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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 10/08/2016
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Ministerieel besluit tot vaststelling van de kosten verbonden aan de identificatie en de encodering van paardachtigen. - Duitse vertaling Arrêté ministériel fixant les coûts relatifs à l'identification et à l'encodage des équidés Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 10 AUGUSTUS 2016. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de kosten verbonden aan de identificatie en de encodering van paardachtigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 10 AOUT 2016. - Arrêté ministériel fixant les coûts relatifs à l'identification et à l'encodage des équidés Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 10 augustus 2016 tot vaststelling van de kosten verbonden l'arrêté ministériel du 10 août 2016 fixant les coûts relatifs à
aan de identificatie en de encodering van paardachtigen (Belgisch Staatsblad van 16 september 2016). l'identification et à l'encodage des équidés (Moniteur belge du 16 septembre 2016).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
10. AUGUST 2016 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kosten für 10. AUGUST 2016 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kosten für
die Identifizierung und die Speicherung von Equiden die Identifizierung und die Speicherung von Equiden
Der Minister der Landwirtschaft, Der Minister der Landwirtschaft,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und
20. Juli 2006; 20. Juli 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die
Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer zentralen Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer zentralen
Datenbank, des Artikels 54; Datenbank, des Artikels 54;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2006 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2006 zur Festlegung
der Kosten für die Identifizierung von Pferden; der Kosten für die Identifizierung von Pferden;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.944/3 des Staatsrates vom 7. März 2016, Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.944/3 des Staatsrates vom 7. März 2016,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Vorschlags des Verwalters der zentralen Datenbank vom In Erwägung des Vorschlags des Verwalters der zentralen Datenbank vom
18. September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 54 § 2 des 18. September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 54 § 2 des
Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und
die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank, die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Der in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar Artikel 1 - Der in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar
2016 über die Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer 2016 über die Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer
zentralen Datenbank erwähnte Pauschalbetrag wird festgelegt auf: zentralen Datenbank erwähnte Pauschalbetrag wird festgelegt auf:
1. 80 EUR ohne MwSt. bei Ausstellung eines Ausweises, 1. 80 EUR ohne MwSt. bei Ausstellung eines Ausweises,
2. 50 EUR ohne MwSt. bei Nichtausstellung eines Ausweises, 2. 50 EUR ohne MwSt. bei Nichtausstellung eines Ausweises,
3. 30 EUR ohne MwSt. bei Speicherung eines Fohlens, das dazu bestimmt 3. 30 EUR ohne MwSt. bei Speicherung eines Fohlens, das dazu bestimmt
ist, vor dem Alter von zwölf Monaten geschlachtet zu werden, wie in ist, vor dem Alter von zwölf Monaten geschlachtet zu werden, wie in
Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die
Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer zentralen Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer zentralen
Datenbank erwähnt. Datenbank erwähnt.
Art. 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 1 wird der in Art. 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 1 wird der in
Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die
Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer zentralen Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer zentralen
Datenbank erwähnte Pauschalbetrag, wenn der Antrag auf Identifizierung Datenbank erwähnte Pauschalbetrag, wenn der Antrag auf Identifizierung
oder Speicherung über die EDV-Anwendung ohne Versendung von Dokumenten oder Speicherung über die EDV-Anwendung ohne Versendung von Dokumenten
in Papierform eingereicht wird, festgelegt auf: in Papierform eingereicht wird, festgelegt auf:
1. 55 EUR ohne MwSt. bei Ausstellung eines Ausweises, 1. 55 EUR ohne MwSt. bei Ausstellung eines Ausweises,
2. 36 EUR ohne MwSt. bei Nichtausstellung eines Ausweises, 2. 36 EUR ohne MwSt. bei Nichtausstellung eines Ausweises,
3. 15 EUR ohne MwSt. bei Speicherung eines Fohlens, das dazu bestimmt 3. 15 EUR ohne MwSt. bei Speicherung eines Fohlens, das dazu bestimmt
ist, vor dem Alter von zwölf Monaten geschlachtet zu werden, wie in ist, vor dem Alter von zwölf Monaten geschlachtet zu werden, wie in
Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die
Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer zentralen Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer zentralen
Datenbank erwähnt. Datenbank erwähnt.
Art. 3 - Die in Artikel 1 festgelegten Beträge werden bei einem Art. 3 - Die in Artikel 1 festgelegten Beträge werden bei einem
dringenden Antrag des Halters, der die Ausstellung und Regularisierung dringenden Antrag des Halters, der die Ausstellung und Regularisierung
von Dokumenten innerhalb einer kürzeren Frist als der im Königlichen von Dokumenten innerhalb einer kürzeren Frist als der im Königlichen
Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und die Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und die
Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank vorgesehenen Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank vorgesehenen
Frist erfordert, um einen Betrag von 30 EUR ohne MwSt. erhöht. Frist erfordert, um einen Betrag von 30 EUR ohne MwSt. erhöht.
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2006 zur Festlegung der Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2006 zur Festlegung der
Kosten für die Identifizierung von Pferden wird aufgehoben. Kosten für die Identifizierung von Pferden wird aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
Brüssel, den 10. August 2016 Brüssel, den 10. August 2016
W. BORSUS W. BORSUS
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