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Ministerieel besluit tot uitvoering van artikel 3, § 2, van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel portant exécution de l'article 3, § 2, de l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les modalités de la première désignation à certains emplois de la police locale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
11 MEI 2007. - Ministerieel besluit tot uitvoering van artikel 3, § 2, | 11 MAI 2007. - Arrêté ministériel portant exécution de l'article 3, § |
van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling | 2, de l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les |
van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in | modalités de la première désignation à certains emplois de la police |
bepaalde betrekkingen van de lokale politie. - Duitse vertaling | locale. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 11 mei 2007 tot uitvoering van artikel 3, § 2, van het | l'arrêté ministériel du 11 mai 2007 portant exécution de l'article 3, |
koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de | § 2, de l'arrêté royal du 31 octobre 2000 fixant les conditions et les |
voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde | modalités de la première désignation à certains emplois de la police |
betrekkingen van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 31 mei | locale (Moniteur belge du 31 mai 2007). |
2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
11. MAI 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 3 § 2 | 11. MAI 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 3 § 2 |
des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der |
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte | Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte |
Stellen der lokalen Polizei | Stellen der lokalen Polizei |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung |
der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte | der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte |
Stellen der lokalen Polizei, insbesondere des Artikels 3 § 2; | Stellen der lokalen Polizei, insbesondere des Artikels 3 § 2; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 177/3 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 177/3 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 20. März 2006; | Polizeidienste vom 20. März 2006; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates |
nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist | nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist |
und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; | und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; |
dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.247/2 des Staatsrates vom 28. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.247/2 des Staatsrates vom 28. Februar |
2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. | 2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass der Staatsrat im Entscheid Nr. 147.283 vom 5. | In der Erwägung, dass der Staatsrat im Entscheid Nr. 147.283 vom 5. |
Juli 2005 auf Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Formalitäten bei der | Juli 2005 auf Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Formalitäten bei der |
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2001 zur Abänderung |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 hinweist; | des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 hinweist; |
dass die Berichtigung durch den vorliegenden Erlass nach Zensur des | dass die Berichtigung durch den vorliegenden Erlass nach Zensur des |
Staatsrates ermöglichen soll, manche Auswahlverfahren für Korpschefs | Staatsrates ermöglichen soll, manche Auswahlverfahren für Korpschefs |
zu einem guten Abschluss zu bringen, | zu einem guten Abschluss zu bringen, |
Erlassen: | Erlassen: |
Artikel 1 - Die Beschreibung der Funktion eines Korpschefs und die | Artikel 1 - Die Beschreibung der Funktion eines Korpschefs und die |
sich daraus ergebenden Profilanforderungen werden in der Anlage zum | sich daraus ergebenden Profilanforderungen werden in der Anlage zum |
vorliegenden Erlass festgelegt. | vorliegenden Erlass festgelegt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 29. Dezember 2000 wirksam. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 29. Dezember 2000 wirksam. |
Brüssel, den 11. Mai 2007 | Brüssel, den 11. Mai 2007 |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2007 | Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2007 |
Beschreibung der Funktion eines Korpschefs und sich daraus ergebende | Beschreibung der Funktion eines Korpschefs und sich daraus ergebende |
Profilanforderungen | Profilanforderungen |
I. Bestellung | I. Bestellung |
Der Korpschef der lokalen Polizei wird vom König für einen einmal | Der Korpschef der lokalen Polizei wird vom König für einen einmal |
erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren unter den von einer | erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren unter den von einer |
Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern in seine Funktion | Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern in seine Funktion |
bestellt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des | bestellt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des |
Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit | Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim | Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim |
Appellationshof und des Gouverneurs. | Appellationshof und des Gouverneurs. |
II. Stellung innerhalb der Organisation | II. Stellung innerhalb der Organisation |
Der Korpschef der lokalen Polizei gewährleistet die Leitung des | Der Korpschef der lokalen Polizei gewährleistet die Leitung des |
lokalen Polizeikorps und übt sie unter der Amtsgewalt des | lokalen Polizeikorps und übt sie unter der Amtsgewalt des |
Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums aus. | Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums aus. |
III. Allgemeine Beschreibung der Funktion | III. Allgemeine Beschreibung der Funktion |
-Der Korpschef ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters | -Der Korpschef ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters |
beziehungsweise des Polizeikollegiums für die Umsetzung der lokalen | beziehungsweise des Polizeikollegiums für die Umsetzung der lokalen |
Polizeipolitik und insbesondere für die Ausführung des zonalen | Polizeipolitik und insbesondere für die Ausführung des zonalen |
Sicherheitsplans verantwortlich. | Sicherheitsplans verantwortlich. |
- Der Korpschef gewährleistet die Leitung, die Organisation und die | - Der Korpschef gewährleistet die Leitung, die Organisation und die |
Aufgabenverteilung innerhalb des lokalen Polizeikorps und die | Aufgabenverteilung innerhalb des lokalen Polizeikorps und die |
Ausführung der Verwaltung dieses Korps. | Ausführung der Verwaltung dieses Korps. |
- Der Korpschef ist dafür verantwortlich, dass die lokalen Aufträge, | - Der Korpschef ist dafür verantwortlich, dass die lokalen Aufträge, |
die Richtlinien bezüglich Aufträgen mit föderalem Charakter und die | die Richtlinien bezüglich Aufträgen mit föderalem Charakter und die |
Anforderungen vom Polizeikorps ausgeführt werden und dass die in den | Anforderungen vom Polizeikorps ausgeführt werden und dass die in den |
Artikeln 141 und 142 GIP erwähnten Organisations- und | Artikeln 141 und 142 GIP erwähnten Organisations- und |
Ausrüstungsnormen angewendet werden. | Ausrüstungsnormen angewendet werden. |
- Für die Ausübung seiner Funktion kann der Korpschef die in Artikel | - Für die Ausübung seiner Funktion kann der Korpschef die in Artikel |
104 Nr. 1 GIP erwähnte Hilfe anfordern. | 104 Nr. 1 GIP erwähnte Hilfe anfordern. |
- Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung des Polizeikorps | - Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung des Polizeikorps |
informiert der Korpschef den Bürgermeister beziehungsweise das | informiert der Korpschef den Bürgermeister beziehungsweise das |
Polizeikollegium schnellstmöglich über alles, was das lokale | Polizeikollegium schnellstmöglich über alles, was das lokale |
Polizeikorps und die Durchführung seiner Aufträge betrifft. Er | Polizeikorps und die Durchführung seiner Aufträge betrifft. Er |
informiert ihn beziehungsweise es auch über die die zonale | informiert ihn beziehungsweise es auch über die die zonale |
Sicherheitspolitik betreffenden Initiativen, die die lokale Polizei zu | Sicherheitspolitik betreffenden Initiativen, die die lokale Polizei zu |
ergreifen beabsichtigt. | ergreifen beabsichtigt. |
- Er erstattet dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium | - Er erstattet dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium |
jeden Monat Bericht über die Arbeitsweise des Korps und informiert ihn | jeden Monat Bericht über die Arbeitsweise des Korps und informiert ihn |
beziehungsweise es über Klagen von ausserhalb bezüglich der | beziehungsweise es über Klagen von ausserhalb bezüglich der |
Arbeitsweise des Korps oder der Einsätze seines Personals. | Arbeitsweise des Korps oder der Einsätze seines Personals. |
- Kontrolle und Ausführung der im Gesetz vom 5. August 1992 über das | - Kontrolle und Ausführung der im Gesetz vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt und in Titel IV des neuen Gemeindegesetzes beschriebenen | Polizeiamt und in Titel IV des neuen Gemeindegesetzes beschriebenen |
gesetzlichen Aufträge. | gesetzlichen Aufträge. |
- Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines | - Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines |
Verwaltungspolizeioffiziers verbunden sind. | Verwaltungspolizeioffiziers verbunden sind. |
- Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines | - Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbediensteter des Prokurators des | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbediensteter des Prokurators des |
Königs, verbunden sind. | Königs, verbunden sind. |
- Endgültige Verantwortung in Sachen interne Kontrolle gemäss dem | - Endgültige Verantwortung in Sachen interne Kontrolle gemäss dem |
Rundschreiben POL 48. | Rundschreiben POL 48. |
- Pflege externer Beziehungen. | - Pflege externer Beziehungen. |
- Durchführung von Bewertungsgesprächen und Gesprächen zur | - Durchführung von Bewertungsgesprächen und Gesprächen zur |
Arbeitsweise. | Arbeitsweise. |
IV. Allgemeine Bedingungen | IV. Allgemeine Bedingungen |
Bestellungen erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis. | Bestellungen erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis. |
Für ein Mandat wird ausschliesslich ein Personalmitglied | Für ein Mandat wird ausschliesslich ein Personalmitglied |
berücksichtigt, das: | berücksichtigt, das: |
- dem Einsatzkader angehört, | - dem Einsatzkader angehört, |
- den Anforderungen an das Profil eines Korpschefs der lokalen Polizei | - den Anforderungen an das Profil eines Korpschefs der lokalen Polizei |
entspricht, | entspricht, |
- im Laufe der letzten fünf Jahre vor Einreichung der Bewerbung nie | - im Laufe der letzten fünf Jahre vor Einreichung der Bewerbung nie |
die Endnote « ungenügend » bei der Bewertung erhalten hat, | die Endnote « ungenügend » bei der Bewertung erhalten hat, |
- sich in einem administrativen Stand befindet, der ihm die | - sich in einem administrativen Stand befindet, der ihm die |
Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn ermöglicht, | Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn ermöglicht, |
- keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten hat, | - keine noch nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe erhalten hat, |
- mindestens dreissig Jahre alt ist oder ein Dienstalter von fünf | - mindestens dreissig Jahre alt ist oder ein Dienstalter von fünf |
Jahren im Dienstgrad eines Offiziers oder in einem der Dienstgrade, | Jahren im Dienstgrad eines Offiziers oder in einem der Dienstgrade, |
die für die Bewerbung berücksichtigt werden, aufweist, | die für die Bewerbung berücksichtigt werden, aufweist, |
- das Alter von sechzig Jahren nicht erreicht hat. | - das Alter von sechzig Jahren nicht erreicht hat. |
Diese Bedingungen müssen spätestens am Tag der Einreichung der | Diese Bedingungen müssen spätestens am Tag der Einreichung der |
Bewerbung erfüllt sein. | Bewerbung erfüllt sein. |
V. Spezifische Bedingungen | V. Spezifische Bedingungen |
A. Kenntnisse | A. Kenntnisse |
- Gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen. | - Gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen. |
- Gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der | - Gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der |
verschiedenen Zuständigkeiten der beiden Ebenen des integrierten | verschiedenen Zuständigkeiten der beiden Ebenen des integrierten |
Polizeidienstes. | Polizeidienstes. |
- Kenntnis des allgemeinen Organisationsmanagements. | - Kenntnis des allgemeinen Organisationsmanagements. |
- Kenntnis des Projektmanagements. | - Kenntnis des Projektmanagements. |
- Gründliche Kenntnis aller Aspekte der polizeilichen Grundfunktion. | - Gründliche Kenntnis aller Aspekte der polizeilichen Grundfunktion. |
B. Fähigkeiten | B. Fähigkeiten |
- Fähigkeit zur Befehlsgebung. | - Fähigkeit zur Befehlsgebung. |
- Fähigkeit, einen Auftrag, eine Vision und Werte für seine | - Fähigkeit, einen Auftrag, eine Vision und Werte für seine |
Polizeiorganisation zu entwickeln und eine Vorbildfunktion zu | Polizeiorganisation zu entwickeln und eine Vorbildfunktion zu |
erfüllen. | erfüllen. |
- Persönliches Engagement für die Gewährleistung, dass das | - Persönliches Engagement für die Gewährleistung, dass das |
Managementsystem der Organisation entwickelt, eingeführt und | Managementsystem der Organisation entwickelt, eingeführt und |
fortlaufend verbessert wird. | fortlaufend verbessert wird. |
- Persönliches Engagement bei Kunden, Partnern und Vertretern der | - Persönliches Engagement bei Kunden, Partnern und Vertretern der |
Gemeinschaft. | Gemeinschaft. |
- Fähigkeit, die durch das Gesetz definierten und von den Behörden | - Fähigkeit, die durch das Gesetz definierten und von den Behörden |
auferlegten Aufträge auszuführen. | auferlegten Aufträge auszuführen. |
- Fähigkeit, verschiedene Aufträge diverser Behörden auf kohärente | - Fähigkeit, verschiedene Aufträge diverser Behörden auf kohärente |
Weise zu einem guten Ende zu führen, und zwar mit den verfügbaren | Weise zu einem guten Ende zu führen, und zwar mit den verfügbaren |
Arbeitsmitteln und Arbeitsweisen. | Arbeitsmitteln und Arbeitsweisen. |
- Organisationstalent: Fähigkeit, eine Organisationsstruktur für die | - Organisationstalent: Fähigkeit, eine Organisationsstruktur für die |
effiziente und effektive Ausführung der Aufträge der lokalen Polizei | effiziente und effektive Ausführung der Aufträge der lokalen Polizei |
zu entwickeln. | zu entwickeln. |
- Fähigkeit zu delegieren: Kollegen und/oder Mitarbeitern eigene | - Fähigkeit zu delegieren: Kollegen und/oder Mitarbeitern eigene |
Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten auf effiziente Weise | Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten auf effiziente Weise |
zuzuteilen. | zuzuteilen. |
- Fähigkeit, die Grundsätze des Personalmanagements innerhalb der | - Fähigkeit, die Grundsätze des Personalmanagements innerhalb der |
Organisation anzuwenden. | Organisation anzuwenden. |
- Fähigkeit, die Mitarbeiter zu motivieren. | - Fähigkeit, die Mitarbeiter zu motivieren. |
- Fähigkeit, den richtigen Mitarbeiter an der richtigen Stelle | - Fähigkeit, den richtigen Mitarbeiter an der richtigen Stelle |
einzusetzen. | einzusetzen. |
- Fähigkeit, die Arbeit des Dienstes zu planen: auf effektive Weise | - Fähigkeit, die Arbeit des Dienstes zu planen: auf effektive Weise |
Prioritäten festzulegen und zu bestimmen, welche Aktionen nötig sind, | Prioritäten festzulegen und zu bestimmen, welche Aktionen nötig sind, |
um die festgelegten Ziele kurz- und langfristig zu erreichen. | um die festgelegten Ziele kurz- und langfristig zu erreichen. |
- Fähigkeit zu relativieren. | - Fähigkeit zu relativieren. |
- Fähigkeit, über die Grenzen der Polizeizone hinaus zu denken. | - Fähigkeit, über die Grenzen der Polizeizone hinaus zu denken. |
- Fähigkeit, eigenständige Entscheidungen zu treffen: Entscheidungen | - Fähigkeit, eigenständige Entscheidungen zu treffen: Entscheidungen |
treffen zu können, ohne anderen die Verantwortung für Probleme | treffen zu können, ohne anderen die Verantwortung für Probleme |
anzulasten. | anzulasten. |
- Eigeninitiative entwickeln. | - Eigeninitiative entwickeln. |
- Verhandlungsfähigkeit. | - Verhandlungsfähigkeit. |
- Fähigkeit zusammenzuarbeiten: zusammen mit den Mitarbeitern auf ein | - Fähigkeit zusammenzuarbeiten: zusammen mit den Mitarbeitern auf ein |
gemeinsames Ergebnis hin zu arbeiten. | gemeinsames Ergebnis hin zu arbeiten. |
- Eine realistische Einschätzung der Beziehung zwischen der | - Eine realistische Einschätzung der Beziehung zwischen der |
politischen Leitung und der Arbeit des Korps haben. | politischen Leitung und der Arbeit des Korps haben. |
- Gute schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeiten aufweisen. | - Gute schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeiten aufweisen. |
- Fähigkeit, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen | - Fähigkeit, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen |
effizient aufdecken zu können und sich an der Suche nach Lösungen zu | effizient aufdecken zu können und sich an der Suche nach Lösungen zu |
beteiligen. | beteiligen. |
- Kontaktfähigkeit. | - Kontaktfähigkeit. |
C. Eigenschaften | C. Eigenschaften |
- Dynamisch und kreativ sein, die nötige Vorstellungskraft besitzen, | - Dynamisch und kreativ sein, die nötige Vorstellungskraft besitzen, |
um Ziele abseits ausgetretener Pfade zu erreichen und die Bereitschaft | um Ziele abseits ausgetretener Pfade zu erreichen und die Bereitschaft |
besitzen, in ungewissen Situationen Risiken einzugehen sowie neue oder | besitzen, in ungewissen Situationen Risiken einzugehen sowie neue oder |
alternative Zielsetzungen zu formulieren, die im Widerspruch zu | alternative Zielsetzungen zu formulieren, die im Widerspruch zu |
Traditionen und alten Gewohnheiten stehen. | Traditionen und alten Gewohnheiten stehen. |
- Grosse Integrität besitzen: Respekt vor dem Anderen, ohne jemanden | - Grosse Integrität besitzen: Respekt vor dem Anderen, ohne jemanden |
zu bevorzugen oder zu diskriminieren. | zu bevorzugen oder zu diskriminieren. |
- Die nötige Autorität besitzen: nicht nur eine ausreichend dominante | - Die nötige Autorität besitzen: nicht nur eine ausreichend dominante |
Persönlichkeit besitzen, um Menschen zu befehligen und Situationen zu | Persönlichkeit besitzen, um Menschen zu befehligen und Situationen zu |
meistern, sondern diese Autorität auch ausstrahlen, um von ganz | meistern, sondern diese Autorität auch ausstrahlen, um von ganz |
alleine als Anführer akzeptiert zu werden. | alleine als Anführer akzeptiert zu werden. |
- Klarheit und Transparenz: keine mysteriöse oder wankelmütige Person | - Klarheit und Transparenz: keine mysteriöse oder wankelmütige Person |
sein, von der man nur selten weiss, was sie möchte oder worauf sie | sein, von der man nur selten weiss, was sie möchte oder worauf sie |
hinaus möchte, sondern jemand, der sich einfach, klar und verständlich | hinaus möchte, sondern jemand, der sich einfach, klar und verständlich |
ausdrücken kann, so dass seine Botschaft gut zu begreifen ist. | ausdrücken kann, so dass seine Botschaft gut zu begreifen ist. |
- Hohe Frustrationstoleranz und Belastbarkeit. | - Hohe Frustrationstoleranz und Belastbarkeit. |
- Stressbeständig sein. | - Stressbeständig sein. |
- Für die Probleme aller Personalmitglieder offen sein und sie diskret | - Für die Probleme aller Personalmitglieder offen sein und sie diskret |
behandeln können. | behandeln können. |
- Innovativ denken. | - Innovativ denken. |
- Sich unter allen Umständen korrekt verhalten. | - Sich unter allen Umständen korrekt verhalten. |
- Anpassungsbereit sein. | - Anpassungsbereit sein. |
D. Spezifische Anforderungen | D. Spezifische Anforderungen |
- Kognitives Engagement: Willen und Fähigkeit, sich bei der Ausübung | - Kognitives Engagement: Willen und Fähigkeit, sich bei der Ausübung |
seiner Funktion ständig zu perfektionieren, auch mittels schriftlicher | seiner Funktion ständig zu perfektionieren, auch mittels schriftlicher |
Dokumentationsquellen, Teilnahme an Kolloquien, Ausbildungslehrgängen, | Dokumentationsquellen, Teilnahme an Kolloquien, Ausbildungslehrgängen, |
Symposien usw. | Symposien usw. |
- Soziales Engagement: Fähigkeit, empathisch und sozial einfühlsam | - Soziales Engagement: Fähigkeit, empathisch und sozial einfühlsam |
gesellschaftliche Probleme ausgehend von einer polizeifachlichen | gesellschaftliche Probleme ausgehend von einer polizeifachlichen |
Grundlage anzugehen. | Grundlage anzugehen. |
- Erfahrung in der Anwendung moderner Managementtechniken. | - Erfahrung in der Anwendung moderner Managementtechniken. |
- Fähig sein, mit der Bevölkerung in Kontakt zu treten und auf ihre | - Fähig sein, mit der Bevölkerung in Kontakt zu treten und auf ihre |
Bedürfnisse einzugehen. | Bedürfnisse einzugehen. |
- Die für die Ausführung eigener lokaler Aufträge bei der föderalen | - Die für die Ausführung eigener lokaler Aufträge bei der föderalen |
Ebene anzufordernde materielle und menschliche Unterstützung | Ebene anzufordernde materielle und menschliche Unterstützung |
einschätzen können. | einschätzen können. |
- Die zugunsten der föderalen Ebene zu leistende materielle und | - Die zugunsten der föderalen Ebene zu leistende materielle und |
menschliche Unterstützung einschätzen können, und zwar unter | menschliche Unterstützung einschätzen können, und zwar unter |
Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kontinuität der lokalen | Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kontinuität der lokalen |
polizeilichen Grundfunktion zu gewährleisten. | polizeilichen Grundfunktion zu gewährleisten. |
- Den erforderlichen Weitblick für die Entwicklung notwendiger | - Den erforderlichen Weitblick für die Entwicklung notwendiger |
bilateraler Vereinbarungen mit anderen Zonen besitzen, um eine | bilateraler Vereinbarungen mit anderen Zonen besitzen, um eine |
vollwertige Polizeiorganisation innerhalb des Bezirks zu | vollwertige Polizeiorganisation innerhalb des Bezirks zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
- Die notwendigen Qualitäten besitzen, um Dienste, die vorhin ihre | - Die notwendigen Qualitäten besitzen, um Dienste, die vorhin ihre |
eigene Identität, Kultur und Arbeitsmethode hatten, zu integrieren. | eigene Identität, Kultur und Arbeitsmethode hatten, zu integrieren. |
- Die notwendigen Fertigkeiten und die Einstellung besitzen, um mit | - Die notwendigen Fertigkeiten und die Einstellung besitzen, um mit |
den (föderalen und lokalen) politischen Behörden in Dialog zu treten. | den (föderalen und lokalen) politischen Behörden in Dialog zu treten. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2007 zur Ausführung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2007 zur Ausführung |
von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur | von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur |
Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in | Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in |
bestimmte Stellen der lokalen Polizei beigefügt zu werden | bestimmte Stellen der lokalen Polizei beigefügt zu werden |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |