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Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling. - Erratum | Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande. - Erratum |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de | 16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la |
vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van | forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des |
uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling. - Erratum | véhicules exceptionnels. - Traduction allemande. - Erratum |
De officiële Duitse vertaling van het voornoemde besluit, dat in het | |
Belgisch Staatsblad van 29 mei 2012 op de bladzijden 30473 tot en met | La traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal |
30475 werd bekendgemaakt, wordt in zijn geheel door de hierna volgende | précité, qui a été publiée dans le Moniteur belge du 29 mai 2012 aux |
tekst vervangen : | pages 30473 à 30475, est entièrement remplacée par le texte suivant : |
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de | 16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la |
vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van | forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des |
uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling | véhicules exceptionnels. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de | l'arrêté ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la |
inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke | forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des |
voertuigen (Belgisch Staatsblad van 28 december 2010). | véhicules exceptionnels (Moniteur belge du 28 décembre 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form | 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form |
und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von | und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von |
außergewöhnlichen Fahrzeugen | außergewöhnlichen Fahrzeugen |
Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, | Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom |
21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; | 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über |
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, | außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, |
6 § 6 und 8 § 5; | 6 § 6 und 8 § 5; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 2010, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 2010, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Beschließen | Beschließen |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen | Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten |
bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung von | bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung von |
außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr und die Zahlung der Gebühr. | außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr und die Zahlung der Gebühr. |
Abschnitt 2 - Definitionen | Abschnitt 2 - Definitionen |
Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Königlicher Erlass: | 1. Königlicher Erlass: |
der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge | der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge |
im Straßenverkehr; | im Straßenverkehr; |
2. Technischer Verordnung: | 2. Technischer Verordnung: |
der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; |
3. Dienst für außergewöhnliche Transporte: | 3. Dienst für außergewöhnliche Transporte: |
der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung | Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung |
der Zulassung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr zuständig | der Zulassung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr zuständig |
ist; | ist; |
4. Zuständiger Beamter: | 4. Zuständiger Beamter: |
der vom für den Straßenverkehr zuständigen Minister beauftragte Beamte | der vom für den Straßenverkehr zuständigen Minister beauftragte Beamte |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen; | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen; |
5. Antrag: | 5. Antrag: |
der Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von außergewöhnlichen | der Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von außergewöhnlichen |
Fahrzeugen zum Verkehr. | Fahrzeugen zum Verkehr. |
Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihrer | Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihrer |
Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. | Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. |
KAPITEL 2 - Der Antrag | KAPITEL 2 - Der Antrag |
Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags | Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags |
Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische | Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische |
Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes für | Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes für |
außergewöhnliche Transporte, gemäß der Anleitung des zuständigen | außergewöhnliche Transporte, gemäß der Anleitung des zuständigen |
Beamten, verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst für | Beamten, verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst für |
außergewöhnliche Transporte übermittelt. | außergewöhnliche Transporte übermittelt. |
Der Antrag über die Internetseite des Dienstes für außergewöhnliche | Der Antrag über die Internetseite des Dienstes für außergewöhnliche |
Transporte kann lediglich von derjenigen Person eingereicht und | Transporte kann lediglich von derjenigen Person eingereicht und |
verwaltet werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der | verwaltet werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der |
EDV-Anwendung bescheinigt werden kann. | EDV-Anwendung bescheinigt werden kann. |
Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der | Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der |
Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren | Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren |
Erstellung gemäß den Angaben des zuständigen Beamten erfolgen muss. | Erstellung gemäß den Angaben des zuständigen Beamten erfolgen muss. |
Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. | Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. |
Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente sind | Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente sind |
beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes für | beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes für |
außergewöhnliche Transporte erhältlich. | außergewöhnliche Transporte erhältlich. |
Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 | Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 |
des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § | des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § |
5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben | 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäß Artikel 6 § 3 des | § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäß Artikel 6 § 3 des |
Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb von | Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb von |
30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die | 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die |
Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst für | Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst für |
außergewöhnliche Transporte eingegangen sind. | außergewöhnliche Transporte eingegangen sind. |
In diesem Fall wird der Antrag, gemäß Artikel 8 § 3 des Königlichen | In diesem Fall wird der Antrag, gemäß Artikel 8 § 3 des Königlichen |
Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. | Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. |
Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt | Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt |
wird, kann der Antragsteller angeben: | wird, kann der Antragsteller angeben: |
a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein außergewöhnliches | a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein außergewöhnliches |
Einzelfahrzeug; | Einzelfahrzeug; |
b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für | b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für |
eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination. | eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination. |
§ 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Masse der | § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Masse der |
technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das | technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das |
Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. | Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. |
§ 3 - Die gemäß Paragraph 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im | § 3 - Die gemäß Paragraph 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im |
Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. | Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. |
§ 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der | § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der |
Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. | Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. |
Abschnitt 2 - Die Fahrtroute | Abschnitt 2 - Die Fahrtroute |
Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäß der Anleitung des zuständigen | Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäß der Anleitung des zuständigen |
Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird diese im Voraus | Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird diese im Voraus |
erkundet und ist, außer aus gutem Grund, den Abmessungen des | erkundet und ist, außer aus gutem Grund, den Abmessungen des |
außergewöhnlichen Fahrzeugs entsprechend, so kurz wie möglich. | außergewöhnlichen Fahrzeugs entsprechend, so kurz wie möglich. |
Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs | Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs |
Art. 6 - Wenn die Massen des außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht der | Art. 6 - Wenn die Massen des außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht der |
technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten | technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten |
des außergewöhnlichen Fahrzeugs vom Antragsteller gemäß der Anleitung | des außergewöhnlichen Fahrzeugs vom Antragsteller gemäß der Anleitung |
des zuständigen Beamten mitgeteilt. | des zuständigen Beamten mitgeteilt. |
KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen | KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen |
Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen | Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen |
Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: | Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: |
a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen | a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- | Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- |
oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer | oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer |
Datenübertragung eingereicht wird; | Datenübertragung eingereicht wird; |
b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im | b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im |
Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität | Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität |
und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der fehlenden, | und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der fehlenden, |
nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäß Artikel 6 § 3 | nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäß Artikel 6 § 3 |
des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die Antragstellung | des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die Antragstellung |
per Einschreiben erfolgt; | per Einschreiben erfolgt; |
ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des | ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des |
Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der | Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der |
Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben | Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben |
erfolgt. | erfolgt. |
§ 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer | § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer |
zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach | zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach |
12 Uhr oder außerhalb eines Werktags beim Dienst für außergewöhnliche | 12 Uhr oder außerhalb eines Werktags beim Dienst für außergewöhnliche |
Transporte eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag eingegangen | Transporte eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag eingegangen |
betrachtet. | betrachtet. |
KAPITEL 4 - Form der Genehmigung | KAPITEL 4 - Form der Genehmigung |
Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt | Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt |
wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das | wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das |
Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. | Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. |
Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weißem Papier im A4-Format | Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weißem Papier im A4-Format |
in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. | in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. |
Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf | Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf |
der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar | der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar |
sein. | sein. |
Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: | Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: |
a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und | a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und |
deren Logo; | deren Logo; |
b) die Genehmigungsnummer; | b) die Genehmigungsnummer; |
c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; | c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; |
d) die Kontaktinformationen des Benutzers des außergewöhnlichen | d) die Kontaktinformationen des Benutzers des außergewöhnlichen |
Fahrzeugs; | Fahrzeugs; |
e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des | e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des |
außergewöhnlichen Fahrzeugs; | außergewöhnlichen Fahrzeugs; |
f) die Anzahl der Achslinien der Fahrzeuge; | f) die Anzahl der Achslinien der Fahrzeuge; |
g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der | g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der |
Fahrzeuge; | Fahrzeuge; |
h) Angabe des Fahrtroutentyps; | h) Angabe des Fahrtroutentyps; |
i) die Art der Ladung; | i) die Art der Ladung; |
j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; | j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; |
k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen | k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen |
Beamten. | Beamten. |
§ 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und | § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und |
die detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung | die detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung |
ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene | ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene |
beizufügende Dokument, sind ein wesentlicher Bestandteil der | beizufügende Dokument, sind ein wesentlicher Bestandteil der |
Genehmigung. | Genehmigung. |
KAPITEL 5 - Zahlung | KAPITEL 5 - Zahlung |
Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses | Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses |
festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
und Transportwesen innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum | und Transportwesen innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum |
der Zahlungsaufforderung gemäß der darauf genannten Anweisungen | der Zahlungsaufforderung gemäß der darauf genannten Anweisungen |
entrichtet. | entrichtet. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. | Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. |
Brüssel, den 16. Dezember 2010 | Brüssel, den 16. Dezember 2010 |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |