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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 15/05/2020
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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 15 mei 2020 houdende wijziging van het ministerieel l'arrêté ministériel du 15 mai 2020 modifiant l'arrêté ministériel du
besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2020). du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 15 mai 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
15. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen 15. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen
Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19
Der Minister der Sicherheit und des Innern, Der Minister der Sicherheit und des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19; Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Mai 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Mai 2020;
Aufgrund der am 15. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, Aufgrund der am 15. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben; die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr
schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden
Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die
sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag
weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung
des Nationalen Sicherheitsrates vom 13. Mai 2020 beschlossenen des Nationalen Sicherheitsrates vom 13. Mai 2020 beschlossenen
Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich
ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020 und am 6. und 13. Mai 2020 zusammengetreten 15. und 24. April 2020 und am 6. und 13. Mai 2020 zusammengetreten
ist; ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa
vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der
Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent
bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der
Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die
zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht
nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die
gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle
gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen
und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den
Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der
Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um
jeden Preis vermieden werden muss; jeden Preis vermieden werden muss;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden
Dringlichkeit; Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund
oder Nase erfolgt; oder Nase erfolgt;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;
In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 22. April 2020; vom 22. April 2020;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in
geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein
besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines
Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;
In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus
weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten
und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern; und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern;
dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen
werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die
Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen
zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass
dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen
nie ausgeschlossen werden kann; nie ausgeschlossen werden kann;
In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske,
Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der
Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung
pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der
Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus
verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten,
Virologen und Wirtschaftsexperten; Virologen und Wirtschaftsexperten;
In Erwägung der Stellungnahme des GEES; In Erwägung der Stellungnahme des GEES;
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von
Comeos; Comeos;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt
wird; wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
zur Verfügung gestellt wird; zur Verfügung gestellt wird;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner
Ausführungserlasse; Ausführungserlasse;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der
schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen
einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff demnach in einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff demnach in
Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten,
sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen Anzahl Kunden, die diese sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen Anzahl Kunden, die diese
Unternehmen seit dem 11. Mai 2020 wieder besuchen können, damit eine Unternehmen seit dem 11. Mai 2020 wieder besuchen können, damit eine
Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19 vermieden wird; dass das Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19 vermieden wird; dass das
Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den
anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing
die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;
In Erwägung des Risikos eines indirekten Kontakts mit einer In Erwägung des Risikos eines indirekten Kontakts mit einer
infizierten Person über Tröpfchen und Aerosolpartikel, die diese auf infizierten Person über Tröpfchen und Aerosolpartikel, die diese auf
Nahrungsmittel und Produkte abgeben kann; dass dieses Risiko auf Nahrungsmittel und Produkte abgeben kann; dass dieses Risiko auf
Märkten höher ist, da sich die Auslage direkt vor dem Händler und Märkten höher ist, da sich die Auslage direkt vor dem Händler und
zwischen ihm und seinen Kunden befindet; dass Händler und ihre zwischen ihm und seinen Kunden befindet; dass Händler und ihre
Mitarbeiter, die auf den Märkten arbeiten, demnach zum Tragen einer Mitarbeiter, die auf den Märkten arbeiten, demnach zum Tragen einer
Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet
werden müssen und es den Kunden stark angeraten wird; werden müssen und es den Kunden stark angeraten wird;
In der Erwägung, dass das Social Distancing in Kontaktberufen In der Erwägung, dass das Social Distancing in Kontaktberufen
naturgemäß nicht eingehalten werden kann; dass ebenfalls sowohl naturgemäß nicht eingehalten werden kann; dass ebenfalls sowohl
Dienstleister als auch Kunden demnach zum Tragen einer Schutzmaske Dienstleister als auch Kunden demnach zum Tragen einer Schutzmaske
oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet werden müssen; oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet werden müssen;
In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde
in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen; in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen;
In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums
in und um Einkaufszonen und auf genehmigten Märkten erforderlich sind, in und um Einkaufszonen und auf genehmigten Märkten erforderlich sind,
die für das gesamte Staatsgebiet gelten; die für das gesamte Staatsgebiet gelten;
In der Erwägung, dass für Kontaktberufe, die nun ihre Tätigkeiten In der Erwägung, dass für Kontaktberufe, die nun ihre Tätigkeiten
wieder aufnehmen, spezifische zusätzliche Modalitäten auferlegt werden wieder aufnehmen, spezifische zusätzliche Modalitäten auferlegt werden
müssen; müssen;
In der Erwägung, dass bei der Ausübung von Kontaktberufen, genau wie In der Erwägung, dass bei der Ausübung von Kontaktberufen, genau wie
für jedes andere Unternehmen, das Verbrauchern Güter oder für jedes andere Unternehmen, das Verbrauchern Güter oder
Dienstleistungen anbietet, grundsätzlich nur ein Kunde pro 10 m2 Dienstleistungen anbietet, grundsätzlich nur ein Kunde pro 10 m2
zugelassen werden darf; zugelassen werden darf;
In der Erwägung, dass Friseure ihre Dienstleistung üblicherweise in In der Erwägung, dass Friseure ihre Dienstleistung üblicherweise in
verschiedene Schritte unterteilen, wobei die Kunden jeweils über einen verschiedene Schritte unterteilen, wobei die Kunden jeweils über einen
eigenen Platz verfügen; dass Friseuren demnach eine gewisse eigenen Platz verfügen; dass Friseuren demnach eine gewisse
Flexibilität in Bezug auf die erlaubte Anzahl Kunden im Verhältnis zur Flexibilität in Bezug auf die erlaubte Anzahl Kunden im Verhältnis zur
Fläche des Salons eingeräumt werden kann; Fläche des Salons eingeräumt werden kann;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID 19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID 19 wird wie folgt ersetzt:
§ 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen § 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen
anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses
wieder öffnen. wieder öffnen.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf 1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die 2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die
nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder
freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,
In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen, In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen,
einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers: einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers:
1. Massagesalons, 1. Massagesalons,
2. Wellnesszentren einschließlich Saunas, 2. Wellnesszentren einschließlich Saunas,
3. Fitnesszentren, 3. Fitnesszentren,
4. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros. 4. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros.
§ 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen
erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die
weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen,
einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und
insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den
Personen. Personen.
Unbeschadet des Paragraphen 3bis dürfen diese Unternehmen Kunden nur Unbeschadet des Paragraphen 3bis dürfen diese Unternehmen Kunden nur
gemäß folgenden Modalitäten empfangen: gemäß folgenden Modalitäten empfangen:
- Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder - Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder
bei Terminvereinbarung solange wie üblich. bei Terminvereinbarung solange wie üblich.
- Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2,
dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann.
- Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die - Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die
Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige
Alternative voneinander getrennt sind. Alternative voneinander getrennt sind.
- Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte - Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte
für die Handhygiene zur Verfügung. für die Handhygiene zur Verfügung.
Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während
eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten.
In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person
begleiten. begleiten.
§ 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig
geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1 geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1
vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich
ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und
Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder
organisatorischer Art wie bestimmt im: organisatorischer Art wie bestimmt im:
- "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der
Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt
durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften
und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges
Schutzniveau bieten, Schutzniveau bieten,
- "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19
am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung
gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder
Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen,
die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben
immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des
Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der
sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich
ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache
mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
beschlossen. beschlossen.
Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die
geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende
Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden
Präventionsmaßnahmen. Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im
Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden.
§ 3bis - In Schönheitssalons, nichtmedizinischen Fußpflegeinstituten, § 3bis - In Schönheitssalons, nichtmedizinischen Fußpflegeinstituten,
Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und Tattoo- und Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und Tattoo- und
Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende zusätzliche Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende zusätzliche
spezifische Modalitäten: spezifische Modalitäten:
- Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden. - Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden.
- Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im - Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im
Unternehmen aufhalten. Unternehmen aufhalten.
- Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich - Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich
nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort
der Erbringung aufhalten. der Erbringung aufhalten.
- Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall - Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall
nutzen. nutzen.
- Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des - Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des
Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und
Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff
bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im
Gesicht strikt notwendigen Dauer. Gesicht strikt notwendigen Dauer.
- Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m - Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m
angeordnet sein. angeordnet sein.
- Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach - Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach
jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu
desinfizieren. desinfizieren.
- Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten. - Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten.
§ 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden
Modalitäten empfangen: Modalitäten empfangen:
- Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht
über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
- Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche - Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche
Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung.
- Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m
durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung.
Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person
begleiten. begleiten.
§ 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen
Uhrzeiten geöffnet bleiben. Uhrzeiten geöffnet bleiben.
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet
bleiben. bleiben.
§ 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge
der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren,
Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers
des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass
die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine
Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände, Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände,
Fahnen oder andere Gegenstände auf. Fahnen oder andere Gegenstände auf.
§ 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder § 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder
Zwei-Wochen-Märkte mit maximal 50 Marktständen unter folgenden Zwei-Wochen-Märkte mit maximal 50 Marktständen unter folgenden
Bedingungen erlauben: Bedingungen erlauben:
- Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt - Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt
ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand.
- Es ist kein Trödel- oder Flohmarkt. - Es ist kein Trödel- oder Flohmarkt.
- Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer des Marktes - Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer des Marktes
Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff
bedecken. bedecken.
- Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für - Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für
die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung. die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung.
- Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den - Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den
Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
- Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke - Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke
konsumieren. konsumieren.
- Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu - Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu
kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind. kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind.
- Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit
getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern
die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände
nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine
Alternativlösung festlegen. Alternativlösung festlegen.
Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person
begleiten. begleiten.
Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der
Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den
zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des
Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen
Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie
diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung
der Ausbreitung von COVID-19" bieten können. der Ausbreitung von COVID-19" bieten können.
Individuelle wandergewerbliche Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort Individuelle wandergewerbliche Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort
ausgeübt werden, unter Vorbehalt einer vorherigen Erlaubnis der ausgeübt werden, unter Vorbehalt einer vorherigen Erlaubnis der
Gemeindebehörden. Gemeindebehörden.
§ 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen, § 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen,
touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und
Gaststättengewerbe sind geschlossen. Gaststättengewerbe sind geschlossen.
Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen
zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind
erlaubt. erlaubt.
Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen, rekreativen, Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen, rekreativen,
touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren. touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben:
1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants,
Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen,
2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher 2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher
Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme
von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien, von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien,
3. kulturelle Sehenswürdigkeiten, 3. kulturelle Sehenswürdigkeiten,
4. Natursehenswürdigkeiten. 4. Natursehenswürdigkeiten.
In Abweichung von Absatz 1 sind Bibliotheken geöffnet. In Abweichung von Absatz 1 sind Bibliotheken geöffnet.
Die in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen Sehenswürdigkeiten sind: Die in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen Sehenswürdigkeiten sind:
- Museen, - Museen,
- historische Gebäude und Denkmäler, - historische Gebäude und Denkmäler,
- Burgen und Schlösser. - Burgen und Schlösser.
Als "Museen" gelten: Als "Museen" gelten:
- Strukturen, die von mindestens einer der folgenden Körperschaften, - Strukturen, die von mindestens einer der folgenden Körperschaften,
nämlich der Föderalregierung und der föderierten Teilgebiete, als nämlich der Föderalregierung und der föderierten Teilgebiete, als
Museum oder Kunsthalle anerkannt sind, Museum oder Kunsthalle anerkannt sind,
- ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen im Dienste - ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen im Dienste
der Gesellschaft und deren Entwicklung, die das materielle und der Gesellschaft und deren Entwicklung, die das materielle und
immaterielle Erbe der Menschheit und ihrer Umwelt zu Studien-, immaterielle Erbe der Menschheit und ihrer Umwelt zu Studien-,
Bildungs- und Vergnügungszwecken erwerben, bewahren, erforschen, Bildungs- und Vergnügungszwecken erwerben, bewahren, erforschen,
vermitteln und/oder ausstellen durch Ausstellungen, Aktivitäten für vermitteln und/oder ausstellen durch Ausstellungen, Aktivitäten für
die Öffentlichkeit und wissenschaftliche Publikationen oder zur die Öffentlichkeit und wissenschaftliche Publikationen oder zur
allgemeinen Bekanntmachung, die alle von Fachleuten organisiert allgemeinen Bekanntmachung, die alle von Fachleuten organisiert
werden. werden.
Die in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten sind: Die in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten sind:
- Gärten, - Gärten,
- Parks und Naturreservate, - Parks und Naturreservate,
- Zoos und Tierparks. - Zoos und Tierparks.
Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen
Sehenswürdigkeiten gelten folgende Bedingungen: Sehenswürdigkeiten gelten folgende Bedingungen:
- Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die - Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die
unter demselben Dach wohnen. unter demselben Dach wohnen.
- Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines - Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten.
- Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon - Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon
wird eingerichtet. wird eingerichtet.
- Pro 15 m2 ist ein Besucher erlaubt. - Pro 15 m2 ist ein Besucher erlaubt.
- Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. - Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt.
- Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird
erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen.
- Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des - Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des
Social Distancing verantwortlich. Social Distancing verantwortlich.
- Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten - Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten
Regeln einhalten. Regeln einhalten.
- Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind - Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind
geschlossen. geschlossen.
- Das didaktische Material muss nach jedem Gebrauch desinfiziert - Das didaktische Material muss nach jedem Gebrauch desinfiziert
werden. werden.
Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten
gelten folgende Bedingungen: gelten folgende Bedingungen:
- Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die - Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die
unter demselben Dach wohnen. unter demselben Dach wohnen.
- Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines - Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten.
- Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon - Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon
wird eingerichtet. wird eingerichtet.
- Pro 10 m2 öffentlich zugängliche Fläche ist ein Besucher erlaubt. - Pro 10 m2 öffentlich zugängliche Fläche ist ein Besucher erlaubt.
- Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. - Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt.
- Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird
erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen.
- Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des - Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des
Social Distancing verantwortlich. Social Distancing verantwortlich.
- Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten - Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten
Regeln einhalten Regeln einhalten
- Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind - Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind
geschlossen." geschlossen."
Art. 2 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 2 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten.
Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase
mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken,
sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse,
Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge
oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte
Beförderungsmittel betreten werden. Beförderungsmittel betreten werden.
In Abweichung von Absatz 2 ist das Fahrpersonal der öffentlichen In Abweichung von Absatz 2 ist das Fahrpersonal der öffentlichen
Verkehrsgesellschaften nicht verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, Verkehrsgesellschaften nicht verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken,
sofern einerseits der Fahrer gut isoliert in einer Kabine ist und sofern einerseits der Fahrer gut isoliert in einer Kabine ist und
andererseits ein Plakat und/oder Aufkleber den Benutzern den Grund andererseits ein Plakat und/oder Aufkleber den Benutzern den Grund
anzeigt, warum der Fahrer keine Maske trägt." anzeigt, warum der Fahrer keine Maske trägt."
Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich "Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich
anders vorgesehen: anders vorgesehen:
1. Menschenansammlungen, 1. Menschenansammlungen,
2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, 2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer,
festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und
rekreativer Art, rekreativer Art,
3. eintägige Schulausflüge, 3. eintägige Schulausflüge,
4. mehrtägige Schulausflüge, 4. mehrtägige Schulausflüge,
5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen
Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus,
6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. 6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten.
In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt:
- Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30
Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den
Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams,
- zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30
Personen, Personen,
- religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens
30 Personen, 30 Personen,
- religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung
über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in
Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die
mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter
Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die
Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht
zugänglich ist, zugänglich ist,
- Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu
Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die
unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei
anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen,
- regelmäßiges Training und regelmäßiger Sportunterricht im Freien, - regelmäßiges Training und regelmäßiger Sportunterricht im Freien,
die nicht zu Körperkontakt führen, in einem organisierten Rahmen, die nicht zu Körperkontakt führen, in einem organisierten Rahmen,
insbesondere durch einen Club oder Verband, in einer Gruppe von insbesondere durch einen Club oder Verband, in einer Gruppe von
höchstens 20 Personen, immer in Anwesenheit eines Trainers oder einer höchstens 20 Personen, immer in Anwesenheit eines Trainers oder einer
erwachsenen Aufsichtsperson und unter Einhaltung eines Abstands von erwachsenen Aufsichtsperson und unter Einhaltung eines Abstands von
1,5 m zwischen den Personen, 1,5 m zwischen den Personen,
- Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens drei - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens drei
Reitern." Reitern."
Art. 4 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 4 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und "Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und
Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von
den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt
worden sind. worden sind.
Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet. Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet.
Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und
Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative bedecken. Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative bedecken.
In Abweichung von Absatz 1 können Unterrichtsstunden und Aktivitäten In Abweichung von Absatz 1 können Unterrichtsstunden und Aktivitäten
im Primarschul- und Sekundarschulunterricht ab dem 18. Mai 2020 im Primarschul- und Sekundarschulunterricht ab dem 18. Mai 2020
wiederaufgenommen werden für die von den Gemeinschaften bestimmten wiederaufgenommen werden für die von den Gemeinschaften bestimmten
Gruppen auf der Grundlage der Empfehlungen der Experten und Gruppen auf der Grundlage der Empfehlungen der Experten und
zuständigen Behörden. zuständigen Behörden.
Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches
Material zur Verfügung stellen und die Schüler, die aufgrund Material zur Verfügung stellen und die Schüler, die aufgrund
schulischer Probleme oder besonderer Lernbedürfnisse einer schulischer Probleme oder besonderer Lernbedürfnisse einer
spezifischen Begleitung bedürfen, individuell einladen. spezifischen Begleitung bedürfen, individuell einladen.
Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen
bleiben geöffnet. Besondere Modalitäten in Sachen Organisation können bleiben geöffnet. Besondere Modalitäten in Sachen Organisation können
für diese Einrichtungen vorgesehen werden. für diese Einrichtungen vorgesehen werden.
Hochschuleinrichtungen und Lehranstalten für zusätzlichen Hochschuleinrichtungen und Lehranstalten für zusätzlichen
Weiterbildungsunterricht können ihre Unterrichtsstunden und Weiterbildungsunterricht können ihre Unterrichtsstunden und
Aktivitäten gemäß den Richtlinien der Gemeinschaften und den von der Aktivitäten gemäß den Richtlinien der Gemeinschaften und den von der
Föderalregierung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen wiederaufnehmen. Föderalregierung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen wiederaufnehmen.
Nur wenn die Ortsbeschaffenheit der Infrastruktur es erlaubt, können Nur wenn die Ortsbeschaffenheit der Infrastruktur es erlaubt, können
die Gemeinschaften beschließen, den Teilzeit-Kunstunterricht für die Gemeinschaften beschließen, den Teilzeit-Kunstunterricht für
begrenzte Aktivitäten wiederaufzunehmen." begrenzte Aktivitäten wiederaufzunehmen."
Art. 5 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 5 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der "Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der
öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei
Notwendigkeit. Notwendigkeit.
Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick
auf: auf:
- Weg zu und von Orten, deren Öffnung aufgrund der Artikel 1, 2 und 3 - Weg zu und von Orten, deren Öffnung aufgrund der Artikel 1, 2 und 3
erlaubt ist, erlaubt ist,
- den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, - den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern,
- den Zugang zu medizinischer Versorgung, - den Zugang zu medizinischer Versorgung,
- familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern - familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern
im Rahmen des geteilten Sorgerechts, im Rahmen des geteilten Sorgerechts,
- Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen - Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen
mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen,
- Versorgung von Tieren, - Versorgung von Tieren,
- berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
- Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in - Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in
einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder
wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
- die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel - die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel
5bis vorgesehen sind, 5bis vorgesehen sind,
- Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6, - Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6,
- Fahrten und Ausgänge im Rahmen des Verkaufs und der Vermietung von - Fahrten und Ausgänge im Rahmen des Verkaufs und der Vermietung von
Immobilien." Immobilien."
Art. 6 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 6 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel
geahndet: geahndet:
- Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der
Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
oder die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, oder die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen,
- die Artikel 4, 5, 8 und 8bis." - die Artikel 4, 5, 8 und 8bis."
Art. 7 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 7 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit "Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des
vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang
und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über
das Polizeiamt." das Polizeiamt."
Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum
7. Juni 2020 einschließlich anwendbar. 7. Juni 2020 einschließlich anwendbar.
In Abweichung von Absatz 1: In Abweichung von Absatz 1:
- ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30. - ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30.
Juni 2020 einschließlich anwendbar, Juni 2020 einschließlich anwendbar,
- ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020 - ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020
einschließlich anwendbar, einschließlich anwendbar,
- werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020 - werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020
einschließlich abgesagt, einschließlich abgesagt,
- sind Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher, - sind Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher,
folkloristischer, sportlicher, touristischer und rekreativer Art bis folkloristischer, sportlicher, touristischer und rekreativer Art bis
zum 30. Juni 2020 einschließlich verboten." zum 30. Juni 2020 einschließlich verboten."
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 18. Mai 2020 in Kraft.
Brüssel, den 15. Mai 2020 Brüssel, den 15. Mai 2020
P. DE CREM P. DE CREM
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