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              | Ministerieel besluit houdende de afkondiging van de federale fase betreffende de coördinatie en het beheer van de crisis coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel portant le déclenchement de la phase fédérale concernant la coordination et la gestion de la crise coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 13 MAART 2020. - Ministerieel besluit houdende de afkondiging van de | 13 MARS 2020. - Arrêté ministériel portant le déclenchement de la | 
| federale fase betreffende de coördinatie en het beheer van de crisis | phase fédérale concernant la coordination et la gestion de la crise | 
| coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling | coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | 
| Ministerieel besluit houdende de afkondiging van de federale fase | Arrêté ministériel portant le déclenchement de la phase fédérale | 
| betreffende de coördinatie en het beheer van de crisis coronavirus | concernant la coordination et la gestion de la crise coronavirus | 
| COVID-19 van vrijdag 13 maart 2020 tweede editie, bladzijde | COVID-19 du vendredi 13 mars 2020, deuxième édition, page 15579-15580, | 
| 15579-15580, C-2020/30302. - Duitse vertaling | C-2020/30302. - Traduction allemande | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | 
| 13. MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Auslösung der föderalen | 13. MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Auslösung der föderalen | 
| Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in | Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in | 
| Bezug auf das Coronavirus COVID-19 | Bezug auf das Coronavirus COVID-19 | 
| Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung | 
| des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die | des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die | 
| eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene | eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene | 
| erfordern; | erfordern; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | 
| Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | 
| kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | 
| und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | 
| Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | 
| nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; | 
| Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | 
| zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | 
| Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | 
| Erlass von Vorschriften befreit; | Erlass von Vorschriften befreit; | 
| Aufgrund der am 13. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 13. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | 
| die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; | 
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | 
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | 
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; | 
| In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | 
| föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | 
| Nationalen Sicherheitsrat, der am 10. und 12. März 2020 | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10. und 12. März 2020 | 
| zusammengetreten ist; | zusammengetreten ist; | 
| In Erwägung der Stellungnahmen der Risk Assessment Group (RAG) und der | In Erwägung der Stellungnahmen der Risk Assessment Group (RAG) und der | 
| Risk Management Group (RMG) vom 10. und 12. März 2020; | Risk Management Group (RMG) vom 10. und 12. März 2020; | 
| In Erwägung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. | In Erwägung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. | 
| Januar 2020 erklärten gesundheitlichen Notlage von internationaler | Januar 2020 erklärten gesundheitlichen Notlage von internationaler | 
| Tragweite (USPPI); | Tragweite (USPPI); | 
| In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | 
| Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | 
| In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | 
| Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | 
| Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der Anzahl festgestellter | Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der Anzahl festgestellter | 
| Fälle; | Fälle; | 
| In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | 
| europäischen Gebiet und in Belgien; | europäischen Gebiet und in Belgien; | 
| In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | 
| für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | 
| Dringlichkeit; | Dringlichkeit; | 
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, die empfohlenen Maßnahmen, die | In der Erwägung, dass es notwendig ist, die empfohlenen Maßnahmen, die | 
| im Bereich der Volksgesundheit unerlässlich sind, zwecks Verlangsamung | im Bereich der Volksgesundheit unerlässlich sind, zwecks Verlangsamung | 
| und Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus sofort anzuordnen; | und Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus sofort anzuordnen; | 
| In der Erwägung, dass das gesamte Staatsgebiet von der Gefahr | In der Erwägung, dass das gesamte Staatsgebiet von der Gefahr | 
| betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | 
| ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | 
| kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | 
| In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Auslösung der föderalen | In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Auslösung der föderalen | 
| Phase erfüllt sind: | Phase erfüllt sind: | 
| - Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind | - Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind | 
| betroffen. | betroffen. | 
| - Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein | - Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein | 
| Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. | Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. | 
| - Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer | - Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer | 
| werden befürchtet. | werden befürchtet. | 
| - Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der | - Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der | 
| Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. | Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. | 
| - Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder | - Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder | 
| föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. | föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. | 
| - Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig. | - Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig. | 
| In der Erwägung, dass die direkten oder indirekten Folgen der Krise | In der Erwägung, dass die direkten oder indirekten Folgen der Krise | 
| gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des | gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des | 
| Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine | Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine | 
| Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, | Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, | 
| eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, | eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, | 
| Erlässt: | Erlässt: | 
| Artikel 1 - Die föderale Phase des nationalen Noteinsatzplans wird | Artikel 1 - Die föderale Phase des nationalen Noteinsatzplans wird | 
| ausgelöst. | ausgelöst. | 
| Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | 
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| Brüssel, den 13. März 2020 | Brüssel, den 13. März 2020 | 
| P. DE CREM | P. DE CREM |