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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 14/04/2009
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Ministerieel besluit tot vaststelling, in de kantons en gemeenten die gebruik maken van een geautomatiseerd stemsysteem, van de volgorde waarin de stemmen worden uitgebracht bij gelijktijdige verkiezingen. - Duitse vertaling Arrêté ministériel déterminant, dans les cantons et communes faisant usage d'un système de vote automatisé, l'ordre dans lequel les votes sont exprimés en cas d'élections simultanées. Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 APRIL 2009. - Ministerieel besluit tot vaststelling, in de kantons en gemeenten die gebruik maken van een geautomatiseerd stemsysteem, van de volgorde waarin de stemmen worden uitgebracht bij gelijktijdige verkiezingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AVRIL 2009. - Arrêté ministériel déterminant, dans les cantons et communes faisant usage d'un système de vote automatisé, l'ordre dans lequel les votes sont exprimés en cas d'élections simultanées. Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 14 april 2009 tot vaststelling, in de kantons en gemeenten l'arrêté ministériel du 14 avril 2009 déterminant, dans les cantons et
die gebruik maken van een geautomatiseerd stemsysteem, van de volgorde communes faisant usage d'un système de vote automatisé, l'ordre dans
waarin de stemmen worden uitgebracht bij gelijktijdige verkiezingen lequel les votes sont exprimés en cas d'élections simultanées
(Belgisch Staatsblad van 20 april 2009). (Moniteur belge du 20 avril 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Reihenfolge 14. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Reihenfolge
der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen
in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem
anwenden anwenden
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der
automatisierten Wahl, abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 automatisierten Wahl, abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995
und 18. Dezember 1998, insbesondere des Artikels 7 § 2 Absatz 2; und 18. Dezember 1998, insbesondere des Artikels 7 § 2 Absatz 2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung
der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den
Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar
1973, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das 1973, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Software für die gleichzeitigen Wahlen des In der Erwägung, dass die Software für die gleichzeitigen Wahlen des
Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente
vom 7. Juni 2009 spätestens am 1. Mai 2009 funktionstüchtig sein muss vom 7. Juni 2009 spätestens am 1. Mai 2009 funktionstüchtig sein muss
und ebenfalls den von den Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den und ebenfalls den von den Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den
Regional- und Gemeinschaftsparlamenten bestimmten Sachverständigen zur Regional- und Gemeinschaftsparlamenten bestimmten Sachverständigen zur
Verfügung gestellt werden muss, damit sie gemäss Artikel 5bis des Verfügung gestellt werden muss, damit sie gemäss Artikel 5bis des
vorerwähnten Gesetzes vom 11. April 1994 die Kontrolle der vorerwähnten Gesetzes vom 11. April 1994 die Kontrolle der
automatisierten Wahlsysteme vornehmen können, automatisierten Wahlsysteme vornehmen können,
Erlasst: Erlasst:
Artikel 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, Artikel 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament,
die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und
Gemeinschaftsparlamente müssen die Stimmen je nach Fall in folgender Gemeinschaftsparlamente müssen die Stimmen je nach Fall in folgender
Reihenfolge abgegeben werden: Reihenfolge abgegeben werden:
- Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Flämisches - Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Flämisches
Parlament, Parlament,
- Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches - Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches
Parlament, Parlament,
- Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Parlament der - Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Parlament der
Region Brüssel-Hauptstadt. Wähler, die bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt. Wähler, die bei der Wahl des Parlaments der
Region Brüssel-Hauptstadt nicht für eine Kandidatenliste der Region Brüssel-Hauptstadt nicht für eine Kandidatenliste der
französischen Sprachgruppe gestimmt haben, können ausserdem eine französischen Sprachgruppe gestimmt haben, können ausserdem eine
Stimme zugunsten einer Liste abgeben, die für die Direktwahl der Stimme zugunsten einer Liste abgeben, die für die Direktwahl der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments eingereicht worden ist, Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments eingereicht worden ist,
- Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches - Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches
Parlament, Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Parlament, Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Art. 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und Art. 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und
die Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen die Stimmen je nach die Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen die Stimmen je nach
Fall in folgender Reihenfolge abgegeben werden: Fall in folgender Reihenfolge abgegeben werden:
- Europäisches Parlament, Flämisches Parlament, - Europäisches Parlament, Flämisches Parlament,
- Europäisches Parlament, Wallonisches Parlament, - Europäisches Parlament, Wallonisches Parlament,
- Europäisches Parlament, Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt. - Europäisches Parlament, Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt.
Wähler, die bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt Wähler, die bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt
nicht für eine Kandidatenliste der französischen Sprachgruppe gestimmt nicht für eine Kandidatenliste der französischen Sprachgruppe gestimmt
haben, können ausserdem eine Stimme zugunsten einer Liste abgeben, die haben, können ausserdem eine Stimme zugunsten einer Liste abgeben, die
für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments
eingereicht worden ist, eingereicht worden ist,
- Europäisches Parlament, Wallonisches Parlament, Parlament der - Europäisches Parlament, Wallonisches Parlament, Parlament der
Deutschsprachigen Gemeinschaft. Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Art. 3 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Art. 3 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden
Kammern und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen die Kammern und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen die
Stimmen je nach Fall in folgender Reihenfolge abgegeben werden: Stimmen je nach Fall in folgender Reihenfolge abgegeben werden:
- Abgeordnetenkammer, Senat, Flämisches Parlament, - Abgeordnetenkammer, Senat, Flämisches Parlament,
- Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches Parlament, - Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches Parlament,
- Abgeordnetenkammer, Senat, Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt. - Abgeordnetenkammer, Senat, Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt.
Wähler, die bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt Wähler, die bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt
nicht für eine Kandidatenliste der französischen Sprachgruppe gestimmt nicht für eine Kandidatenliste der französischen Sprachgruppe gestimmt
haben, können ausserdem eine Stimme zugunsten einer Liste abgeben, die haben, können ausserdem eine Stimme zugunsten einer Liste abgeben, die
für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments
eingereicht worden ist, eingereicht worden ist,
- Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches Parlament, Parlament der - Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches Parlament, Parlament der
Deutschsprachigen Gemeinschaft. Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Art. 4 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Föderalen Art. 4 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern müssen die Stimmen in folgender Reihenfolge Gesetzgebenden Kammern müssen die Stimmen in folgender Reihenfolge
abgegeben werden: Abgeordnetenkammer, Senat. abgegeben werden: Abgeordnetenkammer, Senat.
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 10. März 1999 zur Festlegung der Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 10. März 1999 zur Festlegung der
Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen
und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden, wird und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Brüssel, den 14. April 2009 Brüssel, den 14. April 2009
G. DE PADT G. DE PADT
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