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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 19/04/2007
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Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel te dragen van verpleegkundige gespecialiseerd in geriatrie. - Duitse vertaling Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en gériatrie. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 2007. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel te dragen van verpleegkundige gespecialiseerd in geriatrie. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 AVRIL 2007. - Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en gériatrie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 19 april 2007 tot vaststelling van de criteria voor l'arrêté ministériel du 19 avril 2007 fixant les critères d'agrément
erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter le titre
worden de bijzondere beroepstitel te dragen van verpleegkundige professionnel particulier d'infirmier spécialisé en gériatrie
gespecialiseerd in geriatrie (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007). (Moniteur belge du 8 juin 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. APRIL 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der 19. APRIL 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der
Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt
werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für
Geriatrie zu führen Geriatrie zu führen
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels
35sexies; 35sexies;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur
Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen
beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte,
insbesondere des Artikels 1 Nr. 4; insbesondere des Artikels 1 Nr. 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom
20. Juni 2006; 20. Juni 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.
März 2007; März 2007;
Aufgrund des Gutachtens 41.661/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2006, Aufgrund des Gutachtens 41.661/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter « Zulassungskommission » die Zulassungskommission des Nationalen unter « Zulassungskommission » die Zulassungskommission des Nationalen
Rates für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21septiesdecies § Rates für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21septiesdecies §
1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.
KAPITEL II - Kriterien für den Erhalt der Zulassung als KAPITEL II - Kriterien für den Erhalt der Zulassung als
Fachkrankenpfleger für Geriatrie Fachkrankenpfleger für Geriatrie
Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere
Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie zu führen, Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie zu führen,
- muss Inhaber des Diploms, des Grades oder der Berufsbezeichnung - muss Inhaber des Diploms, des Grades oder der Berufsbezeichnung
eines graduierten Krankenpflegers oder Bachelor in Krankenpflege sein eines graduierten Krankenpflegers oder Bachelor in Krankenpflege sein
- und eine den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entsprechende - und eine den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entsprechende
ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung in der Geriatrie ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung in der Geriatrie
erfolgreich abgeschlossen haben. erfolgreich abgeschlossen haben.
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte ergänzende Ausbildung oder Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte ergänzende Ausbildung oder
Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen praktischen
Teil. Teil.
§ 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden § 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden
und geht zumindest auf folgende Bereiche ein: und geht zumindest auf folgende Bereiche ein:
1. Pflegewissenschaften: 1. Pflegewissenschaften:
° angepasste Krankenpflege für Betagte: Grundsätze und Übungen: ° angepasste Krankenpflege für Betagte: Grundsätze und Übungen:
- somatische, psychologische, funktionelle und soziale Aspekte der - somatische, psychologische, funktionelle und soziale Aspekte der
geriatrischen Krankenpflege, geriatrischen Krankenpflege,
- Vorbeugung, Rehabilitation und Revalidation, - Vorbeugung, Rehabilitation und Revalidation,
- Krankenlagerungstechniken und Ergonomie - Krankenlagerungstechniken und Ergonomie
° Deontologie und Ethik ° Deontologie und Ethik
° Methodolgie der angewandten Forschung in der Geriatrie ° Methodolgie der angewandten Forschung in der Geriatrie
° Sterbebegleitung und Palliativpflege ° Sterbebegleitung und Palliativpflege
° Organisation und Verwaltung der spezialisierten Dienste ° Organisation und Verwaltung der spezialisierten Dienste
° in der Geriatrie benutztes Gerät und Material (Umgang mit Prothesen, ° in der Geriatrie benutztes Gerät und Material (Umgang mit Prothesen,
Orthesen und Ersatzmaterial) Orthesen und Ersatzmaterial)
° Gesundheitsberatung und -erziehung ° Gesundheitsberatung und -erziehung
2. Biomedizinische Wissenschaften: 2. Biomedizinische Wissenschaften:
° physiologische Anatomie des Alterns ° physiologische Anatomie des Alterns
° geriatrische Psychopathologie ° geriatrische Psychopathologie
° Pathologie und geriatrische Behandlungsverfahren ° Pathologie und geriatrische Behandlungsverfahren
° Pharmakologie ° Pharmakologie
° Ernährung und Ernährungsberatung ° Ernährung und Ernährungsberatung
3. Sozial- und Humanwissenschaften: 3. Sozial- und Humanwissenschaften:
° Gerontologie ° Gerontologie
° spezifische Rechtsvorschriften und Regelungen ° spezifische Rechtsvorschriften und Regelungen
° Gesundheitspolitik im Bereich Altenpflege ° Gesundheitspolitik im Bereich Altenpflege
° Kommunikation und Beziehungen zwischen Pfleger und Patient. ° Kommunikation und Beziehungen zwischen Pfleger und Patient.
§ 3 - Der praktische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden in § 3 - Der praktische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden in
Bereichen der Altenpflege, und zwar in zugelassenen Geriatriediensten Bereichen der Altenpflege, und zwar in zugelassenen Geriatriediensten
und/oder in spezifisch auf die Altenpflege ausgerichteten Bereichen, und/oder in spezifisch auf die Altenpflege ausgerichteten Bereichen,
worunter zumindest: worunter zumindest:
- 100 Stunden in einem Geriatriedienst, - 100 Stunden in einem Geriatriedienst,
- 100 Stunden in einem spezialisierten Dienst für psychogeriatrische - 100 Stunden in einem spezialisierten Dienst für psychogeriatrische
Erkrankungen, Erkrankungen,
- 200 Stunden, die aufzuteilen sind auf Einrichtungen (Altenheime, - 200 Stunden, die aufzuteilen sind auf Einrichtungen (Altenheime,
Alten- und Pflegeheime, Tagespflegestätten und Tagesbetreuungszentren) Alten- und Pflegeheime, Tagespflegestätten und Tagesbetreuungszentren)
und Hauskrankenpflege (Dienste für Hauskrankenpflege und integrierte und Hauskrankenpflege (Dienste für Hauskrankenpflege und integrierte
Dienste für Hauskrankenpflege). Dienste für Hauskrankenpflege).
Die restlichen Stunden können in einem der vorerwähnten Bereiche oder Die restlichen Stunden können in einem der vorerwähnten Bereiche oder
in jedem anderen Pflegebereich, der unter anderem auf Betagte in jedem anderen Pflegebereich, der unter anderem auf Betagte
ausgerichtet ist, geleistet werden. ausgerichtet ist, geleistet werden.
KAPITEL III - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen KAPITEL III - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen
Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie
Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für
Geriatrie wird für eine unbestimmte Dauer gewährt, ihre Geriatrie wird für eine unbestimmte Dauer gewährt, ihre
Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden Bedingungen: Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden Bedingungen:
1. Der Krankenpfleger nimmt an einer Weiterbildung in der Geriatrie 1. Der Krankenpfleger nimmt an einer Weiterbildung in der Geriatrie
teil, damit er in der Lage ist, die Krankenpflege gemäss der heutigen teil, damit er in der Lage ist, die Krankenpflege gemäss der heutigen
Entwicklung der Pflegewissenschaft auszuüben und sein Wissen und seine Entwicklung der Pflegewissenschaft auszuüben und sein Wissen und seine
Kompetenz in mindestens drei der in Artikel 3 § 2 erwähnten Bereiche Kompetenz in mindestens drei der in Artikel 3 § 2 erwähnten Bereiche
zu unterhalten und weiterzuentwickeln. zu unterhalten und weiterzuentwickeln.
Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum
von vier Jahren umfassen. von vier Jahren umfassen.
2. Der Krankenpfleger hat während der letzten vier Jahre tatsächlich 2. Der Krankenpfleger hat während der letzten vier Jahre tatsächlich
mindestens 1500 Stunden in einem zugelassenen Geriatriedienst und/oder mindestens 1500 Stunden in einem zugelassenen Geriatriedienst und/oder
in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte ausgerichteten in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte ausgerichteten
Pflegebereich geleistet. Pflegebereich geleistet.
Art. 5 - Die Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildung und Art. 5 - Die Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildung und
die Ausübung der Krankenpflege in einem zugelassenen Geriatriedienst die Ausübung der Krankenpflege in einem zugelassenen Geriatriedienst
und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte
ausgerichteten Pflegebereich belegen, werden vom Inhaber der ausgerichteten Pflegebereich belegen, werden vom Inhaber der
besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie
für einen Zeitraum von vier Jahren aufbewahrt. Diese Belege müssen der für einen Zeitraum von vier Jahren aufbewahrt. Diese Belege müssen der
Zulassungskommission oder der mit der Kontrolle einer bestimmten Zulassungskommission oder der mit der Kontrolle einer bestimmten
Krankenpflegerakte beauftragten Person auf deren Verlangen hin Krankenpflegerakte beauftragten Person auf deren Verlangen hin
jederzeit übermittelt werden können. jederzeit übermittelt werden können.
KAPITEL IV - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen KAPITEL IV - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen
Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Geriatrie
Art. 6 - Um die besondere Berufsbezeichnung wiederzuerlangen, müssen Art. 6 - Um die besondere Berufsbezeichnung wiederzuerlangen, müssen
als Sanktion über die normale Anzahl Stunden hinaus 20 Prozent der vom als Sanktion über die normale Anzahl Stunden hinaus 20 Prozent der vom
Minister für die Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung auferlegten Minister für die Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung auferlegten
Stunden Weiterbildung geleistet werden. Stunden Weiterbildung geleistet werden.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen KAPITEL V - Übergangsbestimmungen
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann einem graduierten Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann einem graduierten
Krankenpfleger oder Bachelor in Krankenpflege die Zulassung erteilt Krankenpfleger oder Bachelor in Krankenpflege die Zulassung erteilt
werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für
Geriatrie zu führen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: Geriatrie zu führen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
- Zum 30. September 2010 hat er die Funktion eines Krankenpflegers - Zum 30. September 2010 hat er die Funktion eines Krankenpflegers
während mindestens zwei Jahren vollzeitäquivalent in einem während mindestens zwei Jahren vollzeitäquivalent in einem
zugelassenen Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) einer Tagesklinik für zugelassenen Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) einer Tagesklinik für
Geriatriepatienten oder aber in einem zugelassenen Sp-Dienst für Geriatriepatienten oder aber in einem zugelassenen Sp-Dienst für
psychogeriatrische Erkrankungen ausgeübt. psychogeriatrische Erkrankungen ausgeübt.
- Er erbringt den Nachweis, dass er eine ergänzende Ausbildung von - Er erbringt den Nachweis, dass er eine ergänzende Ausbildung von
mindestens 150 effektiven Stunden in den drei in Artikel 3 § 2 mindestens 150 effektiven Stunden in den drei in Artikel 3 § 2
erwähnten Bereichen der Altenpflege erfolgreich abgeschlossen hat, und erwähnten Bereichen der Altenpflege erfolgreich abgeschlossen hat, und
das spätestens zum 30. September 2010. das spätestens zum 30. September 2010.
- Er reicht spätestens zum 31. Dezember 2010 einen schriftlichen - Er reicht spätestens zum 31. Dezember 2010 einen schriftlichen
Antrag bei der Zulassungskommission ein, um in den Genuss der Antrag bei der Zulassungskommission ein, um in den Genuss der
Übergangsbestimmungen zu kommen. Übergangsbestimmungen zu kommen.
KAPITEL VI - Inkrafttreten KAPITEL VI - Inkrafttreten
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 19. April 2007 Brüssel, den 19. April 2007
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
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