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              | Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling. - Erratum | Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande. - Erratum | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | 
| 16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de | 16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la | 
| vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van | forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des | 
| uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling. - Erratum | véhicules exceptionnels. - Traduction allemande. - Erratum | 
| De officiële Duitse vertaling van het voornoemde besluit, dat in het | |
| Belgisch Staatsblad van 29 mei 2012 op de bladzijden 30473 tot en met | La traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal | 
| 30475 werd bekendgemaakt, wordt in zijn geheel door de hierna volgende | précité, qui a été publiée dans le Moniteur belge du 29 mai 2012 aux | 
| tekst vervangen : | pages 30473 à 30475, est entièrement remplacée par le texte suivant : | 
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | 
| 16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de | 16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la | 
| vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van | forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des | 
| uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling | véhicules exceptionnels. - Traduction allemande | 
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | 
| besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de | l'arrêté ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la | 
| inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke | forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des | 
| voertuigen (Belgisch Staatsblad van 28 december 2010). | véhicules exceptionnels (Moniteur belge du 28 décembre 2010). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | 
| Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | 
| 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form | 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form | 
| und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von | und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von | 
| außergewöhnlichen Fahrzeugen | außergewöhnlichen Fahrzeugen | 
| Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, | Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, | 
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | 
| Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom | 
| 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; | 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | 
| außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, | außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, | 
| 6 § 6 und 8 § 5; | 6 § 6 und 8 § 5; | 
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | 
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; | 
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 2010, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 2010, abgegeben in | 
| Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | 
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 
| Beschließen | Beschließen | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | 
| Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen | Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen | 
| Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten | 
| bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung von | bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung von | 
| außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr und die Zahlung der Gebühr. | außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr und die Zahlung der Gebühr. | 
| Abschnitt 2 - Definitionen | Abschnitt 2 - Definitionen | 
| Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | 
| unter: | unter: | 
| 1. Königlicher Erlass: | 1. Königlicher Erlass: | 
| der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge | der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge | 
| im Straßenverkehr; | im Straßenverkehr; | 
| 2. Technischer Verordnung: | 2. Technischer Verordnung: | 
| der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | 
| Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | 
| Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; | 
| 3. Dienst für außergewöhnliche Transporte: | 3. Dienst für außergewöhnliche Transporte: | 
| der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | 
| Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung | Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung | 
| der Zulassung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr zuständig | der Zulassung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr zuständig | 
| ist; | ist; | 
| 4. Zuständiger Beamter: | 4. Zuständiger Beamter: | 
| der vom für den Straßenverkehr zuständigen Minister beauftragte Beamte | der vom für den Straßenverkehr zuständigen Minister beauftragte Beamte | 
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen; | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen; | 
| 5. Antrag: | 5. Antrag: | 
| der Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von außergewöhnlichen | der Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von außergewöhnlichen | 
| Fahrzeugen zum Verkehr. | Fahrzeugen zum Verkehr. | 
| Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihrer | Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihrer | 
| Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. | Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. | 
| KAPITEL 2 - Der Antrag | KAPITEL 2 - Der Antrag | 
| Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags | Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags | 
| Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische | Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische | 
| Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes für | Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes für | 
| außergewöhnliche Transporte, gemäß der Anleitung des zuständigen | außergewöhnliche Transporte, gemäß der Anleitung des zuständigen | 
| Beamten, verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst für | Beamten, verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst für | 
| außergewöhnliche Transporte übermittelt. | außergewöhnliche Transporte übermittelt. | 
| Der Antrag über die Internetseite des Dienstes für außergewöhnliche | Der Antrag über die Internetseite des Dienstes für außergewöhnliche | 
| Transporte kann lediglich von derjenigen Person eingereicht und | Transporte kann lediglich von derjenigen Person eingereicht und | 
| verwaltet werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der | verwaltet werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der | 
| EDV-Anwendung bescheinigt werden kann. | EDV-Anwendung bescheinigt werden kann. | 
| Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der | Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der | 
| Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren | Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren | 
| Erstellung gemäß den Angaben des zuständigen Beamten erfolgen muss. | Erstellung gemäß den Angaben des zuständigen Beamten erfolgen muss. | 
| Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. | Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. | 
| Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente sind | Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente sind | 
| beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes für | beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes für | 
| außergewöhnliche Transporte erhältlich. | außergewöhnliche Transporte erhältlich. | 
| Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 | Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 | 
| des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § | des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § | 
| 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben | 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben | 
| übermittelt. | übermittelt. | 
| § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäß Artikel 6 § 3 des | § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäß Artikel 6 § 3 des | 
| Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb von | Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb von | 
| 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die | 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die | 
| Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst für | Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst für | 
| außergewöhnliche Transporte eingegangen sind. | außergewöhnliche Transporte eingegangen sind. | 
| In diesem Fall wird der Antrag, gemäß Artikel 8 § 3 des Königlichen | In diesem Fall wird der Antrag, gemäß Artikel 8 § 3 des Königlichen | 
| Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. | Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. | 
| Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt | Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt | 
| wird, kann der Antragsteller angeben: | wird, kann der Antragsteller angeben: | 
| a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein außergewöhnliches | a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein außergewöhnliches | 
| Einzelfahrzeug; | Einzelfahrzeug; | 
| b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für | b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für | 
| eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination. | eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination. | 
| § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Masse der | § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Masse der | 
| technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das | technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das | 
| Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. | Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. | 
| § 3 - Die gemäß Paragraph 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im | § 3 - Die gemäß Paragraph 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im | 
| Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. | Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. | 
| § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der | § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der | 
| Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. | Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. | 
| Abschnitt 2 - Die Fahrtroute | Abschnitt 2 - Die Fahrtroute | 
| Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäß der Anleitung des zuständigen | Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäß der Anleitung des zuständigen | 
| Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird diese im Voraus | Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird diese im Voraus | 
| erkundet und ist, außer aus gutem Grund, den Abmessungen des | erkundet und ist, außer aus gutem Grund, den Abmessungen des | 
| außergewöhnlichen Fahrzeugs entsprechend, so kurz wie möglich. | außergewöhnlichen Fahrzeugs entsprechend, so kurz wie möglich. | 
| Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs | Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs | 
| Art. 6 - Wenn die Massen des außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht der | Art. 6 - Wenn die Massen des außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht der | 
| technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten | technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten | 
| des außergewöhnlichen Fahrzeugs vom Antragsteller gemäß der Anleitung | des außergewöhnlichen Fahrzeugs vom Antragsteller gemäß der Anleitung | 
| des zuständigen Beamten mitgeteilt. | des zuständigen Beamten mitgeteilt. | 
| KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen | KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen | 
| Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen | Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen | 
| Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: | Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: | 
| a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen | a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- | Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- | 
| oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer | oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer | 
| Datenübertragung eingereicht wird; | Datenübertragung eingereicht wird; | 
| b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im | b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im | 
| Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität | Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität | 
| und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der fehlenden, | und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der fehlenden, | 
| nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäß Artikel 6 § 3 | nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäß Artikel 6 § 3 | 
| des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die Antragstellung | des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die Antragstellung | 
| per Einschreiben erfolgt; | per Einschreiben erfolgt; | 
| ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des | ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des | 
| Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der | Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der | 
| Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben | Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben | 
| erfolgt. | erfolgt. | 
| § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer | § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer | 
| zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach | zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach | 
| 12 Uhr oder außerhalb eines Werktags beim Dienst für außergewöhnliche | 12 Uhr oder außerhalb eines Werktags beim Dienst für außergewöhnliche | 
| Transporte eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag eingegangen | Transporte eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag eingegangen | 
| betrachtet. | betrachtet. | 
| KAPITEL 4 - Form der Genehmigung | KAPITEL 4 - Form der Genehmigung | 
| Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt | Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt | 
| wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das | wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das | 
| Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. | Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. | 
| Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weißem Papier im A4-Format | Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weißem Papier im A4-Format | 
| in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. | in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. | 
| Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf | Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf | 
| der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar | der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar | 
| sein. | sein. | 
| Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: | Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: | 
| a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und | a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und | 
| deren Logo; | deren Logo; | 
| b) die Genehmigungsnummer; | b) die Genehmigungsnummer; | 
| c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; | c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; | 
| d) die Kontaktinformationen des Benutzers des außergewöhnlichen | d) die Kontaktinformationen des Benutzers des außergewöhnlichen | 
| Fahrzeugs; | Fahrzeugs; | 
| e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des | e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des | 
| außergewöhnlichen Fahrzeugs; | außergewöhnlichen Fahrzeugs; | 
| f) die Anzahl der Achslinien der Fahrzeuge; | f) die Anzahl der Achslinien der Fahrzeuge; | 
| g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der | g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der | 
| Fahrzeuge; | Fahrzeuge; | 
| h) Angabe des Fahrtroutentyps; | h) Angabe des Fahrtroutentyps; | 
| i) die Art der Ladung; | i) die Art der Ladung; | 
| j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; | j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; | 
| k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen | k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen | 
| Beamten. | Beamten. | 
| § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und | § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und | 
| die detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung | die detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung | 
| ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene | ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene | 
| beizufügende Dokument, sind ein wesentlicher Bestandteil der | beizufügende Dokument, sind ein wesentlicher Bestandteil der | 
| Genehmigung. | Genehmigung. | 
| KAPITEL 5 - Zahlung | KAPITEL 5 - Zahlung | 
| Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses | Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses | 
| festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | 
| und Transportwesen innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum | und Transportwesen innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum | 
| der Zahlungsaufforderung gemäß der darauf genannten Anweisungen | der Zahlungsaufforderung gemäß der darauf genannten Anweisungen | 
| entrichtet. | entrichtet. | 
| KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | 
| Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. | Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. | 
| Brüssel, den 16. Dezember 2010 | Brüssel, den 16. Dezember 2010 | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| Y. LETERME | Y. LETERME | 
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität | 
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |