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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 11/05/2007
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Ministerieel besluit tot uitvoering van artikel 3, § 2, van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie. - Duitse vertaling Arrêté ministériel portant exécution de l'article 3, § 2, de l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation à certains emplois de la police locale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 MEI 2007. - Ministerieel besluit tot uitvoering van artikel 3, § 2, 11 MAI 2007. - Arrêté ministériel portant exécution de l'article 3, §
van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling 2, de l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les
van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in modalités de la première désignation à certains emplois de la police
bepaalde betrekkingen van de lokale politie. - Duitse vertaling locale. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 11 mei 2007 tot uitvoering van artikel 3, § 2, van het l'arrêté ministériel du 11 mai 2007 portant exécution de l'article 3,
koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de § 2, de l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les
voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde modalités de la première désignation à certains emplois de la police
betrekkingen van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 31 mei locale (Moniteur belge du 31 mai 2007).
2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
11. MAI 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 3 § 2 11. MAI 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 3 § 2
des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte
Stellen der lokalen Polizei Stellen der lokalen Polizei
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung
der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte
Stellen der lokalen Polizei, insbesondere des Artikels 3 § 2; Stellen der lokalen Polizei, insbesondere des Artikels 3 § 2;
Aufgrund des Protokolls Nr. 177/3 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 177/3 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 20. März 2006; Polizeidienste vom 20. März 2006;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates
nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist
und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist;
dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.247/2 des Staatsrates vom 28. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.247/2 des Staatsrates vom 28. Februar
2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Staatsrat im Entscheid Nr. 147.283 vom 5. In der Erwägung, dass der Staatsrat im Entscheid Nr. 147.283 vom 5.
Juli 2005 auf Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Formalitäten bei der Juli 2005 auf Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Formalitäten bei der
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung Ausführung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 hinweist; des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 hinweist;
dass die Berichtigung durch den vorliegenden Erlass nach Zensur des dass die Berichtigung durch den vorliegenden Erlass nach Zensur des
Staatsrates ermöglichen soll, manche Auswahlverfahren für Korpschefs Staatsrates ermöglichen soll, manche Auswahlverfahren für Korpschefs
zu einem guten Abschluss zu bringen, zu einem guten Abschluss zu bringen,
Erlassen: Erlassen:
Artikel 1 - Die Beschreibung der Funktion eines Korpschefs und die Artikel 1 - Die Beschreibung der Funktion eines Korpschefs und die
sich daraus ergebenden Profilanforderungen werden in der Anlage zum sich daraus ergebenden Profilanforderungen werden in der Anlage zum
vorliegenden Erlass festgelegt. vorliegenden Erlass festgelegt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 29. Dezember 2000 wirksam. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 29. Dezember 2000 wirksam.
Brüssel, den 11. Mai 2007 Brüssel, den 11. Mai 2007
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2007 Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2007
Beschreibung der Funktion eines Korpschefs und sich daraus ergebende Beschreibung der Funktion eines Korpschefs und sich daraus ergebende
Profilanforderungen Profilanforderungen
I. Bestellung I. Bestellung
Der Korpschef der lokalen Polizei wird vom König für einen einmal Der Korpschef der lokalen Polizei wird vom König für einen einmal
erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren unter den von einer erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren unter den von einer
Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern in seine Funktion Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern in seine Funktion
bestellt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des bestellt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des
Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim
Appellationshof und des Gouverneurs. Appellationshof und des Gouverneurs.
II. Stellung innerhalb der Organisation II. Stellung innerhalb der Organisation
Der Korpschef der lokalen Polizei gewährleistet die Leitung des Der Korpschef der lokalen Polizei gewährleistet die Leitung des
lokalen Polizeikorps und übt sie unter der Amtsgewalt des lokalen Polizeikorps und übt sie unter der Amtsgewalt des
Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums aus. Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums aus.
III. Allgemeine Beschreibung der Funktion III. Allgemeine Beschreibung der Funktion
-Der Korpschef ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters -Der Korpschef ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters
beziehungsweise des Polizeikollegiums für die Umsetzung der lokalen beziehungsweise des Polizeikollegiums für die Umsetzung der lokalen
Polizeipolitik und insbesondere für die Ausführung des zonalen Polizeipolitik und insbesondere für die Ausführung des zonalen
Sicherheitsplans verantwortlich. Sicherheitsplans verantwortlich.
- Der Korpschef gewährleistet die Leitung, die Organisation und die - Der Korpschef gewährleistet die Leitung, die Organisation und die
Aufgabenverteilung innerhalb des lokalen Polizeikorps und die Aufgabenverteilung innerhalb des lokalen Polizeikorps und die
Ausführung der Verwaltung dieses Korps. Ausführung der Verwaltung dieses Korps.
- Der Korpschef ist dafür verantwortlich, dass die lokalen Aufträge, - Der Korpschef ist dafür verantwortlich, dass die lokalen Aufträge,
die Richtlinien bezüglich Aufträgen mit föderalem Charakter und die die Richtlinien bezüglich Aufträgen mit föderalem Charakter und die
Anforderungen vom Polizeikorps ausgeführt werden und dass die in den Anforderungen vom Polizeikorps ausgeführt werden und dass die in den
Artikeln 141 und 142 GIP erwähnten Organisations- und Artikeln 141 und 142 GIP erwähnten Organisations- und
Ausrüstungsnormen angewendet werden. Ausrüstungsnormen angewendet werden.
- Für die Ausübung seiner Funktion kann der Korpschef die in Artikel - Für die Ausübung seiner Funktion kann der Korpschef die in Artikel
104 Nr. 1 GIP erwähnte Hilfe anfordern. 104 Nr. 1 GIP erwähnte Hilfe anfordern.
- Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung des Polizeikorps - Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung des Polizeikorps
informiert der Korpschef den Bürgermeister beziehungsweise das informiert der Korpschef den Bürgermeister beziehungsweise das
Polizeikollegium schnellstmöglich über alles, was das lokale Polizeikollegium schnellstmöglich über alles, was das lokale
Polizeikorps und die Durchführung seiner Aufträge betrifft. Er Polizeikorps und die Durchführung seiner Aufträge betrifft. Er
informiert ihn beziehungsweise es auch über die die zonale informiert ihn beziehungsweise es auch über die die zonale
Sicherheitspolitik betreffenden Initiativen, die die lokale Polizei zu Sicherheitspolitik betreffenden Initiativen, die die lokale Polizei zu
ergreifen beabsichtigt. ergreifen beabsichtigt.
- Er erstattet dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium - Er erstattet dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium
jeden Monat Bericht über die Arbeitsweise des Korps und informiert ihn jeden Monat Bericht über die Arbeitsweise des Korps und informiert ihn
beziehungsweise es über Klagen von ausserhalb bezüglich der beziehungsweise es über Klagen von ausserhalb bezüglich der
Arbeitsweise des Korps oder der Einsätze seines Personals. Arbeitsweise des Korps oder der Einsätze seines Personals.
- Kontrolle und Ausführung der im Gesetz vom 5. August 1992 über das - Kontrolle und Ausführung der im Gesetz vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt und in Titel IV des neuen Gemeindegesetzes beschriebenen Polizeiamt und in Titel IV des neuen Gemeindegesetzes beschriebenen
gesetzlichen Aufträge. gesetzlichen Aufträge.
- Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines - Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines
Verwaltungspolizeioffiziers verbunden sind. Verwaltungspolizeioffiziers verbunden sind.
- Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines - Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbediensteter des Prokurators des Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbediensteter des Prokurators des
Königs, verbunden sind. Königs, verbunden sind.
- Endgültige Verantwortung in Sachen interne Kontrolle gemäss dem - Endgültige Verantwortung in Sachen interne Kontrolle gemäss dem
Rundschreiben POL 48. Rundschreiben POL 48.
- Pflege externer Beziehungen. - Pflege externer Beziehungen.
- Durchführung von Bewertungsgesprächen und Gesprächen zur - Durchführung von Bewertungsgesprächen und Gesprächen zur
Arbeitsweise. Arbeitsweise.
IV. Allgemeine Bedingungen IV. Allgemeine Bedingungen
Bestellungen erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis. Bestellungen erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis.
Für ein Mandat wird ausschliesslich ein Personalmitglied Für ein Mandat wird ausschliesslich ein Personalmitglied
berücksichtigt, das: berücksichtigt, das:
- dem Einsatzkader angehört, - dem Einsatzkader angehört,
- den Anforderungen an das Profil eines Korpschefs der lokalen Polizei - den Anforderungen an das Profil eines Korpschefs der lokalen Polizei
entspricht, entspricht,
- im Laufe der letzten fünf Jahre vor Einreichung der Bewerbung nie - im Laufe der letzten fünf Jahre vor Einreichung der Bewerbung nie
die Endnote « ungenügend » bei der Bewertung erhalten hat, die Endnote « ungenügend » bei der Bewertung erhalten hat,
- sich in einem administrativen Stand befindet, der ihm die - sich in einem administrativen Stand befindet, der ihm die
Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn ermöglicht, Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn ermöglicht,
- keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten hat, - keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten hat,
- mindestens dreissig Jahre alt ist oder ein Dienstalter von fünf - mindestens dreissig Jahre alt ist oder ein Dienstalter von fünf
Jahren im Dienstgrad eines Offiziers oder in einem der Dienstgrade, Jahren im Dienstgrad eines Offiziers oder in einem der Dienstgrade,
die für die Bewerbung berücksichtigt werden, aufweist, die für die Bewerbung berücksichtigt werden, aufweist,
- das Alter von sechzig Jahren nicht erreicht hat. - das Alter von sechzig Jahren nicht erreicht hat.
Diese Bedingungen müssen spätestens am Tag der Einreichung der Diese Bedingungen müssen spätestens am Tag der Einreichung der
Bewerbung erfüllt sein. Bewerbung erfüllt sein.
V. Spezifische Bedingungen V. Spezifische Bedingungen
A. Kenntnisse A. Kenntnisse
- Gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen. - Gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen.
- Gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der - Gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der
verschiedenen Zuständigkeiten der beiden Ebenen des integrierten verschiedenen Zuständigkeiten der beiden Ebenen des integrierten
Polizeidienstes. Polizeidienstes.
- Kenntnis des allgemeinen Organisationsmanagements. - Kenntnis des allgemeinen Organisationsmanagements.
- Kenntnis des Projektmanagements. - Kenntnis des Projektmanagements.
- Gründliche Kenntnis aller Aspekte der polizeilichen Grundfunktion. - Gründliche Kenntnis aller Aspekte der polizeilichen Grundfunktion.
B. Fähigkeiten B. Fähigkeiten
- Fähigkeit zur Befehlsgebung. - Fähigkeit zur Befehlsgebung.
- Fähigkeit, einen Auftrag, eine Vision und Werte für seine - Fähigkeit, einen Auftrag, eine Vision und Werte für seine
Polizeiorganisation zu entwickeln und eine Vorbildfunktion zu Polizeiorganisation zu entwickeln und eine Vorbildfunktion zu
erfüllen. erfüllen.
- Persönliches Engagement für die Gewährleistung, dass das - Persönliches Engagement für die Gewährleistung, dass das
Managementsystem der Organisation entwickelt, eingeführt und Managementsystem der Organisation entwickelt, eingeführt und
fortlaufend verbessert wird. fortlaufend verbessert wird.
- Persönliches Engagement bei Kunden, Partnern und Vertretern der - Persönliches Engagement bei Kunden, Partnern und Vertretern der
Gemeinschaft. Gemeinschaft.
- Fähigkeit, die durch das Gesetz definierten und von den Behörden - Fähigkeit, die durch das Gesetz definierten und von den Behörden
auferlegten Aufträge auszuführen. auferlegten Aufträge auszuführen.
- Fähigkeit, verschiedene Aufträge diverser Behörden auf kohärente - Fähigkeit, verschiedene Aufträge diverser Behörden auf kohärente
Weise zu einem guten Ende zu führen, und zwar mit den verfügbaren Weise zu einem guten Ende zu führen, und zwar mit den verfügbaren
Arbeitsmitteln und Arbeitsweisen. Arbeitsmitteln und Arbeitsweisen.
- Organisationstalent: Fähigkeit, eine Organisationsstruktur für die - Organisationstalent: Fähigkeit, eine Organisationsstruktur für die
effiziente und effektive Ausführung der Aufträge der lokalen Polizei effiziente und effektive Ausführung der Aufträge der lokalen Polizei
zu entwickeln. zu entwickeln.
- Fähigkeit zu delegieren: Kollegen und/oder Mitarbeitern eigene - Fähigkeit zu delegieren: Kollegen und/oder Mitarbeitern eigene
Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten auf effiziente Weise Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten auf effiziente Weise
zuzuteilen. zuzuteilen.
- Fähigkeit, die Grundsätze des Personalmanagements innerhalb der - Fähigkeit, die Grundsätze des Personalmanagements innerhalb der
Organisation anzuwenden. Organisation anzuwenden.
- Fähigkeit, die Mitarbeiter zu motivieren. - Fähigkeit, die Mitarbeiter zu motivieren.
- Fähigkeit, den richtigen Mitarbeiter an der richtigen Stelle - Fähigkeit, den richtigen Mitarbeiter an der richtigen Stelle
einzusetzen. einzusetzen.
- Fähigkeit, die Arbeit des Dienstes zu planen: auf effektive Weise - Fähigkeit, die Arbeit des Dienstes zu planen: auf effektive Weise
Prioritäten festzulegen und zu bestimmen, welche Aktionen nötig sind, Prioritäten festzulegen und zu bestimmen, welche Aktionen nötig sind,
um die festgelegten Ziele kurz- und langfristig zu erreichen. um die festgelegten Ziele kurz- und langfristig zu erreichen.
- Fähigkeit zu relativieren. - Fähigkeit zu relativieren.
- Fähigkeit, über die Grenzen der Polizeizone hinaus zu denken. - Fähigkeit, über die Grenzen der Polizeizone hinaus zu denken.
- Fähigkeit, eigenständige Entscheidungen zu treffen: Entscheidungen - Fähigkeit, eigenständige Entscheidungen zu treffen: Entscheidungen
treffen zu können, ohne anderen die Verantwortung für Probleme treffen zu können, ohne anderen die Verantwortung für Probleme
anzulasten. anzulasten.
- Eigeninitiative entwickeln. - Eigeninitiative entwickeln.
- Verhandlungsfähigkeit. - Verhandlungsfähigkeit.
- Fähigkeit zusammenzuarbeiten: zusammen mit den Mitarbeitern auf ein - Fähigkeit zusammenzuarbeiten: zusammen mit den Mitarbeitern auf ein
gemeinsames Ergebnis hin zu arbeiten. gemeinsames Ergebnis hin zu arbeiten.
- Eine realistische Einschätzung der Beziehung zwischen der - Eine realistische Einschätzung der Beziehung zwischen der
politischen Leitung und der Arbeit des Korps haben. politischen Leitung und der Arbeit des Korps haben.
- Gute schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeiten aufweisen. - Gute schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeiten aufweisen.
- Fähigkeit, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen - Fähigkeit, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen
effizient aufdecken zu können und sich an der Suche nach Lösungen zu effizient aufdecken zu können und sich an der Suche nach Lösungen zu
beteiligen. beteiligen.
- Kontaktfähigkeit. - Kontaktfähigkeit.
C. Eigenschaften C. Eigenschaften
- Dynamisch und kreativ sein, die nötige Vorstellungskraft besitzen, - Dynamisch und kreativ sein, die nötige Vorstellungskraft besitzen,
um Ziele abseits ausgetretener Pfade zu erreichen und die Bereitschaft um Ziele abseits ausgetretener Pfade zu erreichen und die Bereitschaft
besitzen, in ungewissen Situationen Risiken einzugehen sowie neue oder besitzen, in ungewissen Situationen Risiken einzugehen sowie neue oder
alternative Zielsetzungen zu formulieren, die im Widerspruch zu alternative Zielsetzungen zu formulieren, die im Widerspruch zu
Traditionen und alten Gewohnheiten stehen. Traditionen und alten Gewohnheiten stehen.
- Grosse Integrität besitzen: Respekt vor dem Anderen, ohne jemanden - Grosse Integrität besitzen: Respekt vor dem Anderen, ohne jemanden
zu bevorzugen oder zu diskriminieren. zu bevorzugen oder zu diskriminieren.
- Die nötige Autorität besitzen: nicht nur eine ausreichend dominante - Die nötige Autorität besitzen: nicht nur eine ausreichend dominante
Persönlichkeit besitzen, um Menschen zu befehligen und Situationen zu Persönlichkeit besitzen, um Menschen zu befehligen und Situationen zu
meistern, sondern diese Autorität auch ausstrahlen, um von ganz meistern, sondern diese Autorität auch ausstrahlen, um von ganz
alleine als Anführer akzeptiert zu werden. alleine als Anführer akzeptiert zu werden.
- Klarheit und Transparenz: keine mysteriöse oder wankelmütige Person - Klarheit und Transparenz: keine mysteriöse oder wankelmütige Person
sein, von der man nur selten weiss, was sie möchte oder worauf sie sein, von der man nur selten weiss, was sie möchte oder worauf sie
hinaus möchte, sondern jemand, der sich einfach, klar und verständlich hinaus möchte, sondern jemand, der sich einfach, klar und verständlich
ausdrücken kann, so dass seine Botschaft gut zu begreifen ist. ausdrücken kann, so dass seine Botschaft gut zu begreifen ist.
- Hohe Frustrationstoleranz und Belastbarkeit. - Hohe Frustrationstoleranz und Belastbarkeit.
- Stressbeständig sein. - Stressbeständig sein.
- Für die Probleme aller Personalmitglieder offen sein und sie diskret - Für die Probleme aller Personalmitglieder offen sein und sie diskret
behandeln können. behandeln können.
- Innovativ denken. - Innovativ denken.
- Sich unter allen Umständen korrekt verhalten. - Sich unter allen Umständen korrekt verhalten.
- Anpassungsbereit sein. - Anpassungsbereit sein.
D. Spezifische Anforderungen D. Spezifische Anforderungen
- Kognitives Engagement: Willen und Fähigkeit, sich bei der Ausübung - Kognitives Engagement: Willen und Fähigkeit, sich bei der Ausübung
seiner Funktion ständig zu perfektionieren, auch mittels schriftlicher seiner Funktion ständig zu perfektionieren, auch mittels schriftlicher
Dokumentationsquellen, Teilnahme an Kolloquien, Ausbildungslehrgängen, Dokumentationsquellen, Teilnahme an Kolloquien, Ausbildungslehrgängen,
Symposien usw. Symposien usw.
- Soziales Engagement: Fähigkeit, empathisch und sozial einfühlsam - Soziales Engagement: Fähigkeit, empathisch und sozial einfühlsam
gesellschaftliche Probleme ausgehend von einer polizeifachlichen gesellschaftliche Probleme ausgehend von einer polizeifachlichen
Grundlage anzugehen. Grundlage anzugehen.
- Erfahrung in der Anwendung moderner Managementtechniken. - Erfahrung in der Anwendung moderner Managementtechniken.
- Fähig sein, mit der Bevölkerung in Kontakt zu treten und auf ihre - Fähig sein, mit der Bevölkerung in Kontakt zu treten und auf ihre
Bedürfnisse einzugehen. Bedürfnisse einzugehen.
- Die für die Ausführung eigener lokaler Aufträge bei der föderalen - Die für die Ausführung eigener lokaler Aufträge bei der föderalen
Ebene anzufordernde materielle und menschliche Unterstützung Ebene anzufordernde materielle und menschliche Unterstützung
einschätzen können. einschätzen können.
- Die zugunsten der föderalen Ebene zu leistende materielle und - Die zugunsten der föderalen Ebene zu leistende materielle und
menschliche Unterstützung einschätzen können, und zwar unter menschliche Unterstützung einschätzen können, und zwar unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kontinuität der lokalen Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kontinuität der lokalen
polizeilichen Grundfunktion zu gewährleisten. polizeilichen Grundfunktion zu gewährleisten.
- Den erforderlichen Weitblick für die Entwicklung notwendiger - Den erforderlichen Weitblick für die Entwicklung notwendiger
bilateraler Vereinbarungen mit anderen Zonen besitzen, um eine bilateraler Vereinbarungen mit anderen Zonen besitzen, um eine
vollwertige Polizeiorganisation innerhalb des Bezirks zu vollwertige Polizeiorganisation innerhalb des Bezirks zu
gewährleisten. gewährleisten.
- Die notwendigen Qualitäten besitzen, um Dienste, die vorhin ihre - Die notwendigen Qualitäten besitzen, um Dienste, die vorhin ihre
eigene Identität, Kultur und Arbeitsmethode hatten, zu integrieren. eigene Identität, Kultur und Arbeitsmethode hatten, zu integrieren.
- Die notwendigen Fertigkeiten und die Einstellung besitzen, um mit - Die notwendigen Fertigkeiten und die Einstellung besitzen, um mit
den (föderalen und lokalen) politischen Behörden in Dialog zu treten. den (föderalen und lokalen) politischen Behörden in Dialog zu treten.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2007 zur Ausführung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2007 zur Ausführung
von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur
Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in
bestimmte Stellen der lokalen Polizei beigefügt zu werden bestimmte Stellen der lokalen Polizei beigefügt zu werden
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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