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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 15/07/2015
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Ministerieel besluit houdende diverse bepalingen inzake accijnzen. - Duitse vertaling Arrêté ministériel portant des dispositions diverses en matière d'accise. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
15 JULI 2015. - Ministerieel besluit houdende diverse bepalingen 15 JUILLET 2015. - Arrêté ministériel portant des dispositions
inzake accijnzen. - Duitse vertaling diverses en matière d'accise. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 15 juli 2015 houdende diverse bepalingen inzake accijnzen l'arrêté ministériel du 15 juillet 2015 portant des dispositions
(Belgisch Staatsblad van 12 augustus 2015). diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 12 août 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
15. JULI 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener 15. JULI 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Akzisenbereich Bestimmungen im Akzisenbereich
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung
der föderalen Staatsstruktur (1), abgeändert durch die Artikel 88 bis der föderalen Staatsstruktur (1), abgeändert durch die Artikel 88 bis
93 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 (2); 93 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 (2);
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine
Akzisenregelung (3); Akzisenregelung (3);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 2010 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 2010 über die
allgemeine Akzisenregelung (4); allgemeine Akzisenregelung (4);
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. März 2004 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. März 2004 über die
Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem Verpackungsbeitrag Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem Verpackungsbeitrag
unterliegen, und für Produkte, die dem Umweltbeitrag unterliegen (5); unterliegen, und für Produkte, die dem Umweltbeitrag unterliegen (5);
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die
allgemeine Akzisenregelung (6); allgemeine Akzisenregelung (6);
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.
März 2015; März 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.185/3 des Staatsrates vom 30. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.185/3 des Staatsrates vom 30. März
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 über die Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 über die
allgemeine Akzisenregelung wird Anlage 11, ersetzt durch die Anlage allgemeine Akzisenregelung wird Anlage 11, ersetzt durch die Anlage
zum Ministeriellen Erlass vom 31. Januar 2014, durch die Anlage zu zum Ministeriellen Erlass vom 31. Januar 2014, durch die Anlage zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 2 - In der Überschrift des Ministeriellen Erlasses vom 2. März Art. 2 - In der Überschrift des Ministeriellen Erlasses vom 2. März
2004 über die Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem 2004 über die Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem
Verpackungsbeitrag unterliegen, und für Produkte, die dem Verpackungsbeitrag unterliegen, und für Produkte, die dem
Umweltbeitrag unterliegen, werden die Wörter ", und für Produkte, die Umweltbeitrag unterliegen, werden die Wörter ", und für Produkte, die
dem Umweltbeitrag unterliegen" aufgehoben. dem Umweltbeitrag unterliegen" aufgehoben.
Art. 3 - 4 - [Abänderungen des Ministeriellen Erlasses vom 2. März Art. 3 - 4 - [Abänderungen des Ministeriellen Erlasses vom 2. März
2004 über die Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem 2004 über die Steuerregelung für Getränkebehälter, die dem
Verpackungsbeitrag unterliegen, und für Produkte, die dem Verpackungsbeitrag unterliegen, und für Produkte, die dem
Umweltbeitrag unterliegen] Umweltbeitrag unterliegen]
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 1, der am Tag seiner Veröffentlichung im Ausnahme von Artikel 1, der am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Brüssel, den 15. Juli 2015 Brüssel, den 15. Juli 2015
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
_______ _______
Fußnoten Fußnoten
(1) Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993. (1) Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993.
(2) Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2014. (2) Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2014.
(3) Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2009, deutsche Übersetzung (3) Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2009, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2011. Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2011.
(4) Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2010, deutsche Übersetzung (4) Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2010, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 12. August 2014, Belgisches Staatsblatt vom 12. August 2014,
(5) Belgisches Staatsblatt vom 5. März 2004. (5) Belgisches Staatsblatt vom 5. März 2004.
(6) Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2010, deutsche Übersetzung (6) Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2010, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 27. Dezember 2013. Belgisches Staatsblatt vom 27. Dezember 2013.
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 15. Juli 2015 Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 15. Juli 2015
Anlage 11 Anlage 11
ANMELDUNG ZUR ÜBERFÜHRUNG ANMELDUNG ZUR ÜBERFÜHRUNG
IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR IM AKZISENBEREICH IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR IM AKZISENBEREICH
(ERLÄUTERUNGEN) (ERLÄUTERUNGEN)
Auszufüllende Felder Auszufüllende Felder
Feld 1: Anmeldung: Dieses Feld enthält drei Unterfelder. Feld 1: Anmeldung: Dieses Feld enthält drei Unterfelder.
- Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung "AC" für die - Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung "AC" für die
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im
Akzisenbereich. Akzisenbereich.
- Zweites Unterfeld: Anzugeben ist Code "4" für die Überführung in den - Zweites Unterfeld: Anzugeben ist Code "4" für die Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr. steuerrechtlich freien Verkehr.
- Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen. - Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen.
Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des
Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten
Vordrucke (AC 4-Vordruck und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) Vordrucke (AC 4-Vordruck und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen)
(Beispiel: Werden ein AC 4-Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke (Beispiel: Werden ein AC 4-Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke
vorgelegt, so ist der AC 4-Vordruck mit 1/3, der erste vorgelegt, so ist der AC 4-Vordruck mit 1/3, der erste
Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3
zu kennzeichnen). zu kennzeichnen).
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition (d.h. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition (d.h.
wenn nur ein einziges Feld 31 "Warenbezeichnung" auszufüllen ist), so wenn nur ein einziges Feld 31 "Warenbezeichnung" auszufüllen ist), so
ist in Feld 3 1/1 einzutragen. ist in Feld 3 1/1 einzutragen.
Feld 5: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten Feld 5: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten
auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten
Warenpositionen; die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl Warenpositionen; die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl
der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen. Siehe ebenfalls die Angaben der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen. Siehe ebenfalls die Angaben
in Bezug auf die Felder 3 und 32. in Bezug auf die Felder 3 und 32.
Feld 6: Packstücke insgesamt: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Feld 6: Packstücke insgesamt: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in
Ziffern) der Packstücke. Ziffern) der Packstücke.
Feld 7: Bezugsnummer: Von den Benutzern anzugeben ist die Nummer, die Feld 7: Bezugsnummer: Von den Benutzern anzugeben ist die Nummer, die
der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen
gegeben hat. gegeben hat.
Feld 8: Empfänger: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma, Feld 8: Empfänger: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma,
Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben.
- Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer - Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer
anzugeben. anzugeben.
- Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in - Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in
Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol
ist die Zulassungsnummer anzugeben. ist die Zulassungsnummer anzugeben.
- Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer. - Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer.
Feld 14: Anmelder/Vertreter: Anzugeben sind Name und Vornamen bzw. Feld 14: Anmelder/Vertreter: Anzugeben sind Name und Vornamen bzw.
Firma, Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit Firma, Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben.
- Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer - Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer
anzugeben. anzugeben.
- Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in - Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in
Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol
ist die Zulassungsnummer anzugeben. ist die Zulassungsnummer anzugeben.
- Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer. - Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer.
Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern -
Container-Nr(n). - Anzahl und Art: Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Container-Nr(n). - Anzahl und Art: Anzugeben sind Zeichen und Nummern,
Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die
Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände beziehungsweise die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände beziehungsweise die
Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren
erforderlichen Angaben. Wenn Container verwendet werden, müssen in erforderlichen Angaben. Wenn Container verwendet werden, müssen in
dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden. dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.
Unter "Warenbezeichnung" ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware Unter "Warenbezeichnung" ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware
zu verstehen, die so genau sein muss, dass das sofortige und zu verstehen, die so genau sein muss, dass das sofortige und
eindeutige Erkennen und die unmittelbare und richtige Einreihung der eindeutige Erkennen und die unmittelbare und richtige Einreihung der
Ware möglich sind. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten Ware möglich sind. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten
Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen,
die jedem Exemplar der Anmeldung beigefügt werden. die jedem Exemplar der Anmeldung beigefügt werden.
In diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle In diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle
notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen wie Alkoholgehalt, Grad notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen wie Alkoholgehalt, Grad
Plato, Liefermengen usw. zu vermerken. Plato, Liefermengen usw. zu vermerken.
Die Art der Packstücke wird gemäß der Liste der Codes angegeben, die Die Art der Packstücke wird gemäß der Liste der Codes angegeben, die
in Anhang 4 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung in Anhang 4 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung
- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen sind, - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen sind,
die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im
Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist.
Feld 32: Positionsnummer: In diesem Feld ist die laufende Nummer der Feld 32: Positionsnummer: In diesem Feld ist die laufende Nummer der
betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten
Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen anzugeben Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen anzugeben
- vgl. Feld 5. - vgl. Feld 5.
Feld 33: Warennummer (fünftes Unterfeld): Anzugeben ist der nationale Feld 33: Warennummer (fünftes Unterfeld): Anzugeben ist der nationale
Zusatzcode. Dieser Code besteht aus vier Zeichen. Die Codes sind in Zusatzcode. Dieser Code besteht aus vier Zeichen. Die Codes sind in
Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung -
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen, die im Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen, die im
Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im
Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist.
Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur
das erste ausgefüllt werden muss. Der Code, der in dieses Feld das erste ausgefüllt werden muss. Der Code, der in dieses Feld
eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten
Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen
vierstelligen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von: vierstelligen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von:
- 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Entnahme aus dem - 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Entnahme aus dem
Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr, steuerrechtlich freien Verkehr,
- 81 für eine von einem registrierten Empfänger hinterlegte Anmeldung - 81 für eine von einem registrierten Empfänger hinterlegte Anmeldung
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr,
- 82 für eine von einem registrierten Empfänger im Einzelfall - 82 für eine von einem registrierten Empfänger im Einzelfall
hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr, Verkehr,
- 83 für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien - 83 für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr von bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr von bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den
steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Akzisenprodukten, die im steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Akzisenprodukten, die im
Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden
müssen, müssen,
- 84 für eine von einem Erdgas- oder Stromversorger hinterlegte - 84 für eine von einem Erdgas- oder Stromversorger hinterlegte
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr,
- 85 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" - 85 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung"
hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr, Verkehr,
- 86 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Endbenutzer" im Bereich - 86 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Endbenutzer" im Bereich
Alkohol hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich Alkohol hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr, freien Verkehr,
- 87 in den anderen Fällen. - 87 in den anderen Fällen.
Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem
entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm,
wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die
auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee - schweres Heizöl - auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee - schweres Heizöl -
verflüssigtes Erdölgas - Steinkohle - Koks - Braunkohle - Stoffe in verflüssigtes Erdölgas - Steinkohle - Koks - Braunkohle - Stoffe in
Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die
offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des
KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage
von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die
Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht). Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht).
Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier: Es handelt sich um Verweise Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier: Es handelt sich um Verweise
auf die Bestandsaufzeichnungen oder folgende Dokumente: auf die Bestandsaufzeichnungen oder folgende Dokumente:
- e-VD, - e-VD,
- VBD, - VBD,
- Handelsdokument, - Handelsdokument,
- andere. - andere.
Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitdokuments, mit dem die Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitdokuments, mit dem die
Produkte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten Produkte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten
Empfänger oder den registrierten Empfänger im Einzelfall versandt Empfänger oder den registrierten Empfänger im Einzelfall versandt
worden sind, oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen. worden sind, oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen.
Feld 41: Besondere Maßeinheit: Gegebenenfalls ist die Menge der Feld 41: Besondere Maßeinheit: Gegebenenfalls ist die Menge der
betreffenden Position in der gültigen Maßeinheit anzugeben: betreffenden Position in der gültigen Maßeinheit anzugeben:
- für Ethylalkohol und alkoholische Getränke: Anzahl Liter bei 20° C - für Ethylalkohol und alkoholische Getränke: Anzahl Liter bei 20° C
mit zwei Dezimalstellen, mit zwei Dezimalstellen,
- für Bier, Wein, Schaumwein, andere gegorene Getränke und - für Bier, Wein, Schaumwein, andere gegorene Getränke und
Zwischenerzeugnisse: Anzahl Liter, Zwischenerzeugnisse: Anzahl Liter,
- für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter bei 15° - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter bei 15°
C, oder gegebenenfalls Anzahl Kilogramm beziehungsweise MWh, C, oder gegebenenfalls Anzahl Kilogramm beziehungsweise MWh,
- für Kaffee: Nettogewicht in Kilogramm, - für Kaffee: Nettogewicht in Kilogramm,
- für Limonadengetränke, andere nicht alkoholhaltige Getränke und - für Limonadengetränke, andere nicht alkoholhaltige Getränke und
Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht
alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind,
ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder
für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger
Getränke aufgemacht: Anzahl Liter, Getränke aufgemacht: Anzahl Liter,
- für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer - für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer
fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger
Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf
der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder
die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht:
Nettogewicht in Kilogramm, Nettogewicht in Kilogramm,
- für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den
steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in
Hektoliter. Hektoliter.
Feld 42: Artikelpreis: Nur auszufüllen, wenn die MwSt. durch eine Feld 42: Artikelpreis: Nur auszufüllen, wenn die MwSt. durch eine
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
entrichtet werden muss. Anzugeben ist der Artikelpreis, ausgedrückt in entrichtet werden muss. Anzugeben ist der Artikelpreis, ausgedrückt in
Euro. Euro.
Feld 44: Besondere Vermerke: Feld 44: Besondere Vermerke:
- In diesem Feld ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung - In diesem Feld ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung
sich bezieht. sich bezieht.
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr von Steinkohle, Koks und Braunkohle muss der Anmelder alle Verkehr von Steinkohle, Koks und Braunkohle muss der Anmelder alle
Rechnungen oder eine Aufstellung mit allen auf diesen Lieferrechnungen Rechnungen oder eine Aufstellung mit allen auf diesen Lieferrechnungen
vermerkten erforderlichen Angaben bis zum 31. Dezember des fünften vermerkten erforderlichen Angaben bis zum 31. Dezember des fünften
Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Rechnungen Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Rechnungen
oder die Aufstellung zu machen: oder die Aufstellung zu machen:
o Bezugsnummer, o Bezugsnummer,
o Datum, o Datum,
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. o gegebenenfalls ergänzende Informationen.
- Für wiederverwendbare Einzelbehälter ist die Bezugsnummer - Für wiederverwendbare Einzelbehälter ist die Bezugsnummer
(ZA-Nummer) der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen erteilten (ZA-Nummer) der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen erteilten
Zulassung "Anerkennung als wiederverwendbarer Einzelbehälter" Zulassung "Anerkennung als wiederverwendbarer Einzelbehälter"
anzugeben. anzugeben.
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr unter Akzisenbefreiung ist die betreffende Gesetzesbestimmung Verkehr unter Akzisenbefreiung ist die betreffende Gesetzesbestimmung
anzugeben. anzugeben.
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr mit einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 Verkehr mit einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3
des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen
für die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von für die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von
Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über
die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
ausgestellt wird, muss der Anmelder die Bescheinigung bis zum 31. ausgestellt wird, muss der Anmelder die Bescheinigung bis zum 31.
Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der
Anmeldung aufbewahren. Anmeldung aufbewahren.
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung
zu machen: zu machen:
o Bezugsnummer, o Bezugsnummer,
o Datum, o Datum,
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. o gegebenenfalls ergänzende Informationen.
- Bei Zuerkennung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer - Bei Zuerkennung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer
Akzisenbefreiung an eine Person, die über eine Zulassung Akzisenbefreiung an eine Person, die über eine Zulassung
"Energieerzeugnisse und elektrischer Strom" verfügt, sind Nummer der "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom" verfügt, sind Nummer der
Zulassung "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom", Erzeugniscode Zulassung "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom", Erzeugniscode
und Nummer der Einrichtung aufzunehmen. Sind die Erzeugnisse für alle und Nummer der Einrichtung aufzunehmen. Sind die Erzeugnisse für alle
Niederlassungsorte des Unternehmens bestimmt, so sind nur Niederlassungsorte des Unternehmens bestimmt, so sind nur
Zulassungsnummer und Erzeugniscode anzugeben. Zulassungsnummer und Erzeugniscode anzugeben.
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem
Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass
vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen
entnommen werden, muss der Anmelder das Dokument 136 F bis zum 31. entnommen werden, muss der Anmelder das Dokument 136 F bis zum 31.
Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der
Anmeldung aufbewahren. Anmeldung aufbewahren.
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf dieses Dokument zu Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf dieses Dokument zu
machen: machen:
o Bezugsnummer, o Bezugsnummer,
o Datum, o Datum,
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. o gegebenenfalls ergänzende Informationen.
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem
zweiten Exemplar der Bescheinigung entnommen werden, die in der zweiten Exemplar der Bescheinigung entnommen werden, die in der
Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die
Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist, muss der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist, muss der
Anmelder die Bescheinigung bis zum 31. Dezember des fünften Jahres Anmelder die Bescheinigung bis zum 31. Dezember des fünften Jahres
nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung
zu machen: zu machen:
o Bezugsnummer, o Bezugsnummer,
o Datum, o Datum,
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. o gegebenenfalls ergänzende Informationen.
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Dampfrückgewinnung Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Dampfrückgewinnung
muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften
Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu
machen: machen:
o Bezugsnummer, o Bezugsnummer,
o Datum, o Datum,
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. o gegebenenfalls ergänzende Informationen.
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Wiederaufbereitung Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Wiederaufbereitung
muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften
Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren. Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.
Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu
machen: machen:
o Bezugsnummer, o Bezugsnummer,
o Datum, o Datum,
o gegebenenfalls ergänzende Informationen. o gegebenenfalls ergänzende Informationen.
- Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien - Für eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr in Bezug auf Erdgas und/oder elektrischen Strom muss der Verkehr in Bezug auf Erdgas und/oder elektrischen Strom muss der
Anmelder das Berechnungsblatt über die Vorschüsse bis zum 31. Dezember Anmelder das Berechnungsblatt über die Vorschüsse bis zum 31. Dezember
des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung
aufbewahren. aufbewahren.
Das Unterfeld "Code B.V." (Besondere Vermerke) braucht nicht Das Unterfeld "Code B.V." (Besondere Vermerke) braucht nicht
ausgefüllt zu werden. ausgefüllt zu werden.
Feld 47: Abgabenberechnung: Anzugeben sind Besteuerungsart, Feld 47: Abgabenberechnung: Anzugeben sind Besteuerungsart,
Bemessungsgrundlage, anwendbarer Satz, geschuldeter Steuerbetrag, Bemessungsgrundlage, anwendbarer Satz, geschuldeter Steuerbetrag,
Gesamtsteuerbetrag, gewählte Zahlungsart und selbst eingegebene Gesamtsteuerbetrag, gewählte Zahlungsart und selbst eingegebene
Rechte. Rechte.
a) Besteuerungsart: a) Besteuerungsart:
Für die auf die Besteuerungsart anwendbaren Codes (erste Kolonne) wird Für die auf die Besteuerungsart anwendbaren Codes (erste Kolonne) wird
auf Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - auf Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier -
H-Regelung - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) H-Regelung - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr)
verwiesen, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die verwiesen, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die
Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist.
b) Bemessungsgrundlage: b) Bemessungsgrundlage:
- für Ethylalkohol und alkoholische Getränke: Das Volumen reinen - für Ethylalkohol und alkoholische Getränke: Das Volumen reinen
Alkohols bei 20° C, das in einem alkoholhaltigen Produkt enthalten Alkohols bei 20° C, das in einem alkoholhaltigen Produkt enthalten
ist, wird auf das Zehntel genau in Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) ist, wird auf das Zehntel genau in Prozent (vorhandener Alkoholgehalt)
ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents außer Acht ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents außer Acht
gelassen werden. gelassen werden.
Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter, Liter und Deziliter Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter, Liter und Deziliter
ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen
werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Deziliter liegt, werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Deziliter liegt,
werden Bruchteile eines Zentiliters außer Acht gelassen, werden Bruchteile eines Zentiliters außer Acht gelassen,
- für Bier: Die Anzahl Hektograd Plato wird in ganzen Zahlen - für Bier: Die Anzahl Hektograd Plato wird in ganzen Zahlen
ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Hektograds Plato außer Acht ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Hektograds Plato außer Acht
gelassen werden. Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter und gelassen werden. Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter und
Liter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen Liter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen
werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt,
werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen,
- für Wein, Schaumwein, andere gegorene Getränke und - für Wein, Schaumwein, andere gegorene Getränke und
Zwischenerzeugnisse: Anzahl Hektoliter und Liter, wobei Bruchteile Zwischenerzeugnisse: Anzahl Hektoliter und Liter, wobei Bruchteile
eines Liters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige eines Liters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige
Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile eines Deziliters Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile eines Deziliters
außer Acht gelassen, außer Acht gelassen,
- für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter, wobei - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter, wobei
Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden, oder Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden, oder
gegebenenfalls Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei gegebenenfalls Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei
Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden, Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden,
beziehungsweise Anzahl MWh, beziehungsweise Anzahl MWh,
- für Kaffee: Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile - für Kaffee: Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile
eines Kilogramms außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden eines Kilogramms außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden
Gewicht von weniger als ein Kilogramm werden Bruchteile eines Gewicht von weniger als ein Kilogramm werden Bruchteile eines
Hektogramms außer Acht gelassen, Hektogramms außer Acht gelassen,
- für Limonadengetränke, andere nicht alkoholhaltige Getränke und - für Limonadengetränke, andere nicht alkoholhaltige Getränke und
Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht
alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind,
ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder
für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger
Getränke aufgemacht: Anzahl Hektoliter und Liter, wobei Bruchteile Getränke aufgemacht: Anzahl Hektoliter und Liter, wobei Bruchteile
eines Liters außer Acht gelassen werden. Bei einem steuerpflichtigen eines Liters außer Acht gelassen werden. Bei einem steuerpflichtigen
Volumen von weniger als ein Liter werden Bruchteile eines Deziliters Volumen von weniger als ein Liter werden Bruchteile eines Deziliters
außer Acht gelassen, außer Acht gelassen,
- für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer - für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer
fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger
Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf
der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder
die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht:
Nettogewicht in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer Nettogewicht in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer
Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Gewicht von weniger Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Gewicht von weniger
als ein Kilogramm werden Bruchteile eines Hektogramms außer Acht als ein Kilogramm werden Bruchteile eines Hektogramms außer Acht
gelassen, gelassen,
- für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den
steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in
Hektoliter. Hektoliter.
c) Anwendbarer Satz. c) Anwendbarer Satz.
d) Geschuldeter Betrag der Akzisen, der Sonderakzisen, der d) Geschuldeter Betrag der Akzisen, der Sonderakzisen, der
Kontrollgebühr, des Energiebeitrags oder des Verpackungsbeitrags. Kontrollgebühr, des Energiebeitrags oder des Verpackungsbeitrags.
e) ZA: Zahlungsart: e) ZA: Zahlungsart:
A: Barzahlung, E: Zahlungsaufschub, G: Zahlungsaufschub für die A: Barzahlung, E: Zahlungsaufschub, G: Zahlungsaufschub für die
Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer.
In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent
anzugeben. anzugeben.
f) Selbst eingegebene Rechte: f) Selbst eingegebene Rechte:
In diesem Unterfeld können folgende Fälle vorkommen: In diesem Unterfeld können folgende Fälle vorkommen:
1. Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit 1. Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit
einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des
Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen für Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen für
die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von Artikel die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von Artikel
13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt
wird wird
In diesem Unterfeld kann der Anmelder die auf der Bescheinigung In diesem Unterfeld kann der Anmelder die auf der Bescheinigung
erwähnten Beträge aufnehmen. erwähnten Beträge aufnehmen.
Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen. Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen.
Die Beträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie in der Anmeldung zur Die Beträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie in der Anmeldung zur
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf genau Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf genau
dasselbe Produkt angegeben sind. dasselbe Produkt angegeben sind.
Falls der auf der Bescheinigung erwähnte Betrag über den in der Falls der auf der Bescheinigung erwähnte Betrag über den in der
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die
nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf
Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18
des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine
Akzisenregelung sein. Akzisenregelung sein.
2. Dampfrückgewinnung in Anwendung von Artikel 428 § 2 des 2. Dampfrückgewinnung in Anwendung von Artikel 428 § 2 des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004
In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Beträge in Bezug auf die In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Beträge in Bezug auf die
Dampfrückgewinnung aufnehmen. Dampfrückgewinnung aufnehmen.
Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen. Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen.
Falls der Betrag in Bezug auf die Dampfrückgewinnung über den in der Falls der Betrag in Bezug auf die Dampfrückgewinnung über den in der
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die
nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien nächste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf
Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18
des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine
Akzisenregelung sein. Akzisenregelung sein.
3. Wiederaufbereitung in Anwendung von Artikel 428 § 1 des 3. Wiederaufbereitung in Anwendung von Artikel 428 § 1 des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 und von Artikel 15 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 und von Artikel 15 des
Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
In diesem Unterfeld kann der Anmelder die im Beschluss des Beraters In diesem Unterfeld kann der Anmelder die im Beschluss des Beraters
angegebenen Beträge aufnehmen. angegebenen Beträge aufnehmen.
Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen
beziehungsweise ihnen hinzugefügt. beziehungsweise ihnen hinzugefügt.
Falls ein Betrag abgezogen werden muss und über den in der Anmeldung Falls ein Betrag abgezogen werden muss und über den in der Anmeldung
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen
Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet
werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in
Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die
allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen
Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein.
4. Vorschüsse in Bezug auf Erdgas und elektrischen Strom in Anwendung 4. Vorschüsse in Bezug auf Erdgas und elektrischen Strom in Anwendung
von Artikel 16 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über von Artikel 16 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über
die allgemeine Akzisenregelung die allgemeine Akzisenregelung
In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Vorschüsse (als Minus - In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Vorschüsse (als Minus -
gezahlte Vorschüsse - und als Plus - den Vorschuss des Monats) gezahlte Vorschüsse - und als Plus - den Vorschuss des Monats)
aufnehmen. aufnehmen.
Diese Beträge werden auf die geschuldeten Akzisen angerechnet. Diese Beträge werden auf die geschuldeten Akzisen angerechnet.
Falls der Betrag der abgezogenen Vorschüsse über den in der Anmeldung Falls der Betrag der abgezogenen Vorschüsse über den in der Anmeldung
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen
Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet
werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in
Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die
allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen
Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein.
In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent
anzugeben. anzugeben.
Feld 48: Zahlungsaufschub: Anzugeben ist die Nummer des Kreditkontos. Feld 48: Zahlungsaufschub: Anzugeben ist die Nummer des Kreditkontos.
Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des
Anmelders/Vertreters: Die handschriftlich geleistete Unterschrift des Anmelders/Vertreters: Die handschriftlich geleistete Unterschrift des
Beteiligten muss neben seinem Namen und Vornamen auf dem beim Amt Beteiligten muss neben seinem Namen und Vornamen auf dem beim Amt
verbleibenden Exemplar im Original erscheinen, es sei denn, eine verbleibenden Exemplar im Original erscheinen, es sei denn, eine
elektronische Unterschrift ist erteilt worden. elektronische Unterschrift ist erteilt worden.
Handelt es sich beim Beteiligten um eine juristische Person, neben Handelt es sich beim Beteiligten um eine juristische Person, neben
Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners
angeben. angeben.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 15. Juli 2015 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 15. Juli 2015 beigefügt zu
werden werden
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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