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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 09/02/1996
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Ministerieel besluit houdende veterinairrechtelijke maatregelen bij de invoer van runderen, varkens, schapen en geiten, van vers vlees en van vleesprodukten uit derde landen. - Duitse vertaling Arrêté ministériel portant des mesures de police sanitaire lors de l'importation d'animaux des espèces bovine, porcine, ovine et caprine, de viandes fraîches et de produits à base de viande en provenance de pays tiers. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
9 FEBRUARI 1996. - Ministerieel besluit houdende veterinairrechtelijke 9 FEVRIER 1996. - Arrêté ministériel portant des mesures de police
maatregelen bij de invoer van runderen, varkens, schapen en geiten, sanitaire lors de l'importation d'animaux des espèces bovine, porcine,
ovine et caprine, de viandes fraîches et de produits à base de viande
van vers vlees en van vleesprodukten uit derde landen. - Duitse vertaling en provenance de pays tiers. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 9 februari 1996 houdende veterinairrechtelijke maatregelen l'arrêté ministériel du 9 février 1996 portant des mesures de police
bij de invoer van runderen, varkens, schapen en geiten, van vers vlees sanitaire lors de l'importation d'animaux des espèces bovine, porcine,
ovine et caprine, de viandes fraîches et de produits à base de viande
en van vleesprodukten uit derde landen (Belgisch Staatsblad van 16 mei en provenance de pays tiers (Moniteur belge du 16 mai 1996).
1996). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
9. FEBRUAR 1996 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der 9. FEBRUAR 1996 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von Rindern, tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von Rindern,
Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von
Fleischerzeugnissen aus Drittländern Fleischerzeugnissen aus Drittländern
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993 und 21. Dezember 1994; August 1993 und 21. Dezember 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur
Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, abgeändert hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1952, 16. Juni 1967, 19. durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1952, 16. Juni 1967, 19.
April 1974, 21. März 1989, 16. Mai 1989 und 11. Juli 1991; April 1974, 21. März 1989, 16. Mai 1989 und 11. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung
der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987
über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990 und 2. September 1992; die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990 und 2. September 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1991 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1991 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer
Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der
haustierseuchenrechtlichen Überwachung; haustierseuchenrechtlichen Überwachung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die
Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt
werden; werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen; Erzeugnissen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1995 zur Bestimmung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1995 zur Bestimmung der
unter die Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 unter die Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987
über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten; über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1965 über die Ein-, Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1965 über die Ein-,
Aus- und Durchfuhr von lebenden Tieren; Aus- und Durchfuhr von lebenden Tieren;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Juli 1971 über die Ein-, Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Juli 1971 über die Ein-,
Aus-, und Durchfuhr von lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen Aus-, und Durchfuhr von lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen
tierischen und pflanzlichen Ursprungs sowie über den Handelsverkehr tierischen und pflanzlichen Ursprungs sowie über den Handelsverkehr
mit diesen Tieren und Erzeugnissen zwischen den Beneluxländern; mit diesen Tieren und Erzeugnissen zwischen den Beneluxländern;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von
und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994 zur Festlegung
der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für
den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr; den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juli 1995 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juli 1995 über die
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen; Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen;
Aufgrund der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Aufgrund der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur
Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der
Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem
Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern, zuletzt Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern, zuletzt
abgeändert durch die Richtlinie 91/698/EWG; abgeändert durch die Richtlinie 91/698/EWG;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Richtlinie unverzüglich in unser In der Erwägung, dass die vorerwähnte Richtlinie unverzüglich in unser
Recht umzusetzen ist, Recht umzusetzen ist,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die aus Drittländern Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die aus Drittländern
erfolgende Einfuhr von: erfolgende Einfuhr von:
-Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren der Gattungen Rinder und Schweine, -Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren der Gattungen Rinder und Schweine,
- Zucht-, Mast- oder Schlachttieren der Gattungen Schafe und Ziegen, - Zucht-, Mast- oder Schlachttieren der Gattungen Schafe und Ziegen,
- frischem Fleisch von Rindern (einschließlich "Bubalus bubalis" und - frischem Fleisch von Rindern (einschließlich "Bubalus bubalis" und
"Bison bison"), Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Einhufern, die als "Bison bison"), Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Einhufern, die als
Haustiere gehalten werden, Haustiere gehalten werden,
- frischem Fleisch von wilden Klauentieren und von wilden Einhufern - frischem Fleisch von wilden Klauentieren und von wilden Einhufern
insoweit, als es sich um die Zulässigkeit der Einfuhr aus bestimmten insoweit, als es sich um die Zulässigkeit der Einfuhr aus bestimmten
Drittländern handelt, sofern Artikel 3 betroffen ist, Drittländern handelt, sofern Artikel 3 betroffen ist,
- Fleischerzeugnissen aus oder mit frischem Fleisch im Sinne des - Fleischerzeugnissen aus oder mit frischem Fleisch im Sinne des
dritten Gedankenstrichs, die für die Einfuhr und den dritten Gedankenstrichs, die für die Einfuhr und den
innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind. innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind.
§ 2 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: § 2 - Vorliegender Erlass gilt nicht für:
a) Fleisch und Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme der unter Buchstabe d) a) Fleisch und Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme der unter Buchstabe d)
erwähnten, die im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen erwähnten, die im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen
Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge 1 kg pro Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge 1 kg pro
Person nicht überschreitet und sofern das Fleisch beziehungsweise die Person nicht überschreitet und sofern das Fleisch beziehungsweise die
Fleischerzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines Fleischerzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines
Drittlandes stammen, das in der gemäß Artikel 3 erstellten Liste Drittlandes stammen, das in der gemäß Artikel 3 erstellten Liste
aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist, aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist,
b) Fleisch und Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme der unter Buchstabe d) b) Fleisch und Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme der unter Buchstabe d)
erwähnten, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern erwähnten, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern
diesen Einfuhren keine kommerziellen Überlegungen zugrunde liegen, die diesen Einfuhren keine kommerziellen Überlegungen zugrunde liegen, die
versandte Menge 1 kg nicht überschreitet und das Fleisch versandte Menge 1 kg nicht überschreitet und das Fleisch
beziehungsweise die Fleischerzeugnisse aus einem Drittland oder einem beziehungsweise die Fleischerzeugnisse aus einem Drittland oder einem
Teilgebiet eines Drittlandes stammen, das in der gemäß Artikel 3 Teilgebiet eines Drittlandes stammen, das in der gemäß Artikel 3
erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten
ist, ist,
c) Fleisch und Fleischerzeugnisse, die zur Verpflegung des Personals c) Fleisch und Fleischerzeugnisse, die zur Verpflegung des Personals
und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden
Verkehr mitgeführt werden. Verkehr mitgeführt werden.
Werden dieses Fleisch beziehungsweise diese Fleischerzeugnisse oder Werden dieses Fleisch beziehungsweise diese Fleischerzeugnisse oder
Küchenabfall davon ausgeladen, so müssen sie unschädlich beseitigt Küchenabfall davon ausgeladen, so müssen sie unschädlich beseitigt
werden. Von der Beseitigung kann jedoch abgesehen werden, wenn das werden. Von der Beseitigung kann jedoch abgesehen werden, wenn das
Fleisch oder die Fleischerzeugnisse - unmittelbar oder nach Fleisch oder die Fleischerzeugnisse - unmittelbar oder nach
vorübergehender Verwahrung unter zollamtlicher Überwachung - von einem vorübergehender Verwahrung unter zollamtlicher Überwachung - von einem
Beförderungsmittel auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen Beförderungsmittel auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen
werden, werden,
d) Fleischerzeugnisse, sofern die betreffende Menge 1 kg nicht d) Fleischerzeugnisse, sofern die betreffende Menge 1 kg nicht
überschreitet und das Erzeugnis einer Hitzebehandlung in einem überschreitet und das Erzeugnis einer Hitzebehandlung in einem
luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens
3,00 unterworfen wurde, die: 3,00 unterworfen wurde, die:
i) im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch i) im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch
mitgeführt werden, mitgeführt werden,
ii) in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, deren Einfuhr ii) in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, deren Einfuhr
keinerlei kommerziellen Charakter hat. keinerlei kommerziellen Charakter hat.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
a) Schlachttieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die dazu a) Schlachttieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die dazu
bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland
unmittelbar in einen Schlachtbetrieb gebracht zu werden, um innerhalb unmittelbar in einen Schlachtbetrieb gebracht zu werden, um innerhalb
von fünf Tagen geschlachtet zu werden, von fünf Tagen geschlachtet zu werden,
b) Zucht- oder Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, außer b) Zucht- oder Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, außer
den unter Buchstabe a) erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht, den unter Buchstabe a) erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht,
zur Erzeugung von Milch und Wolle, zur Mast oder zur Verwendung als zur Erzeugung von Milch und Wolle, zur Mast oder zur Verwendung als
Zugtiere bestimmt sind, Zugtiere bestimmt sind,
c) Fleisch: alle zum Genuss für Menschen geeigneten Teile von c) Fleisch: alle zum Genuss für Menschen geeigneten Teile von
Haustieren der Gattungen Rinder (einschließlich "Bubalus bubalis" und Haustieren der Gattungen Rinder (einschließlich "Bubalus bubalis" und
"Bison bison"), Schweine, Schafe, Ziegen sowie von Einhufern, die als "Bison bison"), Schweine, Schafe, Ziegen sowie von Einhufern, die als
Haustiere gehalten werden, Haustiere gehalten werden,
d) frischem Fleisch: Fleisch, einschließlich des vakuumverpackten oder d) frischem Fleisch: Fleisch, einschließlich des vakuumverpackten oder
in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleischs, das keiner auf seine in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleischs, das keiner auf seine
Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung,
unterworfen worden ist, unterworfen worden ist,
e) Fleischerzeugnissen: Erzeugnisse, die aus oder mit Fleisch e) Fleischerzeugnissen: Erzeugnisse, die aus oder mit Fleisch
hergestellt sind, das so behandelt worden ist, dass bei einem Schnitt hergestellt sind, das so behandelt worden ist, dass bei einem Schnitt
durch seinen Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die durch seinen Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die
Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind, Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind,
f) Versandland: Drittland, aus dem Rinder, Schweine, Schafe und f) Versandland: Drittland, aus dem Rinder, Schweine, Schafe und
Ziegen, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse in einen Ziegen, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse in einen
Mitgliedstaat versandt werden, Mitgliedstaat versandt werden,
g) Bestimmungsland: Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Schafe und g) Bestimmungsland: Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Schafe und
Ziegen, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse aus einem Drittland Ziegen, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse aus einem Drittland
versandt werden, versandt werden,
h) Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, h) Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört,
i) Einfuhr: Verbringen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, i) Einfuhr: Verbringen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen,
frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen aus Drittländern in das frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen aus Drittländern in das
Gebiet der Europäischen Union, Gebiet der Europäischen Union,
j) Dienst: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und j) Dienst: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und
der Landwirtschaft, der Landwirtschaft,
k) amtlichem Tierarzt: von der zuständigen Zentralbehörde des Staates k) amtlichem Tierarzt: von der zuständigen Zentralbehörde des Staates
bezeichneten Tierarzt, bezeichneten Tierarzt,
l) Rat: Rat der Europäischen Union, l) Rat: Rat der Europäischen Union,
m) Kommission : Kommission der Europäischen Gemeinschaften, m) Kommission : Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
n) Amtsblatt: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. n) Amtsblatt: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1991 ist die Einfuhr: Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1991 ist die Einfuhr:
- von Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren, die als Haustiere gehalten - von Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren, die als Haustiere gehalten
werden, werden,
- von frischem Fleisch sowie von Fleischerzeugnissen - von frischem Fleisch sowie von Fleischerzeugnissen
nur aus Ländern oder Teilgebieten von Ländern zugelassen, die in der nur aus Ländern oder Teilgebieten von Ländern zugelassen, die in der
vom Rat erstellten Liste aufgeführt sind. Die erwähnte Liste und alle vom Rat erstellten Liste aufgeführt sind. Die erwähnte Liste und alle
daran angebrachten Abänderungen werden im Amtsblatt veröffentlicht. daran angebrachten Abänderungen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 4 - Die Einfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen Art. 4 - Die Einfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen
ist nur aus Betrieben zugelassen, die auf der Liste beziehungsweise ist nur aus Betrieben zugelassen, die auf der Liste beziehungsweise
den Listen aufgeführt sind; die Listen und alle daran angebrachten den Listen aufgeführt sind; die Listen und alle daran angebrachten
Abänderungen werden im Amtsblatt veröffentlicht. Abänderungen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
KAPITEL II - Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen KAPITEL II - Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 3 ist die Einfuhr der im Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 3 ist die Einfuhr der im
vorliegenden Erlass erwähnten Tiere nur aus Drittländern zugelassen: vorliegenden Erlass erwähnten Tiere nur aus Drittländern zugelassen:
a) die von den nachstehenden Krankheiten frei sind, für die die a) die von den nachstehenden Krankheiten frei sind, für die die
Tierart empfänglich ist, und zwar Tierart empfänglich ist, und zwar
- seit zwölf Monaten: von Rinderpest, ansteckender Lungenseuche der - seit zwölf Monaten: von Rinderpest, ansteckender Lungenseuche der
Rinder, Blauzungenkrankheit, afrikanischer Schweinepest, ansteckender Rinder, Blauzungenkrankheit, afrikanischer Schweinepest, ansteckender
Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Pest der kleinen Wiederkäuer, Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Pest der kleinen Wiederkäuer,
hämorrhagischer Septikämie, Schaf- und Ziegenpocken sowie hämorrhagischer Septikämie, Schaf- und Ziegenpocken sowie
Rifttalfieber, Rifttalfieber,
- seit sechs Monaten: von Stomatitis vesicularis specifica, - seit sechs Monaten: von Stomatitis vesicularis specifica,
b) in denen seit zwölf Monaten gegen die unter Buchstabe a) erster b) in denen seit zwölf Monaten gegen die unter Buchstabe a) erster
Gedankenstrich aufgeführten Krankheiten, für die die Tierart Gedankenstrich aufgeführten Krankheiten, für die die Tierart
empfänglich ist, keine Impfungen mehr vorgenommen worden sind. empfänglich ist, keine Impfungen mehr vorgenommen worden sind.
§ 2 - Das Verbringen von Tieren einer für Maul- und Klauenseuche § 2 - Das Verbringen von Tieren einer für Maul- und Klauenseuche
empfänglichen Art aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes in das empfänglichen Art aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes in das
Hoheitsgebiet der Europäischen Union ist nur zugelassen, wenn das Hoheitsgebiet der Europäischen Union ist nur zugelassen, wenn das
Drittland seit mindestens zwei Jahren von Maul- und Klauenseuche frei Drittland seit mindestens zwei Jahren von Maul- und Klauenseuche frei
ist, seit mindestens zwölf Monaten keine Impfungen mehr durchführt und ist, seit mindestens zwölf Monaten keine Impfungen mehr durchführt und
in seinem Hoheitsgebiet keine in den letzten zwölf Monaten geimpften in seinem Hoheitsgebiet keine in den letzten zwölf Monaten geimpften
Tiere zulässt. Es muss garantiert werden, dass die betreffenden Tiere Tiere zulässt. Es muss garantiert werden, dass die betreffenden Tiere
nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind. nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind.
Ein Drittland gilt auch bei Feststellung einer begrenzten Zahl von Ein Drittland gilt auch bei Feststellung einer begrenzten Zahl von
Krankheitsherden auf einem Teil seines Hoheitsgebiets weiterhin als Krankheitsherden auf einem Teil seines Hoheitsgebiets weiterhin als
seit mindestens zwei Jahren frei von Maul- und Klauenseuche, sofern seit mindestens zwei Jahren frei von Maul- und Klauenseuche, sofern
die Seuche innerhalb von weniger als drei Monaten beseitigt worden die Seuche innerhalb von weniger als drei Monaten beseitigt worden
ist. ist.
§ 3 - Hinsichtlich der klassischen Schweinepest müssen die Schweine § 3 - Hinsichtlich der klassischen Schweinepest müssen die Schweine
aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes stammen: aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes stammen:
- das seit mindestens zwölf Monaten frei von klassischer Schweinepest - das seit mindestens zwölf Monaten frei von klassischer Schweinepest
ist, ist,
- in dem in den letzten zwölf Monaten nicht geimpft werden durfte, - in dem in den letzten zwölf Monaten nicht geimpft werden durfte,
- das in seinem Gebiet keine Schweine zulässt, die in den zwölf - das in seinem Gebiet keine Schweine zulässt, die in den zwölf
Monaten vor der Einfuhr geimpft worden sind. Monaten vor der Einfuhr geimpft worden sind.
§ 4 - Abweichend von § 3 kann die Kommission die Einfuhr von Schweinen § 4 - Abweichend von § 3 kann die Kommission die Einfuhr von Schweinen
zulassen, die aus einem bestimmten Landesteil eines Drittlandes zulassen, die aus einem bestimmten Landesteil eines Drittlandes
stammen, sofern die Impfung gegen die klassische Schweinepest im stammen, sofern die Impfung gegen die klassische Schweinepest im
gesamten Gebiet dieses Landes verboten ist und der betreffende gesamten Gebiet dieses Landes verboten ist und der betreffende
Landesteil den Anforderungen gemäß § 3 genügt. Landesteil den Anforderungen gemäß § 3 genügt.
§ 5 - Abweichend von § 3 kann bei Ausbruch der klassischen § 5 - Abweichend von § 3 kann bei Ausbruch der klassischen
Schweinepest in einem Drittland, das die Bedingungen gemäß § 3 Schweinepest in einem Drittland, das die Bedingungen gemäß § 3
erfüllt, von der Kommission beschlossen werden, die in § 3 erster erfüllt, von der Kommission beschlossen werden, die in § 3 erster
Gedankenstrich vorgesehene zwölfmonatige Frist auf sechs Monate zu Gedankenstrich vorgesehene zwölfmonatige Frist auf sechs Monate zu
verkürzen: verkürzen:
a) falls in einem geografisch abgegrenzten Gebiet ein Seuchenherd oder a) falls in einem geografisch abgegrenzten Gebiet ein Seuchenherd oder
eine epizootische Kette entsteht und eine epizootische Kette entsteht und
b) falls der Seuchenherd beziehungsweise die Seuchenherde binnen drei b) falls der Seuchenherd beziehungsweise die Seuchenherde binnen drei
Monaten ohne Inanspruchnahme der Impfregelung eliminiert wurden. Monaten ohne Inanspruchnahme der Impfregelung eliminiert wurden.
Art. 6 - Die Kommission kann beschließen, dass Artikel 5 § 1 Buchstabe Art. 6 - Die Kommission kann beschließen, dass Artikel 5 § 1 Buchstabe
a) nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes gilt. a) nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes gilt.
Abweichend von Artikel 5 § 1 Buchstabe b) kann die Kommission Abweichend von Artikel 5 § 1 Buchstabe b) kann die Kommission
beschließen, dass die Einfuhr von im vorliegenden Erlass erwähnten beschließen, dass die Einfuhr von im vorliegenden Erlass erwähnten
Tieren aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines Drittlandes, in Tieren aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines Drittlandes, in
dem Impfungen gegen eine oder mehrere der in Artikel 5 § 1 Buchstabe dem Impfungen gegen eine oder mehrere der in Artikel 5 § 1 Buchstabe
a) erster Gedankenstrich erwähnten Krankheiten vorgenommen werden, a) erster Gedankenstrich erwähnten Krankheiten vorgenommen werden,
unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden kann. unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden kann.
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 5 und 6 ist die Einfuhr von im Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 5 und 6 ist die Einfuhr von im
vorliegenden Erlass erwähnten Tieren aus einem Drittland nur dann vorliegenden Erlass erwähnten Tieren aus einem Drittland nur dann
zugelassen, wenn diese den tierseuchenrechtlichen Bedingungen zugelassen, wenn diese den tierseuchenrechtlichen Bedingungen
entsprechen, die die Kommission für Einfuhren aus diesem Drittland je entsprechen, die die Kommission für Einfuhren aus diesem Drittland je
nach Tierart und Bestimmungszweck der Tiere festgelegt hat. nach Tierart und Bestimmungszweck der Tiere festgelegt hat.
§ 2 - Der Dienstleiter kann die Genehmigung der Einfuhr auf einzelne § 2 - Der Dienstleiter kann die Genehmigung der Einfuhr auf einzelne
Arten, auf Schlacht-, Zucht- oder Nutztiere der Gattungen Rinder oder Arten, auf Schlacht-, Zucht- oder Nutztiere der Gattungen Rinder oder
Schweine, auf Zucht-, Mast- oder Schlachttiere der Gattungen Schafe Schweine, auf Zucht-, Mast- oder Schlachttiere der Gattungen Schafe
oder Ziegen oder auf für besondere Zwecke bestimmte Tiere beschränken. oder Ziegen oder auf für besondere Zwecke bestimmte Tiere beschränken.
Er kann beschließen nach der Einfuhr alle erforderlichen Er kann beschließen nach der Einfuhr alle erforderlichen
tierseuchenrechtlichen Maßnahmen durchzuführen. tierseuchenrechtlichen Maßnahmen durchzuführen.
Bei Zucht-, Nutz- oder Masttieren können die im vorliegenden Bei Zucht-, Nutz- oder Masttieren können die im vorliegenden
Paragraphen erwähnten Voraussetzungen je nach Mitgliedstaat Paragraphen erwähnten Voraussetzungen je nach Mitgliedstaat
unterschiedlich sein, um den besonderen Bestimmungen Rechnung zu unterschiedlich sein, um den besonderen Bestimmungen Rechnung zu
tragen, die der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des tragen, die der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des
innergemeinschaftlichen Handels anwenden darf. innergemeinschaftlichen Handels anwenden darf.
§ 3 - In Bezug auf die Festlegung der tierseuchenrechtlichen § 3 - In Bezug auf die Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Bedingungen gemäß § 1 gelten als Bezugsgrundlage: Bedingungen gemäß § 1 gelten als Bezugsgrundlage:
- für Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Schweinebrucellose die - für Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Schweinebrucellose die
in Anlage A zum Ministeriellen Erlass vom 17. Juli 1995 über die in Anlage A zum Ministeriellen Erlass vom 17. Juli 1995 über die
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen festgelegten Normen, Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen festgelegten Normen,
- für Krankheiten, für die Schafe und Ziegen anfällig sind, die in den - für Krankheiten, für die Schafe und Ziegen anfällig sind, die in den
Artikeln 2, 3 und 7 des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 Artikeln 2, 3 und 7 des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992
zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr
von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen festgelegten Normen. von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen festgelegten Normen.
Die Kommission kann im Einzelfall beschließen, von diesen Vorschriften Die Kommission kann im Einzelfall beschließen, von diesen Vorschriften
abzuweichen, wenn das betreffende Drittland gleichwertige abzuweichen, wenn das betreffende Drittland gleichwertige
Gesundheitsgarantien bietet. In diesem Fall legt sie Gesundheitsgarantien bietet. In diesem Fall legt sie
Gesundheitsbedingungen, die denen der erwähnten Artikel oder Anlagen Gesundheitsbedingungen, die denen der erwähnten Artikel oder Anlagen
mindestens gleichwertig sind, fest, damit die betreffenden Tiere in mindestens gleichwertig sind, fest, damit die betreffenden Tiere in
Bestände innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen werden Bestände innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen werden
können. können.
Art. 8 - Die für die Einfuhr bestimmten Tiere müssen ohne Art. 8 - Die für die Einfuhr bestimmten Tiere müssen ohne
Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets
eines in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten versendenden eines in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten versendenden
Drittlandes gehalten worden sein: Drittlandes gehalten worden sein:
a) sofern es sich um Zucht- oder Nutztiere handelt, seit mindestens a) sofern es sich um Zucht- oder Nutztiere handelt, seit mindestens
sechs Monaten, sechs Monaten,
b) sofern es sich um Schlachttiere handelt, seit mindestens drei b) sofern es sich um Schlachttiere handelt, seit mindestens drei
Monaten. Monaten.
Wenn diese Tiere weniger als sechs beziehungsweise drei Monate alt Wenn diese Tiere weniger als sechs beziehungsweise drei Monate alt
sind, müssen sie seit ihrer Geburt ohne Unterbrechung dort gehalten sind, müssen sie seit ihrer Geburt ohne Unterbrechung dort gehalten
worden sein. worden sein.
Art. 9 - Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Drittländern Art. 9 - Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Drittländern
eingeführt werden, müssen von einer von einem amtlichen Tierarzt des eingeführt werden, müssen von einer von einem amtlichen Tierarzt des
Ausfuhrdrittlandes ausgestellten Bescheinigung begleitet sein. Ausfuhrdrittlandes ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.
Die Bescheinigung muss: Die Bescheinigung muss:
a) am Tag der Verladung der Tiere im Hinblick auf ihre Versendung nach a) am Tag der Verladung der Tiere im Hinblick auf ihre Versendung nach
dem Bestimmungsland ausgestellt worden sein, dem Bestimmungsland ausgestellt worden sein,
b) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes und b) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes und
einer der Amtssprachen des Landes ausgestellt worden sein, in dem die einer der Amtssprachen des Landes ausgestellt worden sein, in dem die
in Artikel 10 vorgesehene Einfuhrkontrolle vorgenommen wird, in Artikel 10 vorgesehene Einfuhrkontrolle vorgenommen wird,
c) der Sendung in der Urschrift beigefügt werden, c) der Sendung in der Urschrift beigefügt werden,
d) bestätigen, dass die Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen den d) bestätigen, dass die Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen den
Bedingungen entsprechen, die im vorliegenden Erlass für die Einfuhr Bedingungen entsprechen, die im vorliegenden Erlass für die Einfuhr
aus dem betreffenden Drittland festgelegt werden, aus dem betreffenden Drittland festgelegt werden,
e) aus einem einzigen Blatt bestehen, e) aus einem einzigen Blatt bestehen,
f) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein. f) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.
Diese Bescheinigung muss einem von der Kommission erstellten Muster Diese Bescheinigung muss einem von der Kommission erstellten Muster
entsprechen. entsprechen.
Art. 10 - § 1 - Beim Eingang in das Gebiet der Europäischen Art. 10 - § 1 - Beim Eingang in das Gebiet der Europäischen
Gemeinschaft müssen Haustiere der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe Gemeinschaft müssen Haustiere der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe
und Ziegen - unabhängig davon, nach welchem Verfahren die zollamtliche und Ziegen - unabhängig davon, nach welchem Verfahren die zollamtliche
Abfertigung erfolgt - unverzüglich einer tierseuchenrechtlichen Abfertigung erfolgt - unverzüglich einer tierseuchenrechtlichen
Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle
unterzogen werden. unterzogen werden.
§ 2 - Das Inverkehrbringen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen § 2 - Das Inverkehrbringen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
in der Europäischen Gemeinschaft ist verboten, wenn die in § 1 in der Europäischen Gemeinschaft ist verboten, wenn die in § 1
erwähnte Kontrolle ergibt, dass: erwähnte Kontrolle ergibt, dass:
- die Tiere nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des - die Tiere nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des
Hoheitsgebiets eines in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten Hoheitsgebiets eines in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten
Drittlandes stammen, Drittlandes stammen,
- die Tiere von einer ansteckenden Krankheit tatsächlich oder - die Tiere von einer ansteckenden Krankheit tatsächlich oder
vermutlich befallen oder mit einer solchen Krankheit angesteckt sind, vermutlich befallen oder mit einer solchen Krankheit angesteckt sind,
- die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und die - die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und die
Bedingungen in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Handel der Bedingungen in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Handel der
betreffenden Tiere vom Ausfuhrdrittland nicht eingehalten worden sind, betreffenden Tiere vom Ausfuhrdrittland nicht eingehalten worden sind,
- die der Sendung beigefügte Bescheinigung die Bedingungen des - die der Sendung beigefügte Bescheinigung die Bedingungen des
Artikels 9 nicht erfüllt. Artikels 9 nicht erfüllt.
§ 3 - Der amtliche Tierarzt trifft bei der Kontrolle alle § 3 - Der amtliche Tierarzt trifft bei der Kontrolle alle
erforderlichen Maßnahmen, insbesondere: erforderlichen Maßnahmen, insbesondere:
a) - Quarantäne, wenn der Verdacht besteht, dass die Tiere von einer a) - Quarantäne, wenn der Verdacht besteht, dass die Tiere von einer
ansteckenden Krankheit befallen oder mit einer solchen Krankheit ansteckenden Krankheit befallen oder mit einer solchen Krankheit
angesteckt sind, angesteckt sind,
- in dem in § 2 vierter Gedankenstrich vorgesehenen Fall auf Antrag - in dem in § 2 vierter Gedankenstrich vorgesehenen Fall auf Antrag
des Ausführers, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, des Ausführers, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten,
Sicherstellung unter amtlicher Überwachung der Tiere bis zur Sicherstellung unter amtlicher Überwachung der Tiere bis zur
Beibringung einer ordnungsgemäß ausgestellten Bescheinigung, Beibringung einer ordnungsgemäß ausgestellten Bescheinigung,
b) Rückbeförderung der Tiere, die gemäß § 2 nicht in den Verkehr b) Rückbeförderung der Tiere, die gemäß § 2 nicht in den Verkehr
gebracht werden dürfen, sofern dem keine tierseuchenrechtlichen gebracht werden dürfen, sofern dem keine tierseuchenrechtlichen
Bedenken entgegenstehen. Bedenken entgegenstehen.
Ist es nicht möglich, die Tiere zurückzubefördern, so ordnet der Ist es nicht möglich, die Tiere zurückzubefördern, so ordnet der
Dienst ihre Schlachtung an einem hierfür bestimmten Ort oder ihre Dienst ihre Schlachtung an einem hierfür bestimmten Ort oder ihre
Tötung und die Vernichtung an, Tötung und die Vernichtung an,
c) Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Tiere der c) Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Tiere der
betreffenden Sendung, wenn diese Kontrolle zu der Feststellung oder zu betreffenden Sendung, wenn diese Kontrolle zu der Feststellung oder zu
dem Verdacht führt, dass eine der Tierseuchen vorliegt, die in der von dem Verdacht führt, dass eine der Tierseuchen vorliegt, die in der von
der Kommission aufgestellten Liste aufgeführt sind. der Kommission aufgestellten Liste aufgeführt sind.
§ 4 - Die ordnungsgemäß ausgefüllte Grenzübertrittsbescheinigung, § 4 - Die ordnungsgemäß ausgefüllte Grenzübertrittsbescheinigung,
vorgesehen in Anlage V zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 vorgesehen in Anlage V zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992
über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und
bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern
eingeführt werden, begleitet Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nach eingeführt werden, begleitet Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nach
der tierseuchenrechtlichen Kontrolle. der tierseuchenrechtlichen Kontrolle.
§ 5 - Bei der Beförderung der Tiere durch das Gebiet der Europäischen § 5 - Bei der Beförderung der Tiere durch das Gebiet der Europäischen
Union nach dem Bestimmungsland können die Mitgliedstaaten die in § 3 Union nach dem Bestimmungsland können die Mitgliedstaaten die in § 3
Buchstaben a) und c) vorgesehenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen Buchstaben a) und c) vorgesehenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen
anwenden, wenn die Tiere von einer ansteckenden Krankheit befallen anwenden, wenn die Tiere von einer ansteckenden Krankheit befallen
sind oder der Verdacht besteht, dass sie davon befallen sind oder der Verdacht besteht, dass sie davon befallen
beziehungsweise damit angesteckt sind. beziehungsweise damit angesteckt sind.
§ 6 - Tiere, die bei der Einfuhrkontrolle den Vorschriften des § 6 - Tiere, die bei der Einfuhrkontrolle den Vorschriften des
Eingangsmitgliedstaats entsprochen haben, unterliegen den Bestimmungen Eingangsmitgliedstaats entsprochen haben, unterliegen den Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen. Erzeugnissen.
Diese Kontrollen können entweder an der Grenze oder an jedem anderen Diese Kontrollen können entweder an der Grenze oder an jedem anderen
von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes bestimmten Ort von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes bestimmten Ort
erfolgen. erfolgen.
§ 7 - Die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen § 7 - Die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen
Maßnahmen, einschließlich der Schlachtung, Tötung und unschädlichen Maßnahmen, einschließlich der Schlachtung, Tötung und unschädlichen
Beseitigung der Tiere, geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers Beseitigung der Tiere, geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers
oder ihrer Bevollmächtigten, ohne dass der Staat eine Entschädigung oder ihrer Bevollmächtigten, ohne dass der Staat eine Entschädigung
zahlt. zahlt.
Art. 11 - Schlachttiere müssen sofort nach ihrem Eingang auf dem Art. 11 - Schlachttiere müssen sofort nach ihrem Eingang auf dem
nationalen Hoheitsgebiet als Bestimmungsland in einen Schlachtbetrieb nationalen Hoheitsgebiet als Bestimmungsland in einen Schlachtbetrieb
verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen
Erfordernissen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrem Erfordernissen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrem
Eingang in diesem Schlachtbetrieb geschlachtet werden. Eingang in diesem Schlachtbetrieb geschlachtet werden.
Der Dienst kann aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse den Der Dienst kann aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse den
Schlachtbetrieb bestimmen, in den diese Tiere verbracht werden müssen. Schlachtbetrieb bestimmen, in den diese Tiere verbracht werden müssen.
KAPITEL III - Einfuhr von frischem Fleisch KAPITEL III - Einfuhr von frischem Fleisch
Art. 12 - § 1 - Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die Art. 12 - § 1 - Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die
zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung oder, wenn es sich zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung oder, wenn es sich
um weniger als drei Monate alte Tiere handelt, seit ihrer Geburt im um weniger als drei Monate alte Tiere handelt, seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines in der in Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines in der in
Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten Landes gehalten worden sind. Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten Landes gehalten worden sind.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 3 wird die Einfuhr von frischem Fleisch § 2 - Unbeschadet des Artikels 3 wird die Einfuhr von frischem Fleisch
nur aus Drittländern zulassen, in denen: nur aus Drittländern zulassen, in denen:
a) seit zwölf Monaten keine der folgenden Krankheiten aufgetreten ist, a) seit zwölf Monaten keine der folgenden Krankheiten aufgetreten ist,
für die die Tiere, von denen dieses Fleisch stammt, empfänglich sind: für die die Tiere, von denen dieses Fleisch stammt, empfänglich sind:
Rinderpest, afrikanische Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung Rinderpest, afrikanische Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit), (Teschener Krankheit),
b) seit zwölf Monaten gegen die unter Buchstabe a) aufgeführten b) seit zwölf Monaten gegen die unter Buchstabe a) aufgeführten
Krankheiten, für die die Tiere, von denen dieses Fleisch stammt, Krankheiten, für die die Tiere, von denen dieses Fleisch stammt,
empfänglich sind, keine Impfungen mehr vorgenommen worden sind, empfänglich sind, keine Impfungen mehr vorgenommen worden sind,
c) seit mindestens zwölf Monaten keine klassische Schweinepest c) seit mindestens zwölf Monaten keine klassische Schweinepest
aufgetreten ist, in den letzten zwölf Monaten keine Impfung gegen die aufgetreten ist, in den letzten zwölf Monaten keine Impfung gegen die
klassische Schweinepest zugelassen war und in den letzten zwölf klassische Schweinepest zugelassen war und in den letzten zwölf
Monaten keine Schweine gegen die klassische Schweinepest geimpft Monaten keine Schweine gegen die klassische Schweinepest geimpft
worden sind. worden sind.
§ 3 - Unbeschadet des Artikels 3 wird: § 3 - Unbeschadet des Artikels 3 wird:
a) die Einfuhr von frischem Fleisch und Schlachtabfällen aus a) die Einfuhr von frischem Fleisch und Schlachtabfällen aus
Drittländern, in denen: Drittländern, in denen:
- MKS des Typs A, O und C endemisch auftritt, - MKS des Typs A, O und C endemisch auftritt,
- im Falle des Auftretens von MKS-Herden keine systematische - im Falle des Auftretens von MKS-Herden keine systematische
Schlachtung vorgenommen wird, Schlachtung vorgenommen wird,
- Impfungen durchgeführt werden, - Impfungen durchgeführt werden,
nur zugelassen, wenn: nur zugelassen, wenn:
i) das betreffende Drittland oder eines seiner Gebiete von der i) das betreffende Drittland oder eines seiner Gebiete von der
Kommission zugelassen wurde, Kommission zugelassen wurde,
ii) das Fleisch gereift und ausgebeint und sein pH-Wert kontrolliert ii) das Fleisch gereift und ausgebeint und sein pH-Wert kontrolliert
ist und die wichtigsten Lymphdrüsen entfernt sind. ist und die wichtigsten Lymphdrüsen entfernt sind.
Die Einfuhr von Schlachtabfällen, die für andere Zwecke als zum Genuss Die Einfuhr von Schlachtabfällen, die für andere Zwecke als zum Genuss
für Menschen bestimmt sind, unterliegt den Bestimmungen des für Menschen bestimmt sind, unterliegt den Bestimmungen des
Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994 zur Festlegung der Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994 zur Festlegung der
veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den
Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr. Andere Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr. Andere
Einschränkungen und Bedingungen können von der Kommission erlassen Einschränkungen und Bedingungen können von der Kommission erlassen
werden, werden,
b) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern, in denen gegen b) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern, in denen gegen
MKS des Typs SAT oder ASIA 1 geimpft wird, nur unter folgenden MKS des Typs SAT oder ASIA 1 geimpft wird, nur unter folgenden
Bedingungen zugelassen: Bedingungen zugelassen:
i) Das Drittland weist Gebiete auf, in denen die Impfung nicht i) Das Drittland weist Gebiete auf, in denen die Impfung nicht
zulässig ist und seit zwölf Monaten keine MKS aufgetreten ist. Diese zulässig ist und seit zwölf Monaten keine MKS aufgetreten ist. Diese
Gebiete werden von der Kommission zugelassen. Gebiete werden von der Kommission zugelassen.
ii) Das Fleisch ist gereift und ausgebeint, die wichtigsten ii) Das Fleisch ist gereift und ausgebeint, die wichtigsten
Lymphdrüsen sind entfernt, und es ist nicht vor Ablauf von drei Wochen Lymphdrüsen sind entfernt, und es ist nicht vor Ablauf von drei Wochen
nach der Schlachtung eingeführt worden. nach der Schlachtung eingeführt worden.
iii) Die Einfuhr von Schlachtabfällen aus diesen Ländern ist nicht iii) Die Einfuhr von Schlachtabfällen aus diesen Ländern ist nicht
zulässig, zulässig,
c) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern: c) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern:
- in denen Impfungen durchgeführt werden - in denen Impfungen durchgeführt werden
und und
- die seit zwölf Monaten MKS-frei sind, - die seit zwölf Monaten MKS-frei sind,
unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen zugelassen, unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen zugelassen,
d) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern: d) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern:
- in denen nicht routinemäßig geimpft wird - in denen nicht routinemäßig geimpft wird
und und
- die als MKS-frei anerkannt sind, - die als MKS-frei anerkannt sind,
von der Kommission gemäß den für den innergemeinschaftlichen Handel von der Kommission gemäß den für den innergemeinschaftlichen Handel
geltenden Vorschriften zugelassen. geltenden Vorschriften zugelassen.
Für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) erwähnten Länder werden Für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) erwähnten Länder werden
gegebenenfalls zusätzliche Vorschriften von der Kommission erlassen. gegebenenfalls zusätzliche Vorschriften von der Kommission erlassen.
Art. 13 - Die Kommission kann beschließen, dass Artikel 12 § 2 Art. 13 - Die Kommission kann beschließen, dass Artikel 12 § 2
Buchstabe a) nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes Buchstabe a) nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes
gilt. gilt.
Abweichend von Artikel 12 § 2 Buchstabe b) kann die Einfuhr von Abweichend von Artikel 12 § 2 Buchstabe b) kann die Einfuhr von
frischem Fleisch aus einem Drittland oder einem Teil des frischem Fleisch aus einem Drittland oder einem Teil des
Hoheitsgebiets eines Drittlandes, in dem Impfungen gegen eine oder Hoheitsgebiets eines Drittlandes, in dem Impfungen gegen eine oder
mehrere der in Artikel 12 § 2 Buchstabe a) erwähnten Krankheiten mehrere der in Artikel 12 § 2 Buchstabe a) erwähnten Krankheiten
vorgenommen werden, unter bestimmten, von der Kommission festgelegten vorgenommen werden, unter bestimmten, von der Kommission festgelegten
Bedingungen zugelassen werden. Bedingungen zugelassen werden.
Die Kommission kann beschließen, von Artikel 12 § 2 Buchstabe c) Die Kommission kann beschließen, von Artikel 12 § 2 Buchstabe c)
abzuweichen. abzuweichen.
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 12 und 13 wird die Einfuhr von Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 12 und 13 wird die Einfuhr von
frischem Fleisch aus einem Drittland nur dann zulassen, wenn das frischem Fleisch aus einem Drittland nur dann zulassen, wenn das
Fleisch den gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Bedingungen Fleisch den gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Bedingungen
entspricht, die die Kommission für die Einfuhr von frischem Fleisch entspricht, die die Kommission für die Einfuhr von frischem Fleisch
aus diesem Drittland entsprechend der Tierart festgelegt hat. aus diesem Drittland entsprechend der Tierart festgelegt hat.
§ 2 - Die Einfuhr von Drüsen und Organen, einschließlich Blut, als § 2 - Die Einfuhr von Drüsen und Organen, einschließlich Blut, als
Ausgangsmaterial für die pharmazeutische Verarbeitungsindustrie Ausgangsmaterial für die pharmazeutische Verarbeitungsindustrie
unterliegt jedoch den Bestimmungen des vorerwähnten Ministeriellen unterliegt jedoch den Bestimmungen des vorerwähnten Ministeriellen
Erlasses vom 27. Juni 1994. Erlasses vom 27. Juni 1994.
Art. 15 - Die Einfuhr von frischem Fleisch ist in Form von Art. 15 - Die Einfuhr von frischem Fleisch ist in Form von
Tierkörpern, und zwar bei Schweinen gegebenenfalls in Hälften und bei Tierkörpern, und zwar bei Schweinen gegebenenfalls in Hälften und bei
Rindern und Einhufern gegebenenfalls in Hälften oder in Viertel Rindern und Einhufern gegebenenfalls in Hälften oder in Viertel
zerteilt, nur dann zugelassen, wenn es möglich ist, jeden Tierkörper zerteilt, nur dann zugelassen, wenn es möglich ist, jeden Tierkörper
wieder zusammenzufügen. wieder zusammenzufügen.
Art. 16 - Die Einfuhr von frischem Fleisch für andere Zwecke als zum Art. 16 - Die Einfuhr von frischem Fleisch für andere Zwecke als zum
Genuss für Menschen unterliegt den Bestimmungen des vorerwähnten Genuss für Menschen unterliegt den Bestimmungen des vorerwähnten
Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994. Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994.
Die Einfuhr von frischem Fleisch, das für Ausstellungen, besondere Die Einfuhr von frischem Fleisch, das für Ausstellungen, besondere
Untersuchungen oder Analysen bestimmt ist, wird zugelassen, sofern Untersuchungen oder Analysen bestimmt ist, wird zugelassen, sofern
durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, dass das Fleisch nicht durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, dass das Fleisch nicht
zum Genuss für Menschen abgegeben wird und dass es nach Beendigung der zum Genuss für Menschen abgegeben wird und dass es nach Beendigung der
Ausstellung oder nach Abschluss der besonderen Untersuchungen Ausstellung oder nach Abschluss der besonderen Untersuchungen
beziehungsweise der Analysen - mit Ausnahme der bei den Analysen beziehungsweise der Analysen - mit Ausnahme der bei den Analysen
verbrauchten Menge - aus dem Gebiet der Europäischen Union verbracht verbrauchten Menge - aus dem Gebiet der Europäischen Union verbracht
oder unschädlich beseitigt wird. oder unschädlich beseitigt wird.
Auch die Einfuhr von frischem Fleisch, das ausschließlich für die Auch die Einfuhr von frischem Fleisch, das ausschließlich für die
Versorgung internationaler Organisationen bestimmt ist, wird Versorgung internationaler Organisationen bestimmt ist, wird
zugelassen, sofern die Einfuhr von der Kommission zugelassen wird und zugelassen, sofern die Einfuhr von der Kommission zugelassen wird und
sofern das Fleisch aus Ländern stammt, die auf der in Artikel 3 sofern das Fleisch aus Ländern stammt, die auf der in Artikel 3
erwähnten Liste aufgeführt sind, und die tierseuchenrechtlichen erwähnten Liste aufgeführt sind, und die tierseuchenrechtlichen
Bestimmungen eingehalten werden. Bestimmungen eingehalten werden.
Absatz 1 gilt entsprechend für Fleischerzeugnisse für andere Zwecke Absatz 1 gilt entsprechend für Fleischerzeugnisse für andere Zwecke
als zum Genuss für Menschen. als zum Genuss für Menschen.
KAPITEL IV - Einfuhr von Fleischerzeugnissen KAPITEL IV - Einfuhr von Fleischerzeugnissen
Art. 17 - § 1 - Die Fleischerzeugnisse müssen unbeschadet des Art. 17 - § 1 - Die Fleischerzeugnisse müssen unbeschadet des
Paragraphen 2 aus oder mit frischem Fleisch hergestellt sein, das: Paragraphen 2 aus oder mit frischem Fleisch hergestellt sein, das:
- den Erfordernissen der Artikel 12 und 13 sowie den gegebenenfalls - den Erfordernissen der Artikel 12 und 13 sowie den gegebenenfalls
gemäß Artikel 14 festgelegten spezifischen tierseuchenrechtlichen gemäß Artikel 14 festgelegten spezifischen tierseuchenrechtlichen
Bedingungen entspricht oder Bedingungen entspricht oder
- aus einem Mitgliedstaat stammt, sofern dieses frische Fleisch den - aus einem Mitgliedstaat stammt, sofern dieses frische Fleisch den
unter dem vorangehenden Gedankenstrich erwähnten Bedingungen genügt. unter dem vorangehenden Gedankenstrich erwähnten Bedingungen genügt.
§ 2 - Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus einem Drittland § 2 - Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus einem Drittland
oder einem Teilgebiet eines Drittlandes stammen, die in der gemäß oder einem Teilgebiet eines Drittlandes stammen, die in der gemäß
Artikel 3 erstellten Liste unter der Rubrik "Fleischerzeugnisse" Artikel 3 erstellten Liste unter der Rubrik "Fleischerzeugnisse"
aufgeführt sind, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch jedoch aufgeführt sind, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch jedoch
nicht beziehungsweise nicht mehr zugelassen ist, darf jedoch nicht aus nicht beziehungsweise nicht mehr zugelassen ist, darf jedoch nicht aus
tierseuchenrechtlichen Gründen verboten werden, sofern diese tierseuchenrechtlichen Gründen verboten werden, sofern diese
Erzeugnisse folgenden Anforderungen entsprechen: Erzeugnisse folgenden Anforderungen entsprechen:
i) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der die allgemeinen i) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der die allgemeinen
Zulassungsbedingungen erfüllt und dem die besondere Zulassung für Zulassungsbedingungen erfüllt und dem die besondere Zulassung für
diese Herstellungsart erteilt wurde. diese Herstellungsart erteilt wurde.
ii) Sie müssen aus oder mit frischem Fleisch im Sinne von § 1 ii) Sie müssen aus oder mit frischem Fleisch im Sinne von § 1
hergestellt sein beziehungsweise aus Fleisch, das aus dem hergestellt sein beziehungsweise aus Fleisch, das aus dem
Verarbeitungsland stammt und das: Verarbeitungsland stammt und das:
- bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügt, die jeweils - bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügt, die jeweils
entsprechend der gesundheitlichen Lage des Verarbeitungslandes vom Rat entsprechend der gesundheitlichen Lage des Verarbeitungslandes vom Rat
festgelegt werden, festgelegt werden,
- aus einem Schlachtbetrieb kommt, der für die Belieferung mit Fleisch - aus einem Schlachtbetrieb kommt, der für die Belieferung mit Fleisch
an den unter Ziffer i) erwähnten Betrieb besonders zugelassen ist, an den unter Ziffer i) erwähnten Betrieb besonders zugelassen ist,
- mit einer von der Kommission zu beschließenden besonderen - mit einer von der Kommission zu beschließenden besonderen
Kennzeichnung versehen ist. Kennzeichnung versehen ist.
iii) Sie müssen einer Wärmebehandlung in einem luftdicht iii) Sie müssen einer Wärmebehandlung in einem luftdicht
verschlossenen Behältnis mit einem Fo-Wert von mindestens 3,00 verschlossenen Behältnis mit einem Fo-Wert von mindestens 3,00
unterworfen worden sein. unterworfen worden sein.
Nach Maßgabe der Tiergesundheitslage in dem Ausfuhrland können jedoch Nach Maßgabe der Tiergesundheitslage in dem Ausfuhrland können jedoch
andere Behandlungsarten vom Rat zugelassen werden. andere Behandlungsarten vom Rat zugelassen werden.
Art. 18 - Zusätzlich zu den in Artikel 17 erwähnten Bedingungen dürfen Art. 18 - Zusätzlich zu den in Artikel 17 erwähnten Bedingungen dürfen
Fleischerzeugnisse aus Drittländern in die Europäische Union nur Fleischerzeugnisse aus Drittländern in die Europäische Union nur
eingeführt werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen. Sie eingeführt werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen. Sie
müssen: müssen:
1) in einem Betrieb hergestellt worden sein, der in der gemäß Artikel 1) in einem Betrieb hergestellt worden sein, der in der gemäß Artikel
4 erstellten Liste unter der Rubrik "Fleischerzeugnisse" aufgeführt 4 erstellten Liste unter der Rubrik "Fleischerzeugnisse" aufgeführt
ist, ist,
2) hergestellt worden sein aus: 2) hergestellt worden sein aus:
a) frischem Fleisch, das aus einem Betrieb stammt, der in einer der a) frischem Fleisch, das aus einem Betrieb stammt, der in einer der
gemäß Artikel 4 erstellten Listen aufgeführt ist, gemäß Artikel 4 erstellten Listen aufgeführt ist,
b) Fleisch, das den für das betreffende Verarbeitungsland festgelegten b) Fleisch, das den für das betreffende Verarbeitungsland festgelegten
besonderen Anforderungen genügt, sofern Artikel 17 § 2 angewandt wird, besonderen Anforderungen genügt, sofern Artikel 17 § 2 angewandt wird,
c) Fleischerzeugnissen, die in einem Betrieb hergestellt wurden, der c) Fleischerzeugnissen, die in einem Betrieb hergestellt wurden, der
in der gemäß Artikel 4 erstellten Liste aufgeführt ist. in der gemäß Artikel 4 erstellten Liste aufgeführt ist.
KAPITEL V - Gemeinsame Erfordernisse für Fleisch und KAPITEL V - Gemeinsame Erfordernisse für Fleisch und
Fleischerzeugnisse Fleischerzeugnisse
Art. 19 - Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, die aus Art. 19 - Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, die aus
Drittländern eingeführt werden, müssen von einer von einem amtlichen Drittländern eingeführt werden, müssen von einer von einem amtlichen
Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgestellten Bescheinigung begleitet Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgestellten Bescheinigung begleitet
sein. sein.
Die Bescheinigung muss: Die Bescheinigung muss:
a) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes und a) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes und
einer der Amtssprachen des Landes ausgestellt worden sein, in dem die einer der Amtssprachen des Landes ausgestellt worden sein, in dem die
Einfuhrkontrolle vorgenommen wird, Einfuhrkontrolle vorgenommen wird,
b) der Sendung in der Urschrift beigefügt werden, b) der Sendung in der Urschrift beigefügt werden,
c) jeweils aus einem einzigen Blatt bestehen, c) jeweils aus einem einzigen Blatt bestehen,
d) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein. d) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.
In der Gesundheitsbescheinigung muss bestätigt werden, dass das In der Gesundheitsbescheinigung muss bestätigt werden, dass das
frische Fleisch oder die Fleischerzeugnisse den tierseuchenrechtlichen frische Fleisch oder die Fleischerzeugnisse den tierseuchenrechtlichen
Bedingungen entsprechen, die in vorliegendem Erlass für die Einfuhr Bedingungen entsprechen, die in vorliegendem Erlass für die Einfuhr
von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
Diese Gesundheitsbescheinigung muss einem von der Kommission Diese Gesundheitsbescheinigung muss einem von der Kommission
erstellten Muster entsprechen. erstellten Muster entsprechen.
Dürfen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse nicht eingeführt Dürfen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse nicht eingeführt
werden, so müssen sie zurückbefördert werden, sofern dem keine werden, so müssen sie zurückbefördert werden, sofern dem keine
tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen. tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
Ist die Rückbeförderung nicht möglich, so müssen das Fleisch oder die Ist die Rückbeförderung nicht möglich, so müssen das Fleisch oder die
Fleischerzeugnisse im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Fleischerzeugnisse im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die
Einfuhrkontrolle durchgeführt wird, unschädlich beseitigt werden. Einfuhrkontrolle durchgeführt wird, unschädlich beseitigt werden.
Abweichend von dieser Bestimmung kann der Mitgliedstaat, der die Abweichend von dieser Bestimmung kann der Mitgliedstaat, der die
Einfuhrkontrolle durchführt, auf Antrag des Einführers oder seines Einfuhrkontrolle durchführt, auf Antrag des Einführers oder seines
Bevollmächtigten das Inverkehrbringen des Fleisches oder der Bevollmächtigten das Inverkehrbringen des Fleisches oder der
Fleischerzeugnisse für andere Zwecke als zum Genuss für Menschen Fleischerzeugnisse für andere Zwecke als zum Genuss für Menschen
zulassen, sofern keine Gefahr für Mensch oder Tier besteht und das zulassen, sofern keine Gefahr für Mensch oder Tier besteht und das
Fleisch oder die Fleischerzeugnisse aus einem in der in Artikel 3 Fleisch oder die Fleischerzeugnisse aus einem in der in Artikel 3
erwähnten Liste aufgeführten Land stammt, für das kein Einfuhrverbot erwähnten Liste aufgeführten Land stammt, für das kein Einfuhrverbot
gilt. Dieses Fleisch beziehungsweise diese Fleischerzeugnisse dürfen gilt. Dieses Fleisch beziehungsweise diese Fleischerzeugnisse dürfen
nicht aus dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführt nicht aus dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführt
werden; dieser hat die Verwendung dieses Fleisches zu überwachen. werden; dieser hat die Verwendung dieses Fleisches zu überwachen.
Nach der tierseuchenrechtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) sind das Nach der tierseuchenrechtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) sind das
Fleisch und die Fleischerzeugnisse von der ordnungsgemäß ausgefüllten Fleisch und die Fleischerzeugnisse von der ordnungsgemäß ausgefüllten
Grenzübertrittsbescheinigung, vorgesehen in Anlage V zum Königlichen Grenzübertrittsbescheinigung, vorgesehen in Anlage V zum Königlichen
Erlass vom 31. Dezember 1992, begleitet. Erlass vom 31. Dezember 1992, begleitet.
Art. 20 - Alle bei der Durchführung von Artikel 19 anfallenden Kosten, Art. 20 - Alle bei der Durchführung von Artikel 19 anfallenden Kosten,
insbesondere die Kosten für die Kontrollen etwaiger Analysen bei insbesondere die Kosten für die Kontrollen etwaiger Analysen bei
frischem Fleisch oder bei Fleischerzeugnissen, die Lagerkosten sowie frischem Fleisch oder bei Fleischerzeugnissen, die Lagerkosten sowie
die etwaigen Kosten für die unschädliche Beseitigung von frischem die etwaigen Kosten für die unschädliche Beseitigung von frischem
Fleisch oder von Fleischerzeugnissen, gehen zu Lasten des Versenders, Fleisch oder von Fleischerzeugnissen, gehen zu Lasten des Versenders,
des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne dass der Staat eine des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne dass der Staat eine
Entschädigung zahlt. Entschädigung zahlt.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 21 - Die Artikel 23 bis 29 und 57 bis 61 des Ministeriellen Art. 21 - Die Artikel 23 bis 29 und 57 bis 61 des Ministeriellen
Erlasses vom 28. Juli 1971 über die Ein-, Aus-, und Durchfuhr von Erlasses vom 28. Juli 1971 über die Ein-, Aus-, und Durchfuhr von
lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen und lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen und
pflanzlichen Ursprungs sowie über den Handelsverkehr mit diesen Tieren pflanzlichen Ursprungs sowie über den Handelsverkehr mit diesen Tieren
und Erzeugnissen zwischen den Beneluxländern werden aufgehoben. und Erzeugnissen zwischen den Beneluxländern werden aufgehoben.
Art. 22 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 22 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über
die Tiergesundheit ermittelt und geahndet. die Tiergesundheit ermittelt und geahndet.
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 9. Februar 1996 Brüssel, den 9. Februar 1996
K. PINXTEN K. PINXTEN
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