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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 11/01/2016
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Ministerieel besluit tot bepaling van de elementen die de identificatie toelaten van het neutralisatiemiddel gebruikt in de containers uitgerust met een neutralisatiesysteem. Duitse vertaling Arrêté ministériel déterminant les éléments permettant d'identifier le moyen de neutralisation utilisé dans les conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JANUARI 2016. - Ministerieel besluit tot bepaling van de elementen die de identificatie toelaten van het neutralisatiemiddel gebruikt in de containers uitgerust met een neutralisatiesysteem. Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JANVIER 2016. - Arrêté ministériel déterminant les éléments permettant d'identifier le moyen de neutralisation utilisé dans les conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 11 januari 2016 tot bepaling van de elementen die de l'arrêté ministériel du 11 janvier 2016 déterminant les éléments
identificatie toelaten van het neutralisatiemiddel gebruikt in de permettant d'identifier le moyen de neutralisation utilisé dans les
containers uitgerust met een neutralisatiesysteem (Belgisch Staatsblad van 2 februari 2016). conteneurs dotés d'un système de neutralisation (Moniteur belge du 2 février 2016).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
11. JANUAR 2016 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Elemente 11. JANUAR 2016 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Elemente
zur Identifizierung des Neutralisierungsmittels, das in den mit einem zur Identifizierung des Neutralisierungsmittels, das in den mit einem
Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern verwendet wird Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern verwendet wird
Der Minister der Sicherheit und des Innern, Der Minister der Sicherheit und des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 § 5 Absatz 1; besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 § 5 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung
bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und
bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge,
insbesondere des Artikels 6 § 5; insbesondere des Artikels 6 § 5;
Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der
Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG
des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz
7; 7;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.250/2 des Staatsrates vom 16. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.250/2 des Staatsrates vom 16. Dezember
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Beschließt : Beschließt :
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Königlicher Erlass: Königlicher Erlass vom 7. April 2003 zur 1. Königlicher Erlass: Königlicher Erlass vom 7. April 2003 zur
Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für
Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der
Werttransportfahrzeuge, Werttransportfahrzeuge,
2. Neutralisierungsmittel: Mittel, wie in Artikel 6 § 5 des 2. Neutralisierungsmittel: Mittel, wie in Artikel 6 § 5 des
Königlichen Erlasses erwähnt, Königlichen Erlasses erwähnt,
3. Container : Behälter, wie in Artikel 1 Nr. 7 des Königlichen 3. Container : Behälter, wie in Artikel 1 Nr. 7 des Königlichen
Erlasses erwähnt, Erlasses erwähnt,
4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit des Föderalen Öffentlichen 4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Inneres. Dienstes Inneres.
Art. 2 - Jedes Neutralisierungsmittel, das in der Verwendung von Tinte Art. 2 - Jedes Neutralisierungsmittel, das in der Verwendung von Tinte
besteht, ist mit den Elementen versehen, wie sie im vorliegenden besteht, ist mit den Elementen versehen, wie sie im vorliegenden
Erlass vorgesehen sind. Erlass vorgesehen sind.
Art. 3 - Damit die Tinte als Neutralisierungsmittel identifiziert Art. 3 - Damit die Tinte als Neutralisierungsmittel identifiziert
werden kann, müssen die Tintenflecken auf den Geldscheinen, die von werden kann, müssen die Tintenflecken auf den Geldscheinen, die von
der zur Neutralisierung verwendeten Tinte stammen, definitiv und der zur Neutralisierung verwendeten Tinte stammen, definitiv und
unumkehrbar Elemente mit infraroten Eigenschaften enthalten, sodass unumkehrbar Elemente mit infraroten Eigenschaften enthalten, sodass
die bei einer Wellenlänge von 810 Nanometern gemessenen Tintenflecken die bei einer Wellenlänge von 810 Nanometern gemessenen Tintenflecken
jederzeit einen Infrarot-Reflexionswert unter 60 bieten. jederzeit einen Infrarot-Reflexionswert unter 60 bieten.
Art. 4 - Damit der Container, aus dem die tintenbefleckten Scheine Art. 4 - Damit der Container, aus dem die tintenbefleckten Scheine
stammen, identifiziert werden kann, müssen die Tintenflecken auf den stammen, identifiziert werden kann, müssen die Tintenflecken auf den
Geldscheinen definitiv und unumkehrbar mit Elementen markiert sein, Geldscheinen definitiv und unumkehrbar mit Elementen markiert sein,
die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie als die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie als
Markierungen identifiziert werden können. Markierungen identifiziert werden können.
Diese Elemente sind für jedes separate Los von in Belgien verwendeten Diese Elemente sind für jedes separate Los von in Belgien verwendeten
Containern einmalig. Containern einmalig.
Ein Los besteht aus höchstens 300 Containern; es gibt in jedem Fall Ein Los besteht aus höchstens 300 Containern; es gibt in jedem Fall
ein separates Los für jeden separaten Verkauf einer bestimmten Menge ein separates Los für jeden separaten Verkauf einer bestimmten Menge
an Containern, auch wenn die Anzahl Container, die zum Verkauf an Containern, auch wenn die Anzahl Container, die zum Verkauf
gehören, unter 300 liegt. gehören, unter 300 liegt.
Art. 5 - Der Antragsteller im Sinne von Artikel 22 § 1 des Königlichen Art. 5 - Der Antragsteller im Sinne von Artikel 22 § 1 des Königlichen
Erlasses sieht für jeden Container, den er auf den belgischen Markt Erlasses sieht für jeden Container, den er auf den belgischen Markt
bringt, eine einmalige Containernummer und eine einmalige Losnummer bringt, eine einmalige Containernummer und eine einmalige Losnummer
vor. vor.
Für jedes einzelne Los hält er folgende Informationen während Für jedes einzelne Los hält er folgende Informationen während
mindestens zehn Jahren zur Verfügung der Verwaltung: mindestens zehn Jahren zur Verfügung der Verwaltung:
1. einmalige Losnummer, 1. einmalige Losnummer,
2. Beschreibung der in Artikel 4 erwähnten einmaligen Elemente, 2. Beschreibung der in Artikel 4 erwähnten einmaligen Elemente,
3. Containertyp, wie in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses 3. Containertyp, wie in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses
erwähnt, der zum Los gehört, erwähnt, der zum Los gehört,
4. Liste der Nummern der Container, die zum Los gehören, 4. Liste der Nummern der Container, die zum Los gehören,
5. Name und Kontaktangaben des Benutzers der Container, 5. Name und Kontaktangaben des Benutzers der Container,
6. Datum, an dem das Los auf den belgischen Markt gebracht wird. 6. Datum, an dem das Los auf den belgischen Markt gebracht wird.
Art. 6 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die Tinte, mit Art. 6 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die Tinte, mit
der folgende Container ausgestattet sind: der folgende Container ausgestattet sind:
1. Container, die zum ersten Mal nach Ablauf einer Frist von fünf 1. Container, die zum ersten Mal nach Ablauf einer Frist von fünf
Monaten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Monaten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der
vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden
ist, in Gebrauch genommen werden, ist, in Gebrauch genommen werden,
2. Container, die vor dem in Nr. 1 erwähnten Datum bereits in Gebrauch 2. Container, die vor dem in Nr. 1 erwähnten Datum bereits in Gebrauch
waren, deren Tinte jedoch nach diesem Datum ersetzt worden ist. waren, deren Tinte jedoch nach diesem Datum ersetzt worden ist.
Brüssel, den 11. Januar 2016 Brüssel, den 11. Januar 2016
J. JAMBON J. JAMBON
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