Bereichen, |
worunter zumindest: | worunter zumindest: |
- 100 Stunden in einem Geriatriedienst, | - 100 Stunden in einem Geriatriedienst, |
- 100 Stunden in einem spezialisierten Dienst für psychogeriatrische | - 100 Stunden in einem spezialisierten Dienst für psychogeriatrische |
Erkrankungen, | Erkrankungen, |
- 200 Stunden, die aufzuteilen sind auf Einrichtungen (Altenheime, | - 200 Stunden, die aufzuteilen sind auf Einrichtungen (Altenheime, |
Alten- und Pflegeheime, Tagespflegestätten und Tagesbetreuungszentren) | Alten- und Pflegeheime, Tagespflegestätten und Tagesbetreuungszentren) |
und Hauskrankenpflege (Dienste für Hauskrankenpflege und integrierte | und Hauskrankenpflege (Dienste für Hauskrankenpflege und integrierte |
Dienste für Hauskrankenpflege). | Dienste für Hauskrankenpflege). |
Die restlichen Stunden können in einem der vorerwähnten Bereiche oder | Die restlichen Stunden können in einem der vorerwähnten Bereiche oder |
in jedem anderen Pflegebereich, der unter anderem auf Betagte | in jedem anderen Pflegebereich, der unter anderem auf Betagte |
ausgerichtet ist, geleistet werden. | ausgerichtet ist, geleistet werden. |
KAPITEL III - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen | KAPITEL III - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen |
Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie | Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie |
Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für | Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für |
Geriatrie wird für eine unbestimmte Dauer gewährt, ihre | Geriatrie wird für eine unbestimmte Dauer gewährt, ihre |
Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden Bedingungen: | Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden Bedingungen: |
1. Der Krankenpfleger nimmt an einer Weiterbildung in der Geriatrie | 1. Der Krankenpfleger nimmt an einer Weiterbildung in der Geriatrie |
teil, damit er in der Lage ist, die Krankenpflege gemäss der heutigen | teil, damit er in der Lage ist, die Krankenpflege gemäss der heutigen |
Entwicklung der Pflegewissenschaft auszuüben und sein Wissen und seine | Entwicklung der Pflegewissenschaft auszuüben und sein Wissen und seine |
Kompetenz in mindestens drei der in Artikel 3 § 2 erwähnten Bereiche | Kompetenz in mindestens drei der in Artikel 3 § 2 erwähnten Bereiche |
zu unterhalten und weiterzuentwickeln. | zu unterhalten und weiterzuentwickeln. |
Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum | Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum |
von vier Jahren umfassen. | von vier Jahren umfassen. |
2. Der Krankenpfleger hat während der letzten vier Jahre tatsächlich | 2. Der Krankenpfleger hat während der letzten vier Jahre tatsächlich |
mindestens 1500 Stunden in einem zugelassenen Geriatriedienst und/oder | mindestens 1500 Stunden in einem zugelassenen Geriatriedienst und/oder |
in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte ausgerichteten | in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte ausgerichteten |
Pflegebereich geleistet. | Pflegebereich geleistet. |
Art. 5 - Die Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildung und | Art. 5 - Die Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildung und |
die Ausübung der Krankenpflege in einem zugelassenen Geriatriedienst | die Ausübung der Krankenpflege in einem zugelassenen Geriatriedienst |
und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte | und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte |
ausgerichteten Pflegebereich belegen, werden vom Inhaber der | ausgerichteten Pflegebereich belegen, werden vom Inhaber der |
besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie | besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie |
für einen Zeitraum von vier Jahren aufbewahrt. Diese Belege müssen der | für einen Zeitraum von vier Jahren aufbewahrt. Diese Belege müssen der |
Zulassungskommission oder der mit der Kontrolle einer bestimmten | Zulassungskommission oder der mit der Kontrolle einer bestimmten |
Krankenpflegerakte beauftragten Person auf deren Verlangen hin | Krankenpflegerakte beauftragten Person auf deren Verlangen hin |
jederzeit übermittelt werden können. | jederzeit übermittelt werden können. |
KAPITEL IV - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen | KAPITEL IV - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen |
Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie | Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie |
Art. 6 - Um die besondere Berufsbezeichnung wiederzuerlangen, müssen | Art. 6 - Um die besondere Berufsbezeichnung wiederzuerlangen, müssen |
als Sanktion über die normale Anzahl Stunden hinaus 20 Prozent der vom | als Sanktion über die normale Anzahl Stunden hinaus 20 Prozent der vom |
Minister für die Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung auferlegten | Minister für die Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung auferlegten |
Stunden Weiterbildung geleistet werden. | Stunden Weiterbildung geleistet werden. |
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen | KAPITEL V - Übergangsbestimmungen |
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann einem graduierten | Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann einem graduierten |
Krankenpfleger oder Bachelor in Krankenpflege die Zulassung erteilt | Krankenpfleger oder Bachelor in Krankenpflege die Zulassung erteilt |
werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für | werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für |
Geriatrie zu führen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: | Geriatrie zu führen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: |
- Zum 30. September 2010 hat er die Funktion eines Krankenpflegers | - Zum 30. September 2010 hat er die Funktion eines Krankenpflegers |
während mindestens zwei Jahren vollzeitäquivalent in einem | während mindestens zwei Jahren vollzeitäquivalent in einem |
zugelassenen Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) einer Tagesklinik für | zugelassenen Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) einer Tagesklinik für |
Geriatriepatienten oder aber in einem zugelassenen Sp-Dienst für | Geriatriepatienten oder aber in einem zugelassenen Sp-Dienst für |
psychogeriatrische Erkrankungen ausgeübt. | psychogeriatrische Erkrankungen ausgeübt. |
- Er erbringt den Nachweis, dass er eine ergänzende Ausbildung von | - Er erbringt den Nachweis, dass er eine ergänzende Ausbildung von |
mindestens 150 effektiven Stunden in den drei in Artikel 3 § 2 | mindestens 150 effektiven Stunden in den drei in Artikel 3 § 2 |
erwähnten Bereichen der Altenpflege erfolgreich abgeschlossen hat, und | erwähnten Bereichen der Altenpflege erfolgreich abgeschlossen hat, und |
das spätestens zum 30. September 2010. | das spätestens zum 30. September 2010. |
- Er reicht spätestens zum 31. Dezember 2010 einen schriftlichen | - Er reicht spätestens zum 31. Dezember 2010 einen schriftlichen |
Antrag bei der Zulassungskommission ein, um in den Genuss der | Antrag bei der Zulassungskommission ein, um in den Genuss der |
Übergangsbestimmungen zu kommen. | Übergangsbestimmungen zu kommen. |
KAPITEL VI - Inkrafttreten | KAPITEL VI - Inkrafttreten |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 19. April 2007 | Brüssel, den 19. April 2007 |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |