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Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 22 november 2004 betreffende het getuigschrift en de opleiding van gaspakdrager. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 JULI 2013. - Ministerieel besluit tot wijziging van het | 17 JUILLET 2013. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
ministerieel besluit van 22 november 2004 betreffende het | du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur |
getuigschrift en de opleiding van gaspakdrager. - Duitse vertaling | de tenue anti-gaz. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 17 juli 2013 tot wijziging van het ministerieel besluit | l'arrêté ministériel du 17 juillet 2013 modifiant l'arrêté ministériel |
van 22 november 2004 betreffende het getuigschrift en de opleiding van | du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur |
gaspakdrager (Belgisch Staatsblad van 29 oktober 2013). | de tenue anti-gaz (Moniteur belge du 29 octobre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
17. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 17. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den | Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den |
Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung | Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 2, des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli | Artikels 2, des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli |
1993, und des Artikels 12/1, eingefügt durch das Gesetz vom 29. | 1993, und des Artikels 12/1, eingefügt durch das Gesetz vom 29. |
Dezember 2010; | Dezember 2010; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die |
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel | Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel |
3, 5 und 18; | 3, 5 und 18; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den |
Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung; | Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die |
öffentlichen Feuerwehrdienste vom 18. Februar 2011; | öffentlichen Feuerwehrdienste vom 18. Februar 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2012; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. |
Oktober 2012; | Oktober 2012; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 183/6 des Gemeinsamen | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 183/6 des Gemeinsamen |
Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 29. März 2013; | Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 29. März 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.443/2 des Staatsrates vom 12. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.443/2 des Staatsrates vom 12. Juni |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 22. November | Artikel 1 - In Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 22. November |
2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende | 2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende |
Ausbildung, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 25. März | Ausbildung, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 25. März |
2009 und 13. Oktober 2010, werden die Wörter "acht Jahren" durch die | 2009 und 13. Oktober 2010, werden die Wörter "acht Jahren" durch die |
Wörter "zwölf Jahren" ersetzt. | Wörter "zwölf Jahren" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - Das Programm des Moduls besteht aus mindestens folgenden | "Art. 6 - Das Programm des Moduls besteht aus mindestens folgenden |
Lehrstoffen: | Lehrstoffen: |
1. Allgemeines Einsatzverfahren bei Vorhandensein gefährlicher Stoffe, | 1. Allgemeines Einsatzverfahren bei Vorhandensein gefährlicher Stoffe, |
2. Bestandteile, Gebrauch und Funktion des Gasschutzanzugs, | 2. Bestandteile, Gebrauch und Funktion des Gasschutzanzugs, |
3. Regeln für das Verhalten des Gasschutzanzugträgers, | 3. Regeln für das Verhalten des Gasschutzanzugträgers, |
4. Benutzung der Kommunikationsmethoden während Einsätzen im | 4. Benutzung der Kommunikationsmethoden während Einsätzen im |
Gasschutzanzug, | Gasschutzanzug, |
5. Allgemeines Einsatzverfahren für Gasschutzanzugträger, | 5. Allgemeines Einsatzverfahren für Gasschutzanzugträger, |
6. Praktische Übungen mit einer Dauer von vierundzwanzig Stunden." | 6. Praktische Übungen mit einer Dauer von vierundzwanzig Stunden." |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/1, das die Artikel | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/1, das die Artikel |
11/1, 11/2, 11/3 und 11/4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 11/1, 11/2, 11/3 und 11/4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL IV/1 - Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Gültigkeitsdauer | "KAPITEL IV/1 - Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Gültigkeitsdauer |
des Gasschutzanzugträgerscheins | des Gasschutzanzugträgerscheins |
Art. 11/1 - Der Gasschutzanzugträgerschein hat eine Gültigkeitsdauer | Art. 11/1 - Der Gasschutzanzugträgerschein hat eine Gültigkeitsdauer |
von drei Jahren ab der Prüfungsbesprechung, mit der die in Artikel 10 | von drei Jahren ab der Prüfungsbesprechung, mit der die in Artikel 10 |
erwähnte Prüfung abgeschlossen wird. | erwähnte Prüfung abgeschlossen wird. |
Art. 11/2 - Die Gültigkeitsdauer wird jeweils um drei Jahre | Art. 11/2 - Die Gültigkeitsdauer wird jeweils um drei Jahre |
verlängert, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | verlängert, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Zulassungsbedingungen, | 1. Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Zulassungsbedingungen, |
2. Teilnahme an mindestens sechs Stunden Training für | 2. Teilnahme an mindestens sechs Stunden Training für |
Gasschutzanzugträger pro Jahr, nachzuweisen durch eine Erklärung des | Gasschutzanzugträger pro Jahr, nachzuweisen durch eine Erklärung des |
Dienstleiters, | Dienstleiters, |
3. Absolvierung eines sechsstündigen Weiterbildungsmoduls in einem der | 3. Absolvierung eines sechsstündigen Weiterbildungsmoduls in einem der |
in Artikel 2 erwähnten Ausbildungszentren; dieses Modul umfasst: | in Artikel 2 erwähnten Ausbildungszentren; dieses Modul umfasst: |
- eine Stunde theoretische Ausbildung, | - eine Stunde theoretische Ausbildung, |
- zwei Stunden Materialkontrolle, | - zwei Stunden Materialkontrolle, |
- drei Stunden praktische Übungen, | - drei Stunden praktische Übungen, |
4. Bestehen einer Prüfung, die aus einem schriftlichen und einem | 4. Bestehen einer Prüfung, die aus einem schriftlichen und einem |
praktischen Teil besteht und die von einem der in Artikel 2 erwähnten | praktischen Teil besteht und die von einem der in Artikel 2 erwähnten |
Ausbildungszentren organisiert wird. | Ausbildungszentren organisiert wird. |
Art. 11/3 - § 1 - Die Anträge auf Einschreibung für die in Artikel | Art. 11/3 - § 1 - Die Anträge auf Einschreibung für die in Artikel |
11/2 Nr. 3 erwähnte Weiterbildung werden bei einem der in Artikel 2 | 11/2 Nr. 3 erwähnte Weiterbildung werden bei einem der in Artikel 2 |
erwähnten Ausbildungszentren eingereicht, deren Ausbildungsprogramm | erwähnten Ausbildungszentren eingereicht, deren Ausbildungsprogramm |
diese Weiterbildung beinhaltet. | diese Weiterbildung beinhaltet. |
Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht | Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht |
worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 11/2 Nr. 1 und 2 | worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 11/2 Nr. 1 und 2 |
aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der | aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der |
Weiterbildung erfüllt sind. | Weiterbildung erfüllt sind. |
§ 2 - Das Ausbildungszentrum, in dem die Weiterbildung absolviert | § 2 - Das Ausbildungszentrum, in dem die Weiterbildung absolviert |
wird, verlängert die Gültigkeitsdauer des Gasschutzanzugträgerscheins | wird, verlängert die Gültigkeitsdauer des Gasschutzanzugträgerscheins |
ab der Prüfungsbesprechung, mit der eine in Artikel 11/2 Nr. 4 | ab der Prüfungsbesprechung, mit der eine in Artikel 11/2 Nr. 4 |
erwähnte bestandene Prüfung abgeschlossen wird. | erwähnte bestandene Prüfung abgeschlossen wird. |
Art. 11/4 - Der Anwärter, der die in Artikel 11/2 Nr. 4 erwähnte | Art. 11/4 - Der Anwärter, der die in Artikel 11/2 Nr. 4 erwähnte |
Prüfung nicht besteht, kann binnen einem Zeitraum von einem Jahr nach | Prüfung nicht besteht, kann binnen einem Zeitraum von einem Jahr nach |
der Prüfungsbesprechung, mit der die vorerwähnte Prüfung abgeschlossen | der Prüfungsbesprechung, mit der die vorerwähnte Prüfung abgeschlossen |
wird, ein Mal an dem Modul und an der in Artikel 11/2 erwähnten | wird, ein Mal an dem Modul und an der in Artikel 11/2 erwähnten |
Prüfung teilnehmen. | Prüfung teilnehmen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von einem Jahr kann um ein Jahr | Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von einem Jahr kann um ein Jahr |
verlängert werden, wenn der Anwärter aus medizinischen Gründen nicht | verlängert werden, wenn der Anwärter aus medizinischen Gründen nicht |
an der Prüfung teilnehmen kann. | an der Prüfung teilnehmen kann. |
Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und der in Absatz 2 | Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und der in Absatz 2 |
erwähnten Verlängerung kann der Anwärter an den Trainingseinheiten für | erwähnten Verlängerung kann der Anwärter an den Trainingseinheiten für |
Gasschutzanzugträger teilnehmen. Während dieses Zeitraums darf er | Gasschutzanzugträger teilnehmen. Während dieses Zeitraums darf er |
keine Einsätze als Gasschutzanzugträger absolvieren." | keine Einsätze als Gasschutzanzugträger absolvieren." |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/2, das einen Artikel | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/2, das einen Artikel |
11/5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 11/5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL IV/2 - Übergangsbestimmung | "KAPITEL IV/2 - Übergangsbestimmung |
Art. 11/5 - In Abweichung von Artikel 11/1 ist ein | Art. 11/5 - In Abweichung von Artikel 11/1 ist ein |
Gasschutzanzugträgerschein, der vor dem 1. September 2012 erlangt | Gasschutzanzugträgerschein, der vor dem 1. September 2012 erlangt |
worden ist, bis zum 31. August 2015 gültig. | worden ist, bis zum 31. August 2015 gültig. |
Personalmitglieder eines öffentlichen Hilfsdienstes, die den Schein | Personalmitglieder eines öffentlichen Hilfsdienstes, die den Schein |
vor dem 1. September 2012 erlangt haben, können ihn um drei Jahre | vor dem 1. September 2012 erlangt haben, können ihn um drei Jahre |
verlängern, sofern sie die in Kapitel IV/1 erwähnten Bedingungen ab | verlängern, sofern sie die in Kapitel IV/1 erwähnten Bedingungen ab |
dem 1. September 2012 einhalten." | dem 1. September 2012 einhalten." |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2012 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2012 in Kraft. |
Brüssel, den 17. Juli 2013 | Brüssel, den 17. Juli 2013 |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |