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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 15 mei 2020 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 15 mai 2020 modifiant l'arrêté ministériel du |
besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de | 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation |
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2020). | du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 15 mai 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
15. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen | 15. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen |
Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen | Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen |
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 | zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 |
Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Mai 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Mai 2020; |
Aufgrund der am 15. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 15. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr |
schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden | schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden |
Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die | Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die |
sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag | sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag |
weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung | weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung |
des Nationalen Sicherheitsrates vom 13. Mai 2020 beschlossenen | des Nationalen Sicherheitsrates vom 13. Mai 2020 beschlossenen |
Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich | Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich |
ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; | ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020 und am 6. und 13. Mai 2020 zusammengetreten | 15. und 24. April 2020 und am 6. und 13. Mai 2020 zusammengetreten |
ist; | ist; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa | In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa |
vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der | vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der |
Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent | Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent |
bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der | bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der |
Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die | Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die |
zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht | zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht |
nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die | nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die |
gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle | gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle |
gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen | gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen |
und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den | und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den |
Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; | Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; |
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um | Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um |
jeden Preis vermieden werden muss; | jeden Preis vermieden werden muss; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; | In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 22. April 2020; | vom 22. April 2020; |
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in |
geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein | geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein |
besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; | besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; |
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines |
Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; | Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass | In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass |
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; |
In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus | In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus |
weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten | weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten |
und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern; | und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern; |
dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen | dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen |
werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die | werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die |
Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen | Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen |
zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass | zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass |
dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen | dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen |
nie ausgeschlossen werden kann; | nie ausgeschlossen werden kann; |
In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, |
Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der | Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der |
Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung | Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung |
pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der | pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der |
Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus | Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus |
verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, | verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, |
Virologen und Wirtschaftsexperten; | Virologen und Wirtschaftsexperten; |
In Erwägung der Stellungnahme des GEES; | In Erwägung der Stellungnahme des GEES; |
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von | In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von |
Comeos; | Comeos; |
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
wird; | wird; |
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen |
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der |
schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen | schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen |
einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff demnach in | einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff demnach in |
Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, | Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, |
sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen Anzahl Kunden, die diese | sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen Anzahl Kunden, die diese |
Unternehmen seit dem 11. Mai 2020 wieder besuchen können, damit eine | Unternehmen seit dem 11. Mai 2020 wieder besuchen können, damit eine |
Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19 vermieden wird; dass das | Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19 vermieden wird; dass das |
Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den | Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den |
anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing | anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing |
die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; | die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; |
In Erwägung des Risikos eines indirekten Kontakts mit einer | In Erwägung des Risikos eines indirekten Kontakts mit einer |
infizierten Person über Tröpfchen und Aerosolpartikel, die diese auf | infizierten Person über Tröpfchen und Aerosolpartikel, die diese auf |
Nahrungsmittel und Produkte abgeben kann; dass dieses Risiko auf | Nahrungsmittel und Produkte abgeben kann; dass dieses Risiko auf |
Märkten höher ist, da sich die Auslage direkt vor dem Händler und | Märkten höher ist, da sich die Auslage direkt vor dem Händler und |
zwischen ihm und seinen Kunden befindet; dass Händler und ihre | zwischen ihm und seinen Kunden befindet; dass Händler und ihre |
Mitarbeiter, die auf den Märkten arbeiten, demnach zum Tragen einer | Mitarbeiter, die auf den Märkten arbeiten, demnach zum Tragen einer |
Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet | Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet |
werden müssen und es den Kunden stark angeraten wird; | werden müssen und es den Kunden stark angeraten wird; |
In der Erwägung, dass das Social Distancing in Kontaktberufen | In der Erwägung, dass das Social Distancing in Kontaktberufen |
naturgemäß nicht eingehalten werden kann; dass ebenfalls sowohl | naturgemäß nicht eingehalten werden kann; dass ebenfalls sowohl |
Dienstleister als auch Kunden demnach zum Tragen einer Schutzmaske | Dienstleister als auch Kunden demnach zum Tragen einer Schutzmaske |
oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet werden müssen; | oder einer anderen Alternative aus Stoff verpflichtet werden müssen; |
In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde | In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde |
in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen; | in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen; |
In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums | In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums |
in und um Einkaufszonen und auf genehmigten Märkten erforderlich sind, | in und um Einkaufszonen und auf genehmigten Märkten erforderlich sind, |
die für das gesamte Staatsgebiet gelten; | die für das gesamte Staatsgebiet gelten; |
In der Erwägung, dass für Kontaktberufe, die nun ihre Tätigkeiten | In der Erwägung, dass für Kontaktberufe, die nun ihre Tätigkeiten |
wieder aufnehmen, spezifische zusätzliche Modalitäten auferlegt werden | wieder aufnehmen, spezifische zusätzliche Modalitäten auferlegt werden |
müssen; | müssen; |
In der Erwägung, dass bei der Ausübung von Kontaktberufen, genau wie | In der Erwägung, dass bei der Ausübung von Kontaktberufen, genau wie |
für jedes andere Unternehmen, das Verbrauchern Güter oder | für jedes andere Unternehmen, das Verbrauchern Güter oder |
Dienstleistungen anbietet, grundsätzlich nur ein Kunde pro 10 m2 | Dienstleistungen anbietet, grundsätzlich nur ein Kunde pro 10 m2 |
zugelassen werden darf; | zugelassen werden darf; |
In der Erwägung, dass Friseure ihre Dienstleistung üblicherweise in | In der Erwägung, dass Friseure ihre Dienstleistung üblicherweise in |
verschiedene Schritte unterteilen, wobei die Kunden jeweils über einen | verschiedene Schritte unterteilen, wobei die Kunden jeweils über einen |
eigenen Platz verfügen; dass Friseuren demnach eine gewisse | eigenen Platz verfügen; dass Friseuren demnach eine gewisse |
Flexibilität in Bezug auf die erlaubte Anzahl Kunden im Verhältnis zur | Flexibilität in Bezug auf die erlaubte Anzahl Kunden im Verhältnis zur |
Fläche des Salons eingeräumt werden kann; | Fläche des Salons eingeräumt werden kann; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID 19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID 19 wird wie folgt ersetzt: |
§ 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen | § 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen |
anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses | anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses |
wieder öffnen. | wieder öffnen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf | 1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf |
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, | dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, |
2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die | 2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die |
nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder | nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder |
freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, | freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, |
In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen, | In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen, |
einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers: | einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers: |
1. Massagesalons, | 1. Massagesalons, |
2. Wellnesszentren einschließlich Saunas, | 2. Wellnesszentren einschließlich Saunas, |
3. Fitnesszentren, | 3. Fitnesszentren, |
4. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros. | 4. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros. |
§ 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen | § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen |
erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die | erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die |
weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, | weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, |
einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und | einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und |
insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den | insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den |
Personen. | Personen. |
Unbeschadet des Paragraphen 3bis dürfen diese Unternehmen Kunden nur | Unbeschadet des Paragraphen 3bis dürfen diese Unternehmen Kunden nur |
gemäß folgenden Modalitäten empfangen: | gemäß folgenden Modalitäten empfangen: |
- Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder | - Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder |
bei Terminvereinbarung solange wie üblich. | bei Terminvereinbarung solange wie üblich. |
- Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, | - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, |
dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines | dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines |
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. |
- Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die | - Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die |
Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige | Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige |
Alternative voneinander getrennt sind. | Alternative voneinander getrennt sind. |
- Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte | - Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte |
für die Handhygiene zur Verfügung. | für die Handhygiene zur Verfügung. |
Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während | Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während |
eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. | eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. |
In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
begleiten. | begleiten. |
§ 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig | § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig |
geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1 | geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1 |
vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich | vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich |
ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. | ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. |
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und |
Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder | Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder |
organisatorischer Art wie bestimmt im: | organisatorischer Art wie bestimmt im: |
- "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der | - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der |
Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen | Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt |
durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften | durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften |
und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges | und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges |
Schutzniveau bieten, | Schutzniveau bieten, |
- "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 | - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 |
am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen | am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung | Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung |
gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder | gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder |
Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, | Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, |
die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben | die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben |
immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. | immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. |
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des |
Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der | Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der |
sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich | sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich |
ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache | ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache |
mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
beschlossen. | beschlossen. |
Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die | Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die |
geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende | geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende |
Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden | Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden |
Präventionsmaßnahmen. | Präventionsmaßnahmen. |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im | Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im |
Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. | Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. |
§ 3bis - In Schönheitssalons, nichtmedizinischen Fußpflegeinstituten, | § 3bis - In Schönheitssalons, nichtmedizinischen Fußpflegeinstituten, |
Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und Tattoo- und | Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und Tattoo- und |
Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende zusätzliche | Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende zusätzliche |
spezifische Modalitäten: | spezifische Modalitäten: |
- Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden. | - Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden. |
- Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im | - Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im |
Unternehmen aufhalten. | Unternehmen aufhalten. |
- Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich | - Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich |
nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort | nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort |
der Erbringung aufhalten. | der Erbringung aufhalten. |
- Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall | - Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall |
nutzen. | nutzen. |
- Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des | - Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des |
Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und | Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und |
Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff | Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff |
bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im | bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im |
Gesicht strikt notwendigen Dauer. | Gesicht strikt notwendigen Dauer. |
- Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m | - Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m |
angeordnet sein. | angeordnet sein. |
- Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach | - Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach |
jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu | jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu |
desinfizieren. | desinfizieren. |
- Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten. | - Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten. |
§ 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden | § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden |
Modalitäten empfangen: | Modalitäten empfangen: |
- Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht | - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht |
über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
- Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche | - Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche |
Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. | Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. |
- Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m | - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m |
durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. | durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. |
Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die | Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die |
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
begleiten. | begleiten. |
§ 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen | § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen |
Uhrzeiten geöffnet bleiben. | Uhrzeiten geöffnet bleiben. |
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet | Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet |
bleiben. | bleiben. |
§ 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge | § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge |
der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, | der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, |
Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers | Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers |
des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass | des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass |
die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines | die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines |
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. |
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine | Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine |
Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände, | Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände, |
Fahnen oder andere Gegenstände auf. | Fahnen oder andere Gegenstände auf. |
§ 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder | § 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder |
Zwei-Wochen-Märkte mit maximal 50 Marktständen unter folgenden | Zwei-Wochen-Märkte mit maximal 50 Marktständen unter folgenden |
Bedingungen erlauben: | Bedingungen erlauben: |
- Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt | - Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt |
ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. | ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. |
- Es ist kein Trödel- oder Flohmarkt. | - Es ist kein Trödel- oder Flohmarkt. |
- Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer des Marktes | - Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer des Marktes |
Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff | Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff |
bedecken. | bedecken. |
- Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für | - Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für |
die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung. | die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung. |
- Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den | - Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den |
Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. | Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. |
- Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke | - Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke |
konsumieren. | konsumieren. |
- Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu | - Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu |
kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind. | kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind. |
- Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit | - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit |
getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern | getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern |
die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände | die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände |
nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine | nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine |
Alternativlösung festlegen. | Alternativlösung festlegen. |
Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die | Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die |
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
begleiten. | begleiten. |
Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der | Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der |
Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den | Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den |
zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des | zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des |
Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung | Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung |
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen |
Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie | Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie |
diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung | diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung |
der Ausbreitung von COVID-19" bieten können. | der Ausbreitung von COVID-19" bieten können. |
Individuelle wandergewerbliche Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort | Individuelle wandergewerbliche Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort |
ausgeübt werden, unter Vorbehalt einer vorherigen Erlaubnis der | ausgeübt werden, unter Vorbehalt einer vorherigen Erlaubnis der |
Gemeindebehörden. | Gemeindebehörden. |
§ 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen, | § 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen, |
touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und | touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und |
Gaststättengewerbe sind geschlossen. | Gaststättengewerbe sind geschlossen. |
Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen | Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen |
zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind | zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind |
erlaubt. | erlaubt. |
Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen, rekreativen, | Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen, rekreativen, |
touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren. | touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren. |
In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: | In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: |
1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, | 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, |
Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, | Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, |
2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher | 2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher |
Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme | Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme |
von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien, | von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien, |
3. kulturelle Sehenswürdigkeiten, | 3. kulturelle Sehenswürdigkeiten, |
4. Natursehenswürdigkeiten. | 4. Natursehenswürdigkeiten. |
In Abweichung von Absatz 1 sind Bibliotheken geöffnet. | In Abweichung von Absatz 1 sind Bibliotheken geöffnet. |
Die in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen Sehenswürdigkeiten sind: | Die in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen Sehenswürdigkeiten sind: |
- Museen, | - Museen, |
- historische Gebäude und Denkmäler, | - historische Gebäude und Denkmäler, |
- Burgen und Schlösser. | - Burgen und Schlösser. |
Als "Museen" gelten: | Als "Museen" gelten: |
- Strukturen, die von mindestens einer der folgenden Körperschaften, | - Strukturen, die von mindestens einer der folgenden Körperschaften, |
nämlich der Föderalregierung und der föderierten Teilgebiete, als | nämlich der Föderalregierung und der föderierten Teilgebiete, als |
Museum oder Kunsthalle anerkannt sind, | Museum oder Kunsthalle anerkannt sind, |
- ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen im Dienste | - ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen im Dienste |
der Gesellschaft und deren Entwicklung, die das materielle und | der Gesellschaft und deren Entwicklung, die das materielle und |
immaterielle Erbe der Menschheit und ihrer Umwelt zu Studien-, | immaterielle Erbe der Menschheit und ihrer Umwelt zu Studien-, |
Bildungs- und Vergnügungszwecken erwerben, bewahren, erforschen, | Bildungs- und Vergnügungszwecken erwerben, bewahren, erforschen, |
vermitteln und/oder ausstellen durch Ausstellungen, Aktivitäten für | vermitteln und/oder ausstellen durch Ausstellungen, Aktivitäten für |
die Öffentlichkeit und wissenschaftliche Publikationen oder zur | die Öffentlichkeit und wissenschaftliche Publikationen oder zur |
allgemeinen Bekanntmachung, die alle von Fachleuten organisiert | allgemeinen Bekanntmachung, die alle von Fachleuten organisiert |
werden. | werden. |
Die in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten sind: | Die in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten sind: |
- Gärten, | - Gärten, |
- Parks und Naturreservate, | - Parks und Naturreservate, |
- Zoos und Tierparks. | - Zoos und Tierparks. |
Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen | Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 3 erwähnten kulturellen |
Sehenswürdigkeiten gelten folgende Bedingungen: | Sehenswürdigkeiten gelten folgende Bedingungen: |
- Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die | - Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die |
unter demselben Dach wohnen. | unter demselben Dach wohnen. |
- Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines | - Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines |
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. |
- Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon | - Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon |
wird eingerichtet. | wird eingerichtet. |
- Pro 15 m2 ist ein Besucher erlaubt. | - Pro 15 m2 ist ein Besucher erlaubt. |
- Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. | - Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. |
- Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird | - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird |
erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. | erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. |
- Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des | - Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des |
Social Distancing verantwortlich. | Social Distancing verantwortlich. |
- Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten | - Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten |
Regeln einhalten. | Regeln einhalten. |
- Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind | - Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind |
geschlossen. | geschlossen. |
- Das didaktische Material muss nach jedem Gebrauch desinfiziert | - Das didaktische Material muss nach jedem Gebrauch desinfiziert |
werden. | werden. |
Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten | Für Besuche der in Absatz 4 Nr. 4 erwähnten Natursehenswürdigkeiten |
gelten folgende Bedingungen: | gelten folgende Bedingungen: |
- Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die | - Die Besuche erfolgen allein oder in Begleitung von Personen, die |
unter demselben Dach wohnen. | unter demselben Dach wohnen. |
- Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines | - Die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines |
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, werden eingehalten. |
- Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon | - Ein System zum Verkauf von Eintrittskarten per Internet oder Telefon |
wird eingerichtet. | wird eingerichtet. |
- Pro 10 m2 öffentlich zugängliche Fläche ist ein Besucher erlaubt. | - Pro 10 m2 öffentlich zugängliche Fläche ist ein Besucher erlaubt. |
- Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. | - Eine maximale Anzahl Besucher pro Zeitfenster wird festgelegt. |
- Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird | - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung wird |
erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. | erstellt und die Begleitung der Besucher wird vorgesehen. |
- Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des | - Das Personal ist für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des |
Social Distancing verantwortlich. | Social Distancing verantwortlich. |
- Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten | - Eventuelle Geschäfte müssen die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten |
Regeln einhalten | Regeln einhalten |
- Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind | - Cafeterien, Restaurants, Attraktionen und Spielplätze sind |
geschlossen." | geschlossen." |
Art. 2 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 2 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. | "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. |
Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase | Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase |
mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, | mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, |
sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, | sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, |
Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge | Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge |
oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte | oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte |
Beförderungsmittel betreten werden. | Beförderungsmittel betreten werden. |
In Abweichung von Absatz 2 ist das Fahrpersonal der öffentlichen | In Abweichung von Absatz 2 ist das Fahrpersonal der öffentlichen |
Verkehrsgesellschaften nicht verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, | Verkehrsgesellschaften nicht verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, |
sofern einerseits der Fahrer gut isoliert in einer Kabine ist und | sofern einerseits der Fahrer gut isoliert in einer Kabine ist und |
andererseits ein Plakat und/oder Aufkleber den Benutzern den Grund | andererseits ein Plakat und/oder Aufkleber den Benutzern den Grund |
anzeigt, warum der Fahrer keine Maske trägt." | anzeigt, warum der Fahrer keine Maske trägt." |
Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich | "Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich |
anders vorgesehen: | anders vorgesehen: |
1. Menschenansammlungen, | 1. Menschenansammlungen, |
2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, | 2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, |
festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und | festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und |
rekreativer Art, | rekreativer Art, |
3. eintägige Schulausflüge, | 3. eintägige Schulausflüge, |
4. mehrtägige Schulausflüge, | 4. mehrtägige Schulausflüge, |
5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen | 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen |
Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, | Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, |
6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. | 6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. |
In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: | In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: |
- Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 | - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 |
Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den | Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den |
Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, | Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, |
- zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 | - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 30 |
Personen, | Personen, |
- religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens | - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens |
30 Personen, | 30 Personen, |
- religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung | - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung |
über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in | über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in |
Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die | Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die |
mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter | mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter |
Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die | Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die |
Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht | Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht |
zugänglich ist, | zugänglich ist, |
- Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu | - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu |
Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die | Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die |
unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei | unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei |
anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung | anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung |
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, |
- regelmäßiges Training und regelmäßiger Sportunterricht im Freien, | - regelmäßiges Training und regelmäßiger Sportunterricht im Freien, |
die nicht zu Körperkontakt führen, in einem organisierten Rahmen, | die nicht zu Körperkontakt führen, in einem organisierten Rahmen, |
insbesondere durch einen Club oder Verband, in einer Gruppe von | insbesondere durch einen Club oder Verband, in einer Gruppe von |
höchstens 20 Personen, immer in Anwesenheit eines Trainers oder einer | höchstens 20 Personen, immer in Anwesenheit eines Trainers oder einer |
erwachsenen Aufsichtsperson und unter Einhaltung eines Abstands von | erwachsenen Aufsichtsperson und unter Einhaltung eines Abstands von |
1,5 m zwischen den Personen, | 1,5 m zwischen den Personen, |
- Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens drei | - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens drei |
Reitern." | Reitern." |
Art. 4 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 4 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und | "Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und |
Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von | Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von |
den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt | den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt |
worden sind. | worden sind. |
Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet. | Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet. |
Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und | Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und |
Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative bedecken. | Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative bedecken. |
In Abweichung von Absatz 1 können Unterrichtsstunden und Aktivitäten | In Abweichung von Absatz 1 können Unterrichtsstunden und Aktivitäten |
im Primarschul- und Sekundarschulunterricht ab dem 18. Mai 2020 | im Primarschul- und Sekundarschulunterricht ab dem 18. Mai 2020 |
wiederaufgenommen werden für die von den Gemeinschaften bestimmten | wiederaufgenommen werden für die von den Gemeinschaften bestimmten |
Gruppen auf der Grundlage der Empfehlungen der Experten und | Gruppen auf der Grundlage der Empfehlungen der Experten und |
zuständigen Behörden. | zuständigen Behörden. |
Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches | Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches |
Material zur Verfügung stellen und die Schüler, die aufgrund | Material zur Verfügung stellen und die Schüler, die aufgrund |
schulischer Probleme oder besonderer Lernbedürfnisse einer | schulischer Probleme oder besonderer Lernbedürfnisse einer |
spezifischen Begleitung bedürfen, individuell einladen. | spezifischen Begleitung bedürfen, individuell einladen. |
Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen | Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen |
bleiben geöffnet. Besondere Modalitäten in Sachen Organisation können | bleiben geöffnet. Besondere Modalitäten in Sachen Organisation können |
für diese Einrichtungen vorgesehen werden. | für diese Einrichtungen vorgesehen werden. |
Hochschuleinrichtungen und Lehranstalten für zusätzlichen | Hochschuleinrichtungen und Lehranstalten für zusätzlichen |
Weiterbildungsunterricht können ihre Unterrichtsstunden und | Weiterbildungsunterricht können ihre Unterrichtsstunden und |
Aktivitäten gemäß den Richtlinien der Gemeinschaften und den von der | Aktivitäten gemäß den Richtlinien der Gemeinschaften und den von der |
Föderalregierung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen wiederaufnehmen. | Föderalregierung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen wiederaufnehmen. |
Nur wenn die Ortsbeschaffenheit der Infrastruktur es erlaubt, können | Nur wenn die Ortsbeschaffenheit der Infrastruktur es erlaubt, können |
die Gemeinschaften beschließen, den Teilzeit-Kunstunterricht für | die Gemeinschaften beschließen, den Teilzeit-Kunstunterricht für |
begrenzte Aktivitäten wiederaufzunehmen." | begrenzte Aktivitäten wiederaufzunehmen." |
Art. 5 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 5 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der | "Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der |
öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei | öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei |
Notwendigkeit. | Notwendigkeit. |
Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick | Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick |
auf: | auf: |
- Weg zu und von Orten, deren Öffnung aufgrund der Artikel 1, 2 und 3 | - Weg zu und von Orten, deren Öffnung aufgrund der Artikel 1, 2 und 3 |
erlaubt ist, | erlaubt ist, |
- den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, | - den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, |
- den Zugang zu medizinischer Versorgung, | - den Zugang zu medizinischer Versorgung, |
- familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern | - familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern |
im Rahmen des geteilten Sorgerechts, | im Rahmen des geteilten Sorgerechts, |
- Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen | - Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen |
mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, | mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, |
- Versorgung von Tieren, | - Versorgung von Tieren, |
- berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und | - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und |
Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
- Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in | - Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in |
einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder | einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder |
wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und | wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und |
Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
- die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel | - die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel |
5bis vorgesehen sind, | 5bis vorgesehen sind, |
- Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6, | - Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6, |
- Fahrten und Ausgänge im Rahmen des Verkaufs und der Vermietung von | - Fahrten und Ausgänge im Rahmen des Verkaufs und der Vermietung von |
Immobilien." | Immobilien." |
Art. 6 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 6 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel | Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel |
geahndet: | geahndet: |
- Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der | - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der |
Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer | Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
oder die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, | oder die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, |
- die Artikel 4, 5, 8 und 8bis." | - die Artikel 4, 5, 8 und 8bis." |
Art. 7 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 7 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit | "Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des | Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des |
vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang | vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang |
und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über | und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über |
das Polizeiamt." | das Polizeiamt." |
Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum | "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum |
7. Juni 2020 einschließlich anwendbar. | 7. Juni 2020 einschließlich anwendbar. |
In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
- ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30. | - ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30. |
Juni 2020 einschließlich anwendbar, | Juni 2020 einschließlich anwendbar, |
- ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020 | - ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020 |
einschließlich anwendbar, | einschließlich anwendbar, |
- werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020 | - werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020 |
einschließlich abgesagt, | einschließlich abgesagt, |
- sind Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher, | - sind Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher, |
folkloristischer, sportlicher, touristischer und rekreativer Art bis | folkloristischer, sportlicher, touristischer und rekreativer Art bis |
zum 30. Juni 2020 einschließlich verboten." | zum 30. Juni 2020 einschließlich verboten." |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. |
Brüssel, den 15. Mai 2020 | Brüssel, den 15. Mai 2020 |
P. DE CREM | P. DE CREM |