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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 16/12/2010
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Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling. - Erratum Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande. - Erratum
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de 16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la
vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des
uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling. - Erratum véhicules exceptionnels. - Traduction allemande. - Erratum
De officiële Duitse vertaling van het voornoemde besluit, dat in het
Belgisch Staatsblad van 29 mei 2012 op de bladzijden 30473 tot en met La traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal
30475 werd bekendgemaakt, wordt in zijn geheel door de hierna volgende précité, qui a été publiée dans le Moniteur belge du 29 mai 2012 aux
tekst vervangen : pages 30473 à 30475, est entièrement remplacée par le texte suivant :
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de 16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la
vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des
uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling véhicules exceptionnels. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de l'arrêté ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la
inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des
voertuigen (Belgisch Staatsblad van 28 december 2010). véhicules exceptionnels (Moniteur belge du 28 décembre 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form
und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von
außergewöhnlichen Fahrzeugen außergewöhnlichen Fahrzeugen
Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom
21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4,
6 § 6 und 8 § 5; 6 § 6 und 8 § 5;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 2010, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 2010, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Beschließen Beschließen
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten
bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung von bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung von
außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr und die Zahlung der Gebühr. außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr und die Zahlung der Gebühr.
Abschnitt 2 - Definitionen Abschnitt 2 - Definitionen
Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. Königlicher Erlass: 1. Königlicher Erlass:
der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge
im Straßenverkehr; im Straßenverkehr;
2. Technischer Verordnung: 2. Technischer Verordnung:
der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;
3. Dienst für außergewöhnliche Transporte: 3. Dienst für außergewöhnliche Transporte:
der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung
der Zulassung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr zuständig der Zulassung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr zuständig
ist; ist;
4. Zuständiger Beamter: 4. Zuständiger Beamter:
der vom für den Straßenverkehr zuständigen Minister beauftragte Beamte der vom für den Straßenverkehr zuständigen Minister beauftragte Beamte
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen; des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen;
5. Antrag: 5. Antrag:
der Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von außergewöhnlichen der Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von außergewöhnlichen
Fahrzeugen zum Verkehr. Fahrzeugen zum Verkehr.
Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihrer Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihrer
Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen.
KAPITEL 2 - Der Antrag KAPITEL 2 - Der Antrag
Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags
Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische
Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes für Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes für
außergewöhnliche Transporte, gemäß der Anleitung des zuständigen außergewöhnliche Transporte, gemäß der Anleitung des zuständigen
Beamten, verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst für Beamten, verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst für
außergewöhnliche Transporte übermittelt. außergewöhnliche Transporte übermittelt.
Der Antrag über die Internetseite des Dienstes für außergewöhnliche Der Antrag über die Internetseite des Dienstes für außergewöhnliche
Transporte kann lediglich von derjenigen Person eingereicht und Transporte kann lediglich von derjenigen Person eingereicht und
verwaltet werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der verwaltet werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der
EDV-Anwendung bescheinigt werden kann. EDV-Anwendung bescheinigt werden kann.
Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der
Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren
Erstellung gemäß den Angaben des zuständigen Beamten erfolgen muss. Erstellung gemäß den Angaben des zuständigen Beamten erfolgen muss.
Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet.
Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente sind Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente sind
beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes für beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes für
außergewöhnliche Transporte erhältlich. außergewöhnliche Transporte erhältlich.
Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3
des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 §
5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben
übermittelt. übermittelt.
§ 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäß Artikel 6 § 3 des § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäß Artikel 6 § 3 des
Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb von Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb von
30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die
Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst für Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst für
außergewöhnliche Transporte eingegangen sind. außergewöhnliche Transporte eingegangen sind.
In diesem Fall wird der Antrag, gemäß Artikel 8 § 3 des Königlichen In diesem Fall wird der Antrag, gemäß Artikel 8 § 3 des Königlichen
Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen.
Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt
wird, kann der Antragsteller angeben: wird, kann der Antragsteller angeben:
a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein außergewöhnliches a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein außergewöhnliches
Einzelfahrzeug; Einzelfahrzeug;
b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für
eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination. eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination.
§ 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Masse der § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Masse der
technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das
Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar.
§ 3 - Die gemäß Paragraph 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im § 3 - Die gemäß Paragraph 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im
Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen.
§ 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der
Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein.
Abschnitt 2 - Die Fahrtroute Abschnitt 2 - Die Fahrtroute
Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäß der Anleitung des zuständigen Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäß der Anleitung des zuständigen
Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird diese im Voraus Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird diese im Voraus
erkundet und ist, außer aus gutem Grund, den Abmessungen des erkundet und ist, außer aus gutem Grund, den Abmessungen des
außergewöhnlichen Fahrzeugs entsprechend, so kurz wie möglich. außergewöhnlichen Fahrzeugs entsprechend, so kurz wie möglich.
Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs
Art. 6 - Wenn die Massen des außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht der Art. 6 - Wenn die Massen des außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht der
technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten
des außergewöhnlichen Fahrzeugs vom Antragsteller gemäß der Anleitung des außergewöhnlichen Fahrzeugs vom Antragsteller gemäß der Anleitung
des zuständigen Beamten mitgeteilt. des zuständigen Beamten mitgeteilt.
KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen
Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen
Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen:
a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand-
oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer
Datenübertragung eingereicht wird; Datenübertragung eingereicht wird;
b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im
Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität
und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der fehlenden, und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der fehlenden,
nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäß Artikel 6 § 3 nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäß Artikel 6 § 3
des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die Antragstellung des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die Antragstellung
per Einschreiben erfolgt; per Einschreiben erfolgt;
ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des
Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der
Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben
erfolgt. erfolgt.
§ 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer
zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach
12 Uhr oder außerhalb eines Werktags beim Dienst für außergewöhnliche 12 Uhr oder außerhalb eines Werktags beim Dienst für außergewöhnliche
Transporte eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag eingegangen Transporte eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag eingegangen
betrachtet. betrachtet.
KAPITEL 4 - Form der Genehmigung KAPITEL 4 - Form der Genehmigung
Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt
wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das
Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben.
Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weißem Papier im A4-Format Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weißem Papier im A4-Format
in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt.
Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf
der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar
sein. sein.
Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben:
a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und
deren Logo; deren Logo;
b) die Genehmigungsnummer; b) die Genehmigungsnummer;
c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
d) die Kontaktinformationen des Benutzers des außergewöhnlichen d) die Kontaktinformationen des Benutzers des außergewöhnlichen
Fahrzeugs; Fahrzeugs;
e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des
außergewöhnlichen Fahrzeugs; außergewöhnlichen Fahrzeugs;
f) die Anzahl der Achslinien der Fahrzeuge; f) die Anzahl der Achslinien der Fahrzeuge;
g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der
Fahrzeuge; Fahrzeuge;
h) Angabe des Fahrtroutentyps; h) Angabe des Fahrtroutentyps;
i) die Art der Ladung; i) die Art der Ladung;
j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften;
k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen
Beamten. Beamten.
§ 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und
die detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung die detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung
ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene
beizufügende Dokument, sind ein wesentlicher Bestandteil der beizufügende Dokument, sind ein wesentlicher Bestandteil der
Genehmigung. Genehmigung.
KAPITEL 5 - Zahlung KAPITEL 5 - Zahlung
Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses
festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transportwesen innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum und Transportwesen innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum
der Zahlungsaufforderung gemäß der darauf genannten Anweisungen der Zahlungsaufforderung gemäß der darauf genannten Anweisungen
entrichtet. entrichtet.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Brüssel, den 16. Dezember 2010 Brüssel, den 16. Dezember 2010
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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