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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
14 JANUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het | 14 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende | du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te | propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
beperken. - Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 14 januari 2021 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 14 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel |
besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de | du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2021). | propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 15 janvier 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
14. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 14. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19; | des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
14. Januar 2021; | 14. Januar 2021; |
Aufgrund der am 14. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 14. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; | jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; |
dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu | dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu |
ergreifen; | ergreifen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen | In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen |
der RAG und des CELEVAL; | der RAG und des CELEVAL; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG; | 95/46/EG; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano; | Sciensano; |
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom | In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom |
7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen | 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen |
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger | Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger |
Reisen in die EU; | Reisen in die EU; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober |
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von | 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von |
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und | COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und |
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter | dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter |
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen | des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen |
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden | offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden |
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch | müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch |
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; | schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; |
In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. | In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. |
Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im | Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im |
Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer | Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer |
Mutation des Coronavirus COVID-19; | Mutation des Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom | In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom |
22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf | 22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf |
Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu | Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu |
aufgetretene SARS-CoV-2-Variante; | aufgetretene SARS-CoV-2-Variante; |
In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die | In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die |
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember | Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember |
2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren | 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren |
Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich | Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich |
beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die | beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die |
Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der | Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der |
EU/im EWR"; | EU/im EWR"; |
In der Erwägung, dass diese Variante ansteckender ist als die | In der Erwägung, dass diese Variante ansteckender ist als die |
ursprüngliche Variante; dass sich diese neue Variante also schneller | ursprüngliche Variante; dass sich diese neue Variante also schneller |
ausbreitet; dass somit ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; | ausbreitet; dass somit ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die weitere Verbreitung dieser | In der Erwägung, dass es notwendig ist, die weitere Verbreitung dieser |
Variante des Virus auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern; | Variante des Virus auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern; |
In der Erwägung, dass die Übergangsphase für den Austritt des | In der Erwägung, dass die Übergangsphase für den Austritt des |
Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Dezember | Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Dezember |
2020 endete; dass das Vereinigte Königreich die Europäische Union | 2020 endete; dass das Vereinigte Königreich die Europäische Union |
somit endgültig am 1. Januar 2021 verlassen hat; | somit endgültig am 1. Januar 2021 verlassen hat; |
In der Erwägung, dass andere Länder Kontinentaleuropas, darunter die | In der Erwägung, dass andere Länder Kontinentaleuropas, darunter die |
Niederlande, Frankreich und Deutschland, ebenfalls Reisebeschränkungen | Niederlande, Frankreich und Deutschland, ebenfalls Reisebeschränkungen |
auferlegt haben; | auferlegt haben; |
In der Erwägung, dass auch eine südafrikanische Variante des | In der Erwägung, dass auch eine südafrikanische Variante des |
Coronavirus nachgewiesen wurde; dass bereits ein bestätigter Fall | Coronavirus nachgewiesen wurde; dass bereits ein bestätigter Fall |
einer Infektion mit dieser neuen Variante des Virus auf belgischem | einer Infektion mit dieser neuen Variante des Virus auf belgischem |
Staatsgebiet festgestellt wurde; dass diese Variante ansteckender ist | Staatsgebiet festgestellt wurde; dass diese Variante ansteckender ist |
als die ursprüngliche Variante; dass auch die weitere Verbreitung | als die ursprüngliche Variante; dass auch die weitere Verbreitung |
dieser Variante in Belgien vermieden werden muss; | dieser Variante in Belgien vermieden werden muss; |
In Anbetracht der Notwendigkeit, einerseits die Kontrolle der | In Anbetracht der Notwendigkeit, einerseits die Kontrolle der |
Anwendung der Regeln zu verstärken und andererseits die | Anwendung der Regeln zu verstärken und andererseits die |
Verantwortlichkeit der Beförderer zu stärken; | Verantwortlichkeit der Beförderer zu stärken; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erläßt: | Erläßt: |
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 4 des Ministeriellen Erlasses vom 28. | Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 4 des Ministeriellen Erlasses vom 28. |
Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung | Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung |
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"4. "Beförderer" wie in Artikel 21 erwähnt: | "4. "Beförderer" wie in Artikel 21 erwähnt: |
- öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, | - öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, |
- öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen, | - öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen, |
- Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr, | - Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr, |
- öffentlich- oder privatrechtliche Bahn- oder Busunternehmen für die | - öffentlich- oder privatrechtliche Bahn- oder Busunternehmen für die |
Beförderung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und des | Beförderung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und des |
Schengen-Raums,". | Schengen-Raums,". |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 14. Januar 2021 | Brüssel, den 14. Januar 2021 |
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