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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 14/01/2021
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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 JANUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het 14 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel
ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
beperken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 14 januari 2021 houdende wijziging van het ministerieel l'arrêté ministériel du 14 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel
besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2021). propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 15 janvier 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 14. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19; des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
14. Januar 2021; 14. Januar 2021;
Aufgrund der am 14. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Aufgrund der am 14. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben; Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben;
dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu
ergreifen; ergreifen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24.
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen
der RAG und des CELEVAL; der RAG und des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG; 95/46/EG;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei
Sciensano; Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom
7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger
Reisen in die EU; Reisen in die EU;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19.
Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im
Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer
Mutation des Coronavirus COVID-19; Mutation des Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom
22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf 22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf
Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu
aufgetretene SARS-CoV-2-Variante; aufgetretene SARS-CoV-2-Variante;
In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember
2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren
Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich
beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die
Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der
EU/im EWR"; EU/im EWR";
In der Erwägung, dass diese Variante ansteckender ist als die In der Erwägung, dass diese Variante ansteckender ist als die
ursprüngliche Variante; dass sich diese neue Variante also schneller ursprüngliche Variante; dass sich diese neue Variante also schneller
ausbreitet; dass somit ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; ausbreitet; dass somit ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die weitere Verbreitung dieser In der Erwägung, dass es notwendig ist, die weitere Verbreitung dieser
Variante des Virus auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern; Variante des Virus auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern;
In der Erwägung, dass die Übergangsphase für den Austritt des In der Erwägung, dass die Übergangsphase für den Austritt des
Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Dezember Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Dezember
2020 endete; dass das Vereinigte Königreich die Europäische Union 2020 endete; dass das Vereinigte Königreich die Europäische Union
somit endgültig am 1. Januar 2021 verlassen hat; somit endgültig am 1. Januar 2021 verlassen hat;
In der Erwägung, dass andere Länder Kontinentaleuropas, darunter die In der Erwägung, dass andere Länder Kontinentaleuropas, darunter die
Niederlande, Frankreich und Deutschland, ebenfalls Reisebeschränkungen Niederlande, Frankreich und Deutschland, ebenfalls Reisebeschränkungen
auferlegt haben; auferlegt haben;
In der Erwägung, dass auch eine südafrikanische Variante des In der Erwägung, dass auch eine südafrikanische Variante des
Coronavirus nachgewiesen wurde; dass bereits ein bestätigter Fall Coronavirus nachgewiesen wurde; dass bereits ein bestätigter Fall
einer Infektion mit dieser neuen Variante des Virus auf belgischem einer Infektion mit dieser neuen Variante des Virus auf belgischem
Staatsgebiet festgestellt wurde; dass diese Variante ansteckender ist Staatsgebiet festgestellt wurde; dass diese Variante ansteckender ist
als die ursprüngliche Variante; dass auch die weitere Verbreitung als die ursprüngliche Variante; dass auch die weitere Verbreitung
dieser Variante in Belgien vermieden werden muss; dieser Variante in Belgien vermieden werden muss;
In Anbetracht der Notwendigkeit, einerseits die Kontrolle der In Anbetracht der Notwendigkeit, einerseits die Kontrolle der
Anwendung der Regeln zu verstärken und andererseits die Anwendung der Regeln zu verstärken und andererseits die
Verantwortlichkeit der Beförderer zu stärken; Verantwortlichkeit der Beförderer zu stärken;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erläßt: Erläßt:
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 4 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 4 des Ministeriellen Erlasses vom 28.
Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"4. "Beförderer" wie in Artikel 21 erwähnt: "4. "Beförderer" wie in Artikel 21 erwähnt:
- öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, - öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen,
- öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen, - öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen,
- Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr, - Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr,
- öffentlich- oder privatrechtliche Bahn- oder Busunternehmen für die - öffentlich- oder privatrechtliche Bahn- oder Busunternehmen für die
Beförderung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und des Beförderung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und des
Schengen-Raums,". Schengen-Raums,".
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 14. Januar 2021 Brüssel, den 14. Januar 2021
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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