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Ministerieel besluit houdende veterinairrechtelijke maatregelen bij de invoer van runderen, varkens, schapen en geiten, van vers vlees en van vleesprodukten uit derde landen. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel portant des mesures de police sanitaire lors de l'importation d'animaux des espèces bovine, porcine, ovine et caprine, de viandes fraîches et de produits à base de viande en provenance de pays tiers. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
9 FEBRUARI 1996. - Ministerieel besluit houdende veterinairrechtelijke | 9 FEVRIER 1996. - Arrêté ministériel portant des mesures de police |
maatregelen bij de invoer van runderen, varkens, schapen en geiten, | sanitaire lors de l'importation d'animaux des espèces bovine, porcine, |
ovine et caprine, de viandes fraîches et de produits à base de viande | |
van vers vlees en van vleesprodukten uit derde landen. - Duitse vertaling | en provenance de pays tiers. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 9 februari 1996 houdende veterinairrechtelijke maatregelen | l'arrêté ministériel du 9 février 1996 portant des mesures de police |
bij de invoer van runderen, varkens, schapen en geiten, van vers vlees | sanitaire lors de l'importation d'animaux des espèces bovine, porcine, |
ovine et caprine, de viandes fraîches et de produits à base de viande | |
en van vleesprodukten uit derde landen (Belgisch Staatsblad van 16 mei | en provenance de pays tiers (Moniteur belge du 16 mai 1996). |
1996). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
9. FEBRUAR 1996 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der | 9. FEBRUAR 1996 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der |
tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von Rindern, | tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von Rindern, |
Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von | Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von |
Fleischerzeugnissen aus Drittländern | Fleischerzeugnissen aus Drittländern |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993 und 21. Dezember 1994; | August 1993 und 21. Dezember 1994; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur |
Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung | Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung |
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, abgeändert | hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1952, 16. Juni 1967, 19. | durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1952, 16. Juni 1967, 19. |
April 1974, 21. März 1989, 16. Mai 1989 und 11. Juli 1991; | April 1974, 21. März 1989, 16. Mai 1989 und 11. Juli 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung |
der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 | der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch | über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990 und 2. September 1992; | die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990 und 2. September 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1991 zur Abänderung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1991 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer |
Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der | Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der |
haustierseuchenrechtlichen Überwachung; | haustierseuchenrechtlichen Überwachung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die |
Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte | Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte |
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt | Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt |
werden; | werden; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die |
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen; | Erzeugnissen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1995 zur Bestimmung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1995 zur Bestimmung der |
unter die Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 | unter die Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten; | über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1965 über die Ein-, | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1965 über die Ein-, |
Aus- und Durchfuhr von lebenden Tieren; | Aus- und Durchfuhr von lebenden Tieren; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Juli 1971 über die Ein-, | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Juli 1971 über die Ein-, |
Aus-, und Durchfuhr von lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen | Aus-, und Durchfuhr von lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen |
tierischen und pflanzlichen Ursprungs sowie über den Handelsverkehr | tierischen und pflanzlichen Ursprungs sowie über den Handelsverkehr |
mit diesen Tieren und Erzeugnissen zwischen den Beneluxländern; | mit diesen Tieren und Erzeugnissen zwischen den Beneluxländern; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur |
Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von | Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von |
und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; | und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994 zur Festlegung |
der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für | der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für |
den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr; | den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juli 1995 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juli 1995 über die |
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen | tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen |
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen; | Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen; |
Aufgrund der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur | Aufgrund der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur |
Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der | Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der |
Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem | Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem |
Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern, zuletzt | Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern, zuletzt |
abgeändert durch die Richtlinie 91/698/EWG; | abgeändert durch die Richtlinie 91/698/EWG; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Richtlinie unverzüglich in unser | In der Erwägung, dass die vorerwähnte Richtlinie unverzüglich in unser |
Recht umzusetzen ist, | Recht umzusetzen ist, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die aus Drittländern | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die aus Drittländern |
erfolgende Einfuhr von: | erfolgende Einfuhr von: |
-Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren der Gattungen Rinder und Schweine, | -Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren der Gattungen Rinder und Schweine, |
- Zucht-, Mast- oder Schlachttieren der Gattungen Schafe und Ziegen, | - Zucht-, Mast- oder Schlachttieren der Gattungen Schafe und Ziegen, |
- frischem Fleisch von Rindern (einschließlich "Bubalus bubalis" und | - frischem Fleisch von Rindern (einschließlich "Bubalus bubalis" und |
"Bison bison"), Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Einhufern, die als | "Bison bison"), Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Einhufern, die als |
Haustiere gehalten werden, | Haustiere gehalten werden, |
- frischem Fleisch von wilden Klauentieren und von wilden Einhufern | - frischem Fleisch von wilden Klauentieren und von wilden Einhufern |
insoweit, als es sich um die Zulässigkeit der Einfuhr aus bestimmten | insoweit, als es sich um die Zulässigkeit der Einfuhr aus bestimmten |
Drittländern handelt, sofern Artikel 3 betroffen ist, | Drittländern handelt, sofern Artikel 3 betroffen ist, |
- Fleischerzeugnissen aus oder mit frischem Fleisch im Sinne des | - Fleischerzeugnissen aus oder mit frischem Fleisch im Sinne des |
dritten Gedankenstrichs, die für die Einfuhr und den | dritten Gedankenstrichs, die für die Einfuhr und den |
innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind. | innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind. |
§ 2 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: | § 2 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: |
a) Fleisch und Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme der unter Buchstabe d) | a) Fleisch und Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme der unter Buchstabe d) |
erwähnten, die im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen | erwähnten, die im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen |
Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge 1 kg pro | Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge 1 kg pro |
Person nicht überschreitet und sofern das Fleisch beziehungsweise die | Person nicht überschreitet und sofern das Fleisch beziehungsweise die |
Fleischerzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines | Fleischerzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines |
Drittlandes stammen, das in der gemäß Artikel 3 erstellten Liste | Drittlandes stammen, das in der gemäß Artikel 3 erstellten Liste |
aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist, | aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist, |
b) Fleisch und Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme der unter Buchstabe d) | b) Fleisch und Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme der unter Buchstabe d) |
erwähnten, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern | erwähnten, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern |
diesen Einfuhren keine kommerziellen Überlegungen zugrunde liegen, die | diesen Einfuhren keine kommerziellen Überlegungen zugrunde liegen, die |
versandte Menge 1 kg nicht überschreitet und das Fleisch | versandte Menge 1 kg nicht überschreitet und das Fleisch |
beziehungsweise die Fleischerzeugnisse aus einem Drittland oder einem | beziehungsweise die Fleischerzeugnisse aus einem Drittland oder einem |
Teilgebiet eines Drittlandes stammen, das in der gemäß Artikel 3 | Teilgebiet eines Drittlandes stammen, das in der gemäß Artikel 3 |
erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten | erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten |
ist, | ist, |
c) Fleisch und Fleischerzeugnisse, die zur Verpflegung des Personals | c) Fleisch und Fleischerzeugnisse, die zur Verpflegung des Personals |
und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden | und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden |
Verkehr mitgeführt werden. | Verkehr mitgeführt werden. |
Werden dieses Fleisch beziehungsweise diese Fleischerzeugnisse oder | Werden dieses Fleisch beziehungsweise diese Fleischerzeugnisse oder |
Küchenabfall davon ausgeladen, so müssen sie unschädlich beseitigt | Küchenabfall davon ausgeladen, so müssen sie unschädlich beseitigt |
werden. Von der Beseitigung kann jedoch abgesehen werden, wenn das | werden. Von der Beseitigung kann jedoch abgesehen werden, wenn das |
Fleisch oder die Fleischerzeugnisse - unmittelbar oder nach | Fleisch oder die Fleischerzeugnisse - unmittelbar oder nach |
vorübergehender Verwahrung unter zollamtlicher Überwachung - von einem | vorübergehender Verwahrung unter zollamtlicher Überwachung - von einem |
Beförderungsmittel auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen | Beförderungsmittel auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen |
werden, | werden, |
d) Fleischerzeugnisse, sofern die betreffende Menge 1 kg nicht | d) Fleischerzeugnisse, sofern die betreffende Menge 1 kg nicht |
überschreitet und das Erzeugnis einer Hitzebehandlung in einem | überschreitet und das Erzeugnis einer Hitzebehandlung in einem |
luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens | luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens |
3,00 unterworfen wurde, die: | 3,00 unterworfen wurde, die: |
i) im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch | i) im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch |
mitgeführt werden, | mitgeführt werden, |
ii) in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, deren Einfuhr | ii) in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, deren Einfuhr |
keinerlei kommerziellen Charakter hat. | keinerlei kommerziellen Charakter hat. |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
a) Schlachttieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die dazu | a) Schlachttieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die dazu |
bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland | bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland |
unmittelbar in einen Schlachtbetrieb gebracht zu werden, um innerhalb | unmittelbar in einen Schlachtbetrieb gebracht zu werden, um innerhalb |
von fünf Tagen geschlachtet zu werden, | von fünf Tagen geschlachtet zu werden, |
b) Zucht- oder Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, außer | b) Zucht- oder Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, außer |
den unter Buchstabe a) erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht, | den unter Buchstabe a) erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht, |
zur Erzeugung von Milch und Wolle, zur Mast oder zur Verwendung als | zur Erzeugung von Milch und Wolle, zur Mast oder zur Verwendung als |
Zugtiere bestimmt sind, | Zugtiere bestimmt sind, |
c) Fleisch: alle zum Genuss für Menschen geeigneten Teile von | c) Fleisch: alle zum Genuss für Menschen geeigneten Teile von |
Haustieren der Gattungen Rinder (einschließlich "Bubalus bubalis" und | Haustieren der Gattungen Rinder (einschließlich "Bubalus bubalis" und |
"Bison bison"), Schweine, Schafe, Ziegen sowie von Einhufern, die als | "Bison bison"), Schweine, Schafe, Ziegen sowie von Einhufern, die als |
Haustiere gehalten werden, | Haustiere gehalten werden, |
d) frischem Fleisch: Fleisch, einschließlich des vakuumverpackten oder | d) frischem Fleisch: Fleisch, einschließlich des vakuumverpackten oder |
in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleischs, das keiner auf seine | in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleischs, das keiner auf seine |
Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, | Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, |
unterworfen worden ist, | unterworfen worden ist, |
e) Fleischerzeugnissen: Erzeugnisse, die aus oder mit Fleisch | e) Fleischerzeugnissen: Erzeugnisse, die aus oder mit Fleisch |
hergestellt sind, das so behandelt worden ist, dass bei einem Schnitt | hergestellt sind, das so behandelt worden ist, dass bei einem Schnitt |
durch seinen Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die | durch seinen Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die |
Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind, | Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind, |
f) Versandland: Drittland, aus dem Rinder, Schweine, Schafe und | f) Versandland: Drittland, aus dem Rinder, Schweine, Schafe und |
Ziegen, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse in einen | Ziegen, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse in einen |
Mitgliedstaat versandt werden, | Mitgliedstaat versandt werden, |
g) Bestimmungsland: Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Schafe und | g) Bestimmungsland: Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Schafe und |
Ziegen, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse aus einem Drittland | Ziegen, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse aus einem Drittland |
versandt werden, | versandt werden, |
h) Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, | h) Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, |
i) Einfuhr: Verbringen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, | i) Einfuhr: Verbringen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, |
frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen aus Drittländern in das | frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen aus Drittländern in das |
Gebiet der Europäischen Union, | Gebiet der Europäischen Union, |
j) Dienst: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und | j) Dienst: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und |
der Landwirtschaft, | der Landwirtschaft, |
k) amtlichem Tierarzt: von der zuständigen Zentralbehörde des Staates | k) amtlichem Tierarzt: von der zuständigen Zentralbehörde des Staates |
bezeichneten Tierarzt, | bezeichneten Tierarzt, |
l) Rat: Rat der Europäischen Union, | l) Rat: Rat der Europäischen Union, |
m) Kommission : Kommission der Europäischen Gemeinschaften, | m) Kommission : Kommission der Europäischen Gemeinschaften, |
n) Amtsblatt: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. | n) Amtsblatt: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. |
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des |
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1991 ist die Einfuhr: | Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1991 ist die Einfuhr: |
- von Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren, die als Haustiere gehalten | - von Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren, die als Haustiere gehalten |
werden, | werden, |
- von frischem Fleisch sowie von Fleischerzeugnissen | - von frischem Fleisch sowie von Fleischerzeugnissen |
nur aus Ländern oder Teilgebieten von Ländern zugelassen, die in der | nur aus Ländern oder Teilgebieten von Ländern zugelassen, die in der |
vom Rat erstellten Liste aufgeführt sind. Die erwähnte Liste und alle | vom Rat erstellten Liste aufgeführt sind. Die erwähnte Liste und alle |
daran angebrachten Abänderungen werden im Amtsblatt veröffentlicht. | daran angebrachten Abänderungen werden im Amtsblatt veröffentlicht. |
Art. 4 - Die Einfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen | Art. 4 - Die Einfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen |
ist nur aus Betrieben zugelassen, die auf der Liste beziehungsweise | ist nur aus Betrieben zugelassen, die auf der Liste beziehungsweise |
den Listen aufgeführt sind; die Listen und alle daran angebrachten | den Listen aufgeführt sind; die Listen und alle daran angebrachten |
Abänderungen werden im Amtsblatt veröffentlicht. | Abänderungen werden im Amtsblatt veröffentlicht. |
KAPITEL II - Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen | KAPITEL II - Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen |
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 3 ist die Einfuhr der im | Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 3 ist die Einfuhr der im |
vorliegenden Erlass erwähnten Tiere nur aus Drittländern zugelassen: | vorliegenden Erlass erwähnten Tiere nur aus Drittländern zugelassen: |
a) die von den nachstehenden Krankheiten frei sind, für die die | a) die von den nachstehenden Krankheiten frei sind, für die die |
Tierart empfänglich ist, und zwar | Tierart empfänglich ist, und zwar |
- seit zwölf Monaten: von Rinderpest, ansteckender Lungenseuche der | - seit zwölf Monaten: von Rinderpest, ansteckender Lungenseuche der |
Rinder, Blauzungenkrankheit, afrikanischer Schweinepest, ansteckender | Rinder, Blauzungenkrankheit, afrikanischer Schweinepest, ansteckender |
Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Pest der kleinen Wiederkäuer, | Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Pest der kleinen Wiederkäuer, |
hämorrhagischer Septikämie, Schaf- und Ziegenpocken sowie | hämorrhagischer Septikämie, Schaf- und Ziegenpocken sowie |
Rifttalfieber, | Rifttalfieber, |
- seit sechs Monaten: von Stomatitis vesicularis specifica, | - seit sechs Monaten: von Stomatitis vesicularis specifica, |
b) in denen seit zwölf Monaten gegen die unter Buchstabe a) erster | b) in denen seit zwölf Monaten gegen die unter Buchstabe a) erster |
Gedankenstrich aufgeführten Krankheiten, für die die Tierart | Gedankenstrich aufgeführten Krankheiten, für die die Tierart |
empfänglich ist, keine Impfungen mehr vorgenommen worden sind. | empfänglich ist, keine Impfungen mehr vorgenommen worden sind. |
§ 2 - Das Verbringen von Tieren einer für Maul- und Klauenseuche | § 2 - Das Verbringen von Tieren einer für Maul- und Klauenseuche |
empfänglichen Art aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes in das | empfänglichen Art aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes in das |
Hoheitsgebiet der Europäischen Union ist nur zugelassen, wenn das | Hoheitsgebiet der Europäischen Union ist nur zugelassen, wenn das |
Drittland seit mindestens zwei Jahren von Maul- und Klauenseuche frei | Drittland seit mindestens zwei Jahren von Maul- und Klauenseuche frei |
ist, seit mindestens zwölf Monaten keine Impfungen mehr durchführt und | ist, seit mindestens zwölf Monaten keine Impfungen mehr durchführt und |
in seinem Hoheitsgebiet keine in den letzten zwölf Monaten geimpften | in seinem Hoheitsgebiet keine in den letzten zwölf Monaten geimpften |
Tiere zulässt. Es muss garantiert werden, dass die betreffenden Tiere | Tiere zulässt. Es muss garantiert werden, dass die betreffenden Tiere |
nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind. | nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind. |
Ein Drittland gilt auch bei Feststellung einer begrenzten Zahl von | Ein Drittland gilt auch bei Feststellung einer begrenzten Zahl von |
Krankheitsherden auf einem Teil seines Hoheitsgebiets weiterhin als | Krankheitsherden auf einem Teil seines Hoheitsgebiets weiterhin als |
seit mindestens zwei Jahren frei von Maul- und Klauenseuche, sofern | seit mindestens zwei Jahren frei von Maul- und Klauenseuche, sofern |
die Seuche innerhalb von weniger als drei Monaten beseitigt worden | die Seuche innerhalb von weniger als drei Monaten beseitigt worden |
ist. | ist. |
§ 3 - Hinsichtlich der klassischen Schweinepest müssen die Schweine | § 3 - Hinsichtlich der klassischen Schweinepest müssen die Schweine |
aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes stammen: | aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes stammen: |
- das seit mindestens zwölf Monaten frei von klassischer Schweinepest | - das seit mindestens zwölf Monaten frei von klassischer Schweinepest |
ist, | ist, |
- in dem in den letzten zwölf Monaten nicht geimpft werden durfte, | - in dem in den letzten zwölf Monaten nicht geimpft werden durfte, |
- das in seinem Gebiet keine Schweine zulässt, die in den zwölf | - das in seinem Gebiet keine Schweine zulässt, die in den zwölf |
Monaten vor der Einfuhr geimpft worden sind. | Monaten vor der Einfuhr geimpft worden sind. |
§ 4 - Abweichend von § 3 kann die Kommission die Einfuhr von Schweinen | § 4 - Abweichend von § 3 kann die Kommission die Einfuhr von Schweinen |
zulassen, die aus einem bestimmten Landesteil eines Drittlandes | zulassen, die aus einem bestimmten Landesteil eines Drittlandes |
stammen, sofern die Impfung gegen die klassische Schweinepest im | stammen, sofern die Impfung gegen die klassische Schweinepest im |
gesamten Gebiet dieses Landes verboten ist und der betreffende | gesamten Gebiet dieses Landes verboten ist und der betreffende |
Landesteil den Anforderungen gemäß § 3 genügt. | Landesteil den Anforderungen gemäß § 3 genügt. |
§ 5 - Abweichend von § 3 kann bei Ausbruch der klassischen | § 5 - Abweichend von § 3 kann bei Ausbruch der klassischen |
Schweinepest in einem Drittland, das die Bedingungen gemäß § 3 | Schweinepest in einem Drittland, das die Bedingungen gemäß § 3 |
erfüllt, von der Kommission beschlossen werden, die in § 3 erster | erfüllt, von der Kommission beschlossen werden, die in § 3 erster |
Gedankenstrich vorgesehene zwölfmonatige Frist auf sechs Monate zu | Gedankenstrich vorgesehene zwölfmonatige Frist auf sechs Monate zu |
verkürzen: | verkürzen: |
a) falls in einem geografisch abgegrenzten Gebiet ein Seuchenherd oder | a) falls in einem geografisch abgegrenzten Gebiet ein Seuchenherd oder |
eine epizootische Kette entsteht und | eine epizootische Kette entsteht und |
b) falls der Seuchenherd beziehungsweise die Seuchenherde binnen drei | b) falls der Seuchenherd beziehungsweise die Seuchenherde binnen drei |
Monaten ohne Inanspruchnahme der Impfregelung eliminiert wurden. | Monaten ohne Inanspruchnahme der Impfregelung eliminiert wurden. |
Art. 6 - Die Kommission kann beschließen, dass Artikel 5 § 1 Buchstabe | Art. 6 - Die Kommission kann beschließen, dass Artikel 5 § 1 Buchstabe |
a) nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes gilt. | a) nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes gilt. |
Abweichend von Artikel 5 § 1 Buchstabe b) kann die Kommission | Abweichend von Artikel 5 § 1 Buchstabe b) kann die Kommission |
beschließen, dass die Einfuhr von im vorliegenden Erlass erwähnten | beschließen, dass die Einfuhr von im vorliegenden Erlass erwähnten |
Tieren aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines Drittlandes, in | Tieren aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines Drittlandes, in |
dem Impfungen gegen eine oder mehrere der in Artikel 5 § 1 Buchstabe | dem Impfungen gegen eine oder mehrere der in Artikel 5 § 1 Buchstabe |
a) erster Gedankenstrich erwähnten Krankheiten vorgenommen werden, | a) erster Gedankenstrich erwähnten Krankheiten vorgenommen werden, |
unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden kann. | unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden kann. |
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 5 und 6 ist die Einfuhr von im | Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 5 und 6 ist die Einfuhr von im |
vorliegenden Erlass erwähnten Tieren aus einem Drittland nur dann | vorliegenden Erlass erwähnten Tieren aus einem Drittland nur dann |
zugelassen, wenn diese den tierseuchenrechtlichen Bedingungen | zugelassen, wenn diese den tierseuchenrechtlichen Bedingungen |
entsprechen, die die Kommission für Einfuhren aus diesem Drittland je | entsprechen, die die Kommission für Einfuhren aus diesem Drittland je |
nach Tierart und Bestimmungszweck der Tiere festgelegt hat. | nach Tierart und Bestimmungszweck der Tiere festgelegt hat. |
§ 2 - Der Dienstleiter kann die Genehmigung der Einfuhr auf einzelne | § 2 - Der Dienstleiter kann die Genehmigung der Einfuhr auf einzelne |
Arten, auf Schlacht-, Zucht- oder Nutztiere der Gattungen Rinder oder | Arten, auf Schlacht-, Zucht- oder Nutztiere der Gattungen Rinder oder |
Schweine, auf Zucht-, Mast- oder Schlachttiere der Gattungen Schafe | Schweine, auf Zucht-, Mast- oder Schlachttiere der Gattungen Schafe |
oder Ziegen oder auf für besondere Zwecke bestimmte Tiere beschränken. | oder Ziegen oder auf für besondere Zwecke bestimmte Tiere beschränken. |
Er kann beschließen nach der Einfuhr alle erforderlichen | Er kann beschließen nach der Einfuhr alle erforderlichen |
tierseuchenrechtlichen Maßnahmen durchzuführen. | tierseuchenrechtlichen Maßnahmen durchzuführen. |
Bei Zucht-, Nutz- oder Masttieren können die im vorliegenden | Bei Zucht-, Nutz- oder Masttieren können die im vorliegenden |
Paragraphen erwähnten Voraussetzungen je nach Mitgliedstaat | Paragraphen erwähnten Voraussetzungen je nach Mitgliedstaat |
unterschiedlich sein, um den besonderen Bestimmungen Rechnung zu | unterschiedlich sein, um den besonderen Bestimmungen Rechnung zu |
tragen, die der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des | tragen, die der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des |
innergemeinschaftlichen Handels anwenden darf. | innergemeinschaftlichen Handels anwenden darf. |
§ 3 - In Bezug auf die Festlegung der tierseuchenrechtlichen | § 3 - In Bezug auf die Festlegung der tierseuchenrechtlichen |
Bedingungen gemäß § 1 gelten als Bezugsgrundlage: | Bedingungen gemäß § 1 gelten als Bezugsgrundlage: |
- für Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Schweinebrucellose die | - für Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Schweinebrucellose die |
in Anlage A zum Ministeriellen Erlass vom 17. Juli 1995 über die | in Anlage A zum Ministeriellen Erlass vom 17. Juli 1995 über die |
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen | tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen |
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen festgelegten Normen, | Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen festgelegten Normen, |
- für Krankheiten, für die Schafe und Ziegen anfällig sind, die in den | - für Krankheiten, für die Schafe und Ziegen anfällig sind, die in den |
Artikeln 2, 3 und 7 des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 | Artikeln 2, 3 und 7 des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 |
zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr | zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr |
von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen festgelegten Normen. | von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen festgelegten Normen. |
Die Kommission kann im Einzelfall beschließen, von diesen Vorschriften | Die Kommission kann im Einzelfall beschließen, von diesen Vorschriften |
abzuweichen, wenn das betreffende Drittland gleichwertige | abzuweichen, wenn das betreffende Drittland gleichwertige |
Gesundheitsgarantien bietet. In diesem Fall legt sie | Gesundheitsgarantien bietet. In diesem Fall legt sie |
Gesundheitsbedingungen, die denen der erwähnten Artikel oder Anlagen | Gesundheitsbedingungen, die denen der erwähnten Artikel oder Anlagen |
mindestens gleichwertig sind, fest, damit die betreffenden Tiere in | mindestens gleichwertig sind, fest, damit die betreffenden Tiere in |
Bestände innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen werden | Bestände innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen werden |
können. | können. |
Art. 8 - Die für die Einfuhr bestimmten Tiere müssen ohne | Art. 8 - Die für die Einfuhr bestimmten Tiere müssen ohne |
Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets | Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets |
eines in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten versendenden | eines in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten versendenden |
Drittlandes gehalten worden sein: | Drittlandes gehalten worden sein: |
a) sofern es sich um Zucht- oder Nutztiere handelt, seit mindestens | a) sofern es sich um Zucht- oder Nutztiere handelt, seit mindestens |
sechs Monaten, | sechs Monaten, |
b) sofern es sich um Schlachttiere handelt, seit mindestens drei | b) sofern es sich um Schlachttiere handelt, seit mindestens drei |
Monaten. | Monaten. |
Wenn diese Tiere weniger als sechs beziehungsweise drei Monate alt | Wenn diese Tiere weniger als sechs beziehungsweise drei Monate alt |
sind, müssen sie seit ihrer Geburt ohne Unterbrechung dort gehalten | sind, müssen sie seit ihrer Geburt ohne Unterbrechung dort gehalten |
worden sein. | worden sein. |
Art. 9 - Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Drittländern | Art. 9 - Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Drittländern |
eingeführt werden, müssen von einer von einem amtlichen Tierarzt des | eingeführt werden, müssen von einer von einem amtlichen Tierarzt des |
Ausfuhrdrittlandes ausgestellten Bescheinigung begleitet sein. | Ausfuhrdrittlandes ausgestellten Bescheinigung begleitet sein. |
Die Bescheinigung muss: | Die Bescheinigung muss: |
a) am Tag der Verladung der Tiere im Hinblick auf ihre Versendung nach | a) am Tag der Verladung der Tiere im Hinblick auf ihre Versendung nach |
dem Bestimmungsland ausgestellt worden sein, | dem Bestimmungsland ausgestellt worden sein, |
b) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes und | b) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes und |
einer der Amtssprachen des Landes ausgestellt worden sein, in dem die | einer der Amtssprachen des Landes ausgestellt worden sein, in dem die |
in Artikel 10 vorgesehene Einfuhrkontrolle vorgenommen wird, | in Artikel 10 vorgesehene Einfuhrkontrolle vorgenommen wird, |
c) der Sendung in der Urschrift beigefügt werden, | c) der Sendung in der Urschrift beigefügt werden, |
d) bestätigen, dass die Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen den | d) bestätigen, dass die Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen den |
Bedingungen entsprechen, die im vorliegenden Erlass für die Einfuhr | Bedingungen entsprechen, die im vorliegenden Erlass für die Einfuhr |
aus dem betreffenden Drittland festgelegt werden, | aus dem betreffenden Drittland festgelegt werden, |
e) aus einem einzigen Blatt bestehen, | e) aus einem einzigen Blatt bestehen, |
f) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein. | f) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein. |
Diese Bescheinigung muss einem von der Kommission erstellten Muster | Diese Bescheinigung muss einem von der Kommission erstellten Muster |
entsprechen. | entsprechen. |
Art. 10 - § 1 - Beim Eingang in das Gebiet der Europäischen | Art. 10 - § 1 - Beim Eingang in das Gebiet der Europäischen |
Gemeinschaft müssen Haustiere der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe | Gemeinschaft müssen Haustiere der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe |
und Ziegen - unabhängig davon, nach welchem Verfahren die zollamtliche | und Ziegen - unabhängig davon, nach welchem Verfahren die zollamtliche |
Abfertigung erfolgt - unverzüglich einer tierseuchenrechtlichen | Abfertigung erfolgt - unverzüglich einer tierseuchenrechtlichen |
Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle | Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle |
unterzogen werden. | unterzogen werden. |
§ 2 - Das Inverkehrbringen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen | § 2 - Das Inverkehrbringen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen |
in der Europäischen Gemeinschaft ist verboten, wenn die in § 1 | in der Europäischen Gemeinschaft ist verboten, wenn die in § 1 |
erwähnte Kontrolle ergibt, dass: | erwähnte Kontrolle ergibt, dass: |
- die Tiere nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des | - die Tiere nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des |
Hoheitsgebiets eines in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten | Hoheitsgebiets eines in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten |
Drittlandes stammen, | Drittlandes stammen, |
- die Tiere von einer ansteckenden Krankheit tatsächlich oder | - die Tiere von einer ansteckenden Krankheit tatsächlich oder |
vermutlich befallen oder mit einer solchen Krankheit angesteckt sind, | vermutlich befallen oder mit einer solchen Krankheit angesteckt sind, |
- die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und die | - die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und die |
Bedingungen in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Handel der | Bedingungen in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Handel der |
betreffenden Tiere vom Ausfuhrdrittland nicht eingehalten worden sind, | betreffenden Tiere vom Ausfuhrdrittland nicht eingehalten worden sind, |
- die der Sendung beigefügte Bescheinigung die Bedingungen des | - die der Sendung beigefügte Bescheinigung die Bedingungen des |
Artikels 9 nicht erfüllt. | Artikels 9 nicht erfüllt. |
§ 3 - Der amtliche Tierarzt trifft bei der Kontrolle alle | § 3 - Der amtliche Tierarzt trifft bei der Kontrolle alle |
erforderlichen Maßnahmen, insbesondere: | erforderlichen Maßnahmen, insbesondere: |
a) - Quarantäne, wenn der Verdacht besteht, dass die Tiere von einer | a) - Quarantäne, wenn der Verdacht besteht, dass die Tiere von einer |
ansteckenden Krankheit befallen oder mit einer solchen Krankheit | ansteckenden Krankheit befallen oder mit einer solchen Krankheit |
angesteckt sind, | angesteckt sind, |
- in dem in § 2 vierter Gedankenstrich vorgesehenen Fall auf Antrag | - in dem in § 2 vierter Gedankenstrich vorgesehenen Fall auf Antrag |
des Ausführers, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, | des Ausführers, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, |
Sicherstellung unter amtlicher Überwachung der Tiere bis zur | Sicherstellung unter amtlicher Überwachung der Tiere bis zur |
Beibringung einer ordnungsgemäß ausgestellten Bescheinigung, | Beibringung einer ordnungsgemäß ausgestellten Bescheinigung, |
b) Rückbeförderung der Tiere, die gemäß § 2 nicht in den Verkehr | b) Rückbeförderung der Tiere, die gemäß § 2 nicht in den Verkehr |
gebracht werden dürfen, sofern dem keine tierseuchenrechtlichen | gebracht werden dürfen, sofern dem keine tierseuchenrechtlichen |
Bedenken entgegenstehen. | Bedenken entgegenstehen. |
Ist es nicht möglich, die Tiere zurückzubefördern, so ordnet der | Ist es nicht möglich, die Tiere zurückzubefördern, so ordnet der |
Dienst ihre Schlachtung an einem hierfür bestimmten Ort oder ihre | Dienst ihre Schlachtung an einem hierfür bestimmten Ort oder ihre |
Tötung und die Vernichtung an, | Tötung und die Vernichtung an, |
c) Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Tiere der | c) Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Tiere der |
betreffenden Sendung, wenn diese Kontrolle zu der Feststellung oder zu | betreffenden Sendung, wenn diese Kontrolle zu der Feststellung oder zu |
dem Verdacht führt, dass eine der Tierseuchen vorliegt, die in der von | dem Verdacht führt, dass eine der Tierseuchen vorliegt, die in der von |
der Kommission aufgestellten Liste aufgeführt sind. | der Kommission aufgestellten Liste aufgeführt sind. |
§ 4 - Die ordnungsgemäß ausgefüllte Grenzübertrittsbescheinigung, | § 4 - Die ordnungsgemäß ausgefüllte Grenzübertrittsbescheinigung, |
vorgesehen in Anlage V zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 | vorgesehen in Anlage V zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 |
über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und | über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und |
bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern | bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern |
eingeführt werden, begleitet Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nach | eingeführt werden, begleitet Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nach |
der tierseuchenrechtlichen Kontrolle. | der tierseuchenrechtlichen Kontrolle. |
§ 5 - Bei der Beförderung der Tiere durch das Gebiet der Europäischen | § 5 - Bei der Beförderung der Tiere durch das Gebiet der Europäischen |
Union nach dem Bestimmungsland können die Mitgliedstaaten die in § 3 | Union nach dem Bestimmungsland können die Mitgliedstaaten die in § 3 |
Buchstaben a) und c) vorgesehenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen | Buchstaben a) und c) vorgesehenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen |
anwenden, wenn die Tiere von einer ansteckenden Krankheit befallen | anwenden, wenn die Tiere von einer ansteckenden Krankheit befallen |
sind oder der Verdacht besteht, dass sie davon befallen | sind oder der Verdacht besteht, dass sie davon befallen |
beziehungsweise damit angesteckt sind. | beziehungsweise damit angesteckt sind. |
§ 6 - Tiere, die bei der Einfuhrkontrolle den Vorschriften des | § 6 - Tiere, die bei der Einfuhrkontrolle den Vorschriften des |
Eingangsmitgliedstaats entsprochen haben, unterliegen den Bestimmungen | Eingangsmitgliedstaats entsprochen haben, unterliegen den Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die | des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die |
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen. | Erzeugnissen. |
Diese Kontrollen können entweder an der Grenze oder an jedem anderen | Diese Kontrollen können entweder an der Grenze oder an jedem anderen |
von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes bestimmten Ort | von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes bestimmten Ort |
erfolgen. | erfolgen. |
§ 7 - Die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen | § 7 - Die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen |
Maßnahmen, einschließlich der Schlachtung, Tötung und unschädlichen | Maßnahmen, einschließlich der Schlachtung, Tötung und unschädlichen |
Beseitigung der Tiere, geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers | Beseitigung der Tiere, geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers |
oder ihrer Bevollmächtigten, ohne dass der Staat eine Entschädigung | oder ihrer Bevollmächtigten, ohne dass der Staat eine Entschädigung |
zahlt. | zahlt. |
Art. 11 - Schlachttiere müssen sofort nach ihrem Eingang auf dem | Art. 11 - Schlachttiere müssen sofort nach ihrem Eingang auf dem |
nationalen Hoheitsgebiet als Bestimmungsland in einen Schlachtbetrieb | nationalen Hoheitsgebiet als Bestimmungsland in einen Schlachtbetrieb |
verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen | verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen |
Erfordernissen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrem | Erfordernissen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrem |
Eingang in diesem Schlachtbetrieb geschlachtet werden. | Eingang in diesem Schlachtbetrieb geschlachtet werden. |
Der Dienst kann aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse den | Der Dienst kann aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse den |
Schlachtbetrieb bestimmen, in den diese Tiere verbracht werden müssen. | Schlachtbetrieb bestimmen, in den diese Tiere verbracht werden müssen. |
KAPITEL III - Einfuhr von frischem Fleisch | KAPITEL III - Einfuhr von frischem Fleisch |
Art. 12 - § 1 - Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die | Art. 12 - § 1 - Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die |
zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung oder, wenn es sich | zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung oder, wenn es sich |
um weniger als drei Monate alte Tiere handelt, seit ihrer Geburt im | um weniger als drei Monate alte Tiere handelt, seit ihrer Geburt im |
Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines in der in | Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines in der in |
Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten Landes gehalten worden sind. | Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten Landes gehalten worden sind. |
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 3 wird die Einfuhr von frischem Fleisch | § 2 - Unbeschadet des Artikels 3 wird die Einfuhr von frischem Fleisch |
nur aus Drittländern zulassen, in denen: | nur aus Drittländern zulassen, in denen: |
a) seit zwölf Monaten keine der folgenden Krankheiten aufgetreten ist, | a) seit zwölf Monaten keine der folgenden Krankheiten aufgetreten ist, |
für die die Tiere, von denen dieses Fleisch stammt, empfänglich sind: | für die die Tiere, von denen dieses Fleisch stammt, empfänglich sind: |
Rinderpest, afrikanische Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung | Rinderpest, afrikanische Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung |
(Teschener Krankheit), | (Teschener Krankheit), |
b) seit zwölf Monaten gegen die unter Buchstabe a) aufgeführten | b) seit zwölf Monaten gegen die unter Buchstabe a) aufgeführten |
Krankheiten, für die die Tiere, von denen dieses Fleisch stammt, | Krankheiten, für die die Tiere, von denen dieses Fleisch stammt, |
empfänglich sind, keine Impfungen mehr vorgenommen worden sind, | empfänglich sind, keine Impfungen mehr vorgenommen worden sind, |
c) seit mindestens zwölf Monaten keine klassische Schweinepest | c) seit mindestens zwölf Monaten keine klassische Schweinepest |
aufgetreten ist, in den letzten zwölf Monaten keine Impfung gegen die | aufgetreten ist, in den letzten zwölf Monaten keine Impfung gegen die |
klassische Schweinepest zugelassen war und in den letzten zwölf | klassische Schweinepest zugelassen war und in den letzten zwölf |
Monaten keine Schweine gegen die klassische Schweinepest geimpft | Monaten keine Schweine gegen die klassische Schweinepest geimpft |
worden sind. | worden sind. |
§ 3 - Unbeschadet des Artikels 3 wird: | § 3 - Unbeschadet des Artikels 3 wird: |
a) die Einfuhr von frischem Fleisch und Schlachtabfällen aus | a) die Einfuhr von frischem Fleisch und Schlachtabfällen aus |
Drittländern, in denen: | Drittländern, in denen: |
- MKS des Typs A, O und C endemisch auftritt, | - MKS des Typs A, O und C endemisch auftritt, |
- im Falle des Auftretens von MKS-Herden keine systematische | - im Falle des Auftretens von MKS-Herden keine systematische |
Schlachtung vorgenommen wird, | Schlachtung vorgenommen wird, |
- Impfungen durchgeführt werden, | - Impfungen durchgeführt werden, |
nur zugelassen, wenn: | nur zugelassen, wenn: |
i) das betreffende Drittland oder eines seiner Gebiete von der | i) das betreffende Drittland oder eines seiner Gebiete von der |
Kommission zugelassen wurde, | Kommission zugelassen wurde, |
ii) das Fleisch gereift und ausgebeint und sein pH-Wert kontrolliert | ii) das Fleisch gereift und ausgebeint und sein pH-Wert kontrolliert |
ist und die wichtigsten Lymphdrüsen entfernt sind. | ist und die wichtigsten Lymphdrüsen entfernt sind. |
Die Einfuhr von Schlachtabfällen, die für andere Zwecke als zum Genuss | Die Einfuhr von Schlachtabfällen, die für andere Zwecke als zum Genuss |
für Menschen bestimmt sind, unterliegt den Bestimmungen des | für Menschen bestimmt sind, unterliegt den Bestimmungen des |
Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994 zur Festlegung der | Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994 zur Festlegung der |
veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den | veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den |
Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr. Andere | Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr. Andere |
Einschränkungen und Bedingungen können von der Kommission erlassen | Einschränkungen und Bedingungen können von der Kommission erlassen |
werden, | werden, |
b) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern, in denen gegen | b) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern, in denen gegen |
MKS des Typs SAT oder ASIA 1 geimpft wird, nur unter folgenden | MKS des Typs SAT oder ASIA 1 geimpft wird, nur unter folgenden |
Bedingungen zugelassen: | Bedingungen zugelassen: |
i) Das Drittland weist Gebiete auf, in denen die Impfung nicht | i) Das Drittland weist Gebiete auf, in denen die Impfung nicht |
zulässig ist und seit zwölf Monaten keine MKS aufgetreten ist. Diese | zulässig ist und seit zwölf Monaten keine MKS aufgetreten ist. Diese |
Gebiete werden von der Kommission zugelassen. | Gebiete werden von der Kommission zugelassen. |
ii) Das Fleisch ist gereift und ausgebeint, die wichtigsten | ii) Das Fleisch ist gereift und ausgebeint, die wichtigsten |
Lymphdrüsen sind entfernt, und es ist nicht vor Ablauf von drei Wochen | Lymphdrüsen sind entfernt, und es ist nicht vor Ablauf von drei Wochen |
nach der Schlachtung eingeführt worden. | nach der Schlachtung eingeführt worden. |
iii) Die Einfuhr von Schlachtabfällen aus diesen Ländern ist nicht | iii) Die Einfuhr von Schlachtabfällen aus diesen Ländern ist nicht |
zulässig, | zulässig, |
c) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern: | c) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern: |
- in denen Impfungen durchgeführt werden | - in denen Impfungen durchgeführt werden |
und | und |
- die seit zwölf Monaten MKS-frei sind, | - die seit zwölf Monaten MKS-frei sind, |
unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen zugelassen, | unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen zugelassen, |
d) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern: | d) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern: |
- in denen nicht routinemäßig geimpft wird | - in denen nicht routinemäßig geimpft wird |
und | und |
- die als MKS-frei anerkannt sind, | - die als MKS-frei anerkannt sind, |
von der Kommission gemäß den für den innergemeinschaftlichen Handel | von der Kommission gemäß den für den innergemeinschaftlichen Handel |
geltenden Vorschriften zugelassen. | geltenden Vorschriften zugelassen. |
Für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) erwähnten Länder werden | Für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) erwähnten Länder werden |
gegebenenfalls zusätzliche Vorschriften von der Kommission erlassen. | gegebenenfalls zusätzliche Vorschriften von der Kommission erlassen. |
Art. 13 - Die Kommission kann beschließen, dass Artikel 12 § 2 | Art. 13 - Die Kommission kann beschließen, dass Artikel 12 § 2 |
Buchstabe a) nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes | Buchstabe a) nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes |
gilt. | gilt. |
Abweichend von Artikel 12 § 2 Buchstabe b) kann die Einfuhr von | Abweichend von Artikel 12 § 2 Buchstabe b) kann die Einfuhr von |
frischem Fleisch aus einem Drittland oder einem Teil des | frischem Fleisch aus einem Drittland oder einem Teil des |
Hoheitsgebiets eines Drittlandes, in dem Impfungen gegen eine oder | Hoheitsgebiets eines Drittlandes, in dem Impfungen gegen eine oder |
mehrere der in Artikel 12 § 2 Buchstabe a) erwähnten Krankheiten | mehrere der in Artikel 12 § 2 Buchstabe a) erwähnten Krankheiten |
vorgenommen werden, unter bestimmten, von der Kommission festgelegten | vorgenommen werden, unter bestimmten, von der Kommission festgelegten |
Bedingungen zugelassen werden. | Bedingungen zugelassen werden. |
Die Kommission kann beschließen, von Artikel 12 § 2 Buchstabe c) | Die Kommission kann beschließen, von Artikel 12 § 2 Buchstabe c) |
abzuweichen. | abzuweichen. |
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 12 und 13 wird die Einfuhr von | Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 12 und 13 wird die Einfuhr von |
frischem Fleisch aus einem Drittland nur dann zulassen, wenn das | frischem Fleisch aus einem Drittland nur dann zulassen, wenn das |
Fleisch den gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Bedingungen | Fleisch den gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Bedingungen |
entspricht, die die Kommission für die Einfuhr von frischem Fleisch | entspricht, die die Kommission für die Einfuhr von frischem Fleisch |
aus diesem Drittland entsprechend der Tierart festgelegt hat. | aus diesem Drittland entsprechend der Tierart festgelegt hat. |
§ 2 - Die Einfuhr von Drüsen und Organen, einschließlich Blut, als | § 2 - Die Einfuhr von Drüsen und Organen, einschließlich Blut, als |
Ausgangsmaterial für die pharmazeutische Verarbeitungsindustrie | Ausgangsmaterial für die pharmazeutische Verarbeitungsindustrie |
unterliegt jedoch den Bestimmungen des vorerwähnten Ministeriellen | unterliegt jedoch den Bestimmungen des vorerwähnten Ministeriellen |
Erlasses vom 27. Juni 1994. | Erlasses vom 27. Juni 1994. |
Art. 15 - Die Einfuhr von frischem Fleisch ist in Form von | Art. 15 - Die Einfuhr von frischem Fleisch ist in Form von |
Tierkörpern, und zwar bei Schweinen gegebenenfalls in Hälften und bei | Tierkörpern, und zwar bei Schweinen gegebenenfalls in Hälften und bei |
Rindern und Einhufern gegebenenfalls in Hälften oder in Viertel | Rindern und Einhufern gegebenenfalls in Hälften oder in Viertel |
zerteilt, nur dann zugelassen, wenn es möglich ist, jeden Tierkörper | zerteilt, nur dann zugelassen, wenn es möglich ist, jeden Tierkörper |
wieder zusammenzufügen. | wieder zusammenzufügen. |
Art. 16 - Die Einfuhr von frischem Fleisch für andere Zwecke als zum | Art. 16 - Die Einfuhr von frischem Fleisch für andere Zwecke als zum |
Genuss für Menschen unterliegt den Bestimmungen des vorerwähnten | Genuss für Menschen unterliegt den Bestimmungen des vorerwähnten |
Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994. | Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994. |
Die Einfuhr von frischem Fleisch, das für Ausstellungen, besondere | Die Einfuhr von frischem Fleisch, das für Ausstellungen, besondere |
Untersuchungen oder Analysen bestimmt ist, wird zugelassen, sofern | Untersuchungen oder Analysen bestimmt ist, wird zugelassen, sofern |
durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, dass das Fleisch nicht | durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, dass das Fleisch nicht |
zum Genuss für Menschen abgegeben wird und dass es nach Beendigung der | zum Genuss für Menschen abgegeben wird und dass es nach Beendigung der |
Ausstellung oder nach Abschluss der besonderen Untersuchungen | Ausstellung oder nach Abschluss der besonderen Untersuchungen |
beziehungsweise der Analysen - mit Ausnahme der bei den Analysen | beziehungsweise der Analysen - mit Ausnahme der bei den Analysen |
verbrauchten Menge - aus dem Gebiet der Europäischen Union verbracht | verbrauchten Menge - aus dem Gebiet der Europäischen Union verbracht |
oder unschädlich beseitigt wird. | oder unschädlich beseitigt wird. |
Auch die Einfuhr von frischem Fleisch, das ausschließlich für die | Auch die Einfuhr von frischem Fleisch, das ausschließlich für die |
Versorgung internationaler Organisationen bestimmt ist, wird | Versorgung internationaler Organisationen bestimmt ist, wird |
zugelassen, sofern die Einfuhr von der Kommission zugelassen wird und | zugelassen, sofern die Einfuhr von der Kommission zugelassen wird und |
sofern das Fleisch aus Ländern stammt, die auf der in Artikel 3 | sofern das Fleisch aus Ländern stammt, die auf der in Artikel 3 |
erwähnten Liste aufgeführt sind, und die tierseuchenrechtlichen | erwähnten Liste aufgeführt sind, und die tierseuchenrechtlichen |
Bestimmungen eingehalten werden. | Bestimmungen eingehalten werden. |
Absatz 1 gilt entsprechend für Fleischerzeugnisse für andere Zwecke | Absatz 1 gilt entsprechend für Fleischerzeugnisse für andere Zwecke |
als zum Genuss für Menschen. | als zum Genuss für Menschen. |
KAPITEL IV - Einfuhr von Fleischerzeugnissen | KAPITEL IV - Einfuhr von Fleischerzeugnissen |
Art. 17 - § 1 - Die Fleischerzeugnisse müssen unbeschadet des | Art. 17 - § 1 - Die Fleischerzeugnisse müssen unbeschadet des |
Paragraphen 2 aus oder mit frischem Fleisch hergestellt sein, das: | Paragraphen 2 aus oder mit frischem Fleisch hergestellt sein, das: |
- den Erfordernissen der Artikel 12 und 13 sowie den gegebenenfalls | - den Erfordernissen der Artikel 12 und 13 sowie den gegebenenfalls |
gemäß Artikel 14 festgelegten spezifischen tierseuchenrechtlichen | gemäß Artikel 14 festgelegten spezifischen tierseuchenrechtlichen |
Bedingungen entspricht oder | Bedingungen entspricht oder |
- aus einem Mitgliedstaat stammt, sofern dieses frische Fleisch den | - aus einem Mitgliedstaat stammt, sofern dieses frische Fleisch den |
unter dem vorangehenden Gedankenstrich erwähnten Bedingungen genügt. | unter dem vorangehenden Gedankenstrich erwähnten Bedingungen genügt. |
§ 2 - Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus einem Drittland | § 2 - Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus einem Drittland |
oder einem Teilgebiet eines Drittlandes stammen, die in der gemäß | oder einem Teilgebiet eines Drittlandes stammen, die in der gemäß |
Artikel 3 erstellten Liste unter der Rubrik "Fleischerzeugnisse" | Artikel 3 erstellten Liste unter der Rubrik "Fleischerzeugnisse" |
aufgeführt sind, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch jedoch | aufgeführt sind, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch jedoch |
nicht beziehungsweise nicht mehr zugelassen ist, darf jedoch nicht aus | nicht beziehungsweise nicht mehr zugelassen ist, darf jedoch nicht aus |
tierseuchenrechtlichen Gründen verboten werden, sofern diese | tierseuchenrechtlichen Gründen verboten werden, sofern diese |
Erzeugnisse folgenden Anforderungen entsprechen: | Erzeugnisse folgenden Anforderungen entsprechen: |
i) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der die allgemeinen | i) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der die allgemeinen |
Zulassungsbedingungen erfüllt und dem die besondere Zulassung für | Zulassungsbedingungen erfüllt und dem die besondere Zulassung für |
diese Herstellungsart erteilt wurde. | diese Herstellungsart erteilt wurde. |
ii) Sie müssen aus oder mit frischem Fleisch im Sinne von § 1 | ii) Sie müssen aus oder mit frischem Fleisch im Sinne von § 1 |
hergestellt sein beziehungsweise aus Fleisch, das aus dem | hergestellt sein beziehungsweise aus Fleisch, das aus dem |
Verarbeitungsland stammt und das: | Verarbeitungsland stammt und das: |
- bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügt, die jeweils | - bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügt, die jeweils |
entsprechend der gesundheitlichen Lage des Verarbeitungslandes vom Rat | entsprechend der gesundheitlichen Lage des Verarbeitungslandes vom Rat |
festgelegt werden, | festgelegt werden, |
- aus einem Schlachtbetrieb kommt, der für die Belieferung mit Fleisch | - aus einem Schlachtbetrieb kommt, der für die Belieferung mit Fleisch |
an den unter Ziffer i) erwähnten Betrieb besonders zugelassen ist, | an den unter Ziffer i) erwähnten Betrieb besonders zugelassen ist, |
- mit einer von der Kommission zu beschließenden besonderen | - mit einer von der Kommission zu beschließenden besonderen |
Kennzeichnung versehen ist. | Kennzeichnung versehen ist. |
iii) Sie müssen einer Wärmebehandlung in einem luftdicht | iii) Sie müssen einer Wärmebehandlung in einem luftdicht |
verschlossenen Behältnis mit einem Fo-Wert von mindestens 3,00 | verschlossenen Behältnis mit einem Fo-Wert von mindestens 3,00 |
unterworfen worden sein. | unterworfen worden sein. |
Nach Maßgabe der Tiergesundheitslage in dem Ausfuhrland können jedoch | Nach Maßgabe der Tiergesundheitslage in dem Ausfuhrland können jedoch |
andere Behandlungsarten vom Rat zugelassen werden. | andere Behandlungsarten vom Rat zugelassen werden. |
Art. 18 - Zusätzlich zu den in Artikel 17 erwähnten Bedingungen dürfen | Art. 18 - Zusätzlich zu den in Artikel 17 erwähnten Bedingungen dürfen |
Fleischerzeugnisse aus Drittländern in die Europäische Union nur | Fleischerzeugnisse aus Drittländern in die Europäische Union nur |
eingeführt werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen. Sie | eingeführt werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen. Sie |
müssen: | müssen: |
1) in einem Betrieb hergestellt worden sein, der in der gemäß Artikel | 1) in einem Betrieb hergestellt worden sein, der in der gemäß Artikel |
4 erstellten Liste unter der Rubrik "Fleischerzeugnisse" aufgeführt | 4 erstellten Liste unter der Rubrik "Fleischerzeugnisse" aufgeführt |
ist, | ist, |
2) hergestellt worden sein aus: | 2) hergestellt worden sein aus: |
a) frischem Fleisch, das aus einem Betrieb stammt, der in einer der | a) frischem Fleisch, das aus einem Betrieb stammt, der in einer der |
gemäß Artikel 4 erstellten Listen aufgeführt ist, | gemäß Artikel 4 erstellten Listen aufgeführt ist, |
b) Fleisch, das den für das betreffende Verarbeitungsland festgelegten | b) Fleisch, das den für das betreffende Verarbeitungsland festgelegten |
besonderen Anforderungen genügt, sofern Artikel 17 § 2 angewandt wird, | besonderen Anforderungen genügt, sofern Artikel 17 § 2 angewandt wird, |
c) Fleischerzeugnissen, die in einem Betrieb hergestellt wurden, der | c) Fleischerzeugnissen, die in einem Betrieb hergestellt wurden, der |
in der gemäß Artikel 4 erstellten Liste aufgeführt ist. | in der gemäß Artikel 4 erstellten Liste aufgeführt ist. |
KAPITEL V - Gemeinsame Erfordernisse für Fleisch und | KAPITEL V - Gemeinsame Erfordernisse für Fleisch und |
Fleischerzeugnisse | Fleischerzeugnisse |
Art. 19 - Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, die aus | Art. 19 - Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, die aus |
Drittländern eingeführt werden, müssen von einer von einem amtlichen | Drittländern eingeführt werden, müssen von einer von einem amtlichen |
Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgestellten Bescheinigung begleitet | Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgestellten Bescheinigung begleitet |
sein. | sein. |
Die Bescheinigung muss: | Die Bescheinigung muss: |
a) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes und | a) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes und |
einer der Amtssprachen des Landes ausgestellt worden sein, in dem die | einer der Amtssprachen des Landes ausgestellt worden sein, in dem die |
Einfuhrkontrolle vorgenommen wird, | Einfuhrkontrolle vorgenommen wird, |
b) der Sendung in der Urschrift beigefügt werden, | b) der Sendung in der Urschrift beigefügt werden, |
c) jeweils aus einem einzigen Blatt bestehen, | c) jeweils aus einem einzigen Blatt bestehen, |
d) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein. | d) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein. |
In der Gesundheitsbescheinigung muss bestätigt werden, dass das | In der Gesundheitsbescheinigung muss bestätigt werden, dass das |
frische Fleisch oder die Fleischerzeugnisse den tierseuchenrechtlichen | frische Fleisch oder die Fleischerzeugnisse den tierseuchenrechtlichen |
Bedingungen entsprechen, die in vorliegendem Erlass für die Einfuhr | Bedingungen entsprechen, die in vorliegendem Erlass für die Einfuhr |
von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern | von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
Diese Gesundheitsbescheinigung muss einem von der Kommission | Diese Gesundheitsbescheinigung muss einem von der Kommission |
erstellten Muster entsprechen. | erstellten Muster entsprechen. |
Dürfen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse nicht eingeführt | Dürfen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse nicht eingeführt |
werden, so müssen sie zurückbefördert werden, sofern dem keine | werden, so müssen sie zurückbefördert werden, sofern dem keine |
tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen. | tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen. |
Ist die Rückbeförderung nicht möglich, so müssen das Fleisch oder die | Ist die Rückbeförderung nicht möglich, so müssen das Fleisch oder die |
Fleischerzeugnisse im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die | Fleischerzeugnisse im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die |
Einfuhrkontrolle durchgeführt wird, unschädlich beseitigt werden. | Einfuhrkontrolle durchgeführt wird, unschädlich beseitigt werden. |
Abweichend von dieser Bestimmung kann der Mitgliedstaat, der die | Abweichend von dieser Bestimmung kann der Mitgliedstaat, der die |
Einfuhrkontrolle durchführt, auf Antrag des Einführers oder seines | Einfuhrkontrolle durchführt, auf Antrag des Einführers oder seines |
Bevollmächtigten das Inverkehrbringen des Fleisches oder der | Bevollmächtigten das Inverkehrbringen des Fleisches oder der |
Fleischerzeugnisse für andere Zwecke als zum Genuss für Menschen | Fleischerzeugnisse für andere Zwecke als zum Genuss für Menschen |
zulassen, sofern keine Gefahr für Mensch oder Tier besteht und das | zulassen, sofern keine Gefahr für Mensch oder Tier besteht und das |
Fleisch oder die Fleischerzeugnisse aus einem in der in Artikel 3 | Fleisch oder die Fleischerzeugnisse aus einem in der in Artikel 3 |
erwähnten Liste aufgeführten Land stammt, für das kein Einfuhrverbot | erwähnten Liste aufgeführten Land stammt, für das kein Einfuhrverbot |
gilt. Dieses Fleisch beziehungsweise diese Fleischerzeugnisse dürfen | gilt. Dieses Fleisch beziehungsweise diese Fleischerzeugnisse dürfen |
nicht aus dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführt | nicht aus dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführt |
werden; dieser hat die Verwendung dieses Fleisches zu überwachen. | werden; dieser hat die Verwendung dieses Fleisches zu überwachen. |
Nach der tierseuchenrechtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) sind das | Nach der tierseuchenrechtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) sind das |
Fleisch und die Fleischerzeugnisse von der ordnungsgemäß ausgefüllten | Fleisch und die Fleischerzeugnisse von der ordnungsgemäß ausgefüllten |
Grenzübertrittsbescheinigung, vorgesehen in Anlage V zum Königlichen | Grenzübertrittsbescheinigung, vorgesehen in Anlage V zum Königlichen |
Erlass vom 31. Dezember 1992, begleitet. | Erlass vom 31. Dezember 1992, begleitet. |
Art. 20 - Alle bei der Durchführung von Artikel 19 anfallenden Kosten, | Art. 20 - Alle bei der Durchführung von Artikel 19 anfallenden Kosten, |
insbesondere die Kosten für die Kontrollen etwaiger Analysen bei | insbesondere die Kosten für die Kontrollen etwaiger Analysen bei |
frischem Fleisch oder bei Fleischerzeugnissen, die Lagerkosten sowie | frischem Fleisch oder bei Fleischerzeugnissen, die Lagerkosten sowie |
die etwaigen Kosten für die unschädliche Beseitigung von frischem | die etwaigen Kosten für die unschädliche Beseitigung von frischem |
Fleisch oder von Fleischerzeugnissen, gehen zu Lasten des Versenders, | Fleisch oder von Fleischerzeugnissen, gehen zu Lasten des Versenders, |
des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne dass der Staat eine | des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne dass der Staat eine |
Entschädigung zahlt. | Entschädigung zahlt. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 21 - Die Artikel 23 bis 29 und 57 bis 61 des Ministeriellen | Art. 21 - Die Artikel 23 bis 29 und 57 bis 61 des Ministeriellen |
Erlasses vom 28. Juli 1971 über die Ein-, Aus-, und Durchfuhr von | Erlasses vom 28. Juli 1971 über die Ein-, Aus-, und Durchfuhr von |
lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen und | lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen und |
pflanzlichen Ursprungs sowie über den Handelsverkehr mit diesen Tieren | pflanzlichen Ursprungs sowie über den Handelsverkehr mit diesen Tieren |
und Erzeugnissen zwischen den Beneluxländern werden aufgehoben. | und Erzeugnissen zwischen den Beneluxländern werden aufgehoben. |
Art. 22 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 22 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über | werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über |
die Tiergesundheit ermittelt und geahndet. | die Tiergesundheit ermittelt und geahndet. |
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 9. Februar 1996 | Brüssel, den 9. Februar 1996 |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |