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Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de medische microbiologie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en microbiologie médicale, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
7 MEI 2020. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere | 7 MAI 2020. - Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux |
criteria voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de | d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel |
bijzondere beroepstitel in de medische microbiologie, alsmede van | particulier en microbiologie médicale, ainsi que des maîtres de stage |
stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling | et des services de stage. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 7 mei 2020 tot vaststelling van de bijzondere criteria | l'arrêté ministériel du 7 mai 2020 fixant les critères spéciaux |
voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de bijzondere | d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel |
beroepstitel in de medische microbiologie, alsmede van stagemeesters | particulier en microbiologie médicale, ainsi que des maîtres de stage |
en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2020). | et des services de stage (Moniteur belge du 20 mai 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
7. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen | 7. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen |
Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen | Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich medizinische Mikrobiologie sind, sowie | Berufsbezeichnung im Bereich medizinische Mikrobiologie sind, sowie |
von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen | von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen |
Die Ministerin der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Volksgesundheit, |
Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung | Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88 Absatz 1; | der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des | der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des |
Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. | Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. |
Februar 2008; | Februar 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der |
Hausärzte vom 12. Dezember 2019; | Hausärzte vom 12. Dezember 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.112/2 des Staatsrates vom 14. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.112/2 des Staatsrates vom 14. April |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die besonderen Kriterien | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die besonderen Kriterien |
bestimmt für die Zulassung von: | bestimmt für die Zulassung von: |
1. Ärzten, die als Facharzt für die besondere Berufsbezeichnung der | 1. Ärzten, die als Facharzt für die besondere Berufsbezeichnung der |
Stufe 3 eines Facharztes für medizinische Mikrobiologie zugelassen | Stufe 3 eines Facharztes für medizinische Mikrobiologie zugelassen |
werden möchten, wie erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom | werden möchten, wie erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom |
25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen | 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen |
Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde | Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde |
einbegriffen, vorbehalten sind, | einbegriffen, vorbehalten sind, |
2. Fachärzten, die als Praktikumsleiter im Bereich medizinische | 2. Fachärzten, die als Praktikumsleiter im Bereich medizinische |
Mikrobiologie zugelassen werden möchten, | Mikrobiologie zugelassen werden möchten, |
3. Praktikumseinrichtungen im Bereich medizinische Mikrobiologie. | 3. Praktikumseinrichtungen im Bereich medizinische Mikrobiologie. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Erlass über die allgemeinen Kriterien: den Ministeriellen Erlass | 1. Erlass über die allgemeinen Kriterien: den Ministeriellen Erlass |
vom 23. April 2014 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die | vom 23. April 2014 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die |
Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und | Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und |
Praktikumseinrichtungen, | Praktikumseinrichtungen, |
2. Facharztanwärter: den Arzt, der Inhaber einer Bezeichnung der Stufe | 2. Facharztanwärter: den Arzt, der Inhaber einer Bezeichnung der Stufe |
1 und einer Bezeichnung der Stufe 2 ist, wie im vorerwähnten Erlass | 1 und einer Bezeichnung der Stufe 2 ist, wie im vorerwähnten Erlass |
vom 25. November 1991 erwähnt, und sich in der Ausbildung befindet im | vom 25. November 1991 erwähnt, und sich in der Ausbildung befindet im |
Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung der Stufe 3 | Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung der Stufe 3 |
eines Facharztes für medizinische Mikrobiologie. | eines Facharztes für medizinische Mikrobiologie. |
KAPITEL 2 - Besondere Kriterien für die Zulassung von Fachärzten für | KAPITEL 2 - Besondere Kriterien für die Zulassung von Fachärzten für |
medizinische Mikrobiologie | medizinische Mikrobiologie |
Art. 3 - Um als Facharzt für medizinische Mikrobiologie zugelassen zu | Art. 3 - Um als Facharzt für medizinische Mikrobiologie zugelassen zu |
werden, müssen Facharztanwärter für medizinische Mikrobiologie, | werden, müssen Facharztanwärter für medizinische Mikrobiologie, |
nachstehend Facharztanwärter genannt, den Bestimmungen von Kapitel 2 | nachstehend Facharztanwärter genannt, den Bestimmungen von Kapitel 2 |
des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. | des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. |
Art. 4 - Facharztanwärter können als Facharzt für medizinische | Art. 4 - Facharztanwärter können als Facharzt für medizinische |
Mikrobiologie zugelassen werden: | Mikrobiologie zugelassen werden: |
1. wenn sie über die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für | 1. wenn sie über die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für |
klinische Biologie verfügen | klinische Biologie verfügen |
2. und während vier Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung während | 2. und während vier Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung während |
einer entsprechenden Dauer ein Praktikum im Bereich medizinische | einer entsprechenden Dauer ein Praktikum im Bereich medizinische |
Mikrobiologie absolviert haben. | Mikrobiologie absolviert haben. |
Gemäß Artikel 3/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien kann | Gemäß Artikel 3/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien kann |
eine Befreiung von höchstens zwei Jahren gewährt werden. | eine Befreiung von höchstens zwei Jahren gewährt werden. |
Art. 5 - Das Praktikum setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: | Art. 5 - Das Praktikum setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: |
1. vierundzwanzig Monate Praktikum in jedem der folgenden Bereiche: | 1. vierundzwanzig Monate Praktikum in jedem der folgenden Bereiche: |
a) Bakteriologie, | a) Bakteriologie, |
b) Virologie, | b) Virologie, |
c) Mykologie, | c) Mykologie, |
d) Parasitologie. | d) Parasitologie. |
Das Praktikum dauert in jedem Bereich mindestens vier Monate. | Das Praktikum dauert in jedem Bereich mindestens vier Monate. |
Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums bilden sich die | Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums bilden sich die |
Facharztanwärter auch in den Bereichen Molekularbiologie, molekulare | Facharztanwärter auch in den Bereichen Molekularbiologie, molekulare |
Techniken, Genomanalyse, Epidemiologie, Diagnose von tropischen | Techniken, Genomanalyse, Epidemiologie, Diagnose von tropischen |
Pathologien und Zoonosen aus, | Pathologien und Zoonosen aus, |
2. sechs Monate Praktikum im Bereich spezialisierte Mikrobiologie mit | 2. sechs Monate Praktikum im Bereich spezialisierte Mikrobiologie mit |
Vertiefung der Kenntnisse in den Bereichen Bioinformatik, | Vertiefung der Kenntnisse in den Bereichen Bioinformatik, |
Infektionsepidemiologie und opportunistische Infektionen, | Infektionsepidemiologie und opportunistische Infektionen, |
3. zwölf Monate Praktikum, das folgende Tätigkeiten umfasst: | 3. zwölf Monate Praktikum, das folgende Tätigkeiten umfasst: |
a) Tätigkeiten im Bereich Krankenhaushygiene und Infektionsprophylaxe, | a) Tätigkeiten im Bereich Krankenhaushygiene und Infektionsprophylaxe, |
b) Tätigkeiten innerhalb der multidisziplinären Gruppe für das | b) Tätigkeiten innerhalb der multidisziplinären Gruppe für das |
Management der Antibiotika-Therapie, | Management der Antibiotika-Therapie, |
c) Verbindungstätigkeit im Bereich klinische Infektiologie in einem | c) Verbindungstätigkeit im Bereich klinische Infektiologie in einem |
Krankenhaus, | Krankenhaus, |
d) Teilnahme unter Aufsicht am Bereitschaftsdienst für Infektiologie, | d) Teilnahme unter Aufsicht am Bereitschaftsdienst für Infektiologie, |
der Patienten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses zur Verfügung | der Patienten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses zur Verfügung |
steht, | steht, |
e) Teilnahme an multidisziplinären Fallbesprechungen von Patienten mit | e) Teilnahme an multidisziplinären Fallbesprechungen von Patienten mit |
Schwerpunkt auf infektiösen Komplikationen in der Intensivpflege, in | Schwerpunkt auf infektiösen Komplikationen in der Intensivpflege, in |
der Pädiatrie, einschließlich der Neonatologie, und opportunistischen | der Pädiatrie, einschließlich der Neonatologie, und opportunistischen |
Infektionen bei Patienten mit Immunschwäche, | Infektionen bei Patienten mit Immunschwäche, |
4. sechs Monate klinisches Rotationspraktikum, das relevant ist für | 4. sechs Monate klinisches Rotationspraktikum, das relevant ist für |
die medizinische Mikrobiologie. | die medizinische Mikrobiologie. |
Art. 6 - Die Möglichkeit, ein außerklinisches Praktikum zu | Art. 6 - Die Möglichkeit, ein außerklinisches Praktikum zu |
absolvieren, wie in Artikel 12/1 des Erlasses über die allgemeinen | absolvieren, wie in Artikel 12/1 des Erlasses über die allgemeinen |
Kriterien erwähnt, ist auf höchstens sechs Monate begrenzt. | Kriterien erwähnt, ist auf höchstens sechs Monate begrenzt. |
Art. 7 - Am Ende des Praktikums erfüllen die Facharztanwärter alle | Art. 7 - Am Ende des Praktikums erfüllen die Facharztanwärter alle |
Abschlusskompetenzen, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem | Abschlusskompetenzen, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem |
Erlass aufgeführt sind, und haben sie mindestens einen Artikel über | Erlass aufgeführt sind, und haben sie mindestens einen Artikel über |
ein mikrobiologisches Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift | ein mikrobiologisches Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift |
mit Peer-Review gemäß Artikel 20 des Erlasses über die allgemeinen | mit Peer-Review gemäß Artikel 20 des Erlasses über die allgemeinen |
Kriterien veröffentlicht. | Kriterien veröffentlicht. |
KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern im | KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern im |
Bereich medizinische Mikrobiologie | Bereich medizinische Mikrobiologie |
Art. 8 - Um als Praktikumsleiter im Bereich medizinische Mikrobiologie | Art. 8 - Um als Praktikumsleiter im Bereich medizinische Mikrobiologie |
zugelassen zu werden, müssen Praktikumsleiteranwärter den Bestimmungen | zugelassen zu werden, müssen Praktikumsleiteranwärter den Bestimmungen |
von Kapitel 3 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. | von Kapitel 3 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. |
Art. 9 - Praktikumsleiter üben eine Vollzeittätigkeit in Zusammenhang | Art. 9 - Praktikumsleiter üben eine Vollzeittätigkeit in Zusammenhang |
mit der Praktikumseinrichtung aus. | mit der Praktikumseinrichtung aus. |
Sie betreiben Forschung auf dem Gebiet der medizinischen | Sie betreiben Forschung auf dem Gebiet der medizinischen |
Mikrobiologie. | Mikrobiologie. |
Art. 10 - Die Praktikumsbegleitung eines Facharztanwärters wird | Art. 10 - Die Praktikumsbegleitung eines Facharztanwärters wird |
mindestens durch den Praktikumsleiter und einen vollzeitäquivalenten | mindestens durch den Praktikumsleiter und einen vollzeitäquivalenten |
Arzt gewährleistet, der dem Praktikumsteam, wie in Artikel 24/1 des | Arzt gewährleistet, der dem Praktikumsteam, wie in Artikel 24/1 des |
Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnt, angehört. | Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnt, angehört. |
Begleitet der Praktikumsleiter einen weiteren Facharztanwärter, wird | Begleitet der Praktikumsleiter einen weiteren Facharztanwärter, wird |
das Praktikumsteam durch mindestens einen weiteren | das Praktikumsteam durch mindestens einen weiteren |
vollzeitäquivalenten Arzt ergänzt. | vollzeitäquivalenten Arzt ergänzt. |
Art. 11 - Die Fachkompetenz des Praktikumsteams deckt den gesamten | Art. 11 - Die Fachkompetenz des Praktikumsteams deckt den gesamten |
Fachbereich der medizinischen Mikrobiologie ab, was bedeutet, dass die | Fachbereich der medizinischen Mikrobiologie ab, was bedeutet, dass die |
für die Ausbildung erforderliche Fachkompetenz und Erfahrung in den | für die Ausbildung erforderliche Fachkompetenz und Erfahrung in den |
Bereichen Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie und | Bereichen Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie und |
Molekularbiologie gegeben sind. | Molekularbiologie gegeben sind. |
Die Ärzte, die dem Praktikumsteam angehören, sind in dem Krankenhaus, | Die Ärzte, die dem Praktikumsteam angehören, sind in dem Krankenhaus, |
zu dem die Praktikumseinrichtung gehört, mit folgenden Aufgaben | zu dem die Praktikumseinrichtung gehört, mit folgenden Aufgaben |
betraut: | betraut: |
1. Sie erteilen klinische Ratschläge und werden von Ärzten, Apothekern | 1. Sie erteilen klinische Ratschläge und werden von Ärzten, Apothekern |
und Krankenpflegern in Bezug auf die medizinische Mikrobiologie, die | und Krankenpflegern in Bezug auf die medizinische Mikrobiologie, die |
Diagnose, Behandlung und Vorbeugung von Infektionskrankheiten | Diagnose, Behandlung und Vorbeugung von Infektionskrankheiten |
konsultiert. | konsultiert. |
2. Sie wohnen systematisch organisierten Fallbesprechungen von | 2. Sie wohnen systematisch organisierten Fallbesprechungen von |
Patienten bei. | Patienten bei. |
3. Sie sind aktiv in die Arbeit der multidisziplinären Gruppe für das | 3. Sie sind aktiv in die Arbeit der multidisziplinären Gruppe für das |
Management der Antibiotika-Therapie und des Ausschusses für | Management der Antibiotika-Therapie und des Ausschusses für |
Krankenhaushygiene eingebunden. | Krankenhaushygiene eingebunden. |
4. Sie besprechen sich regelmäßig mit dem Dienst, der sich | 4. Sie besprechen sich regelmäßig mit dem Dienst, der sich |
hauptsächlich mit der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von | hauptsächlich mit der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von |
Infektionskrankheiten befasst. | Infektionskrankheiten befasst. |
KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen im | KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen im |
Bereich medizinische Mikrobiologie | Bereich medizinische Mikrobiologie |
Art. 12 - Um als Praktikumseinrichtung im Bereich medizinische | Art. 12 - Um als Praktikumseinrichtung im Bereich medizinische |
Mikrobiologie zugelassen zu werden, muss die angehende | Mikrobiologie zugelassen zu werden, muss die angehende |
Praktikumseinrichtung den Bestimmungen von Kapitel 4 des Erlasses über | Praktikumseinrichtung den Bestimmungen von Kapitel 4 des Erlasses über |
die allgemeinen Kriterien genügen. | die allgemeinen Kriterien genügen. |
Art. 13 - Die Praktikumseinrichtung gewährleistet die Ausbildung von | Art. 13 - Die Praktikumseinrichtung gewährleistet die Ausbildung von |
höchstens zwei Facharztanwärtern. | höchstens zwei Facharztanwärtern. |
Art. 14 - Die Tätigkeiten der Praktikumseinrichtung sind auf | Art. 14 - Die Tätigkeiten der Praktikumseinrichtung sind auf |
stationäre und ambulante Patienten ausgerichtet. | stationäre und ambulante Patienten ausgerichtet. |
Art. 15 - Die Praktikumseinrichtung verfügt über ein zugelassenes und | Art. 15 - Die Praktikumseinrichtung verfügt über ein zugelassenes und |
akkreditiertes Labor für klinische Biologie, das, was die | akkreditiertes Labor für klinische Biologie, das, was die |
Räumlichkeiten, die Einrichtung und die Ausrüstung angeht, angemessen | Räumlichkeiten, die Einrichtung und die Ausrüstung angeht, angemessen |
ausgestattet ist für diagnostische Untersuchungen im Bereich | ausgestattet ist für diagnostische Untersuchungen im Bereich |
medizinische Mikrobiologie, die Anwendung besonderer und | medizinische Mikrobiologie, die Anwendung besonderer und |
spezialisierter Techniken und die Durchführung innovativer | spezialisierter Techniken und die Durchführung innovativer |
wissenschaftlicher Studien auf dem Gebiet der medizinischen | wissenschaftlicher Studien auf dem Gebiet der medizinischen |
Mikrobiologie. | Mikrobiologie. |
Die Einrichtung bietet so viele und so unterschiedliche diagnostische | Die Einrichtung bietet so viele und so unterschiedliche diagnostische |
Vorgänge, dass der Facharztanwärter sowohl allgemeine als auch | Vorgänge, dass der Facharztanwärter sowohl allgemeine als auch |
fachspezifische Kompetenzen der medizinischen Mikrobiologie erwerben | fachspezifische Kompetenzen der medizinischen Mikrobiologie erwerben |
kann. | kann. |
Art. 16 - Das Krankenhaus, zu dem die Praktikumseinrichtung gehört, | Art. 16 - Das Krankenhaus, zu dem die Praktikumseinrichtung gehört, |
verfügt über folgende zugelassene Praktikumseinrichtungen: | verfügt über folgende zugelassene Praktikumseinrichtungen: |
1. Chirurgie, | 1. Chirurgie, |
2. innere Medizin, | 2. innere Medizin, |
3. Pädiatrie, | 3. Pädiatrie, |
4. klinische Biologie, | 4. klinische Biologie, |
5. Intensivmedizin. | 5. Intensivmedizin. |
Art. 17 - Die Praktikumseinrichtung beteiligt sich aktiv an der | Art. 17 - Die Praktikumseinrichtung beteiligt sich aktiv an der |
funktionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der medizinischen | funktionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der medizinischen |
Mikrobiologie innerhalb des Krankenhauses einerseits und an der | Mikrobiologie innerhalb des Krankenhauses einerseits und an der |
Zusammenarbeit mit Berufsfachkräften außerhalb des Krankenhauses | Zusammenarbeit mit Berufsfachkräften außerhalb des Krankenhauses |
andererseits. | andererseits. |
Darüber hinaus betreibt die Praktikumseinrichtung wissenschaftliche | Darüber hinaus betreibt die Praktikumseinrichtung wissenschaftliche |
Forschung auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie. | Forschung auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie. |
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 18 - In Abweichung von den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 2 bis | Art. 18 - In Abweichung von den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 2 bis |
einschließlich Artikel 7 des vorliegenden Erlasses kann jeder in | einschließlich Artikel 7 des vorliegenden Erlasses kann jeder in |
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Facharzt, | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Facharzt, |
der, wie allgemein bekannt, in den letzten fünf Jahren vor | der, wie allgemein bekannt, in den letzten fünf Jahren vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses besonders kompetent und | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses besonders kompetent und |
medizinisch aktiv im Bereich medizinische Mikrobiologie war, als | medizinisch aktiv im Bereich medizinische Mikrobiologie war, als |
Facharzt für medizinische Mikrobiologie zugelassen werden. | Facharzt für medizinische Mikrobiologie zugelassen werden. |
Der Antragsteller begründet seinen Zulassungsantrag mit mindestens | Der Antragsteller begründet seinen Zulassungsantrag mit mindestens |
einem der folgenden Nachweise: | einem der folgenden Nachweise: |
1. Nachweis über eine spezifisch der medizinischen Mikrobiologie | 1. Nachweis über eine spezifisch der medizinischen Mikrobiologie |
gewidmete klinische Ausbildung, die auf den Erwerb der in der Anlage | gewidmete klinische Ausbildung, die auf den Erwerb der in der Anlage |
zu vorliegendem Erlass aufgeführten Abschlusskompetenzen ausgerichtet | zu vorliegendem Erlass aufgeführten Abschlusskompetenzen ausgerichtet |
ist, | ist, |
2. Bescheinigung oder Diplom über eine mehrtägige Ausbildung im | 2. Bescheinigung oder Diplom über eine mehrtägige Ausbildung im |
Bereich medizinische Mikrobiologie, | Bereich medizinische Mikrobiologie, |
3. Dokumentation einer relevanten kombinierten klinischen Tätigkeit im | 3. Dokumentation einer relevanten kombinierten klinischen Tätigkeit im |
Bereich medizinische Mikrobiologie, die unter anderem Folgendes | Bereich medizinische Mikrobiologie, die unter anderem Folgendes |
beinhaltet: Tätigkeiten in einem Labor für Mikrobiologie, | beinhaltet: Tätigkeiten in einem Labor für Mikrobiologie, |
Konsultationen für Patienten, Reisemedizin, Post-Travel-Klinik, | Konsultationen für Patienten, Reisemedizin, Post-Travel-Klinik, |
Konsultationen am Bett stationärer Patienten, Beteiligung an der | Konsultationen am Bett stationärer Patienten, Beteiligung an der |
multidisziplinären Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie | multidisziplinären Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie |
und Verfügbarkeit für klinische Beratung auf Anfrage von Fachkräften | und Verfügbarkeit für klinische Beratung auf Anfrage von Fachkräften |
der Gesundheitspflege, die im ambulanten Bereich tätig sind, | der Gesundheitspflege, die im ambulanten Bereich tätig sind, |
4. Nachweis über die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen | 4. Nachweis über die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen |
und Symposien auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie; für die | und Symposien auf dem Gebiet der medizinischen Mikrobiologie; für die |
medizinische Mikrobiologie relevante wissenschaftliche Publikationen | medizinische Mikrobiologie relevante wissenschaftliche Publikationen |
in Zeitschriften mit Peer-Review. | in Zeitschriften mit Peer-Review. |
Art. 19 - Praktikumsleiter müssen erst neun Jahre nach Inkrafttreten | Art. 19 - Praktikumsleiter müssen erst neun Jahre nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24 des Erlasses über die | des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24 des Erlasses über die |
allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen. | allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen. |
Mitarbeiter des Praktikumsteams müssen erst sechs Jahre nach | Mitarbeiter des Praktikumsteams müssen erst sechs Jahre nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24/1 des | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24/1 des |
Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter | Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter |
aufweisen. | aufweisen. |
Brüssel, den 7. Mai 2020 | Brüssel, den 7. Mai 2020 |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |