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Ministerieel besluit houdende diverse bepalingen inzake accijnzen. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel portant des dispositions diverses en matière d'accise. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
15 JULI 2015. - Ministerieel besluit houdende diverse bepalingen | 15 JUILLET 2015. - Arrêté ministériel portant des dispositions |
inzake accijnzen. - Duitse vertaling | diverses en matière d'accise. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 15 juli 2015 houdende diverse bepalingen inzake accijnzen | l'arrêté ministériel du 15 juillet 2015 portant des dispositions |
(Belgisch Staatsblad van 12 augustus 2015). | diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 12 août 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
15. JULI 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener | 15. JULI 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Akzisenbereich | Bestimmungen im Akzisenbereich |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung | Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung |
der föderalen Staatsstruktur (1), abgeändert durch die Artikel 88 bis | der föderalen Staatsstruktur (1), abgeändert durch die Artikel 88 bis |
93 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 (2); | 93 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 (2); |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine |
Akzisenregelung (3); | Akzisenregelung (3); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 2010 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 2010 über die |
allgemeine Akzisenregelung (4); | allgemeine Akzisenregelung (4); |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. März 2004 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. März 2004 über die |
Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem Verpackungsbeitrag | Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem Verpackungsbeitrag |
unterliegen, und für Produkte, die dem Umweltbeitrag unterliegen (5); | unterliegen, und für Produkte, die dem Umweltbeitrag unterliegen (5); |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die |
allgemeine Akzisenregelung (6); | allgemeine Akzisenregelung (6); |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. |
März 2015; | März 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.185/3 des Staatsrates vom 30. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.185/3 des Staatsrates vom 30. März |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 über die | Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 über die |
allgemeine Akzisenregelung wird Anlage 11, ersetzt durch die Anlage | allgemeine Akzisenregelung wird Anlage 11, ersetzt durch die Anlage |
zum Ministeriellen Erlass vom 31. Januar 2014, durch die Anlage zu | zum Ministeriellen Erlass vom 31. Januar 2014, durch die Anlage zu |
vorliegendem Erlass ersetzt. | vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 2 - In der Überschrift des Ministeriellen Erlasses vom 2. März | Art. 2 - In der Überschrift des Ministeriellen Erlasses vom 2. März |
2004 über die Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem | 2004 über die Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem |
Verpackungsbeitrag unterliegen, und für Produkte, die dem | Verpackungsbeitrag unterliegen, und für Produkte, die dem |
Umweltbeitrag unterliegen, werden die Wörter ", und für Produkte, die | Umweltbeitrag unterliegen, werden die Wörter ", und für Produkte, die |
dem Umweltbeitrag unterliegen" aufgehoben. | dem Umweltbeitrag unterliegen" aufgehoben. |
Art. 3 - 4 - [Abänderungen des Ministeriellen Erlasses vom 2. März | Art. 3 - 4 - [Abänderungen des Ministeriellen Erlasses vom 2. März |
2004 über die Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem | 2004 über die Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem |
Verpackungsbeitrag unterliegen, und für Produkte, die dem | Verpackungsbeitrag unterliegen, und für Produkte, die dem |
Umweltbeitrag unterliegen] | Umweltbeitrag unterliegen] |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 1, der am Tag seiner Veröffentlichung im | Ausnahme von Artikel 1, der am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Brüssel, den 15. Juli 2015 | Brüssel, den 15. Juli 2015 |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
_______ | _______ |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993. | (1) Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993. |
(2) Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2014. | (2) Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2014. |
(3) Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2009, deutsche Übersetzung | (3) Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2009, deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2011. | Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2011. |
(4) Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2010, deutsche Übersetzung | (4) Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2010, deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 12. August 2014, | Belgisches Staatsblatt vom 12. August 2014, |
(5) Belgisches Staatsblatt vom 5. März 2004. | (5) Belgisches Staatsblatt vom 5. März 2004. |
(6) Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2010, deutsche Übersetzung | (6) Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2010, deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 27. Dezember 2013. | Belgisches Staatsblatt vom 27. Dezember 2013. |
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 15. Juli 2015 | Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 15. Juli 2015 |
Anlage 11 | Anlage 11 |
ANMELDUNG ZUR ÜBERFÜHRUNG | ANMELDUNG ZUR ÜBERFÜHRUNG |
IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR IM AKZISENBEREICH | IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR IM AKZISENBEREICH |
(ERLÄUTERUNGEN) | (ERLÄUTERUNGEN) |
Auszufüllende Felder | Auszufüllende Felder |
Feld 1: Anmeldung: Dieses Feld enthält drei Unterfelder. | Feld 1: Anmeldung: Dieses Feld enthält drei Unterfelder. |
- Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung "AC" für die | - Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung "AC" für die |
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im | Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im |
Akzisenbereich. | Akzisenbereich. |
- Zweites Unterfeld: Anzugeben ist Code "4" für die Überführung in den | - Zweites Unterfeld: Anzugeben ist Code "4" für die Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr. | steuerrechtlich freien Verkehr. |
- Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen. | - Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen. |
Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des | Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des |
Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten | Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten |
Vordrucke (AC 4-Vordruck und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) | Vordrucke (AC 4-Vordruck und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) |
(Beispiel: Werden ein AC 4-Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke | (Beispiel: Werden ein AC 4-Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke |
vorgelegt, so ist der AC 4-Vordruck mit 1/3, der erste | vorgelegt, so ist der AC 4-Vordruck mit 1/3, der erste |
Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 | Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 |
zu kennzeichnen). | zu kennzeichnen). |
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition (d.h. | Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition (d.h. |
wenn nur ein einziges Feld 31 "Warenbezeichnung" auszufüllen ist), so | wenn nur ein einziges Feld 31 "Warenbezeichnung" auszufüllen ist), so |
ist in Feld 3 1/1 einzutragen. | ist in Feld 3 1/1 einzutragen. |
Feld 5: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten | Feld 5: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten |
auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten | auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten |
Warenpositionen; die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl | Warenpositionen; die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl |
der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen. Siehe ebenfalls die Angaben | der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen. Siehe ebenfalls die Angaben |
in Bezug auf die Felder 3 und 32. | in Bezug auf die Felder 3 und 32. |
Feld 6: Packstücke insgesamt: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in | Feld 6: Packstücke insgesamt: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in |
Ziffern) der Packstücke. | Ziffern) der Packstücke. |
Feld 7: Bezugsnummer: Von den Benutzern anzugeben ist die Nummer, die | Feld 7: Bezugsnummer: Von den Benutzern anzugeben ist die Nummer, die |
der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen | der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen |
gegeben hat. | gegeben hat. |
Feld 8: Empfänger: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma, | Feld 8: Empfänger: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma, |
Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit | Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit |
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. | Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. |
- Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer | - Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer |
anzugeben. | anzugeben. |
- Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in | - Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in |
Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol | Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol |
ist die Zulassungsnummer anzugeben. | ist die Zulassungsnummer anzugeben. |
- Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer. | - Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer. |
Feld 14: Anmelder/Vertreter: Anzugeben sind Name und Vornamen bzw. | Feld 14: Anmelder/Vertreter: Anzugeben sind Name und Vornamen bzw. |
Firma, Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit | Firma, Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit |
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. | Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. |
- Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer | - Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer |
anzugeben. | anzugeben. |
- Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in | - Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in |
Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol | Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol |
ist die Zulassungsnummer anzugeben. | ist die Zulassungsnummer anzugeben. |
- Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer. | - Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer. |
Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - | Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - |
Container-Nr(n). - Anzahl und Art: Anzugeben sind Zeichen und Nummern, | Container-Nr(n). - Anzahl und Art: Anzugeben sind Zeichen und Nummern, |
Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die | Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die |
Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände beziehungsweise die | Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände beziehungsweise die |
Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren | Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren |
erforderlichen Angaben. Wenn Container verwendet werden, müssen in | erforderlichen Angaben. Wenn Container verwendet werden, müssen in |
dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden. | dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden. |
Unter "Warenbezeichnung" ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware | Unter "Warenbezeichnung" ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware |
zu verstehen, die so genau sein muss, dass das sofortige und | zu verstehen, die so genau sein muss, dass das sofortige und |
eindeutige Erkennen und die unmittelbare und richtige Einreihung der | eindeutige Erkennen und die unmittelbare und richtige Einreihung der |
Ware möglich sind. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten | Ware möglich sind. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten |
Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, | Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, |
die jedem Exemplar der Anmeldung beigefügt werden. | die jedem Exemplar der Anmeldung beigefügt werden. |
In diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle | In diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle |
notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen wie Alkoholgehalt, Grad | notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen wie Alkoholgehalt, Grad |
Plato, Liefermengen usw. zu vermerken. | Plato, Liefermengen usw. zu vermerken. |
Die Art der Packstücke wird gemäß der Liste der Codes angegeben, die | Die Art der Packstücke wird gemäß der Liste der Codes angegeben, die |
in Anhang 4 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung | in Anhang 4 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung |
- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen sind, | - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen sind, |
die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im | die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im |
Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. | Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. |
Feld 32: Positionsnummer: In diesem Feld ist die laufende Nummer der | Feld 32: Positionsnummer: In diesem Feld ist die laufende Nummer der |
betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten | betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten |
Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen anzugeben | Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen anzugeben |
- vgl. Feld 5. | - vgl. Feld 5. |
Feld 33: Warennummer (fünftes Unterfeld): Anzugeben ist der nationale | Feld 33: Warennummer (fünftes Unterfeld): Anzugeben ist der nationale |
Zusatzcode. Dieser Code besteht aus vier Zeichen. Die Codes sind in | Zusatzcode. Dieser Code besteht aus vier Zeichen. Die Codes sind in |
Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - | Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - |
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen, die im | Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen, die im |
Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im | Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im |
Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. | Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. |
Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur | Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur |
das erste ausgefüllt werden muss. Der Code, der in dieses Feld | das erste ausgefüllt werden muss. Der Code, der in dieses Feld |
eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten | eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten |
Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen | Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen |
vierstelligen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von: | vierstelligen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von: |
- 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Entnahme aus dem | - 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Entnahme aus dem |
Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den | Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr, | steuerrechtlich freien Verkehr, |
- 81 für eine von einem registrierten Empfänger hinterlegte Anmeldung | - 81 für eine von einem registrierten Empfänger hinterlegte Anmeldung |
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, | zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, |
- 82 für eine von einem registrierten Empfänger im Einzelfall | - 82 für eine von einem registrierten Empfänger im Einzelfall |
hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr, | Verkehr, |
- 83 für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | - 83 für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr von bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den | Verkehr von bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den |
steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Akzisenprodukten, die im | steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Akzisenprodukten, die im |
Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden | Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden |
müssen, | müssen, |
- 84 für eine von einem Erdgas- oder Stromversorger hinterlegte | - 84 für eine von einem Erdgas- oder Stromversorger hinterlegte |
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, | Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, |
- 85 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" | - 85 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" |
hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr, | Verkehr, |
- 86 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Endbenutzer" im Bereich | - 86 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Endbenutzer" im Bereich |
Alkohol hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich | Alkohol hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich |
freien Verkehr, | freien Verkehr, |
- 87 in den anderen Fällen. | - 87 in den anderen Fällen. |
Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem | Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem |
entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, | entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, |
wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die | wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die |
auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee - schweres Heizöl - | auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee - schweres Heizöl - |
verflüssigtes Erdölgas - Steinkohle - Koks - Braunkohle - Stoffe in | verflüssigtes Erdölgas - Steinkohle - Koks - Braunkohle - Stoffe in |
Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die | Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die |
offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des | offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des |
KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage | KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage |
von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die | von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die |
Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht). | Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht). |
Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier: Es handelt sich um Verweise | Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier: Es handelt sich um Verweise |
auf die Bestandsaufzeichnungen oder folgende Dokumente: | auf die Bestandsaufzeichnungen oder folgende Dokumente: |
- e-VD, | - e-VD, |
- VBD, | - VBD, |
- Handelsdokument, | - Handelsdokument, |
- andere. | - andere. |
Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitdokuments, mit dem die | Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitdokuments, mit dem die |
Produkte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten | Produkte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten |
Empfänger oder den registrierten Empfänger im Einzelfall versandt | Empfänger oder den registrierten Empfänger im Einzelfall versandt |
worden sind, oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen. | worden sind, oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen. |
Feld 41: Besondere Maßeinheit: Gegebenenfalls ist die Menge der | Feld 41: Besondere Maßeinheit: Gegebenenfalls ist die Menge der |
betreffenden Position in der gültigen Maßeinheit anzugeben: | betreffenden Position in der gültigen Maßeinheit anzugeben: |
- für Ethylalkohol und alkoholische Getränke: Anzahl Liter bei 20° C | - für Ethylalkohol und alkoholische Getränke: Anzahl Liter bei 20° C |
mit zwei Dezimalstellen, | mit zwei Dezimalstellen, |
- für Bier, Wein, Schaumwein, andere gegorene Getränke und | - für Bier, Wein, Schaumwein, andere gegorene Getränke und |
Zwischenerzeugnisse: Anzahl Liter, | Zwischenerzeugnisse: Anzahl Liter, |
- für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter bei 15° | - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter bei 15° |
C, oder gegebenenfalls Anzahl Kilogramm beziehungsweise MWh, | C, oder gegebenenfalls Anzahl Kilogramm beziehungsweise MWh, |
- für Kaffee: Nettogewicht in Kilogramm, | - für Kaffee: Nettogewicht in Kilogramm, |
- für Limonadengetränke, andere nicht alkoholhaltige Getränke und | - für Limonadengetränke, andere nicht alkoholhaltige Getränke und |
Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht | Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht |
alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, | alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, |
ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder | ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder |
für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger | für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger |
Getränke aufgemacht: Anzahl Liter, | Getränke aufgemacht: Anzahl Liter, |
- für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer | - für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer |
fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger | fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger |
Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf | Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf |
der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder | der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder |
die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: | die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: |
Nettogewicht in Kilogramm, | Nettogewicht in Kilogramm, |
- für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den | - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den |
steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in | steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in |
Hektoliter. | Hektoliter. |
Feld 42: Artikelpreis: Nur auszufüllen, wenn die MwSt. durch eine | Feld 42: Artikelpreis: Nur auszufüllen, wenn die MwSt. durch eine |
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
entrichtet werden muss. Anzugeben ist der Artikelpreis, ausgedrückt in | entrichtet werden muss. Anzugeben ist der Artikelpreis, ausgedrückt in |
Euro. | Euro. |
Feld 44: Besondere Vermerke: | Feld 44: Besondere Vermerke: |
- In diesem Feld ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung | - In diesem Feld ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung |
sich bezieht. | sich bezieht. |
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr von Steinkohle, Koks und Braunkohle muss der Anmelder alle | Verkehr von Steinkohle, Koks und Braunkohle muss der Anmelder alle |
Rechnungen oder eine Aufstellung mit allen auf diesen Lieferrechnungen | Rechnungen oder eine Aufstellung mit allen auf diesen Lieferrechnungen |
vermerkten erforderlichen Angaben bis zum 31. Dezember des fünften | vermerkten erforderlichen Angaben bis zum 31. Dezember des fünften |
Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. | Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. |
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Rechnungen | Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Rechnungen |
oder die Aufstellung zu machen: | oder die Aufstellung zu machen: |
o Bezugsnummer, | o Bezugsnummer, |
o Datum, | o Datum, |
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. | o gegebenenfalls ergänzende Informationen. |
- Für wiederverwendbare Einzelbehälter ist die Bezugsnummer | - Für wiederverwendbare Einzelbehälter ist die Bezugsnummer |
(ZA-Nummer) der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen erteilten | (ZA-Nummer) der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen erteilten |
Zulassung "Anerkennung als wiederverwendbarer Einzelbehälter" | Zulassung "Anerkennung als wiederverwendbarer Einzelbehälter" |
anzugeben. | anzugeben. |
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr unter Akzisenbefreiung ist die betreffende Gesetzesbestimmung | Verkehr unter Akzisenbefreiung ist die betreffende Gesetzesbestimmung |
anzugeben. | anzugeben. |
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr mit einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 | Verkehr mit einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 |
des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen | des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen |
für die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von | für die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von |
Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über | Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über |
die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom | die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom |
ausgestellt wird, muss der Anmelder die Bescheinigung bis zum 31. | ausgestellt wird, muss der Anmelder die Bescheinigung bis zum 31. |
Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der | Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der |
Anmeldung aufbewahren. | Anmeldung aufbewahren. |
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung | Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung |
zu machen: | zu machen: |
o Bezugsnummer, | o Bezugsnummer, |
o Datum, | o Datum, |
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. | o gegebenenfalls ergänzende Informationen. |
- Bei Zuerkennung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer | - Bei Zuerkennung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer |
Akzisenbefreiung an eine Person, die über eine Zulassung | Akzisenbefreiung an eine Person, die über eine Zulassung |
"Energieerzeugnisse und elektrischer Strom" verfügt, sind Nummer der | "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom" verfügt, sind Nummer der |
Zulassung "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom", Erzeugniscode | Zulassung "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom", Erzeugniscode |
und Nummer der Einrichtung aufzunehmen. Sind die Erzeugnisse für alle | und Nummer der Einrichtung aufzunehmen. Sind die Erzeugnisse für alle |
Niederlassungsorte des Unternehmens bestimmt, so sind nur | Niederlassungsorte des Unternehmens bestimmt, so sind nur |
Zulassungsnummer und Erzeugniscode anzugeben. | Zulassungsnummer und Erzeugniscode anzugeben. |
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem | Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem |
Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass | Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass |
vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen | vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen |
entnommen werden, muss der Anmelder das Dokument 136 F bis zum 31. | entnommen werden, muss der Anmelder das Dokument 136 F bis zum 31. |
Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der | Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der |
Anmeldung aufbewahren. | Anmeldung aufbewahren. |
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf dieses Dokument zu | Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf dieses Dokument zu |
machen: | machen: |
o Bezugsnummer, | o Bezugsnummer, |
o Datum, | o Datum, |
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. | o gegebenenfalls ergänzende Informationen. |
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem | Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem |
zweiten Exemplar der Bescheinigung entnommen werden, die in der | zweiten Exemplar der Bescheinigung entnommen werden, die in der |
Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die | Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die |
Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist, muss der | Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist, muss der |
Anmelder die Bescheinigung bis zum 31. Dezember des fünften Jahres | Anmelder die Bescheinigung bis zum 31. Dezember des fünften Jahres |
nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. | nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. |
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung | Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung |
zu machen: | zu machen: |
o Bezugsnummer, | o Bezugsnummer, |
o Datum, | o Datum, |
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. | o gegebenenfalls ergänzende Informationen. |
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Dampfrückgewinnung | Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Dampfrückgewinnung |
muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften | muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften |
Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. | Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. |
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu | Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu |
machen: | machen: |
o Bezugsnummer, | o Bezugsnummer, |
o Datum, | o Datum, |
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. | o gegebenenfalls ergänzende Informationen. |
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Wiederaufbereitung | Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Wiederaufbereitung |
muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften | muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften |
Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. | Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. |
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu | Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu |
machen: | machen: |
o Bezugsnummer, | o Bezugsnummer, |
o Datum, | o Datum, |
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. | o gegebenenfalls ergänzende Informationen. |
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr in Bezug auf Erdgas und/oder elektrischen Strom muss der | Verkehr in Bezug auf Erdgas und/oder elektrischen Strom muss der |
Anmelder das Berechnungsblatt über die Vorschüsse bis zum 31. Dezember | Anmelder das Berechnungsblatt über die Vorschüsse bis zum 31. Dezember |
des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung | des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung |
aufbewahren. | aufbewahren. |
Das Unterfeld "Code B.V." (Besondere Vermerke) braucht nicht | Das Unterfeld "Code B.V." (Besondere Vermerke) braucht nicht |
ausgefüllt zu werden. | ausgefüllt zu werden. |
Feld 47: Abgabenberechnung: Anzugeben sind Besteuerungsart, | Feld 47: Abgabenberechnung: Anzugeben sind Besteuerungsart, |
Bemessungsgrundlage, anwendbarer Satz, geschuldeter Steuerbetrag, | Bemessungsgrundlage, anwendbarer Satz, geschuldeter Steuerbetrag, |
Gesamtsteuerbetrag, gewählte Zahlungsart und selbst eingegebene | Gesamtsteuerbetrag, gewählte Zahlungsart und selbst eingegebene |
Rechte. | Rechte. |
a) Besteuerungsart: | a) Besteuerungsart: |
Für die auf die Besteuerungsart anwendbaren Codes (erste Kolonne) wird | Für die auf die Besteuerungsart anwendbaren Codes (erste Kolonne) wird |
auf Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - | auf Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - |
H-Regelung - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) | H-Regelung - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) |
verwiesen, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die | verwiesen, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die |
Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. | Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. |
b) Bemessungsgrundlage: | b) Bemessungsgrundlage: |
- für Ethylalkohol und alkoholische Getränke: Das Volumen reinen | - für Ethylalkohol und alkoholische Getränke: Das Volumen reinen |
Alkohols bei 20° C, das in einem alkoholhaltigen Produkt enthalten | Alkohols bei 20° C, das in einem alkoholhaltigen Produkt enthalten |
ist, wird auf das Zehntel genau in Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) | ist, wird auf das Zehntel genau in Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) |
ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents außer Acht | ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents außer Acht |
gelassen werden. | gelassen werden. |
Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter, Liter und Deziliter | Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter, Liter und Deziliter |
ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen | ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen |
werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Deziliter liegt, | werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Deziliter liegt, |
werden Bruchteile eines Zentiliters außer Acht gelassen, | werden Bruchteile eines Zentiliters außer Acht gelassen, |
- für Bier: Die Anzahl Hektograd Plato wird in ganzen Zahlen | - für Bier: Die Anzahl Hektograd Plato wird in ganzen Zahlen |
ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Hektograds Plato außer Acht | ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Hektograds Plato außer Acht |
gelassen werden. Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter und | gelassen werden. Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter und |
Liter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen | Liter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen |
werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, | werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, |
werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, | werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, |
- für Wein, Schaumwein, andere gegorene Getränke und | - für Wein, Schaumwein, andere gegorene Getränke und |
Zwischenerzeugnisse: Anzahl Hektoliter und Liter, wobei Bruchteile | Zwischenerzeugnisse: Anzahl Hektoliter und Liter, wobei Bruchteile |
eines Liters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige | eines Liters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige |
Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile eines Deziliters | Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile eines Deziliters |
außer Acht gelassen, | außer Acht gelassen, |
- für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter, wobei | - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter, wobei |
Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden, oder | Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden, oder |
gegebenenfalls Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei | gegebenenfalls Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei |
Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden, | Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden, |
beziehungsweise Anzahl MWh, | beziehungsweise Anzahl MWh, |
- für Kaffee: Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile | - für Kaffee: Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile |
eines Kilogramms außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden | eines Kilogramms außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden |
Gewicht von weniger als ein Kilogramm werden Bruchteile eines | Gewicht von weniger als ein Kilogramm werden Bruchteile eines |
Hektogramms außer Acht gelassen, | Hektogramms außer Acht gelassen, |
- für Limonadengetränke, andere nicht alkoholhaltige Getränke und | - für Limonadengetränke, andere nicht alkoholhaltige Getränke und |
Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht | Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht |
alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, | alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, |
ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder | ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder |
für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger | für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger |
Getränke aufgemacht: Anzahl Hektoliter und Liter, wobei Bruchteile | Getränke aufgemacht: Anzahl Hektoliter und Liter, wobei Bruchteile |
eines Liters außer Acht gelassen werden. Bei einem steuerpflichtigen | eines Liters außer Acht gelassen werden. Bei einem steuerpflichtigen |
Volumen von weniger als ein Liter werden Bruchteile eines Deziliters | Volumen von weniger als ein Liter werden Bruchteile eines Deziliters |
außer Acht gelassen, | außer Acht gelassen, |
- für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer | - für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer |
fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger | fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger |
Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf | Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf |
der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder | der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder |
die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: | die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: |
Nettogewicht in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer | Nettogewicht in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer |
Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Gewicht von weniger | Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Gewicht von weniger |
als ein Kilogramm werden Bruchteile eines Hektogramms außer Acht | als ein Kilogramm werden Bruchteile eines Hektogramms außer Acht |
gelassen, | gelassen, |
- für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den | - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den |
steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in | steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in |
Hektoliter. | Hektoliter. |
c) Anwendbarer Satz. | c) Anwendbarer Satz. |
d) Geschuldeter Betrag der Akzisen, der Sonderakzisen, der | d) Geschuldeter Betrag der Akzisen, der Sonderakzisen, der |
Kontrollgebühr, des Energiebeitrags oder des Verpackungsbeitrags. | Kontrollgebühr, des Energiebeitrags oder des Verpackungsbeitrags. |
e) ZA: Zahlungsart: | e) ZA: Zahlungsart: |
A: Barzahlung, E: Zahlungsaufschub, G: Zahlungsaufschub für die | A: Barzahlung, E: Zahlungsaufschub, G: Zahlungsaufschub für die |
Mehrwertsteuer. | Mehrwertsteuer. |
In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent | In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent |
anzugeben. | anzugeben. |
f) Selbst eingegebene Rechte: | f) Selbst eingegebene Rechte: |
In diesem Unterfeld können folgende Fälle vorkommen: | In diesem Unterfeld können folgende Fälle vorkommen: |
1. Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit | 1. Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit |
einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des | einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des |
Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen für | Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen für |
die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von Artikel | die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von Artikel |
13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die | 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die |
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt | Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt |
wird | wird |
In diesem Unterfeld kann der Anmelder die auf der Bescheinigung | In diesem Unterfeld kann der Anmelder die auf der Bescheinigung |
erwähnten Beträge aufnehmen. | erwähnten Beträge aufnehmen. |
Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen. | Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen. |
Die Beträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie in der Anmeldung zur | Die Beträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie in der Anmeldung zur |
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf genau | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf genau |
dasselbe Produkt angegeben sind. | dasselbe Produkt angegeben sind. |
Falls der auf der Bescheinigung erwähnte Betrag über den in der | Falls der auf der Bescheinigung erwähnte Betrag über den in der |
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die | angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die |
nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf | Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf |
Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. | Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. |
Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 | Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 |
des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine | des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine |
Akzisenregelung sein. | Akzisenregelung sein. |
2. Dampfrückgewinnung in Anwendung von Artikel 428 § 2 des | 2. Dampfrückgewinnung in Anwendung von Artikel 428 § 2 des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 |
In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Beträge in Bezug auf die | In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Beträge in Bezug auf die |
Dampfrückgewinnung aufnehmen. | Dampfrückgewinnung aufnehmen. |
Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen. | Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen. |
Falls der Betrag in Bezug auf die Dampfrückgewinnung über den in der | Falls der Betrag in Bezug auf die Dampfrückgewinnung über den in der |
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die | angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die |
nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf | Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf |
Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. | Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. |
Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 | Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 |
des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine | des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine |
Akzisenregelung sein. | Akzisenregelung sein. |
3. Wiederaufbereitung in Anwendung von Artikel 428 § 1 des | 3. Wiederaufbereitung in Anwendung von Artikel 428 § 1 des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 und von Artikel 15 des | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 und von Artikel 15 des |
Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von | Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von |
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom | Energieerzeugnissen und elektrischem Strom |
In diesem Unterfeld kann der Anmelder die im Beschluss des Beraters | In diesem Unterfeld kann der Anmelder die im Beschluss des Beraters |
angegebenen Beträge aufnehmen. | angegebenen Beträge aufnehmen. |
Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen | Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen |
beziehungsweise ihnen hinzugefügt. | beziehungsweise ihnen hinzugefügt. |
Falls ein Betrag abgezogen werden muss und über den in der Anmeldung | Falls ein Betrag abgezogen werden muss und über den in der Anmeldung |
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen | zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen |
Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung | Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung |
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet | zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet |
werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in | werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in |
Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die | Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die |
allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen | allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen |
Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. | Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. |
4. Vorschüsse in Bezug auf Erdgas und elektrischen Strom in Anwendung | 4. Vorschüsse in Bezug auf Erdgas und elektrischen Strom in Anwendung |
von Artikel 16 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über | von Artikel 16 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über |
die allgemeine Akzisenregelung | die allgemeine Akzisenregelung |
In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Vorschüsse (als Minus - | In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Vorschüsse (als Minus - |
gezahlte Vorschüsse - und als Plus - den Vorschuss des Monats) | gezahlte Vorschüsse - und als Plus - den Vorschuss des Monats) |
aufnehmen. | aufnehmen. |
Diese Beträge werden auf die geschuldeten Akzisen angerechnet. | Diese Beträge werden auf die geschuldeten Akzisen angerechnet. |
Falls der Betrag der abgezogenen Vorschüsse über den in der Anmeldung | Falls der Betrag der abgezogenen Vorschüsse über den in der Anmeldung |
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen | zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen |
Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung | Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung |
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet | zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet |
werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in | werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in |
Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die | Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die |
allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen | allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen |
Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. | Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. |
In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent | In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent |
anzugeben. | anzugeben. |
Feld 48: Zahlungsaufschub: Anzugeben ist die Nummer des Kreditkontos. | Feld 48: Zahlungsaufschub: Anzugeben ist die Nummer des Kreditkontos. |
Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des | Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des |
Anmelders/Vertreters: Die handschriftlich geleistete Unterschrift des | Anmelders/Vertreters: Die handschriftlich geleistete Unterschrift des |
Beteiligten muss neben seinem Namen und Vornamen auf dem beim Amt | Beteiligten muss neben seinem Namen und Vornamen auf dem beim Amt |
verbleibenden Exemplar im Original erscheinen, es sei denn, eine | verbleibenden Exemplar im Original erscheinen, es sei denn, eine |
elektronische Unterschrift ist erteilt worden. | elektronische Unterschrift ist erteilt worden. |
Handelt es sich beim Beteiligten um eine juristische Person, neben | Handelt es sich beim Beteiligten um eine juristische Person, neben |
Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners | Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners |
angeben. | angeben. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 15. Juli 2015 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 15. Juli 2015 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |