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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 17/07/2013
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Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 22 november 2004 betreffende het getuigschrift en de opleiding van gaspakdrager. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 JULI 2013. - Ministerieel besluit tot wijziging van het 17 JUILLET 2013. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel
ministerieel besluit van 22 november 2004 betreffende het du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur
getuigschrift en de opleiding van gaspakdrager. - Duitse vertaling de tenue anti-gaz. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 17 juli 2013 tot wijziging van het ministerieel besluit l'arrêté ministériel du 17 juillet 2013 modifiant l'arrêté ministériel
van 22 november 2004 betreffende het getuigschrift en de opleiding van du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur
gaspakdrager (Belgisch Staatsblad van 29 oktober 2013). de tenue anti-gaz (Moniteur belge du 29 octobre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 17. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den
Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 2, des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli Artikels 2, des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli
1993, und des Artikels 12/1, eingefügt durch das Gesetz vom 29. 1993, und des Artikels 12/1, eingefügt durch das Gesetz vom 29.
Dezember 2010; Dezember 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel
3, 5 und 18; 3, 5 und 18;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den
Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung; Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die
öffentlichen Feuerwehrdienste vom 18. Februar 2011; öffentlichen Feuerwehrdienste vom 18. Februar 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2012;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
Oktober 2012; Oktober 2012;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 183/6 des Gemeinsamen Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 183/6 des Gemeinsamen
Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 29. März 2013; Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 29. März 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.443/2 des Staatsrates vom 12. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.443/2 des Staatsrates vom 12. Juni
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 22. November Artikel 1 - In Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 22. November
2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende 2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende
Ausbildung, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 25. März Ausbildung, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 25. März
2009 und 13. Oktober 2010, werden die Wörter "acht Jahren" durch die 2009 und 13. Oktober 2010, werden die Wörter "acht Jahren" durch die
Wörter "zwölf Jahren" ersetzt. Wörter "zwölf Jahren" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Das Programm des Moduls besteht aus mindestens folgenden "Art. 6 - Das Programm des Moduls besteht aus mindestens folgenden
Lehrstoffen: Lehrstoffen:
1. Allgemeines Einsatzverfahren bei Vorhandensein gefährlicher Stoffe, 1. Allgemeines Einsatzverfahren bei Vorhandensein gefährlicher Stoffe,
2. Bestandteile, Gebrauch und Funktion des Gasschutzanzugs, 2. Bestandteile, Gebrauch und Funktion des Gasschutzanzugs,
3. Regeln für das Verhalten des Gasschutzanzugträgers, 3. Regeln für das Verhalten des Gasschutzanzugträgers,
4. Benutzung der Kommunikationsmethoden während Einsätzen im 4. Benutzung der Kommunikationsmethoden während Einsätzen im
Gasschutzanzug, Gasschutzanzug,
5. Allgemeines Einsatzverfahren für Gasschutzanzugträger, 5. Allgemeines Einsatzverfahren für Gasschutzanzugträger,
6. Praktische Übungen mit einer Dauer von vierundzwanzig Stunden." 6. Praktische Übungen mit einer Dauer von vierundzwanzig Stunden."
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/1, das die Artikel Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/1, das die Artikel
11/1, 11/2, 11/3 und 11/4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 11/1, 11/2, 11/3 und 11/4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL IV/1 - Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Gültigkeitsdauer "KAPITEL IV/1 - Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Gültigkeitsdauer
des Gasschutzanzugträgerscheins des Gasschutzanzugträgerscheins
Art. 11/1 - Der Gasschutzanzugträgerschein hat eine Gültigkeitsdauer Art. 11/1 - Der Gasschutzanzugträgerschein hat eine Gültigkeitsdauer
von drei Jahren ab der Prüfungsbesprechung, mit der die in Artikel 10 von drei Jahren ab der Prüfungsbesprechung, mit der die in Artikel 10
erwähnte Prüfung abgeschlossen wird. erwähnte Prüfung abgeschlossen wird.
Art. 11/2 - Die Gültigkeitsdauer wird jeweils um drei Jahre Art. 11/2 - Die Gültigkeitsdauer wird jeweils um drei Jahre
verlängert, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: verlängert, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Zulassungsbedingungen, 1. Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Zulassungsbedingungen,
2. Teilnahme an mindestens sechs Stunden Training für 2. Teilnahme an mindestens sechs Stunden Training für
Gasschutzanzugträger pro Jahr, nachzuweisen durch eine Erklärung des Gasschutzanzugträger pro Jahr, nachzuweisen durch eine Erklärung des
Dienstleiters, Dienstleiters,
3. Absolvierung eines sechsstündigen Weiterbildungsmoduls in einem der 3. Absolvierung eines sechsstündigen Weiterbildungsmoduls in einem der
in Artikel 2 erwähnten Ausbildungszentren; dieses Modul umfasst: in Artikel 2 erwähnten Ausbildungszentren; dieses Modul umfasst:
- eine Stunde theoretische Ausbildung, - eine Stunde theoretische Ausbildung,
- zwei Stunden Materialkontrolle, - zwei Stunden Materialkontrolle,
- drei Stunden praktische Übungen, - drei Stunden praktische Übungen,
4. Bestehen einer Prüfung, die aus einem schriftlichen und einem 4. Bestehen einer Prüfung, die aus einem schriftlichen und einem
praktischen Teil besteht und die von einem der in Artikel 2 erwähnten praktischen Teil besteht und die von einem der in Artikel 2 erwähnten
Ausbildungszentren organisiert wird. Ausbildungszentren organisiert wird.
Art. 11/3 - § 1 - Die Anträge auf Einschreibung für die in Artikel Art. 11/3 - § 1 - Die Anträge auf Einschreibung für die in Artikel
11/2 Nr. 3 erwähnte Weiterbildung werden bei einem der in Artikel 2 11/2 Nr. 3 erwähnte Weiterbildung werden bei einem der in Artikel 2
erwähnten Ausbildungszentren eingereicht, deren Ausbildungsprogramm erwähnten Ausbildungszentren eingereicht, deren Ausbildungsprogramm
diese Weiterbildung beinhaltet. diese Weiterbildung beinhaltet.
Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht
worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 11/2 Nr. 1 und 2 worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 11/2 Nr. 1 und 2
aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der
Weiterbildung erfüllt sind. Weiterbildung erfüllt sind.
§ 2 - Das Ausbildungszentrum, in dem die Weiterbildung absolviert § 2 - Das Ausbildungszentrum, in dem die Weiterbildung absolviert
wird, verlängert die Gültigkeitsdauer des Gasschutzanzugträgerscheins wird, verlängert die Gültigkeitsdauer des Gasschutzanzugträgerscheins
ab der Prüfungsbesprechung, mit der eine in Artikel 11/2 Nr. 4 ab der Prüfungsbesprechung, mit der eine in Artikel 11/2 Nr. 4
erwähnte bestandene Prüfung abgeschlossen wird. erwähnte bestandene Prüfung abgeschlossen wird.
Art. 11/4 - Der Anwärter, der die in Artikel 11/2 Nr. 4 erwähnte Art. 11/4 - Der Anwärter, der die in Artikel 11/2 Nr. 4 erwähnte
Prüfung nicht besteht, kann binnen einem Zeitraum von einem Jahr nach Prüfung nicht besteht, kann binnen einem Zeitraum von einem Jahr nach
der Prüfungsbesprechung, mit der die vorerwähnte Prüfung abgeschlossen der Prüfungsbesprechung, mit der die vorerwähnte Prüfung abgeschlossen
wird, ein Mal an dem Modul und an der in Artikel 11/2 erwähnten wird, ein Mal an dem Modul und an der in Artikel 11/2 erwähnten
Prüfung teilnehmen. Prüfung teilnehmen.
Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von einem Jahr kann um ein Jahr Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von einem Jahr kann um ein Jahr
verlängert werden, wenn der Anwärter aus medizinischen Gründen nicht verlängert werden, wenn der Anwärter aus medizinischen Gründen nicht
an der Prüfung teilnehmen kann. an der Prüfung teilnehmen kann.
Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und der in Absatz 2 Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und der in Absatz 2
erwähnten Verlängerung kann der Anwärter an den Trainingseinheiten für erwähnten Verlängerung kann der Anwärter an den Trainingseinheiten für
Gasschutzanzugträger teilnehmen. Während dieses Zeitraums darf er Gasschutzanzugträger teilnehmen. Während dieses Zeitraums darf er
keine Einsätze als Gasschutzanzugträger absolvieren." keine Einsätze als Gasschutzanzugträger absolvieren."
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/2, das einen Artikel Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/2, das einen Artikel
11/5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 11/5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL IV/2 - Übergangsbestimmung "KAPITEL IV/2 - Übergangsbestimmung
Art. 11/5 - In Abweichung von Artikel 11/1 ist ein Art. 11/5 - In Abweichung von Artikel 11/1 ist ein
Gasschutzanzugträgerschein, der vor dem 1. September 2012 erlangt Gasschutzanzugträgerschein, der vor dem 1. September 2012 erlangt
worden ist, bis zum 31. August 2015 gültig. worden ist, bis zum 31. August 2015 gültig.
Personalmitglieder eines öffentlichen Hilfsdienstes, die den Schein Personalmitglieder eines öffentlichen Hilfsdienstes, die den Schein
vor dem 1. September 2012 erlangt haben, können ihn um drei Jahre vor dem 1. September 2012 erlangt haben, können ihn um drei Jahre
verlängern, sofern sie die in Kapitel IV/1 erwähnten Bedingungen ab verlängern, sofern sie die in Kapitel IV/1 erwähnten Bedingungen ab
dem 1. September 2012 einhalten." dem 1. September 2012 einhalten."
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2012 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Brüssel, den 17. Juli 2013 Brüssel, den 17. Juli 2013
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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