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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 MEI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 2021 houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 MAI 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 2021modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation |
van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 7 | du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 7 mai 2021). |
mei 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
7. MAI 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen | 7. MAI 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen |
Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19; | des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
28. April 2021; | 28. April 2021; |
Aufgrund der am 28. April 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 28. April 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, |
Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse | Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse |
stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten | stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten |
Ergebnisse die auf den Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 14. | Ergebnisse die auf den Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 14. |
und 23. April 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass | und 23. April 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass |
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen, anzupassen, | es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen, anzupassen, |
zu ergreifen und zu verlängern; | zu ergreifen und zu verlängern; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.305/AG des Staatsrates, abgegeben am 6. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.305/AG des Staatsrates, abgegeben am 6. |
Mai 2021 und erhalten am 6. Mai 2021, in Anwendung von Artikel 84 § 1 | Mai 2021 und erhalten am 6. Mai 2021, in Anwendung von Artikel 84 § 1 |
Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat (siehe Anlage); | Staatsrat (siehe Anlage); |
In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten | In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten |
Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der | Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der |
häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses, | häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses, |
insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 14., 23. | insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 14., 23. |
und 28. April 2021 für die im Erlass getroffenen Maßnahmen; | und 28. April 2021 für die im Erlass getroffenen Maßnahmen; |
In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS; | In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) |
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23; | In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano; | Sciensano; |
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die | Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die |
föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste | föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste |
zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von | zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von |
Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer | Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer |
verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen; | verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen; |
In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 |
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in | zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in |
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; | die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober |
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen | 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen |
unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des | unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des |
Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen | Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen |
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden | offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden |
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch | müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch |
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; | schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; |
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, |
Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angegeben | Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angegeben |
hat, dass wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das | hat, dass wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das |
Virus versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an | Virus versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an |
COVID-19 sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen | COVID-19 sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen |
Jahr; dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden | Jahr; dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden |
Variante in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der | Variante in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der |
Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind; | Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind; |
dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der | dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der |
gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des | gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des |
Virus standhaft zu bleiben; | Virus standhaft zu bleiben; |
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf | In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf |
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; | nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; |
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten |
Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten | Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten |
sieben Tagen leicht gestiegen ist auf 3 502 bestätigte positive Fälle | sieben Tagen leicht gestiegen ist auf 3 502 bestätigte positive Fälle |
am 28. April 2021; | am 28. April 2021; |
In der Erwägung, dass am 28. April 2021 insgesamt 2 858 | In der Erwägung, dass am 28. April 2021 insgesamt 2 858 |
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass | COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass |
am selben Tag insgesamt 892 Patienten auf Intensivstationen lagen; | am selben Tag insgesamt 892 Patienten auf Intensivstationen lagen; |
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 28. April 2021 im 14-Tage-Mittel | In der Erwägung, dass die Inzidenz am 28. April 2021 im 14-Tage-Mittel |
425 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, | 425 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, |
basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 0,89 beträgt; | basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 0,89 beträgt; |
In der Erwägung, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, | In der Erwägung, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, |
insbesondere der Intensivstationen, nach wie vor hoch ist; dass der | insbesondere der Intensivstationen, nach wie vor hoch ist; dass der |
Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die | Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die |
nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor deutlich vorhanden ist | nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor deutlich vorhanden ist |
und dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der | und dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der |
Bevölkerung hat; dass die Krankenhäuser Phase 2A des | Bevölkerung hat; dass die Krankenhäuser Phase 2A des |
Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben; | Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben; |
In der Erwägung, dass die Situation nach wie vor besonders prekär ist | In der Erwägung, dass die Situation nach wie vor besonders prekär ist |
und dass ein neuer Anstieg der Zahl der Infektionen und Ansteckungen | und dass ein neuer Anstieg der Zahl der Infektionen und Ansteckungen |
verhindert werden muss; | verhindert werden muss; |
In der Erwägung, dass die Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden | In der Erwägung, dass die Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden |
Variante in Belgien geworden ist; dass diese Variante ansteckender ist | Variante in Belgien geworden ist; dass diese Variante ansteckender ist |
und dass sich das Virus folglich noch schneller in der Bevölkerung | und dass sich das Virus folglich noch schneller in der Bevölkerung |
ausbreiten kann; dass es daher erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen | ausbreiten kann; dass es daher erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen |
zu verlängern; | zu verlängern; |
In der Erwägung, dass die Impfkampagne begonnen hat und dass sie | In der Erwägung, dass die Impfkampagne begonnen hat und dass sie |
bereits deutliche Auswirkungen auf die Infektionen von Personen, die | bereits deutliche Auswirkungen auf die Infektionen von Personen, die |
älter als 65 Jahre sind, zeigt; dass infolgedessen die Zahl der | älter als 65 Jahre sind, zeigt; dass infolgedessen die Zahl der |
Krankenhausaufnahmen und Todesfälle bei Bewohnern von | Krankenhausaufnahmen und Todesfälle bei Bewohnern von |
Wohnpflegezentren abzunehmen scheint; | Wohnpflegezentren abzunehmen scheint; |
In der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen | In der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen |
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß |
an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass | an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass |
diese Maßnahmen für das gesamte Staatsgebiet gelten müssen; dass die | diese Maßnahmen für das gesamte Staatsgebiet gelten müssen; dass die |
lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach | lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach |
epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu | epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu |
ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind; | ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit; | für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch |
über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit | über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit |
scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase | scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase |
erfolgt; | erfolgt; |
In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung | In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung |
neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe | neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe |
beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch | beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch |
strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus | strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus |
vorzubeugen; dass folglich bestimmte Maßnahmen verlängert werden | vorzubeugen; dass folglich bestimmte Maßnahmen verlängert werden |
müssen; | müssen; |
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte |
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter | Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter |
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der | freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der |
Bevölkerung darstellen; | Bevölkerung darstellen; |
In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung von | In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung von |
Zusammenkünften nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig sind, um | Zusammenkünften nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig sind, um |
das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren; | das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren; |
dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen dürfen, | dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen dürfen, |
immer die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich | immer die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich |
inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt | inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt |
ist; | ist; |
In der Erwägung, dass das Verbot von Versammlungen von mehr als drei | In der Erwägung, dass das Verbot von Versammlungen von mehr als drei |
Personen auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum zwischen | Personen auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum zwischen |
Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, die Anzahl Feiern und | Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, die Anzahl Feiern und |
Versammlungen sowie den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die | Versammlungen sowie den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die |
Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht | Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht |
eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu | eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu |
beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus | beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus |
unter Kontrolle zu halten; | unter Kontrolle zu halten; |
In der Erwägung, dass angesichts der sehr instabilen und zwiespältigen | In der Erwägung, dass angesichts der sehr instabilen und zwiespältigen |
Gesundheitslage diese Einschränkungen erforderlich sind, um eine | Gesundheitslage diese Einschränkungen erforderlich sind, um eine |
erneute rasche Verschlechterung der Lage zu verhindern und | erneute rasche Verschlechterung der Lage zu verhindern und |
sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und | sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und |
aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und | aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und |
Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch | Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch |
strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter | strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter |
Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen zurückgefahren werden | Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen zurückgefahren werden |
können; | können; |
In der Erwägung, dass es dennoch notwendig ist, die geistige | In der Erwägung, dass es dennoch notwendig ist, die geistige |
Gesundheit der Bevölkerung zu berücksichtigen; dass die | Gesundheit der Bevölkerung zu berücksichtigen; dass die |
Ansteckungsgefahr im Freien geringer ist; dass daher zum jetzigen | Ansteckungsgefahr im Freien geringer ist; dass daher zum jetzigen |
Zeitpunkt Aktivitäten im Freien so weit wie möglich bevorzugt werden | Zeitpunkt Aktivitäten im Freien so weit wie möglich bevorzugt werden |
müssen; dass aus diesen Gründen unter anderem die Außenbereiche von | müssen; dass aus diesen Gründen unter anderem die Außenbereiche von |
Vergnügungsparks, die gewerbsmäßig organisierten Flohmärkte und die | Vergnügungsparks, die gewerbsmäßig organisierten Flohmärkte und die |
Handelsmessen unter bestimmten Bedingungen wieder geöffnet werden | Handelsmessen unter bestimmten Bedingungen wieder geöffnet werden |
dürfen; dass ein Publikum von bis zu 50 Personen wieder an der | dürfen; dass ein Publikum von bis zu 50 Personen wieder an der |
Ausübung eine Kultes, an Veranstaltungen, an kulturellen und anderen | Ausübung eine Kultes, an Veranstaltungen, an kulturellen und anderen |
Darbietungen und an Profisportwettkämpfen teilnehmen darf, sofern | Darbietungen und an Profisportwettkämpfen teilnehmen darf, sofern |
diese im Freien stattfinden; | diese im Freien stattfinden; |
In der Erwägung, dass aus denselben Gründen auch die offenen Terrassen | In der Erwägung, dass aus denselben Gründen auch die offenen Terrassen |
der Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes unter bestimmten | der Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes unter bestimmten |
Bedingungen wieder geöffnet werden können; | Bedingungen wieder geöffnet werden können; |
In der Erwägung, dass unter "offener Terrasse" ein Teil eines Betriebs | In der Erwägung, dass unter "offener Terrasse" ein Teil eines Betriebs |
des Hotel- und Gaststättengewerbes oder eines professionellen | des Hotel- und Gaststättengewerbes oder eines professionellen |
Catering-/Traiteur-Unternehmens zu verstehen ist, der sich außerhalb | Catering-/Traiteur-Unternehmens zu verstehen ist, der sich außerhalb |
eines geschlossenen Bereiches befindet, in dem die Frischluft frei | eines geschlossenen Bereiches befindet, in dem die Frischluft frei |
zirkulieren kann, in dem Sitzgelegenheiten vorhanden sind und in dem | zirkulieren kann, in dem Sitzgelegenheiten vorhanden sind und in dem |
Getränke und Speisen zum sofortigen Verzehr angeboten werden; dass die | Getränke und Speisen zum sofortigen Verzehr angeboten werden; dass die |
Terrasse unabhängig von den Witterungsbedingungen auf mindestens einer | Terrasse unabhängig von den Witterungsbedingungen auf mindestens einer |
Seite vollständig offen sein muss und dass eine ausreichende Belüftung | Seite vollständig offen sein muss und dass eine ausreichende Belüftung |
gewährleistet sein muss; dass daher auch eine überdachte Terrasse, bei | gewährleistet sein muss; dass daher auch eine überdachte Terrasse, bei |
der eine oder mehrere Seiten vollständig offen sind, als offene | der eine oder mehrere Seiten vollständig offen sind, als offene |
Terrasse gelten kann; dass die offene Seite nicht teilweise | Terrasse gelten kann; dass die offene Seite nicht teilweise |
geschlossen sein darf, z.B. durch einen Wind- oder Sonnenschutz; dass | geschlossen sein darf, z.B. durch einen Wind- oder Sonnenschutz; dass |
eine Terrasse, die sich in einem geschlossenen Raum befindet, z.B. in | eine Terrasse, die sich in einem geschlossenen Raum befindet, z.B. in |
einem Einkaufszentrum, nicht als offene Terrasse angesehen werden | einem Einkaufszentrum, nicht als offene Terrasse angesehen werden |
kann; | kann; |
In der Erwägung, dass auf offenen Terrassen grundsätzlich höchstens | In der Erwägung, dass auf offenen Terrassen grundsätzlich höchstens |
vier Personen pro Tisch erlaubt sind; dass sich jedoch ein Haushalt, | vier Personen pro Tisch erlaubt sind; dass sich jedoch ein Haushalt, |
der aus mehr als vier Personen besteht, unabhängig von seiner Größe | der aus mehr als vier Personen besteht, unabhängig von seiner Größe |
einen Tisch teilen darf; | einen Tisch teilen darf; |
In der Erwägung, dass für die Zwecke des vorliegenden Erlasses unter | In der Erwägung, dass für die Zwecke des vorliegenden Erlasses unter |
"Haushalt" die Personen zu verstehen sind, die unter demselben Dach | "Haushalt" die Personen zu verstehen sind, die unter demselben Dach |
leben; dass mit diesem Begriff auch neue Familienkonstellationen wie | leben; dass mit diesem Begriff auch neue Familienkonstellationen wie |
Patchwork-Familien oder andere Situationen gemeint sind, in denen die | Patchwork-Familien oder andere Situationen gemeint sind, in denen die |
betreffenden Personen streng genommen nicht ununterbrochen unter | betreffenden Personen streng genommen nicht ununterbrochen unter |
demselben Dach leben; | demselben Dach leben; |
In der Erwägung, dass die spezifischen Regeln für Haushalte jederzeit | In der Erwägung, dass die spezifischen Regeln für Haushalte jederzeit |
unter Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Privatlebens | unter Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Privatlebens |
angewandt werden müssen; dass beispielsweise von Verantwortlichen oder | angewandt werden müssen; dass beispielsweise von Verantwortlichen oder |
Mitarbeitern eines Horeca-Betriebs nicht erwartet wird, dass sie | Mitarbeitern eines Horeca-Betriebs nicht erwartet wird, dass sie |
überprüfen, ob anwesende Personen tatsächlich Mitglieder desselben | überprüfen, ob anwesende Personen tatsächlich Mitglieder desselben |
Haushalts sind; | Haushalts sind; |
In der Erwägung, dass andere Erleichterungen noch nicht möglich sind, | In der Erwägung, dass andere Erleichterungen noch nicht möglich sind, |
solange die Zahl der Infektionen und Krankenhausaufnahmen nicht | solange die Zahl der Infektionen und Krankenhausaufnahmen nicht |
signifikant rückläufig ist; dass daher im Übrigen die bestehenden | signifikant rückläufig ist; dass daher im Übrigen die bestehenden |
Maßnahmen verlängert werden müssen; | Maßnahmen verlängert werden müssen; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das | Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das |
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert | Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert |
wird; | wird; |
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; | In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; |
In der Erwägung, dass Aktivitäten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Aktivitäten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden | dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden |
können, | können, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch die Nummern 16, 17, 18 | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch die Nummern 16, 17, 18 |
und 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | und 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"16. "offener Terrasse": einen Teil eines Betriebs des Hotel- und | "16. "offener Terrasse": einen Teil eines Betriebs des Hotel- und |
Gaststättengewerbes oder eines professionellen Traiteur- oder | Gaststättengewerbes oder eines professionellen Traiteur- oder |
Cateringunternehmens, der sich außerhalb des geschlossenen Bereichs | Cateringunternehmens, der sich außerhalb des geschlossenen Bereichs |
befindet, in dem die Frischluft frei zirkulieren kann, | befindet, in dem die Frischluft frei zirkulieren kann, |
Sitzgelegenheiten vorhanden sind und Speisen und Getränke zum | Sitzgelegenheiten vorhanden sind und Speisen und Getränke zum |
sofortigen Verzehr angeboten werden, | sofortigen Verzehr angeboten werden, |
17. "Wettkampf im Bereich des Profisports": einen Wettkampf, bei dem | 17. "Wettkampf im Bereich des Profisports": einen Wettkampf, bei dem |
die Teilnehmer die betreffende Sportart professionell ausüben, | die Teilnehmer die betreffende Sportart professionell ausüben, |
18. "CERM": die vom Konzertierungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. | 18. "CERM": die vom Konzertierungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. |
April 2021 erwähnte und auf der Website "covideventriskmodel.be" | April 2021 erwähnte und auf der Website "covideventriskmodel.be" |
verfügbare Anwendung, die es einer lokalen Behörde ermöglicht, die | verfügbare Anwendung, die es einer lokalen Behörde ermöglicht, die |
Organisation einer bestimmten Veranstaltung im weitesten Sinne, die | Organisation einer bestimmten Veranstaltung im weitesten Sinne, die |
auf ihrem Gebiet stattfindet, im Hinblick auf die geltenden | auf ihrem Gebiet stattfindet, im Hinblick auf die geltenden |
Gesundheitsmaßnahmen zu analysieren, | Gesundheitsmaßnahmen zu analysieren, |
19. "CIRM": die vom Konzertierungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. | 19. "CIRM": die vom Konzertierungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. |
April 2021 erwähnte und auf der Website "covideventriskmodel.be/cirm" | April 2021 erwähnte und auf der Website "covideventriskmodel.be/cirm" |
verfügbare Anwendung, die es einer lokalen Behörde ermöglicht, eine | verfügbare Anwendung, die es einer lokalen Behörde ermöglicht, eine |
Analyse einer bestimmten Infrastruktur auf ihrem Gebiet im Hinblick | Analyse einer bestimmten Infrastruktur auf ihrem Gebiet im Hinblick |
auf die Organisation von Veranstaltungen im weitesten Sinne unter | auf die Organisation von Veranstaltungen im weitesten Sinne unter |
Berücksichtigung der geltenden Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen". | Berücksichtigung der geltenden Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen". |
Art. 2 - In Artikel 3bis Absatz 2 desselben Erlasses wird der Satz | Art. 2 - In Artikel 3bis Absatz 2 desselben Erlasses wird der Satz |
"Die vorerwähnten Dienste und Einrichtungen können an den | "Die vorerwähnten Dienste und Einrichtungen können an den |
Arbeitsstätten insbesondere den Nachweis verlangen, dass eine Reise | Arbeitsstätten insbesondere den Nachweis verlangen, dass eine Reise |
aus den in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten rein beruflichen | aus den in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten rein beruflichen |
Gründen erfolgt ist." aufgehoben. | Gründen erfolgt ist." aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 Nr. 14 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die | 1. In Absatz 2 Nr. 14 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die |
Wörter "Artikel 23 § 2" ersetzt. | Wörter "Artikel 23 § 2" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter |
"Artikel 23 § 2" ersetzt. | "Artikel 23 § 2" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Betriebe des Hotel- und | 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Betriebe des Hotel- und |
Gaststättengewerbes sowie andere Gaststättenbetriebe und Schankstätten | Gaststättengewerbes sowie andere Gaststättenbetriebe und Schankstätten |
sind geschlossen, außer für den Verkauf von Gerichten und Getränken | sind geschlossen, außer für den Verkauf von Gerichten und Getränken |
zum Mitnehmen und die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis | zum Mitnehmen und die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis |
spätestens 22 Uhr." | spätestens 22 Uhr." |
2. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: "1. alle Arten | 2. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: "1. alle Arten |
von Unterkünften, einschließlich ihrer gemeinschaftlichen sanitären | von Unterkünften, einschließlich ihrer gemeinschaftlichen sanitären |
Anlagen und ihre offenen Terrassen, mit Ausnahme der Innenbereiche | Anlagen und ihre offenen Terrassen, mit Ausnahme der Innenbereiche |
ihrer Gast- und Schankstätten und anderen | ihrer Gast- und Schankstätten und anderen |
Gemeinschaftseinrichtungen,". | Gemeinschaftseinrichtungen,". |
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem | 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: "6. offene Terrassen". | Wortlaut ergänzt: "6. offene Terrassen". |
4. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3 - In | 4. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3 - In |
Abweichung von § 2 und unbeschadet der geltenden Protokolle gelten für | Abweichung von § 2 und unbeschadet der geltenden Protokolle gelten für |
offene Terrassen, einschließlich offener Terrassen von Empfangs- und | offene Terrassen, einschließlich offener Terrassen von Empfangs- und |
Festsälen sowie offener Terrassen im Rahmen von Veranstaltungen, | Festsälen sowie offener Terrassen im Rahmen von Veranstaltungen, |
Darbietungen und in Artikel 15 § 8 erwähnten Wettkämpfen, folgende | Darbietungen und in Artikel 15 § 8 erwähnten Wettkämpfen, folgende |
Regeln: | Regeln: |
1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m | 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m |
zwischen den Tischgesellschaften gewährleistet ist. | zwischen den Tischgesellschaften gewährleistet ist. |
2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt. | 2. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt. |
3. Nur Sitzplätze an Tischen sind erlaubt. | 3. Nur Sitzplätze an Tischen sind erlaubt. |
4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben. | 4. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben. |
5. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt. | 5. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt. |
6. Mindestens eine Seite der Terrasse ist immer vollständig offen und | 6. Mindestens eine Seite der Terrasse ist immer vollständig offen und |
muss eine ausreichende Belüftung ermöglichen. | muss eine ausreichende Belüftung ermöglichen. |
7. Der Verzehr von Getränken und Speisen muss im Freien stattfinden. | 7. Der Verzehr von Getränken und Speisen muss im Freien stattfinden. |
8. Kunden dürfen den Innenbereich nur gelegentlich und für kurze Zeit | 8. Kunden dürfen den Innenbereich nur gelegentlich und für kurze Zeit |
betreten, um die sanitären Anlagen zu nutzen, zur offenen Terrasse zu | betreten, um die sanitären Anlagen zu nutzen, zur offenen Terrasse zu |
gelangen oder die Rechnung zu bezahlen. | gelangen oder die Rechnung zu bezahlen. |
9. Kunden und Personal tragen eine Maske oder eine andere Alternative | 9. Kunden und Personal tragen eine Maske oder eine andere Alternative |
aus Stoff gemäß Artikel 25. | aus Stoff gemäß Artikel 25. |
10. Eingeschränkte Öffnungszeiten der offenen Terrasse von 8 bis 22 | 10. Eingeschränkte Öffnungszeiten der offenen Terrasse von 8 bis 22 |
Uhr. | Uhr. |
11. Der Geräuschpegel darf 80 Dezibel nicht überschreiten. | 11. Der Geräuschpegel darf 80 Dezibel nicht überschreiten. |
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch |
teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts." | teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts." |
Art. 5 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 5 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 Nr. 5 wird aufgehoben. |
2. In Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter "Trödel-, Floh-, Weihnachts- | 2. In Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter "Trödel-, Floh-, Weihnachts- |
und Wintermärkte," durch die Wörter "Trödel- und Flohmärkte" ersetzt. | und Wintermärkte," durch die Wörter "Trödel- und Flohmärkte" ersetzt. |
3. In Absatz 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "Außenanlagen von" | 3. In Absatz 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "Außenanlagen von" |
und dem Wort "Naturparks" das Wort "Vergnügungsparks," eingefügt. | und dem Wort "Naturparks" das Wort "Vergnügungsparks," eingefügt. |
4. In Absatz 2 Nr. 9 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für | 4. In Absatz 2 Nr. 9 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für |
Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung | Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung |
der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln," durch die Wörter "unter | der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln," durch die Wörter "unter |
Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln" ersetzt. | Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln" ersetzt. |
5. In Absatz 2 Nr. 10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für | 5. In Absatz 2 Nr. 10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für |
Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung | Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung |
der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln," durch die Wörter "unter | der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln," durch die Wörter "unter |
Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln" ersetzt. | Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln" ersetzt. |
6. In Absatz 2 Nr. 11 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die | 6. In Absatz 2 Nr. 11 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die |
Wörter "Artikel 23 § 2" ersetzt. | Wörter "Artikel 23 § 2" ersetzt. |
7. Absatz 2 wird durch die Nummern 12, 13 und 14 mit folgendem | 7. Absatz 2 wird durch die Nummern 12, 13 und 14 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"12. Außenbereiche von Trödel- und Flohmärkten, sofern sie | "12. Außenbereiche von Trödel- und Flohmärkten, sofern sie |
gewerbsmäßig organisiert werden, | gewerbsmäßig organisiert werden, |
13. offene Terrassen von Empfangs- und Festsälen, | 13. offene Terrassen von Empfangs- und Festsälen, |
14. Außenbereiche von Handelsmessen, einschließlich | 14. Außenbereiche von Handelsmessen, einschließlich |
Handelsausstellungen." | Handelsausstellungen." |
Art. 6 - In Artikel 9 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 6 - In Artikel 9 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Artikel 15bis" durch die Wörter "Artikel 23 § 2" ersetzt. | "Artikel 15bis" durch die Wörter "Artikel 23 § 2" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "20 Uhr" | Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "20 Uhr" |
durch die Wörter "22 Uhr" ersetzt. | durch die Wörter "22 Uhr" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Die | 1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Die |
zuständigen Gemeindebehörden können Märkte, mit Ausnahme von | zuständigen Gemeindebehörden können Märkte, mit Ausnahme von |
Jahrmärkten und nichtgewerblichen Trödel- und Flohmärkten, unter | Jahrmärkten und nichtgewerblichen Trödel- und Flohmärkten, unter |
folgenden Bedingungen erlauben:". | folgenden Bedingungen erlauben:". |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter |
"Artikel 23 § 2" ersetzt. | "Artikel 23 § 2" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Versammlungen auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum von | "Versammlungen auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum von |
mehr als drei Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren | mehr als drei Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren |
einschließlich nicht einbegriffen, sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr | einschließlich nicht einbegriffen, sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr |
morgens verboten. | morgens verboten. |
In Abweichung von Absatz 1 dürfen sich Mitglieder desselben Haushalts | In Abweichung von Absatz 1 dürfen sich Mitglieder desselben Haushalts |
unabhängig von der Größe dieses Haushalts gemeinsam auf öffentlicher | unabhängig von der Größe dieses Haushalts gemeinsam auf öffentlicher |
Straße und im öffentlichen Raum aufhalten." | Straße und im öffentlichen Raum aufhalten." |
Art. 10 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Höchstens 50 Personen | 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Höchstens 50 Personen |
- Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Standesbeamter | - Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Standesbeamter |
und Diener des Kultes nicht einbegriffen - dürfen folgenden | und Diener des Kultes nicht einbegriffen - dürfen folgenden |
Aktivitäten gleichzeitig beiwohnen: | Aktivitäten gleichzeitig beiwohnen: |
1. Beerdigungen und Einäscherungen in separaten Räumen der zu diesem | 1. Beerdigungen und Einäscherungen in separaten Räumen der zu diesem |
Zweck bestimmten Gebäude und auf einem Friedhof im Rahmen einer | Zweck bestimmten Gebäude und auf einem Friedhof im Rahmen einer |
Bestattungszeremonie, sofern sie ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des | Bestattungszeremonie, sofern sie ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des |
Leichnams erfolgen, | Leichnams erfolgen, |
2. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Aktivitäten, sofern sie im | 2. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Aktivitäten, sofern sie im |
Freien an den zu diesem Zweck vorgesehenen Orten stattfinden, | Freien an den zu diesem Zweck vorgesehenen Orten stattfinden, |
gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem geltenden Protokoll." | gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem geltenden Protokoll." |
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Höchstens 25 Personen, | 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Höchstens 25 Personen, |
Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an Aktivitäten in einem | Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an Aktivitäten in einem |
organisierten Rahmen teilnehmen, die draußen organisiert werden, | organisierten Rahmen teilnehmen, die draußen organisiert werden, |
insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in | insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in |
Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen | Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen |
Begleit- oder Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 | Begleit- oder Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 |
vorgesehenen Regeln. | vorgesehenen Regeln. |
Höchstens 10 Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, | Höchstens 10 Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, |
Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an Aktivitäten in einem | Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an Aktivitäten in einem |
organisierten Rahmen teilnehmen, die drinnen organisiert werden, | organisierten Rahmen teilnehmen, die drinnen organisiert werden, |
insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in | insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in |
Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen | Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen |
Begleit- oder Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 | Begleit- oder Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 |
vorgesehenen Regeln." | vorgesehenen Regeln." |
3. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Jeder darf an | 3. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Jeder darf an |
Wettkämpfen und Trainings im Bereich des Profisports teilnehmen. Diese | Wettkämpfen und Trainings im Bereich des Profisports teilnehmen. Diese |
Trainings und Wettkämpfe dürfen nur ohne Publikum stattfinden, unter | Trainings und Wettkämpfe dürfen nur ohne Publikum stattfinden, unter |
Vorbehalt von § 8. | Vorbehalt von § 8. |
Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Amateursports bleiben | Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Amateursports bleiben |
verboten." | verboten." |
4. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Ein sitzendes Publikum | 4. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Ein sitzendes Publikum |
von höchstens 50 Personen darf an Veranstaltungen, kulturellen oder | von höchstens 50 Personen darf an Veranstaltungen, kulturellen oder |
anderen Darbietungen und Wettkämpfen im Bereich des Profisports | anderen Darbietungen und Wettkämpfen im Bereich des Profisports |
teilnehmen, sofern sie gewerbsmäßig organisiert und im Freien | teilnehmen, sofern sie gewerbsmäßig organisiert und im Freien |
veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 8 § 1 Absatz 3 | veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 8 § 1 Absatz 3 |
und im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten, vorbehaltlich | und im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten, vorbehaltlich |
der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß | der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß |
Artikel 16." | Artikel 16." |
5. Ein § 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 10 - Ein | 5. Ein § 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 10 - Ein |
Publikum von höchstens 50 Personen darf an Handelsmessen, | Publikum von höchstens 50 Personen darf an Handelsmessen, |
einschließlich Handelsausstellungen, teilnehmen, gemäß den in Artikel | einschließlich Handelsausstellungen, teilnehmen, gemäß den in Artikel |
5 vorgesehenen Regeln, Nr. 3 ausgenommen, sofern sie im Freien | 5 vorgesehenen Regeln, Nr. 3 ausgenommen, sofern sie im Freien |
veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der | veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der |
zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16." | zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16." |
6. Ein § 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 11 - Berufliche | 6. Ein § 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 11 - Berufliche |
Tätigkeiten, die eine physische Anwesenheit in einem Haushalt oder in | Tätigkeiten, die eine physische Anwesenheit in einem Haushalt oder in |
Gruppen von bis zu 10 Personen erfordern und sich an Menschen mit | Gruppen von bis zu 10 Personen erfordern und sich an Menschen mit |
besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf richten, die von | besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf richten, die von |
anerkannten Einrichtungen im Rahmen der primären, präventiven oder | anerkannten Einrichtungen im Rahmen der primären, präventiven oder |
geistigen Gesundheitspflege organisiert werden, sind erlaubt, sofern | geistigen Gesundheitspflege organisiert werden, sind erlaubt, sofern |
sie so weit wie möglich im Freien organisiert werden." | sie so weit wie möglich im Freien organisiert werden." |
Art. 11 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet des Artikels 23 darf jeder Haushalt zu Hause oder in | "Unbeschadet des Artikels 23 darf jeder Haushalt zu Hause oder in |
einer Touristenunterkunft höchstens zwei Personen, Kinder bis zum | einer Touristenunterkunft höchstens zwei Personen, Kinder bis zum |
Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, zusammen | Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, zusammen |
empfangen, sofern diese Personen demselben Haushalt angehören." | empfangen, sofern diese Personen demselben Haushalt angehören." |
Art. 12 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Die zuständigen lokalen Behörden verwenden das CERM und, sofern | "Die zuständigen lokalen Behörden verwenden das CERM und, sofern |
anwendbar, das CIRM, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss in Bezug auf | anwendbar, das CIRM, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss in Bezug auf |
die Organisation der durch Artikel 15, §§ 8, 9 und 10 erlaubten | die Organisation der durch Artikel 15, §§ 8, 9 und 10 erlaubten |
Aktivitäten fassen." | Aktivitäten fassen." |
Art. 13 - In Artikel 18 Nr. 6 desselben Erlasses werden zwischen den | Art. 13 - In Artikel 18 Nr. 6 desselben Erlasses werden zwischen den |
Wörtern "jeder Teilnehmer" und den Wörtern "von einem einzigen | Wörtern "jeder Teilnehmer" und den Wörtern "von einem einzigen |
Mitglied" die Wörter "bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich" | Mitglied" die Wörter "bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 14 - In Artikel 23 § 2 desselben Erlasses wird der dritte | Art. 14 - In Artikel 23 § 2 desselben Erlasses wird der dritte |
Gedankenstrich wie folgt ersetzt: | Gedankenstrich wie folgt ersetzt: |
"- für Personen, die sich im Rahmen eines dauerhaften engen Kontakts | "- für Personen, die sich im Rahmen eines dauerhaften engen Kontakts |
treffen, untereinander, begrenzt auf höchstens einen Kontakt pro | treffen, untereinander, begrenzt auf höchstens einen Kontakt pro |
Person pro Zeitraum von sechs Wochen, Kinder bis zum Alter von 12 | Person pro Zeitraum von sechs Wochen, Kinder bis zum Alter von 12 |
Jahren einschließlich nicht einbegriffen,". | Jahren einschließlich nicht einbegriffen,". |
Art. 15 - Artikel 25 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 15 - Artikel 25 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: "9. bei Veranstaltungen, | 1. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: "9. bei Veranstaltungen, |
kulturellen oder anderen Darbietungen und Wettkämpfen im Bereich des | kulturellen oder anderen Darbietungen und Wettkämpfen im Bereich des |
Profisports,". | Profisports,". |
2. Eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "10. bei | 2. Eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "10. bei |
Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen." | Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen." |
Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum | "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum |
30. Juni 2021 einschließlich anwendbar." | 30. Juni 2021 einschließlich anwendbar." |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 8. Mai 2021 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 8. Mai 2021 in Kraft. |
Brüssel, den 7. Mai 2021 | Brüssel, den 7. Mai 2021 |
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